Vorlage - VO/17/13275/31  

 
 
Betreff: Erlass der Abfallwirtschaftssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Huber
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Vorberatung
11.07.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
27.07.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung AbfS) vom 11. November 1997, zuletzt geändert im Dezember 2003 wurde vollständig überarbeitet. Nach Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die vorgenannte Satzung vom 11. November 1997 außer Kraft.

 

Geänderte Rahmenbedingungen

Den Anstoßr die Überarbeitung der Abfallwirtschaftssatzung gab die geplante Einführung der Biotonne im Herbst letzten Jahres (vgl. Beschluss des Ausschusses für Umweltfragen, Natur und Klimaschutz vom 23.11.2016 und Beschluss des Stadtrates vom 26.04.2017). Danach wird ein flächendeckendes Bringsystem für Nahrungs- und chenabfälle aus den Haushalten im Stadtgebiet von Regensburg ab Herbst 2017 eingeführt.

 

Die bestehende Abfallwirtschaftssatzung wurde im Jahr 1997 erlassen und vor 14 Jahren im Jahr 2003 zuletzt geändert. Aus diesem Grund erfolgen im vorliegenden Satzungsentwurf viele redaktionelle Änderungen, u.a. die Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG) zum 01. Juni 2012 soll neben der Vermeidung von Abfällen insbesondere das Recycling gestärkt werden. Dazu schreibt das Gesetz u.a. spätestens ab 1. Januar 2015 die getrennte Sammlung von überlassungspflichtigen Bioabfällen aus privaten Haushalten vor.

Erstmals wurde in dem hier vorgelegten Satzungsentwurf auch der bereits seit längerem eingeführte  „Gelbe Sack“ benannt.

Darüber hinaus wurde die Abfallwirtschaftssatzung neu strukturiert und gegliedert, um eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit zu erreichen. Dies hat eine vereinfachte Handhabung in der verwaltungsrechtlichen Praxis zur Folge. Außerdem sorgt die sprachliche Überarbeitung für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, vor allem für die Bürgerinnen und rger.

 

Aus den genannten Gründen ist eine Gegenüberstellung der Satzungen in Spaltenform nicht möglich. Es liegt keine ausreichende Vergleichbarkeit mehr vor. Zum besseren Verständnis wird in der Anlage 2 die derzeit bestehende Abfallwirtschaftssatzung nochmals beigefügt.

 

Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung

Aufgrund der vorgenannten geänderten Rahmenbedingungen kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass eine Novellierung der bestehenden Abfallwirtschaftssatzung angezeigt erscheint.

 

Auf folgende Regelungen in der neu gefassten Satzung ist besonders hinzuweisen:

 

-          In den §§ 13 bis 15 AbfS ist das Bringsystem für Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushalten geregelt.

-          Die Eigenkompostierung ist auch zukünftig möglich. Dies ist in § 7 Abs. 4 Nr. 1 AbfS ausdrücklich angesprochen.

-          Es bleibt weiterhin die Möglichkeit sich über einen privaten Anbieter eine persönliche Biotonne zu mieten; hier ist § 8 AbfS anzuwenden.

-          Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten kann eine Biotonne im Holsystem beantragt werden, ab 30 Wohneinheiten ist die Sammlung als Holsystem verpflichtend entsprechend den §§ 16 und 19 AbfS. Aufgrund des Gutachtens des BIFA-Instituts und den Erfahrungswerten geht die Verwaltung von durchschnittlich 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit aus. Pro Person kann mit ca. 2l Nahrungs- und Küchenabfällen pro Woche gerechnet werden. Ab 30 Wohneinheiten ist die Aufstellung einer Biotonne wirtschaftlich sinnvoll. Die Einführung des Holsystems bei Wohnanlagen ist erforderlich, um ausreichend viele Stellplätze zu erhalten, denn diese Biotonnen sind auf privatem und nicht auf öffentlichem Grund aufzustellen. Weiterhin soll dadurch sichergestellt werden, dass sich die Wegstrecken für die Bürger in einem zumutbaren Maße befinden. Zudem verspricht man sich durch die ortsnahe Aufstellung eine höhere Motivation bei der Durchführung der bestehenden Trennpflichten. Bei Wohnanlagen unter 20 Wohneinheiten ist die Wirtschaftlichkeit jedoch nicht mehr gewahrt.

-          Erstmalig ist der Gelbe Sack in die AbfS mit aufgenommen, siehe §§16 und 20 AbfS. Für diesen gelten nun die Regelungen im Rahmen des Holsystems. Im Übrigen liegt die Sammlung der Leichtverpackungen im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaft (Duale Systeme).

-          Zu beachten sind die geänderten Werte bei der Ermittlung des Restmüllvolumens, siehe hierzu § 17 Abs. 4 AbfS. Die Änderungen ergaben sich aufgrund von Erfahrungswerten in der Praxis.

 

Kostenerhebung

Die zu der Abfallsatzung zugehörige Gebührensatzung wird durch die Kämmerei überarbeitet und dem Stadtrat im Herbst 2017 gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Beteiligung

Im Rahmen des Satzungsverfahrens wurden verschiedene Fachstellen beteiligt sowie die Regierung der Oberpfalz um Durchsicht des Satzungsentwurfs gebeten.

 

Ergebnis

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Abfallwirtschaftssatzung laut beigefügtem Entwurf (Anlage 1) zu erlassen.

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung - AbfS) mit Wirkung zum 01.10.2017 laut beigefügtem Entwurf vom 21. Juni 2017, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist..

 


Anlagen:

 

-          Anlage 1

Entwurf Satzungstext der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung AbfS)

 

-          Anlage 2

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung AbfS) vom 11. November 1997

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderungssatzung_11 (86 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2_RegensburgerAbfallwirtschaftssatzung (89 KB)