Vorlage - VO/17/13567/20  

 
 
Betreff: Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
23.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.11.2017 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

A) Neuerlass der Satzung

 

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung AbfS) wurde im September 2017 (AMBl. Nr. 37 vom 11. September 2017) neu erlassen und ist am 01.10.2017 in Kraft getreten.

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 20. rz 1992 wurde zuletzt redaktionell im Dezember 2010 (AMBl. Nr. 50 vom 13. Dezember 2010) geändert und stimmt bezüglich Verweisungen, Definitionen usw. nicht mehr mit der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung überein.

 

Die §§ 6 Entstehen, Beginn und Ende der Gebührenpflicht und 7 lligkeit der Gebührenschuld der bisherige Satzung sollten zur Verbesserung der Rechtssicherheit aktualisiert werden.

 

Die bisherige Satzung enthält außerdem in § 8 eine Sonderregelung für eingemeindete Gebiete die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten ist.

 

Im Hinblick auf den umfangreichen Änderungsbedarf wird aus Gründen der Übersichtlichkeit der Neuerlass der Satzung vorgeschlagen.

 

 

B) Kalkulation

 

1. Stadtratsbeschluss vom 20.11.2014

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 20.11.2014 (Drucksachennummer VO/14/10290/20) beschlossen, die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung des Hausmülls bei 14-tägiger Entleerung der Restmüllbehälter r einen dreihrigen Kalkulationszeitraum von 01.01.2015 31.12.2017 festzusetzen.

 

 

 

    60-l Mülltonne

        56,88 €

    80-l Mülltonne

        75,84 €

  120-l Mülltonne

      113,76 €

  240-l Mülltonne

      227,52 €

  770-l Müllgroßbehälter

      730,08 €

1100-l Müllgroßbehälter

  1.042,92 €

 

 

 

Dabei wurde der bereits für den Kalkulationszeitraum von 2011 bis 2014 beschlossene Tiefststand bei den Abfallgebühren in Regensburg beibehalten. In beiden Kalkulationszeitumen konnte dies vor allem durch den gem. Art. 8 Abs. 6 KAG notwendigen Abbau der vorhandenen Gebührenausgleichsrücklage erreicht werden, die direkt dem Gebührenzahler zugutekommt und entsprechend gebührensenkend wirkt. Bei der Kalkulation im Jahre 2014 wurde eine Gebührenausgleichsrücklage i.H.v. 6,6 Mio. € bis zum Jahresende angenommen.

 

 

2. Sachstand zum Zeitpunkt der Kalkulation 2018 bis 2020

 

Aktuell wird von einer Gebührenausgleichsrücklage zum Jahresende 2017 i.H.v. -1 Mio. ausgegangen. Hauptgnde für die Unterdeckung sind die Anhebung des Entsorgungsentgelts für Haus- und Sperrmüll des Zweckverbands Müllverwertung Schwandorf (ZMS) und die Vorbereitung der Einhrung der Biotonne im aktuellen Jahr.

 

Die Anhebung der Abschlagszahlung des ZMS von 96 €/t (2012 2014) auf 115 €/t (die Endabrechnung lag bei rund 112 €/t) hrte bei einem Volumen von rund 30.000 t pro Jahr zu Kostensteigerungen von ca. 0,45 Mio. € per annum. Dies konnte auch durch Mehreinnahmen z.B. bei den Abfallbeseitigungsgebühren und beim Verkauf von Altpapier nicht ausgeglichen werden.

 

Die Einführung der Biotonne schlägt 2017 mit ca. 550.000 € zu Buche und beläuft sich in den Jahren der Einführungsphase (2018 2020) auf jährlich ca. 1 Mio. €. Danach wird von Kosten i.H.v. ca. 800.000 €hrlich ausgegangen.

 

3. Gebührenbedarfskalkulation 2018 bis 2020

 

Die umlagefähigen Kosten sollen durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. In Art. 8 Abs. 2 KAG wird bei kostenrechnenden Einrichtungen die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips gefordert.

 

Bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs wurden die anteiligen Kosten und Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Dualen System Deutschland ausgegliedert, da es sich bei dieser Zusammenarbeit nicht um eine gebührenrelevante Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung handelt (so auch Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand rz 2015, RdNr. 310 zu § 6). Parallel wird auch die damit verbundene Umsatzsteuer ausgegliedert.

 

r den Kalkulationszeitraum ergibt sich somit folgendes Bild:

 

Unterdeckung Gebührenausgleichsrücklage

1,0 Mio. €

anrechenbare Kosten (2018 2020)

38,8 Mio. €

Gesamt

39,8 Mio. €

./. anrechenbare Einnahmen (2018 2020)

4,6 Mio. €

durch Abfallgebühren zu deckender Bedarf

35,2 Mio. €

 

 

Bedarf pro Jahr (3 Jahre Kalkulationszeitraum)

11,7 Mio. €

 

r den Kalkulationszeitraum wird von einem jährlichen Restmüllvolumen i.H.v. rund 8.532.600 l ausgegangen.

 

Der Preis pro Liter errechnet sich dann im Rahmen einer Divisionskalkulation:

 

 

Multipliziert man diesen Preis mit dem Volumen der Restmülltonnen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer monatlich bzw. vierteljährlich abrechenbaren Gebühr ergeben sich folgendetze :

 

 

 

 

 

    60-l Mülltonne

82,44 €

+25,56 €

+44,9 %

    80-l Mülltonne

109,92 €

+34,08 €

+44,9 %

  120-l Mülltonne

164,76 €

+51,00 €

+44,8 %

  240-l Mülltonne

329,64 €

+102,12 €

+44,9 %

  770-l Müllgroßbehälter

1.057,56 €

+327,48 €

+44,9 %

1100-l Müllgroßbehälter

1.510,80 €

+467,88 €

+44,9 %

 

 

 

 

 

Ohne die Biotonne hätte die Erhöhung der Abfallgebühren ca. 30% betragen.

 

Die Gebühr für Restmüllsäcke bleibt unverändert bei 5,00 €.

Ebenso bleibt die Gebühr i.H.v. 2,50 €r die Anlieferung von Kleinstmengen (PKW-Standardkofferraum bzw. vergleichbare Mengen) an Bauschutt, Abraum, Kies, Sand und Erde unverändert.

 

Durch die neue Gebühr können die Kosten sowie die bestehende Unterdeckung im Kalkulationszeitraum voraussichtlich ausgeglichen werden. Damit wären die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 und 6 KAG erfüllt, wonach das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll.

 

Die Abfallgebühren befinden sich damit wieder ziemlich genau auf dem Niveau der Jahre 2003 bis 2007.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Die Stadt Regensburg erlässt eine Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg mit Wirkung zum 01.01.2018 laut beigefügtem Entwurf vom 02.10.2017, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

2. Für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren (§ 5 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung) wird ein neuer Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 festgesetzt.

 


 

Anlagen:

  1. Entwurf der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg
  2. Grundabgaben Musterhaushalt
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Satzung Ansicht 2018 (211 KB)    
Anlage 2 2 Anlage Musterhaushalt (325 KB)