Sachverhalt:
Lärm stellt insbesondere in den Städten und im Umfeld hochbelasteter Verkehrswege ein gravierendes Umweltproblem dar. Menschen, die höheren Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind, leiden verstärkt u. a. an Stresssymptomen, Schlafstörungen, Herzkreislauferkrankungen oder chronischem Bluthochdruck. Die Wirkungen auf den menschlichen Organismus können nicht durch Gewöhnung oder subjektive Ausblendung reduziert werden. Eine dauerhafte Lärmbelastung stellt ab einer bestimmten Höhe deshalb ein Gesundheitsrisiko dar. Die Bekämpfung von gesundheitsgefährdenden Dauerlärmbelastungen ist mit der sog. „EU-Umgebungslärmrichtlinie“ (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.6.2002) und den daraus abgeleiteten nationalen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetztes (§§ 47a bis f BImSchG) zu einer Aufgabe auch der kommunalen Ebene geworden. Die zu betrachtenden Lärmquellen sind gesetzlich genau definiert. Im Stadtgebiet Regensburg sind hierbei der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und lärmemittierende Industrie- und Gewerbeanlagen relevant. Die Kartierung der bestehenden Lärmsituation erfolgt nach einheitlichen Berechnungsvorschriften, um eine europaweite Vergleichbarkeit sicherstellen zu können. Bei Feststellung einer erhöhten Belastungssituation ist die zuständige Behörde aufgefordert, einen sog. Lärmaktionsplan aufzustellen. In diesem Plan soll in einer Gesamtkonzeption aufgezeigt werden, wie Lärmprobleme geregelt werden sollen, um die gesundheitsgefährdende Belastung zu senken. Bei den hierfür in Frage kommenden Maßnahmen bestehen keine Vorgaben. Das nationale Fachplanungsrecht ist jedoch einzuhalten und damit auch die Zuständigkeiten der einzelnen Baulastträger (z. B. Autobahndirektion, Eisenbahnbundesamt). Wichtig ist, dass bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen die Öffentlichkeit eingebunden wird; ihr ist Gelegenheit zur Mitwirkung an der Aktionsplanerstellung einzuräumen. Die Lärmkartierung und auch die Lärmaktionsplanung sind keine einmaligen Verfahren, sondern alle fünf Jahre erneut durchzuführen und fortzuschreiben. Die Ergebnisse (u. a. vorgenommene Maßnahmen, erreichte Entlastungswirkungen) sind regelmäßig über das Bayerische Landesamt für Umwelt und das Bundesumweltministerium an die europäischen Behörden zu melden. Das Stadtgebiet Regensburg ist als sog. „Ballungsraum“ definiert. Zuständige Behörde für die Lärmaktionsplanung ist somit die Stadt Regensburg. Für die Lärmaktionsplanung an den innerhalb des Ballungsraums verlaufenden Bundesautobahnen A 3 und A 93 liegt die Zuständigkeit bei der Regierung der Oberpfalz. Durch eine 2013 erfolgte Änderung des BImSchG ist die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an den Bundesschienenwegen bzgl. der Maßnahmen, die in Bundeshoheit liegen, zum 01.01.2015 an das Eisenbahnbundesamt (EBA) übertragen worden. Das EBA soll hiernach einen bundesweiten Lärmaktionsplan aufstellen. Das Verfahren und zeitliche Vorgaben hierzu sind derzeit noch offen. Eine Mitwirkung des EBA an den Lärmaktionsplanungen der Ballungsräume bleibt dabei allerdings bestehen. Benachbarte bzw. sich berührende Lärmaktionsplanungen sind aufeinander abzustimmen.
1. Kartierungsergebnisse zu Straßenverkehrs- und Gewerbelärm Die Lärmkartierung für Straßen und Gewerbeanlagen wurde zentral durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) unter Mitwirkung der Stadt Regensburg durchgeführt (Erhebungsjahr 2011). Kartiert wurden:
Die Lärmkarten stellen jeweils die Pegel für die Tagesdurchschnittsbelastung (L-DEN) und die Pegel für die nächtliche Belastung (L-Night) nach Pegelklassen in 5 Dezibel-Schritten dar. Bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheiten werden Bewohner in Wohngebäuden sowie Schulgebäude und Krankenhausgebäude betrachtet. Die Betroffenenzahl der Bewohner wird dabei nach einzelnen Pegelklassen ausgewertet, wobei den einzelnen berechneten Fassadenpunkt-Pegeln der Gebäude die Bewohner zugeschieden und die ermittelten Bewohneranteile in den jeweiligen Pegelklassen für das Stadtgebiet zusammengefasst werden. Schul- und Krankenhausgebäude werden nach Überschreitung bestimmter Pegelgrenzen dargestellt. Bei Schulen und Krankenhäusern ist lediglich die Belastung durch den L-DEN maßgebend; bei den Wohngebäuden zusätzlich der L-Night. Die Ergebnisse der Lärmbetroffenheit sind in Anlage 3 dargestellt (die Belastetenzahlen in der Kategorie „Straße“ beinhalten zugleich die Belastetenzahlen der Kategorie „Hauptverkehrsstraße“). Die Ergebniszusammenfassung der Lärmquellen Straße und Gewerbe stellt sich wie folgt dar:
Quellen: Betroffenenauswertung der Kartierung des LfU 2. Kartierungsergebnisse Schienenverkehrslärm Die Kartierung des Schienenlärms erfolgte durch das Eisenbahnbundesamt (EBA). Kartierungsjahr war hier 2007 (erste Stufe). Kartiert wurden hierbei:
In einer zweiten Kartierungsstufe werden vom EBA aktuell auch die Schienenstrecke mit >30.000 Zügen pro Jahr aufgenommen. Der Schienenkorridor Richtung Regenstauf wird erst in dieser Kartierungsstufe mit enthalten sein. Bei den Lärmbetroffenheiten werden Bewohner in Wohngebäuden sowie Schulgebäude und Krankenhausgebäude analog wie bei den Lärmquellen Straße und IVU-Anlagen betrachtet. Die Ergebnisse sind in Anlage 5 zusammengefasst. Im Bereich des Schienenlärms ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr der vorliegenden Kartierung (2007) im Stadtgebiet zahlreiche Lärmschutzanlagen im Zuge städtischer Maßnahmen oder im Zuge von Lärmsanierungsverfahren der DB AG neu errichtet wurden, deren Entlastungswirkung nicht aufgezeigt wird (Lärmschutzwand Prüfening auf der Nordseite der Bahnlinie Regensburg-Nürnberg auf Höhe Trainingszentrum DB; Lärmschutzwände Regensburg Ost nördlich und südlich der Bahn). Bei der Kartierung der ersten Stufe existieren zudem Ungenauigkeiten bei der Position und Dimension der berücksichtigten Lärmschutzanlagen, sofern diese nicht in der Trägerschaft der Bahn liegen (Lärmschutzwand westlich der Bahnlinien Regensburg-München auf Höhe des Haltepunkts Burgweinting, Lärmschutzwände nördlich der Bahnstrecken Regensburg-Nürnberg/Ingolstadt auf Höhe Rennplatzzentrum). Die Belastungssituation dürfte somit im Bereich Schiene deutlich geringer sein als in der Auswertung dargestellt. Erst mit der zum Jahresende erwarteten Kartierung der 2. Stufe liegt ein aktuelles und vollständiges Bild zum Gesamtstadtgebiet vor. Unter Berücksichtigung der ab 2015 beim Eisenbahnbundesamt liegenden Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an den Schienenstrecken ist die Bekämpfung des Lärms an Bundesschienenwegen allerdings ohnehin nicht Hauptgegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Regensburg.
3. Bewertung der Lärmkartierung Um eine Einschätzung zur Gesundheitsgefährdung zu gewinnen, können die im deutschen Recht enthaltenen Immissionsgrenzwerte als Vergleich herangezogen werden. Die nach den Berechnungsverfahren der Lärmkartierung ermittelten Pegelwerte sind allerdings nicht vollständig vergleichbar mit den Berechnungsverfahren, die dem Deutschen Immissionsrecht zu Grunde liegen. Bei der Lärmsanierung von Straßen in der Baulast des Bundes wird – unabhängig von einer Ausbaumaßnahme der Straße selbst – bei Überschreitung folgender Grenzwerte ein Sanierungsbedarf begründet: 67 dB tags und 57 dB nachts (die Werte gelten u. a. für die Gebietsnutzungen Allgemeines Wohngebiet, Reines Wohngebiet, Krankenhäuser, Schulen). Eine Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch Lärm liegt aber bereits bei Werten deutlich darunter vor. Die Grenze der Zumutbarkeit dieser Beeinträchtigung definiert die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), die bei Straßen- oder Schienenstreckenneu- bzw. -ausbauvorhaben zu Grunde zu legen ist (für allgemeine und reine Wohngebiete betragen die entsprechenden Grenzwerte 59 dB tags und 49 dB nachts, für Schulen und Krankenhäuser 57 dB tags und 47 dB nachts). Fasst man zur Grobbeurteilung der durch die Lärmkartierung aufgezeigten gesundheitsgefährdenden Belastungssituation die Betroffenenzahlen der Pegelklassen des L-DEN größer 65 dB und L-Night größer 55 dB zusammen, ergeben sich (ohne Berücksichtigung des Belasteten durch Schienenlärm) folgende Betroffenenzahlen:
Diese stellen insgesamt hohe Werte dar. Verursacht werden diese Belastungen fast ausschließlich durch den Straßenverkehr. Im Bereich des Gewerbelärms liegt in Regensburg hingegen keine nennenswerte Belastung vor. Fazit: Auf Grund der erhöhten Lärmbelastung im Stadtgebiet Regensburg wird die Durchführung einer Lärmaktionsplanung für erforderlich erachtet. Schwerpunkt von städtischen Minderungsmaßnahmen ist der Straßenverkehr im Bereich außerhalb der Bundesautobahnen. Minderungsbestrebungen für den Lärm, der von den Bundesautobahnen im Stadtgebiet ausgeht, werden im Rahmen der von der Regierung der Oberpfalz durchzuführenden Lärmaktionsplanung bearbeitet. Bei den Minderungsbestrebungen des Schienenverkehrslärms ist die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes zu berücksichtigen.
4. Auslösewerte und Lärmbrennpunkte Als Auslösewert für die Feststellung räumlich konkreter Lärmbrennpunkte wird im aktuellen Verfahren vorgeschlagen, orientiert an den o. g. Grenzwerten der Lärmsanierung an Straßen, für den L-DEN einen Wert von 67 dB und für den L-Night den Wert 57 dB festzulegen. So wird sichergestellt, dass Maßnahmen der Lärmminderung sich auch vordringlich auf die Stadträume konzentrieren, in denen hochbelastende bzw. gesundheitsgefährdende Situationen vorherrschen (eine eventuelle Absenkung der Auslösewerte kann im Zuge künftiger Fortschreibungen geprüft werden). In den Lärmkarten sind jeweils die Gebäude, an denen wenigstens ein Fassadenpegel diese Auslösewerte überschreitet, farblich hervorgehoben (siehe Anlagen 1.1 und 1.2). Eine Betrachtung der Betroffenendichte (siehe Anlage 6: Anzahl der von o. g. Pegeln betroffenen Gebäude und deren Einwohner in Relation zur Länge der einwirkenden Lärmquelle) macht deutlich, dass starke Lärmbelastungen nicht überproportional im Umfeld der Autobahn vorliegen. Auch wenn laut den Ergebnissen der Lärmkartierung des LfU insbesondere im Umfeld der A 93 nach wie vor erhöhte Belastetenzahlen vorliegen, so sind Lärmbrennpunkte in hoher Zahl v. a. in den östlich und südöstlich der Innenstadt gelegenen Gebieten sowie im Bereich der Innenstadt selbst festzustellen. Grund sind neben den hier vorherrschenden hohen Verkehrsbelastungen v. a. die geringen Abstände zwischen Lärmquelle (Straßenverkehr) und der Wohnbebauung sowie die schalltechnisch ungünstigen Umfeld-Bedingungen (u. a. Mehrfachreflexionen), was v. a. die Altstadtbereiche kennzeichnet.
5. Maßnahmenrepertoire der Lärmminderung Die Lärmaktionsplanung verfügt im Bereich der aktiven Schallschutzmaßnahmen prinzipiell über kein anderes Repertoire als das bisher bereits existierende (auch gibt es keine eigenständige Finanzierungsmöglichkeit). Neu ist lediglich die Möglichkeit, diese Maßnahmen sinnvoll miteinander kombinieren zu können, um Belastungsminderungen bestmöglich auch mit dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Verkehrsnetzes in Einklang bringen zu können. Das wesentliche Maßnahmenrepertoire zur Senkung der Lärmbelastung ist in der Anlage 7 zusammengefasst. Einen Anspruch auf diese Maßnahmen gibt es seitens einzelner Lärmbetroffener nicht. Auf Grund der zahlreichen stadträumlich engen Konfliktsituationen werden sich Lärmschutzmaßnahmen aller Voraussicht nach auch auf passive Schallschutzmaßnahmen erstrecken müssen (d. h. Lärmschutz an Fenstern, Fassaden usw.). Diese Maßnahmen sind – sofern sie nicht im Rahmen der gesetzlichen Lärmsanierung an Bundesstraßen oder Bundesschienenwegen durchgeführt werden – als freiwillige Leistungen der Kommune anzusehen (es besteht kein gesetzlicher Anspruch). Das weitere Vorgehen hierzu ist in Kap. 6 näher ausgeführt. Ein ganz wichtiger und neuer Ansatz der Lärmaktionsplanung ist der präventive Schutz bestimmter Bereiche vor weiterer Verlärmung. Im Lärmaktionsplan können Gebiete, die eine geringe Lärmbelastung aufweisen, als sogenannte ruhige Gebiete festgelegt und Strategien für deren langfristigen Schutz entwickelt werden. Den ruhigen Gebieten kommt in erster Linie die Funktion des „Erholens von Lärm“ zu. Naheliegend ist, dass die vom Lärm wenig belasteten Grünflächen im Stadtgebiet solche Funktionen besitzen. Aber auch urbane Stadträume können – als sog. „Stadtoasen“ – die Funktion eines ruhigen Gebietes übernehmen. Besondere Bedeutung für die Definition dieser Bereiche hat die Öffentlichkeitsbeteiligung. Durch sie soll die Rolle, die einzelne Räume im Alltag der Bewohner spielen, herausgefiltert werden. Vor Durchführung der Beteiligung soll deshalb keine Vorfestlegung getroffen werden.
6. Arbeitsgruppe Lärmaktionsplanung Für die Begleitung der Lärmaktionsplanaufstellung wurde innerhalb der Verwaltung eine referatsübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet (AG Lärm), die alle Sachgebiete für mögliche Handlungsansätze zur Lärmminderung umfasst. Die Arbeitsgruppe wird parallel zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung ihrerseits konkrete Maßnahmen für die Lärmbrennpunkte im Bereich Straße diskutieren und prüfen sowie ggf. deren finanzielle Auswirkungen abschätzen. Zusammen mit den Vorschlägen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung werden alle Vorschläge bewertet und – wo erforderlich – mit berührten Fachplanungsträgern abgestimmt. In der Arbeitsgruppe werden auch die Möglichkeiten für ein kommunales Förderinstrumentarium für passive Schallschutzmaßnahmen ausgelotet. Zwar kann der notwendige Umfang dieser Maßnahmen erst am Ende der Planungsphase genauer bestimmt werden, von einem grundsätzlichen Bedarf kann allerdings jetzt schon ausgegangen werden. Durch vorhandene Fördermöglichkeiten zur energetischen Gebäudesanierung werden bereits über diverse staatliche Programme (KfW) Modernisierungsmaßnahmen auch an Fenstern und anderen Fassadenbestandteilen gefördert. Die hier zu Grunde liegenden primären Ziele der Energieeinsparung können dabei zugleich eine Funktion für den Lärmschutz haben. Es macht deshalb Sinn, eine eventuelle Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen in engem Zusammenhang mit energetischen Sanierungsmaßnahmen zu betrachten. Der Zustand der Gebäude in ausgewiesenen Lärmbrennpunkten und der dabei erreichte Umsetzungsstand energetischer Sanierungsmaßnahmen sowie die eventuell auch bestehenden Umsetzungsbarrieren sollen deshalb zunächst stichprobenhaft untersucht werden. Ein zielgerichtetes kommunales Förderinstrumentarium könnte erst auf Basis dieser Erkenntnisse entwickelt werden (ggf. auch unter Berücksichtigung sozialpolitischer Ziele). Über die Ergebnisse der Untersuchung wird im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs zum Lärmaktionsplan berichtet.
7. Öffentlichkeitsbeteiligung Zentraler Bestandteil der Lärmaktionsplanung ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit soll nicht nur über die Ergebnisse der Lärmkartierung unterrichtet werden, sondern auch die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitwirken zu können. Die Beteiligungsergebnisse sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit über die getroffene Abwägungsentscheidung zu unterrichten. Die Stadt Regensburg hat bereits unmittelbar nach Veröffentlichung der Onlineveröffentlichung der Kartierungsergebnisse durch das LfU und das EBA auf der städtischen Homepage die Ergebnisse zugänglich gemacht. Für das weitere Verfahren ist vorgesehen:
Da parallel zur Lärmaktionsplanung der Stadt auch die Lärmaktionsplanung der Regierung der Oberpfalz zu den Bundesautobahnen durchgeführt wird, ist vorgesehen, die Verfahrensschritte insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung für beide Verfahren eng miteinander zu verzahnen, so dass für die Öffentlichkeit ein effektives Mitwirkungsverfahren gewährleistet werden kann.
8. Handlungsmaximen der Lärmaktionsplanung Im Zuge der anstehenden Lärmaktionsplanung wird im Stadtgebiet eine große Zahl an möglichen Maßnahmen diskutiert. Zugleich wird damit auch eine große Zahl an Interessen und Begehrlichkeiten geweckt, die im Gesamtkontext der Lärmaktionsplanung sachgerecht eingeordnet werden müssen. Um die anstehende Planung von Anfang an zielgerichtet und effizient auf die mit ihr verbundenen Aufgabenstellung ausrichten zu können, sind in den folgenden neun Punkten die wichtigsten Handlungsmaximen zusammengefasst, die dem weiteren Planungsprozess als Orientierungsrahmen zugrunde gelegt werden sollen:
- die Eignung für die konkrete Situation, - die erzielbare Entlastungswirkung (Ausgangsbelastung, Pegeldifferenz, Anzahl der betroffenen/entlasteten Bewohner, Grad der Betroffenheit von Schul- oder Krankenhausgebäuden), - die zu erwartende Auswirkung auf das Verkehrsnetz, seine Funktion und Qualität, - das Risiko unerwünschter Folgewirkungen (z.B. Verkehrsverlagerungen in schutzwürdige Bereiche), - die Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme (z. B. Unterhaltsaufwand, Kostenaufwand im Verhältnis zum Entlastungseffekt), - der eventuelle zusätzliche Nutzen, der mit der Maßnahme für andere Ziele verbunden ist (z. B. Auswirkungen im Bereich der Luftreinhaltung, Verkehrssicherheit, Städtebau). Wenn der Maßnahmenvorschlag nicht in der unmittelbaren Zuständigkeit der Stadt Regensburg entschieden oder umgesetzt werden kann, erfolgt eine entsprechende Abstimmung mit dem zuständigen Fachplanungsträger.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
1.1 Lärmkartierung Hauptverkehrsstraßen und sonstige Straßen L-DEN 1.2 Lärmkartierung Hauptverkehrsstraßen und sonstige Straßen L-Night 2.1 Lärmkartierung IVU-Anlagen/Gewerbelärm L-DEN 2.2 Lärmkartierung IVU-Anlagen/Gewerbelärm L-Night 3 Betroffenenauswertung Hauptverkehrsstraßen/Straße und IVU-Anlagen 4.1 Lärmkartierung Hauptschienenwege (1. Stufe) – L-DEN 4.2 Lärmkartierung Hauptschienenwege (1. Stufe) – L-Night 5 Betroffenenauswertung Hauptschienenwege 6 Brennpunkte Straßenverkehrslärm 7 Maßnahmenrepertoire der Lärmminderung
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