Vorlage - VO/16/12062/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151,
"Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße" und Teilaufhebung Nr. 63 V
"Bebauungsplanänderung Königswiesen ? Nord Teilbaugebiet I im Bereich Klenzestr./
Liebermannweg"
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 abs. 1 BauGB

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
31.05.2016 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.06.2016 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 26.07.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 16.09.2015 vorgelegt.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151 in der Fassung vom 16.09.2015 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2015.

 

Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung wurde eine Stellungnahme zur Lärmkontingentierung für das westlich gelegene Gewerbegebiet abgegeben. Dadurch wurden Änderungen und Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf erforderlich. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151 in der Fassung vom 01.03.2016 einschließlich seiner Begründung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis 29.03.2016.

Die wesentlichen Planungsziele und das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes blieben von diesen Änderungen und Ergänzungen unberührt. Während der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB konnten nur zu den geänderten und ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden und gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf die angemessene Dauer von zwei Wochen verkürzt.

 

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Abwägung wurden folgende Änderungen gegenüber dem Planstand vom 01.03.2016 vorgenommen. Diese Ergänzungen beeinflussen den Planinhalt nicht, so dass keine weitere erneute Auslegung nötig gewesen ist:

 

In der Begründung:

 

Seite 15Aktualisierung an den Sachstand zum Sanierungsplan

Seite 36Ergänzung zur Begründung für die Verkaufsflächengröße zum Einzelhandel

Seite 146Ergänzung zum Umgang mit dem Schlingnatterfund
 

Seite 153Ergänzung zur Auflistung der berücksichtigten Fachgutachten
 

 

In der Satzung unter den Hinweisen zur Satzung  

 

Seite 26Aktualisierung an den Sachstand zum Sanierungsplan
 

 

Diehrend der beiden öffentlichen Auslegungen eingegangenen Anregungen sind in der Folge zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 


Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB, und der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 151, „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehof-straße“ und Teilaufhebung Nr. 63 V „Bebauungsplanänderung Königswiesen Nord Teilbaugebiet I im Bereich Klenzestr./
Liebermann-weg“

___________________________________________________________________

 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

_

Nr.  1: DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Bajuwarenstr, 4, 93053 Regensburg
Schreiben vom 10.11.2015

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 1KG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 02.12.2013 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

Schreiben vom 02.12.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

1Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Es wird beantragt folgendes sicherzustellen, dass

  • r den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetzt §68 Abs. 3 beschrieben ist,
  • die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden,
  • dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, aus wirtschaftlichen Gründen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

 

2Es wird beantragt folgendes sicherzustellen, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird.

 

3Hinsichtlich der geplanten Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Der Ausbau und die Ausführung des Telekommunikationsnetzes ist nicht Thema des Bebauungsplans, dennoch wird die Stellungnahme folgendermaßen berücksichtigt: Die Verlegung der Kommunikationsleitungen (Glasfaser) ist innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Straßen besonderer Zweckbestimmung vorgesehen. Deren Lage wird mit dem Tiefbauamt abgestimmt und entspricht den Vorgaben aus der städtischen Spartenaufteilung. Sie werden bei der Erschließungs- und Straßenplanung entsprechend berücksichtigt.

 

Zu 2Die Sicherung von Leitungsrechtsflächen innerhalb privater Baugebiete setzt voraus, dass die Lage der Gebäude mit ihren Anschlüssen bekannt ist. Der Bebauungsplan setzt Bauräume fest, die für die zukünftige Entwicklung ausreichend Gestaltungsspielräume für die Realisierung der Gebäude offen halten möchten. Eine Festsetzung von Leitungsrechtsflächen zugunsten der Telekom ist deshalb nicht möglich.

Alle vorgeschlagenen Gebäude liegen an einer Straßenverkehrsfläche bzw. an einer Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Eine Querung der Baugebiete mit Versorgungsleitungen ist nicht notwendig. Über die in Teilbereichen vorgelagerten Freiflächen sind Hausanschlüsse auf kurzem Wege möglich.

 

Zu 3Die Satzung enthält den Passus, dass festgesetzte Bäume ortsnah verschoben werden können, soweit es für Grundstückszufahrten und -zugänge, die Führung von Leitungen o.ä. erforderlich ist. Die konkrete Ausführung ist in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1+3: Kenntnisnahme

zu 2: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

 

Nr.  2: Landratsamt Regensburg, Postfach 12 03 29, 93025 Regensburg
Schreiben vom 22.10.2015

 

Anregungen:

1In dem geplanten Bebauungsgebiet befinden sich Altlasten. Zum Sanierungsplan haben wir bereits Stellungnahmen abgegeben.

 

2Im Bebauungsgebiet kommt es zu erhöhten rmimmissionen, vor allem durch Schienen- und Straßenverkehrswege. In den Erläuterungen sind hierzu ab Seite 20 folgende entsprechende Abhilfemaßnahmen beschrieben, auf deren Wichtigkeit wir aus gesundheitlicher Sicht nur ganz allgemein hinweisen wollen.

 

Schreiben vom 26.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

3Aufgrund der Lage und der Umgebung des Planungsgebietes mit erhöhten Lärmimmissionen wird allgemein auf entsprechende Schallschutzmaßnahmen hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

zu 1r das Bebauungsplangebiet liegt ein Sanierungsplan vor. Er wurde in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen durch einen Gutachter erstellt. Über den Bebauungsplan ist zusätzlich in § 4 (4) die Umsetzung des Sanierungsplans gesichert. Zudem sind die Abgrabungen und die Sanierung in der Satzung (Anlage 1) nach dem für verbindlich erklärten Sanierungsplan gesichert.

 

zu 2+3Zu den erhöhten Lärmimmissionen wurden Festsetzungen getroffen.

r das Planungsgebiet wurde ein umfängliches immissionstechnisches Gutachten erstellt. Aufgrund der Ergebnisse dieses Gutachtens werden im Bebauungsplan zum Schutz der Freiflächen, der Neubauten und dem Gebäudebestand vor Immissionen umfangreiche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1-3: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

 

 

Nr.  3: Regionaler Planungsverband, Postfach 14 05, 92304 Neumarkt i.d.Opf.
Schreiben vom 28.10.2015

 

Anregungen:

1Zu den konkretisierten Planungsabsichten für die städtebauliche Neuordnung der ehemaligen Bahnflächen zwischen Kumpfmühler und Dechbettener Brücke in Regensburg, denen im Wettbewerbsareal das Ziel der Entwicklung eines Stadtteils mit hoher urbaner Lebensqualität in unmittelbarer Nähe zur Altstadt des Oberzentrums Regensburg zugrunde liegt, sind nach den Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde liegen, weiterhin keine Bedenken veranlasst. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang stehenden aktuellen Bauleitplanänderungen.

 

2.1Angesichts der Schlüsselfunktionen für die räumliche Entwicklung, die das Oberzentrum Regensburg für die Region Regensburg entfaltet, wird dem Vorhabenstandort an der Bahnachse im Vorfeld zum historischen Bereich des Oberzentrums Regensburg und dessen hohem Denkmal- und Identifikationswert eine überörtlich prägende Raumbedeutsamkeit beigemessen. Daher erscheint es mit Blick auf die langgestreckte Schallschutzbebauung am Vorhabenstandort und insbesondere die geradlinigen Schallschutzanlage von ca. 1.000 Meter entlang der hoch frequentierten Bahnstrecke wichtig, monotone technische Ausprägungen und Massen am eisenbahnseitigen Vorfeld zu vermeiden. Es wird zudem angeregt, im Zuge der Gliederung oder Vielgestaltigkeit auch innovative Möglichkeiten zu nutzen.

2.2Beispielsweise bietet es sich an, in die Lärmschutzanlagen energetisch genutzte Abschnitte für regenerative Energiegewinnung (Photovoltaik) planerisch mit einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Regionalplan A II 1.1 G zur nachhaltigen regionalen Entwicklung, B II 22, B II 13 zu neuen Siedlungsgebieten und formen sowie B XI 1 Z, Entwurf, zur nachhaltigen Elektrizitätsversorgung).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1Kenntnisnahme

 

zu 2.1Die Gestaltung der Lärmschutzwand ist ein Thema der Ausführungsplanung. Im Bebauungsplan gibt es dazu keine Festsetzungen, jedoch ist die qualitätvolle Gestaltung über den städtebaulichen Vertrag mit dem Projektentwickler gesichert. Die Anregung wird insofern berücksichtigt. Bei der Gestaltung der Lärmschutzwand wird einer monotonen technischen Ausprägung durch eine abschnittsweise Begrünung sowie integrierten Gabionen entgegen gewirkt.

zu 2.2Eine energetische Nutzung wurde erwogen, ist auf Grund der konkreten örtlichen Situation und der zu berücksichtigenden vielfältigen Belange (Wartung der Wallkonstruktion, Nähe zu den Oberleitungen, Artenschutz etc) nicht zweckmäßig. Die Stellungnahme wird durch die o.g. Regelungen im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Kenntnisnahme

zu 2.1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

zu 2.2 Der Stellungahme kann nicht entsprochen werden

Nr.  4: BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Regensburg Stadt + Land, Dr. Joh.-Maier-Str. 4, 93049 Regensburg

E-Mail vom 22.12.205

 

Anregungen:

1Das Baugebiet liegt zentral in der Stadt. Wegen der schwierigen Feinstaubsituation in der Stadt Regensburg sollte im Rahmen des BBP eine Vorgabe „Verbot Einzelraumfeuerungsanlagen, betrieben mit Festbrennstoffen“ aufgeführt werden.

Begründung: Die Einzelraumfeuerungsanlagen, betrieben mit Festbrennstoffen emittieren erhebliche Mengen Feinstaub; gerade auch in ruhigen Winterwetterlagen und führen zu einer zusätzlichen Aufkonzentrierung der Feinstaub- und Schadstoffbelastung der Luft.

 

E-Mail vom 14.12.2015 i.V.m den Schreiben vom 11.12.2015 und 29.09.2015

 

Wir bitten, diese beiden Schreiben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens „50. Änderung FNP“ und die darin enthaltenden Fragestellungen zu berücksichtigen und soweit möglich einer Klärung zuzuführen:

2Schreiben von 11.12.2015: Am 29.09.2015 haben wir Sie um Auskunft zu den Auffüllungen im Gleisdreieck an der ehemaligen Zuckerfabrik gebeten. Anlass war ein Artikel in der Mittelbayerischen Zeitung vom 18.09. 2014, in dem es hieß, dass dort ein Investor ein „Bergviertel“ als dauerhafte Aufschüttung plant. Im Rahmen der Beteiligung an der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 (Ladehofstraße) haben wir inzwischen Kenntnis davon bekommen, dass ein Teil der Verluste an wertvollen Biotopen und Lebensräumen an der Ladehofstraße im Bereich des Gleisdreiecks kompensiert werden sollen. Die Biotopverlustennen jedoch unseres Erachtens auf einem Abfallberg nicht ausgeglichen werden.

 

3Schreiben von 29.09.2015: Mit Schreiben vom 06.08.2014 haben wir Ihnen eine Foto-Dokumentation des Bereiches Gleisdreieck zukommen lassen, verbunden u.a. mit der Frage, ob dort ein „Schuttberg“ aus Bauschutt, Straßenaufbruch und Erdaushub entstehen soll. Sie teilten uns mit Schreiben vom 04.11.2014 mit, dass die betreffenden Auffüllungen nur eine „Zwischenlagerung“ darstellen und eine dauerhafte Deponierung von Baugrubenaushub und Abfall nicht für zulässig erachtet wird und deshalb auch keine derartige Genehmigung vorliegt. Mit E-Mail vom 13.11.2014 ergänzten Sie auf Nachfrage, dass das Zwischenlager bis zum Ende der Bauarbeiten im Baugebiet „Ehemalige Zuckerfabrik“ befristet ist. Nun ist in der Mittelbayerischen Zeitung vom 18.09.2015 zu lesen, dass dort vom Investor eine dauerhafte Aufschüttung („Bergviertel“) geplant ist, bis zu 25 m hoch und aus 230.000 m3Erdreich“. Wir bitten Sie daher um Auskunft

  • Sollen die zwischengelagerten Massen hierzu verwendet werden bzw. um welche Massen handelt es sich bei der Anlage des „Berges“?
  • Wie sind diese Massen bodenschutzrechtlich und abfallrechtlich zu bewerten?
  • Mit welcher Zweckbestimmung wurden die bisher dort lagernden Massen aufgebracht?
  • Liegt schon ein Antrag oder eine Genehmigung für die Anlage des „Bergviertels“ vor?
  • Inwieweit hat eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Naturschutzverbände stattgefunden?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Am 02.10.2014 hat der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz und am 23.10.2014 hat der Stadtrat die Aufhebung der Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) beschlossen.

Zum 01.01.2015 traten die neuen Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) in Kraft. Diese neuen Grenzwerte der 1. BImSchV sind durchgehend niedriger als es die Werte der Regensburger Brennstoff-Verordnung waren. Die Brennstoff-Verordnung der Stadt Regensburg wurde durch die strengeren Werte der Stufe 2 der 1. BImSchV substituiert. Damit werden die Immissionsschutzanforderungen gemäß dem neuesten Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt.

Außerdem muss auch die Stadt Regensburg Maßnahmen zur Verminderung von Kohlendioxid in der Praxis realisieren. Die Verwendung von Holz dient dem Klimaschutz. Aus Klimaschutzgründen ist ein Verbot von Holz als Brennstoff nicht zielführend. Ein Verbot von Einzelraumfeuerungen mit festen Brennstoffen ist deshalb nicht erforderlich.

 

Die E-Mail vom 14.12.2015 incl. aller angeführten Schreiben wurden nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan abgegeben. Auch wurden die angeführten Schreiben und E-Mails (06.08.2014, 04.11.2014, 13.11.2014, 29.09.2015, 26.11.2015) an verschiedene Ämter der Stadt gesendet und bereits direkt beantwortet. Diese Stellungnahmen sind weder inhaltlich Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 151 „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“, noch liegen sie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Sie betreffen im Wesentlichen Inhalte und den Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 161 „Gleisdreieck Ostheim“, der sich noch im Aufstellungsverfahren befindet. Im nächsten Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung geplant; in deren Rahmen Stellungnahmen zu den Planungen Gleisdreieck Verfahren abgegeben werden können.

Dennoch soll auf die Stellungnahmen, soweit sie den Bebauungsplan Nr. 151 betreffen, eingegangen werden.

 

Zu 2r den Bebauungsplan Nr. 151 werden ein Teil der Ausgleichsflächen und ein Teil der CEF-Maßnahmen im Bereich des Gleisdreiecks erstellt. Die CEF-Maßnahmen für den Artenschutz sind bereits Anfang 2014 im süstlichen Bereich des Gleisdreiecks erstellt worden. Die Umsetzung der Ausgleichsflächen ist über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor gesichert. Am 08.04.2016 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr- und Wohnungsfragen einen Beschluss für einen Teilbereich des Gleisdreiecks in dem diese Ausgleichsflächen liegen gefasst. Die geforderten Ausgleichsflächen müssen somit in diese Planung (Bebauungsplan Nr. 161) integriert und rechtlich entsprechend der Eingriffs- und Ausgleichsregelung überprüft werden. Sollte von der Lage oder den Maßnahmen, die bisher im städtebaulichen Vertrag festgelegt sind, abgewichen werden, sind diese Änderungen im Bebauungsplanverfahren Nr. 161 zu klären.

Dass dies grundsätzlich möglich ist, wurde im Vorfeld geprüft und positiv festgestellt

 

Zu 3Die Frage nach möglichen Auffüllungen im Gleisdreieck betrifft nicht den B-Plan Nr. 151, da der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 151 nur einen kleinen Teilbereich des Gleisdreiecks umfasst. Die dort geplanten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind bereits erstellt worden.
In der 50. Flächennutzungsplanänderung wird im Bereich des Gleisdreiecks eine Grünfläche dargestellt. Aussagen zu Aufschüttungen werden im Maßstab des Flächennutzungsplans nicht getroffen. Eine Konkretisierung für diesen Bereich erfolgt im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 161.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1+3:Kenntnisnahme

zu 2:Die Stellungnahme ist berücksichtigt

 

Nr.  5: Eisenbahn-Bundesamt, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg
Schreiben vom 04.11.2015

 

Anregungen:

Bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“ der Stadt Regensburg verweise ich auf meine Stellungnahme vom 11.12.2013, Az.: 62121-621pt1004-2317#155, die auch weiterhin Gültigkeit hat.

 

1Gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63 V bestehen von Seiten des Eisenbahn Bundesamtes keine Einwendungen.

 

Weitergehende Hinweise oder Einwendungen sind durch das Eisenbahn-Bundesamt nicht veranlasst.

 

Schreiben vom 11.12.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

2Der Eisenbahnbetrieb darf durch eine spätere Bebauung oder sonstige Nutzung sowie durch irgendwelche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1Die Stellungnahme vom 11.12.13 ist berücksichtigt, eine weitergehende Stellungnahme ist nicht veranlasst.

 

zu 2Im Bebauungsplan werden keine dem Bahnbetrieb entgegenstehende Regelungen getroffen.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Kenntnisnahme

zu 2: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

 

Nr.  6: Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Postfach 200428, 93063 Regensburg
Schreiben vom 04.11.2015

 

Anregungen:

Zu o g Vorhaben haben wir im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung am 29.01.2014 Az 1-4622-RIR-16134/2013 erstmals Stellung genommen Diese giltr die Punkte 2.5.1 und 2.5.4 weiterhin. 

In Ihrer nun vorliegenden Planung haben Sie wesentliche vorhabensbezogene wasserwirtschaftliche Belange behandelt. Im Folgenden möchten wir noch folgende Stellungnahme abgeben:

 

1. Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung

 

1.1 Fortschreibung Generalentwässerungsplan

Auf unsere Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.12.2011 an die Stadt zur geplanten „Fortschreibung Flächennutzungsplan“ wird hingewiesen Ein Ergebnis bzw. ein Zwischenergebnis über die Gesamtbetrachtung des Stadtgebietes über die Möglichkeiten zur langfristigen Senkung des Niederschlagswasseranteils in der öffentlichen Mischwasserkanalisation zum Klärwerk Regensburg bzw. aus den Einleitungen aus den Mischwasserentlastungsanlagen in örtliche oberirdische Gewässer u. ä. liegt nach wie vor nicht vor.

 

1.2 Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße

Bei der baulichen Nutzung der innerstädtischen Brachfche „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“ muss bei der neuen öffentlichen Abwasserentsorgung, im Hinblick auf die vorhandenen Altlasten, auf eine ordnungsgemäße Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung besonders großer Wert gelegt werden. Nach den Vorgaben der „Grundsätze der Abwasserbeseitigung“ ist in Deutschland stets eine getrennte öffentliche Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser zu prüfen und ggf. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu planen, zu realisieren und zu betreiben. Nach Möglichkeit soll Niederschlagswasser im Planungsgebiet möglichst dezentral in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden.

 

Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im Planungsgebiet ausdrücklich nur möglich, wenn durch fundierte hydrogeologische Bewertungen der Boden- und Grundwasserverhältnisse nachgewiesen ist, dass keine Altlasten im Versickerungs- und unmittelbaren Abstrombereich mehr vorliegen, d.h. erst nach erfolgreicher Sanierung und Entlassung aus dem Altlastenkataster ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Versickerung möglich. Nach aktuellem Kenntnisstand ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nur bedingt möglich, d.h. die Prüfung einer gedrosselten Ableitung zur Donau oder Vitusbach ist eine mögliche Alternative.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch Vorsorgemaßnahmen für mögliche, zeitweise Stoßbelastungen bei örtlichen Starkregenereignissen, z.B. wolkenbruchartige Niederschlagsereignisse, vor Baubeginn im Baugebiet „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“ geprüft und ggf. eingeplant werden sollten. Die Errichtung von ausreichend dimensionierten, dezentralen Drosselzisternen oder naturnahen Regenrückhalterräumen o.ä. haben sich bewährt.

 

2. Altlasten

r das Planungsgebiet der Teilfläche Ladehofstraße ist ein Sanierungsplan der Altlastenfläche erstellt worden. Dieses wird derzeit vom amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts begutachtet.

Mit dem Umweltamt Bereich Altlasten ist abzustimmen, ob im Zuge der Sanierung oder erst nach Abschluss einer erfolgreichen Sanierung mit dem Bauvorhaben begonnen werden kann.

 

Schreiben vom 06.12.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

3Aus Richtung Kumpfmühl kommend fließt der Vitusbach z.T. im offenen Bachbett, zum Großteil aber verrohrt nach Norden Richtung Donau. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Bachlauf auch den Planungsbereich kreuzt. Entsprechende Erkundigungen beim Tiefbauamt sind einzuholen.

 

4Der Planungsbereich liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Donau.

 

5Ob eine geothermische Nutzung des Untergrundes möglich ist, soll die Machbarkeitsstudie zeigen.

 

6Die Wasserversorgung der neuen Planungsfchen ist ggf. durch Anpassung/Ergänzung der Infrastruktur entsprechend sicher zu stellen.

 

7Auf der Teilfläche 1 sind diverse Altlasten im Altlastenkataster kartiert. Darüber hinaus muss mit Kampfmitteln und Auffüllungen von Bombentrichtern aus dem zweiten Weltkrieg gerechnet werden. Hierzu können weitere Informationen beim Umwelt- und Rechtsamt eingeholt werden.

Die Gutachten über Baugrundverhältnisse und Grundwasseruntersuchungen wurden nicht eingesehen. Prinzipiell ist von Bodenveränderungen und nicht belastungsfreien Auffüllungen im Bereich des Bebauungsplans auszugehen. Erfahrungsgemäß ist mit weiteren Verunreinigungen des Untergrundes und des Grundwassers durch Pflanzenschutzmittel zu rechnen, die im Bereich der Gleisanlagen über lange Zeiträume aufgebracht worden waren, was evtl. die Nutzung des Grundwassers, z.B. für oberflächennahe Geothermie, einschränken kann. Ebenso sind Versickerungen von Niederschlagswasser im Bereich von Altlasten oder in deren Zustrombereich nicht zulässig. Die Altlasten sind vor Beginn der Baumaßnahmen bodenschutzrechtlich abzuhandeln oder im Zuge der Baumaßnahme zu sanieren. Hierfür ist ein nach Bodenschutzrecht zugelassener Gutachter einzuschalten, der die entsprechenden Arbeiten begleitet und dokumentiert.

 

8Die Teilfläche 2 ist saniert und per Bescheid aus dem Altlastenkataster entlassen. Es ist trotzdem mit abfallrechtlich relevanten Restbelastungen zu rechnen.

 

9r die abwassertechnische Erschließung ist eine Konzeptstudie vorgesehen. Eine hydrogeologische Bewertung über die Boden- und Grundwasserverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans sowie im Abstrombereich sollte seitens der Stadt Regensburg bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgen.

 

10r den Planungsbereich liegen keine Aufzeichnungen über Grund- und Schichtenwasser vor. Dieses kann je nach örtlich anzutreffender Durchlässigkeit des Untergrundes auftreten. Entsprechende Vorkehrungen werden empfohlen. Die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen ist zu beachten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1.1.Festsetzungen zum Mischwasserkanal sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Umsetzung einer ganz- oder teilweise getrennten Niederschlagswasserentsorgung zur Reduzierung des Niederschlagswasseranteils wird bei hydraulischen Sanierungskonzeptionen und für die Erschließung von neuen (zusätzlichen) Flächen geprüft.

 

Zu 1.2Nach der Altlastensanierung ist eine Versickerung außerhalb der gekennzeichneten Altlastenfläche (Lärmschutzwall) grundsätzlich möglich. Auch gibt es im Bebauungsplan keine Festsetzungen, die eine Versickerung ausschließen. Die detaillierte Prüfung und der Nachweis von Versickerungsanlagen sind im Rahmen der Genehmigungs- und Ausführungsplan mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Die mengenmäßige Begrenzungr den aufzunehmenden Kanal wird dabei über das Tiefbauamt vorgegeben.

Zudem wird in den Hinweisen zur Satzung des Bebauungsplans auf den mittleren Spitzenabschlusswert von 0,4 und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser hingewiesen.
Außerdem sind im Bebauungsplan unter §15(2) extensive Gründächer festgesetzt, damit wird die Einleitung von Oberflächenwasser ins Kanalsystem reduziert und zeitlich verlagert.

 

Zu 2Gemäß § 4, Absatz 4 der Satzung ist festgesetzt, dass der Baubeginn erst nach erfolgter Sanierung erfolgen kann.

 

Zu 3Gemäß Stadtplan verläuft der Vitusbach im Bereich östlich der Kumpfmühler Brücke. Weder der Umgriff des Bebauungsplans noch der Umgriff des Flächennutzungsplans sind betroffen.

 

Zu 4Kenntnisnahme

 

Zu 5Eine geothermische Nutzung ist nicht vorgesehen.

 

Zu 6Eine Anpassung der Infrastruktur ist vorgesehen.

 

Zu 7r die Flächen südlich der Ladehofstraße wurden umfangreiche Boden- und Altlastenuntersuchungen vorgenommen. In enger Abstimmung mit den betroffenen Behörden wurde für diese Flächen ein Sanierungsplan erstellt.

 

Zu 8Im Bebauungsplan sind für den Teilbereich 2 CEF-Maßnahmen festgesetzt. Somit sind dies keine Nutzungen, die in Konflikt zu möglichen Altlasten stehen.

 

Zu 9Die Ingenieurbüros Zwick Ingenieure und Dorsch Consult haben auf Grundlage einer hydrodynamischen Bemessung und in Abstimmung mit den betroffenen Behörden ein Konzept für die abwassertechnische Erschließung erarbeitet und abgestimmt. Dieses liegt den weiteren Planungen zu Grunde.

 

Zu 10r den Planungsbereich liegen keine Aufzeichnungen über Grund- und Schichtenwasser vor. Dieses kann je nach örtlich anzutreffender Durchlässigkeit des Untergrundes auftreten. Entsprechende Vorkehrungen werden empfohlen. Die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen ist zu beachten.

Das Thema Grund- und Schichtenwasser wurde in Gutachten abarbeitet. Notwendige Vorkehrungen sind in der Ausführungsplanung zu beachten.

 

 

Beschlussvorschlag:

zu 1.2, 2 +6: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

zu 1.1, 3, 4, 5,7,8 + 9: Kenntnisnahme

zu 5: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

Nr.  7: REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg
Schreiben vom 06.11.2015

 

Anregungen:

1Die Versorgung des Planungsgebietes mit Trinkwasser ist durch eine Erweiterung des bereits bestehenden Netzes je nach Bedarf bzw. Bebauung glich. Eine Erschließung des Bereichs mit Erdgas wird jedoch aufgrund der Fernwärmeversorgung nicht realisiert.

 

2r die Versorgung des gesamten Planungsbereichs mit elektrischer Energie werden insgesamt drei Transformatorstationen benötigt, für die es öffentliche Bedarfsflächen von je ca. 20 m² vorzusehen gilt.

 

3Im Zuge der Baumaßnahmen werden zusammen mit der R-KOM vom Bauträger alle Gebäude / Wohnungseinheiten nachrichtentechnisch (LWL) erschlossen. Gespräche hierzu mit der R-KOM fanden bereits statt.

 

4Es sind keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1Kenntnisnahme der Hinweise für die Ausführungsplanung

zu 2Gemäß Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und der REWAG kommen die Trafostationen in den Untergeschossen der Baugebiete zur Ausführung. Aus städtebaulichen Erwägungen heraus sind ebenerdige Trafostationen nicht gewünscht. Festsetzungen im Bebauungsplan sind dazu nicht vorgesehen. Dies wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt

zu 3Kenntnisnahme der Hinweise für die Ausführungsplanung

zu 4Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1- 4: Kenntnisnahme

Nr.  8: Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg
Schreiben vom 06.11.2015

 

Anregungen:

Mit Schreiben vom 13.10.2015 geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Planänderung.

1Vom LfU zu vertretende Fachbelange (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement) werden weiterhin nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen verweisen wir auf unser Schreiben 15-8681.1-67672/2013 vom 27.11.2013.

 

Schreiben vom 27.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

2 Als Landesbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei

Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Georisiken, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement). Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

1+2Kenntnisnahme

 

Beschlussvorschlag:

zu 1+2 : Kenntnisnahme

 

Nr.  9: Industrie- und Handelskammer Regensburg, Postfach 110355, 93016 Regensburg
Schreiben vom 09.11.2015
 

 

Anregungen:

Wir begrüßen das Bestreben der Stadt Regensburg mit der Änderung des Bebauungsplans (BPlan) für den o.g. Bereich die Planungsgrundlage für das „rnberg-Viertel“ zu schaffen. Insbesondere die Nutzungsmischung und die Freiflächengestaltung entsprechend den Anforderungen eines modernen Stadtquartiers. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sollte dennoch folgender städtebaulicher Aspekt berücksichtigt werden.

 

1Durch die Festsetzung „Sonderbaufläche (Viertelszentrum)“ wird eine wohnortnahe Versorgung des Wohnquartiers sichergestellt. Wie im Begründungstext beschrieben, überschreitet die Verkaufsfläche von max. 2.800 m² die für Viertelszentren im derzeit gültigen Einzelhandelsrahmenkonzept festgelegte Verkaufsfläche von „(meist) 2.000 m²“ deutlich. Gleichzeitig stellen die 2.800 m² Verkaufsfläche jedoch eine deutliche Reduzierung gegenüber der ursprünglich angedachten und nach Berechnungen der BBE-Handelsberatung als verträglich erachteten Verkaufsfläche von 4.200 m² dar. Es stellt sich an dieser Stelle jedoch weniger die Frage, welche exakte m²-Zahl am Ende als verträglich eingestuft wird oder nicht, sondern inwiefern die Vorgaben des vom Stadtrat verabschiedeten Einzelhandelskonzeptes als verbindlich und zeitgemäß erachtet werden ursprünglich war am Planstandort entsprechend dem derzeit gültigen Rahmenkonzept ein Nachbarschaftszentrum in der Größenordnung von ca. 1.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen.

 

Wir begrüßen die Nutzbarmachung der ehemaligen Bahnflächen im Planbereich insbesondere aufgrund eines stimmigen städtebaulichen Entwurfs. Die vorliegende Planung für den Bereich Nahversorgung widerspricht jedoch in ihrer Dimension genauso wie die weiteren anstehenden Planungen im Bereich Nahversorgung u.a. im Candis-Viertel und im Viertelszentrum Königswiesen-Nord dem gültigen Einzelhandelsrahmenkonzept. Eine verbindliche Rahmenplanung ist u.E. jedoch unerlässlich, da sie als fachliche Grundlage die Standorthierarchie innerhalb der Stadt regelt und somit nicht nur zur Versorgungssicherheit der Bürger, sondern vor allem auch zur Investitionssicherheit für die Wirtschaft beiträgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1Hierzu wird zum einen auf die Begründung unter 5.5 Seite 37 verwiesen:

Die Verkaufsflächengröße im sonstigen Sondergebiet (SO) Viertelszentrum wird analog der Festsetzung einer Geschossflächenzahl beschränkt. Bezogen auf das Baugrundstück ist eine Verkaufsfläche von ca. 2.800 m2 erreichbar. Diese liegt deutlich unter der in der Auswirkungsanalyse untersuchten Verkaufsflächengröße und ist somit als für die Umgebung verträglich nachgewiesen. Sie liegt jedoch über der im „Rahmenkonzept für die Entwicklung des Einzelhandels in Regensburg bis 2020“r ein Viertelszentrum genannten (meist) 2.000 m² Verkaufsflächengröße. Hintergrund hierfür ist ein deutlich höherer Anteil an Wohnbebauung und dementsprechend ein geringerer Gewerbeanteil als im Rahmenkonzept Einzelhandel zugrunde gelegt wurde.

 

Zum anderen ist unabhängig von dem Anteil an Wohnbebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr.151 ein deutlicher Anstieg der Wohnbevölkerung außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans, insbesondere im Bereich der Fritz-Fend-Straße und der Margaretenstraße, zu berücksichtigen. Hinzu kommen in absehbarer Zeit weitere Nachverdichtungen, die ebenfalls zu einem Bevölkerungswachstum führen werden. Deren Versorgung dient das Sondergebiet (SO) Viertelszentrum ebenso.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

 

Nr.  10: Polizeiinspektion Süd, Minoritenweg 1, 93047 Regensburg
Schreiben vom 09.11.2015

 

Anregungen:

Die Pl Regensburg Süd gibt hinsichtlich der Verkehrssituation folgende Stellungnahme ab.

 

1Erschließungskonzept:

Das Erschließungskonzept sieht vor, dass die Planstraßen 2-5 im Süden durch verkehrsberuhigte Bereiche miteinander verbunden werden. Erfahrungen mit anderen verkehrsberuhigten Bereichen haben ergeben, dass die Anwohner ihre Fahrzeuge gern außerhalb markierter Flächen abstellen. Es ist daher wichtig, dass die bauliche Gestaltung der Flächen eindeutig ist und nicht zum Abstellen der Fahrzeuge einlädt. Beispiele für Straßen, in denen die Polizei immer wieder aufschreiben muss, sind die Humboldtstraße, die Boelckestre und der Steyrerweg. Beispielsweise wurde in der Boelckestraße ein Einkaufsmarkt angesiedelt und die unmittelbare Fläche um den Eingangsbereich als verkehrsberuhigt ausgewiesen. Bei mehreren Ortsterminen war zu beobachten, dass Kunden des Marktes ihr Fahrzeug außerhalb markierter Flächen abstellen und dies mit einem kurzen Einkauf entschuldigen. Die großgige, gepflasterte Freifläche in der Nähe des Markteingangs lädt geradezu zum Parken ein. Eine Parküberwachung brachte bisher nicht den gewünschten Erfolg.

 

Die Kennzeichnung von Parkflächen muss eindeutig sein, damit sie von den Anwohnern auch verstanden wird. Gestalterische Überlegungen müssen dies berücksichtigen, denn ein ungeregeltes Parken vermindert die Aufenthaltsqualität verkehrsberuhigter Bereiche. Große gepflasterte Freiflächen, die nicht für das Parken freigegeben sind, werden dann genutzt, wenn entsprechender Parkdruck herrscht, beispielsweise an den Weihnachtsfeiertagen, wenn viele Besucher der Anwohner mit dem Auto kommen und die Parkfläche knapp wird.

 

2Überlasteter Knotenpunkt:

Der Knotenpunkt Kumpfmühler-/Kirchmeier-/Friedenstraße wurde laut Bebauungsplan bezüglich seiner Belastung überprüft. Auch bei einer Optimierung des Signalprogramms ist dieser Knoten an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Dieser Knoten war bisher schon sehr belastet und die Leistungsfähigkeit bereits ausgereizt. Alleine eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlage wird nicht ausreichen, um den Knoten zu entlasten, wenn der zusätzliche Ziel- und Quellverkehr aus der Ladehofstraße dazu kommt. Eine Lösung hierfür ist wohl nicht so einfach.

 

3Tiefgaragenrampen:

Bei der Ausführung der Rampen ist darauf zu achten, dass an den Ausfahrten Sichtfelderr den Fußnger und Radfahrer bleiben, damit deren Erkennbarkeit nicht leidet und sie nicht in Unfälle verwickelt werden.

 

4Anmerkung:

Bezüglich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 63 V ist hier aus verkehrlicher Sicht eine Stellungnahme entbehrlich, da dort ausschließlich Grünflächen entstehen.

 

Bereits mit Schreiben vom 20.11.2013 wurde durch die KPI Regensburg zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 Stellung genommen.

 

5Die Umwidmung der Teilfläche „Gleisdreieck“ sieht vor, dass dort zukünftig ausschließlich Grünflächen in Form von Freiflächen sowie Kompensationsflächen entstehen. Eine Stellungnahme aus sicherheitsrechtlicher Sicht ist hierbei entbehrlich.

 

6Kriminalgeografische Lage

Das zu bewertende Areal befindet sich im Stadtzentrum von Regensburg, direkt nördlich angrenzend an der Bahnstrecke Regensburg - Nürnberg. Die nähere Umgebung ist überwiegend als Wohngebiet, aber auch als Mischgebiet deklariert mit gewerblicher Nutzung. Nördlich grenzen direkt die Justizbehörden mit Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Justizvollzugsanstalt an. Die Bevölkerungsstruktur bewegt sich nach hiesigen Einschätzungen überwiegend im Bereich von der einfachen, bis hin zur gehobenen Mittelschicht. Im unmittelbaren Bereich befindet sich der „rnberg Park“, welcher vorwiegend tagsüber von Personen verschiedenster Schichten zur Erholung genutzt wird, aber auch in lauen Sommernächten mittel bis stark von „Nachtschwärmern“ frequentiert wird. Vorwiegend an Abenden und an Wochenenden ist aufgrund der vorhanden Gastronomie im Stadtzentrum, welches sich nur wenige Gehminuten vom genannten Areal entfernt befindet, ein erhöhtes Besucheraufkommen durch Stadt- und Landkreisbewohner zu verzeichnen.

 

7Hinweise für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern

7.1Grundsätzliches

Zwei Grundgedanken leiten die Empfehlungen zur kriminalitätsabwehrenden Städteplanung und Baugestaltung: Es soll die soziale Struktur, wie z.B. Bevölkerungszusammenhalt und Nachbarschaftshilfe positiv verändert werden. Die Menschen sollen ein soziales Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln. Dadurch wächst auch die informelle Kontrolle und die Bereitschaft, sich als Zeuge bei polizeilich relevanten Ereignissen zur Verfügung zu stellen, Straftaten wie Tageswohnungseinbrüche (TWE) werden oft spontan und mit einfachen Werkzeugen (z.B. Schraubendreher) ausgeführt. Wirksame Sicherungseinrichtungen erhöhen den Widerstandswert und sind daher nach polizeilicher Erfahrung geeignet, Einbrecher abzuschrecken oder an der Tatvollendung zu hindern. So bleiben deutschlandweit fast die Hälfte aller Einbrüche im Versuchsstadium.

 

7.2 Gebäudesicherung

Schlecht überschaubare und dunkle Eingangsbereiche mit Verwinkelungen sollten vermieden werden und verunsichern die Hausbewohner. Gleichzeitig wird dadurch das Entdeckungsrisiko für potenzielle Täter geringer. Eingangstüren sollten daher aus Klarglas bestehen und einbruchhemmende Eigenschaften aufweisen. Eingänge sollten zudem eine gute Ausleuchtung bei Dämmerung und Dunkelheit aufweisen.

 

Bei der Errichtung von Gebäuden sollten nachfolgend genannte Sicherungseinrichtungen berücksichtigt werden:

> einbruchhemmende Wohnungsabschluss- und Kellerzugangstüren

> hochwertige Schließzylinder mit Bohr- und Ziehschutz sowie Mehrfachverriegelung

> einbruchhemmende Fenster und Terrassentüren mit Sicherheitsbeschlägen

> einbruchhemmende Rollläden, insbesondere im Erdgeschoss

> Schließanlagen in Mehrfamilienhäusern

> gut ausgeleuchtete und einsehbare Hauseingänge mit Gegensprechanlagen

> Briefkästen, die von außen zu beschicken und von innen zu entleeren sind - somit wird ein unnötiger Zutritt in den Hausflur vermieden

 

7.3. Hinweise für Parkplätze

ter nutzen im Freien vorwiegend dunkle, abgelegene und schlecht einsehbare Örtlichkeiten zur Begehung ihrer Straftaten. Dichter Pflanzenbewuchs oder verwinkelte bauliche Gegebenheiten werden genutzt, da so das Entdeckungsrisiko minimiert wird. Eine Sozialkontrolle ist an derartigen Orten nahezu unmöglich und findet oftmals nicht statt. Daher sollte bereits hier von außen die Möglichkeit der natürlichen Überwachung vorhanden sein, wie zum Beispiel durch freie Sicht auf Parkplätze, sowohl von den vorbeiführenden Straßen und Gehwegen aus, aber auch von umliegenden Wohn- und Geschäftsgebäuden, um so einem möglichen Täter das Gefühl der „Unsicherheit“, aber auch der Bevölkerung das Gefühl der „Sicherheit“ zu vermitteln. Gerade zur Dämmerungs- und Nachtzeit ist hier eine ausreichende Dauerbeleuchtung unverzichtbar. Beleuchtungseinrichtungen sollten nicht durch einfache Maßnahmen ausgeschaltet, beschädigt oder zerstört werden können. Die künstliche Beleuchtung ist so auszurichten, dass Gesichtsausdruck und Verhalten von Personen bereits aus einer Entfernung von mmd. 4 Metern sichtbar sind, um so eine mögliche Bedrohung zu erkennen und entsprechend darauf reagieren zu können. Der Ausleuchtungsgrad ist gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen zu halten.

 

Bei angedachter Errichtung von Tiefgaragen sollte das Vorhandensein einer ausreichenden guten Beleuchtung ebenso berücksichtigt werden. Hier müssen die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten so ausgestaltet werden, dass ein unberechtigter Zugang Dritter nahezu vermieden werden kann (z.B. komplett und zügig schließende Rolltore - Zufahrt nur mittels Chip oder Karte). Eine angebrachte gut sichtbare Videoüberwachung sowohl in der Tiefgarage, als auch an der Zufahrt und den Zugängen trägt in erheblichem Maße zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls bei und steigert bei einem Straftäter das Entdeckungsrisiko. Hinweise auf das Vorhandensein der Kameras sollten an mehreren Stellen deutlich sichtbar angebracht werden. Eine rechtliche Prüfung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anbringung muss zuvor geschehen.

 

7.4. Hinweise zu Spielplätzen

Entsprechend dem anvisierten Wohnklientel sollten öffentliche Kinderspielplätze in ausreichender Anzahl errichtet und dem äeren Umfeld angeglichen werden, Insbesondere ist hier auf die richtige Auswahl der Materialen zu achten, um so das Verletzungsrisiko der Kinder zu minimieren, Die Lage der Spielplätze sollte so gewählt werden, dass etwa viel genutzte Wohnräumlichkeiten mit Blickrichtung in den von den Kindern genutzten Bereich zeigen, was zur sozialen Kontrolle beiträgt.

 

7.5. Hinweise für Grünflächen und Bepflanzung

Eine Begrünung von Außenanlagen, Wegen und öffentlichen Plätzen hat einen großen Einfluss auf das Wohlbefinden der Bevölkerung. Bepflanzungen verschiedener Art bieten jedoch auch grundsätzlich Versteckmöglichkeiten und mindern so erheblich das Entdeckungsrisiko eines potenziellen Täters.

 

Daher sollte bei der Anlage von Grünflächen mit Pflanzenbewuchs folgendes beachtet werden:

> Blattwerk von Bäumen sollte erst ab einer Höhe von zwei Metern beginnen

> Sträucher sollten nicht höher als zwei Meter sein

> Bepflanzungen sollten erst ab zwei Meter Abstand neben Wegen beginnen

> Pflanzen sollten keinen Sichtschutz für potenziell gefährdete Bereiche bieten

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan ist ein rechtliches Instrument der Bodenordnung. Die vorgebrachten Anregungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Sie können im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.

 

zu 1Die Hinweise zum Ausbau des Verkehrsberuhigten Bereichs werden im Zuge der Ausführungsplanung der Verkehrsflächen berücksichtigt.

 

zu 2Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung für die von der Planung betroffenen Knotenpunkte konstatiert für den Knotenpunkt Ladehofstraße / Kumpfmühler Brücke / Fritz-Fend-Straße auch für die maßgebenden Prognose-Planfälle, gegebenenfalls durch Umverteilung der Freigabezeiten oder Verlängerung der Umlaufzeiten die volle Leistungsfähigkeit. Er weist bei entsprechenden Maßnahmen am Programm der Lichtsignalanlage noch Kapazitäten auf.

 

zu 3Die Hinweise zu den TG-Ausfahrten sind im Zuge der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

zu 4Kenntnisnahme

zu 5Kenntnisnahme

zu 6Kenntnisnahme

 

zu 7.1 7.3

Die sonstigen Hinweise für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

7.4Anzahl, Lage und Dimensionierung der öffentlichen Kinderspielplätze sind in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzt und berücksichtigen die wesentlichen Hinweise. Die Hinweise zur Materialität werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

zu 7.5Die genaue Ausgestaltung der Gehölzpflanzungen im öffentlichen Raum wird nicht durch den Bebauungsplan festgesetzt oder bestimmt. Die Hinweise sind im Zuge der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1, 3, 4, 5, 6,7.1- 7.3 +7,5: Kenntnisnahme

zu 2 + 7.4: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr.  11: Umweltamt, Abt. 31.1 Immissionsschutz
Schreiben vom 16.10.2015
 

Anregungen:

1. rmschutz

Mit dem Bebauungsplanentwurf besteht aus Sicht des lmmissionsschutzes im Wesentlichen Einverständnis. Ebenso mit der schalltechnischen Untersuchung von Möhler + Partner.

Nachfolgend aufgeführten Punkte sollten ergänzt bzw. geprüft werden.

 

1.1 Satzung:

§ 20 (7) und (8) i.V.m Begründung

Nach der Begründung zum Bebauungsplan wird auf 5. 82 hinsichtlich Wohnnutzung im Sondergebiet ausgeführt, dass die Beurteilung anhand der lmmissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV für Misch-/Kerngebiete von 64/54 dB(A) Tag/Nacht erfolgt. Bei Überschreitung dieser Lärmgrenzwerte würde der Lärmschutz dadurch garantiert, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen an die lärmabgewandten Seiten orientiert und technische Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.

In § 20 (8) der Satzung ist festgesetzt, dass „ftungstechnisch notwendige Fenster“ von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nur in Bereichen zulässig sind, an denen ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 64/54 dB(A) eingehalten wird.

 

Die Formulierung „ftungstechnisch notwendige Fenster“ ist aus fachlicher Sicht nicht eindeutig. Sie könnte die Interpretation ermöglichen, dass ein Fenster lüftungstechnisch nicht notwendig ist, sobald eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorhanden ist. Damit wäre eine uneingeschränkte Anordnung von Fenstern auch an den stark schallbelasteten Fassadenseiten möglich.

 

Die interpretationsfähige Formulierung sollte durch eine eindeutige Formulierung ersetzt werden, die Fenster von Aufenthaltsräumen in Bereichen mit Überschreitungen der lmmissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) Tag/Nacht ausschließt, sofern der Raum nicht über ein Fenster an einer lärmberuhigten Fassadenseite belüftet werden kann.

 

1.2 In der Planzeichnung fehlt für die Textboxr das WA 2 die Bezugslinie/der Lagehinweis.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1.1In § 20 Abs. 15 ist festgelegt, dass es sich bei „ftungstechnisch notwendigen Fenstern“ um „nicht nur zu Reinigungszwecken öffenbare“ Fenster handelt, s. dort. Diese Festlegung gilt aufgrund einheitlicher Auslegung von § 20 der Satzung auch für die Festsetzung in § 20 Abs. (7) und (8) der Satzung. Dies wird in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend klargestellt. Eine uneingeschränkte Anordnung von jederzeit öffenbaren Fenstern auch an den stark schallbelasteten Fassadenseiten ist damit nicht möglich.

 

Zu 1.2Die fehlende Linie wird redaktionell nachgetragen.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

zu 2: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

 

Nr.  12: Bayernwerk AG, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg
Schreiben vom 13.11.2015

 

Anregungen:

1Gegen das Planungsvorhaben bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Zuge dieses Verfahrensschrittes verweisen wir auf die Stellungnahme der E.ON Netz GmbH 1. NE-TDLS Di ID 14415 vom 27.11.2013, die weiterhin gültig ist.

Mittel und Niederspannungsanlagen der Bayernwerk AG sind von den Planungen nicht betroffen.

 

Schreiben vom 27.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

2Im Bereich der Dechbettener Straße verläuft ein 110-kV-Kabel. Die Schutzzone betgt 3,0 m beidseits der Trasse. Alle Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen innerhalb der Schutzzone sind rechtzeitig abzustimmen. Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich des Kabels ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

Über Kabeltrassen dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher gepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 m.

 

3Im Bereich der Dechbettener Straße verläuft ein Fernmeldekabel. Die Schutzzone beträgt 1,0 m beidseits der Trasse. Alle Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen innerhalb der Schutzzone sind rechtzeitig abzustimmen. Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich des Kabels ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

Über Kabeltrassen dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher gepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 m.

 

4Eine Richtfunkstrecke quert das Baugebiet von Nord nach Süd. Die Bauhöhe unter der Richtfunkstrecke darf maximal 80,0 m betragen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Kenntnisnahme. Es sind keine grundsätzlichen Belange betroffen

 

Zu 2+3 Im Bereich der Dechbettener Straße werden im Zusammenhang mit der Realisierung  umfangreiche Neu- und Umbaumaßnahmen geplant. In diesem Bereich erfolgt der nördliche Anschluss des neuen Brückenbauwerks. Im Bereich der bestehenden Leitung sind im Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Leitungen werden in den Planungen berücksichtigt; ob im Zuge der Umbaumaßnahmen eine Teilverlegung vorgenommen werden muss, ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu klären.

Die Satzung enthält den Passus, dass festgesetzte Bäume ortsnah verschoben werden können, soweit esr Grundstückszufahrten und -zugänge, die Führung von Leitungen o.ä. erforderlich ist. Die Stellungnahme wird an die entsprechenden Fachstellen weitergeleitet.

 

Zu 4Gebäude mit einer Höhe von mehr als 80,0 m sind im Planungsgebiet nicht zulässig.

 

 

Beschlussvorschlag:

zu 1, 2 + 3: Kenntnisnahme

zu 4: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr.  13: Handwerkskammer Niederbayem-Oberpfalz, Graflinger Straße 105 94469 Deggendorf
Schreiben vom 17.11.2015

 

Anregungen:

1Wir möchten auf unsere bereits vorgebrachten Anregungen und Bedenken, insbesondere zur Sicherstellung des Bestandsschutzes bestehender Gewerbebetriebe, mit Schreiben vom 29.11.2013 verweisen.

 

lmmissionsschutzrechtliche Vorgaben bzw. die durch die neue Wohnbebauung erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme können zu Einschränkungen beim Bestandsschutz bei bestehenden Gewerbebetrieben führen. Aus diesem Grund wird die Erstellung eines lmmissionsschutzgutachtens begrüßt. Dabei ist sicherzustellen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. die bislang zulässige Lärmvorbelastung ausreichend erfasst wird.

 

Wie bereits angeführt dürfen neue Festsetzungen, auch in Bezug auf die Änderungen des Flächennutzungsplanes, nicht zu Einschränkungen im Bestand sowie bei den Entwicklungsmöglichkeiten bestehender und formell genehmigter Gewerbebetriebe führen. Geplante Änderungen bei den Festsetzungen, z.B. auch beim Gebietstypus, sind dahingehend ausreichend zu prüfen, so dass für bestehende Betriebe auch weiterhin ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten bestehen.

 

Wir können den Planungen nur zustimmen, insofern sich die Standortqualität für bestehende Handwerksbetriebe nicht verschlechtert. Die bestehenden Betrieberfen in der Ausübung ihres Betriebes sowie bei eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden (Bestandsschutz).

 

Schreiben vom 29.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

2Die in der Stellungnahme aufgelisteten Unternehmen in direkter Nachbarschaft zum Bebauungsplangebiet können unmittelbar oder mittelbar von den Planungen betroffen sein. Der branchentypischen Eigenart einzelner Betriebe nach können von diesen Handwerksbetrieben auch betriebsbedingte Emissionen, insbesondere Schallemissionen bzw. auch betriebsbedingter oder kundenseitiger Verkehrslärm ausgehen. Diese Emissionen gilt es bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und in der angeführten Schalltechnischen Untersuchung entsprechend zu würdigen.

r die bestehenden Betriebe dürfen sich auch in Anbetracht einer möglichen Summenwirkung zweifelsfrei keine negativen Auswirkungen für den laufenden Betrieb sowie bei eventuellen Erweiterungsmaßnahmen ergeben.

 

3Beim geplanten SO Viertelszentrum ist den Vorgaben einer landesplanerischen Überprüfung dezidiert zu folgen. Parallel wird darauf hingewiesen, dass Einzelhandelsprojekte eine wichtige Ergänzung bestehender Zentrumslagen sein können. Klassisches eigentümergeführtes Ladenhandwerk findet dort jedoch nur in seltenen Fällen einen geeigneten Standort. Aus diesem Grund sind größere Einzelhandelsvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Wirkung auf die verbrauchernahe Versorgung, den Erhalt der städtischen Wirtschaft in ihrer mittelständischen Struktur sowie speziell unter den zukünftigen demographischen Herausforderungen zu beurteilen. Dabei sollte auch Berücksichtigung finden, dass kleinere Verkaufsflächeneinheiten, etwa im Fall alteingesessener, renommierter Betriebe, ebenso die Versorgungsfunktion eines zentralen Ortes wesentlich prägen können.

 

4Es wird um Zusendung des schalltechnischen Gutachtens gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1+2Im Vorfeld, bereits während der Rahmenplanung wurden von der Wirtschaftsrderung umfangreiche Gespräche mit allen Gewerbetreibenden geführt, um deren Belange und konkrete Entwicklungsabsichten frühzeitig in die Planung einzubinden. Für den Bebauungsplan wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, in dem die Emissionen der bestehenden und zukünftigen Gewerbebetriebe untersucht und berücksichtigt wurden, so dass Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und Gewerbenutzung ausgeschlossen werden können. Daraus ergeben sich konkrete Lärmschutzmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. In den Bereichen von maßgebendem Gewerbebestand an der Ladehofstraße werden für Gebäude in den Allgemeinen Wohngebieten Schutzmaßnahmen in einer Tiefe von 25 m zur Ladehofstraße festgesetzt, die sicherstellen, dass Lärmkonflikte zwischen Wohnungsneubauten und Bestandsbetrieben durch den Bebauungsplan gelöst werden. So ist zum Schutz vor Gewerbelärm in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 6 und WA 8 an den Nordfassaden sowie im WA 7 und WA 8 an der Ostfassade die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen nur mit entsprechenden bautechnischen Maßnahmen zulässig. Zudem werden unter Berücksichtigung der bestehenden Gewerbebetriebe die Lärmwerte für die neu entstehenden Gewerbegebiete kontingentiert.

dlich der Von-Brettreich-Straße bestehen bereits Wohngebäude, auf die die bestehen Betrieben bereits jetzt bezüglich der Lärmentwicklung Rücksicht nehmen müssen. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan für die südlich dieser Bebauung liegende Wohnnutzung sind nicht erforderlich, da sie keine zusätzliche Einschränkungr die bestehenden Betriebe bedeuten. Der Bestandsschutz der bestehenden Handwerksbetriebe wird somit ausreichend berücksichtigt.

 

Zu 3Als Grundlage für die Beurteilung der Verkaufsflächenfestsetzungen im Sondergebiet Viertelszentrum dient die im April 2013 erstellte Markt- und Standortanalyse sowie die Auswirkungsanalyse vom Juni 2013 (beides BBE). In der Markt- und Standortanalyse wurde bei der Begutachtung des Makrostandortes Regensburg auch der Regionalplan Region Regensburg ausgewertet. Die Auswirkungsanalyse weist die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen für die umgebenden Einzelhandelsflächen für eine Verkaufsflächengröße von ca. 4.200 m² nach. Im Bebauungsplan werden Regelungen getroffen, die die Umsetzung einer Verkaufsflächengröße von 2.800 zulassen.

r das Sondergebiet wurde der Planungswettbewerb Quartierszentrum ausgelobt. Die eingeladenen Architekten wurden aufgefordert, Lösungen zu entwickeln, die eine lange Lebensdauer sichern. Dabei war auf Flexibilität, einfache Umgestaltung und Anpassungsmaßnahmen sowie auf Drittverwendungsmöglichkeit zu achten. Es wurden Entwürfe mit Preisen ausgezeichnet, die auf die Nachfrage vor Ort flexibel reagieren können.

 

Zu 4Das schalltechnische Gutachten ist nach Aktualisierung und im Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. BauGB einzusehen.

 

 

Beschlussvorschlag:

zu 1-4: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

 

Nr.  14: Staatliches Bauamt Regensburg, Postfach 101041, 93010 Regensburg
Schreiben vom 18.11.2015
 

 

Anregungen:

Wir bitten, die am 12.11.2015 im Stadtplanungsamt vorgebrachten Anregungen und Bedenken bei der Bebauungsplanung zu berücksichtigen, es sind dies:

1.1Immissionsschutz

Zu den erheblichen Bedenken lt. Stellungnahme vom 29.11.2013 unter Punkt 9 konnte die Abwägung der Verwaltung nicht überzeugen.

1.2Entsprechend der Einwände zur 50. FNP-Änderung und dem Antrag auf MI Ausweisung entlang der Ladehofstraße im Bereich der JVA-Bebauung ist ein Puffer zwischen der JVA-Nutzung und der künftigen Wohnbebauung einzuplanen, damit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfüllt werden kann.

 

2 Schutzbedürftigkeit

Bei der JVA handelt es sich um einen sensiblen Bereich. Ein Heranrücken der Wohnbebauung in einer über die Gefängnismauer hinausragenden Höhe wird bedenklich gesehen. Durch Festsetzung der Wandhöhe auf 10,2 m im Bereich des JVA Parkplatzes kann eine mögliche Kontaktaufnahme über die 6 m hohe Gefängnismauer nicht ausgeschlossen werden.

Auch die Auskunft, dass im Bereich des WA 8 Dachterrassen auf den öffentlich geförderten Wohnbauten vorgesehen sind, führen zu einer zusätzlichen Gefährdungslage.

 

Die Festsetzung der Wandhöhe auf 24,4 m im SOv Gebiet wird ebenfalls bedenklich eingestuft. Zur Vermeidung von nicht erwünschter Kontaktaufnahme mit den Häftlingen sollte mindestens eine Festsetzung zum Sichtschutz in der Satzung z.B. unter § 15 (6) zu den Dachaufbauten aufgenommen werden. Vorschlag: Dachflächen, die als Dachterrassen zu nutzen sind, müssen nach Norden im Bereich der JVA Regensburg, mit einem feststehenden Sichtschutz, der mind. 2,00 m hoch ist, umwehrt sein, Im Plan ist eine entsprechende Eintragung aufzunehmen, dies betrifft WA 8 und SOv.

Es könnte auch unter § 21 der Satzung der Sichtschutz aufgenommen werden, der Balkone und Fenster betrifft, die in unmittelbarer Blickbeziehung zur JVA aus Sicherheitsgründen mit feststehender blickdichter Verglasung auszuführen sind.

 

3 BOS Digitalfunk

Zwischenzeitlich ist der BOS Digitalfunk eingerichtet. Sollte wegen der künftigen Bebauung eine Erhöhung des Funkmastes erforderlich werden, sind wir gezwungen, Ihnen die Kosten in Rechnung zu stellen.

 

4Abschließend bitten wir bei der Darstellung der Bepflanzung entlang der Nordseite der Ladehofstraße die bestehenden Zufahrten zur JVA Schleuse, zur Torwache, zum Parkplatz und zur Haltebucht entsprechend der Vorortlage zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme vom 29.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

5Es wird um Übernahme des aktuellen Baubestandes im Bereich der JVA gebeten. Dieser ist der Stellungnahme beigefügt. Es wird für erforderlich gehalten, dass die bestehende Zufahrten zum Parkplatz der JVA, die LKW Haltebucht, der Zugang Torwache und die Zufahrt zur Schleuse JVA, die nördlich der Umgriffs liegen, aufgenommen werden. Die künftige Bepflanzung an der Straße soll entsprechend der genehmigten Außenanlagenplanung der JVA dargestellt werden.

 

6Nachdem ein neuer Kanal in der Ladehofstraße wegen der Baumaßnahme Erweiterung der JVA verlegt werden musste, wird der entsprechende Plan beigefügt.

 

7Es wird darum gebeten für den Bereich Ladehofstraße 14 eine mit dem Tiefbauamt bereits abgestimmte Höhenkoten zu berücksichtigen, um eine barrierefreie und funktionshige Erschließung herzustellen.

 

8Der geplante Fußweg zwischen Ladehofstraße 14 und Augustenstraße sollte zur Sicherung mit in den Umgriff genommen werden.

 

9Es bestehen erhebliche Bedenken bei der verdichteten Wohnbebauung entlang der Ladehofstraße. Es wird vorgeschlagen im Hinblick auf die JVA Nutzung kein Wohngebiet, sondern ein Mischgebiet oder das Sondergebiet V auszuweisen, hier kann der Übergang von störender Nutzung zur Wohnnutzung geschaffen werden. Eine Schallschutztechnische Untersuchung wurde der Stellungnahme beigefügt.

 

10Bei der JVA handelt es sich um einen sensiblen Bereich. Ein Heranrücken der Wohnbebauung in einer über die Gefängnismauern hinausragenden Höhe wird bedenklich gesehen. Besonders wird bedauert, dass im Sondergebiet Viertelszentrum eine 8-geschossige Bauweise vorgesehen ist. Neben unerwünschten Einblicken in die Anstalt ist vor allem eine Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Justizbauten nicht auszuschließen. Bei der Abwägung der städtebaulichen Belange wird um cksichtnahme auf den historischen Baubestand und die bestehende Nutzung gebeten.

 

11r den Ausbau des BOS Digitalfunks wird auf der Torwache ein Funkmast errichtet. Die Höhe des Mastes wurde entsprechend der bisherigen Bebauung festgelegt. Sollte die künftige umliegende Bebauung den Funkempfangsbereich beeinträchtigen, ist es nicht auszuschließen, dass eine Erhöhung des Mastes erforderlich wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.1Den Bedenken zum Immissionsschutz wurde bereits Rechnung getragen. Im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 151 finden die Belange der bestehenden Betriebe Berücksichtigung. Die Situation wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlage (Schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung der JVA, Regensburg (Müller-BBM, September 2010, Bericht-Nr. M89-174-1) beurteilt.

Dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend wird in § 20 Abs. 15 des Satzungsentwurfs die Festsetzung getroffen, dass im WA 8 an den Nordfassaden (bis zu einer Tiefe bzw. einem Abstand von 20 m zur nördlichen Baugrenze) sowie an der Ostfassade zur Planstraße V die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nur zulässig ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch baulich-technische Maßnahmen (verglaste Loggien, Schallschutzerker, Kastenfensterkonstruktionen, Prallscheiben, Ausnutzung der Gebäudeeigenabschirmung oder ähnliches) 0,5 m vor diesen Fenstern eine effektive Minderung des Gewerbelärms sichergestellt ist.

 

Zudem ist zwischen der JVA und dem zukünftigen Wohngebiet ein MI-Gebiet nördlich entlang der Ladehofstraße. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist somit Rechnung getragen.

 

Zu 1.2Um den erheblichen Bedarf an Wohnraum decken zu können, soll ein Großteil des Bebauungsplangebietes als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Dies entspricht den bereits in der Rahmenplanung zum „Inneren Westen“ formulierten Planungszielen. Die Ausweisung als Mischgebiet wäre planungsrechtlich denkbar, eine Unterbringung von Gewerbebetrieben an dieser Stelle ist aber städtebaulich nicht gewünscht, da Gewerbebetriebe ausschließlich im westlichen Bereich des Planungsgebietes angesiedelt werden sollen. Der erzeugte Gewerbeverkehr soll über die neue Klenzebrücke verkehrsgünstig und konfliktarm an das übergeordnete Straßennetz angebunden werden. Somit wird vermieden, dass Gewerbeverkehr aus neuen Nutzungen in oder durch das Quartier geführt wird.
Eine Ausweisung als Sondergebiet V ist nicht möglich, da die Zweckbestimmung „Wohnnutzung“ durch die Gebietskategorie des Allgemeinen Wohngebiets nach Baunutzungsverordnung sichergestellt werden kann. Eine Unterscheidungskraft zu einem Sondergebiet V ist nicht begründbar.

(diese Beantwortung gilt auch für Punkt 9)

 

Zu 2Die Höhenentwicklung der Allgemeinen Wohngebiete im Bereich der JVA ist mit maximal drei Geschossen (WH 10,2 m) festgesetzt. Wie der Schnitt durch WA6 und die Flurnr. 3372/21 zeigt, ist aufgrund dieser moderaten Gebäudehöhe, des bestehenden Abstandes zu den Gefängnismauern von ca. 43 m und des Abstands zum Gefängnisgebäude von ca. 74 m von der Höhe des obersten Fensters der Blickkontakt und Gesprächsaustausch über die Gefängnismauer kaum möglich. Zusätzlich wird die Einsicht in die Gefängnisanlage in einem weiten Bereich durch das der Gefängnismauer vorgelagerte Gebäude Ladehofstraße 12 eingeschränkt.

(diese Beantwortung gilt auch für Punkt 10)

 

Im SO Viertelszentrum würde der Bebauungsplan 24,4 m Höhe zulassen. Es soll der Wettbewerbsentwurf ausgeführt werden. Dieser sieht für das der JVA am nächsten stehende Gebäude eine Höhe von ca. 17 m vor (siehe Skizze). Von dem obersten Stockwerk dieses Gebäudes ist die Blickbeziehung aufgrund der noch größeren Distanz zum Gelände der JVA und durch die Verdeckung durch das Gebäude Ladehofstraße 6 stark eingeschränkt (siehe Skizze).

 

Ferner sind in die Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Hierzu gehört auch, dass sich die JVA in einem innerstädtischen Bereich befindet und bereits heute in der Umgebung der JVA Gebäude vorhanden sind, die aufgrund ihrerhenentwicklung und Ausrichtung die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme nicht ausschließen und sich sogar näher an der JVA befinden. Das von der JVA angeführte Risiko wird also nicht erstmals neu durch die geplanten Gebäude im WA 8 und im SO geschaffen, sondern ist bereits heute, typisch für die innerstädtische Lage der JVA, vorhanden.

 

Zudem würden Blickdichte und nicht öffenbare Verglasungen im SO-Viertelszentrum und WA 6 die vorgesehenen Nutzungen unverhältnismäßig einschränken und damit planerischen Zielsetzungen entgegen laufen.
Der Bebauungsplan schließt Dachterrassen nicht explizit aus. Die Forderungen der JVA Dachterrassen auf dem WA 8 mit Sichtschutz nach Norden von 2 m Höhe zu versehen, wird aus den oben genannten Gründen nicht für notwendig gesehen und ist aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen nicht gewünscht. Auf Grund des vorhandenen Abstandes zur JVA wird daher von weitergehenden Festsetzungen abgesehen.

 

Zu 3 Zur Konkretisierung der Anforderungen wurden detailliertere Angaben eingefordert. Diese besagen, dass derzeit von Seiten der JVA keine Aussagen zu den technischen Voraussetzungen und Anforderungen für einen störungsfreien Betrieb der BOS-Digitalfunkanlage möglich sind. Erst mit der Fertigstellung aller Gebäude kann dies beurteilt werden. Es wird jedoch von einer funktechnischen Verschattung durch die neuen Gebäude ausgegangen, da die Anlage auf die früheren Bestandsgebäude ausgerichtet ist. Bereits zum Neubau der JVA war bekannt, dass bauliche Veränderungen auf den ehemaligen Bahnbrachen stattfinden werden. Dazu fanden zahlreiche Abstimmungsgespräche mit der JVA und dem Hochbauamt statt. Spätestens zum Zeitpunkt der frühzeitigen Auslegung waren die Höhenfestsetzungen bekannt und es bestand die Möglichkeit der Berücksichtigung bei den Planungen der Digitalfunkanlage.

 

Die Höhenentwicklung ist entlang der Ladehofstraße mit drei Stockwerken sehr moderat, für den V-geschossigen Lärmschutzriegel ergibt sie sich aus den schallschutztechnischen Notwendigkeiten. Die Höhenfestsetzung im SO-Viertelszentrum entspricht dem städtebaulichen Ziel, im Bereich der Kumpfmühler Brücke ein Entrée Richtung Altstadt zu schaffen. Ein Eingehen auf die Stellungnahme ist allein aufgrund der fehlenden technischen Angaben und aufgrund von städtebaulichen Zielsetzungen und Zwangspunkten nicht möglich. Zudem kann durch diesen allgemein gehaltenen Belang nicht die Entwicklung eines ganzen Stadtquartiers behindert werden.

 

Eine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch wegen etwa erforderlicher Änderungen an der BOS-Funkanlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die JVA nicht auf ein zum Zeitpunkt der Errichtung der BOS-Funkanlage bestehendes, rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen, dass sich die Umgebung nicht baulich ändert.

(diese Beantwortung gilt auch für Punkt 11)

 

Zu 4+5Nachdem es sich bei der Darstellung der Straßen im Bebauungsplan nur um einen Hinweis handelt, werden die Darstellungen im Bebauungsplan redaktionell angepasst und die aktuelle Straßenplanung berücksichtigt. Im Zuge der Ausführungsplanung wird die Straßenplanung an die tatsächlichen Erfordernisse der JVA angepasst. Die als zu pflanzende festgesetzten Bäume können gemäß Satzungsbestimmung ortsnah verschoben werden

Zu 6Die Kanalplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Der Kanal ist in der Straßenplanung zu berücksichtigen. Der Hinweis und die Planungsunterlage werden an die Fachplaner weitergegeben.

 

Zu 7Die Höhenkote wird in den Bebauungsplan nicht aufgenommen. Bei der Straßenplanung werden die für die Erschließung des Grundstücks der JVA notwendigen Anschlusshöhen berücksichtigt.

 

Zu 8Die genannte Fußwegeverbindung außerhalb des Planumgriffs ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans und wird von Seiten der Stadt auch nicht weiter verfolgt.

 

Zu 9Der Bestandschutz für die JVA ist über die Festsetzungen zum Lärmschutz berücksichtig. Die Notwendigkeit zur Ausweisung von Mischgebiet statt Wohngebiet wird nicht gesehen. Im Übrigen wird dazu auf Punkt 1 verwiesen.

 

Zu 10siehe Punkt 2

Zu 11siehe Punkt 3

 

Beschlussvorschlag:

zu 1.1, 4, 5: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

zu 1.2; 2, 3, 9, 10 + 11: Den Stellungnahmen wird nicht entsprochen

zu 6, 7 + 8: Kenntnisnahme

 

Nr.  15: Immobilien Freistaat Bayern Prüfeninger Str. 34 93049 Regensburg
Schreiben vom 19.11.2015

 

Anregungen:

1Im vorliegenden werden die Interessen des Freistaates Bayern als Grundstückseigentümer bzgl. der nördlich des Plangebietes angrenzenden JVA Regensburg vom Staatlichen Bauamt Regensburg vertreten.

Wir schließen uns den Stellungnahmen zu BPlan und FPlan-Änderung des Staatlichen Bauamtes Regensburg vom 18.11.2015 an und bitten um Beachtung der dort vorgetragenen Belange

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1Siehe Stellungnahme und Beschlussvorschlag zu Nr. 14.

Nr.  16: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 100203, 80539 München
Schreiben vom 20.11.2015

 

Anregungen:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Wie im Entwurf des Satzungstextes richtigerweise angeführt, ist das Vorhaben aufgrund seiner Lage innerhalb der Pufferzone des Welterbes Altstadt Regensburg mit Stadtamhof und der geplanten Höhenentwicklung von „hoher denkmalpflegerischer Relevanz“ (S. 20 Satzungsentwurf).

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 26.11.2014 erhebliche denkmalpflegerische Bedenken vorgetragen. Auf diese Stellungnahmen wird ausdrücklich verwiesen, sie ist unverändert gültig.
 

1Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist am weiteren Verfahren zu beteiligen. Es wird dringend empfohlen, das Vorhaben im Unesco-Welterbe-Steuerungs-komitee vorzustellen.

 

2Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden bereits vollständig berücksichtigt.

 

Schreiben vom 26.11.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

3Seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege wird auf die Nähe des Plangebietes zu zahlreichen gemäß Art 4-6 DschG geschützten Baudenkmälern hingewiesen:

D-3-62-000-687: Dörnberg-Palais

D-3-62-000-351: Schloss Thurn und Taxis

D-3-62-000-1482: Justizvollzugsanstalt

D-3-62-000-174: Ehemalige Augustenschule

D-3-62-000-689: Justizgebäude

D-3-62-000-589: sog. Weinschenk-Villa

D-3-62-000-1515 Evangelisch-Lutherisches Kreisdekanat

Es ist daher zunächst in jedem Fall erforderlich, die genannten Baudenkmäler/Ensembles nachrichtlich und in ihrer Lage und Ausdehnung nach in das Planwerk zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen 5 Abs. 4-5 BauBG) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90)

 

4Innerhalb des Planungsareals ist an der Einmündung der Ladehofstraße zur Kumpfmühler Straße eine 8-geschossige Bauweise vorgesehen. Die vorliegende Planung wurde dem Vernehmen nach auf Grundlage eines Wettbewerbs entwickelt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege war in den Wettbewerb nicht eingebunden.

 

Das Bauvorhaben befindet sich in der Pufferzone des Welterbes „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ und ist bereits aus diesem Grund von hoher denkmalpflegerischer Relevanz. Auf den in Zusammenhang mit dem Neubau des MZ-Geländes geführten Schriftverkehr wird verwiesen, in dem bereits auf die denkmalpflegerische Problematik umfassend hingewiesen wurde. Um eine Beeinträchtigung z.B. der umliegenden genannten Baudenkmäler, insbesondere auch des Justizgebäudes, sowie der historischen Stadtsilhouette zu verhindern, wurde in diesen Stellungnahmen eine Beschränkung auf maximal vier Vollgeschosse gefordert. Diese denkmalpflegerische Einschätzung ist unverändert gültig.

 

5Auch wenn es in Teilbereichen bereits eine Nutzung als Gewerbe- bzw. Mischgebiet gibt, wird die Zunahme einer gewerblichen Nutzung kritisch gesehen.

 

Die Lage unmittelbar südlich der besonders landschaftswirksamen und -prägenden Denkmäler Dörnberg-Palais und Schloss Thurn und Taxis macht das Plangebiet zu einem städtebaulich und denkmalpflegerisch sensiblen Bereich, in welchem hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten planerisches Fingerspitzengefühl gefragt ist und alle weiteren Planungsüberlegungen und -schritte rechtzeitig mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Ergebnisse zuvor durchgeführter Sichtanalysen abzustimmen wären.

 

Bereits jetzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass jede Art einer späteren Bebauung im Plangebiet dem Erlaubnisvorbehalt nach Art 6 DschG unterliegt.

 

6Auf die in der Begründung dargestellten Bodendenkmäler wird verwiesen. Wegen der großen Dichte an archäologischen Relikten in dieser Gegend ist allerdings auch außerhalb der Denkmalflächen mit archäologischen Befunden zu rechnen.

 

Bodendenkmäler sind gem. Art 1 DschG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen.

 

r Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o.g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

r die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art 7.1 DschG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Mit Verweis auf die Umsetzung der Rechtssprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs, 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2,9,10,11,15,20 (Bodendenkmale als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Das Vorhaben wurde dem Unesco-Welterbe-Steuerungskomitee am 17.03.2016 vorgestellt. Durch die Stadtbildverträglichkeitsstudie, durch die weitere Beratung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und die Vorstellung des Vorhabens im Welterbesteuerungskomitee am 17.03.2016 konnten die Einwände des Landesamtes für Denkmalpflege zur Höhenentwicklung der Gebäude ausgeräumt werden. Es werden jedoch Erwartungen an eine qualitätvolle Gestaltung des Lärmschutzwalls gestellt. Der Bebauungsplan setzt nur die Lage und die lärmschutzrechtlich notwendige Höhe fest. Zur Sicherstellung der gestalterischen Qualität der Lärmschutzkonstruktion wird der Vorhabentger im städtebaulichen Vertrag verpflichtet, ein differenziertes Gestaltungskonzept in enger Abstimmung mit der Stadt zu entwickeln.

 

Zu 2Kenntnisnahme: Bodendenkmalpflegerische Belange sind bereits vollständig berücksichtigt.

 

Zu 3Die genannten Denkmäler liegen im Umfeld des Bebauungsplans in bis zu 300 m Entfernung. Sie werden in den Begründungstext mit aufgenommen und in der Planzeichnung entsprechend als geschützte Baudenkmäler gekennzeichnet. Auf die besonderen Schutzbestimmungen wird hingewiesen.

 

Zu 4Eine Stadtbildverträglichkeitsstudie liegt bereits vor und das Vorhaben wurde mittlerweile im Unesco-Welterbe-Steuerungskomitee vorgestellt. Die Bedenken zur Höhenentwicklung konnten ausgeräumt werden.

 

Im Einzelnen wird wie folgt auf die Stellungnahme eingegangen:
Im Bereich Ladehofstraße/Kumpfmühler Straße soll ein neuer Stadteingang definiert werden. Eine von 2006-2010 erstellte Untersuchung zur Höhenentwicklung „Stadtsilhouette Profilbildende Gebäude und Bauwerke in Regensburg“ (Trojan & Trojan) hält im Bereich der Kumpfmühler Brücke profilbildende Gebäude von bis zu 25 m für stadtbildverträglich. In der Rahmenplanung zum „Inneren Westen“ (April 2010) wurde eine Bebauung von maximal 8 Vollgeschossen in der Südost-Ecke des Baugebietes dargestellt.

 

r das Baugebiet Sondergebiet Viertelszentrum wurde zwischenzeitlich der Planungswettbewerb „Quartierszentrum im Dörnberg-Viertel“ durchgeführt. Teil der Aufgabenstellung war die Ausformulierung eines prägnanten Stadteingangs unter Berücksichtigung der Umgebung. Dabei wurden die denkmalpflegerischen Belange in der Auslobung deutlich benannt. Der Wettbewerb hatte neben der Bewältigung der komplexen funktionalen Anforderungen an die Bauaufgabe „Quartierszentrum“ auch einen Beitrag zur Aufgabenstellung „Neues Bauen in historischem Kontext“ zu leisten. Die maximale Wandhöhe wurde auf eine absolute Höhenkote 366,5 (24,4 m) beschränkt, die der realisierten Höhe des Gebäudes des Mittelbayerischen Verlags auf der gegenüberliegenden Straßenseite entspricht.

 

Das Baudenkmal der JVA besitzt entlang der Kumpfmühler Straße eine Traufhöhe von 358,6 (16,6-17,3 m) und eine Firsthöhe von 371,0 (29,1 m) und somit eine Höhenentwicklung, die sogar über der vorgenannten Gebäudehe liegt. Zudem überragt der Turm den Dachfirst deutlich und bleibt als markanter Gebäudeteil weiterhin deutlich sichtbar.

 

Beide mit einer Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs beauftragten Büros halten die Höhenvorgaben des Bebauungsplan ein. Ergänzend zu der Beurteilung am Modell wurden in einer Stadtbildverträglichkeitsstudie beide Entwurfslösungen in Lage und Höhe in den Stadtraum konstruiert und durch die fotorealistische Betrachtung von unterschiedlichen Standorten aus beurteilt. Es kann festgehalten werden, dass sich im Zusammenspiel der Baukörper mit dem Gebäude des Mittelbayerischen Verlags die gewünschte Torsituation ergibt. Gleichzeitig bleibt die stadt- und straßenräumliche Präsenz der denkmalgeschützten Gebäude der JVA erhalten. Eine negative Auswirkung auf die Umgebung kann durch keinen der beiden Entwurfsvorschläge festgestellt werden.

 

Zu 5Das ehemals industriell und gewerblich genutzte Bahnareal wird als ein gemischtes Quartier mit Wohnbau-, Misch-, Gemeinbedarfs-, Gewerbe- und Sondergebietsflächen entwickelt. Den Schwerpunkt des neuen Quartiers stellt Wohnnutzung dar, die sich verträglich in die bestehende Nutzung einfügt. Die bereits vorhandenen angrenzenden Gewerbebetriebe wurden in das Gesamtkonzept integriert. Zukünftig wird im westlichen Bereich des Bebauungsplanes an der Dechbettener Brücke gewerbliche Nutzung angesiedelt sein, welche damit einen ausreichenden Abstand zu den Denkmälern Dörnbergpark und Schloss Thurn und Taxis hat.

 

Die dargestellte Nutzungsverteilung war bereits in der Rahmenplanung zum Inneren Westen Zielsetzung. Diese wurde auch in der Auslobung zum städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerb formuliert. Hier finden sich auch die Aussagen zur Nutzungsverteilung innerhalb des Quartiers, die so gewählt wurden, dass in der Abwägung aller relevanten Aspekte der Baubestand möglichst konfliktarm ergänzt werden kann.

 

Die Landschaftsräume des Dörnberg-Parks und des Grüngürtels bleiben von den Planungen des Bebauungsplans unberührt. Vielmehr werden die vorhandenen Landschaftsräume durch den neuen Park entlang der Bahnanlage erweitert. Neue Fuß- und Radwegeverbindungen verknüpfen die Landschaftsräume miteinander. Zudem liegen zwischen dem genannten Dörnberg-Palais und dem Sondergebiet Viertelszentrum die Gebäude der JVA mit den unter Punkt 7 genannten Trauf- und Firsthöhen, die die Gebäude als einen wuchtigen Gebäudekomplex erscheinen lassen, sodass ein direkter räumliche Bezug zum landschaftlich geprägten Dörnberg-Palais nicht gegeben ist. Das Schloss liegt ca. 300 m vom Sondergebiet entfernt. Dazwischen liegen Baugebiete mit deutlich städtischer Prägung. Auch zum Schloss kann ein direkter räumlicher Bezug nicht hergestellt werden.

 

Deshalb entwickelt das Sondergebiet Viertelszentrum seine Prägung weniger aus der landschaftlichen Umgebung als vielmehr aus der städtebaulichen Einbindung im Zusammenspiel des massiven Brückenbauwerks der Kumpfmühler Brücke, der stark frequentierten Kumpfmühler Straße, den Gleissträngen und Bahnanlagen im Süden, und dem Mittelbayerischen Verlagsgebäude als städtebauliches Gegenüber. Verkehrsgünstig und damit konfliktarm erschlossen wird hier ein Quartierszentrum festgesetzt, das der Versorgung des neuen Quartiers dient.

 

Der stadträumliche und freiraumplanerische Bezug zu den umgebenden Freiräumen wird über den im Bebauungsplan festgesetzten Platz am Knotenpunkt gesichert, der entsprechend qualitätvoll zu gestalten ist. Zudem war die gewünschte Verbindung zum neuen, südlich angrenzenden Park Teil der gestellten Wettbewerbsaufgabe. Hierdurch kann die Verbindung der unterschiedlichen Landschaftsräume sichergestellt werden.

 

Zu 6In der neueren Stellungnahme des BayLfD vom 20.11.2015 heißt es, dass alle Belange der Bodendenkmalpflege bereits vollständig berücksichtigt wurden. Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen durchgeführt und Vorkehrungen getroffen.

 

Im Vorfeld zum Wettbewerbsverfahren und dem Bebauungsplan wurden entsprechende Gutachten durchgeführt und ihre Ergebnisse dokumentiert (bodenarchäologisches Gutachten, 2008; Sondageuntersuchungen, 2010).

Im Dezember 2010 wurde das Ergebnis den Vertretern des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (Frau Dr. Silvia Codreanu-Windauer) und dem Denkmalschutz der Stadt Regensburg (Herr Dr. Dallmeier) vorgestellt. Für das zukünftige Vorgehen wurde folgende Vereinbarung getroffen. Die derzeitige Planung sieht eine zukünftige Bebauung des gesamten Areales vor. Hierbei wurde festgehalten, dass ein Verzicht auf Unterkellerung im Rahmen eines Bestandsschutzes des Bodendenkmales in keinen Bereichen des Areales gefordert wird. Für alle zukünftigen Bauvorhaben gilt das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren. Im Rahmen der denkmalrechtlichen Auflagen ist eine baubegleitende bodendenkmal-pflegerische (archäologische) Maßnahme durch eine Fachfirma zu erwarten. Dauer und Umfang der Maßnahme lassen sich auf Basis der 2010 durchgeführten Sondagen ermitteln. Für den Innenhof sowie das östliche und nördliche Vorfeld der Hallenbauten ist eine Untersuchung im Vorfeld von Baumaßnahmen denkbar. Im westlichen Teil des Areales ist zunächst von einer Beobachtung des Oberbodenabtrages durch eine Fachfirma auszugehen. Eine archäologische Untersuchung würde sich im Falle von aufgedeckten Befunden anschließen.

 

Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten und der getroffenen Vereinbarungen wird in der Begründung zum Bebauungsplan deshalb festgestellt, dass für alle zukünftigen Bauvorhaben das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gem. Art. 7 DschG gilt. Dieser Artikel besagt, dass jeglicher Bodeneingriff überall dort, wo ein Bodendenkmal bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1, 3, + 6: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

zu 2 +5: Kenntnisnahme

zu 4:Der Stellungnahe wird nicht entsprochen

Nr.  17: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12 80339 München
Schreiben vom 26.11.2015

 

Anregungen:

Die DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o.g. Verfahren:

 

1 Infrastrukturelle Belange

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.12.2013 mit Az.: FRI-S-L(A) Zi/TÖB-13-5287. Alle dort aufgeführten Belange sind weiterhin zu berücksichtigen und einzuhalten. Wir wollen darüber hinaus noch einmal folgende Punkte eindeutig herausstellen:

 

1.1Wartungs- und Rettungsweg:

> r den südlich der Lärmschutzanlage gelegene Wartungs- und Rettungsweg wird gefordert, dass er mit Lastkraftwagen und Rettungsfahrzeugen, jeder Art, befahrbar sein muss. Wir bitten dies im Bebauungsplan klar darzustellen. Wichtig ist, dass auch die Flächen mit Geh- und Fahrtrechten zu Gunsten der DB Netz AG es ermöglichen, dass der Wartungs- und Rettungsweg angefahren werden kann. Dafür müssen diese Flächen und die Zufahrtskurven, westlich und östlich, so konzipiert werden, dass sie über ausreichende Schleppkurven bzw. Radien verfügen, um eine entsprechende Befahrbarkeit mit LKW und Rettungsfahrzeugen zu ermöglichen. Hierzu verweisen wir auf die erfolgten Besprechungen vom 16.07.2013 und 31.07.2013. (siehe Protokolle der BRIXX Projektentwicklung GmbH)

 

1.2Einfriedung

> Der Standort der Zaunanlagen entlang des Wartungs- und Rettungswegs ist eindeutig zu beschreiben. Der Zaun muss am Fuß der Lärmschutzanlage, also nördlich des Weges, verlaufen. Die Errichtung der Einfriedung südlich des Weges wäre nicht zielführend, da der Zweck des Wartungsweges (Zugang zu den Bahnanlagen) und des Zaunes (Bahnanlagen schützen) nicht gegeben ist.

 

1.3Entwässerung:

> In den Hinweisen zur Satzung und Ergänzung wird in Punkt 5. auf die Errichtung eines Kontrollschachtes hingewiesen. Wir fordern, dass jeder Kontrollschacht bezüglich der Lage und Ausbildung keine Gefährdung oder Einschränkung der Bahninfrastruktur (Gleise, Entwässerungsanlagen, Weg, Fahrleitung und Masten) mit sich bringt.

> Aufbau und Konstruktion der Lärmschutzanlage sind so vorzunehmen, dass keine Durchfeuchtung der Bahnanlagen stattfindet. Oberflächenwasserableitung und Entwässerung der Lärmschutzanlage sind konstruktiv und bautechnisch so zu lösen, dass das Wasser nördlich des Weges versickert bzw. abgeleitet wird. Die Planungen sind uns im Rahmen des Beteiligungsverfahren vorzulegen.

 

1.4Zugang zu Bahnanlagen:

> Grundsätzlich haben Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte Dritte ein jederzeitiges Wege- / Zufahrts- und Betretungsrecht der Bahnbetriebsanlagen auch während der Bauarbeiten. Daher ist ein Zugang von der Dechbettener Brücke zu den Bahnanlagen zu gewährleisten.

 

1.5Grundsätzlich sehen wir einen hohen Abstimmungsbedarf. Daher bitten wir alle auftretenden Fragen mit der DB AG abzustimmen. Als Eingangsstelle der Deutschen Bahn AG fungiert die DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

 

1.6Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

1.7r die Kreuzungsmaßnahmen mit Bahngelände ist zwischen der DB Netz AG und der Stadt eine Kreuzungsvereinbarung nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) abzuschließen.

 

2 Immobilienrelevante Belange

Im Bereich des Bebauungsplanes sind Grundstücke der DB mit einbezogen. Einer Überplanung der DB-Eigenen Flurstücke mit einer Lärmschutzanlage (incl, aller Bestandteile) und Grünflächen wird nicht zugestimmt. (siehe beigefügten Lageplan).

 

3 Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.12.2013 mit Az.: FRI-S-L(A) Zi/TÖB-13-5287 Alle dort aufgeführten Hinweise sind weiterhin zu berücksichtigen und einzuhalten.

 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

 

Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

 

r Schäden, die der DB AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

 

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Werden bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung und örtliche Einweisung wird hingewiesen.

 

Werden feste Bauteile (Gebäude, Einfriedigungen usw.) sowie Baugeräte, Kräne usw. in einem Abstand von weniger als 5,00 m zur Bahnanlage errichtet bzw. aufgestellt, so sind diese bahnzuerden, Baumaschinen, Container, Leitplanken sowie metallene Zäune und andere leitfähige Anlagen sind mit einer Bahnerdung zu versehen, sofern der Mindestabstand von 4,00 m zur Gleisachse unterschritten wird. Das Erfordernis der Bahnerdung kann auch durch die Art und Weise der Bauarbeiten ausgelöst werden, wenn die Gefahr der Berührung von unter Spannung stehenden Teilen trotz Einhaltung der Schutzabstände besteht. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.

 

Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen nicht einschränken.

 

4 Schlussbemerkungen

Anträge auf Baugenehmigungr den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089) 54856-145 hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.

 

Schreiben vom 03.12.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

5Alle Immissionen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionschutzgesetz (BlmSchG) sind vom Bauherrn zu tragen.

 

6Von der Kumpfmühler Straße ist durch einen Weg bzw. eine Straße der Zugang zur Infrastruktur der DB Netz AG sicherzustellen.

Entlang der verbleibenden Infrastruktur ist ein Wartungs- bzw. Instandhaltungsweg mit einer Mindestbreite von 3,5 m außerhalb der Gefahrenzone der Gleisanlagen vorzusehen. Der Wartungsweg soll an der neu zu errichtenden Klenzebrücke mit Wendemöglichkeit für Fahrzeuge enden. Außerhalb des Wegs ist die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen möglich.

 

7Die öffentliche Grünfläche ist gegenüber / zur bestehenden Infrastruktur am Rande des Weges gegen Gefahren für den Eisenbahnverkehr abzusichern.

 

8Entgegen der Darstellung im Bebauungsplan weisen wir daraufhin, dass unter der neuen Klenzebrücke 4 Gleise verlaufen.

 

9Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB- Richtlinie 997.02 und GUV-R B11 einzuhalten bzw. vorzusehen. Gegenüber der Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten.

 

10Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlage fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,5 m. Diese sind durch geeignete Maßnahmen ständig zu gewährleisten.

 

11Bei der Errichtung von Bauwerken ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung nicht auf Bahngrund verlagert werden.

 

12Bei Bauarbeiten ist auf den Druckbereich aus Eisenbahnverkehrslasten zu achten.

 

13Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze, sofern sie Einfluss auf die Bahnanlagen haben können, sind unter Beachtung der Richtlinien 800.0130 „Streckenquerschnitte auf Erdkörper“ und 836 „Erdbauwerke planen...“ zulässig. Bei allen Arbeiten im Bereich von Bahnanlagen ist das bautechnische Regelwerk zu beachten.

 

14Eine Unterschutzstellung von Bäumen, Feldhecken und Gehölzgruppen nach Art. 13e BayNatSchG auf Bahnflächen bzw. deren unmittelbarer Nähe lehnen wir ab.

 

15nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren

 

16Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um die Uhr gewährleistet sein.

 

17Die Entwässerung der Baugrundstücke darf nicht auf oder über Bahngrund erfolgen. Vorhandene Bahnentwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 

18Bei der Errichtung von Spielplätzen und Sportanlagen ist die DIN 18035 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderten Höhen von Ballfängen.

 

19Die Errichtung von Kindertagesstätten in direkter Nähe der Bahnanlagen sollte vermieden werden.

 

20Beleuchtung und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist.

 

21Vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG einzuholen. Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind der Bahn erneut zur Stellungnahme vorzulegen.

 

22Innerhalb des Geltungsbereiches an der Ladehofstraße befinden sich Grundstücksflächen der DB AG. Es handelt sich dabei um planfestgestellte Bahnanlagen. Die Planungshoheit für diese Betriebsanlagen liegt ausschließlich beim Eisenbahn-Bundesamt. Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden.

Innerhalb des Geltungsbereiches „Gleisdreieck befinden sich ehemalige Flächen der DB AG und der aurelis Asset GmbH. Da für einen Teil dieser Flächen keine Unterlagen zu einer Freistellung von bahnbetrieblichen Nutzungen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich noch um eine bahnrechtlich gewidmete Fläche handelt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.1Im Bebauungsplan sind die Geh- und Fahrtrechte festgesetzt. Es besteht zwischenzeitlich eine Vereinbarung zwischen der DB Netz AG und dem Vorhabenträger den Wartungs- und Rettungsweg betreffend incl. der Regelungen zur Zugänglichkeit während der Bauarbeiten. Hierzu wurden auch Dienstbarkeiten bestellt.

(diese Beantwortung gilt auch für Punkt 6 und 16)

 

Zu 1.2  Nach § 16(6) der Satzung sind zu den Bahnflächen Einfriedung zugelassen.

 

Zu 1.3 - 1.5 + 1.7:

Die sonstigen Hinweise zur Ausführung werden zur Kenntnis genommen und in die Abstimmungsprozesse während der Planungs- und Ausführungsphase aufgenommen.

 

zu 1.6 Immissionen und Emissionen aus Bahnanlagen wurden in Gutachten untersucht und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.

 

Zu 2Der Plan wird redaktionell angepasst. Das Flurstück Nr. 3332/92 wird als Bahnfläche dargestellt.

 

Zu 3+4 Die sonstigen Hinweise zur Ausführung und den Bau werden zur Kenntnis genommen und in die Abstimmungsprozesse während der Planungs- und Ausführungsphase aufgenommen.

 

Zu 5Das immissionsschutztechnische Gutachten berücksichtigt in den Untersuchungen zum Verkehrslärm auch die Immissionen aus dem Schienenverkehr südlich des Planungsgebietes. Es werden umfangreiche Schutzmaßnahmen vorgeschlagen, die in den Festsetzungen zum Bebauungsplan berücksichtigt werden. Diese sind durch den Bauherrn umzusetzen.

 

Zu 6siehe auch Stellungnahme 1.1. Zwischenzeitlich sind die Geh- und Fahrtrechte im Bebauungsplan festgesetzt und über Vereinbarungen und Dienstbarkeiten gesichert.

 

Zu 7Der geplante Pflegeweg nördlich der Gleise wird weitestgehend durch die Lärmschutzkonstruktion von den öffentlichen Grünflächen abgetrennt. In den Bereichen, in denen diese Konstruktion nicht geplant ist, werden im Bebauungsplan Einfriedungen (Zäune+Tore) zum Schutz vor Betreten durch Unbefugte vorgesehen.

 

Zu 8In dem aktuellen Bebauungsplan ist der Planstand angepasst. Die Brückenplanung sieht eine Überbrückung von vier Gleisen vor.

 

Zu 9Der Abstand zwischen den bestehenden Oberleitungsanlagen und der Lärmschutzkonstruktion wurden mit der DB Service Immobilen abgestimmt.

Die einzuhaltenden Abstände für Wohn- und Büronutzungen bezogen auf elektronische und magnetische Felder wurden gutachterlich untersucht und in der Lage der ausgewiesenen Baugebiete berücksichtigt.

 

Zu 10Diese Forderung ist nicht gerechtfertigt, da entsprechend der RIL 882 (DB Richtlinien 882) der von Bäumen frei zu haltende Bereich (Rückschnittszone) 6 m ab Gleisachse (evtl. breiter infolge von Oberleitungen u.a.) beträgt. Der daran anschließende Bereich (Stabilisierungszone) kann mit Bäumen bepflanzt werden.

Die Forderung würde bedeuten, dass der Park größtenteils nicht bepflanzt werden kann. Die Baumpflanzungen im Park erfolgen auf der nördlichen Böschung der LS-Konstruktion, so dass es äerst unwahrscheinlich erscheint, dass bei Windbruch Teile von Bäumen auf die Gleise fallen könnten. Da es sich um eine öffentliche Parkanlage handelt, werden die dort stehenden Bäume vom städtischen Gartenamt gepflegt und auf Verkehrssicherheit geprüft.

Die Baumpflanzungen auf der neuen Klenzebrücke berücksichtigen die Windbruchgefahr, darüber hinaus gilt ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht und Pflege der Straßenbäume durch das städtische Gartenamt.

In der Ausgleichsfläche westlich der Klenzebrücke sind keine Baumpflanzungen geplant. Durch regelmäßige Pflege wird hier ein Baumbewuchs ausgeschlossen.

 

Zu 11Die Abstandsflächen für das Feuerwehrhaus an der Kirchmeierstraße südlich der Bahnstrecke sind zwischenzeitlich in der Vereinbarung zur Abstandsflächenübernahme (Gestattungsfläche) vom Juli 2015 zwischen DB-Netz AG und DB-Immo und der Stadt vertraglich geregelt. Die Abstandflächen der anderen Gebäude sind eingehalten

Die Abstandsflächen der bis 8,75 m hohen Lärmschutz-Konstruktion kommen auf dem Bahngrundstück zu liegen. Da die Wirksamkeit der geplanten Lärmschutzkonstruktion gegen Schienenlärm vorrangig von einer Errichtung möglichst nahe an der Lärmquelle abhängt, wurde angestrebt den Abstand zu den Gleisanlagen möglichst gering zu halten. Der Abstand der Lärmschutzkonstruktion wurde in enger Abstimmung mit der DB Service Immobilien festgelegt.

Zu 12Dieser Hinweis zu den Drucklasten bei Bauarbeiten gilt für den Bauvollzug und ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.

 

Zu 13Die notwendigen Geländeanpassungen im Bereich der Gleisanlagen werden im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Dazu gehören Aufschüttungen im Bereich des neuen               Brückenbauwerks und der Lärmschutz-Konstruktion. Die Brückenvorplanung, sowie die Lage der Lärmschutz-Konstruktion wurden mit der Bahn abgestimmt. Eine Geländeanpassung im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Der Hinweis auf das bautechnische Regelwerk gilt für den Bauvollzug und ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Dies wird im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen sein.

 

Zu 14Die Festsetzung im Bebauungsplan entspricht keiner Unterschutzstellung nach Art. 13e BayNatSchG.

 

Zu 15 Im Bebauungsplan werden keine entgegenstehenden Regelungen getroffen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind somit gewährleistet.

 

Zu 16Siehe hierzu zu Punkt 1.1

 

Zu 17Die Versickerungspflicht von anfallendem und unverschmutztem Oberflächenwasser innerhalb der jeweiligen Baugebiete wird in den Hinweisen zur Satzung beschrieben.

Die Entwässerung der Lärmschutz-Konstruktion erfolgt überwiegend nach Norden in den öffentlichen Park. Ein geringfügiger Teil des Oberflächenwassers, der im südlichen Konstruktionsbereich der Lärmschutzwand anfällt, wird direkt vor der Konstruktion im Bereich des Pflege- und Wartungswegs versickert. Die zu erwartende Menge ist als geringfügig zu werten und ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu behandeln.

 

Zu 18Der Hinweis auf die DIN 18035 gilt für den Bauvollzug und ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Spiel- und Sportflächen werden mit einer 6,0 m hohen Lärmschutz-Konstruktion von den Bahnflächen abgegrenzt. Sollte ein darüber hinaus gehender Schutz der Bahnanlage notwendig werden, ist dieser bei der Realisierung zu berücksichtigen. Der Hinweis wird an die Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Zu 19Die geplante Kinderbetreuungseinrichtung ist im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 als integrierte Einrichtung festgesetzt. Sie liegt somit nicht in direkter Nähe zu den Bahnanlagen.

 

Zu 20Festsetzungen zur Gestaltung von Beleuchtungs- und Werbeanlagen finden sich im § 14 der Satzung. Hier ist u.a. geregelt, dass Wechselwerbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung und sich bewegende Werbeanlagen nicht zulässig sind. Auch sind Werbeanlagen über der realisierten Attika der Gebäude oder Gebäudeteile nicht zulässig.

 

Zu 21Der Hinweis betrifft die Ausführungsplanung und wird an die Grundstückseigentümer weitergegeben.

 

Zu 22Planfestgestellte Bahnanlagen im Umgriff des Bebauungsplans sind nachrichtlich als „Fläche für Bahnanlagen, widmungskonform überplant“ oder „Flächen für Bahnanlagen“ aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1.1, 1.2, 1.6, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 19, 20 + 22:

Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

 

zu 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 3, 4, 12, 13, 14, 15, 17, 18 + 21:

Kenntnisnahme

 

zu 10

Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

 

Nr.  18: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Behördensitz Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Schreiben vom 17.11.2015

 

Anregungen:

 

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung. www.bundesnetzagentur.de -> Telekommunikation -> Unternehmen / Institutionen -> Frequenzen -> Firmennetze -> Richtfunk -> Bauplanung -> Informationen zur Bauplanung Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur zur Verfügung,

 

Betreiber und Anschrift:

Bayernwerk AG Lilienthalstraße 7 93049 Regensburg

E-Plus Mobilfunk GmbH E-Plus-Straße 1 40472 Düsseldorf

Ericsson Services GmbH Prinzenallee 21 40549 Düsseldorf

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 23, 25 80992 München

Vodafone GmbH Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

1. In der Stellungnahme der BNetzA vom 21.11.2013, die bei uns im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB einging, heißt es, ,,dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20,0 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind“.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan mit maximal 19 m Wandhöhe für die allgemeinen Wohngebiete liegen unter 20,0 m. Lediglich punktuell im Sondergebiet Viertelszentrum ist diese Höhe geringfügig (Festsetzung von einer Wandhöhe von maximal 24,4 m) überschritten. Zusätzlich wurden die genannten Richtfunkbetreiber im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bereits beteiligt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft im von den Richtfunkbetreibern zur Verfügung gestellten Kartenmaterial keine Richtfunkstrecke im Bereich des Quartierszentrums. Eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ist somit nicht zu erwarten.

 

Im Einzelnen gingen folgende Stellungnahmen ein:

Die Bayernwerk AG und Ericsson Services GmbH hatten keine Stellungnahme abgegeben; E-Plus Mobilfunk GmbH hatte im Rückantwortformular vom 02.11.2015 t „keine Äerung“ angegeben. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Belange betroffen sind. Ausführliche Stellungnahmen wurden von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der Vodafone GmbH (siehe Stellungnahme Nr. 19 und Nr. 20) eingereicht.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr.  19: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

E-Mail vom 20.11.2015

 

Zu 1Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

 

In der Nähe Ihres Plangebiets verlaufen 17 unserer Richtfunkverbindungen. Einige kreuzen das Plangebiet, andere grenzen sehr nah an.

Um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrassen (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten:

 

Link 508552992 / 508552993 grün (grenzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508553375 / 508553376 grün (grenzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508552776 508552777 blau (kreuzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508530442 / 508530443 türkis (kreuzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508552866 508552867 türkis (kreuzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508552703 / 508553302 magenta (kreuzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508553303 / 508553304 grün (kreuzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508553317 / 508553318 magenta (grenzt)

max. Bauhöhe 50 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

Link 508551765 dunkelgrün (kreuzt)

max. Bauhöhe 23 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite).

 

zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus, werden aber in der Belange-Liste nicht aufgeführt). Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet.

 

 

Man kann sich diese Telekommunikationslinien als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1(siehe auch Stellungnahme 18) Für die im Plan dunkelgrün dargestellte Richtfunkstrecke sollen 23 m nicht überschritten werden. Nur in einem Teilbereich des Bebauungsplanes ist eine Gebäudehöhe von 24 m ermöglicht, diese überschneidet sich nicht mit der dunkelgrünen Richtfunkanlage. Für alle anderen 10 der dargestellten Richtfunkanlagen soll eine Bauhöhe von maximal 50 m nicht überschritten werden. Somit sind keinerlei Beeinträchtigungen gegeben. Die Notwendigkeit auf einen hinweislichen Eintrag wird daher nicht gesehen.

 

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr.  20: Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
E-Mail vom 02.11.2015 - Vodafone-Höhen + Lageplan und

ckantwortformular ohne Datum, eingegangen am 12.11.2015

 

 

Anregungen:

1Im Bereich der Wiener Straße 3a betreibt VF einen Mobilfunkstandort, der sehr stark in das Richtfunknetz eingebunden ist. Von diesem Dachstandort (GK4 [x,y] : 4.509.436,729 5.431.174,354 Meter) verlaufen auch 2 Richtfunkstrecken über das Planungsgebiet. Die Endkoordinaten dieser Richtfunkstrecken liegen bei:

1.)4.508.977,275 5.429.223,848 Meter

2.)4.511.015,953 5.423.081,123 Meter

Ich bitte Sie, diese Richtfunkstrecken in Ihre Pläne aufzunehmen und bei Ihren Bauvorhaben zu berücksichtigen. Bitte kontaktieren Sie uns erneut, wenn Sie in unmittelbarer Nähe dieser Richtfunkstrecke den Bau höherer Gebäude planen.

 

Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf

ckantwortformular ohne Datum, eingegangen am 12.11.2015

 

2Aus Seite Richtfunk, Mobil o.k.. Kabel im Bahnbereich, sollten Sie diese berühren bitte die DB KT kontaktieren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1.r die weitere Beurteilung wurde ein Lageplan mit Höhenangaben zu den Richtfunkanlagen angefordert. Die zwei Richtfunkstrecken liegen über dem Bereich des Gleisdreiecks im Stadtosten. Für diesen Bereich sieht der Bebauungsplan Ausgleichsflächen aber keine Bebauung vor. Damit führt der Bebauungsplan zu keiner Beeinträchtigung. Eine Notwendigkeit auf einen hinweislichen Eintrag wird nicht gesehen.

 

zu 2Kenntnisnahme: Es bestehen keine Bedenken. Die Deutsche Bahn wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt (siehe Stellungnahme 17).

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

zu 2: Kenntnisnahme

 


Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:

 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 3 Abs. 2 BauGB gingen folgende
Stellungnahmen ein:
_________________________________________________________________________

Nr. 21: Schreiben vom 08.11.2015

 

Anregungen:

1Hiermit erhebe ich als unmittelbarer Anwohner des neu entstehenden Wohngebietes Dörnberg Einspruch auf den Ort der geplanten Bushaltestelle auf Höhe des Mischgebietes. Hierbei müssen die Interessen betroffener Anlieger als wichtiges Argument vom Stadtplanungsamt einbezogen werden. Ich beantrage eine Verlegung dieser Bushaltestelle um ca. 30 m stadteinwärts.
 

Dies hätte folgende Vorteile:

Die Bushaltestelle wäre dann auf Höhe einer Dachdeckerfirma und würde hier stadteinwärts keine Anwohner stören (z.B. durch wartende Personen), auf der Gegenseite wäre die Haltestelle unmittelbar am neuen Wohngebiet und nicht im Mischgebiet (aber dort, wo die meisten Personen den Bus besteigen).

Es könnte ein Durchstich am demnächst nicht mehr vorhandenen Wertstoffhof genutzt werden und hierdurch ein direkter Weg zur Dechbettener Straße genutzt werden.

Der geplante Durchgang über den nicht befestigten Privatweg entlang der bereits bestehenden Häuser würde so nicht so stark beansprucht  Dieser ist aufgrund einer entstehenden ca. 1 m hohen Stufe sowieso nicht behindertengerecht. Diese Stufe entsteht übrigens, da die neu entstehende Verlängerung der Ladehofstraße nun wohl doch nicht auf das Niveau der anliegenden Häuser abgesenkt wird.

Durch die Verlegung um nur ca. 30 m stadteinwärts entfällt das vorgebrachte Argument, die zwei Bushaltestellen liegen zu nahe beieinander.

 

2.Ich bitte um detaillierte Stellungnahme der angegebenen Punkte, einschließlich Angabe der an dieser Entscheidung beteiligten Personen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1 Die Bushaltestelle ist kein Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Darstellung ist nur hinweislich und damit nicht planungsrechtlich festgesetzt.

 

r die Ausführungsplanung ist die Bushaltestelle an der Ladehofstraße in Höhe der Von-Brettreich-Straße 7 bis 11 geplant. Sie erfüllt mit dem damit verbundenen Fahrbahnteiler mehrere Funktionen:

  • Es wird ein verkehrssicherer und barrierefreier ÖPNV-Haltepunkt geschaffen.
  • Der Fahrbahnteiler wird als Querungshilfe für den künftigen Schulweg aus dem Quartier zur neuen Schule an der Heitzerstraße/Lessingstraße und dem bestehenden Goethe-Gymnasium verwendet.
  • Der Fahrbahnteiler dient der Verkehrsberuhigung, ab hier sollen dann keine LKW mehr in das Quartier einfahren dürfen.

Diese Funktionen können zusammen nur im Bereich der Schulwegquerung abgebildet werden. Die Bushaltestelle wird als Fahrbahnhaltestelle mit Mittelinsel ausgeführt, die Lage ist durch die dinglich gesicherte Gehwegverbindung zwischen der Von-Brettreich-Str. 7 und 11 in der Lage bestimmt, da die Mittelinsel für die Gehwegverbindung als Querungshilfe verwendet wird. Eine Verschiebung würde die Sicherheit für Fußnger verschlechtern. Somit kann aus verkehrsplanerischer Sicht nur einer geringfügigen Verschiebung zugestimmt werden.

Da für die Zukunft eine weitere Entwicklung der Flächen zwischen der Von-Brettreich-Straße und der Ladehofstraße hin zum Wohnen zu erwarten ist, werden auch keine städtebaulichen Vorteile gesehen.

 

Grundsätzlich ist außerdem eine Bushaltestelle keine mit dem Wohnen unverträgliche Einrichtung. Sie dient vielmehr unmittelbar der Versorgung der Anwohner.

 

Zudem wird sich die Lärmsituation insgesamt für die Bewohner an der Von-Brettreich-Straße verbessern. Die Lärmtechnische Untersuchung, die alle Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche für den Prognosehorizont 2025 berücksichtigt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Straßenverkehrsgeräusche der Ladehofstraße für sich allein betrachtet auf Grund der im Vergleich zur Bestandssituation höheren Verkehrszahlen zunehmen wird. Insgesamt wird sich die Gesamtverkehrslärmsituation für die Bebauung an der Von-Brettreich-Straße jedoch verbessern, da künftig der Schienenlärm durch die im Planungsgebiet festgesetzte Lärmschutzanlage und Bebauung entlang der Bahnstrecke effektiv abgeschirmt wird. Die Verbesserungen können den vergleichenden Differenzpegelkarten des Schallgutachtens entnommen werden.

 

Zu 2Die Behandlung der Stellungnahmen ist verwaltungsinterner Abstimmungsprozess. Die Entscheidung liegt beim Stadtrat.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1+2: Kenntnisnahme

 

Nr. 22: Schreiben vom 14.11.2015

 

Anregungen:

1Als unmittelbarer Nachbar des neu entstehenden Wohngebietes Dörnbergviertel möchte ich Einspruch gegen den Ort der geplanten Bushaltestelle auf Höhe des Mischgebietes einlegen.

Ich beantrage eine Verlegung dieser Bushaltestelle um ca. 30 m stadteinwärts. Sie wäre dann zum einen auf Höhe einer Handwerksfirma und würde hier keine Anwohner stören, auch könnte ein Durchgang am Werk genutzt werden. Zudem endet der Privatweg entlang unserer Häuser direkt vor der unübersichtlichen Ausfahrt einer Tiefgarage. Ich bitte um eine Stellungnahme dieser angegebenen Punkte.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Es wird auf die Beantwortung der Stellungnahme Nr. 21 verwiesen

 

Nr. 23: Schreiben vom 20.11.2015 (Eingangsstempel)

 

Anregungen:

1Wir legen Widerspruch gegen die geplante Bushaltestelle vor unserem Haus in der Ladehofstraße ein. Wir haben unsere Terrasse zur Ladehofstraße. Keiner möchte eine Bushaltestelle (dadurch entstehenden Lärm) vor seiner Terrasse.

 

Begründung:

50 m stadteinwärts wäre Firmengelände, wäre daher weniger störend.

Wir bitten dies zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1Es wird auf die Beantwortung der Stellungnahme Nr. 21 verwiesen.

Nr. 24: Schreiben vom 23.11.2015

 

Anregungen:
 

1Durch die Errichtung der Bushaltestelle ist eine erhebliche Lärmbelästigung zu erwarten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:
 

zu 1Es wird auf die Beantwortung der Stellungnahme Nr. 21 verwiesen

 

Nr. 25: E-Mail vom 17.11.2015

 

Anregungen:

 

Als unmittelbarer Anwohner und Eigentümer der Dechbettener Straße 40, 42 und 42a, sehe               ich mit gemischten Gefühlen Ihren Planungen für die Zukunft im Bereich Dechbettener-Liskircher-Steinmetzstraße entgegen. Da sich der Verkehr derzeit bereits zu gewissen Stoßzeiten aufstaut bzw. es zu kritischen Situationen kommt, wird sich das Problem noch verschärfen. Die Steinmetzstraße kommt 90° auf die Dechbettener Straße. Bei jetzt einseitigem Parken wird es schon kritisch. Ein fehlgeleiteter LKW macht dann das Chaos perfekt.

Bei der Umgestaltung der Einmündung der Liskircher- in die Dechbettener Straße wurden in den 60er Jahren schon eine ganze Reihe Anwohnerwünsche und Anregungen übergangen. Man hat versucht, mit der Einmündung den Bereich Brettreich- eine Kreuzungslösung rechts vor links einigermaßen zu lösen.

 

1Die für die Anwohner geschaffenen Parkplätze im Bereich Dechbettener Str. 37 etc. werden in der Regel von Besuchern der Hedwigsklinik oder Mitarbeitern aus den umliegenden Betrieben ganztägig belegt, obwohl es anders zugesichert war.

 

2Wenn man nun dem lautstarken Rufen der neuen Ladehofstraße nachgibt, einen Teil der Verkehrsströme auf die Dechbettener-Liskircher-Straße umzuleiten, wird ein nicht unerheblicher Verkehr umgelagert.

 

3Die offensichtlich bewusst getrennte Betrachtung der Bebauungspläne Nr. 151 und 227-I1 zeigt doch, dass man hier die zukünftigen Knackpunkte derzeit nicht lösen, bzw. ausreichend diskutieren möchte - von dem Mehrverkehr der Querspange aus der Prüfeninger Straße mal ganz zu schweigen.

 

4Bei allem guten Willen Sie werden einen Teil der besorgten Eltern nicht daran hindern, ihre Kinder mit dem Auto zur Schule zu fahren, quer über alle Haupt- und Nebenwege, ohne Rücksicht auf Kinder zu Fuß. Wenn dann noch der Suchverkehr dazu kommt, wird das ein allmorgendliches Chaos.

 

5Die Anwohner bzw. Mieter der beiden Straßen Dechbettener- Liskircher Straße haben historisch bedingt (Bauzeit zwischen 1890 und 1920) zu wenig bis gar keine Parkplätze.

 

6 Es sind Wohnstraßen und für die Aufnahme eines weiteren Verkehrs nicht geeignet. Ganz zu schweigen die zusätzliche Belastung durch Schwerverkehrhrend der Bauzeit des „rnberg“.

 

7Mein Vorschlag: ckführung eines Teiles der Verkehrsbelastung auf die Ladehofstraße neu und die Kirchmeier Straße sowie ein Verbot für LKW ab Einfahrt Bischofshof (Brauerei).

 

8Eine Einbindung der Steinmetzstraße in ein schlüssiges Verkehrskonzept für das gesamte Areal ebenso die Heitzerstraße. Diese Querstraßen sind heute schon an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Man kann eben nicht die Verkehre für ein neues Baugebiet mit ca. 1.500 Wohneinheiten auf die angrenzenden Altwohnanlagen verteilen.

 

9Wie sieht es aus mit den Anliegerkosten, wenn die Dechbettener Straße nach Fertigstellung des Quartiers Dörnberg saniert werden sollte? Müssen dann die Anwohner die Sanierung dieser während der Bauzeit arg strapazierten Straßen alleine bezahlen? Viele Jahre hatte es gedauert, bis der Kampf von den Anwohnern der Dechbettener- Liskircher Straße gegen den Schwerverkehr erfolgreich war. Der Schwerverkehr mit seinen Folgen nicht nur mit Lärm- und Schadstoffbelastungen sondern auch auf Straßenbeläge, die für diese Belastungen nie gebaut wurden.

 

10Der LKW-Verkehr der Fa. Münch + Millitzer und ein Teil der Brauerei Bischofshof ist weg; an die „Rollende Landstraße“ denkt keiner mehr. Nun rollt eine neue Lawine auf das einst beschauliche Wohngebiet Dechbettener-Liskircher-Steinmetzstraße zu.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Dechbettener Straße liegt nicht im Umgriff des Bebauungsplans 151. Einige der angeführten Punkte betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans oder sind durch diesen verursacht. Es wird dennoch auf die Stellungnahmen im Einzelnen eingegangen:

 

zu 1Stellplätze im öffentlichen Straßenraum stehen allen Bürgerinnen- und Bürgern zur Verfügung, innerhalb besonderer Gebiete kann das Parken auf die Bewohner beschränkt werden (nicht Thema und Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151).

 

zu 2Beide Straßen (Ladehofstraße und Dechbettener Straße) sind Sammelstraßen. Während die Ladehofstraße vorwiegend der Erschließung des neuen Bauquartiers dient, ist die Dechbettener Straße für das Bestandsquartier. Es gibt keine Absichten das dem Bebauungsplan 151 und 227-I zugrundeliegende Verkehrskonzept abzuändern.

 

zu 3r den Bebauungsplan 151 wurde im Auftrag des Projektentwicklers ein Verkehrsgutachten zum 20.01.2013 durch die gevas humberg & partner in München erstellt. In diesem werden bereits zwei Varianten betrachtet. Die Verkehrssituation ohne die Durchbindung zur Prüfeninger Straße und die Durchbindung zur Prüfeninger Straße mit der Schulnutzung. Für den Bebauungsplan 227-I wurde durch die Stadt Regensburg ebenfalls die gevas humberg & partner ausnchen beauftragt, ein vorhabenbezogenes Verkehrsgutachten unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Gutachten aus 2013 zum Dezember 2015 zu erstellen. Diese Gutachten liegen den Verkehrskonzepten und den daraus resultierenden Festsetzungen der Bebauungspläne zu Grunde.

 

zu 4Die Anlieferung eines Teils der Kinder durch die Eltern mit Pkw wurde sowohl bei den Planungen der Verlängerung der Lessingstraße als auch beim Wettbewerb zum Neubau der Kreuzschule berücksichtigt, es sind Bushaltebereiche als auch Kiss and Ride Bereiche geplant. (Dieses ist nicht Thema und Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151).

 

zu 5Im Wettbewerb für den Neubau der Kreuzschule war eine Quartiersgarage für die Anlieger mit 180 Stellplätzen mit enthalten, es ist geplant diese zu errichten und den Anwohnern anzubieten (Dieses ist nicht Thema und Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151).

 

zu 6Durch den Neubau der Lessingstraße und der Klenzebrücke wird sich die Verkehrsbelastung in den an den Bebauungsplan 151 angrenzenden Straßen reduzieren. Für die Bauphase des Dörnbergviertesl wird ein Erschließungskonzept mit dem Investor ausgearbeitet. Zielsetzung dieses ist es, den Baustellenverkehr nicht durch das
Bestandsquartier zu führen.

 

zu 7Die Dechbettener Straße liegt nicht im Umgriff des Bebauungsplans. Auch inhaltlich ist ein LKW-Durchfahrtsverbot eine verkehrsrechtliche Regelung und kann nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Ziel des Verkehrskonzeptes für den Inneren Westen ist jedoch folgendes: Die Ladehofstraße wurde als Sammelstraße geplant und nimmt überwiegend den Ziel- und Quellverkehr des neuen Gebiets auf. Auch soll der LKW-Verkehr der Brauerei möglichst nach Westen außerhalb der Dechbettener Straße verlagert werden.

 

zu 8Durch den Neubau der Lessingstraße und der Klenzebrücke wird sich die Verkehrsbelastung in diesen Straßen reduzieren.

 

zu 9Der Ziel- und Quellverkehr des neuen Gebiets wird über die dann durchgehende Ladehofstraße abgewickelt.

 

zu 10Der Rückblick zeigt, dass die Stadt Regensburg bereits viel in der Entlastung des Gebiets vom Schwerverkehr erreichen konnte.

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1, 4, 5, 7 + 10: Kenntnisnahme

zu 2, 3, 6, 8 + 9: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

 

 

Nr. 26: Schreiben vom 13.11.2015

Anregungen:

 

Die Stadt Regensburg wird durch die beabsichtigte Bebauung ihrer Verantwortung gegenüber den Anwohnern der Dechbettener Straße nicht gerecht, da die vorgetragenen Einwände nicht berücksichtigt wurden, die tatsächlich beabsichtigte Planung bis zuletzt nicht erkennbar war und diese beabsichtigte Planung zu konkreten Gefahren für Leib und Leben der Anlieger, insbesondere auch der Schüler/innen der nftigen Grundschule auf dem Jahnstadionareal hrt.

 

Auf die hierdurch entstehende Verantwortung und auch Haftung der Stadt Regensburg und auch der verantwortlichen Personen in der Stadtverwaltung weise ich ausdrücklich hin.

 

Die beabsichtigte Planung ist u.a. aus folgenden Gründen rechtswidrig:

 

1 Abwägungsfehler / Haftung hinsichtlich fehlender Sicherheit des Schulweges zur Grundschule auf dem Jahnstadionareal

 

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Stadt Regensburg wurde auf meine Frage hin ausgeführt, dass der Großteil der Schüler/innen der neuen Schule auf dem Jahnstadionareal aus dem Bereich des neuen Dörnbergviertels kommen werde und man auch davon ausgehe, dass diese Schüler/innen zu Fuß zu der Schule gehen werden. Ich habe auf erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit dieses Schulweges hingewiesen.

 

 Die Stadt Regensburg weiß, dass es zu einer erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Dechbettener Straße kommen wird. Verkehrsberuhigende Maßnahmen, die ebenfalls von den Teilnehmern der angesprochenen Informationsveranstaltung angesprochen wurden (in der Dechbettener Straße selbst, durch Umgestaltung des Kreisels, Erweiterung der Brauerei nach Süden und Sackgassenregelung) wurden ersichtlich nicht umgesetzt.

 

Insbesondere in der maßgeblichen Zeit zwischen 7.15-7.50 Uhr ist aber von einem sehr hohen Verkehrsaufkommen auszugehen.

 

 Durch den Schnitt der Baugebiete ist diese Problematik auch nicht Gegenstand der Planung und, wie auch aus den Informationsveranstaltungen hervorging, nicht Gegenstand der bisherigen Abwägungen gewesen.

 

 Da die Stadt Regensburg auch Kenntnis von dieser Gefährdung der Schulkinder hat und ersichtlich keinerlei Überlegungen zu einer Entschärfung angestellt und auch umsetzt werden, besteht eine zivilrechtliche und evtl. auch strafrechtliche Verantwortung der Stadt bzw. der Verantwortlichen.

 

2 Keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende und damit fehlerhafte Bürgerbeteiligung.               Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bürgerbeteiligung ist nur dann gegeben, wenn den Bürgern/innen im Rahmen der Informationsveranstaltungen diejenigen Tatsachen dargestellt werden, die letztlich beschlossen werden.

  Die in den Informationsveranstaltungen mitgeteilten Tatsachen entsprechen in wesentlichen Teilen nicht mehr der heutigen Planung. Dies betrifft insbesondere:

  • Gestaltung der Ladehofstraße
  • Gestaltung des Kreisels
  • Gestaltung der Dechbettener Straße im Bereich der Brauerei Bischofshof
  • Bau der Verbindungsstraße vom Kreisel zur Prüfeninger Straße
  • Zahlen zur Entwicklung des Verkehrs in der Dechbettener Straße

 

3 Abwägungsfehler, wenn bekannt ist, dass die beabsichtigte Planung in angrenzenden Tempo-30-Zonen und besonders geschützten Bereichen (Kinderkrankenhaus, Grundschule) ein erheblich gestiegenes Verkehrsaufkommen zur Folge hat und hierdurch auch erkennbare Gefahren für Leib und Leben der Anwohner und insbesondere auch der Kinder entstehen.

 

Das erheblich erhöhte Verkehrsaufkommen durch das Dörnbergviertel betrifft Straßen (wie z.B. die Dechbettener Straße, die Liskircher Straße und die Steinmetzstraße), die aus sachlichen Gründen als Tempo-30-Zonen ausgestaltet sind. In diesem Bereich befindet sich auch ein Kinderkrankenhaus.

 

 Aufgrund der vorhandenen Tempo-30-Zonen muss die Stadt Regensburg durch verkehrsplanerische Maßnahmen gewährleisten, dass es zu keiner erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens kommt. Tut sie dies nicht, handelt sie rechtswidrig .

 

E-Mail vom 20.11.2015

 

4.Wird der Bebauungsplan in der jetzigen Form beschlossen, werden unumstößliche

4.1Tatsachen für die künftige Verkehrsbelastung der Dechbettenerstraße und

4.2die künftige Schulwegsituation /Schulwegsicherheit geschaffen. Die durch die künftige erheblich steigende Verkehrsbelastung entstehende Gefahr für Leib und Leben der künftigen Schulkinder, der Anwohner und der Patienten des Kinderkrankenhauses wird ersichtlich nach jetzigem Stand nicht in die Abwägung eingebracht. Insbesondere die Schulwegsicherheit, die bei der jetzigen Planung nicht mehr gewährleistet werden kann, führt dazu, dass ein Abwägungsausschluss vorliegt. Es gibt keine Möglichkeit mehr, zwischen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Die in Ihrer E-Mail deutlich gewordene Sichtweise zeigt, dass dieser Abwägungsausschluss nicht beachtet wird.

 

Ein Beschluss, der diesen Abwägungsausschluss nicht beachtet, ist rechtswidrig und verletzt in gravierendem Maße die Rechte der Anwohner, der künftigen Schulkinder und der Patienten des Kinderkrankenhauses und führt zu einer zivilrechtlichen und evtl. auch strafrechtlichen Verantwortung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Bauliche und straßenverkehrsrechtliche Regelungen, die ggf. erforderlich sind, um sichere Schulwege zum neuen Schulgelände, welches Gegenstand eines eigenen, noch im Planungsstadium befindlichen Bebauungsplans ist, herzustellen, sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 151. Auch ist die Dechbettener Straße nicht im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151. Die Schulwegepläne werden vom Amt für Schulen in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde (Amt für öffentl. Ordnung und Straßenverkehr) sowie der Polizei erstellt. Sollten sich auf den Schulwegen Problemstellen herauskristallisieren, beraten die städtischen Dienststellen gemeinsam mit der Polizei, ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dazu gehört z. B. auch die Einrichtung von Elternlotsendiensten.

Die prognostizierten Verkehrszunahmen sind in einer Quartierssammelstraße durchaus verträglich. Da in der Dechbettener Straße Tempo 30 angeordnet ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch Schulwege die Straße sicher kreuzen können.

 

Zu 2Den gesetzlichen Vorgaben zur Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB wurde vollumfängliche Rechnung getragen. Im Rahmen der beiden Beteiligungsverfahren wurden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Planungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Zudem betreffen die genannten Punkte (Gestaltung der Ladehofstraße, Gestaltung des Kreisels, Dechbettener Straße im Bereich der Brauerei Bischofshof, Bau der Verbindungsstraße vom Kreisel zur Prüfeninger Straße) nicht Regelungsinhalte eines Bebauungsplans und/oder sind nicht im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151. Die Gestaltung von Straßenquerschnitten wird im Bebauungsplan nur hinweislich dargestellt, sie sind somit keine rechtliche Festsetzung. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 151 wurden Verkehrsgutachten erstellt, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von 20.10.-20.11.2015 eingesehen werden konnten.

 

Zu 3Die Entwicklung des Verkehrs im Quartier wurde gutachterlich untersucht.

Der Gutachter kommt zu der Auffassung, dass die Verkehre auch nach der Entwicklung des Gebiets südlich der Ladehofstraße sicher und leistungsfähig abwickelbar sind. Die Verkehrszunahmen im Bestandnetz gehen zu einem erheblichen Teil schon auf die Gesamtentwicklung des Verkehrs im Stadtgebiet zurück (Prognosehorizont 20 25). Durch die verlängerte Ladehofstraße, die neue Klenzebrücke und die verlängerte Lessingstraße kann verhindert werden, dass die Verkehrszunahmen im Bestandsquartier mit dem Umfeld unverträglich wären.

 

Im verkehrstechnischen Gutachten wird für den genannten Straßenabschnitt eine Verkehrsbelastung im Bestand von 3.400 Kfz/Tag festgestellt. Für das Jahr 2025 wird ohne Umsetzung der vorgesehenen Planung eine Verkehrserhöhung von bis zu 4.000 Kfz/Tag prognostiziert. Mit Realisierung der Planung erhöht sich der Verkehr lediglich um weitere 600 Kfz/Tag (Prognose-Planfall 1: ohne Durchbindung der Lessingstraße) bzw. 800 Kfz/Tag (Prognose-Planfall 2: mit Durchbindung der Lessingstraße). Die wesentliche Verkehrsmengenerhöhung ergibt sich demnach nicht durch die Planung, sondern durch den zu erwartenden allgemeinen Verkehrsmengenzuwachs für den Prognosezeitraum.

 

Zu 4.1siehe zur Beantwortung diese Stellungnahme unter Punkt 3.

 

Zu 4.2 siehe zur Beantwortung diese Stellungnahme unter Punkt 1.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1, 2, 4.2:Kenntnisnahme

zu 3 + 4.1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr. 27:. Schreiben vom 18.11.2015

 

Anregungen:

Als Anwohner der äeren Dechbettener Straße haben wir erhebliche Bedenken gegen die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes 151 und bitten dringend um Umplanung.

 

Bedenken:

Der Bau der neuen Klenzebrücke und des Durchstiches zur Prüfeninger Straße bewirken gemäß den Prognosen eine erhebliche Erhöhung der Verkehrsbelastung in der äeren Dechbettener Straße (zwischen neuem Kreisel und Steinmetzstraße),

 

Insbesondere der schon jetzt kaum erträgliche morgendliche Schleichverkehr wird weiter zunehmen.

r die Fußnger und Radfahrer in der Dechbettener Straße, insbesondere die aus dem neuen Baugebiet zu den Schulen querenden Schulkinder wird das zu einer erheblichen Gefährdunghren.

 

Begründung:

Die Dechbettener Straße ist bereits heute mit einer Belastung von 3400 Fahrzeugen am Tag vor allem im morgendlichen Berufsverkehr an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen. Viele Autofahrer, die von Südwesten kommend ampelfrei an den Rand der Altstadt gelangen wollen, nehmen die Achse Dechbettener Straße Steinmetzstraße schon heute, überwiegend mit stark überhöhten Fahrgeschwindigkeiten. Regelmäßig benutzen auch Autofahrer stadtauswärts bei Gegenverkehr den nördlichen Gehweg.

 

Gleichzeitig sind sehr viele Schüler mit Fahrrädern in die Stadtmitte unterwegs und queren zum Teil die Dechbettener Straße, es kommt schon heute regelmäßig für Kinder zu gefährlichen Situationen.

 

Durch den Bau der Klenzebrücke wird der bestehende Schleichweg zur Stadtmitte noch wesentlich attraktiver, der Weg aus den südlichen Stadtteilen führt dann ohne Umweg und ohne Linksabbiegerampel geradeaus über die Brücke zum Kreisel, in die Dechbettener Straße und ohne Ampel bis auf die Prüfeninger Straße kurz vor dem Platz der Einheit.

Nachdem in der Vorentwurfsphase noch höhere Werte genannt wurden, gehen die aktuellen Prognosen von einer Steigerung von 3400 auf 4800 Kfz am Tag aus, also eine Steigerung von über 40% (Anteil der Durchbindung zur Prüfeninger Straße: 200 Kfz/Tag).

 

Der Bebauungsplanentwurf sieht keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung dieser Schleichwegnutzung vor, während die Sammelstraße im neuen Baugebiet so stark verkehrsberuhigt wird, dass sie Dechbettener- und Liskircher Straße in keiner Weise vom zusätzlichen Verkehr entlasten wird.

 

In den frühen Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung (z.B. Begehung Ende Oktober 2007, lnformationsveranstaltungen 2010 und 2011) wurde seitens der Stadt zugesichert, dass die Bewohner des bestehenden WA-Gebietes durch die Bebauung des Bahngelände nicht schlechter gestellt würden, und im Gegenteil eine Verkehrsberuhigung der bestehenden Quartiere angestrebt wird. Die Prognose der Verwaltung vom Juli 2011 (also nach Einarbeitung des Wettbewerbsentwurfes) kommt beim MIV auf 1500 KFZ/Tag. Eine Sackgassenlösung für die Dechbettener Straße wurde angedacht (im Zuge einer Brauereierweiterung) und von Altoberbürgermeister Schaidinger als mögliche Lösung dargestellt. Mit der vorliegenden Planung stellt sich die Situation für uns Anwohner als Realisierung des worstcase-scenarios dar. Im Altbestand, der zum großen Teil auch Wohn- und Schlafräume mit straßenseitiger Ausrichtung hat, ist es nicht möglich, im Gebäude auf die zu erwartenden zusätzlichen Belastungen zu reagieren.

 

Der Bau der 5-zügigen Grundschule - der von uns ausdrücklich begrüßt wird wird die Dechbettener Straße genau in der am stärksten frequentierten Zeit am Morgen zu einer erheblichen Gefahrenquelle für Schüler auf ihrem Schulweg machen. Fast alle Schüler der neuen Grundschule und des Goethegymnasiums aus dem neuen Baugebiet werden den Fußweg zwischen den Anwesen D 47a und 45 nutzen und an einer unübersichtlichen Stelle die Dechbettener Straße queren müssen. Der B-Plan zum Jahnstadion sieht die Heitzerstraße als Hauptzugang zur neuen Grundschule von Süden vor.

 

Unsere Forderung:

1.Das Verkehrsaufkommen in der Dechbettener Straße darf sich nicht über den Stand 3400 Kfz/Tag erhöhen.

 

2.Die vorhandenen und neuen Schulwege sind unbedingt zu sichern. Die Maßnahmen zur Schulwegsicherung und die Reduzierung der Verkehrszahlen in der Dechbettener Straße sollen als Kompensationsmaßnahmen in die Begründung des Bebauungsplanes 151 aufgenommen und vom Stadtrat zeitgleich mit diesem beschlossen werden. Spätere rein verkehrsrechtliche Anordnungen reichen aus unserer Sicht nicht aus.

 

3.gliche Maßnahmen: Zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens regen wir die Prüfung folgender Maßnahmen an:

Dechbettener Straße an der Kreuzung Heitzerstraße / Dechbettener Straße einseitig für den Verkehr stadteinwärts sperren. Verkehr stadtauswärts ungehindert möglich, stadteinwärts wird sie vor der Schulwegquerung vor der Kreuzung zur Sackgasse. Anwesen und für Dechbettener Str. 47a.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1Der Bebauungsplan Nr. 151 setzt nur die Realisierung der neuen Brücke über die Gleisanlagen fest. Eine Festsetzung für eine Durchbindung der Lessingstraße wird nicht geregelt, da die betroffenen Grundstücke außerhalb des Umgriffs liegen.

Im verkehrstechnischen Gutachten wird für den genannten Straßenabschnitt eine Verkehrsbelastung im Bestand von 3.400 Kfz/Tag festgestellt. Für das Jahr 2025 wird ohne Umsetzung der vorgesehenen Planung eine Verkehrserhöhung von bis zu 4.000 Kfz/Tag prognostiziert. Mit Realisierung der Planung erhöht sich der Verkehr lediglich um weitere 600 Kfz/Tag (Prognose-Planfall 1: ohne Durchbindung der Lessingstraße) bzw. 800 Kfz/Tag (Prognose-Planfall 2: mit Durchbindung der Lessingstraße). Die wesentliche Verkehrsmengenerhöhung ergibt sich demnach nicht durch die Planung, sondern durch den zu erwartenden allgemeinen Verkehrsmengenzuwachs für den Prognosezeitraum.

Die Auswirkungen, die sich durch die von der Planung verursachten Verkehrsmengenerhöhung ergibt, wurde in einem immissionstechnischen Gutachten untersucht, in Differenzpegelkarten dargestellt und als nicht erheblich beurteilt.

Die Entwicklung des Verkehrs im Quartier wurde gutachterlich untersucht. Der Gutachter kommt zu der Auffassung, dass die Verkehre auch nach der Entwicklung des Gebiets südlich der Ladehofstraße sicher und leistungsfähig abwickelbar sind.

 

zu 2Zur Beantwortung (Schulwegsicherung) wird auf die Stellungnahme Nr. 26 zu
Punkt 1 verwiesen

 

zu 3Eine Sperrung der Dechbettener Straße in Teilbereichen und für Teilrichtungen wird zu Verkehrsmehrbelastungen an anderen Straßen führen, die weder vom Querschnitt noch von der Lage im Netz geeignet sind diese zusätzlichen Verkehre aufzunehmen. Zudem ist dies weder Regelungsinhalt des Bebauungsplans noch liegt der Bereich im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1-3Kenntnisnahme

 

Nr. 28: Schreiben vom 20.11.2015

 

Anregungen:

 

1Wir fordern, dass das Grundstück südlich der Reihenhäuser Wilhelmstraße 38-46 in den Bebauungsplan mit aufgenommen wird.

 

2.1Das Niveau (Höhe) der Ladehofstraße liegt ca. 1,50 m über dem Höhenniveau

unseres Gartens. Dadurch sind wir überdurchschnittlich dem Verkehrslärm und den
Abgasen ausgesetzt. Hier fordern wir Gegenmaßnahmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Die Entwicklung nördlich der Ladehofstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Das genannte Grundstück ist im Eigentum von Dritten und liegt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans. Für dieses beurteilt sich das Baurecht nach § 34 BauGB. Eine Regelung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Bebaubarkeit oder das Ausmaß der Bebauung kann nur im Rahmen eines konkreten Bauantrags geprüft werden.

 

Zu 2Verkehrslärm:
Verkehrsaufkommen: Bisher war die Ladehofstraße eine Sackgasse auf Höhe der Wilhelmstraße. Mit der Durchbindung der Ladehofstraße als Sammelstraße für das neue und bestehende Quartier erhöht sich das Verkehrsaufkommen. Die Auswirkungen der Planung wurden in Verkehrsgutachten und in einem Lärmgutachten untersucht. Das Verkehrsgutachten vom Dezember 2013 prognostizieren für 2025 bis zu 2.400 PKW/Tag (Prognose-Planfall 1: ohne Durchbindung der Lessingstraße zur Prüfeninger Straße) bzw. 3.000 PKW/Tag (Prognose-Planfall 2: mit Durchbindung der Lessingstraße). Diese Verkehrszahlen entsprechen einer schwach belasteten Sammelstraße.

Zur Lärmsituation durch Verkehrslärm ist zusätzlich folgendes anzumerken:

Die Straßengeräusche der Ladehofstraße (für sich allein betrachtet) werden auf Grund der höheren Verkehrszahlen zunehmen. Insgesamt wird sich die Gesamtlärmsituation für diese Bebauung jedoch verbessern, da künftig der Schienenlärm durch die Lärmschutzanlage und Bebauung im Planungsgebiet effektiv abgeschirmt wird (vergleiche Differenzpegelkarten im Schallgutachten).

 

Luftstoffbelastung:
Durch den zusätzlichen Verkehr infolge des Vorhabens kann eine Erhöhung der Abgasbelastung entstehen. Allerdings ist auf Basis des Luftreinhalteplans der Stadt Regenburg zu erwarten, dass die Erhöhungen aufgrund der geringen DTV-Werte (Verkehrsstärke) und der niedrigen Lkw-Anteile zu einer Luftschadstoffbelastung führen, die die Grenzwerte der 39. BImSchV NO2 (Stickstoffdioxid )und PM10 bzw. PM2,5 (Feinstaub) zuverlässig einhalten. Das Vorhaben lässt somit keine negativen Auswirkungen auf die Luftschadstoffbelastung bzw. keine unzumutbare Luftschadstoffbelastung in der o. g. Nachbarschaft erwarten.

 

Gegenmaßnahmen
Zusätzliche Lärmschutzvorrichtung als Abgrenzung zu den Reichenhäusern Wilhelmstraße 38-46 sind aufgrund der Lärmwerte nicht erforderlich. Die Lage der Ladehofstraße ist in der derzeitigen Planung bereits leicht nach Süden verschwenkt. Damit hat sie bereits etwas mehr Abstand zu den bestehenden Gebäuden. Die Verschwenkung war notwendig, da das Grundstück 3332/66 sich im Eigentum Dritter befindet und für die Überplanung nicht zur Verfügung stand.
 

In der Ausführungsplanung werden die bestehenden Höhenunterschiede in der Höhenplanung der Ladehofstraße mit einer Absenkung der bestehenden Geländehöhen soweit als möglich reduziert. Zu berücksichtigende Zwangspunkte stellen die Anschlüsse an die Wilhelmstraße im Osten, an die Dechbettener Straße im Westen, das zur Entwässerung notwendige Straßengefälle sowie die Mindestabstände zum geplanten Kanalsystem dar.

 

Zudem wird davon ausgegangen, dass sich die Lärmbelastung durch Verkehrslärm durch die zukünftigen baulichen Entwicklungen verbessern wird. Durch eine geplante Wohnbebauung auf dem Pfannenstielgelände und einer eventuellen Bebauung der südlich vorgelagerten Grundstücken Flurnr. 3332/66 und 3533/2 werden die Reihenhäuser Wilhelmstraße 38-46 in zweiter Reihe zur Ladehofstraße stehen und somit der Verkehrslärmbelastung weniger ausgesetzt sein.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1-2: Den Stellungnahmen wird nicht entsprochen

 

Nr. 29: Schreiben vom 12.11.2015

 

Anregungen:

 

Als betroffener Anwohner der Ladehofstraße möchten ich Bedenken zur derzeitigen Rahmenplanung des Baugebiets Innerer Westen anmelden.

 

1Wie in einer Begehung besprochen, gibt es ein Problem für die Anwohner der Häuser Wilhelmstr. 2838 durch die Tatsache, dass diese Häuser sehr viel tiefer liegen als die Ladehofstraße. Das ist ein Problem durch den rm und durch Abgase. Uns wurde versprochen, dass eine Lösung für dieses Problem gesucht wird. Diese wurde aber noch nicht erläutert.

 

2Ebenso ist die Frage, was überhaupt mit dem Grundstück von Herrn Wittke passieren soll. Wird dort noch gebaut? In welchem Umfang? Warum wurde dieses Grundstück nicht in die Gesamtplanung eingeschlossen?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Zur Beantwortung der Stellungnahme wird auf Nr. 28 zu Punkt 2 verwiesen

Zu 2Zur Beantwortung der Stellungnahme wird auf Nr. 28 zu Punkt 1 verwiesen

Nr. 30: Schreiben vom 18.11.2015 (Eingangsstempel)

 

Anregungen:

 

Als direkte Anwohner des Baugebietes der Ehemaligen Bahnflächen südlich der Ladehofstraße (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151) nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

 

1Wir beziehen uns auf den o.g. Bebauungsplan-Entwurf, da mit der Bebauung der ehemaligen Bahnflächen und der geplanten Umwidmung der Ladehofstraße zu einer Sammelstraße für uns Anlieger Familie Allgöwer, Wilhelmstraße 42 - mit einem nicht unerheblichen Durchgangsverkehr zu rechnen ist,

Dieser wird sich lt. den Berechnungen der Verkehrsplaner von jetzt 100 PKW/Tag auf ca. 5.000 PKW/Tag belaufen.

Das bedeutet für uns eine erhebliche Zunahme an Schadstoffemissionen und Verkehrslärm und das sowohl am Tag als auch in der Nacht.

Zu diesem Thema liegen uns verschiedene Berechnungen der Verkehrsplanung der Stadt Regensburg vor, die unterschiedliche Verkehrsbelastungen ausweisen:

Einmal eine Berechnung ohne Durchstich zur Prüfeninger Straße mit 4.500 PKWs täglich und eine weitere Variante mit Durchstich zur Prüfeninger Straße mit 5.000 PKWs täglich. Diese Berechnungen stammen aus den Jahren 2011 oder 2012.

1.1Angesichts des fortgeschrittenen Planungsstandes fordern wir Sie auf, uns die jetzt aktuellen Zahlen der zu erwartenden PKWs/Tag mitzuteilen sowie die zugrunde gelegten Annahmen und die Datenbasis aufgrund derer Sie diese Zahlen berechnen.

1.2Des Weiteren fordern wir Sie auf, sicherzustellen, dass die geplante Sammelstraße (Ladehofstraße) und die Zubringer auf eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h begrenzt werden.

1.3LKWs sind von der Durchfahrt der Ladehofstraße auszuschließen. (LKW Durchfahrt-Verbot)

 

2 Die Zunahme an Verkehrslärm und Abgasen wird durch die Tatsache verstärkt, dass die Planung der Sammelstraße (Ladehofstraße) um 1.50 m höher liegt, als das bestehende Wohngebiet der Wilhelmstraße 22-46. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den geplanten Straßenverlauf in der Höhe und der Lage zu verändern ist bislang kein Entgegenkommen erfolgt. Wir fordern Sie auf, hierzu Stellung zu nehmen inwieweit hier eine Lösung möglich wäre.

 

3 Nach dem jetzt vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf ist das direkt anliegende Grundstück zur Ladehofstraße vom Bebauungsplan ausgenommen. Da für uns nicht abzusehen ist, ob und wann überhaupt eine Bebauung auf diesem Grundstück erfolgen wird, ist hier für uns bislang kein Lärmschutz vorhanden. Dieser sollte auch im Hinblick auf eine notwendige Belüftung und Besonnung in Verbindung mit einer minimalen Beschattung gegeben sein. Deshalb fordern wir Sie auf, diesen Punkt nochmal zu überprüfen und hier Stellung zu nehmen.

 

4.Wir bitten Sie, uns die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151 zukommen zu lassen bzw. uns mitzuteilen, ob ein Umweltbericht mit den zu erwartenden Auswirkungen vorhanden ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Es wird auch auf die Beantwortung der Stellungnahme Nr. 28 verwiesen

 

zu 1.1Die aktuellen Zahlen der zu erwartenden PKWs pro Tag konnten dem Verkehrsgutachten von gevas humberg & partner von Dezember 2013 entnommen werden, welches im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 20.11. 20.12.2015 auslagen.
Bisher war die Ladehofstraße eine Sackgasse auf Höhe der Wilhelmstraße. Mit der Durchbindung der Ladehofstraße als Sammelstraße für das neue und bestehende Quartier erhöht sich das Verkehrsaufkommen. Das Verkehrsgutachten prognostizieren für 2025 bis zu 2.400 PKW/Tag (Prognose-Planfall 1: ohne Durchbindung der Lessingstraße zur Prüfeninger Straße) bzw. 3.000 PKW/Tag (Prognose-Planfall 2: mit Durchbindung der Lessingstraße). Diese Verkehrszahlen entsprechen einer schwach belasteten Sammelstraße.

Das Erschließungskonzept ist so konzipiert, dass die Anwohner des neuen Quartiers über parallel zur Ladehofstraße laufende Schlaufen erschlossen werden. So wird der Anwohnerverkehr sehr schnell, von der Ladehofstraße weg, direkt ans Ziel gelenkt.

 

zu 1.2Eine Beschränkung der Geschwindigkeit in der Ladehofstraße von 30 km/h ist vorgesehen, eine Festsetzung im Rahmen der Bauleitplanung ist rechtlich nicht möglich.

 

zu 1.3Ein LKW Durchfahrt-Verbot für die Ladehofstraße ist vorgesehen, eine Festsetzung im Rahmen der Bauleitplanung ist rechtlich nicht möglich. Ziel ist es LKW-Durchfahrtsverbot im Westen von der Straßeneinengung auf Höhe der Von-Brettreich-Straße und im Osten von der Straßeneinengung bei der JVA beginnen zu lassen, so dass der mittlere Bereich des Wohnens vor Schwerlastverkehr geschützt ist.

 

Zu 2Die Ladehofstr. wird in ihrer Höhenlage soweit verkehrs- und bautechnisch möglich abgesenkt. Die Höhenlage des Anschlusses Wilhelmstraße an die Ladehofstraße war dabei zu berücksichtigen.

Im Übrigen verweisen wir auf die Beantwortung zur Stellungnahme Nr. 28 zu Punkt 2

 

Zu 3Das angesprochene Grundstück liegt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans. Für dieses beurteilt sich das Baurecht nach § 34 BauGB. Eine Regelung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Nichtbebauung des Grundstücks wurde im schalltechnischen Gutachten unterstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Straßenverkehrsgeräusche der Ladehofstraße für sich allein betrachtet auf Grund der im Vergleich zur Bestandssituation höheren Verkehrszahlen zunehmen wird. Insgesamt wird sich die Gesamtverkehrslärmsituation für die Bebauung an der Wilhelmstraße jedoch verbessern, da künftig der Schienenlärm durch die im Planungsgebiet festgesetzte Lärmschutzanlage und Bebauung entlang der Bahnstrecke effektiv abgeschirmt wird. Die Verbesserungen können den vergleichenden Differenzpegelkarten des Schallgutachtens entnommen werden.

Im Übrigen verweisen wir auf die Beantwortung zur Stellungnahme Nr. 28 zu Punkt 1

 

Zu 4Der Umweltbericht ist ein Teil der Begründung zum Bebauungsplan und lag im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aus. Nach Rechtskraft kann der Bebauungsplan im Stadtplanungsamt eingesehen werden oder steht im Regensburger Stadtportal digital zur Verfügung.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1.1-1.3: Kenntnisnahme

zu 2-3: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen

zu 4.Die Stellungnahme wird berücksichtigt

Nr. 31: Schreiben vom 18.11.2015 (Eingangsstempel)

 

Anregungen:

Als direkte Anwohner des Baugebietes der Ehemaligen Bahnflächen südlich der Ladehofstraße (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151) nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

 

1Wir beziehen uns auf den o.g. Bebauungsplan-Entwurf, da mit der Bebauung der ehemaligen Bahnflächen und der geplanten Umwidmung der Ladehofstraße zu einer Sammelstraße für uns Anlieger Familie Plohmann, Wilhelmstraße 38 - mit einem nicht unerheblichen Durchgangsverkehr zu rechnen ist,

Dieser wird sich lt. den Berechnungen der Verkehrsplaner von jetzt 100 PKW/Tag auf ca. 5.000 PKW/Tag belaufen.

Das bedeutet für uns eine erhebliche Zunahme an Schadstoffemissionen und Verkehrslärm und das sowohl am Tag als auch in der Nacht.

Zu diesem Thema liegen uns verschiedene Berechnungen der Verkehrsplanung der Stadt Regensburg vor, die unterschiedliche Verkehrsbelastungen ausweisen:

Einmal eine Berechnung ohne Durchstich zur Prüfeninger Straße mit 4.500 PKWs täglich und eine weitere Variante mit Durchstich zur Prüfeninger Straße mit 5.000 PKWs täglich. Diese Berechnungen stammen aus den Jahren 2011 oder 2012.

Angesichts des fortgeschrittenen Planungsstandes fordern wir Sie auf, uns die jetzt aktuellen Zahlen der zu erwartenden PKWs/Tag mitzuteilen sowie die zugrunde gelegten Annahmen und die Datenbasis aufgrund derer Sie diese Zahlen berechnen.

Desweiteren fordern wir Sie auf, sicherzustellen, dass die geplante Sammelstraße (Ladehofstraße) und die Zubringer auf eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h begrenzt werden.

LKWs sind von der Durchfahrt der Ladehofstraße auszuschließen. (LKW Durchfahrt-Verbot)

 

2 Die Zunahme an Verkehrslärm und Abgasen wird durch die Tatsache verstärkt, dass die Planung der Sammelstraße (Ladehofstraße) um 1.50 m höher liegt, als das bestehende Wohngebiet der Wilhelmstraße 22-46. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den geplanten Straßenverlauf in der Höhe und der Lage zu verändern ist bislang kein Entgegenkommen erfolgt. Wir fordern Sie auf, hierzu Stellung zu nehmen inwieweit hier eine Lösung möglich wäre.

 

3 Nach dem jetzt vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf ist das direkt anliegende Grundstück zur Ladehofstraße (direkt neben unserem Haus in der Wilhelmstraße 38) vom Bebauungsplan ausgenommen.

Da für uns nicht abzusehen ist, ob und wann überhaupt eine Bebauung auf diesem Grundstück erfolgen wird ist hier für uns bislang kein Lärmschutz vorhanden. Dieser sollte auch im Hinblick auf eine notwendige Belüftung und Besonnung in Verbindung mit einer minimalen Beschattung gegeben sein. Deshalb fordern wir Sie auf, diesen Punkt nochmal zu überprüfen und hier Stellung zu nehmen.

 

4 Wir bitten Sie, uns die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 151 zukommen zu lassen bzw. uns mitzuteilen, ob ein Umweltbericht mit den zu erwartenden Auswirkungen vorhanden ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1 - 4Die Stellungnahme ist identisch mit Nr. 30. Es wird auf die Beantwortung zur Stellungnahme Nr. 30 hingewiesen.

 

Nr. 32: Schreiben vom 18.11.2015

 

Anregungen:

1Die im Bebauungsplan Nr. 151 dargestellte Verschiebung der Einmündung der neuen Quartierstraße nach Westen wird in der „Anlage Dokumentation der Bürgerbeteiligung“ als Umsetzung der Anregung der Bürger(innen) der Hoppestraße zur „Auflösung der Kreuzung Hoppestraße / Ladehofstraße / neues Quartier“ erläutert (Seite -6- unten)

 

Meines Wissens wurde der Wunsch nach ‚Auflösung dieser Kreuzung“ aber seitens der Hoppestraße nicht geäert. Die eigentliche Anregung im Rahmen der Bürgerbeteiligung zielte ja auf die Aufteilung des Nord-Süd Verkehrs durch Öffnung mehrerer Kreuzungen bzw. Durchfahrten im Bestand, wie das z T auch in Wettbewerbsentwürfen vorgesehen war.(              Okay, sie waren eben nicht die Siegerentwürfe.)

 

Ich habe durchaus Vertrauen in die Verkehrsplanung der Stadt, dass mit der nun geplanten Verschiebung der Einmündung der neuen Quartierstraße nach Westen eine Senkung des Durchgangsverkehrs in Bestand und Hoppestraße erreicht werden kann Ich möchte diese weiteren planerischen Bemühungen um Lösungen auch würdigen.

 

2.Wegen des in der Dokumentation formulierten Bezugs zu einem Wunsch der Bürger, die Kreuzung aufzulösen möchte ich hier aber doch vorsichtshalber folgenden kostenabhängigen Einwand vorbringen:

 

Sollte die geplante, West-Verschiebung der Einmündung der neuen Quartierstraße in die Ladehofstraße“ zu einer Kostenbeteiligung der Bewohner der Hoppestraße führen, möchte ich mich gegen diese Baumaßnahme aussprechen.

 

Ich nehme selbst an, dass eine Kostenbeteiligung nicht zutrifft worauf auch frühere diesbezügliche Rückfragen im Zusammenhang mit Vorschläger bei der Bürgerbeteiligung hinwiesen. Allerdings fehlt mir zu Kostenfragen die juristische Fachkenntnis.

 

Ausdrücklich würdigen möchte ich aber die vielfältigen Maßnahmen der Stadtverwaltung zur Ermöglichung einer so breiten Bürgerbeteiligung

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1Kenntnisnahme

zu 2Die Verschiebung der Einmündung Planstraße 4 in die Ladehofstraße nach Westen führt zu keiner Kostenbeteiligung der Bewohner der Hoppestraße

 

Beschlussvorschlag:

zu 1+ 2: Kenntnisnahme

 

Nr. 33: Schreiben vom 20.11.2015

 

Anregungen:

1Nach Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen kommen wir zu dem Schluss, dass zur besseren Entlastung der Hoppestraße vom Nord-Süd-Straßenverkehr eine gleichmäßige Verteilung des Nord-Süd-Straßenverkehrstig ist.

 

Eine gleichmäßige Verteilung des Nord-Süd-Straßenverkehrs im Altbestand ist aber nur mit weiteren Durchstichen ins neue Quartier, bzw. im Altbestand sinnvoll umsetzbar.

 

Beispielsweise wurde der Durchstich von der Wilhelmstraße ins neue Quartier laut Ihren Unterlagen nachträglich aus dem Siegerentwurf herausgenommen. Dieser Durchstich von der Wilhelmstraße ins neue Quartier wäre ebenso wie eine Verbindung von der Von-Brettreich-Straße zur Ladehofstraße in den Bebauungsplan zu integrieren, da nur so eine übermäßige Belastung der Hoppestraße vermieden werden kann und eine gleichmäßige Verteilung des Nord-Süd-Straßenverkehrs erreicht werden kann,

 

2Wir regen zusätzlich an, dass auch im Bereich zwischen Sondergebiet (Viertelszentrum) und Einmündung Hoppestraße eine Fahrbahnverengung umgesetzt wird. Nur so ist der Charakter einer untergeordneten Sammelstraße für die Ladehofstraße zu erreichen und zu verhindern, dass LKW-Ausweichverkehr vom Sondergebiet (Viertelszentrum) über Dechbettener-, Liskircher- und Hoppestraße entsteht. Sollte eine Fahrbahnverengung nicht umsetzbar sein, müssten Alternativen zur Unterbindung von LKW-Ausweichverkehr vom Sondergebiet (Viertelszentrum) über Dechbettener-, Liskircher- und Hoppestraße geprüft werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Die genannten Straßen liegen außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans. Verkehrliche Maßnahmen für diese Straßen sind deshalb nicht im Bebauungsplan Nr. 151 zu regeln. Das verkehrstechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanumgriffs nicht notwendig sind. Sollte es dennoch zu Konflikten im Umfeld des Bebauungsplangebietes kommen, belt sich die Stadtverwaltung Regensburg vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Beispielsweise genannten Vorschläge zur gleichmäßigen Verteilung des Nord-Süd-Verkehrs beziehen Grundstücke mit ein, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse für eine Überplanung nicht zur Verfügung stehen und die nicht im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 151 liegen. Sowohl die Wilhelmstraße als auch die Hoppestraße sind gegenwärtig an die Ladehofstraße angebunden, neue Anbindungen sind wegen fehlender Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich und lägen auch außerhalb des Plangebiets.

 

zu 2: Die Ausgestaltung der Fahrbahn wird im Bebauungsplan nicht rechtlich festgesetzt, sondern in der Ausführungsplanung konkretisiert. Die Darstellung im Bebauungsplan stellt nur einen Hinweis und keine rechtlich verbindliche Festsetzung dar. In den Bebauungsplan ist jedoch der aktuelle Planstand der Erschließungsplanung eingearbeitet, der auf Höhe der JVA eine Einengung der Ladehofstraße vorsieht. Verkehrliche Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Jedoch ist geplant für LKW-Verkehre die Durchfahrt ab dieser Einengung zu verbieten. Somit ist die Anregung in der aktuellen Planung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1-2: Kenntnisnahme

 

Nr. 34: Schreiben vom 18.11.2015

 

Anregungen:

 

1 Es ist sicherzustellen, dass die bestehende Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 3500 (Gewerbe) und die geplanten Nutzungen‚ Wohnen auf dem sogenannten Pfannenstielgelände (insbesondere Fl. Nr. 3534, 3527 2, 3532 u.a.) sowie auf den Grundstücken Fl. Nr. 3500/2 und 3527/18 bezüglich der Immissionen keine Einschränkungen erfahren. Insbesondere ist Gewähr zu leisten. dass die rmimmissionsrichtwerte eingehalten werden.

 

2 Eine Erschließung der oben genannten Grundstücke über die Ladehofstraße muss möglich sein.

 

3 Die geplante Bushaltestelle bei den Grundstücken Fl.Nr. 35002 und 3527/18 ist unter dem Aspekt der baulichen Nutzung zu verschieben.

 

4 Es stellt sich die Frage, ob die Verbreiterung der öffentlichen Straße Richtung Norden bei dem Grundstück Fl.Nr. 3534 (Dreieck) zwingend erforderlich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Das Gewerbegrundstück (Flurnummer 3500) liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 148 und ist als GE und GEe (im östlich Teilbereich) festgesetzt.

 

Die Grundstücke Flurnr. 3534, 3527/2, 3532 u. a sollen künftig für Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden. Südlich dieser Flächen ist im Bebauungsplan Nr. 151 ebenfalls Wohnnutzung (WA 2 und WA 3) festgesetzt.


Die Flurstücke Nr. 3500/2 und 3527/18 sind selbstständig nicht baulich nutzbar, insofern werden diese Grundstücke nicht in ihrer Nutzung durch Immissionen eingeschränkt. Unabhängig davon sind gegenüber gebietsverträglich ein Mischgebiet und ein Wohngebiet festgesetzt.

Aus diesen Gründen ist die Einhaltung der Lärmimmissionswerte gewährleistet.
Zudem wurden die bestehenden und zukünftigen Nutzungen in dem Lärmgutachten ausreichend berücksichtigt.

 

Zu 2Die genannten Grundstücke nördlich der Ladehofstraße liegen außerhalb des Bebauungsplanumgriffs. Für diese gibt es kein Erfordernis die Erschließung im Bebauungsplan über Festsetzungen zu regeln.

 

Die Erschießung des sogenannten Pfannenstielgelände (Fl. Nr. 3534, 3527 2, 3532 u.a.) ist von der Ladehofstraße aus grundsätzlich möglich. Für dieses Gelände und das angrenzende Bauhofgrundstück ist in Abstimmung mit der Stadt ein Gesamtkonzept zu entwickeln. Bei diesem wird eine gebündelte Erschließungslösung zu erarbeiten sein.

zu 3: Zu Verschiebung der Bushaltestelle  wird auf die Beantwortung der Stellungnahme Nr. 21 verwiesen.

 

zu 4: r den öffentlichen Verkehrsraum werden keine Flächen aus der Fl. Nr. 3534 benötigt, der öffentliche Verkehrsraum befindet sich auf der Fl. Nr. 3332/119. Die Aufweitung ist zur Verbreiterung des Gehwegs und zur Integration des Baumbestandes in den Straßenraum sinnvoll.

 

Beschlussvorschlag: 

zu 1+4: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

zu 2+3: Kenntnisnahme

Nr. 35: Schreiben vom 18.11.2015

 

Anregungen:

1. Sachverhalt

1.1.Die im Jahr 1649 neben dem Regensburger Dom entstandene Brauerei Bischofshof stellt seit nunmehr über 360 Jahren eine feste Größe im kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben der Stadt Regensburg dar. Der jetzige Standort an der Heitzerstraße wird seit 100 Jahren betrieben. Die Brauerei präsentiert sich als regionaler und sozialer Arbeitgeber mit derzeit 85 Beschäftigten. Die Brauerei ist durch vielfache internationale Auszeichnungen überregional bekannt. Im Juni 2013 wurde mit Prominenz aus Kirche, Politik und Wirtschaft die Einweihung der neuen Büroräume gefeiert. r eine Investitionssumme von 2,6 Mio. EUR sind innerhalb von 9 Monaten neue Verwaltungsräume in der früheren Mälzerei entstanden. Nach etlichen Investitionen in den vergangenen Jahren kann sich die Brauerei nunmehr als echtes High-Tech-Unternehmen bezeichnen, das am gegebenen Standort weiterhin in die Zukunft investiert.

 

Im einvernehmlichen Zusammenwirken mit der Stadt Regensburg wurde in den Jahren 2012 und 2013 das für die zukünftige Entwicklung der Brauerei notwendige Flächenmanagement in Angriff genommen. Die für die Brauereientwicklung notwendigen Arrondierungsflächen sind rechtlich gesichert.

 

Die Bischöfliche Knabenseminarstiftung und die Besondere Klerikalseminarstiftung St. Jakob sind Grundstückseigentümer der Betriebsflächen. Die Bischöfliche Knabenseminarstiftung ist u.a. Eigentümerin des westlich an das derzeit bestehende Brauereigebäude angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 3720/2, Gemarkung Regensburg.

 

Die Besondere Klerikalseminarstiftung St. Jakob ist u.a. Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 3720/3, Gemarkung Regensburg. Auf diesem Grundstück soll eine dezentrale und nachhaltige Heizanlage entstehen.

 

1.2.Der derzeitige Standort der Brauerei an der Heitzerstraße soll im Rahmen eines der Stadt Regensburg bekannten Generalentwicklungsplans modernisiert und weiterentwickelt werden. Das Ziel der Brauerei besteht darin, die weitere Existenz und den Fortbestand des Betriebs auch in Zukunft zu gewährleisten. Das notwendige Flächenmanagement mit der Stadt Regensburg wurde durchgeführt. Für die Brauerei ist es von entscheidender und existenzieller Bedeutung, dass durch heranrückende Bebauungen oder in der Nachbarschaft situierte Planungen keine Situation eintritt, die die betriebsnotwendige Entwicklung der Brauerei oder gar den jetzigen Bestand der Brauerei gefährdet.

 

1.3.Die ausgelegten Planungsunterlagen wurden sowohl von der Mandantschaft als auch dem Unterzeichner und Herrn Dipl-Ing. Jens Hunecke, Lärmsachverständiger, Ingenieurbüro Steger & Partner GmbH, eingesehen. Wirgen hierzu als Anlage eine Stellungnahme der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH vom 12.11.2015 an die Rechtsanwälte Labbe & Partner bei. Diese Stellungnahme ist vollinhaltlich Gegenstand dieses Einwendungsschriftsatzes.

 

1.4Leider muss festgestellt werden, dass in Bezug auf den Schallimmissionsschutz die Belange der Brauerei Bischofshof und der oben bezeichneten Grundstückseigentümer nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zwar wird in der Ziffer 4.2.2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf die Brauerei Bischofshof unter der Überschrift „Anlagenlärm von außerhalb ausdrücklich erwähnt, eine entsprechend detaillierte Untersuchung unter Einbeziehung der derzeitigen Genehmigungssituation ist jedoch unterblieben. Dies erstaunt, da gemäß Seite 86 der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 5.23.2, Immissionen aus Gewerbe, Industrie- und Freizeitlärm) die Schallemissionen der vorhandenen Betriebe als Vorbelastung berücksichtigt worden sind. Gemäß Begründung wurden hier die vorhandenen Betriebe auf Basis von Betriebsdaten, Schalluntersuchungen, Auflagen aus Baugenehmigungen und so weiter rechnerisch abgebildet Dies ist zumindest in Bezug auf die Brauerei Bischofshof nicht zutreffend.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierbei sind gemäß § 1 Abs. 8 a die Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur besonders zu berücksichtigen. Dies gilt hier auch und speziell für die Belange der Brauerei Bischofshof.

 

Die Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung Möhler & Partner (M&P genannt), der entsprechenden Begründungselemente in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf und der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt, dass den Erfordernissen des Abwägungsgebots hier nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.

 

Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn

eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall),

in die Abwägungen an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit),

die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder

der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

 

Vorliegend ist festzustellen, dass in die Abwägung des Entwurfs zum Bebauungsplan die durch Baugenehmigungsbescheide manifestierte Rechtsposition der Brauerei Bischofshof nicht eingestellt wurde, obwohl dies nach Lage der Dinge dringend erforderlich wäre. Dies muss zwingend korrigiert werden, um eine Fehlsteuerung der Abwägung in Richtung Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität zu verhindern.

 

1.5.Hierzu im Einzelnen:

1.5.1Im Abschnitt 5.1 der schalltechnischen Untersuchung M&P wurde die Geräuschvorbelastung des Planungsgebiets und des weiteren Umfeldes durch bestehende Anlagen nach TA-Lärm abgeschätzt.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der von der Brauerei Bischofshof ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung Nordwesten ist die Wohnbebauung an der Lindenstraße und Birkenstraße sowie nördlich hiervon an der Eichenstraße. In Bezug auf diese Immissionsorte sind die im Gutachten M&P angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht aussagekräftig, da diese sich ausschließlich auf die südlich der Brauerei gelegenen Immissionsorte beziehen. Die in den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M&P angegebene Beurteilungspegelverteilung der Geräuschvorbelastung entspricht in Bezug auf die lmmissionsorte im Nordwesten (insbesondere IO K 9 und IO K 10, Wohngebiet südlich der Lindenstraße) nicht der derzeit genehmigungsrechtlich zulässigen Immission der Brauerei. Im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 zum Betrieb einer Flaschenabfüllanlage wird der Brauerei Bischofshof u.a. an der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Eichenstraße bezüglich der von der Gesamtanlage der Brauerei ausgehenden Geräuschimmissionen eine Ausschöpfung des lmmissionsrichtwertes der TA-Lärm in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zugestanden. Dies wird in den Berechnungsergebnissen Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M&P nicht berücksichtigt. Aus den flächenhaften Darstellungen der Geräuschvorbelastung aus der Untersuchung M&P folgt vielmehr, dass an den Immissionsorten K 9 und K 10 sowohl tagsüber als auch nachts der lmmissionsrichtwert der TA-Lärm durch die bestehende Geräuschvorbelastung deutlich unterschritten wird. Dies steht eindeutig im Widerspruch zur Genehmigungslage.

 

2.

2.1.Diese Fehleinschätzung hat Auswirkungen auf die Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691.

 

In Bezug auf die Brauerei hätte eine Bestimmung der Geräuschvorbelastung unter Berücksichtigung der geltenden Genehmigungslage, insbesondere des Genehmigungsbescheids vom 08.07.1992, erfolgen müssen. Es ergeben sich nämlich Überschneidungen bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen und denjenigen, die die Brauerei Bischofshof verursacht sowohl an den lmmissionsorten K 8 und K 9 sowie auch im nördlich hiervon gelegenen Wohngebiet an der Eichenstraße, Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Ziffer 2.. Entscheiden ist, dass M&P zur Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus anderen Anlagen Brauerei lediglich einen um 3 dB(A) reduzierten lmmissionsrichtwert als Planwert im Sinne der DIN 45691 heranziehen. Dem liegt die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass für die Immissionsorte K 9 und K 10 (Wohngebiet südlich der Lindenstraße) während der Nachtzeit der zur Verfügung stehende lmmissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete nach TA-Lärm bereits durch die berücksichtigte Vorbelastung ausgeschöpft sei. Hierbei wird jedoch übersehen, das in Richtung Nordwesten unter Bezug auf den oben genannten Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 ein deutlich höherer Immissionsanteil, nämlich in Höhe des vollen Richtwertes im Bereich der Eichenstraße, zugestanden werden müsste. Die Geräuschvorbelastung wurde insoweit falsch ermittelt. Demzufolge kann es auch nicht richtig sein, während der Nachtzeit für die lmmissionsorte K 9 und K 10 einen gegenüber dem lmmissionsrichtwert lediglich um 3 dB(A) reduzierten Planwert anzusetzen. Insbesondere ist fraglich, ob in Bezug auf die Immissionsorte K 9 und K 10 unter Ansatz der korrekten Vorbelastung für die Brauerei Bischofshof überhaupt noch Spielraum zur Anwendung der Gemengelagenregelung nach Ziffer 6.7 TA-Lärm verbleibt. Die schalltechnische Untersuchung ist insoweit zu überarbeiten und zu korrigieren.

 

2.1.1Von herausragender Bedeutung für den Fortbestand der Brauerei ist das Wohngebiet im Bereich der Eichenstraße. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die schalltechnische Untersuchung hier keinen Immissionsort ansetzt, obwohl aufgrund der Vorgaben des oben genannten Genehmigungsbescheids vom 08.07.1992 die Brauerei den lmmissionsrichtwert tagsüber und auch nachts ausschöpft. Es ist zwingend erforderlich, im Rahmen der Geräuschemissionskontingentierung auch einen maßgebenden Immissionsort im Bereich der Eichenstraße zu betrachten, an dem die vom Planungsgebiet ausgehende Zusatzbelastung die dort geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschreiten muss. Für diesen Immissionsort sind daher Planwerte in Höhe von 45 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Seite 4).

 

Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass im Zusammenwirken aller Geräuschquellen zukünftig am Wohngebiet an der Eichenstraße der zulässige lmmissionsrichtwert eingehalten wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der großen Entfernung dieses Wohngebietes sowohl zum Planungsgebiet als auch zur Brauerei Bischofshof die Anwendung der Gemengelagenregelung nicht infrage kommt.

 

2.1.2Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei der Geräuschemissionskontingentierung, die in den Ziffern 13 und 14 der Festsetzung eines Bebauungsplanes dargestellt ist, insbesondere das für den Sektor D festgesetzte Zusatzkontingent aus Tabelle 5 der Untersuchung M&P während der Nachtzeit drastisch abzusenken ist. Gegebenenfalls ist sogar eine Reduktion der Basiskontingente (Tabelle 3 der Untersuchung M&P) erforderlich.

Wir beantragen eine entsprechende Überarbeitung und Korrektur der schalltechnischen Untersuchung sowie eine entsprechend Einarbeitung dieser korrigierten Ergebnisse in die Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

2.1.3Erhebliche Bedenken gegen die schalltechnische Untersuchung bestehen auch hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen in der Stellungnahme Steger & Partner vom 12.11.2015, Seite 5 ff..

 

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Gemeinbedarfsfläche keine Geräuschemissionskontingentierung vorgenommen wurde. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Beschreibung der Betriebsabläufe in den ausgelegten Unterlagen. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen sind in der Untersuchung M&P, Ziffer 5.5, nicht zutreffend dargestellt. Die Geräuschbelastung wird deutlich unterschätzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere in Bezug auf die für die Geräuschemissionen der Brauerei maßgebenden Immissionsorte im Nordwesten eine relevante Geräuschbelastung durch eine zukünftig anzusiedelnde Feuerwehr erfolgt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auf die Durchführung einer Geräuschemissionskontingentierung für die Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr nicht verzichtet werden kann. Auch bezüglich des Feuerwehrstandortes ist in der Summe der Immissionskontingente aufzuzeigen, dass im Bereich des Wohngebietes an der Eichenstraße die dort geltenden lmmissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden, um die Brauerei Bischofshof nicht in ihrem genehmigten Bestand gemäß Bescheid vom 08.07.1992 einzuschränken. Wir beantragen auch diesbezüglich eine Überarbeitung und Korrektur der schalltechnischen Untersuchung und der ausgelegten Planunterlagen.

 

3.Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt nicht ausreichend die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen verkehrlichen Erschließung des Brauereigrundstücks:

 

Unabdingbare Voraussetzung zur Erschließung der Betriebsflächen der Brauerei ist neben dem Anschluss der Dechbettener Straße an den neuen Kreise! eine Abfahrt von der neukonzipierten Lessingstraße Richtung Osten in den nördlichen Betriebsbereich sowie Richtung Westen auf das Grundstück Fl.Nr. 3720/2. Durch die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Konzeption des Verkehrskreisels wird die neue Lessingstraße vorkonzipiert, ohne dass die Erschließungserfordernisse der Brauerei berücksichtigt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Bereich des Verkehrskreisels somit dahingehend zu erweitern, dass die oben dargestellten Erschließungserfordernisse planerisch gewährleistet werden.

 

Prüfung in Bezug auf den Schallimmissionsschutz

Steger & Partner GmbH Frauendorferstraße 87 87247 München

 

4.im Nachgang zur Akteneinsicht bei der Stadt Regensburg am 29.10.2015 wurden uns nun mit Schreiben des Stadtplanungsamtes der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 diverse ausgelegte Unterlagen übersandt,

Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung Möhler + Partner (im Weiteren: M+P) und der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte insbesondere in Hinblick auf die Wahrung der berechtigten Interessen der Brauerei Bischofshof, deren Betriebsanlagen sich nördlich der Dechbettener Straße befinden.

Hierbei ist insbesondere auch die aktuell vorgesehene Erweiterung der Brauerei Bischofshof in Richtung Westen zu berücksichtigen.

 

Geräuschvorbelastung durch die Brauerei

ln Abschnitt 5 1 der schalltechnischen Untersuchung wurde die Geräuschvorbelastung des Planungsgebietes, jedoch auch des weiteren Umfeldes, durch bestehende Anlagen nach TA Lärm abgeschätzt. In Bezug auf die Brauerei Bischofshof stützen sich die Ausführungen auf „Angaben des Umweltamtes der Stadt Regensburg“. In einer E-Mail vom 19.04.2013 nennt dabei das Umwelt- und Rechtsamt der Stadt Regensburg offenbar die geltenden Genehmigungsbescheide für die Brauerei.

Der Gutachter stützt sich ausschließlich auf die an der „dlich gelegenen Bebauung“ festgelegten lmmissionsrichtwertanteile in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts für die Brauerei bzw. 58/43 dB(A) für den Biergarten/Freisitz und leitet hieraus für die entsprechenden Flächen so genannte flächenbezogene Schallleistungspegel ab, die der Vorbelastungsberechnung zugrunde gelegt werden,

 

Ein weiterer flächenbezogener Schallleistungspegel wird für die Erweiterungsfläche auf den Fl.Nrn. 3720/2 und /3 angesetzt. Hierbei orientiert sich der Gutachter an einer Voruntersuchung des TÜV Nord für die Bioenergiezentrale der Brauerei aus dem Jahr 2012.

Maßgeblich für die Beurteilung der von der Brauerei Bischofshof ausgehenden Geräuschimmissionen in Richtung Nordwesten ist die Wohnbebauung an der Lindenstraße und Birkenstraße sowie nördlich hiervon an der Eichenstraße.

In Bezug auf diese lmmissionsorte sind jedoch die im Gutachten M+P angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht aussagekräftig, da diese sich aus schließlich auf die südlich der Brauerei gelegenen Immissionsorte beziehen. Die in den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M+P angegebene Beurteilungspegelverteilung der Geräuschvorbelastung entspricht somit in Bezug auf die lmmissionsorte im Nordwesten (insbesondere IO K9 und IO K10, Wohngebiet südlich der Lindenstraße) nicht der derzeit genehmigungsrechtlich zulässigen Immission der Brauerei.

 

Insbesondere im Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 zum Betrieb einer Flaschenabfüllanlage wird der Brauerei Bischofshof unter anderem an der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Eichenstraße bezüglich der von der Gesamtanlage der Brauerei ausgehenden Geräuschimmissionen eine Ausschöpfung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zugestanden. Dies widerspricht den Berechnungsergebnissen aus den Anlagen 6.1 und 6.2 der Untersuchung M+P. Diesen flächenhaften Darstellungen der Geräuschvorbelastung kann vielmehr entnommen werden, dass nach der Lesart des Gutachters an den lmmissionsorten K9 und K10 sowohl tagsüber als auch nachts der Immissionsrichtwert der TA Lärm durch die bestehende Geräuschvorbelastung deutlich unterschritten wird.

 

Diese Fehleinschätzung entfaltet insbesondere Auswirkungen auf die im Folgenden durchgeführte Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691.

Im Zuge der Bestandssicherung der Brauerei hätte in Bezug auf die Immissionsorte im Nordwesten eine Bestimmung der Geräuschvorbelastung unter Berücksichtigung der Vorgaben des oben genannten Bescheides vorgenommen werden müssen.

 

Zusatzbelastung / Emissionskontingentierung

Dimensionierung der Basiskontingente und Zusatzkontingente Überschneidungen bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen, die vom Planungsgebiet ausgehen, und denjenigen, die die Brauerei Bischofshof verursacht, ergeben sich insbesondere an den Immissionsorten K8 und K9 sowie auch (wie noch gezeigt wird) im nördlich hiervon gelegenen Wohngebiet an der Eichenstraße.

 

r den Immissionsort K8 (Kleingartenanlage) geht die Untersuchung M+P richtigerweise ausschließlich von einer Schutzbedürftigkeit während der Tageszeit aus.

Zur Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus anderen Anlagen nach TA Lärm wird hier ein um 3 dB(A) reduzierter lmmissionsrichtwert als Planwert im Sinne der DIN 45691 herangezogen.

r die Immissionsorte K9 und K10 (Wohngebiet südlich der Lindenstraße) gibt der Gutachter in Tabelle 2 seiner Untersuchung an, dass hier während der Nachtzeit der zur Verfügung stehende lmmissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete nach TA Lärm bereits durch die durch von ihm berücksichtigte Vorbelastung ausgeschöpft wird. Hierbei ist jedoch noch nicht berücksichtigt, dass in Richtung Nordwesten unter Bezug auf den oben genannten Genehmigungsbescheid der Brauerei Bischofshof ein deutlich höherer Immissionsanteil, nämlich in Höhe des vollen Richtwertes im Bereich der Eichenstraße, zugestanden werden müsste (siehe oben), Es ist daher noch von einer weiteren Erhöhung der Geräuschvorbelastung über den Richtwert hinaus auszugehen.

 

Dennoch gesteht der Gutachter während der Nachtzeit für die Immissionsorte K9 und K10 einen gegenüber dem lmmissionsrichtwert um nur 3 dB(A) reduzierten Planwert zu. Dies wird begründet mit dem Vorliegen einer klassischen Gemengelage während der Nachtzeit, an der auch die zu überplanenden Bestandsbetriebe im GE 1 des Planungsgebietes einen Anteil haben.

 

In Bezug auf die Immissionsorte K9 und K10 wäre daher zu prüfen, ob unter Ansatz der korrekten Vorbelastung für die Brauerei Bischofshof noch der Spielraum zur Anwendung der Gemengelagenregelung nach Ziffer 6.7 TA Lärm eingehalten wird. Als Obergrenze für eine Anhebung der lmmissionsrichtwerte sind in der Regel die lmmissionsrichtwerte für Mischgebiete heranzuziehen.

 

Große Bedeutung für den Fortbestand der Brauerei hat jedoch auch das Wohngebiet im Bereich der Eichenstraße, Hier setzt der Gutachter keinen Immissionsort an, obwohl hier bereits aufgrund der Vorgaben des oben genannten Genehmigungsbescheides durch die Brauerei plangegeben der lmmissionsrichtwert tagsüber und nachts ausgeschöpft wird.

 

Auf Seite 48 der Untersuchung führt der Gutachter aus:

An den Immissionsorten. an denen die Vorbelastung bereits die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ausschöpft, erfolgt die Erarbeitung der Emissionskontingente in der Art, dass die Zusatzbelastung nicht relevant zur Gesamtlärmsituation beiträgt, indem angestrebt wird, dass der jeweilige Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB(A) unterschritten wird.

 

Es ist daher im Sinne der Brauerei unerlässlich, im Rahmen der Geräuschemissionskontingentierung auch einen maßgebenden lmmissionsort im Bereich der Eichenstraße zu betrachten, an dem die vom Planungsgebiet ausgehende Zusatzbelastung (Gesamt-Immissionskontingent aus Tabelle 4 der Untersuchung M+P) die dort geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB/A) unterschreiten muss. Für diesen lmmissionsort sind daher Planwerte in Höhe von 45 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts anzusetzen.

 

Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass im Zusammenwirken aller Geräuschquellen zukünftig am Wohngebiet an der Eichenstraße der zulässige Immissionsrichtwert eingehalten wird. Es ist hierbei davon auszugehen, dass aufgrund der großen Entfernung dieses Wohngebietes sowohl zum Planungsgebiet als auch zur Brauerei Bischofshof die Anwendung der Gemengelagenregelung hier nicht infrage kommt,

 

In der Konsequenz bedeutet dies für Geräuschemissionskontingentierung, die in den Ziffern 13 und 14 der Festsetzungen des Bebauungsplanes verankert ist, dass insbesondere das für den Sektor D festgesetzte Zusatzkontingent aus Tabelle 5 der Untersuchung M+P während der Nachtzeit drastisch abzusenken ist. Gegebenenfalls ist sogar eine Reduktion der Basiskontingente (Tabelle 3 der Untersuchung M+P) erforderlich.

 

Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr

r die Gemeinbedarfsfläche wurde keine Geräuschemissionskontingentierung vorgenommen. Dies wird auf Seite 49 der Untersuchung M+P damit begründet, dass diese sich zum einen unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet befinde, Übungsbetrieb nur dann stattfinde, wenn üblicherweise andere Gewerbegeräuschquellen in ihrer Emission reduziert seien und die „Festsetzung eines Kontingentes für die Feuerwehr in Summe mit dem Gewerbelärm deren Planungsspielräume verringern würde“.

 

Insbesondere das zuletzt zitierte Argument kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Entweder eine Planung fügt sich in der vorgesehenen Form unter Berücksichtigung der vorhandenen und plangegebenen Geräuschvorbelastung in seine Umgebung ein, dann kann für dieses Vorhaben auch ein ihm zustehendes Geräuschemissionskontingent vergeben werden.

 

Kann jedoch kein Kontingent vergeben werden, weil ein Emissionskontingent in ausreichender Höhe aufgrund der gegebenen Geräuschvorbelastung oder der nahegelegenen schutzbedürftigen Bebauung nicht möglich ist, so muss davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben eben nicht in die Umgebung einfügt.

 

Insofern dürfen die auf Seite 49, Absatz 3 der Untersuchung M+P genannten Argumente in Bezug auf die Geräuschemissionskontingentierung keine Rolle spielen.

 

In Ziffer 5.5 der Untersuchung M+P wurde eine offenbar vorgenommene überschlägige Berechnung der Geräuschemissionen und immissionen der Feuerwehr beschrieben. Diese Berechnung ist jedoch nur rudimentär dokumentiert, in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung findet sich lediglich eine Tabelle mit Summen Beurteilungspegeln an den einzelnen Immissionsorten (Anlage 3.17 unten).

Details der Ausbreitungsberechnung liegen nicht vor.

 

Dennoch gibt die verbale Beschreibung der Betriebsabläufe auf Seite 54 oben an, dass zur Abschätzung der von der Übungsfläche ausgehenden Geräuschemissionen hier ein Gesamt-Schallleistungspegel in Höhe von LWA = 90 dB(A) für den gesamten Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr angesetzt wurde. Dies entspreche in etwa einem pausenlosen Betrieb eines Elektrogabelstaplers über 16 Stunden,

 

Der letzte Satz kann offenbar nur als „griffiger Vergleich“ gemeint worden sein, da es auf der Hand liegt, dass eine Feuerwehr an ihrem Standort in der Regel nicht nur über Elektrogabelstapler verfügt.

 

Aus unserer Erfahrung mit der Projektierung diverser Feuerwehrhäuser ist uns bekannt, dass Feuerwehren in der Regel konkreten Vorgaben insbesondere zu erforderlichen zyklisch durchzuführenden Probeläufen im Rahmen der Wartung einzelner Maschinen und Fahrzeuge unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere für im Einsatz benötigte Handmaschinen wie z.B. Kettensägen, motorbetriebene Trennschleifer etc. bestimmte Intervalle und Dauern von Probeläufen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind,

Dies führt regelmäßig dazu, dass bei einer schalltechnischen Prognoseberechnung für Feuerwehrstandorte Schallleistungspegel in der Größenordnung von LWA = 113 dB(A) für Kettensägen und ähnliche Geräte zu berücksichtigten sind. Soll ein Mittelungspegel von 90 dB(A) im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht überschritten werden, so dürfte ein Motorgerät mit der oben genannten Schallleistung am Tage maximal etwa 5 Minuten betrieben werden:

 

113 + 10 lg       5         90 dB(A)

                     60•16

 

Allein diese Abschätzung zeigt, dass die in Ziffer 5.5 der Untersuchung M+P vorgenommene Betrachtung zur Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr die realistischerweise zu erwartenden Geräuschemissionen eines Übungsbetriebes deutlich unterschätzt. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der turnusmäßig durchzuführenden Wartungsarbeiten (in der Regel einmal pro Monat) solche Geräuschemissionen häufiger als zehnmal pro Jahr auftreten, wodurch die Anwendung der Regelung für seltene Ereignisse nach TA Lärm mit entsprechend erhöhten Immissionsrichtwerten nicht mehr infrage kommt.

 

Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zum südlich der Feuerwehr gelegenen reinen Wohngebiet (Immissionsorte 10 K1 und K2 der Untersuchung M+P) ist ferner davon auszugehen, dass bei einer Ansiedelung der Feuerwehr maßgebliche Geräuschquellen ausschließlich mit einer Abstrahlrichtung nach Norden angeordnet werden können, um sie in Richtung Süden beispielsweise durch zwischenliegende Gebäude etc. gegenüber dem reinen Wohngebiet abzuschirmen.

Dies führt dazu, dass insbesondere in Bezug auf die für die Geräuschimmissionen der Brauerei maßgebenden Immissionsorte im Nordwesten eine relevante Geräuschbelastung durch eine zukünftig anzusiedelnde Feuerwehr auf der entsprechenden Gemeinbedarfsfläche nicht ausgeschlossen werden kann,

 

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass aus unserer Sicht auf die Durchführung einer Geräuschemissionskontingentierung für die Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr nicht verzichtet werden kann. Auch hierbei ist in der Summe der lmmissionskontingente aufzuzeigen, dass im Bereich des Wohngebietes an der Eichenstraße die dort geltenden lmmissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden, um die Brauerei Bischofshof nicht in ihrem genehmigten Bestand (siehe oben genannter Genehmigungsbescheid) einzuschränken,

 

zu 5.Weitere Anmerkungen

Abschließend sei der Vollständigkeit halber noch auf zwei weitere Punkte eingegangen, die aus unserer Sicht formal einer Berücksichtigung bedurft hätten.

 

zu 5.1Zum einen wird in Abweichung von DIN 45691 für die Gemeinbedarfsfläche GB Bauhof die Relevanzgrenze auf 10 dB abgesenkt, „um die Gemeinbedarfsnutzung nicht zu beschränken.“

Warum dies speziell für die Bauhofsfläche so vorgenommen wird, kann der Begndung auf Seite 51 der Untersuchung M+P aus unserer Sicht nicht hinreichend stichhaltig entnommen werden. Zudem ist in Abbildung 13 der Untersuchung eine Tabelle mit berechneten Beurteilungspegeln des Bauhofes angegeben. Hierbei zeigt sich, dass die unter Anwendung einer Relevanzgrenze von 10 dB sich ergebenden zulässigen Immissionskontingente an nahezu allen Immissionsorten um mehr als 5 dB(A) unterschritten werden. Insofern hätte auch die „übliche“ Relevanzgrenze aus DIN 45691 zur Anwendung kommen können.

 

Abweichungen ergeben sich nur bei den Immissionsorten K1 und K2, wo die 10 dB Relevanzgrenze um lediglich 1 dB(A) bzw. 3 dB(A) bis 4 dB(A) unterschritten wird. Die Festsetzung einer abweichenden Relevanzgrenze für den Bauhof hätte somit auf diese lmmissionsorte im reinen Wohngebiet beschränkt werden können.

Dies sollte entsprechend nachgeholt werden.

 

zu 4.2Darüber hinaus wird für das Sondergebiet „Viertelszentrum im östlichen Bereich des Planungsgebietes keine Emissionskontingentierung vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass „hier sowieso nur Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“

 

Ob man dies für einen Nahversorgungsbetrieb, raumlufttechnische Anlagen, Ver- und Entsorgung der Gebäude und Freischankflächen zwingend so unterstellen kann, sei dahingestellt.

 

Offenbar soll hier jedoch die schalltechnische Überprüfung auf das Genehmigungsverfahren verschoben werden. Die hierfür geltende Beurteilungsgrundlage hätte im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes durch Festsetzung eines Emissionskontingentes bereits vorgegeben werden können.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.1 - 1.3Kenntnisnahme

 

Zu 1.4, 1.5.1, 2.1, 2.1.1 und 2.1.2

Um Rechtssicherheit herzustellen wurde der Bebauungsplan in der Zeit vom 15.03.2016 bis 29.03.2016 erneut ausgelegt und folgende Punkte eingearbeitet.

In der Überarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung wurde der Genehmigungsbescheid vom 08.07.1992 und ein zusätzlicher Immissionsort (zur Brauerei nächstgelegene Wohnbebauung in der Eichenstraße) berücksichtigt.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden in der Satzung (Geräuschkontingentierung der festgesetzten nächtlichen Zusatzkontingente) und in der Begründung geändert.

Zu 2.1.3

r das Baugebiet GB Feuerwehr wurde kein Kontingent vergeben, da sich die Fläche durch die Bahnstrecke räumlich getrennt unmittelbar in der Nachbarschaft von reinen Wohngebieten befindet und sich die Betriebszeiten des zu ermittelnden Übungsbetriebs üblicherweise auf Zeiträume beziehen, in denen der typische Gewerbelärm reduziert ist (Abends und an Wochenenden). Zudem gehen vom vorgesehenen (Übungs-)Betrieb des künftigen Feuerwehrhauses nur geringe und in unregelmäßigen Zeitpunkten (vsl. selten nach TA Lärm) auftretende Lärmemissionen aus (praktische Übungen auf den Vorplatz ohne laufende Geräte/Motoren). Auf Grund des großen Abstands der Gemeinbedarfsfläche jenseits der Gleisanlagen bestehen keine Auswirkungen auf den genehmigten Betrieb der Brauerei.

 

Zu 3Verkehrserschließung Brauerei: Die Neukonzipierung der Lessingstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Anschluss der noch zu planenden Verlängerung der Lessingstraße an den neuen Kreisverkehr ist berücksichtigt.

 

Zu den weiteren Anmerkungen des Ingenieurbüros Steger:

Zu 4Kenntnisnahme

 

Zu 5r den Bauhof wurde aufgrund seiner Bedeutung als Gemeinbedarfsfläche die
Relevanzgrenze, ab der ein Betrieb nicht mehr relevant zu den Schalleinwirkungen in der Umgebung beiträgt, im Verhältnis zu den gewerblichen Flächen reduziert. Das Ergebnis der Prüfung aller angeführten Einzelaspekte ist, dass keine negativen Auswirkungen auf die Brauerei entstehen.

 

Zu 6Im SO Viertelszentrum sind unterschiedliche Nutzungen zulässig, so dass eine Festsetzung von Kontingenten nicht praktikabel ist (Bestimmung von Teilkontingenten usw.). Wesentliche zu erwartende Geräuschquellen (wie z. B. Anlieferzone und Tiefgaragen) wurden bereits in der B-Plan-Untersuchungen untersucht und es wurde hierauf mit Festsetzungen an der Ostseite von WA 7 und Ostseite von WA 8 zur Planstraße V reagiert, um hier Spielraum für das SO zu schaffen, sowie Festsetzungen im SO (Einhausung bzw. Gebäudeintegration von Anlieferzonen und Tiefgarageneinfahrten) vorgenommen. Weitere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderliche Einzelmaßnahmen ergeben sich erst aus der detaillierten räumlichen Anordnung der Nutzungen im Zuge der Genehmigungsplanung. Daher ist die Festlegung weiterer konkreter Schallschutzmaßnahmen (z. B. Nutzungszeitbeschränkungen) zweckmäßigerweise erst im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Absehbar werden dabei keine Maßnahmen erforderlich werden, die über das bei vergleichbaren Bauvorhaben übliche Maß hinausgehen.

 

Beschlussvorschlag:

Zu 1.1 -1.3; 3, 4, 5 +6:Kenntnisnahme

Zu 1.4, 1.5.1, 2.1, 2.1.1 + 2.1.2: Die Stellungnahmen werden berücksichtigt

Nr. 36: Schreiben vom 19.11.2015

 

Anregungen:

 

1Unsere Mandantin begrüßt grundsätzlich natürlich die Entwicklung dieses Stadtteils. Allerdings plädiert sie entschieden für eine Beibehaltung der Sackgassen-Situation und wendet sich gegen eine (durchgängige) Öffnung zur Ladehofstraße hin.

Wie auch die Immobilienverwaltung des Freistaats Bayern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hat, stellt das Gefängnis in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbebauung ein mehr als sensibles Umfeld dar. Schon heute häufen sich Kontaktaufnahmen Angehöriger und Freunde von Insassen, z.B. durch laute verbale Kommunikation. Oft Ist es erforderlich, die Polizei zu rufen oder eine telefonische Meldung an die Justiz weiterzugeben.

 

Schon heute kommt es außerdem vermehrt zu Passantenverkehr, der einen offensichtlichen Bezug zum Gefängnis aufweist. Z B erklären vielfach Mütter ihren Kindern, dass dort zurzeit der Vater wohnt; oder junge Männer diskutieren stundenlang in fremder Sprache auf der Rewagstraße.

 

Auch verstecken Passanten am Justiz-, REWAG- und dem Gelände unserer Mandantin Dinge, die dann andere Passanten wieder abholen. So beispielsweise eingegrabene Hinweiszettel im Spielkasten in fremder Schrift. Immer wieder „verlaufen sich Passanten auf dem Gelände unserer Mandantin, im südlichen Bereich mit dem Hinweis „Privates Gelände, Durchgang verboten“, die kein Wort deutsch oder englisch können.

 

Auch werden von Passanten mit offensichtlichem Bezug zum Gefängnis die östlichen, privaten Parkplätze benutzt. Vom Hausmeister (zugleich Beirat) werden sie zwar regelmäßig vertrieben; gleichwohl stellt dies einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte unserer Mandantin dar.

 

Diese erhofft sich durch die Verlegung des Haupteinganges eine Beruhigung, die durch den Zugang zur Ladehofstraße aber wieder gefährdet wird. Den künftigen Bewohnern der Ladehofstraße ist umgekehrt durchaus zuzumuten, via Kumpfmühler- und Hoppestraße in den Dörnberg Park zu gelangen, zumal sich die Entfernung insofern nur auf ca. 200 m beläuft.

 

Einige Bewohner haben aus den geschilderten Gründen bereits Angst und erwägen Schutzvorkehrungen. Umso mehr erscheint ein Durchgang in der Ladehofstraße kontraproduktiv, zumal dort wie gesagt nunmehr der Haupteingang geplant ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1Die vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf die „Sackgasse“ im nördlichen Anschluss des östlichen Grünfingers von der Augustenstraße in Richtung Süden (Flur 3372/9 und 3372/19). Die betreffenden Grundstücke liegen außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplanes Nr. 151, Festsetzungen oder verbindlich umzusetzende Planungsabsichten werden für diese nicht getroffen.
Von Seiten der Stadt wird ein Fußngerdurchgang zwischen Ladehofstraße (jetzt Friedrich-Niedermayer-Straße) und Augustenstraße nicht länger weiterverfolgt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1Kenntnisnahme

 

Nr. 37: E-Mail vom 20.11.2015

 

Anregungen:

 

zu 1Konzentration des öffentlich geförderten Wohnungsbaues
Konzentration des öffentlich geförderten Wohnungsbaues entlang der Ladehofstraße Baufeld 2 und 3 in direkter Aneinanderreihung. Des Weiteren generell gegen die Konzentration des öffentlich geförderten Wohnungsbaues entlang der Ladehof-straße, anstelle einer Durchmischung im Gesamtgebiet.

 

zu 2Ausbildung Ladehofstraße

Im Rahmen der vorausgegangenen Bürgerbeteiligung (z:B. Begehungen und Workshop) wurden mehrere Straßenverjüngungen auch in Höhe der Wilhelmstrasse 28 bis 46 zugesagt. Diese Einschnürung fehlt in der jetzigen Planung.

 

zu 3Höhenabwicklung
Die Höhenabwicklung von 5 -Geschossen im Bereich des öffentlich geförderten Wohnraumes

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1Zur Verbesserung der Wohnraumversorgung einkommensschwacher Haushalte werden verteilt über das Gebiet, auf die drei geplanten Bauabschnitte (WA 2, WA 3 und WA 8 ) Teilflächen in der Planzeichnung festgesetzt, in denen ausschließlich Wohnraum geschaffen wird, der mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden kann. Damit soll dem hohen Bedarf an solchen Wohnungen in der Stadt Regensburg Rechnung getragen werden.
 

Die Umsetzung des Stadtratsbeschlusses stellt einen wichtigen Beitrag dar in Regensburg günstigen Wohnraum zu schaffen. Die geplante Nutzung (öffentlich geförderter Wohnungsbau) ist verträglich mit der bestehenden Wohn- und Mischgebietsnutzung auf der anderen Seite der Ladehofstraße.

 

zu 2Das Konzept für die Ladehofstraße ist die Geschwindigkeit im mittleren Bereich der Ladehofstraße auf 30 km/h zu reduzieren und den LKW-Verkehr aus diesem Wohnbereich rauszuhalten. Dies wird auch baulich durch die Ausgestaltung der Straße unterstützt. Straßeneinengungen sind im Bereich der Grünen Finger auf Höhe der Von-Brettreich-Straße (westlich) und auf Höhe der JVA (östlich) geplant. Eine Einengung  der Ladehofstraße im Einmündungsbereich der Wilhelmstraße ist technisch nicht möglich. Jedoch sorgt der Erhalt des Baubestandes an dieser Stelle für eine optische Einengung. Auch wird aufgrund der Geschwindigkeitsreduzierung die Notwendigkeit einer zusätzlichen Einengung nicht gesehen.

 

zu 3Aus städtebaulichen Gründen, um die Ladehofstraße an einzelnen Stellen zu akzentuieren, ist eine V-Geschossigkeit im Bereich von platzartigen Aufweitungen festgesetzt. Die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO sind bis zur Mitte der Ladehofstraße eingehalten, somit sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1-3: Den Anregungen wird nicht entsprochen

 

 



Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a  Abs. 3 BauGB

 

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen gemacht werden können, § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB.

__________________________________________________________________________

 

Nr.  38: Schreiben v. 29.03.2016
- ergänzend zum Schreiben v. 18.11.2015 (s. Stellungnahme Nr. 34)

 

Anregungen:

1Auch bezüglich der neuerlichen Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bestehende Nutzung des Grundstücks Flnr. 3500 (Gewerbe) und die geplanten Nutzungen „Wohnen“ auf dem sogenannten „Pfannenstielgelände (insbesondere Flnr. 3534, 3527/2, 3532 u.a.), sowie auf den Grundstücken Flnr. 3500/2 und 3527/18 bezüglich der Immissionen keine Einschränkungen erfahren. Insbesondere ist auch insoweit Gewähr zu leisten, dass die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden.

 

2Dies gilt auch für die gemäß dem Realisierungswettbewerb zum Neubau der Kreuzschule vorgesehene Wohnnutzung im nördlichen Teil des Wettbewerbsgebiets.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Das Gewerbegrundstück (Flurnummer 3500) liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 148 und ist als GE und GEe (im östlich Teilbereich) festgesetzt.

Die Grundstücke Flurnr. 3534, 3527/2, 3532 u.a sollen künftig für Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden. Südlich dieser Flächen ist im Bebauungsplan Nr. 151 ebenfalls Wohnnutzung (WA 2 und WA 3) festgesetzt.
Die Flurstücke Nr. 3500/2 und 3527/18 sind selbstständig nicht baulich nutzbar, insofern werden diese Grundstücke nicht in ihrer Nutzung durch Immissionen eingeschränkt. Unabhängig davon sind gegenüber gebietsverträglich ein Mischgebiet und ein Wohngebiet festgesetzt.

Aus diesen Gründen ist die Einhaltung der Lärmimmissionswerte gewährleistet.
Zudem wurden die bestehenden und zukünftigen Nutzungen in dem Lärmgutachten ausreichend berücksichtigt.

(Siehe dazu identische Stellungnahmen zu Nr. 34 Punkt 1)

 

Zu 2Die geplante Wohnnutzung im Bereich des ehemaligen Fußballstadions/Neubau der Kreuzschule ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans und wird im Bebauungsplan Nr. 227-I behandelt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

zu 2: Kenntnisnahme

 

 


Nr.  39: Handwerkskammer Niederbayem-Oberpfalz, Graflinger Straße 105 94469 Deggendorf, Schreiben vom 23.03.2016 ergänzend zu den Schreiben vom 29.11.2013 und 17.11.2015 (s. Stellungnahme Nr. 13)

 

Anregungen:

1Wir können den Planungen nur zustimmen, insofern sich die Standortqualität für bestehende Handwerksbetriebe nicht verschlechtert. Die bestehenden Betrieberfen in der Ausübung ihres Betriebes sowie bei eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden (Bestandsschutz).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Bezüglich der neuerlichen Änderungen und Ergänzungen zu den Regelungen des Immissionsschutzes ist festzustellen, dass der Bestandsschutz der bestehenden Handwerksbetriebe weiterhin ausreichend berücksichtigt wird.

Die geänderten Teile des Entwurfs zum Bebauungsplan zur erneuten Auslegung betreffen eine weitere Reduzierung der Lärmkontingentierung (nächtliche Zusatzkontingent) für das geplante, westlich gelegene Gewerbegebiet. Somit hat sich die Situation für die bestehenden Gewerbebetriebe weiter verbessert.

(Siehe dazu auch Stellungnahme Nr. 13)

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

Nr.  40: Staatliches Bauamt Regensburg, Postfach 101041, 93010 Regensburg

Schreiben vom 24.03.2016

i.V.m. E-Mail-Korrespondenz vom 29.03.2016

ergänzend zum Schreiben vom 18.11.2015 (s. Stellungnahme Nr. 14)

 

Anregungen:

1Zum Bestandsschutz der JVA wurde angefragt, warum für die Brauerei Bischofshof, die auch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegt, eine Änderung in Bezug auf den Immissionsschutzglich war, nicht aber bei der JVA, die seit 1902 besteht und mit großem Aufwand seit 2010 umgebaut und erweitert wurde. Die Bauinvestitionen der JVA werden über das Jahr 2020 hinausgehen.

 

2Zur Schutzbedürftigkeit der JVA wurden aus den Empfehlungen für den Bau von Justizvollzugsanstalten Blatt 1 und Blatt 2 aus Abschnitt Außenanlagen übergeben.

 

3Im Bebauungsplan ist die Straße nicht detailliert dargestellt, deshalb wurde nochmals gebeten die bestehenden Einfahrten zu berücksichtigen.

 

4E-Mail vom 29.03.2016 auf Rückfrage der Stadt zur BOS: Die BOS-Objektfunkanlage in der JVA Regensburg wird über zwei sogenannte Richtantennen an das öffentliche BOS-Funknetz angebunden. Diese Antennen sind momentan auf dem Dach des Westbaus geplant und werden auf einer Höhe von ca. 16 Meter über Grund montiert. Die Funktion der gesamten BOS-Objektfunkanlage ist grundsätzlich abhängig vom Empfangspegel des öffentlichen BOS-Funknetzes an den entsprechenden Richtantennen. Dieser Pegel wurde von uns im Rahmen einer sog. Panoramamessung ermittelt und an die Autorisierte Stelle Bayern (AS Bayern) zur Festlegung der Anbindezellen weitergeleitet. Die AS Bayern hat uns daraufhin die Anbindezellen in 210 und 150 (südlich der JVA) mitgeteilt. Genau in dieser Richtung befindet sich jedoch die geplante Wohnanlage. Laut ihren Angaben und dem auf der Homepage der Stadt Regensburg abrufbaren Bebauungsplan, sind in einem Abstand von ca. 70 m zum Westbau mehrere Wohngebäude mit, laut ihren Angaben mit 8 Stockwerken (ca. 24 m Gebäudehöhe), geplant. Somit ist nach derzeitiger Einschätzung mit einer Beeinträchtigung des Empfangspegels an den Anbindeantennen der BOS-Objektfunkanlage, bedingt durch die Neubauten, zu rechnen. Wie stark diese Beeinträchtigungen sein werden, kann momentan nicht exakt berechnet werden. Je nach Größe der Pegeländerung ist entweder ein Neuabgleich der BOS-Objektfunkanlage oder auch, was zu erheblichen Kosten führen kann, eine bauliche Veränderung der Anbindeantennen bzw. des Standorts der Systemtechniken, im Bereich des Möglichen. Zusammenfassend kann auf Basis der vorliegenden Planungs-und Messdaten zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung des BOS-Objektfunks durch die geplanten Wohngebäude stattfindet.
Inwieweit eine funktechnische Verschattung stattfindet kann erst beurteilt werden, wenn die Gebäude stehen. Falls nicht schon vorher Funktionseinbußen zu bemerken sind, sollte eine weitere Messung aber erst dann ausgeführt werden, wenn diese Gebäude komplett fertig gestellt sind, da evtl. metallische Verkleidungen oder Dachaufbauten die Rohbauwerte oft noch verschlechtern und dämpfend oder abschirmend wirken können . Die entsprechenden Bedenken die bereits im Vorfeld geäert wurden, müssen deshalb bis dahin aufrechterhalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1Bezüglich der neuerlichen Änderungen und Ergänzungen zu den Regelungen des Immissionsschutzes ist festzustellen, dass den Bedenken zum Immissionsschutz weiterhin ausreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Nr. 14 zu 1 verwiesen

 

Die vorgebrachten Anregungen  2 bis 4 betreffen nicht die geänderten oder ergänzten Teile des Entwurfs zum Bebauungsplan. Ungeachtet dessen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2Hierzu wird auf die Stellungnahmen zu Nr. 14 zu 2 verwiesen. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass es auch in den angeführten Empfehlungen zum Bau von Justizvollzugsanstalten heißt, dass „drauf hingewirkt werden sollte, dass Gebäude mit drei oder mehr Geschossen nach Möglichkeit im engeren Umkreis einer Justizvollzugsanstalt durch Bebauungsplan ausgeschlossen werden.“ Diese Formulierung macht deutlich, dass die Forderung keine aus Sicherheitsgründen zwingend umzusetzendes Interesse ist.

 

Zu 3Zur Darstellung des Straßenquerschnittssiehe dazu Stellungnahmen zu Nr. 14 zu 4+5

Zu 4Zum BOS-Funknetz siehe dazu Stellungnahmen zu Nr. 14 zu 3

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

zu 2-3: Kenntnisnahme

 

Nr.  41: Immobilien Freistaat Bayern Prüfeninger Str. 34 93049 Regensburg

E-Mail-Korrespondenz vom 31.03.2016

ergänzend zum Schreiben vom 19.11.2015 (s. Stellungnahme Nr. 15)

 

Anregungen:

1Wir schließen uns den Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Regensburg vom 24.03.2016 vollumfänglich an und erheben darüber hinaus keine Einwendungen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Siehe Stellungnahme Nr. 40 (bzw. auch Nr. 14)

 

Nr.  42: JVA Regensburg, Augustenstraße 4, 93049 Regensburg
E-Mail-Korrespondenz vom 31.03.2016

 

Anregungen:

Zu 1Die Justizvollzugsanstalt Regensburg schließt sich der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Regensburg vom 24.03.2016 vollumfänglich an. Überdies schließt sie sich auch der Bewertung des Staatlichen Bauamts Regensburg in dem E-Mail vom 29.03.2016 zum Thema BOS an.
 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1Siehe Stellungnahme Nr. 40 (bzw. auch Nr. 14)

 

Nr.  43: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12 80339 München

Schreiben vom 24.03.2016

ergänzend zum Schreiben vom 26.11.2015 und 03.12.2013 (s. Stellungnahme Nr. 17)

 

Anregungen:

1                    Durch die geänderten und ergänzten Teile der Planung werden die Belange der OB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher hierzu weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen.

2                    Wir verweisen jedoch auf die bisher im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 26.11.2015 und 03.12.2013. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Überplanung von eisenbahnrechtlich gewidmeten Flächen zu einer Anfechtbarkeit der Bauleitplanung führt, da sich diese nicht in der Planungshoheit der Kommune befinden. Die eisenbahnrechtlich gewidmeten Flächen müssen daher aus dem Planungsumgriff des Bebauungsplanes herausgenommen oder nachrichtlich als Eisenbahnverkehrsflächen dargestellt werden. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herrn Stadler, zu wenden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1 Kenntnisnahme. Keine Stellungnahme veranlasst.

Zu 2Der Plan wird redaktionell angepasst und das Flurstück Nr. 3332/92 als Bahnfläche dargestellt.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1: Kenntnisnahme

zu 2: Die Stellungnahme wird berücksichtigt

 

1

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151, „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“ und Teilaufhebung Nr. 63 V „Bebauungsplanänderung Königswiesen – Nord Teilbaugebiet I im Bereich Klenzestr./Liebermannweg“ werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 151, „Ehemalige Bahnflächen südlich der Ladehofstraße“ und Teilaufhebung Nr. 63 V „Bebauungsplanänderung Königswiesen – Nord Teilbaugebiet I im Bereich Klenzestr./Liebermannweg“  bestehend aus der Planzeichnung vom 16.09.2015 und dem Satzungstext vom 01.03.2016 für den Bereich zwischen Ladehofstraße und den Bahnflächen wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 151 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


Anlagen:

 

BP 151 Planzeichnung

BP 151 Satzungstext

BP 151 Begründung mit Umweltbericht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP151_Planzeichnung (5291 KB)    
Anlage 2 2 160211_BP151_Satzung (606 KB)    
Anlage 5 3 BP151_Anlage_zur_Begruendung (3336 KB)    
Anlage 4 4 160211_BP151_Begruendung10-05-16 (56669 KB)    
Anlage 3 5 BP151_Anlage_zur_Satzung (12381 KB)