Vorlage - VO/16/11862/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 ? Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63 V
- Erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
01.03.2016 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 26.07.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 beschlossen. Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 06.11.2013 im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 28.10. bis 15.11.2013 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 18.11. bis 06.12.2013 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) gehört. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151 in der Fassung vom 16.09.2015 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2015.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde beiliegende Stellungnahme zur Lärmkontingentierung für das westlich gelegene Gewerbegebiet abgegeben. Dadurch wurden Änderungen und Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf erforderlich, so dass der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen ist. Da die wesentlichen Planungsziele und das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes von diesen Änderungen und Ergänzungen unbehrt bleiben, ist vorgesehen, dass bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten und ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können und gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf die angemessene Dauer von zwei Wochen verrzt werden.

 

Nachfolgend ist die während der öffentlichen Auslegung eingegangene Stellungnahme, welche die Änderungen und Ergänzungen und damit diese erneute Auslegung erforderlich macht, angeführt.

 

In der Planzeichnung und den Anlagen zur Satzung und Begründung ändert sich nichts gegenüber dem Planungsstand vom 16.09.2015. Folgende Änderungen, auf die sich die erneute öffentliche Auslegung bezieht, wurden im Satzungstext und in der Begründung (gelb markierte Textteile) vorgenommen.

 

Änderungen Satzung: (siehe gelbe Markierungen)

Seite 1Titelseite Änderung: Datum

 

Seite 23§ 20 Reduzierung des Zusatzkontingents (Nacht)

im Richtungssektor D: von 11 auf 8 dB

 

Seite 24§ 20  Angepasst: Plan mit Sektoren

 

Änderungen Begründung: (siehe gelbe Markierungen)

Seite 1Titelseite Änderung: Datum

 

Seite 214.2.2 statt „mit“: „insbesondere auch von“

 

Seite 855.23.2 Ergänzt: Im Fall der Brauerei Bischofshof wurden die genehmigten                             rmwerte Richtung Dechbettener Straße berücksichtigt.

 

Seite 865.23.2 Ergänzt: In Richtung der Wohnbebauung an der Eichenstraße wurden                             die genehmigten Lärmwerte der Brauerei Bischofhof berücksichtigt.

 

Seite 86Ergänzt: Tabelle mit neuen Messpunkten

 

 

 Seite 1038.3.1.1Angepasst: Schalltechnische Untersuchung Februar 2016

 

Seite 104        Ergänzt: Um die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagenlärmimmissionen bei gleichzeitiger Berücksichtigung bestehender Gewerbebetriebe sowieglichst geringen Emissionsbeschränkungen der geplanten Gewerbebetriebe zu schützen, werden für die festgesetzten Gewerbeflächen und die Gemeinbedarfsfläche Bauhof Emissionskontingente, sowie Zusatzkontingenter einzelne Richtungssektoren festgeschrieben.

 

Seite 106        Ergänzt: Dies sichert deren Schutz sowie eine bedarfsgerechte Nutzung der bestehenden Gewerbebetriebe, wie auch der festgesetzten Gewerbe- und Gemeinbedarfsflächen.

 

Seite 151        Angepasst: Schalltechnische Untersuchung Bericht Nr. 700-3856-1b, Februar 2016

 

 

 


Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung:

 

Antragsteller

LABBE & PARTNER, Theatinerstraße 33, 80333 München

anwaltliche Vertretung für

-Brauerei Bischofshof e.K., vertr, d. d. Brauereidirektor, Heitzerstraße 2,

93049 Regensburg.

-Bischöfliche Knabenseminarstiftung der Diözese Regensburg in Regensburg,

vertr, d, d. Bischöflichen Administrator Harald Eifler, Erhardigasse 4, 93047 Regensburg

-Besondere Klerikalseminarstiftung St. Jakob in Regensburg, vertr. d. d. Bischöflichen Administrator Harald Eifler, Erhardigasse 4, 93047 Regensburg.

 

 

Schreiben vom 18.11.2015

 

Anregungen:

1. Sachverhalt

 

1.1.Die im Jahr 1649 neben dem Regensburger Dom entstandene Brauerei Bischofshof stellt seit nunmehr über 360 Jahren eine feste Größe im kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben der Stadt Regensburg dar. Der jetzige Standort an der Heitzerstraße wird seit 100 Jahren betrieben. Die Brauerei präsentiert sich als regionaler und sozialer Arbeitgeber mit derzeit 85 Beschäftigten. Die Brauerei ist durch vielfache internationale Auszeichnungen überregional bekannt. Im Juni 2013 wurde mit Prominenz aus Kirche, Politik und Wirtschaft die Einweihung der neuen Büroräume gefeiert. Für eine Investitionssumme von 2,6 Mio. EUR sind innerhalb von 9 Monaten neue Verwaltungsräume in der früheren Mälzerei entstanden. Nach etlichen Investitionen in den vergangenen Jahren kann sich die Brauerei nunmehr als echtes High-Tech-Unternehmen bezeichnen, das am gegebenen Standort weiterhin in die Zukunft investiert.

 

Im einvernehmlichen Zusammenwirken mit der Stadt Regensburg wurde in den Jahren 2012 und 2013 das für die zukünftige Entwicklung der Brauerei notwendige Flächenmanagement in Angriff genommen. Die für die Brauereientwicklung notwendigen Arrondierungsflächen sind rechtlich gesichert.

 

Die Bischöfliche Knabenseminarstiftung und die Besondere Klerikalseminarstiftung St. Jakob sind Grundstückseigentümer der Betriebsflächen. Die Bischöfliche Knabenseminarstiftung ist u.a. Eigentümerin des westlich an das derzeit bestehende Brauereigebäude angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 3720/2, Gemarkung Regensburg.

 

Die Besondere Klerikalseminarstiftung St. Jakob ist u.a. Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 3720/3, Gemarkung Regensburg. Auf diesem Grundstück soll eine dezentrale und nachhaltige Heizanlage entstehen.

 

 

1.2.Der derzeitige Standort der Brauerei an der Heitzerstraße soll im Rahmen eines der Stadt Regensburg bekannten Generalentwicklungsplans modernisiert und weiterentwickelt werden. Das Ziel der Brauerei besteht darin, die weitere Existenz und den Fortbestand des Betriebs auch in Zukunft zu gewährleisten. Das notwendige Flächenmanagement mit der Stadt Regensburg wurde durchgeführt. Für die Brauerei ist es von entscheidender und existenzieller Bedeutung, dass durch heranrückende Bebauungen oder in der Nachbarschaft situierte Planungen keine Situation eintritt, die die betriebsnotwendige Entwicklung der Brauerei oder gar den jetzigen Bestand der Brauerei gehrdet.

 

 

1.3.Die ausgelegten Planungsunterlagen wurden sowohl von der Mandantschaft als auch dem Unterzeichner und Herrn Dipl-Ing. Jens Hunecke, Lärmsachverständiger, Ingenieurbüro Steger & Partner GmbH, eingesehen. Wir fügen hierzu als Anlage eine Stellungnahme der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH vom 12.11.2015 an die Rechtsanwälte Labbe & Partner bei. Diese Stellungnahme ist vollinhaltlich Gegenstand dieses Einwendungsschriftsatzes.

 

 

1.4Leider muss festgestellt werden, dass in Bezug auf den Schallimmissionsschutz die Belange der Brauerei Bischofshof und der oben bezeichneten Grundstückseigentümer nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zwar wird in der Ziffer 4.2.2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf die Brauerei Bischofshof unter der Überschrift „Anlagenrm von außerhalb ausdrücklich erwähnt, eine entsprechend detaillierte Untersuchung unter Einbeziehung der derzeitigen Genehmigungssituation ist jedoch unterblieben. Dies erstaunt, da gemäß Seite 86 der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 5.23.2, Immissionen aus Gewerbe, Industrie- und Freizeitlärm) die Schallemissionen der vorhandenen Betriebe als Vorbelastung berücksichtigt worden sind. Gemäß Begründung wurden hier die vorhandenen Betriebe auf Basis von Betriebsdaten, Schalluntersuchungen, Auflagen aus Baugenehmigungen und so weiter rechnerisch abgebildet Dies ist zumindest in Bezug auf die Brauerei Bischofshof nicht zutreffend.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierbei sind gemäß § 1 Abs. 8 a die Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur besonders zu berücksichtigen. Dies gilt hier auch und speziell für die Belange der Brauerei Bischofshof.

 

Die Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung Möhler & Partner (M&P genannt), der entsprechenden Begründungselemente In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf und der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt, dass den Erfordernissen des Abwägungsgebots hier nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.

 

Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn

eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall),

in die Abwägungen an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit),

die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder

der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verltnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

 

Vorliegend ist festzustellen, dass in die Abwägung des Entwurfs zum Bebauungsplan die durch Baugenehmigungsbescheide manifestierte Rechtsposition der Brauerei Bischofshof nicht eingestellt wurde, obwohl dies nach Lage der Dinge dringend erforderlich wäre. Dies muss zwingend korrigiert werden, um eine Fehlsteuerung der Abwägung in Richtung Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität zu verhindern.

 

 


1.5.Hierzu im Einzelnen:

 

1.5.1Im Abschnitt 5.1 der schalltechnischen Untersuchung M&P wurde die Geräuschvorbelastung des Planungsgebiets und des weiteren Umfeldes durch bestehende Anlagen nach TA-Lärm abgeschätzt.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der von der Brauerei Bischofshof ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung Nordwesten ist die Wohnbebauung an der Lindenstraße und Birkenstraße sowie nördlich hiervon an der Eichenstraße. In Bezug auf diese Immissionsorte sind die im Gutachten M&P angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht aussagekräftig, da diese sich ausschließlich auf die südlich der Brauerei gelegenen Immissionsorte beziehen. Die in den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M&P angegebene Beurteilungspegelverteilung der Geräuschvorbelastung entspricht in Bezug auf die lmmissionsorte im Nordwesten (insbesondere IO K 9 und IO K 10, Wohngebiet südlich der Lindenstraße) nicht der derzeit genehmigungsrechtlich zussigen Immission der Brauerei. Im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 zum Betrieb einer Flaschenabfüllanlage wird der Brauerei Bischofshof u.a. an der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Eichenstraße bezüglich der von der Gesamtanlage der Brauerei ausgehenden Geräuschimmissionen eine Ausschöpfung des lmmissionsrichtwertes der TA-Lärm in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zugestanden. Dies wird in den Berechnungsergebnissen Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M&P nicht berücksichtigt. Aus den flächenhaften Darstellungen der Geräuschvorbelastung aus der Untersuchung M&P folgt vielmehr, dass an den Immissionsorten K 9 und K 10 sowohl tagsüber als auch nachts der lmmissionsrichtwert der TA-Lärm durch die bestehende Geräuschvorbelastung deutlich unterschritten wird. Dies steht eindeutig im Widerspruch zur Genehmigungslage.

 

 

2.

 

2.1.Diese Fehleinschätzung hat Auswirkungen auf die Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691.

 

In Bezug auf die Brauerei hätte eine Bestimmung der Geräuschvorbelastung unter Becksichtigung der geltenden Genehmigungslage, insbesondere des Genehmigungsbescheids vom 08.07.1992, erfolgen müssen. Es ergeben sich nämlich Überschneidungen bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen und denjenigen, die die Brauerei Bischofshof verursacht sowohl an den lmmissionsorten K 8 und K 9 sowie auch im nördlich hiervon gelegenen Wohngebiet an der Eichenstraße, Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Ziffer 2.. Entscheiden ist, dass M&P zur Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus anderen Anlagen Brauerei lediglich einen um 3 dB(A) reduzierten lmmissionsrichtwert als Planwert im Sinne der DIN 45691 heranziehen. Dem liegt die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass für die Immissionsorte K 9 und K 10 (Wohngebiet südlich der Lindenstraße) während der Nachtzeit der zur Verfügung stehende lmmissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete nach TA-Lärm bereits durch die berücksichtigte Vorbelastung ausgeschöpft sei. Hierbei wird jedoch übersehen, das in Richtung Nordwesten unter Bezug auf den oben genannten Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 ein deutlich höherer Immissionsanteil, nämlich in Höhe des vollen Richtwertes im Bereich der Eichenstraße, zugestanden werden müsste. Die Geräuschvorbelastung wurde insoweit falsch ermittelt. Demzufolge kann es auch nicht richtig sein, während der Nachtzeit für die lmmissionsorte K 9 und K 10 einen gegenüber dem lmmissionsrichtwert lediglich um 3 dB(A) reduzierten Planwert anzusetzen. Insbesondere ist fraglich, ob in Bezug auf die Immissionsorte K 9 und K 10 unter Ansatz der korrekten Vorbelastung für die Brauerei Bischofshof überhaupt noch Spielraum zur Anwendung der Gemengelagenregelung nach Ziffer 6.7 TA-Lärm verbleibt. Die schalltechnische Untersuchung ist insoweit zu überarbeiten und zu korrigieren.

 

2.1.1Von herausragender Bedeutung für den Fortbestand der Brauerei ist das Wohngebiet im Bereich der Eichenstraße. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die schalltechnische Untersuchung hier keinen Immissionsort ansetzt, obwohl aufgrund der Vorgaben des oben genannten Genehmigungsbescheids vom 08.07.1992 die Brauerei den lmmissionsrichtwert tagsüber und auch nachts ausschöpft. Es ist zwingend erforderlich, im Rahmen der Geräuschemissionskontingentierung auch einen maßgebenden Immissionsort im Bereich der Eichenstraße zu betrachten, an dem die vom Planungsgebiet ausgehende Zusatzbelastung die dort geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschreiten muss. Für diesen Immissionsort sind daher Planwerte in Höhe von 45 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Seite 4).

 

Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass im Zusammenwirken aller Geräuschquellen zukünftig am Wohngebiet an der Eichenstraße der zulässige lmmissionsrichtwert eingehalten wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der großen Entfernung dieses Wohngebietes sowohl zum Planungsgebiet als auch zur Brauerei Bischofshof die Anwendung der Gemengelagenregelung nicht infrage kommt.

 

2.1.2Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei der Geräuschemissionskontingentierung, die in den Ziffern 13 und 14 der Festsetzung eines Bebauungsplanes dargestellt ist, insbesondere das für den Sektor D festgesetzte Zusatzkontingent aus Tabelle 5 der Untersuchung M&P während der Nachtzeit drastisch abzusenken ist. Gegebenenfalls ist sogar eine Reduktion der Basiskontingente (Tabelle 3 der Untersuchung M&P) erforderlich.

Wir beantragen eine entsprechende Überarbeitung und Korrektur der schalltechnischen Untersuchung sowie eine entsprechend Einarbeitung dieser korrigierten Ergebnisse in die Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

2.1.3Erhebliche Bedenken gegen die schalltechnische Untersuchung bestehen auch hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen in der Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Seite 5 ff..

 

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Gemeinbedarfsfläche keine Geuschemissionskontingentierung vorgenommen wurde. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Beschreibung der Betriebsabläufe in den ausgelegten Unterlagen. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen sind in der Untersuchung M&P, Ziffer 5.5, nicht zutreffend dargestellt. Die Geräuschbelastung wird deutlich unterschätzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere in Bezug auf die für die Geuschemissionen der Brauerei maßgebenden Immissionsorte im Nordwesten eine relevante Geräuschbelastung durch eine zukünftig anzusiedelnde Feuerwehr erfolgt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auf die Durchführung einer Geräuschemissionskontingentierung für die Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr nicht verzichtet werden kann. Auch bezüglich des Feuerwehrstandortes ist in der Summe der Immissionskontingente aufzuzeigen, dass im Bereich des Wohngebietes an der Eichenstraße die dort geltenden lmmissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden, um die Brauerei Bischofshof nicht in ihrem genehmigten Bestand gemäß Bescheid vom 08.07.1992 einzuschränken. Wir beantragen auch diesbezüglich eine Überarbeitung und Korrektur der schalltechnischen Untersuchung und der ausgelegten Planunterlagen.

 

 


3.Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt nicht ausreichend die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen verkehrlichen Erschließung des Brauereigrundstücks:

 

Unabdingbare Voraussetzung zur Erschließung der Betriebsflächen der Brauerei ist neben dem Anschluss der Dechbettener Straße an den neuen Kreise! eine Abfahrt von der neukonzipierten Lessingstraße Richtung Osten in den nördlichen Betriebsbereich sowie Richtung Westen auf das Grundstück Fl.Nr. 3720/2. Durch die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Konzeption des Verkehrskreisels wird die neue Lessingstraße vorkonzipiert, ohne dass die Erschließungserfordernisse der Brauerei berücksichtigt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Bereich des Verkehrskreisels somit dahingehend zu erweitern, dass die oben dargestellten Erschließungserfordernisse planerisch gewährleistet werden.

 

Prüfung in Bezug auf den Schallimmissionsschutz

Steger & Partner GmbH Frauendorferstraße 87 87247 München

 

im Nachgang zur Akteneinsicht bei der Stadt Regensburg am 29.10.2015 wurden uns nun mit Schreiben des Stadtplanungsamtes der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 diverse ausgelegte Unterlagen übersandt,

 

Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung Möhler + Partner (im Weiteren: M+P) und der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte insbesondere in Hinblick auf die Wahrung der berechtigten Interessen der Brauerei Bischofshof, deren Betriebsanlagen sich nördlich der Dechbettener Straße befinden.

Hierbei ist insbesondere auch die aktuell vorgesehene Erweiterung der Brauerei Bischofshof in Richtung Westen zu berücksichtigen.

 

Geräuschvorbelastung durch die Brauerei

 

ln Abschnitt 5 1 der schalltechnischen Untersuchung wurde die Geräuschvorbelastung des Planungsgebietes, jedoch auch des weiteren Umfeldes, durch bestehende Anlagen nach TA Lärm abgeschätzt. In Bezug auf die Brauerei Bischofshof stützen sich die Ausführungen auf „Angaben des Umweltamtes der Stadt Regensburg“. In einer E-Mail vom 19.04.2013 nennt dabei das Umwelt- und Rechtsamt der Stadt Regensburg offenbar die geltenden Genehmigungsbescheide für die Brauerei.

Der Gutachter stützt sich ausschließlich auf die an der „dlich gelegenen Bebauung festgelegten lmmissionsrichtwertanteile in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts für die Brauerei bzw. 58/43 dB(A) für den Biergarten/Freisitz und leitet hieraus für die entsprechenden Flächen so genannte flächenbezogene Schallleistungspegel ab, die der Vorbelastungsberechnung zugrunde gelegt werden,

 

Ein weiterer flächenbezogener Schallleistungspegel wird für die Erweiterungsfläche auf den Fl.Nrn. 3720/2 und /3 angesetzt. Hierbei orientiert sich der Gutachter an einer Voruntersuchung des TÜV Nord für die Bioenergiezentrale der Brauerei aus dem Jahr 2012.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der von der Brauerei Bischofshof ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung Nordwesten ist die Wohnbebauung an der Lindenstraße und Birkenstraße sowie nördlich hiervon an der Eichenstraße.

In Bezug auf diese lmmissionsorte sind jedoch die im Gutachten M+P angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht aussagekräftig, da diese sich aus schließlich auf die südlich der Brauerei gelegenen Immissionsorte beziehen. Die in den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M+P angegebene Beurteilungspegelverteilung der Geräuschvorbelastung entspricht somit in Bezug auf die lmmissionsorte im Nordwesten (insbesondere IO K9 und IO K10, Wohngebiet südlich der Lindenstraße) nicht der derzeit genehmigungsrechtlich zulässigen Immission der Brauerei.

 

Insbesondere im Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 zum Betrieb einer Flaschenabfüllanlage wird der Brauerei Bischofshof unter anderem an der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Eichenstraße bezüglich der von der Gesamtanlage der Brauerei ausgehenden Geräuschimmissionen eine Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zugestanden. Dies widerspricht den Berechnungsergebnissen aus den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M+P. Diesen flächenhaften Darstellungen der Geräuschvorbelastung kann vielmehr entnommen werden, dass nach der Lesart des Gutachters an den lmmissionsorten K9 und K10 sowohl tagsüber als auch nachts der Immissionsrichtwert der TA Lärm durch die bestehende Geräuschvorbelastung deutlich unterschritten wird.

 

Diese Fehleinschätzung entfaltet insbesondere Auswirkungen auf die im Folgenden durchgeführte Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691.

 

Im Zuge der Bestandssicherung der Brauerei hätte in Bezug auf die Immissionsorte im Nordwesten eine Bestimmung der Geräuschvorbelastung unter Berücksichtigung der Vorgaben des oben genannten Bescheides vorgenommen werden müssen.

 

Zusatzbelastung / Emissionskontingentierung

 

Dimensionierung der Basiskontingente und Zusatzkontingente Überschneidungen bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen, und denjenigen, die die Brauerei Bischofshof verursacht, ergeben sich insbesondere an den Immissionsorten K8 und K9 sowie auch (wie noch gezeigt wird) im nördlich hiervon gelegenen Wohngebiet an der Eichenstraße.

 

r den Immissionsort K8 (Kleingartenanlage) geht die Untersuchung M+P richtigerweise ausschließlich von einer Schutzbedürftigkeit während der Tageszeit aus.

Zur Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus anderen Anlagen nach TA Lärm wird hier ein um 3 dB(A) reduzierter lmmissionsrichtwert als Planwert im Sinne der DIN 45691 herangezogen.

 

r die Immissionsorte K9 und K10 (Wohngebiet südlich der Lindenstraße) gibt der Gutachter in Tabelle 2 seiner Untersuchung an, dass hier während der Nachtzeit der zur Verfügung stehende lmmissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete nach TA Lärm bereits durch die durch von ihm berücksichtigte Vorbelastung ausgeschöpft wird. Hierbei ist jedoch noch nicht berücksichtigt, dass in Richtung Nordwesten unter Bezug auf den oben genannten Genehmigungsbescheid der Brauerei Bischofshof ein deutlich höherer Immissionsanteil, nämlich in Höhe des vollen Richtwertes im Bereich der Eichenstraße, zugestanden werden müsste (siehe oben), Es ist daher noch von einer weiteren Erhöhung der Geräuschvorbelastung über den Richtwert hinaus auszugehen.

 

Dennoch gesteht der Gutachter während der Nachtzeit für die Immissionsorte K9 und K10 einen gegenüber dem lmmissionsrichtwert um nur 3 dB(A) reduzierten Planwert zu. Dies wird begründet mit dem Vorliegen einer klassischen Gemengelage während der Nachtzeit, an der auch die zu überplanenden Bestandsbetriebe im GE 1 des Planungsgebietes einen Anteil haben.

 

In Bezug auf die Immissionsorte K9 und K10 wäre daher zu prüfen, ob unter Ansatz der korrekten Vorbelastung für die Brauerei Bischofshof noch der Spielraum zur Anwendung der Gemengelagenregelung nach Ziffer 6.7 TA Lärm eingehalten wird. Als Obergrenze für eine Anhebung der lmmissionsrichtwerte sind in der Regel die lmmissionsrichtwerte für Mischgebiete heranzuziehen.

 

Große Bedeutung für den Fortbestand der Brauerei hat jedoch auch das Wohngebiet im Bereich der Eichenstraße, Hier setzt der Gutachter keinen Immissionsort an, obwohl hier bereits aufgrund der Vorgaben des oben genannten Genehmigungsbescheides durch die Brauerei plangegeben der lmmissionsrichtwert tagsüber und nachts ausgeschöpft wird.

 

Auf Seite 48 der Untersuchung führt der Gutachter aus:

An den Immissionsorten. an denen die Vorbelastung bereits die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ausschöpft, erfolgt die Erarbeitung der Emissionskontingente in der Art, dass die Zusatzbelastung nicht relevant zur Gesamtlärmsituation beiträgt, indem angestrebt wird, dass der jeweilige Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB(A) unterschritten wird.

 

Es ist daher im Sinne der Brauerei unerlässlich, im Rahmen der Geräuschemissionskontingentierung auch einen maßgebenden lmmissionsort im Bereich der Eichenstraße zu betrachten, an dem die vom Planungsgebiet ausgehende Zusatzbelastung (Gesamt-Immissionskontingent aus Tabelle 4 der Untersuchung M+P) die dort geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB/A) unterschreiten muss. Für diesen lmmissionsort sind daher Planwerte in Höhe von 45 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts anzusetzen.

 

Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass im Zusammenwirken aller Geräuschquellen zukünftig am Wohngebiet an der Eichenstraße der zulässige Immissionsrichtwert eingehalten wird. Es ist hierbei davon auszugehen, dass aufgrund der großen Entfernung dieses Wohngebietes sowohl zum Planungsgebiet als auch zur Brauerei Bischofshof die Anwendung der Gemengelagenregelung hier nicht infrage kommt,

 

In der Konsequenz bedeutet dies für Geräuschemissionskontingentierung, die in den Ziffern 13 und 14 der Festsetzungen des Bebauungsplanes verankert ist, dass insbesondere das für den Sektor D festgesetzte Zusatzkontingent aus Tabelle 5 der Untersuchung M+P während der Nachtzeit drastisch abzusenken ist. Gegebenenfalls ist sogar eine Reduktion der Basiskontingente (Tabelle 3 der Untersuchung M+P) erforderlich.

 

Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr

r die Gemeinbedarfsfläche wurde keine Geräuschemissionskontingentierung vorgenommen. Dies wird auf Seite 49 der Untersuchung M+P damit begründet, dass diese sich zum einen unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet befinde, Übungsbetrieb nur dann stattfinde, wenn üblicherweise andere Gewerbegeräuschquellen in ihrer Emission reduziert seien und die „Festsetzung eines Kontingentes für die Feuerwehr in Summe mit dem Gewerbelärm deren Planungsspielräume verringern würde“.

 

Insbesondere das zuletzt zitierte Argument kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Entweder eine Planung fügt sich in der vorgesehenen Form unter Berücksichtigung der vorhandenen und plangegebenen Geräuschvorbelastung in seine Umgebung ein, dann kann für dieses Vorhaben auch ein ihm zustehendes Geräuschemissionskontingent vergeben werden.

 

Kann jedoch kein Kontingent vergeben werden, weil ein Emissionskontingent in ausreichender Höhe aufgrund der gegebenen Geräuschvorbelastung oder der nahegelegenen schutzbedürftigen Bebauung nicht möglich ist, so muss davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben eben nicht in die Umgebung einfügt.

 

Insofern dürfen die auf Seite 49, Absatz 3 der Untersuchung M+P genannten Argumente in Bezug auf die Geräuschemissionskontingentierung keine Rolle spielen.

 

In Ziffer 5.5 der Untersuchung M+P wurde eine offenbar vorgenommene überschlägige Berechnung der Geräuschemissionen und immissionen der Feuerwehr beschrieben. Diese Berechnung ist jedoch nur rudimentär dokumentiert, in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung findet sich lediglich eine Tabelle mit Summen Beurteilungspegeln an den einzelnen Immissionsorten (Anlage 3.17 unten).

Details der Ausbreitungsberechnung liegen nicht vor.

 

Dennoch gibt die verbale Beschreibung der Betriebsabläufe auf Seite 54 oben an, dass zur Abschätzung der von der Übungsfläche ausgehenden Geräuschemissionen hier ein Gesamt-Schallleistungspegel in Höhe von LWA = 90 dB(A) für den gesamten Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr angesetzt wurde. Dies entspreche in etwa einem pausenlosen Betrieb eines Elektrogabelstaplers über 16 Stunden,

 

Der letzte Satz kann offenbar nur als „griffiger Vergleich“ gemeint worden sein, da es auf der Hand liegt, dass eine Feuerwehr an ihrem Standort in der Regel nicht nur über Elektrogabelstapler verfügt.

 

Aus unserer Erfahrung mit der Projektierung diverser Feuerwehrhäuser ist uns bekannt, dass Feuerwehren in der Regel konkreten Vorgaben insbesondere zu erforderlichen zyklisch durchzuführenden Probeläufen im Rahmen der Wartung einzelner Maschinen und Fahrzeuge unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere für im Einsatz benötigte Handmaschinen wie z.B. Kettensägen, motorbetriebene Trennschleifer etc. bestimmte Intervalle und Dauern von Probeläufen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind,

Dies führt regelmäßig dazu, dass bei einer schalltechnischen Prognoseberechnung für Feuerwehrstandorte Schallleistungspegel in der Größenordnung von LWA = 113 dB(A) für Kettensägen und ähnliche Geräte zu berücksichtigten sind. Soll ein Mittelungspegel von 90 dB(A) im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht überschritten werden, so dürfte ein Motorgerät mit der oben genannten Schallleistung am Tage maximal etwa 5 Minuten betrieben werden:

 

113 + 10 lg      5         90 dB(A)

                     60•16

 

Allein diese Abschätzung zeigt, dass die in Ziffer 5.5 der Untersuchung M+P vorgenommene Betrachtung zur Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr die realisfischerweise zu erwartenden Geräuschemissionen eines Übungsbetriebes deutlich unterschätzt. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der turnusmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten (in der Regel einmal pro Monat) solche Geräuschemissionen häufiger als zehnmal pro Jahr auftreten, wodurch die Anwendung der Regelung für seltene Ereignisse nach TA Lärm mit entsprechend erhöhten Immissionsrichtwerten nicht mehr infrage kommt.

 

Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zum südlich der Feuerwehr gelegenen reinen Wohngebiet (Immissionsorte 10 K1 und K2 der Untersuchung M+P) ist ferner davon auszugehen, dass bei einer Ansiedelung der Feuerwehr maßgebliche Geuschquellen ausschließlich mit einer Abstrahlrichtung nach Norden angeordnet werden können, um sie in Richtung Süden beispielsweise durch zwischenliegende Geude etc. gegenüber dem reinen Wohngebiet abzuschirmen.

Dies führt dazu, dass insbesondere in Bezug auf die für die Geräuschimmissionen der Brauerei maßgebenden Immissionsorte im Nordwesten eine relevante Geräuschbelastung durch eine zukünftig anzusiedelnde Feuerwehr auf der entsprechenden Gemeinbedarfsfläche nicht ausgeschlossen werden kann,

 

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass aus unserer Sicht auf die Durchführung einer Geräuschemissionskontingentierung für die Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr nicht verzichtet werden kann. Auch hierbei ist in der Summe der lmmissionskontingente aufzuzeigen, dass im Bereich des Wohngebietes an der Eichenstraße die dort geltenden lmmissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden, um die Brauerei Bischofshof nicht in ihrem genehmigten Bestand (siehe oben genannter Genehmigungsbescheid) einzuschränken,

 

zu 4.Weitere Anmerkungen

Abschließend sei der Vollständigkeit halber noch auf zwei weitere Punkte eingegangen, die aus unserer Sicht formal einer Berücksichtigung bedurft hätten.

 

zu 4.1

Zum einen wird in Abweichung von DIN 45691 für die Gemeinbedarfsfläche GB Bauhof die Relevanzgrenze auf 10 dB abgesenkt, „um die Gemeinbedarfsnutzung nicht zu beschränken.“

Warum dies speziell für die Bauhofsfläche so vorgenommen wird, kann der Begründung auf Seite 51 der Untersuchung M+P aus unserer Sicht nicht hinreichend stichhaltig entnommen werden. Zudem ist in Abbildung 13 der Untersuchung eine Tabelle mit berechneten Beurteilungspegeln des Bauhofes angegeben. Hierbei zeigt sich, dass die unter Anwendung einer Relevanzgrenze von 10 dB sich ergebenden zulässigen Immissionskontingente an nahezu allen Immissionsorten um mehr als 5 dB(A) unterschritten werden. Insofern hätte auch die „übliche“ Relevanzgrenze aus DIN 45691 zur Anwendung kommen können.

 

Abweichungen ergeben sich nur bei den Immissionsorten K1 und K2, wo die 10 dB Relevanzgrenze um lediglich 1 dB(A) bzw. 3 dB(A) bis 4 dB(A) unterschritten wird. Die Festsetzung einer abweichenden Relevanzgrenze für den Bauhof hätte somit auf diese lmmissionsorte im reinen Wohngebiet beschränkt werden können.

Dies sollte entsprechend nachgeholt werden.

 

zu 4.2

Darüber hinaus wird für das Sondergebiet „Viertelzentrum im östlichen Bereich des Planungsgebietes keine Emissionskontingentierung vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass „hier sowieso nur Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“

 

Ob man dies für einen Nahversorgungsbetrieb, raumlufttechnische Anlagen, Ver- und Entsorgung der Gebäude und Freischankflächen zwingend so unterstellen kann, sei dahingestellt.

 

Offenbar soll hier jedoch die schalltechnische Überprüfung auf das Genehmigungsverfahren verschoben werden. Die hierfür geltende Beurteilungsgrundlage hätte im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes durch Festsetzung eines Emissionskontingentes bereits vorgegeben werden können.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.1 bis 1.3

Kenntnisnahme

 

Zu 1.4, 1.5.1, 2.1, 2.1.1 und 2.1.2

In der Überarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung wurde der Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 und ein zusätzlicher Immissionsort (zur Brauerei nächstgelegene Wohnbebauung in der Eichenstraße) berücksichtigt.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden in der Satzung (Geräuschkontingentierung der festgesetzten nächtlichen Zusatzkontingente) und in der Begründung geändert.

Um Rechtssicherheit herzustellen wird eine erneute Auslegung durchgeführt.

 

Zu 2.1.3

r das Baugebiet GB Feuerwehr wurde kein Kontingent vergeben, da sich die Fläche durch die Bahnstrecke räumlich getrennt unmittelbar in der Nachbarschaft von reinen Wohngebieten befindet und sich die Betriebszeiten des zu ermittelnden Übungsbetriebs üblicherweise auf  Zeiträume beziehen, in denen der typische Gewerbelärm reduziert ist (Abends und an Wochenenden). Zudem gehen vom vorgesehenen (Übungs-)Betrieb des künftigen Feuerwehrhauses nur geringe und in unregelmäßigen Zeitpunkten (vsl. selten nach TA Lärm) auftretende Lärmemissionen aus (praktische Übungen auf den Vorplatz ohne laufende Geräte/Motoren). Auf Grund des großen Abstands der Gemeinbedarfsfläche jenseits der Gleisanlagen bestehen keine Auswirkungen auf den genehmigten Betrieb der Brauerei.

Zu 3Zu Ziffer 3. Verkehrserschließung Brauerei: Die Neukonzipierung der Lessingstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Anschluss der noch zu planenden Verlängerung der Lessingstraße an den neuen Kreisverkehr ist berücksichtigt.

 

Zu 4Zu den weiteren Anmerkungen des Ingenieurbüros Steger:

Zu 4.1 Für den Bauhof wurde aufgrund seiner Bedeutung als Gemeinbedarfsfläche die Relevanzgrenze, ab der ein Betrieb nicht mehr relevant zu den Schalleinwirkungen in der Umgebung beiträgt, im Verhältnis zu den gewerblichen Flächen reduziert. Das Ergebnis der Prüfung aller angeführten Einzelaspekte ist, dass keine negativen Auswirkungen auf die Brauerei entstehen.

Zu 4.2 Im SO Viertelszentrum sind unterschiedliche Nutzungen zulässig, so dass eine Festsetzung von Kontingenten nicht praktikabel ist (Bestimmung von Teilkontingenten usw.). Wesentliche zu erwartende Geräuschquellen (wie z. B. Anlieferzone und Tiefgaragen) wurden bereits in der B-Plan-Untersuchungen untersucht und es wurde hierauf mit Festsetzungen an der Ostseite von WA 7 und Ostseite von WA 8 zur Planstre V reagiert, um hier Spielraum für das SO zu schaffen sowie Festsetzungen im SO (Einhausung bzw. Gebäudeintegration von Anlieferzonen und Tiefgarageneinfahrten) vorgenommen. Weitere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderliche Einzelmaßnahmen ergeben sich erst aus der detaillierten räumlichen Anordnung der Nutzungen im Zuge der Genehmigungsplanung. Daher ist die Festlegung weiterer konkreter Schallschutzmaßnahmen (z. B. Nutzungszeitbeschränkungen) zweckmäßigerweise erst im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Absehbar werden dabei keine Maßnahmen erforderlich werden, die über das bei vergleichbaren Bauvorhaben übliche Maß hinausgehen.

 

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151, Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63 V ist in seiner Fassung vom 01.03.2015 einschließlich seiner Begründung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt.

 

2.Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen gemacht werden können, § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 


Anlagen:

 

BP 151 Satzungstext vom 01.03.2016

BP 151 Begründung mit Umweltbericht vom 01.03.2016

BP 151 Planzeichnung vom 16.09.2015 (unverändert)

BP 151 Anlage 1 zur Satzung (Abgrabungen und Altlastensanierung)
        vom 16.09.2015 (unverändert)

BP 151 Anlage 1 zur Begründung (Planungskonzept) vom 16.09.2015 (unverändert)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 160211_BP151_Begruendung_Entwurf (8717 KB)    
Anlage 2 2 160211_BP151_Satzung-Entwurf (599 KB)    
Anlage 3 3 BP151_Anl1-zur-Begründung_Konzeptplan (8824 KB)    
Anlage 4 4 BP151_Anl1-zur-Satzung_Abgrabung (12384 KB)    
Anlage 5 5 BP151_Planzeichnung (12027 KB)