Vorlage - VO/18/14869/DB1  

 
 
Betreff: Regensburger Wohltätigkeitsstiftung;
Neufassung der Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Tischvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
08.11.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.11.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

Sachverhalt:

 

 

Anlagen:Entwurf der Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung (Anlage 1)

Gekennzeichnete Änderung der Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung (Anlage 2)

 

 

Die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg. Sie gewährt Unterstützungen an bedürftige oder minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg. Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

 

Die Stiftung erzielt laufend Einnahmen aus Erbbauzinsen und sonstigen Zinsen. Zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks werden jährliche Unterstützungen (jährlich ca. 100 Fälle) auf Antrag und in Einzelfällen entsprechend der vom Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten beschlossenen Förderrichtlinien ausgereicht.

 

Zum 31.12.2017 waren im Verwendungsrückstand rund 105.000,00 Euro vorhanden. Die Erträge müssen aus stiftungsrechtlicher Sicht gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayStG zweckentsprechend und nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah verwendet werden (Aufrechterhaltung der durch das Finanzamt anerkannten Gemeinnützigkeit). Der Verwendungsrückstand konnte in den vergangenen Jahren nicht abgebaut werden. Trotz des Erlasses von entsprechenden Richtlinien, die hinsichtlich der Bedürftigkeitsprüfung einen gewissen Ermessensspielraum zulassen, konnten die Fallzahlen nicht wesentlich gesteigert werden.

 

Grundsätzlich stellt sich die Antragssituation wie folgt dar:

 

Durch Steigerung der Regelsätze und durch die bestehenden sozialen Sicherungssysteme können viele Bedarfe durch Regelleistungen abgedeckt werden. Lediglich bei Krankheit oder unvorhergesehenen Ereignissen sind die Menschen auf die Hilfe aus Stiftungsmitteln angewiesen. Dabei ist festzustellen, dass sich die meisten Beantragungen von Stiftungsleistungen auf Ersatzbeschaffungen im kleineren dreistelligen Bereich, wie z.B. Waschmaschine, Kühlschrank, Kleidung oder Zuzahlungen zu Medikamenten, beziehen.

 

Zu prüfen war deshalb, mit welchen weiteren konzeptionellen Maßnahmen der Verwendungsrückstand abgebaut werden könnte.

 

Die vom Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten erlassenen Förderrichtlinien setzen fest, dass das Haushaltseinkommen der Antragsteller das Zweifache des Bedarfssatzes nicht übersteigen soll. Im Sinne des § 53 Abgabenordnung wäre ein Vierfaches Haushaltseinkommen, bzw. ein Fünfaches Haushaltseinkommen bei Alleinerziehenden und Alleinstehenden zulässig.

 

Eine Prüfung der Anträge aus den letzten beiden Jahren hat ergeben, dass kein Antragsteller auf Grund der Bedürftigkeitsgrenze des Zweifachen Bedarfssatzes von einer Förderung ausgeschlossen wurde. Somit würde auch eine Erhöhung des zugelassenen Haushaltseinkommens auf das Vierfache bzw. Fünffache des Bedarfssatzes keine Mehrung der Anträge ergeben.

 

Bei der Bewilligung einer Zuwendung wird zum einen auf die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers abgestellt sowie die Lebenssituation des einzelnen berücksichtigt. Zum Beispiel wird eine neue Waschmaschine immer inkl. Lieferung und Montage sowie Entsorgung des Altgeräts genehmigt, wenn der Antragsteller diese Leistung auf Grund von Alter oder Krankheit nicht selbst erbringen kann. Bei der Höhe der Zuwendung erfolgt bei Ersatzbeschaffungen eine Orientierung an den Preislisten von Gebrauchtwarenhäuser, mit der sowohl das Amt für Soziales als auch das Jobcenter arbeiten. Eine höhere Zuwendung wird gewährt, wenn wichtige Gründe dafür sprechen oder gesundheitliche Einschränkungen einen erhöhten Bedarf rechtfertigen. Werden andere Zuwendungen beantragt, so werden Vergleichsangebote eingeholt oder Empfehlungen von Ärzten angefordert.

 

Eine generelle Erhöhung der Zuwendungen wäre nicht verhältnismäßig.

 

Um Lösungen zum Abbau des Verwendungsrückstands zu finden, ist als Ausgangspunkt der Stiftungszweck heranzuziehen. Ausschlaggebend für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ist der Stifterwille. Betrachtet man nun die Entstehungsgeschichte der RWO, ist festzustellen, dass diese Stiftung aus einer Zusammenlegung verschiedener Einzelstiftungen entstanden ist.

 

Am 18.04.1951 hat der Stadtrat beschlossen, eine Reihe von Nachlässen und Stiftungen (Armenfundierungsvermögensstiftung, Franziska-Alkofer-Nachlass, August-Stöhr-Stiftung, Ritter-von-Fahrbeck-Stiftung und König-Ludwig-Anstaltsstiftung) zusammenzulegen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass jede der einzelnen Stiftungen in Folge der Wirtschaftskrise und der Geldentwertung in ihrem Bestand gefährdet war. Dadurch entstand die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung mit dem grundsätzlichen Zweck, bedürftige Einwohner in Regensburg zu unterstützen.

 

Die Erträge der August-Stöhr-Stiftung der evangelischen Kirchengemeinde und der Armenpflege sollten der Gemeinde zu Gute kommen. Ebenso hat der Franziska-Alkofer-Nachlass die Armenpflege der Stadtgemeinde Regensburg zur Zweckerfüllung. Die König-Ludwig-Anstaltsstiftung hat eine eigene Anstalt für verwahrloste arme Kinder errichtet und betrieben. Alle Stiftungszwecke und Nachlässe haben sich mit der „Armenhilfe“ bzw. Unterstützung bedürftiger Regensburger/-innen auseinandergesetzt. Ersichtlich ist in den Unterlagen aber nicht, dass sich diese Unterstützungsleistungen ausschließlich auf die Förderung von individuellen Fällen beschränken sollen. Vielmehr ist aufgrund der damaligen Lebenswirklichkeit und der Namensgebung der Stiftungen davon auszugehen, dass „Anstalten“ und „Armenhäuser“ ebenfalls vom Stiftungszweck erfasst worden sind.

 

Überträgt man diesen Stifterwillen auf die heutige Lebenswirklichkeit, ist der Schluss nicht nur zulässig, sondern notwendig, auch Organisationen, Institutionen oder Einrichtungen in den Stiftungszweck mit einzubeziehen, die sich im Rahmen von Projekten oder freiwilligen Aufgaben für bedürftige Einwohner aus Regensburg einsetzen.

 

Aufgrund der aktuellen Berichtslage des Armutsberichts der Stadt Regensburg ist davon auszugehen, dass Bedarfe vorhanden sind, bei denen der Verwendungsrückstand dem Stifterwillen entsprechend abgebaut werden könnte.

 

In einem aktuellen Bericht des BKPV nimmt dieser zum nicht vorhandenen Abbau des Verwendungsrückstands ebenfalls Stellung und empfiehlt, sofern keine anderen Alternativen vorhanden sind, mit der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Erweiterung des Stiftungszwecks

z.B. im Bereich der Projektförderung zu erörtern.

 

Ein Gespräch mit der Stiftungsaufsicht hat ergeben, dass eine Erweiterung des Stiftungszwecks um die Möglichkeit der Projektförderung für sinnvoll erachtet wird und von Seiten der Stiftungsaufsicht auch befürwortet wird. Auch weist die Stiftungshistorie darauf hin, dass in den Entstehungszeiten der Stiftung bereits soziale Einrichtungen unterstützt wurden.

 

Aus o. g. Gründen empfiehlt die Verwaltung daher, den Stiftungszweck zu erweitern und schlägt die beiliegende Neufassung der Satzung vor.

 

Alle anderen vorgeschlagenen Änderungen haben lediglich redaktionellen Charakter und werden im Zuge der grundsätzlichen Überarbeitung angepasst.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

Die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung erlässt eine neue Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung laut beigefügtem Entwurf vom 08.11.2018, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist. Gleichzeitig tritt die Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 8. Februar 1973 (AMBl. Nr. 21 vom 28. Mai 1973) außer Kraft.

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gekennzeichnete Änderungen der Satzung RWO (194 KB)    
Anlage 2 2 Satzung RWO neu (191 KB)