Sachverhalt:
Der Stadtrat hat am 03.03.1994 die Einleitung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 130, Weichs-Ost, beschlossen. Gemäß dem Auftrag des Stadtrates wurde vom 28.03.1994 bis 22.04.1994 auch die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und die Entwürfe für die beiden Verfahren erarbeitet. Vom 14.09.1999 bis 15.10.1999 erfolgte die öffentliche Auslegung der o. g. Bauleitpläne. Mit der Planung wurden folgende Ziele verfolgt: - Angebot von zusätzlichen Wohnbauflächen in attraktiver Lage - Festlegung des Standorts für ein Eisstadion - Ausweisung eines Standorts für großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. nicht störendes Gewerbe - Schaffung von Ersatzflächen für die Kleingartenflächen an der Franken- bzw. Nordgaustraße Die sog. Planreife des Bebauungsplans kam wegen der fehlenden Einigung über den städtebaulichen Vertrag (siehe unten) nicht zustande.
Vor Satzungsbeschluss ist üblicherweise ein städtebaulicher Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt Regensburg abzuschließen, der insbesondere die Übernahme von Folgekosten sowie die Erschließung usw. regelt. Dieser Vertrag kam aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Grundstückseigentümer und der Stadt Regensburg nicht zustande und das Verfahren wurde bis dato ausgesetzt.
Aufgrund der Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2002 und der Überschwemmungsgebietsverordnung vom 04.08.2015 wurde die Ausweisung von „neuen Baugebieten in Überschwemmungsgebieten“ erheblich erschwert. Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde vom Wasserwirtschaftsamt ferner mitgeteilt, dass Notwendigkeit und Möglichkeit des staatlichen Hochwasserschutzes für den Abschnitt Weichs – Ost aufgrund neuer Gesichtspunkte und jüngster Entwicklungen neu bewertet werden müssen. Für den Hochwasserschutz Regensburg – Abschnitt B Weichs-Ost fehlt im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zwischen Vilsstraße und Donauarena aufgrund des fehlenden Schadenspotenzials und des Verlustes von Retentionsraum die Planrechtfertigung für ein Planfeststellungsverfahren Hochwasserschutz gemäß § 68 WHG. Die bestehende Bebauung wäre von einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ 100) nicht betroffen. Vom Freistaat Bayern bzw. dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg kann daher die Umsetzung staatlicher Hochwasserschutzmaßnahmen zur Ermöglichung eines Bebauungsplanverfahrens derzeit nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Ausweisung von neuen Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch gemäß § 78 Abs. 1 WHG ist generell untersagt, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 78 Absatz 1 WHG gemäß § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn ein 9 Punkte-Katalog eingehalten bzw. abgehandelt werden kann.
Die beiden wichtigsten Kriterien hierzu werden kurz dargelegt: - Punkt 1: Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG dürfen keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können.
Dieser Sachverhalt ist derzeit in Regensburg nicht zu belegen bzw. nicht ausreichend begründbar.
Punkt 5: - Nach § 78 Abs. 2 Satz 5 WHG ist eine „ausnahmsweise Ausweisung neuer Baugebiete“ nur möglich, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.
Aufgrund der Altlastensituation sowie der vorgegebenen Rückstauebene (die sich durch den Anschlusspunkt an den vorhandenen Sammelkanal ergibt) im Bereich Weichs-Ost wäre nach heutigem Kenntnisstand die bisher geplante Auffüllung des Geländes von ca. 2-3 m in weiten Teilen des Gebietes zwingend erforderlich. Dies bedeutet, dass ein Retentionsraumverlust von mehreren hunderttausenden Kubikmetern ausgeglichen werden müsste. Diese Hürde kann derzeit von der Stadt Regensburg nicht überwunden werden. Nach der bisherigen Einschätzung müsste der Retentionsraumausgleich vorrangig im Oberstrom-Bereich und im Gebiet selbst erfolgen.
Auch wenn der Bedarf an Wohnraum in Regensburg dauerhaft besteht ist eine Erfüllung der Vorgaben des § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz derzeit nicht möglich. Die Planungsaktivitäten müssen daher bis auf weiteres zurückgestellt werden. Das Bebauungsplangebiet Weichs – Ost ist aus Listen und Plänen der Wohnbauoffensive herauszunehmen. Die Erweiterung bereits bestehender Betriebe gem. § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB in dem Areal bleibt davon unberührt. Hierfür liefert § 78 Abs. 5 WHG die gesetzlichen Vorgaben. Das Gebiet zwischen Walhalla-Allee und Eisstadion bleibt nach wie vor eine Potenzialfläche für dringend benötigten Wohnungsbau bzw. gewerbliche Erweiterungsflächen. Sobald die technischen und rechtlichen Möglichkeiten für eine Weiterführung der o. g. Verfahren vorhanden sind, werden die Planungen wieder aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
BP Nr. 130, Weichs-Ost, Entwurf Planzeichnung (Verkleinerung) 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, Lageplan
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