Vorlage - VO/18/14797/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 II, Dr.-Leo-Ritter-Straße
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
20.11.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.11.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.01.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr  und Wohnungsfragen am 24.07.2018 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße, in der Fassung vom 24.07.2018 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 21.08.2018 bis 21.09.2018.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind von den Antragstellern Nr. 2,3,4,5 wortgleiche Anregungen eingegangen. Deshalb wurden die Anregungen und die Stellungnahmen sowie die Beschlussvorschläge zusammengefasst.


Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 232 II Dr.-Leo-Ritter-Straße

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 02.09.2018

 

Anregungen:

Gegen das Bauvorhaben Dr.-Leo-Ritter-Str./Heinkel-Str. haben wir Anwohner erhebliche Einwendungen, doch aller Voraussicht nach keine Chance zur Abwendung.

Um wenigstens die Optik einer Steinwüste - von allen vier Seiten - zu mildern, bitte ich intensiv darum, wenigstens den Grünbewuchs am Rande des Grundstücks zwei große Bäume, stattliche Büsche - zu erhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 232 II sind die angesprochenen Bäume als zu erhaltend festgesetzt. Die Flächen, in denen sich bereits jetzt ein Grünbestand befindet, sind im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt. In § 15 der Satzung sind weitere Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Der Anregung wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan entsprochen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 11.09.2018

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 11.09.2018

 

Nr.  4:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 19.09.2018

 

Anregungen:

Wir teilen sämtliche in der Stellungnahme von ------- zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Einwendungen und schließen uns deshalb vollinhaltlich den darin dargelegten Bedenken, Anregungen und Forderungen an.

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 20.09.2018

 

 

Anregungen:

1. Parkplätze

Aufgrund der nach wie vor extrem angespannten Parkplatzsituation im Quartier, resultierend aus der intensiven Nutzung durch Berufsschule und der neuen Nutzung des ehemaligen E.on Gebäudes (Paracelsus-Schule, Kinderarztpraxis, etc.), wird dem vorgeschlagenen Schlüssel von 113 Stellplätzen für insgesamt 117 Wohnungen widersprochen.

 

Die Anzahl der Stellplätze ist entweder signifikant zu erhöhen oder aber die Anzahl der Wohnungen auf ein akzeptables Maß zu senken.

 

Hinweis: Bei einem realistischen Schlüssel von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung (siehe Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg Anlage 1 Ziffer 1.5) sind für die geplanten 117 Wohnungen mind.

175 KFZ-Stellplätze,

234 Fahrradstellplätze sowie zusätzlich

3 Stellplätze für Gehbehinderte / Behinderte im Rollstuhl

zu schaffen.

 

Es ist derzeit nicht erkennbar, dass dies in den vorliegenden Planungsunterlagen ausreichen berücksichtigt wurde.

 

2. Pappel

Die Pappel an der Südwestecke ist unbedingt in seiner jetzigen Form am derzeitigen Standort zu erhalten. Rückschnitte im oberen Bereich werden ebenso wie die weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen („Stehen lassen eines Torsos mit 3 in Höhe" bzw. „Versetzen des Torsos inkl. Wurzelbereich ) abgelehnt.

Die Pappel ist ein gem. §§ 1,2 Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg geschützter Baum. Es ist daher darauf zu achten, dass die Pappel nicht entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert wird.

Wie in der ..Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II im Kapitel „Klima“ bereits ausgeführt, ist das Bearbeitungsgebiet mit „Gewerbe- und Industrieklima (hohe bis sehr hohe Belastung) gekennzeichnet. Dem vorhandenen Bewuchs und hier insbesondere obiger Pappel kommt daher auch unter klimatologischen Gesichtspunkten eine überragende Bedeutung zu. Die Pappel ist daher auch unter klimatologischen Gesichtspunkten in seiner jetzigen Form am derzeitigen Standort unbedingt zu erhalten.

 

3. Städtebauliches Konzept

Wie in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, wird beabsichtigt, das städtebauliche Konzept von zwei einzelnen freistehenden kubischen Baukörpern (aus dem damaligen Hochbauwettbewerb für die Deutsche Bundesbank hervorgegangen), im Wesentlichen beizubehalten. Dem wird entschieden widersprochen!

Der damaligen Planung lag die Annahme zugrunde, dass es sich bei besagter Fläche auch weiterhin um eine Gewerbefläche handelt, die von der Bundesbank für ihre Zwecke bebaut werden sollte. Mit der geplanten Umwandlung in ein Mischgebiet und dem Geländeverkauf durch die Bundesbank ist diese Begründung definitiv obsolet!!!

Es besteht somit auch keinerlei Veranlassung, die Baukörpergröße und -höhe auch weiterhin nahezu unverändert beizubehalten.

Bei der neugeplanten Überbauung zu Wohnzwecken ist dem Bauträger daher aufzuerlegen, sich an der benachbarten Wohnbebauung zu orientieren (hier: Wohnbebauung an der Dr.-Leo-Ritter-Str.).

Wie bereits in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, besteht das städtebauliche Ziel insbesondere darin, ein „Quartier mit hoher Wohn-, Lebens- und Gestaltqualität zu realisieren. Ein Festhalten an einem einzelnen freistehenden kubischen Baukörper (inkl. 117 Wohneinheiten bei nur 113 Stellplätzen, keinen Fahrradabstellmöglichkeiten und keinen Behindertenparkplätzen) steht diesem Ziel diametral entgegen! Änderungen sind daher zwingend erforderlich.

 

4. Maximal zulässige Geschossflächenzahl

Wie in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, wird die zulässige GFZ von 1,2 mit hier 1,42 deutlich überschritten. Der Begründung („städtebauliche Ziele des ursprünglichen Bebauungsplanes sowie des Hochbauwettbewerbes für die Deutsche Bundesbank“) wird daher, wie bereits oben ausgeführt, entschieden widersprochen.

Dem Bauträger ist daher aufzuerlegen, die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 verbindlich einzuhalten.

 

5. Baugrenzen

Wie in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, wird dem Bauträger zugestanden, die Baugrenzen um bis zu 2 m zu überschreiten.

Dem wird widersprochen. Dem Bauträger ist aufzuerlegen, die bestehenden Baugrenzen verbindlich einzuhalten.

 

6. Abstandsflächen

Wie in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, wird dem Bauträger  zugestanden, sein Projekt mit geringeren Abstandsflächen zu realisieren.

Begründung: „Durch die Festsetzung der Baugrenzen und durch die festgesetzten maximalen Wandhöhen ist die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß teilweise nicht realisierbar“.

Einer Reduzierung der Abstandsflächen gem. BayBO wird daher widersprochen.

Dem Bauträger ist daher aufzuerlegen, die maximalen Wandhöhen so festzusetzen, dass die Baugrenzen und Abstandsflächen sicher eingehalten werden.

 

7. Werbeanlagen

Wie in „Begründung Bebauungsplan Nr. 232/II ausgeführt, sollen Werbeanlagen auf den straßenzugewandten Seiten erlaubt werden. Um Beeinträchtigungen der Mieter / Eigentümer der Wohnbebauung an der Dr.-Leo-Ritter-Str. zu vermeiden (hier liegen u.a. Schlafzimmer zur entsprechenden Straßenseite hin) sind Leuchtreklamen in Richtung Dr.-Leo-Ritter-Str. zu verbieten.

 

8. Private Spielflächen

Eine Beeinträchtigung der Mieter / Eigentümer der Wohnbebauung an der Dr.-Leo-Ritter-Str. durch Ausweisung entsprechender Spielflächen sollte so gering wie möglich gehalten werden (hier liegen u.a. Schlafzimmer zur entsprechenden Straßenseite hin). Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Festlegung entsprechender Flächen gem. Kinderspielplatzsatzung der Stadt Regensburg zu berücksichtigen.

 

Anregungen:

r einen besseren Verkehrsfluss im Gebiet wird angeregt, die Dr.-Leo-Ritter-Str. über die Charles-Lindberg-Str. zur Prüfeninger Straße für den KFZ-Verkehr zu öffnen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1. Parkplätze:
Eine Anzahl zulässiger Wohneinheiten im Planungsgebiet wurde im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die vom Antragsteller genannte Zahl von 117 Wohneinheiten resultiert vermutlich aus einem Entwurf des zukünftigen Bauherren. Die endgültige Zahl der geplanten

Wohneinheiten als Grundlage für die Stellplatzberechnung liegt erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor. In diesem ist auch der Nachweis der zu erbringenden Stellplätze gemäß der städtischen Stellplatzsatzung zu erbringen. Bei der vom Antragsteller genannten Richtzahl handelt es sich um den Wert für Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen über 85 m² Wohnfläche. Bei Wohneinheiten bis 85 m² beträgt die Richtzahl 1 St/ WE. Damit kann, wie bereits ausgeführt, die erforderliche Zahl der Kfz- und Radstellplätze erst nach Vorliegen eines konkreten Bauantrages ermittelt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Ermäßigung des Stellplatzerfordernisses für öffentlich geförderte Wohnungen. Der Bebauungsplan sieht sowohl Flächen für Tiefgaragen innerhalb und außerhalb des Bauraums als auch Flächen für oberirdische Stellplätze vor. Eine Realisierung der notwendigen Stellplätze innerhalb des Bebauungsplangebietes ist möglich.

 

zu 2. Pappel:

Der vom Antragsteller genannte Baum ist in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzt. Es handelt sich hier um eine ältere Pappel mit Aushöhlungen. Trotz der grundsätzlichen Erhaltungspflicht des Baumes ist nicht auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist und einellung und Ersatzpflanzung notwendig wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wurden in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Von diesen, vom Antragsteller aufgeführten Maßnahmen, ist erst Gebrauch zu machen, falls Veränderungen in der Verkehrssicherheit vorliegen. Ansonsten ist der Baum grundsätzlich zu erhalten.

 

zu 3. Städtebauliches Konzept:

Wie vom Antragsteller ausgeführt, wurden die Bauräume und die Geschossigkeit der zulässigen Bebauung aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan im Wesentlichen übernommen. Die zulässige Bebauung fügt sich in ihrer Ausdehnung und Höhe in den umgebenden Bestand mit ebenfalls 4-5 Geschossen ein. Aus städtebaulicher Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum auf Grund der Änderung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet der grundsätzliche städtebauliche Entwurfsgedanke zu ändern ist. Gerade vor dem Hintergrund dringend benötigten Wohnraums wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum die städtebaulichen Möglichkeiten nicht genutzt werden sollten.

 

zu 4. Maximal zulässige Geschossflächenzahl:

Bei Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche in Verbindung mit den festgesetzten Geschosszahlen bzw. der maximal zulässige Geschossfläche ergibt sich eine Überschreitung der in § 17 Baunutzungsverordnung festgelegten Obergrenze von 1,2. Diese kann gemäß § 17 Abs. 2 Baunutzungsverordnung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Die Überschreitung begründet sich im Wesentlichen daraus, die städtebaulichen Ziele des ursprünglichen Bebauungsplanes sowie des Hochbauwettbewerbes für die Deutsche Bundesbank weiter zu verfolgen. Im Hinblick auf die umgebende Bebauung mit ebenfalls vier bzw. fünf Geschossen sind die maximale vorgesehene Geudehöhe und die damit verbundene Überschreitung städtebaulich vertretbar. Durch die kompakten Bauräume verbleiben auf dem Grundstück ausreichende Grünflächen, die ein angenehmes Wohnumfeld schaffen. In Verbindung mit den grünordnerischen Festsetzungen werden so gesunde Wohnverhältnisse geschaffen und nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass sich durch die Überschreitung der GFZ- Obergrenze keine nachteiligen Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und eine ausreichende Besonnung der möglichen Bebauung ergeben.

 

zu 5. Baugrenzen:

Die in der Satzung zulässige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2 m gilt nicht für die Hauptbaukörper. Sie ist lediglich für Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten und auch nur ausnahmsweise zulässig. Da es sich hierbei um untergeordnete Bauteile handelt, ist die ausnahmsweise Überschreitung städtebaulich vertretbar.

 

zu 6. Abstandsflächen:

Gemäß § 8 der Satzung sind durch die Anordnung der Baugrenzen und Baulinien und durch die maximal festgesetzten Wandhöhen im Bebauungsplangebiet geringere Abstandsflächen als nach Art. 6 BayBO zulässig. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung sind bei Unterschreitung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nachzuweisen.

Zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches gelten die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung, sodass hierdurch eine Beeinträchtigung des Antragstellers ausgeschlossen ist.

 

zu 7. Werbeanlagen:

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wurden in § 13 der Satzung entsprechende Festsetzungen getroffen. So sind auf dem gegenüber dem Antragsteller liegenden Grundstück Leuchtreklamen grundsätzlich unzulässig. Andere Werbeanlagen dürfen eine Gesamtfläche von 0,5 m² nicht überschreiten.

 

zu 8. Private Spielflächen:

r den nach der Kinderspielplatzsatzung der Stadt Regensburg zu errichtenden Spielplatz wurde im Norden des Bebauungsplans ein Bereich festgesetzt. In der Kinderspielplatzsatzung ist unter § 3 Abs. 4 geregelt, dass Spielplätze für mehr als 8 Wohnungen einen Abstand zu Fenstern von Aufenthalts- und Schlafräumen von mindestens 10 m einzuhalten haben. Im vorliegenden Fall wird dieser Abstand um ein Vielfaches überschritten.

 

zu Anregung:

r den vom Antragsteller angesprochenen Bereich existiert der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 232 I, Nördlich der Prüfeninger Straße/ Westlich der Lilienthalstraße. In diesem ist ein verkehrsberuhigter Bereich mit Wendeplatz und am nördlichen Ende ein Geh- und Radweg festgesetzt. Zum Anschluss der Dr. Leo-Ritter-Straße über die Charles-Lindberg-Str. an die Prüfeninger Straße müsste der bestehende Bebauungsplan Nr. 232 I geändert werden.

Eine verkehrliche Neuordnung des Quartiers ist weder geplant noch wegen der Änderung im Bebauungsplan 232 -II von GE in MI aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

zu 1.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 2.: Kenntnisnahme

zu 3.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 4.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 5.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 6.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 7.: Kenntnisnahme

zu 8.: Kenntnisnahme

zu Anregung: Der Anregung wird nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  6:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 21.09.2018

 

Anregungen:

01) Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB

Ich sehe in dem Inhalt dieses Bebauungsplans keinen Grund ein beschleunigtes Verfahren einzuleiten. Die Bürgerrechte, insbesondere die Rechte der Anlieger werden durch diese Änderung des Bebauungsplans sehr stark beeinträchtigt, so dass ich dem beschleunigten Verfahren ausdrücklich widerspreche.

 

02) Geschoßflächenzahl

Die Erhöhung der Geschoßflächenzahl kann und darf hier nicht umgesetzt werden. Hierzu verweise ich auf die geplante intensive wohnwirtschaftliche Nutzung, die einen enormen Bedarf an Stellplätzen für die Bewohner, Stellplätzen für Besucher, Fahrradstellplätzen und Parkplätze für Schwerbehinderte nach sich zieht.

 

Sie begründen Ihre Abweichung damit, das städtebauliche Konzept, das damals für die Deutsche Bundesbank geschaffen wurde, hier beizubehalten. Aber die Grundlage hierfür ist eine ganz andere. Eine Bundesbank hat dem Grunde nach wenig Beschäftigte (im Vergleich zu sonstigen Betrieben) und keine 24 Stunden Nutzung.

 

Eine wohnwirtschaftliche Bebauung hat einen ganz anderen Nutzungsgrad.

 

Sie wollen hier eine hohen Wohn-, Lebens- und Gestaltungsqualität schaffen. Das ist mit dieser intensiven Bebauung nicht möglich. Das wissen auch Sie ganz genau. Die Definition soll nur von der tatsächlich überdurchschnittlichen Auslastung des Grundstückes ablenken. Und am Ende dem Bauträger dienen, der dadurch mehr Wohnflächen verkaufen kann. Aber das kann ja nicht wirklich Aufgabe der Stadtverwaltung sein.

 

03) Stellplätze

Mit der Begründung, dass ein Teil der Wohnungen dem sozialen Wohnungsbau zugeführt werden sollen, wird die nieDrige Zahl der Stellplätze begründet.

 

Im Stadtwesten herrschen, und das ist auch der Stadt Regensburg sicherlich bekannt, hohe Immobilienpreise. Natürlich will man dann mit fadenscheinigen Begründungen die Bauausnutzung eines Grundstückes erhöhen um mit dennoch hohen Preisen (die werden mit sozialem Wohnungsbau dann auch nichts mehr zu tun haben) den Wert der Wohnungen zu untermauern.

 

NEIN!!! Es gibt eine Satzung der Stadt Regensburg, demnach für eine Wohnung im Durchschnitt 1,5 Stellplätze errichtet werden müssen. D.h. bei der Zahl von 117 Wohnungen sind das 175 KFZ Stellplätze für die Bewohner des Hauses.

 

Leider in keiner Satzung der Stadt Regensburg ist aufgeführt, wie viele Besucherstellplätze pro errichteter Wohnung geschaffen werden müssen. Hier müssten entsprechend dem heutigen Verkehrsaufkommen, nochmals mindestens 0,5 Parkplätze pro Wohnung geschaffen werden. Das würde für das o.g. Bauvorhaben nochmals ca. 60 Stellplätze bedeuten.

 

Weder die Stadt Regensburg, noch den Bauträger interessiert offensichtlich wirklich, wo der ruhende Verkehr Platz findet. Eine seltene Arroganz gegenüber dem Bürger.

 

Die Parkplatzsituation in der Dr.-Leo-Ritter-Straße ist durch die Städtische Berufsschule schon sehr belastet. Leider interessiert das ja auch niemanden. Dann wird der Umbau des ehemaligen E.ON Gebäude sukzessive fertig gestellt und mit Büros belegt.

 

Hier kommt nochmals ein erheblicher Bedarf an Besucherparkplätzen (und wahrscheinlich auch Mitarbeiter Parkplatzbedarf) auf uns zu, den Ihr „Quartier mit hohem Wohnwert“ dann absolut nicht mehr verkraften kann. Es wird das reine Chaos entstehen und nebenbei die bisherigen Wohnimmobilien massiv entwerten.

 

Die Straßen sind weiß Gott nicht breit genug, um den ganzen Verkehr aufnehmen zu können. Aktuell haben wir sogar die Situation, dass selbst Handwerker nur ungerne kommen, da sie keinen Parkplatz finden.

 

Die nach unserer Berechnung notwendigen 234 Fahrradstellplätze und 3 Behindertenparkplätze sind im Bebauungsplanentwurf ebenso nicht berücksichtigt.

 

Ich weiß zwar nicht, wer der Bauträger ist, dem will man aber hier sehr entgegen kommen, vielleicht um seine Ertragskraft zu stärken.

 

04) Baugrenzen und Abstandsflächen

Eine Baugrenze um 2 m zu überschreiten sowie geringere Abstandsflächen zuzugestehen, ist hier überhaupt nicht angebracht. Hierzu verweise ich auf die oben ausführlich dargestellte Begründung.

 

Ich widerspreche hiermit förmlich der Überschreitung der Baugrenzen und der Reduzierung der Abstandsflächen.

 

05) Private Spielflächen

Dass Spielflächen errichtet werden sollen, können die Bewohner hier nachvollziehen und wollen dies natürlich auch nicht verhindern. Wir bitten jedoch die Platzierung der Spielfläche so zu wählen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Bewohner stattfinden kann.

 

Ich bitte um Beachtung und rechtliche Würdigung dieses Einspruches.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 01.: Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB

Die Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrifft ausschließlich Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das sind Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder, wie im vorliegenden Fall, andere Maßnahmen der Innenentwicklung z. B. die Änderung eines Baugebiets betreffen. Die im Planungsgebiet zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt 3400 m² und liegt damit weit unter der Höchstgrenze von 70.000 m² gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Mit den beabsichtigten Festsetzungen werden keine Zulässigkeiten für Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Daher wird das Bebauungsplanverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

 

zu 02.: Geschossflächenzahl

Bei Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche in Verbindung mit den festgesetzten Geschosszahlen bzw. der maximal zulässige Geschossfläche ergibt sich eine Überschreitung der in §17 Baunutzungsverordnung festgelegten Obergrenze von 1,2. Diese kann gemäß §17 Abs. 2 Baunutzungsverordnung aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Die Überschreitung begründet sich im Wesentlichen daraus, die städtebaulichen Ziele des ursprünglichen Bebauungsplanes sowie des Hochbauwettbewerbes für die Deutsche Bundesbank weiter zu verfolgen. Im Hinblick auf die umgebende Bebauung mit ebenfalls vier bzw. fünf Geschossen sind die maximale vorgesehene Geudehöhe und die damit verbundene Überschreitung städtebaulich vertretbar. Durch die kompakten Bauräume verbleiben auf dem Grundstück ausreichende Grünflächen, die ein angenehmes Wohnumfeld schaffen. In Verbindung mit den grünordnerischen Festsetzungen werden so gesunde Wohnverhältnisse geschaffen und nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass sich durch die Überschreitung der GFZ- Obergrenze keine nachteiligen Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und eine ausreichende Besonnung der möglichen Bebauung ergeben.

Aus städtebaulicher Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum auf Grund der Änderung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet der grundsätzliche städtebauliche Entwurfsgedanke zu ändern ist. Gerade vor dem Hintergrund dringend benötigten Wohnraums wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum die städtebaulichen Möglichkeiten nicht genutzt werden sollten.

 

zu 03.: Stellplätze

Eine Anzahl zulässiger Wohneinheiten im Planungsgebiet wurde im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die vom Antragsteller genannte Zahl von 117 Wohneinheiten resultiert vermutlich aus einem Entwurf des zukünftigen Bauherren. Die endgültige Zahl der geplanten Wohneinheiten als Grundlage für die Stellplatzberechnung liegt erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor. In diesem ist auch der Nachweis der zu erbringenden Stellplätze gemäß der städtischen Stellplatzsatzung zu erbringen. Bei der vom Antragsteller genannten Richtzahl handelt es sich um den Wert für Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen über 85 m² Wohnfläche. Bei Wohneinheiten bis 85 m² beträgt die Richtzahl 1 St/ WE. Damit kann, wie bereits ausgeführt, die erforderliche Zahl der Kfz- und Radstellplätze erst nach Vorliegen eines konkreten Bauantrages ermittelt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Ermäßigung des Stellplatzerfordernisses für öffentlich geförderte Wohnungen. Der Bebauungsplan sieht sowohl Flächen für Tiefgaragen innerhalb und außerhalb des Bauraums als auch Flächen für oberirdische Stellplätze vor. Eine Realisierung der notwendigen Stellplätze innerhalb des Bebauungsplangebietes ist möglich.

 

zu 04.: Baugrenzen und Abstandsflächen:

Die in der Satzung zulässige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2 m gilt nicht für die Hauptbaukörper. Sie ist lediglich für Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten und auch nur ausnahmsweise zulässig. Da es hierbei um untergeordnete Bauteile handelt, ist die ausnahmsweise Überschreitung städtebaulich vertretbar.

 

Gemäß § 8 der Satzung sind durch die Anordnung der Baugrenzen und Baulinien und durch die maximal festgesetzten Wandhöhen im Bebauungsplangebiet geringere Abstandsflächen als nach Art. 6 BayBO zulässig. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung sind bei Unterschreitung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nachzuweisen.

Zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches gelten die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung.

 

 

zu 05.: Private Spielflächen:

r den nach der Kinderspielplatzsatzung der Stadt Regensburg zu errichtenden Spielplatz wurde im Norden des Bebauungsplans ein Bereich festgesetzt. In der Kinderspielplatzsatzung ist unter § 3 Abs. 4 geregelt, dass Spielplätze für mehr als 8 Wohnungen einen Abstand zu Fenstern von Aufenthalts- und Schlafräumen von mindestens 10 m einzuhalten haben. Im vorliegenden Fall wird dieser Abstand um ein Vielfaches überschritten.

 

 

Beschlussvorschlag:

zu 01.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 02.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 03.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 04.: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu 05.: Kenntnisnahme

 

 


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Bund Naturschutz in Bayern e.V., Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 Regensburg

 

Schreiben vom 01.09.2018

 

Anregungen:

Bei dem zu bebauenden Areal handelt es sich um eine noch verbliebene Freifläche, für die offensichtlich noch kein Baurecht gegeben ist.

 

Aus Sicht des Bund Naturschutzes sollte geprüft werden, ob die innerhalb enger Bebauung verbliebene rund 5.000 m² große Freifläche nicht einer öffentlich zugänglichen Umweltnutzung zugeführt werden sollte (z.B. Natur- und Umweltspielplatz).

 

r uns ist auch nicht ersichtlich, ob die Planung mit dem in Aufstellung befindlichen „Freiraumentwicklungskonzept“ kongruent gehen kann. Auf die Beiden Anlagen wird verwiesen.

 

Im Einzelnen.

 

Freiräume:

Um weiteren Wohnraum nachhaltig bereitstellen zu können, ist es mehr denn je notwendig. Freiräume zu erhalten, aufzuwerten und auch neu zu schaffen. Mit vorliegender Planung wird ein weiterer Freiraum beseitigt. Es wäre bei der großen Anzahl von derartigen stark „verdichtenden“ Bebauungsplänen Dringend an der Zeit bestehende und auch „neue Freiume“ und „Erholungsachsen“ planerisch zu fixieren und festzuschreiben. Z.B. ist das geplante Areal „Landesgartenschau“ im Umfeld des Pürkelgutes zu größeren Teilen im Flächennutzungsplan immer noch als Gewerbefläche vorgesehen. Weiteres Beispiel wäre der „merpark“.

 

Klima:

Im Stadtklimagutachten Regensburg 2014 Seite 8 wird ausgeführt „Zu Beginn der Geraden sind es 7,8°C, 61 Jahre später liegt der Wert bei 9,4°C. Die Regression zeigt somit eine Temperaturzunahme in 1,6°C in 61 Jahren, was einer Erwärmung von 0,26°C pro Jahrzehnt oder von 2,6°C in 100 Jahren entspricht.“ Und: Am kalendarischen Sommeranfang 2017 ist es in Regensburg und Saarbrücken mit am heißesten in Deutschland gewesen (34,6 Grad). Danach folgte Trier mit 34,3 Grad.

Immer neue Bebauung, Nachverdichtungen und z.B. auch der Ausbau der A3 (Ausgleichflächen liegen nicht in der Stadt, sondern im südlichen Landkreis Regensburg) wirken sich bereits aktuell bzw. in naher Zukunft zusätzlich zum stattfindenden globalen Klimawandel sehr nachteilig auf die klimatischen Verhältnisse in Regensburg aus. Die Folgen für die Wohnbelkerung werden zunehmend „belastend“ bis „stark belastend“ mit den entsprechenden Folgen sein. Regensburg braucht hier Dringend ein Konzept, wie dieser Entwicklung gegengesteuert werden kann. Neue Baugebiete müssen diesbezüglich überprüft werden.

 

Das vorliegende Baugebiet führt zu einem Verlust wichtiger offener Bereiche.

 

Ein Verbot von handbelegten dezentraler Feuerungsanlagen („Komfort-Öfen“) sollte zwingend aufgenommen werden.

 

Energiewende:

Im BBP sollte auch vor dem Hintergrund des Leitbildes Energie und Klima der Stadt Regensburg klare Vorgaben für die Installation von Solarwärme- und Solarstromanlagen (Dachflächen, Stellplatzflächen, ggf. Fassadenflächen <=> siehe Lukaskirche in Rgbg.) enthalten sein. Auch auf begrünten Flachdächern ist eine Teil-Verschattung (analog den Freiflächen-PV-Anlagen) sicher ohne spürbare negative Auswirkungen auf die Begrünung möglich.

 

Natur- und Artenschutz:

Das Areal enthält keine amtlich kartierten Biotope. Der Baumbestand dürfte im Ist- und Planungszustand in etwa gleich bleiben. Randlich ist ein Baumbestand gegeben, der aber nach der Planung erhalten werden soll. Neu zu pflanzenden Bäume/Büsche sollten nach ökologischen Kriterien ausgewählt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der grundsätzlichen Überlegung, das noch freie Baugrundstück einer öffentlichen Umweltnutzung zuzuführen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen besteht durch den Bebauungsplan Nr. 232, Westlich der Lilienthalstraße, bereits Baurecht für eine gewerbliche Nutzung und zum anderen befindet sich das Grundstück nicht im Eigentum der Stadt Regensburg. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 19.01.2016 wurde durch die Politik die planerische Zielvorstellung, das brachliegende, nicht mehr als Gewerbestandort benötigte Grundstück einer Wohnbebauung zuzuführen, festgelegt. In diesem Sinne erfolgten die weiteren Verfahrensschritte mit dem Ziel, zügig Baurecht für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.

 

Freiräume:

In der Analyse des in Bearbeitung befindlichen Freiraumkonzepts wurde die unbebaute Fläche nicht als Freifläche analysiert, weil sie sich, wie eingangs erwähnt, nicht im Eigentum der Stadt befindet und bereits Baurecht besteht. Die weiteren Anregungen zur Errichtung von Freiräumen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren.

 

Klima:

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde im Stadtklimagutachten der Stadt Regensburg untersucht, welche klimatische Bedeutung der Planungsbereich gesamtstädtisch hat. Aufgrund seiner Größe und Lage erfüllt der Planungsbereich keine speziellen Klimafunktionen, wie z.B. thermischer Entlastungsraum, Kaltluftabflussgebiet, etc. Er wird dem Stadtklimatop Gewerbe-/Industriegebiet mit hoher bis sehr hoher Belastung zugeordnet.

Entsprechend der Planhinweiskarte zum Klimagutachten handelt es sich um keinen klimatischen Ausgleichsraum mit konkreten Planungshinweisen.

 

Die Stadt Regensburg hat 1997 die Verordnung über die Verwendung fester Brennstoffe erlassen mit einem Grenzwert für Kohlenmonoxid von 1,5 g/m³. Die Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe wurde 2005 novelliert und ein strenger Grenzwert für Staub von 75 mg/m³ eingeführt. Holz ist ein Brennstoff, der mehr Feinstaub produziert als Erdgas. Mit dieser Verordnung ermöglicht die Stadt Regensburg den Einsatz einer erneuerbaren Energie gemeint ist der Brennstoff Holz und schützt andererseits das hohe Gut - saubere Luft - in Regensburg.

Seit 2010 sind auch Einzelfeuerstätten mit Wärmetauscher und Zentralheizungsanlagen nur mit Holz als Brennstoff erlaubt. Einzelfeuerstätten sind ausschließlich als Zusatzheizungen erlaubt. Der Grenzwert für NOx beträgt 0,2 g/m³.

Die Regensburger Brennstoff-Verordnung wurde zum 31.12.2014 aufgehoben, weil sie durch die wesentlich strengeren Werte der 1. BImSchV substituiert wurde.

 

 

Energiewende:

Entsprechend dem Leitbild Energie und Klima orientiert sich die Bauleitplanung der Stadt Regensburg konsequent an den Belangen des Klimaschutzes und der Energieeffizienz. Beispielhaft hierfür sind die bauliche Dichte, Dachbegrünungen, Grün- und Wasserflächen sowie die Gebäudeausrichtung. Diese Aspekte wurden, soweit städtebaulich möglich, bei der Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt.

§ 10 enthält Festsetzungen zur Gestaltung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Errichtung entsprechender Anlagen ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die grundsätzliche Möglichkeit zur Errichtung besteht allerdings.

 

Natur- und Artenschutz:

§ 15 enthält ausführliche Festsetzungen  zum Umfang und zur Anlage der Grünflächen.

 

Beschlussvorschlag:

zu grundsätzlicher Anregung: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu Freiräume: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu Klima: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu Energiewende: Der Anregung wird nicht entsprochen

zu Natur- und Artenschutz: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  2:

 

Antragsteller:

Umweltamt, Abt. Abfallwirtschaft und Bodenschutz

 

Schreiben vom 19.09.2018

 

Anregungen:

3.12 Altlasten

 

Kriegsfolgelasten:

analog S. 27...

 

Altlasten:

Der Planbereich ist im Altlastenkataster eingetragen (unter der Kurzbezeichnung M 750).

(Auf die Ausführungen Sachstand Altlastensituation in der Stellungnahme vom 13.02.2018 wird verwiesen.)

 

Im Rahmen des aktuellen Bebauungsplanverfahrens wurden eine orientierende Altlastenuntersuchung (ubf Fanta, 26.04.2017) und eine weitere ergänzende Altlastenuntersuchung (ubf Fanta, 28.03.2018) durchgeführt.

 

Aus den Gutachten ergibt sich, dass Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die bodenschutzrechtlich sowie abfallrechtlich relevant sind.

 


Bodenschutzrechtliche Beurteilung der Bodenverunreinigungen:

Über das Gelände verteilt wurden ab Geländeoberkante künstliche Auffüllungen erbohrt mit Mächtigkeiten zwischen 0,6 m und 2,5 m. In dieser Bodenschicht wurden Bauschutt, Ziegel- und Betonreste angetroffen oder Altfundamente als Bohrhindernis, so dass lokal der natürliche Boden nicht erreicht werden konnte.

Der Auffüllungshorizont weist Schadstoffkonzentrationen über dem Hilfswert 1, punktuell auch über dem Hilfswert 2 gem. LfW-Merkblatt 3.8/1 auf. Als Schadstoffe wurden die typischen organischen Leitparameter PAK und MKW analysiert, aber auch anorganische Parameter wie Arsen, Blei und Kupfer. Die Verunreinigungen sind an die Auffüllung gebunden, die unterlagernden Bodenschichten wiesen keine erhöhten Schadstoffgehalte auf.

Grundwasser wurde in keiner der insgesamt 9 Bohrsondierungen mit maximaler Endteufe

von 5 m (nur bei BS 3) angetroffen. Nach Gutachterangaben wird ein

Grundwasserflurabstand zwischen 10 und 20 m angenommen.

In keiner der Drei Bodenluftproben konnten Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (LHKW, BTEX) nachgewiesen werden.

 

Auf Grundlage der Gefährdungsabschätzung nach BayBodSchVwV ergibt sich für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zusammenfassend ein mittleres Gefährdungspotential.

- Durch Aushub der verunreinigten Bodenschicht im Zuge der Neubebauung wird das

Gefährdungspotential verringert.

 

Oberbodenuntersuchungen, die für eine Gefährdungsabschätzung des Wirkungspfades Boden-Mensch Voraussetzung wären, wurden nicht veranlasst, da im Zuge der Neubebauung ohnehin der gesamte Oberboden abgeschoben werden muss.

- lm Bereich des künftigen Spielplatzes, wo direkter Kontakt zum Boden möglich ist, muss sichergestellt sein, dass der Oberboden schadstofffrei ist. Hier müssen im Tiefenbereich bis mindestens 35 cm die Prüfwerte nach BBodSchV eingehalten sein.

 

Abfallrechtliche Beurteilung der Bodenverunreinigungen:

Die in den Auffüllungen analysierten Schadstoffgehalte sind abfallrechtlich, also beim notwendigen Bodenaushub, relevant. Der Belastungsgrad bzw. die abfallrechtliche Bewertung dieser Bodenschicht ergab die LAGA-Einstufungen von Z 1.1 bis > Z 2.

 

Nachweis der Altlastenfreiheit:

- Sämtliche Erd- und Aushubarbeiten sind altlastenfachgutachterlich zu überwachen und zu dokumentieren. Durch Beweissicherungsuntersuchungen der Baugrube ist sicher zu stellen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen verblieben sind. Dies ist durch ein abschließendes Altlastengutachten zu belegen, als Voraussetzung für die Entlassung aus dem Altlastenkataster und als Nachweis für eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Aufgrund der gewerblichen Vorbelastung wurden im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 232 bereits 1992 und 1993 Altlastenuntersuchungen durchgeführt.

Im Rahmen des jetzigen Bebauungsplanverfahrens wurde am 26.04.2017 eine Orientierende Altlastenuntersuchung sowie im März 2018 ergänzend eine Boden- und Bodenluft-untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse sowie die Vorgaben zur Durchführung der Erd- und Aushubarbeiten sind in die Begründung und in die Hinweise zur Satzung eingegangen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 


Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Evang. Wohltätigkeitsstiftung, vertreten durch Dr. Bernhard Pfister, Haidplatz 1, 93047 Regensburg

 

Schreiben vom 20.09.2018

 

Anregungen:

Als besonderer Vertreter der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) gemäß Art. 14 des Bayerischen Stiftungsgesetzes nehme ich zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 232-II im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie folgt Stellung:

 

Die grundsätzlichen Planungsüberlegungen der Stadt finden auch die Zustimmung der EWR.

Folgendes sollte berücksichtigt werden:

 

-Die Tiefgaragenausfahrt des Vorhabens an der Dr.-Leo-Ritter-Straße führt in die Heinkelstraße, so dass mit dem Abfließen eines Großteils des Verkehrs in die Lilienthalstraße zu rechnen ist. Unmittelbar gegenüber der Einmündung der Heinkelstraße in die Lilienthalstraße liegt eine Einfahrt zur Wohnanlage Lilienthalstraße Nr. 42-52 bzw. zum Kindergarten in der Lilienthalstraße 42. Wir bitten um eine Untersuchung der verkehrlichen Belastung im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an der Einmündung Heinkelstraße/Lilienthalstraße unter Berücksichtigung der Zufahrtssituation zum Grundstück der Wohnanlage Lilienthalstraße 42-52 und des dort ebenfalls angesiedelten Kindergartens.

 

-Darüber hinaus regen wir an, zu überprüfen, ob die Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung Lilienthalstraße 42 eingehalten werden, wobei wir davon ausgehen, dass die Richtwerte für Wohngebäude maßgeblich sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan 232-II östlich der Dr. Leo-Ritter-Str. hat im Wesentlichen zum Inhalt, das bestehende Baurecht für ein GE durch ein neues Baurecht für ein MI zu ersetzen.

Der mögliche Bauraum und das mögliche Bauvolumen bleiben annähernd identisch.

Die Änderung von GE in MI hat -abstrakt betrachtet- keine direkt quantifizierbaren Auswirkungen auf die zu erwartenden Verkehrsmengen. Es kann sogar der Fall eintreten, dass bei einem GE mehr Verkehr entstanden wäre als bei einem MI.

Eine geplante Bebauung mit überwiegendem Wohnanteil auf der noch nicht bebauten Fläche untermauert diese Betrachtung noch weiter, da bei einer Wohnnutzung i. d. R. weniger Verkehr entsteht als bei einem GE. Dies sind vor allem die entfallenden Verkehre für Warentransport und Kundenverkehr.

An der Einmündung der Lilienthalstraße mit der Heinkelstraße überwiegt die durchfahrende Belastung aus der Lilienthalstraße sehr stark, es sind durch die B-Planänderung keine merkbaren verkehrlichen Einflüsse und damit auch keine wesentlichen Veränderungen der Immissionsbelastung für die Einmündung zu erwarten. Weitergehende Untersuchungen sind deshalb nicht veranlasst.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen

 

 


Nr.  4:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt, Landshuter Str. 59, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 24.09.2018

 

Anregungen:

Schutzgebiete:

Das Planungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

 

Altlastenverdacht:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg sind nach Kenntnisstand des Amtes die Flächen Fl.Nrn. 3859/21 und 3859/40, Gemarkung Regensburg, Teilflächen der Altlastenverdachtsfläche „ehem. Messerschmitt Gelände“, Altlasten-Nr. 36200886, im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt.

Den Unterlagen zum Bebauungsplan wurde ein Gutachten zur Altlastenerkundung des Umweltbüros

K. Fanta (ubf) vom 28.03.2018 beigefügt. Weiter liegen uns die Gutachten

27.04.1992 und vom 13.09.1993 von Frank+Bumiller+Kraft vor.

 

Im Gutachten der ubf werden von Auffüllungen bis 2,25 m u. GOK gesprochen, wobei Aufllungen mit größer 2,5 m u. GOK in der Bohrsondierung BS 8 angetroffen wurden. Eluatuntersuchungen wurden nicht durchgeführt. Eine abschließende Aussage zum Gefahrenverdacht ist nicht enthalten.

 

In dem Punkt 9 „Weitere Empfehlungen“ wird angegeben, dass 8 Sondierungen über fast 5.000 m² Fläche nur eine grobe Orientierung darstellen. Es ist anzumerken, dass sich die Aufschlüsse nicht über eine Fläche von 5.000 m² verteilen, sondern nur über ca. 1.800 m². Der gesamte Umgriff des Bebauungsplans weist eine Fläche von ca. 10.000 m² auf. Es wird nicht klar, woher der Gutachter die Erkenntnis hat, dass die Verunreinigungen ausschließlich im Bereich des zukünftigen westlichen Baukörpers liegen.

 

Bei den Untersuchungen von Frank+Bumiller+Kraft wurden im Bereich des BP eine Grundwassermessstelle BGW 6, zehn Bohrungen/Sondierungen und sieben Schurfe abgeteuft. Auffüllungen konnten zwischen 0,3 und 2,5 m festgestellt werden. Leichte Konzentrationen an LHKW konnten in den untersuchten Bohrungen/Sondierungen festgestellt werden, jedoch lagen diese unterhalb altlastentechnisch relevanter Bereiche. Bei den Schürfen konnten leichte Verunreinigungen mit MKW und Schwermetallen unterhalb der Hilfswerte 1 erkundet werden.

 

Insgesamt wurden sieben Grundwassermessstellen in diesem Bereich wovon die BGW 6 im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans liegt abgeteuft. Es konnten Grundwasserstände zwischen 4,25 und 6,73 m u. GOK (zwischen 338,0 und 339,0 m ü.NN) festgestellt werden. Dies deckt sich nicht mit den Angaben aus dem Gutachten der ubf. Bei den Untersuchungen der BGW 6 konnten geringe Spuren an LHKW und PAK festgestellt werden. Diese Verunreinigungen sind vermutlich bereits im Zustrom enthalten.

 

Mit Schreiben des Umweltamtes vom 10.01.1994 wurden weitere Grundwasseruntersuchungen gefordert. Diese liegen uns jedoch leider nicht vor.

 

Es ist vor Beginn der Bauarbeiten darzulegen, dass es dadurch und durch die Umnutzung des Geländes nicht zu einer Mobilisierung von Schadstoffen in den Bereichen die nicht ausgehoben werden kommen kann. Ggf. erscheint auch ein Grundwassermonitoring der BGW 6 während der Bauarbeiten sinnvoll.

 

Weiter ist nach Beendigung der Aushubmaßnahmen durch ausreichende Flanken- und Sohlenbeprobungen der Nachweis der Altlastenfreiheit zu erbringen. Wir empfehlen für die Dokumentation und Bewertung auch von Aushub, Lagerung, Deklaration und Entsorgungsweg einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG einzuschalten und weisen darauf hin, dass verbleibende Verunreinigungen an den Kontaktstellen zu unbelastetem Material auch dieses verunreinigen können. Auch kann aus unserer Sicht der Altlastenverdacht für beide Flurnummern durch die Aushubmaßnahmen erlöschen, da nur 1.800 m² von 10.000 m² ausgekoffert werden.

 

Eine gezielte Versickerung im Bereich belasteter Böden ist auch bei Altlastenverdachtsfreiheit nicht zulässig. Im Bereich der geplanten Versickerungen ist der Nachweis zu erbringen, dass im hyDraulischen Wirkbereich frei von belasteten Böden sind.

 

Sollte die abfalltechnische Probennahme und Deklarationsanalytik, Haufwerke mit den Zuordnungswerten Z0 ergeben, so möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bezüglich der Verwertung, nicht um Bodenaushub mit unbedenklicher Herkunft handelt. Eine Verfüllung im Bereich von Nassabbauten ist somit auszuschließen.

 

Sollten Eingriffe in den Boden stattfinden, die möglicherweise Grundwasser aufdecken, so bedarf es zur Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese kann von unserer Seite nur positiv beurteilt werden, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass das Grundwasser sowie der Boden im Bereich einer Versickerung keine schädlichen Verunreinigungen aufweisen.

 

Grundwasser Bauwasserhaltung:

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

 

Sollte eine Einleitung von Bauwasser in den städtischen Mischwasserkanal angestrebt werden. So ist diese min. zwei Wochen vorab gegenüber dem Tiefbauamt der Stadt Regensburg anzuzeigen.

 

Starkregen, wild abfließendes Wasser:

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dicht und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.

 

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Auf Grund der gewerblichen Vorbelastung wurden im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 232 bereits 1992 und 1993 Altlastenuntersuchungen durchgeführt.

Im Rahmen des jetzigen Bebauungsplanverfahrens wurde am 26.04.2017 eine Orientierende Altlastenuntersuchung sowie im März 2018 ergänzend eine Boden- und Bodenluft-untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse sowie die Vorgaben zur Durchführung der Erd- und Aushubarbeiten sind in die Begründung und in die Hinweise zur Satzung eingegangen.

Die weiteren Anregungen wurden ebenfalls in den Hinweisen zur Satzung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung wurden redaktionelle Klarstellungen durchgeführt.

 

-          Begründung Seite 13 Nr. 2.2 Ziel und Zweck/Erforderlichkeit der Planung
Klarstellung

 

-          Satzung Seite 3 § 5 Maß der baulichen Nutzung
Klarstellung

 

-          Legende zur Planzeichnung
Klarstellung

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße, bestehend aus der Planzeichnung vom 24.07.2018 und dem Satzungstext vom 24.07.2018 für den Bereich östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße, nördlich der Heinkelstraße und westlich der Lilienthalstraße wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. Nr. 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


Anlagen:

 

BP 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße Planzeichnung

BP 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße Satzungstext

BP 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 BP_232-II, Östlich der Dr. leo-Ritter-Straße Planzeichnung (2372 KB)    
Anlage 2 2 BP 232 II, Östliche der Dr. Leo-Ritter-Straße Satzung (371 KB)    
Anlage 1 3 BP 232 II, Östlich der Dr. Leo-Ritter-Straße Begründung (2004 KB)