Vorlage - VO/17/13307/51  

 
 
Betreff: Aktualisierung der Richtlinien zum Pflegekinderwesen zum 01.09.2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
13.07.2017 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
27.07.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
27.07.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

  1. Den vorliegenden Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII liegen die aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags, gültig ab 01. Januar 2017, zugrunde.
     
  2. Die Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder (Unterhaltsbeitrag) orientieren sich gemäß den o. g. Empfehlungen am Mindestunterhalt. Dieser richtet sich seit 01.01.2016 gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB als Bezugsgröße unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor (Existenzminimumbericht). Ausgehend von diesem Bericht wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß

§ 1612 a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung festgelegt (Mindestunterhaltsverordnung).
 

  1. Der Stadtrat hat durch Beschluss vom 25.02.2016 entschieden, für die Fortschreibung der Erziehungsleistung der Vollzeitpflegeeltern (Erziehungsbeitrag) als Anknüpfungspunkt die Geldleistung für die Erziehung in der Kindertagespflege zu wählen. Derzeit beläuft sich der Erziehungsbeitrag auf 350,00 Euro monatlich entsprechend der Geldleistung für die Erziehung in der Kindertagespflege bei täglich 9 und mehr Stunden Betreuungszeit (2.2.2 der Richtlinien).

Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags, die ihrerseits die Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.01.2014) berücksichtigen, gehen von einem Erziehungsbeitrag in Höhe von 300,00 Euro monatlich aus.

Es ist vorgesehen, die Pflegepauschale, die die Stadt Regensburg gewährt und die sich aus dem Unterhaltsbeitrag und dem Erziehungsbeitrag zusammensetzt, schrittweise an diese Empfehlungen anzupassen. Dies soll durch Einfrieren des derzeitigen Erziehungsbeitrages in Höhe von 350,00 Euro geschehen sowie dadurch, dass die zweijährig per Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht fortgeschrieben werden, und zwar so lange bis die von der Stadt Regensburg geleistete Pflegepauschale jene der Empfehlungen unterschreitet.

Wenn dies erreicht ist, soll sowohl beim Unterhaltsbeitrag als auch beim Erziehungsbeitrag eine automatische Anpassung an die Mindestunterhaltsverordnung bzw. die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags erfolgen, ohne dass eine Änderung der Richtlinien zum Pflegekinderwesen erforderlich wird. Damit entfällt auch der jährliche Beschluss der zuständigen Stadtratsgremien über die Richtlinien zum Pflegekinderwesen.

  1. Bisher wurde der Unterhaltsbeitrag bei Pflege durch Verwandte/Großeltern unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltspflicht von Großeltern pauschal gekürzt.

nftig sollen die Pflegeverhältnisse bei Verwandten gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags nicht anders als andere Pflegeverhältnisse behandelt werden. Das heißt, dass grundsätzlich die volle Pflegepauschale einschließlich Erziehungsbeitrag gewährt werden soll, insbesondere dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Übernahme der Betreuung und Erziehung eines Enkelkindes aufgegeben wurde.

Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 4 SGB VIII kann der Unterhaltsbeitrag angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen Unterhalt gewähren kann ohne dass dies ihren eigenen ihres angemessenen Unterhalt gefährdet. Einer solchen Ermessensentscheidung bedarf es etwa dann, wenn Großeltern wirtschaftlich auf die Pflegepauschale nicht angewiesen sind.

Daher soll bei Verwandtenpflegeverhältnissen künftig das Einkommen der verwandten Pflegepersonen überprüft werden, um gegebenenfalls eine Kürzung der Pauschale vorzunehmen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Ermessensentscheidung ergeben sich u. a. aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016, 5 C 36.15.

Im Übrigen gelten hinsichtlich der Fortschreibung der Beträge die Ausführungen unter Punkt 1.

  1. Der in Nr. 2.9 der Richtlinien festgelegte Pauschalbetrag in Höhe von 60 Euro monatlich soll künftig wegen der Gleichstellung der Pflegeverhältnisse auch Verwandten und Großeltern gewährt werden.
     
  1. r die Stadt Regensburg errechnen sich aufgrund der Änderung der Richtlinien für die Vollzeitpflege mit Wirkung ab 01.09.2017 kassenwirksam für das Haushaltsjahr 2017 Mehrausgaben in Höhe von 16.036,00 Euro, im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von rd. 48.108,00 Euro.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII, laut anhängendem Entwurf vom 09.06.2017, werden beschlossen. Sie treten mit Wirkung zum 01.09.2017 in Kraft.

 


Anlagen:

Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII (Entwurf vom 09.06.2017)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017-06-09 Richtlinien Vollzeitpflege 1.9.2017 endgültige Fassung (59 KB)