Sachverhalt:
Mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) wurden die Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen beauftragt, eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und pflegerische Versorgung für die Bevölkerung zu leisten (§ 9 SGB XI). Diese Aufgabe wurde 1996 den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen.
Die Grundlage für die Förderung von betriebsnotwendigen Investitionen ambulanter Pflegedienste bildete bis Ende 2006 das Bayerische Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz (AGPflegeVG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung zum Pflegeversicherungsgesetz (AVPflegeVG) vom 10.01.1995. Die städtischen Richtlinien zur Förderung von Investitionen ambulanter Pflegedienste wurden vom Stadtrat am 24.07.1997 beschlossen, sie sind am 01.04.1995 rückwirkend in Kraft getreten. Fördervoraussetzungen sind im Wesentlichen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Qualitätsvorgaben nach SGB XI, die Bedarfsgerechtigkeit der Einrichtung sowie strukturelle Vorgaben zur Leistungserstellung. Dabei wurde der in § 31 Abs. 5 Satz 1 AVPflegeVG festgelegte Höchstsatz von 5.000 DM (jetzt 2.560 € gem. § 72 Abs. 4 AVSG) je rechnerischer Vollzeitkraft übernommen. Es handelt sich um eine ausschließlich kommunale Förderung. Zum 01.01.2007 ist das Bayerische Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Kraft getreten, wodurch zahlreiche Gesetze des Sozialrechts in einem einheitlichen Gesetz verschmolzen wurden. Das AGPflegeVG wurde gleichzeitig aufgehoben. Während bis 31.12.2006 eine gesetzliche Verpflichtung bestand, für bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen eine Investitionskostenförderung zu erbringen, ist dies seit Anfang 2007 mit der Einführung des AGSG eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe bereitgestellter Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG). Die Förderpflicht für Investitionskosten für ambulante Einrichtungen wurde damit abgeschafft. Die Stadt Regensburg hat für die bedarfsgerechten ambulanten Dienste weiterhin eine Investitionskostenförderung als freiwillige Leistung gewährt. Nachrichtlich wird der Förderzeitraum für die Förderjahre 2009 – 2017 dargestellt:
Die Landkreise und die weiteren kreisfreien Städte der Oberpfalz haben mit Ausnahme des Landkreises Neumarkt die Förderung von Investitionen ambulanter Pflegedienste zwischenzeitlich eingestellt.
Durch das Bayerische Teilhabegesetz (BayTHG), das am 17.01.2018 in Kraft getreten ist, wurde die Zuständigkeit für die ambulante Hilfe zur Pflege ab 01.03.2018 von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf die bayerischen Bezirke übertragen. Der Bezirk Oberpfalz als überörtlicher Träger ist künftig alleinzuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Pflegebereich. Im Hinblick auf die erforderliche Unterstützung älterer Menschen, die alters- und/oder pflegebedingt mit ihrer täglichen Lebensführung überfordert sind, kommen durch die Zuständigkeitsänderungen des BayTHG neue Herausforderungen auf die Bezirke zu.
Da die örtliche Ebene bei der sozialraumorientierten Planung in den Bereichen Behindertenhilfe und Pflege nach dem BayTHG mit in der Pflicht bleibt bzw. auch weiterhin ein Recht zum Tätigwerden hat, ist die gegenseitige Kooperationspflicht von erheblicher Bedeutung.
Eine für alle kommunalen Ebenen wichtige Neuerung des Bayerischen Teilhabegesetzes ist das erstmals verankerte Kooperationsgebot. Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie ab 2020 die Träger der Eingliederungshilfe sind verpflichtet, eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII bzw. SGB IX zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Der überörtliche Träger schließt mit den örtlichen Trägern eine Kooperationsvereinbarung ab. Zu den Inhalten kann noch keine Aussage getroffen werden, da die Gremien der kommunalen Spitzenverbände noch eine Rahmenempfehlung erarbeiten.
Ein erstes Klärungsgespräch mit dem Bezirk Oberpfalz, insbesondere zur Sozialraumplanung, zum Thema Beratungsangebote und Pflegestützpunkt findet Ende Juni 2018 statt. Vorab wurde signalisiert, dass der Bezirk nicht beabsichtigt, in die Förderung der Investitionsaufwendungen der ambulanten Pflegedienste einzutreten.
Mit der Aufhebung der Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Investitionen ambulanter Pflegedienste vom 24. Juli 1997 mit Wirkung vom 31.12.2018 wird der Transparenz und dem Gebot der wirtschaftlichen Planbarkeit für die Dienste Rechnung getragen. Die Bearbeitung der Förderanträge 2018 erfolgt im Haushaltsjahr 2019.
Im Kontext des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes soll älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben und ein hohes Maß an Lebensqualität ermöglicht werden. Die Kommune ist dabei der entscheidende Akteur. Denn sie stellt die Daseinsvorsorge vor Ort sicher.
Ein möglichst langer Verbleib in der eigenen Häuslichkeit, selbst bei zunehmender Pflegebedürftigkeit, entspricht dem Wunsch der meisten älteren Menschen. Um diesen Wunsch zu unterstützen, müssen nicht nur altengerechte Wohnangebote konzipiert und umgesetzt werden sondern andere Aspekte wie die Möglichkeit zur Selbstbestimmung, zur sozialen Kontaktaufnahme oder zur selbstständigen Lebensführung prägend einbezogen werden.
Um bedarfsgerechte Versorgungsstrukturen für den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und für Teilhabeangebote im Quartier zu unterstützen, zu fördern und bei Bedarf zu initiieren ist die Erarbeitung neuer Förderrichtlinien zielführend. Die Entwicklung neuer Förderrichtlinien stellt eine gute Möglichkeit dar, Projekte, Maßnahmen und Angebote anzustoßen, die dazu beitragen, die Lebensbedingungen und Lebensqualität älterer bzw. hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu verbessern, zu entwickeln und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1.Die Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Investitionen ambulanter Pflegedienste vom 24. Juli 1997 werden mit Wirkung vom 31.12.2018 aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Kontext des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes, unter Beachtung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“, neue Förderrichtlinien zu entwickeln, insbesondere um bedarfsgerechte Versorgungsstrukturen für den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und für Teilhabeangebote im Quartier zu unterstützen, zu fördern und bei Bedarf zu initiieren.
Anlagen:
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