Sachverhalt: 1. Vorgeschichte Das zur Bebauung vorgesehene Areal, das sich am Ende des
Wendehammers der Von-Brettreich-Straße befindet, war früher gewerblich geprägt.
Im Norden und Osten befindet sich Wohnnutzung. Das Areal grenzt im Süden an
ehemalige Bahnflächen an, die jedoch nicht mehr als solche genutzt werden. Durch einen Weg ist das Baugrundstück auch an die
Dechbettener Straße im Norden angebunden. Um das Gesamtgebiet städtebaulich neu zu ordnen, wurde in
der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 17.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92
„Dechbettener Straße / Von-Brettreich-Straße“ beschlossen. Am
29.09.2008 wurde die Veränderungssperre für den Bereich des künftigen
Bebauungsplangebietes Nr. 92 im Amtsblatt der Stadt Regensburg öffentlich
bekannt gemacht. Bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
Rahmenplanung für das Gebiet „Innerer Westen“ erstellt, um die
Schaffung einer städtebaulichen Ordnung sicherzustellen. Es wurden drei
Entwurfsvarianten entwickelt, die am 15.05.2009 der Öffentlichkeit im Rahmen
einer Informationsveranstaltung vorgestellt wurden. Mit Bericht vom 07.07.2009
hat die Verwaltung den Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert. Die erstellte Rahmenplanung wurde vom Stadtrat am 20.04.2010
beschlossen und am 28.04.2010 wurde das Ergebnis der Öffentlichkeit
vorgestellt. Die Rahmenplanung sieht für den Bereich Von-Brettreich-Straße eine
Mischnutzung vor. Der westlich angrenzende Bereich ist als Gewerbe dargestellt.
Die nunmehr erforderliche Überplanung der Rahmenplanung wird
sich nach derzeitiger Sachlage durch die aktuelle Veränderung der
Rahmenbedingungen (erneute Überprüfung des Flächenbedarfes für bahnspezifische
Nutzungen) auf den Bereich Von-Brettreich-Straße nicht auswirken. 2. Beschreibung des Bauvorhabens Anstelle eines früher beantragten Vorbescheides zur Bebauung
des Areals an der Von-Brettreich-Straße hat am 02.03.2010 die Immobilien
Zentrum Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH als neue Verfügungsberechtigte
die Erteilung von baurechtlichen Genehmigungen zum Neubau von insgesamt 18
Reihenhäusern mit einer Tiefgarage (21 Stellplätze) auf den Flurstücken Nrn.
3500/4 und 3501 der Gemarkung Regensburg beantragt. Im Süden des Baugrundstückes sind zwei Gebäudezeilen mit
jeweils sechs Reihenhäusern (siehe Anlage 1, Baukörper 3 und 4) geplant. Im
Nordwesten wird eine weitere Gebäudezeile mit vier Reihenhäusern (siehe Anlage
1, Baukörper 2)und im Nordosten ein Doppelhaus (siehe Anlage 1, Baukörper
1)errichtet. Die Gebäude weisen drei Geschosse auf, wobei zwei Normalgeschosse
und ein zurückversetztes, sogenanntes Penthousegeschoss ausgebildet werden
(siehe Anlage 2, Beispielansichten). An der südlichen und westlichen Grenze ist
eine 2 m hohe Einfriedungsmauer geplant. Aufgrund der immissionsbelasteten Lage des Baugrundstücks
wurde in der Vorentwurfsphase eine schalltechnische
Verträglichkeitsuntersuchung bezüglich der Verkehrsgeräuschimmissionen für das
Grundstück durchgeführt. Durch Grundrisszonierungen und die Ausbildung von
Wintergärten können gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden. Der bestehende Wendehammer am Ende von der
Von-Brettreich-Straße soll umgebaut und vergrößert werden. Insofern sind
entsprechende Grundabtretungen an die Stadt Regensburg erforderlich. Die Kosten
des Umbaus sind vom Bauherrn zu tragen. Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich im Osten des
Baugrundstückes im Bereich des Wendehammers. Das Quartierinnere soll somit von
Fahrzeugen freigehalten werden. Zu den einzelnen Häusern verlaufen Eigentümerwege
von der Von-Brettreich-Straße und von der Dechbettener Straße. Es wird zusätzlich eine neue Wegeverbindung von der
Dechbettener Straße im Norden nach Süden zu dem bisherigen Bahngrundstück
geschaffen. Insofern ist eine fußläufige Anbindung des zu entwickelnden
Bahnareals gegeben. Die Benutzung dieser Wegefläche soll für die Allgemeinheit
gesichert werden. 3. Ausnahme von der Veränderungssperre Am 29.09.2008 wurde die Veränderungssperre für den Bereich
des künftigen Bebauungsplanesgebietes Nr. 92, in dessen Geltungsbereich sich
das Baugrundstück befindet, im Amtsblatt der Stadt Regensburg öffentlich
bekannt gemacht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch kann eine Ausnahme von
der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen. Über einen längeren Zeitraum hat der Bauherr zusammen mit
der Stadt Regensburg die planerischen Grundlagen für eine Bebauung des Bereichs
westlich der Von-Brettreich-Straße fortentwickelt. Über das gegenständliche Bebauungskonzept ist eine
städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet. Darüber hinaus ist
sichergestellt, dass die vorliegend beantragte Bebauung überzeugend in das vom
Stadtrat beschlossene Rahmenkonzept „Innerer Westen“ integriert
werden kann. Insofern kann die zur Genehmigung des Vorhabens
erforderliche Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Für das gegenständliche Baugrundstück lag der Stadt
Regensburg bereits ein Vorbescheid eines anderen Antragsstellers für eine
alternative Planung vor. Diese Planung wurde zum Zeitpunkt der Einreichung
nicht für genehmigungsfähig gehalten; es wurde ein negativer Vorbescheid
erteilt. Die Sach- und Rechtslage ist jedoch nunmehr anders zu beurteilen bzw.
hat sich geändert. Zum einen wurde zu den östlich angrenzenden Gewerbebetrieben
ein Nutzungskonflikt durch die geplante Wohnbebauung gesehen. Die Eigentümer
dieser Gewerbegrundstücke haben der früheren Planung nicht zugestimmt.
Bezüglich der jetzigen Planung der Immobilen Zentrum Grundstücksentwicklungsgesellschaft
mbH liegen jedoch die Nachbarunterschriften dieser Gewerbetreibenden vor.
Insofern konnten die Bedenken hinsichtlich der Nutzungsunverträglichkeit
ausgeräumt werden. Des Weiteren stand zum Zeitpunkt des früheren Antrages die
weitere Entwicklung des gesamten Gebietes noch nicht fest. Nunmehr liegt die
Rahmenplanung für den Inneren Westen vor, die für das Baugrundstück an der
Von-Brettreich-Straße eine Wohnbebauung vorsieht. Dies entspricht dem
gegenständlichen Bauantrag. Die frühere Planung sah eine viergeschossige
Bauweise vor, die sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt
hätte und daher nicht genehmigungsfähig war. Die gegenständliche Bebauung wird
lediglich dreigeschossig geplant. Ferner sah der frühere Vorbescheidsantrag
eine Erschließung der Tiefgarage über den Grundstücksstreifen zur Dechbettener
Straße vor. Dies war aufgrund des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme
jedoch nicht zulässig. Die Planung der Immobilen Zentrum
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH beinhaltet die Zufahrt der Tiefgarage
über den Wendehammer an der Von-Brettreich-Straße. Zudem wurde die Zahl der
Wohneinheiten bei dieser Planung erheblich reduziert. Da die angeführten Punkte bei der geplanten Bebauung der
Immobilen Zentrum Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH im Vergleich zu dem
früheren Vorbescheid anders geplant wurden bzw. anders zu beurteilen sind, kann
die beantragte Baugenehmigung erteilt werden. 4. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Das Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich dem Innenbereich
zuzuordnen. Die Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch.
Die geplante Wohnnutzung wird hinsichtlich der Art der Nutzung als zulässig
angesehen, sofern die in schallschutztechnischer Hinsicht erforderlichen
Nebenbestimmungen beachtet werden. Die städtebauliche Lösung, Gebäudestellungen
sowie die Geschossigkeit der Baukörper fügen sich ebenfalls in die Eigenart der
näheren Umgebung ein. 5. Naturschutz Das Baugrundstück ist derzeit vollständig versiegelt, so
dass durch die Schaffung von Privatgärten und einer zentralen Freifläche mit
Kinderspielplatz im Inneren des Quartiers eine Aufwertung entsteht. An der südöstlichen Grundstücksgrenze des Nachbaranwesens
Dechbettener Str. 47a befindet sich ein großer Walnussbaum. Die Eigentümer
haben beim Umwelt- und Rechtsamt die Unterschutzstellung dieses Baumes
beantragt. Zurzeit wird ein Gutachten zur Qualität und Lebenschance des
Walnussbaumes erstellt. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird über die genaue Lage
des nordöstlichen Gebäudes entschieden. Aufgrund des nunmehr im Vergleich zur Erstplanung
vergrößerten Abstandes des nordöstlichen Gebäudes und unter entsprechenden
naturschutzfachlichen Auflagen in der zu erteilenden Baugenehmigung ist der
Erhalt des Baumes jedoch grundsätzlich möglich. 6. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit 6.1 Abstandsflächen Das aufgezeigte Abstandsflächensystem
wird anerkannt. Innerhalb der südlichen Reihenhauszeilen und zum östlichen
Nachbaranwesen hin finden jedoch Überlappungen der Abstandsflächen statt. Zur
Ausführung ist demnach die Erteilung von entsprechenden Abweichungen von den
Abstandsflächenvorschriften erforderlich. Diese können nach pflichtgemäßem
Ermessen erteilt werden, da die Schutzziele der Abstandsflächenregelungen
dennoch erfüllt werden können. Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen in
diesen Bereichen trägt ferner zum Schallschutz des Quartiers bei. Zu den übrigen Nachbargrundstücken
können die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. 6.2 Stellplätze Die notwendigen Stellplätze nach der städt. Garagen- und
Stellplatzsatzung können in der Tiefgarage nachgewiesen werden. 7. Nachbarbeteiligung Die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke haben
dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Beteiligung der übrigen Nachbarn wird vom
Antragsteller derzeit durchgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, unter Zulassung einer
Ausnahme von der Veränderungssperre die beantragten Baugenehmigungen mit den
notwendigen Nebenbestimmungen zu erteilen.
Anlagen:
2 Pläne
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