Sachverhalt:
§ 1612 a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung festgelegt (Mindestunterhaltsverordnung).
Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags, die ihrerseits die Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.01.2014) berücksichtigen, gehen von einem Erziehungsbeitrag in Höhe von 300,00 Euro monatlich aus. Es ist vorgesehen, die Pflegepauschale, die die Stadt Regensburg gewährt und die sich aus dem Unterhaltsbeitrag und dem Erziehungsbeitrag zusammensetzt, schrittweise an diese Empfehlungen anzupassen. Dies soll durch Einfrieren des derzeitigen Erziehungsbeitrages in Höhe von 350,00 Euro geschehen sowie dadurch, dass die zweijährig per Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht fortgeschrieben werden, und zwar so lange bis die von der Stadt Regensburg geleistete Pflegepauschale jene der Empfehlungen unterschreitet. Wenn dies erreicht ist, soll sowohl beim Unterhaltsbeitrag als auch beim Erziehungsbeitrag eine automatische Anpassung an die Mindestunterhaltsverordnung bzw. die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags erfolgen, ohne dass eine Änderung der Richtlinien zum Pflegekinderwesen erforderlich wird. Damit entfällt auch der jährliche Beschluss der zuständigen Stadtratsgremien über die Richtlinien zum Pflegekinderwesen.
Künftig sollen die Pflegeverhältnisse bei Verwandten gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags nicht anders als andere Pflegeverhältnisse behandelt werden. Das heißt, dass grundsätzlich die volle Pflegepauschale einschließlich Erziehungsbeitrag gewährt werden soll, insbesondere dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Übernahme der Betreuung und Erziehung eines Enkelkindes aufgegeben wurde. Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 4 SGB VIII kann der Unterhaltsbeitrag angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen Unterhalt gewähren kann ohne dass dies ihren eigenen ihres angemessenen Unterhalt gefährdet. Einer solchen Ermessensentscheidung bedarf es etwa dann, wenn Großeltern wirtschaftlich auf die Pflegepauschale nicht angewiesen sind. Daher soll bei Verwandtenpflegeverhältnissen künftig das Einkommen der verwandten Pflegepersonen überprüft werden, um gegebenenfalls eine Kürzung der Pauschale vorzunehmen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Ermessensentscheidung ergeben sich u. a. aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016, 5 C 36.15. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Fortschreibung der Beträge die Ausführungen unter Punkt 1.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII, laut anhängendem Entwurf vom 09.06.2017, werden beschlossen. Sie treten mit Wirkung zum 01.09.2017 in Kraft.
Anlagen: Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII (Entwurf vom 09.06.2017)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||