Sachverhalt:
A) Neuerlass der Satzung
Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung – AbfS) wurde im September 2017 (AMBl. Nr. 37 vom 11. September 2017) neu erlassen und ist am 01.10.2017 in Kraft getreten.
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 20. März 1992 wurde zuletzt redaktionell im Dezember 2010 (AMBl. Nr. 50 vom 13. Dezember 2010) geändert und stimmt bezüglich Verweisungen, Definitionen usw. nicht mehr mit der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung überein.
Die §§ 6 „Entstehen, Beginn und Ende der Gebührenpflicht“ und 7 „Fälligkeit der Gebührenschuld“ der bisherige Satzung sollten zur Verbesserung der Rechtssicherheit aktualisiert werden.
Die bisherige Satzung enthält außerdem in § 8 eine Sonderregelung für eingemeindete Gebiete die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten ist.
Im Hinblick auf den umfangreichen Änderungsbedarf wird aus Gründen der Übersichtlichkeit der Neuerlass der Satzung vorgeschlagen.
B) Kalkulation
1. Stadtratsbeschluss vom 20.11.2014
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 20.11.2014 (Drucksachennummer VO/14/10290/20) beschlossen, die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung des Hausmülls bei 14-tägiger Entleerung der Restmüllbehälter für einen dreijährigen Kalkulationszeitraum von 01.01.2015 – 31.12.2017 festzusetzen.
Dabei wurde der bereits für den Kalkulationszeitraum von 2011 bis 2014 beschlossene Tiefststand bei den Abfallgebühren in Regensburg beibehalten. In beiden Kalkulationszeiträumen konnte dies vor allem durch den gem. Art. 8 Abs. 6 KAG notwendigen Abbau der vorhandenen Gebührenausgleichsrücklage erreicht werden, die direkt dem Gebührenzahler zugutekommt und entsprechend gebührensenkend wirkt. Bei der Kalkulation im Jahre 2014 wurde eine Gebührenausgleichsrücklage i.H.v. 6,6 Mio. € bis zum Jahresende angenommen.
2. Sachstand zum Zeitpunkt der Kalkulation 2018 bis 2020
Aktuell wird von einer Gebührenausgleichsrücklage zum Jahresende 2017 i.H.v. -1 Mio. € ausgegangen. Hauptgründe für die Unterdeckung sind die Anhebung des Entsorgungsentgelts für Haus- und Sperrmüll des Zweckverbands Müllverwertung Schwandorf (ZMS) und die Vorbereitung der Einführung der Biotonne im aktuellen Jahr.
Die Anhebung der Abschlagszahlung des ZMS von 96 €/t (2012 – 2014) auf 115 €/t (die Endabrechnung lag bei rund 112 €/t) führte bei einem Volumen von rund 30.000 t pro Jahr zu Kostensteigerungen von ca. 0,45 Mio. € per annum. Dies konnte auch durch Mehreinnahmen z.B. bei den Abfallbeseitigungsgebühren und beim Verkauf von Altpapier nicht ausgeglichen werden.
Die Einführung der Biotonne schlägt 2017 mit ca. 550.000 € zu Buche und beläuft sich in den Jahren der Einführungsphase (2018 – 2020) auf jährlich ca. 1 Mio. €. Danach wird von Kosten i.H.v. ca. 800.000 € jährlich ausgegangen.
3. Gebührenbedarfskalkulation 2018 bis 2020
Die umlagefähigen Kosten sollen durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. In Art. 8 Abs. 2 KAG wird bei kostenrechnenden Einrichtungen die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips gefordert.
Bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs wurden die anteiligen Kosten und Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Dualen System Deutschland ausgegliedert, da es sich bei dieser Zusammenarbeit nicht um eine gebührenrelevante Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung handelt (so auch Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2015, RdNr. 310 zu § 6). Parallel wird auch die damit verbundene Umsatzsteuer ausgegliedert.
Für den Kalkulationszeitraum ergibt sich somit folgendes Bild:
Für den Kalkulationszeitraum wird von einem jährlichen Restmüllvolumen i.H.v. rund 8.532.600 l ausgegangen.
Der Preis pro Liter errechnet sich dann im Rahmen einer Divisionskalkulation:
Multipliziert man diesen Preis mit dem Volumen der Restmülltonnen – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer monatlich bzw. vierteljährlich abrechenbaren Gebühr – ergeben sich folgende Sätze :
Ohne die Biotonne hätte die Erhöhung der Abfallgebühren ca. 30% betragen.
Die Gebühr für Restmüllsäcke bleibt unverändert bei 5,00 €. Ebenso bleibt die Gebühr i.H.v. 2,50 € für die Anlieferung von Kleinstmengen (PKW-Standardkofferraum bzw. vergleichbare Mengen) an Bauschutt, Abraum, Kies, Sand und Erde unverändert.
Durch die neue Gebühr können die Kosten sowie die bestehende Unterdeckung im Kalkulationszeitraum voraussichtlich ausgeglichen werden. Damit wären die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 und 6 KAG erfüllt, wonach das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll.
Die Abfallgebühren befinden sich damit wieder ziemlich genau auf dem Niveau der Jahre 2003 bis 2007.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1. Die Stadt Regensburg erlässt eine Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg mit Wirkung zum 01.01.2018 laut beigefügtem Entwurf vom 02.10.2017, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2. Für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren (§ 5 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung) wird ein neuer Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 festgesetzt.
Anlagen:
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