Beschluss:
Für den Fall, dass die Anrechnung des Landesfamiliengeldes auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII und dem SGB VIII verpflichtend festgelegt wird, werden die bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechneten Beträge des Landesfamiliengeldes auf die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII als freiwillige Leistung rückwirkend an die SGB VIII-Leistungsbezieher gewährt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:einstimmig
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||