Vorlage - VO/18/14884/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße/Killermannstraße
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Behandlung der Anregungen § 4 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
04.12.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
13.12.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 29.11.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 17.04.2018 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße in der Fassung vom 17.04.2018 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 19 vom 07.05.2018 lag der Bebauungsplan in der Zeit vom 15.05.2018 bis einschließlich 15.06.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

Folgende Änderungen / Ergänzungen wurden vorgenommen:

 

Änderungen / Ergänzungen in der Satzung:

(Unterstrich bzw. Markierung in Pink der geänderten Teile)

 

Seite 1Titelseite: Änderung Datum

 

Seite 4§ 14 (1): Textliche Klarstellung

 

Seite 7Hinweise zur Satzung, Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren / Denkmalschutz (5): Textergänzungen

 

Seite 7Hinweise zur Satzung, Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren / Denkmalschutz (6): Textergänzungen

 

Seite 9Hinweise zur Satzung, Sonstiges (4): Textergänzungen

 

Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet und fortgeschrieben.

 

Ein erneutes Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da die Änderung auf ausdrücklichen Vorschlag der betroffenen Behörde erfolgt und es sich um eine Klarstellung von einer im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzung handelt. Die Klarstellung hat weder Auswirkungen auf andere Bürger noch sind andere Behörden oder Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Änderung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 64-II Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße:

 

 

Nr.  1.:

Antragsteller:

Schreiben vom 31.05.2018

 

Anregungen:

Der geplante Neubau befände sich in ca. 50 m Entfernung genau vor unserem westlichen Balkon. Für uns würde das in erster Linie bedeuten, dass wir je nach Jahreszeit für mehrere Stunden im Schatten des Hochhauses lägen. Je nach Jahreszeit würde die Sonne am Nachmittag hinter dem Neubau verschwinden und bis zum Sonnenuntergang nicht mehr sichtbar sein.

 

Von daher kann ich ihr Verschattungsgutachten nicht nachvollziehen, da die Realitätr uns ganz anders aussieht.

 

Dieser Umstand würde für uns eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten.

 

Nachdem bereits der nördlich von uns errichtete Infineon-Neubau die bisherige Sicht auf die Winzerer Höhen verhindert, würden wir jetzt auch in westlicher Richtung richtiggehend „ein-gemauert“.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der frühere rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die zusätzlichen Beeinträchtigungen einer freien Sicht durch den Anbau nur unerheblich sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss.

 

Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen (Neubau) berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  2:

Antragsteller:

Schreiben vom 02.06.2018

 

Anregungen:

Ich bin in der Alfons-Bayerer-Straße aufgewachsen und wohne nun seit 26 Jahren am Rennplatz. Die Situation um das bestehende Hochhaus ist mir aber sehr bekannt und vertraut. Ich habe auch die Informationsveranstaltung in der Grundschule Prüfening besucht und den vehementen Widerstand gegen das monströse Bauvorhaben miterlebt.

 

Die Gegend „um das Hochhaus“ wurde immer als besonders attraktiv und lebenswert, als ruhig und damit auch als besonders teuer bewertet.

Nun wird also geplant, dass ein „Baukörper“ an das bestehende Hochhaus angedockt wird der angebliche Grund ist verbesserter Feuerschutz!

 

r alle umliegenden Wohnungen/Bewohner bedeutet das: nur negative Auswirkungen.

-noch mehr Fahrzeuge auf Straßen, die jetzt schon völlig überlastet sind (Anmerkung: Einmündung, abknickende Vorfahrt bei der REWE-Einfahrt

-mehr Menschen, die in Hochhauswohnungen untergebracht werden, was von der Wohnqualität außer Frage unteres Niveau ist (wer wird da denn wohnen wollen oder müssen?)

-jahrelange Belästigung durch Baumaßnahmen, was die Zufahrt zum Kindergarten zur Kirche St. Bonifaz massiv stören wird, ebenso die Zufahrt zum Erholungsgebiet „Westpark“.

-Sichtbehinderung/Einschränkung von gewohntem Westblick aus den Fenstern der Alfons-Bayerer-Straße, dafür Beschattung durch den geplanten Hochhausgiganten

-Es wurde viel zu wenig über Alternativen in Sachen Brandschutz nachgedacht; es wirkt sehr überdimensioniert, dass ein neuer Hochhausbau zum baulichen Rettungsweg erforderlich ist.

-Wohnungsmangel im Westen könnte durch zeitnahe Vermietungen von leerstehenden Wohnungen der Stadtbau z.T. vermieden werden.

 

Hiermit betone ich nochmals, dass ich aus o.g. Gründen gegen den Bau des neuen Hochhauses bin.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Wohnqualität im Hochhaus

Die Wohnungen im Anbau werden durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach den aktuell gültigen Vorschriften gebaut. Sie entsprechen dann bei der Bauweise (z. B energetischer Standard, Brandschutz, Qualität, etc.) und dem Thema „Barrierefreiheit“ dem aktuellen Stand der Technik. Auch das bestehende Gebäude wird entsprechend saniert.

 

Hierbei handelt es sich aber nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der frühere rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die zusätzlichen Beeinträchtigungen einer freien Sicht durch den Anbau nur unerheblich sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss.

 

Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen (Neubau) berücksichtigt.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Wohnqualität im Hochhaus

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Kenntnisnahme

 

Zum Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  3:

Antragsteller:

Schreiben vom 03.06.2018

 

Anregungen:

Bebauungsplan und Geschoßflächenzahl (GFZ) wurden nachträglich verändert. bis es passte eine Zumutung.

 

Dadurch längere Schattenzeiten in meiner Wohnung.

Stellplätze viel zu wenig, schon immer, jetzt erst recht!!!

Der Abstand zu Infineon ist 1/3 kürzer.

Wieso kümmerts bei Ihnen niemanden?

Bei der Notwendigkeit eines zweiten baulichen Rettungsweges hat man offensichtlich nicht perfekt zu Ende gedacht. Bei einem solchen Riesenprojekt ist mir das unverständlich.

Ebenso scheint es bei einer zeitnahen Evakuierung im Notfall zu sein. Auch hier wurde über die Sicherheit der künftigen Bewohner hinweggeschludert.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  4:

Antragsteller:

Schreiben vom 04.06.2018

 

Anregungen:

Im Nachgang zum Widerspruch vom 17.01.2017 möchte ich mich nochmals zum geplanten Bau des Hochhaus-Zwillings in der Alfons- Bayerer-Straße 2 äern und weitere Argumente gegen diese Maßnahme Vorbringen.

 

Wir wohnen direkt gegenüber dem Hochhaus. Schon jetzt wird uns durch das bestehende Hochhaus ca. 2 Stunden pro Tag frühzeitige Beschattung zugemutet. Durch das geplante zusätzliche Hochhaus würde dieser Effekt noch verstärkt werden. Dies ist gerade in einer Stadt, in der ganzjährig Nebel und Nässe überwiegen nicht hinnehmbar. Darüber hinaus fehlen jetzt schon etliche Stellplätze. Durch zusätzliche Bewohner würde sich dieser Zustand, trotz geplanter Tiefgarage, noch verstärken. Die Stellplatzsuche ist jetzt schon sehr schwierig. Wer derzeit zu späterer Zeit nach Hause kommt, (meine Ehefrau hat beruflich Schichtdienst zu leisten) kann nachts noch auf Stellplatzsuche gehen. Weite Wege sind dadurch vorprogrammiert. Durch ein zusätzliches Haus würden die Vorgaben der städtischen Satzung um 30 % unterschritten. Dies kann nicht akzeptiert werden.

 

Der erforderliche Abstand zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung ist im Bestand bereits massiv unterschritten. Das neue Gebäude erfordert einen Abstand von 370 m, erreicht werden jedoch nur 275 m. Bei Störfällen und einer notwendigen Räumung wäre mit erheblichen Verzögerungen gerade in den oberen Stockwerken zu rechnen.

 

Der zweite bauliche Rettungsweg (Treppenraum) ermöglicht das sichere Verlassen des Gebäudes auch für den Fall, dass der erste Rettungsweg z.B. durch Brandgase unpassierbar ist. Vor allem ältere Personen, Kinder und Behinderte sind jedoch zwingend auf die Hilfe der Einsatzkräfte angewiesen. Einsatzkräfte müssten im Notfall bis zu 15 Stockwerke zu Fuß mit Schutzausrüstung überwinden. Vor diesem Hintergrund erscheinen effektive und zeitnahe Rettungsmaßnahmen praktisch unmöglich.

 

Daher kommen nur zwei Lösungsmöglichkeiten in Frage: Geringere Gebäudehöhe oder Feuerwehraufzug.

 

Noch eine Anmerkung zum Schluss. Diese wird Sie wahrscheinlich nicht besonders interessieren, da Sie andere Ziele verfolgen (müssen).

 

In der Alfons-Bayerer-Straße gibt es seit Jahren eine gewachsene „gutbürgerliche Bewohnerkultur. Viele von diesen Bewohnern werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten. Davon werden viele die Verwirklichung der geplanten Baumaßnahme zum Anlass nehmen, aus der Stadt Regensburg wegzuziehen. Die Folge, gerade bei den Sozialwohnungen wird sein, dass überwiegend anerkannte

Asylbewerber oder andere Zuwanderer - die überwiegend einen Anspruch auf diese Wohnungen haben - diese Lücken schließen werden. Zusammen mit einem möglichen neuen Hochhaus wird eine Ghettobildung entstehen. Gerade dies, hört man von immer wieder von Seiten der Stadtbau, soll aber nicht das Ziel sein. Durch den Hochhausneubau wird dies aber eintreten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Belegung der Wohnungen

Laut Stadtbau-GmbH Regensburg werden die Wohnungen im Neubau gemäß der EOF-Förderung errichtet und vergeben. Die Mietkandidaten erhalten von der Stadt Regensburg einen Wohnberechtigungsschein. Gemäß ihrer Familiensituation und dem Einkommen bewerben sie sich dann bei der Stadtbau um eine Wohnung.

 

Die Stadtbau Regensburg GmbH führt dann unter den Bewerbern ein Scoringverfahren durch, bei dem u.a. die Dringlichkeit und der Bedarf festgestellt wird. Demgemäß werden die Wohnungen vergeben.

 

Der Altbestand wird im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms saniert. Hier handelt es sich ebenso um geförderte Wohnungen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt direkt durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach dem Scoringverfahren.

 

Die gesellschaftliche Struktur eines Viertels bezieht sich auf alle Häuser im Viertel. Hier finden sich in näherer Umgebung alle Wohnformen von kleinen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bis hin zu Einfamilienhäusern. Gewünscht ist eine Durchmischung der Gesellschaft mit allen gesellschaftlichen Schichten innerhalb des Viertels.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  5:

Antragsteller:

Schreiben vom 05.06.2018

 

Anregungen:

Leider entwickelt sich diese Lage im begehrten Westen immer mehr zu einem Alptraum. Erst wird, durch den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Industriebetrieb Infineon, ein „Monsterbau erstellt. Wir als direkt angrenzende Nachbarn wurden nicht informiert. Damals hat bereits die Stadtbau GmbH sich als Grundstückseigentümer ausgegeben und die Häuser 11 und 19 und deren Eigentümer hatten keine Chance auf eine Änderung der Baupläne.

Nun ist der Ausblick auf die Winzerer Höhen verbaut und dafür sieht man eine graue Halle mit 30 Meter Höhe!

 

Wir Prüfeninger (ich bin in Großprüfening aufgewachsen, habe die Grundschule Killermannstraße besucht), insbesondere die, die hier in unmittelbarer Nähe betroffen sind, somit benachteiligt werden, sei es das Thema Schattenwurf, Parkplatzprobleme und im Prinzip dadurch ein verringerter Marktwert der Immobilie entsteht, fühlen sich hintergangen.

 

Ich bitte Sie sehr noch einmal Einsicht in den Sitzungskalender/Satzungstext vom 17.04.2018 Bebauungsplan Nr. 64-11 - Zur Änderung eines Teilbereichs des BP Nr. 64 zu nehmen:

 

- Seite 5 Punkt 1.9 Grundstücksituation:

die Grundstücke befinden sich vollständig im Besitz der Stadtbau GmbH

 

Das ist leider nicht korrekt. Bitte prüfen Sie dieses noch einmal.

Die Häuser in der Alfons-Bayerer-Straße 5, 7, 9, 11,17,19, 21, 23 und 25 sind nicht im Besitz der Stadtbau GmbH. Diese Häuser bestehen aus verschiedenen Eigentümergemeinschaften die lediglich von der Stadtbau „Hausverwaltung betreut werden.

Diese Eigentümer zahlen dementsprechend Grundsteuer für diese Grundstücke. Außerdem bestehen für diese Eigentümer auch Geh- und Fahrtrechte auf diesen Grundstücken.

Gerne stelle ich Ihnen, soweit erforderlich, einen Grundbuchauszug zur Verfügung.

- Seite 14 und 15 Punkt 3.10.2 Parkierungsanlagen:

 

Auch das ist eine „Vermutung die aufgestellt wird.

Die Parkplätze werden um mind. 30 % reduziert und diese Reduzierung begründet sich auf einen geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im geförderten Wohnungsbereich.

 

Außerdem wird durch den Zuwachs durch das neu angebaute Hochhaus mehr Bewohner als üblich angesiedelt werden (bitte bedenken Sie außerdem das das ursprüngliche Hochhaus seit Jahren zum Großteil entmietet ist) und somit auf Seite 15 der zweite Absatz „Verkehrslärm reduziert sich nicht stimmen kann.

Des Weiteren ist durch den Bau der „BTT Tretzel Wohnanlage (Roter-Brach-Weg) für viele Bewohner die Alfons-Bayerer-Straße ein Ausweichplatz für Ihre Fahrzeuge geworden. Praktisch gelegen und nicht kontrolliert können die Bewohner in der Straße parken. Es gibt keine Hinweisschilder! Wieso bringt die Stadtbau diese nicht an oder lässt diese Fahrzeuge entfernen?

 

Vermutlich war von Ihnen, Frau Maltz-Schwarzfischer oder Frau Schimpfermann niemand hier vor Ort und hat dies mit eigenen Augen geprüft und ggf. mit Anwohner gesprochen. Es wäre angebracht einen Vor-Ort-Termin wahrzunehmen, gerne mit einer Ankündigung, so das möglichst viele Bewohner Ihnen persönlich den Unmut kundtun können.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Grundstückssituation

Die Aussage in der Begründung, dass sich die Grundstücke vollständig im Besitz der Stadtbau Regensburg GmbH befinden, bezieht sich auf alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches sind von dieser Aussage nicht betroffen.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Grundstückssituation

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  6:

Antragsteller:

Schreiben vom 05.06.2018

 

Anregungen:

1.Vorweg.

Von mir als Mieterbeirat der Stadtbau Regensburg in diesem Wohnbezirk 15a -Westenviertel wurde dieses Bauvorhaben mit all seinen angrenzenden zusätzlichen Unregelmäßigkeiten und Belastungen (vgl. insbesondere das erweiterte Hochhaus und sein Schattenwurf, fehlende Stellplätze und gekündigte Tiefgaragen) von mir bei der Stadtbau Regensburg mehrmals schriftlich und auch als besondere Beiträge in den Mieterbeirats-Sitzungen des Gesamt- Mieterbeirats 2016 und 2017 immer wieder betont und um schriftliche Äerungen der Stadtbau Regensburg gebeten; bisher insoweit jedoch ohne begründende Hinweise (vgl. zudem meinen bisherigen Einwand gegen den Bebauungsplan 64 II in Form einer Unterschriftenliste für die Alfons-Bayerer-Str. 10 vom 17.01.2017).

 

2.Stellungnahme zum jetzigen Bebauungsplan - Entwurf 6 II im Einzelnen;

- Erst durch eine formelle Änderung des Bebauungsplanes wird die geplante Baumaßnahme möglich.

-Schon seit langem fehlen die nötigen PKW-Stellplätze. Mit dem erweiterten Hochhaus werden die Vorgaben der städtischen Satzung sogar um ggf. 30 v.H. unterschritten. Es wird dadurch jedenfalls ein Unfall gefahrengeneigter Zustand im Wohnbereich erreicht, der nicht vertretbar ist.

-Der erforderliche Abstand zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung (hier. Industriebetrieb Infineon) ist im Bestand m.E. bereits unterschritten (vgl. Abstand 370 m Soll zu. 275 m lst). lm Falle eines Störfalles und einer notwendigen Evakuierung ist jedenfalls mit einer erheblichen Verzögerung zu rechnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  7:

Antragsteller:

Schreiben vom 31.05.2018

 

Anregungen:

Aufgrund der Lage meiner Mietwohnung (Alfons-Bayerer-Str. 6/11}re nicht nur ich von der geplanten Sanierung und dem Erweiterungsbau des Hochhauses Alfons-Bayerer-Str. 2 besonders hart betroffen.

 

Folgende Gründe sprechen nach meiner Meinung gegen diese Baumaßnahme:

 

1.Da sich die Großbaustelle nur ca. 50-60 m vor meinem Wohnzimmer befindet, ist während der langen Bauphase, des dabei entstehenden Lärms und Baustellenverkehrs nur eine eingeschränkte Nutzung der Mietwohnung (Balkon, Lüftung der Zimmer) möglich.

2. Auf Grund der Höhe des geplanten Anbaus ist außerdem mit einer zusätzlichen Beschattung von ca. 1 Stunde täglich zu rechnen.

3. Das größte Problem stellt aber die bereits bestehende als auch die zukünftige Parkplatzsituation in der Alfons-Bayerer-Straße dar. Aufgrund der zum 31.03.2018 aufgekündigten Garagenmietverträge der west-/östlich befindlichen Garagen des Anwesens Nr. 2 ist es ein Lotteriespiel unter der Woche ab 20.00 Uhr trotz des leerstehenden Hochhauses noch einen freien Parkplatz zu „ergattern. Seitdem hat sich deshalb der Parkplatzsuchverkehr von spät heimkommenden Arbeitstätigen u.a. stark erhöht. Am Wochenende, wenn zusätzlich noch Besuchsverkehr einsetzt, trauen sich die Anwohner bereits nicht mehr wegzufahren.

4. Da das westl. des Hochhauses gelegene Garagengebäude mit 32 Garagen für die geplante Baumaßnahme geopfert wird, soll laut Planung diese durch eine Tiefgarage ersetzt werden. Die dort geplanten 50 Stellplätze sind nach meiner Meinung nicht ausreichend, da für die neuen 43 Wohnungen des Anbaus also nur 18 Plätze eingeplant sind. Nach der Stellplatzverordnung für geförderten Wohnungsbau können die Stellplätze um 30 % reduziert werden. Dies bedeutet aber, dass neben den zu ersetzenden 32 Garagenplätzen mindestens noch weitere 30 Plätzer den Neubau eingeplant werden müssten. Wegen der Differenz von mindestens noch 12 fehlenden Plätzen erfolgte eine nicht zulässige weitere Reduzierung der notwendigen PKW-Abstellplätze.

5. Da während der geplanten Baumaßnahme durch abgestellte Baufahrzeuge, Baumaschinen u.a. weitere 28 Stellplätze entlang der Baustelle in der Alfons-Bayerer-Straße wegfallen dürften, ist während der langen Bauphase mit chaotischen Parkplatzmangel zu rechnen.

 

Aufgrund dieser aufgeführten Punkte lehne ich die geplante Baumaßnahme (Nachverdichtung) mit dem Erweiterungsbau ab. Eine solche Maßnahme mit den zu erwartenden Eingriffen in die Wohnqualität für alle Anwohner sowohl während der Bauphase als auch danach ist keinem zuzumuten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  8:

Antragsteller:

Schreiben vom 06.06.2018

 

Anregungen:

Erst durch eine Bebauungsplanänderung wird die geplante Baumaßnahme möglich.

Es kommt zu einem erheblichen Schattenwurf.

Deutlich höheres Verkehrsaufkommen.

Stellplätze: Es fehlen jetzt schon Parkplätze, die Situation wird dadurch nochmal verschärft.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  9:

Antragsteller:

Schreiben vom 06.06.2018

 

Anregungen:

Die Geschoßflächenzahl überschreitet die baurechtlichen Vorgaben deutlich. Der Wert wurde auf 1,6 angehoben.

 

Die Stellplatzvorgaben nach der städt. Stellplatzsatzung werden deutlich unterschritten.

 

Die Abstände zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung ist bereits im Bestand unterschritten. Das neue Gebäude erfordert einen Abstand von 370 m, erreichten werden jedoch nur 275 m. Im Falle eines Störfalles und einer notwendigen Evakuierung ist mit erheblichen Verzögerungen in den oberen Stockwerken zu rechnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 10:

Antragsteller:

Schreiben vom 07.06.2018

 

Anregungen:

Die Stadt Regensburg betrachtet uns Wohnungseigentümer bei Bauvorhaben gegenüber Dritten gerne als "Mieter der Stadtbau GmbH", so zuletzt geschehen bei der Errichtung eines neuen Produktionsgebäudes der Infineon Technologies AG in 2016/2017. Das ist in dieser Form nicht korrekt. Die Stadt Regensburg hat dazu kein Mandat der z.T. unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer.

 

Auch die spärlichen Informationen sowohl von Seiten der Stadt als auch der Bauherren, hier Stadtbau GmbH, sind in dieser Form inakzeptabel, auch wenn die rechtlichen Vorgaben eingehalten sein mögen.

 

Über Einwendungen der gesamten Nachbarschaft setzt sich die Genehmigungsbehörde aus meiner Sicht allzu zügig hinweg. Die gebotene Sorgfalt im Planungs- und Genehmigungsverfahren vermissen viele von uns schmerzlich.

 

Die meisten Gründe, die gegen die Umsetzung des geplanten Vorhabens sprechen, sind sehr wohl bekannt. Um jedoch die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags beim zuständigen Verwaltungsgericht aufrecht zu erhalten, seien hier einige wenige Punkte noch einmal vorgebracht. Wir Nachbarn gehen allerdings davon aus, dass es dazu keinen Bedarf gibt. Erlauben Sie mir, hier noch einmal Einwendungen vorzubringen mit der Bitte um sorgfältige Prüfung.

 

Bebauungsplan

Zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes wurde eine Reihe stichhaltiger Argumente von den Anwohnern vorgetragen. Kaum einer der Anwohner, darunter eine Reihe von Eigentümern, die z.T. seit mehr als 50 Jahren hier wohnen, würden dieser Änderung zustimmen. Zu groß sind die Einschnitte, die sich daraus ergeben würden.

Erst durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die geplante Baumaßnahme möglich.

 

Geschoßflächenzahl (GFZ)

Diese überschreitet die baurechtlichen Vorgaben deutlich. Die scheinbar willkürliche Festsetzung auf den zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Wert von 1,6 mag zur Legitimierung führen, bleibt jedoch trotz Begründung nicht nachvollziehbar. Regelungen dieser Art haben durchaus ihre Berechtigung.

 

Schattenwurf

Je nach Lage unserer Wohnungen und Jahreszeit käme es zu erheblicher Beschattung, z.T. von mehr als 1 Stunde täglich. Dies ist vor allem in den Wintermonaten für die Anwohner von erheblicher Bedeutung für die Wohnqualität. Die im zweiten Schritt geplante Absenkung der Gebäudehöhe um ca. 2,8 m kann dies bei 14 Stockwerken nicht wesentlich verbessern.

 

Stellplätze

Die offizielle Begründung der Stadt zu vorgebrachten Einwänden eines Anwohners zeigt die geringe Sorgfalt der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung des Vorhabens:

 

"Da die Stadtbau-GmbH Regensburg sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden.

Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus.

Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten."

 

Tatsache ist, dass schon seit langem Parkplätze fehlen. Die massive Erweiterung der Wohnbereiche am benachbarten Rennplatz Nord führte dazu, dass viele dieser Bewohner die Alfons-Bayerer-Straße als Parkmöglichkeit nutzen. Gleiches gilt seit jeher für Besucher der Kirche St. Bonifaz, des zugehörigen Kindergartens und sogar für Mitarbeiter von Infineon.

 

Mit dem neuen Hochhaus werden die Vorgaben der städtischen Satzung noch einmal um 30 % unterschritten. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist deshalb sehr wohl zu erwarten.

 

Wie kann man vor diesem Hintergrund allen Ernstes auch noch die Unterschreitung einer bestehenden Satzung zulassen? Das wird sicherlich zu erheblichen Konflikten der Anwohner in der Alfons-Bayerer-Straße und der benachbarten Wohnstraßen führen. Sollte tatsächlich an dem geplanten Bauvorhaben festgehalten werden, so ist die Errichtung zusätzlicher Tiefgaragen - weit über den derzeit geplanten Umfang hinaus - zwingend erforderlich, wenn die Stadt auch nur annähernd ihre eigene Satzung einhalten will.

Stellplatz-Nummerierungen und -Vermietungen würden dem Bauherrn zwar Einnahmen bescheren, gehen aber an der offiziell beabsichtigen Idee eines harmonischen Miteinanders der Anwohner völlig vorbei. Die Stadtbau GmbH ist kein Profit-Center nach modernem betriebswirtschaftlichem Zuschnitt, sondern eine kommunale Einrichtung, die den Menschen dienen soll und nicht einem Unternehmen oder der Stadtkasse.

 

Abstand zum Industriebetrieb Infineon

Der erforderliche Abstand zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne des Störfallrechts ist im Bestand bereits massiv unterschritten. Dies rechtfertigt natürlich nicht, diesen Missstand bei neuen Gebäuden auch noch auszuweiten. Das neue Wohngebäude erfordert einen Abstand von 370 m, erreicht werden jedoch nur 275 m. Im Falle eines Störfalles und einer notwendigen Evakuierung ist dies mit erheblichen Risiken verbunden.

 

Mit der jüngsten Erweiterung der benachbarten Industriegebäude im letzten Jahr haben sich Stadt und Bauherr über die Notwendigkeit des Schutzes der Anwohner hinweggesetzt. Beide sind hier Ihrer Verantwortung nicht nachgekommen und keine noch so gut formulierte Begründung rechtfertigt die Inkaufnahme derartiger Risiken.

 

Notwendigkeit eines zweiten baulichen Rettungsweges

Mit dem Anbau soll der nach heutigem Stand erforderliche zweite bauliche Rettungsweg sichergestellt werden. Die Errichtung der zusätzlichen 43 Wohnungen ist dazu weder erforderlich noch hilfreich.

 

Ob der alternative Umbau des bestehenden Treppenhauses zum sog. Sicherheitstreppenhaus ernsthaft betrachtet wurde, war für mich nicht ersichtlich. Damit wäre ein Anbau nicht erforderlich. In Verbindung mit einem Feuerwehraufzug - siehe nächster Punkt - könnte das eine sehr gute Lösung sein.

 

Wirksame und zeitnahe Evakuierung im Notfall

Mit dem zweiten Treppenraum ergibt sich ein guter unabhängiger Flucht- und Rettungsweg. Allerdings müssen Einsatzkräfte im Notfall bis zu 15 Stockwerke zu Fuß mit der gesamten Schutzausrüstung überwinden.

 

Nicht zuletzt sind hilfsbedürftige Personen, wie etwa Kinder, ältere Bewohner und Behinderte auf die Hilfe der Einsatzkräfte angewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen effektive und zeitnahe Rettungsmaßnahmen praktisch unmöglich. Wenn an der Höhe des alten und des neuen Gebäudes festgehalten werden soll, erscheint die Errichtung eines Feuerwehraufzuges unumnglich.

 

Um die Bedeutung grundlegender Sicherheits- und Brandschutzfragen für das gesamte Wohnviertel objektiv zu bewerten, muss man sich nicht einmal katastrophale Ereignisse, wie

den Brand des Grenfell Towers in Großbritannien im Juni 2017 vor Augen halten. Der gesunde Menschenverstand ist hier völlig ausreichend.

 

Turmfalken

Es gibt seit einiger Zeit Turmfalken im Dachbereich des Hochhauses. Welch eine Bereicherung vor dem Hintergrund der jüngsten enormen Bautätigkeiten, auch Nachverdichtung genannt. Das Nahrungsangebot für Raubvögel - z.B. Tauben - ist ja hervorragend, denn das Hochhaus steht seit geraumer Zeit praktisch leer und Wildtiere sind hier ungestört. Wir alle gehen davon aus, dass neben den Anwohnern auch dem Schutz dieser Tiere ausreichend Rechnung getragen wird.

Eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ist da sicherlich hilfreich.

 

Ausblick

Wie gerne erinnern sich doch viele von uns an die weitsichtige Planung eines Dr. Günther Stöberl und seiner Vorgänger, die bis heute der Stadt von großem Nutzen ist. Architekten und Landschaftsplanern der 60er Jahre sei Dank für deren Weitblick und Sorgfalt bei der Planung.

 

Mag der Bau eines 15-stöckigen Hochhauses 1965 aus damaliger Sicht sinnvoll gewesen sein, heute ist er es sicherlich nicht. Vielmehr stellen Gebäude - wie das bestehende Hochhaus - eine Bausünde im wirtschaftlichen Aufschwung der 60er Jahre dar. Über dieses Stadium sollte eine deutsche Großstadt mit Kulturerbe-Anspruch heute längst hinaus sein.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begnten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Turmfalken

r die Beurteilung hinsichtlich Vorkommen von Fledermäusen und gebäudebrütenden Vogelarten am Gebäude wurde eine Kontrolle der Außenfassaden durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf Nester gefunden. Es ist davon auszugehen, dass das Hochhaus als Ansitzwarte beim Jagen genutzt wird. Während der Bauphase wird vermutlich ein Ausweichplatz gesucht. Es ist davon auszugehen, dass nach der Bauphase das Hochhaus wieder als Ansitzwarte genutzt wird.

 

Darüber hinaus muss der Artenschutz nach § 44 BNatschG eingehalten werden. Das heißt: mögliche Brutplätze, die erst nach der Begehung durch den Gutachter entstanden sind, werden durch dieses Gesetz geschützt.

 

Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der frühere rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die zusätzlichen Beeinträchtigungen einer freien Sicht durch den Anbau nur unerheblich sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Becksichtigung finden muss.

 

Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen (Neubau) berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Turmfalken

Kenntnisnahme

 

Zum Thema freie Sicht / Sichtbehinderung

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 11:

Antragsteller:

Schreiben vom 07.06.2016

 

Anregungen:

Als Bewohner einer Wohnung in der Alfons-Bayerer-Str. 13/11 ist unsere Wohnung durch den geplanten Hochhausbau unmittelbar betroffen. Unser Wohnzimmer liegt nach Westen und würde durch ein zusätzliches Hochhaus deutlich länger beschattet. Da wir uns im Rentenalter befinden, ist die Aufenthaltsdauer in unserer Wohnung länger als früher, als wir noch gearbeitet haben. Die Nutzung des Wohnbereichs wäre durch die zusätzliche Beschattung erheblich eingeschränkt.

 

In den Sommermonaten steht die Sonne so hoch, dass sie jetzt über das bestehende Hochhaus reicht, das dürfte auch bei einem Anbau der Fall sein. Aber im Frühjahr und Herbst Winter würden wir, nach einem Anbau, von der Sonne nichts mehr sehen. Dies gilt für alle Wohnungen in unserem Haus.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 12:

Antragsteller:

Schreiben vom 08.06.2018

 

Anregungen:

Ich bin äerst besorgt über die Baumaßnahme, deshalb muss ich dagegen Widerspruch einlegen.

 

1.Schon seit langem fehlen Parkplätze in unserer Straße. Mit dem neuen Haus werden die Vorgaben der städtischen Satzung um 30 % unterschritten.

 

2.Abstand zu Infineon

Der erforderliche Abstand im Sinne der Störfallverordnung wird mit max. 275 m erheblich kürzer als nötig. Das neue Gebäude verlangt 370 m, was zu erheblichen Problemen führen kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen  1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend effnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zutzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 13:

Antragsteller:

Schreiben vom 08.06.2018

 

Anregungen:

Seit 51 Jahren wohne ich hier in meiner Eigentumswohnung in der Alfons-ßayerer-Str. 23. Ich bin inzwischen 91 Jahre alt geworden. Mit dem Anbau im Zuge der Sanierung kann ich mich überhaupt nicht abfinden. Ich hatte mit vielen Nachbarn gehofft, dass anstelle des maroden und unansehnlichen Hochhauses gefällige Neubauten errichtet werden.

 

Stattdessen verdoppelt man das Monstrum „Hochhaus“ nahezu, ignoriert dabei völlig die Interessen der hier Wohnenden und übersieht geflissentlich auch die Nachteile für die neuen Mieter.

 

1. Die üblicherweise geltende Geschoßflächenzahl hat sich bewährt und darf nicht mit fadenscheinigen Begründungen ausgedehnt werden.

 

2. Auch der bisherige Bebauungsplan hatte seinen Sinn und Berechtigung, diesen schnell mal zu ändern, damit ein vorgesehenes Konzept passt, ist kurzsichtig und erscheint willkürlich!

 

3. Neben der Verkehrsdichte wirkt sich das neue Gebäude auch spürbar auf die Belichtung unserer Wohnungen aus. Auch in diesem Punkt sinkt die Lebensqualität der Bevölkerung der Anliegerstraße. Gerade ältere Menschen sind meist nicht in der Lage, Sonnenlicht, gute Luft und Natur zu genießen, sondern sind oftmals auf ihre Wohnung angewiesen, die künftig z.T. eine erhebliche Beschattung erfahren werden.

 

4. Als Bewohnerin der Alfons-Bayerer-Str. ist schon seit langem zu beobachten, dass bereits jetzt Parkplätze fehlen, was laufend zu Reibereien führt. Wenn das bisherige Hochhaus und der Neubau bewohnt sind, verschärft sich die Situation trotz Tiefgarage erheblich! Dass die erwartete Mieterschicht einen um 30 % geringeren Bedarf an PKW-Stellplätzen hat, ist unglaubwürdig.

 

5. Der festgelegte Abstand zur Infineon-Fabrik ist nach meiner Kenntnis nicht eingehalten!

 

6. Das vordergründige Argument „Schaffung eines zweiten Rettungsweges im bisherigen Hochhaus kann ich ebenso nicht gelten lassen, dafür gibt es andere gute Alternativen! Es muss doch möglich sein, die Anforderungen des Gesetzgebers anders zu erfüllen, ohne uns noch einmal so einen Klotz vor die Nase zu setzen, Das Wohnen in einem Mammutgebäude erscheint auch nicht sehr attraktiv zu sein, durch mein jahrzehntelanges Wohnen hier kenne ich viele ehemalige Mieter des Hochhauses. Bei zufälligen Treffen musste ich immer wieder hören: „Nein, wir gehen nicht mehr zurück, in solchen dichten Wohngemeinschaften ist das Leben gar nicht schön!

 

Fazit:

Es drängt sich mir der Verdacht auf, dass alle Mittel recht waren (d.h. Umgehung von Bestimmungen bzw. Wegschauen über Planungsfehler), um das momentane Ziel, maximalen Wohnraum zu schaffen, irgendwie zu erreichen. Nirgendwo in der Stadt werden noch solche Hochhäuser errichtet! Diese kurzsichtige Denkweise wird sich rächen!

Denken Sie um und planen Sie bitte zukunftsorientiert und quartiersverträglich!

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsfchen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegeber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Absung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 14:

Antragsteller:

Schreiben vom 09.06.2018

 

Anregungen:

Neben den vielseitigen Einwänden zu o.g. Bebauungsplan ist besonders kritisch die Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,54.

Bis jetzt wurde von Ihnen immer darauf geachtet, dass eine GFZ von 1,2 möglichst mehr überschritten wird.

Mit dieser Zahl von 1,54 sind wir keinesfalls einverstanden und erwarten von Ihnen eine entsprechende Reduzierung.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden wir das Verwaltungsgericht um eine entsprechende Beurteilung einschalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr.  15:

Antragsteller:

Schreiben vom 09.06.2018

 

Anregungen:

Letzte Woche gab es im Fernsehen einen Bericht über geplante Wohnbauprojekte in ohnehin schon dicht besiedelten Wohngebieten mit Beispielen aus Hamburg und Berlin. In dem Bericht wurde auch dargestellt, dass die Bürgerproteste gegen derartige Verdichtungsmaßnahmen deutlich zugenommen und sie in einigen Fällen bereits zur Einstellung der geplanten Bauvorhaben geführt haben.

 

Bisher haben wir gedacht, dass uns derartige Themen wohl niemals betreffen würden. Aber Ihre Pläne, die bestehende „Bausünde“ Alfons-Bayerer-Str. 2 nun sogar „verdoppeln zu wollen, haben uns dann doch so weit gebracht, zumindest nicht alles wortlos hinzunehmen, sondern unsere Bedenken zu äern. Schon bisher ist beispielsweise die Zahl der Parkplätze bei „Normalbetrieb“, insbesondere in den Abendstunden, nicht ausreichend. Schon häufiger mussten wir aufgrund der Parkplatzsituation auf die Killermannstraße „ausweichen“. Die Parkplatzsituation spiegelt die Wohnsituation wider. Die Alfons-Bayerer-Straße ist mit ihren Wohnblöcken bereits heute vergleichsweise dicht besiedelt. Ein weiterer Wohnklotz - noch dazu von dieser Dimension - würde hier die Situation nur weiter deutlich verdichten. Wer einmal in München-Neuperlach gewohnt hat, fühlt sich unweigerlich daran erinnert. Aus unserer Sicht ist es für eine Stadt wie Regensburg nicht erstrebenswert, sich auch noch aus eigenem Antrieb ein derartigesViertel“aufzubauen“. Das Wohngebiet Neuperlach genießt jedenfalls bis heute nicht den allerbesten Ruf.

 

Mit dem geplanten Neubau würde die Wohnqualität insbesondere für die Bewohner der benachbarten Wohnblöcke stark beeinträchtigt. Als direkte Nachbarn der Alfons-Bayerer-Str. 2 sind wir von der geplanten Baumaßnahme unmittelbar betroffen. Der Ausblick würde künftig weniger auf die grüne Umgebung, sondern mehr auf einen „schattenspendenden“ Bauklotz fallen. Dies würde die bisherige Lebensqualität deutlich beschneiden und auch den für ein gutes Auskommen erforderlichen Abstand zu Nachbarn erheblich einschränken. Die geplante Baumaßnahme würde sich als Konsequenz der Verdichtung mit Sicherheit auch spürbar wertmindernd auf die eigene Immobilie auswirken.

 

Wie wir den Reaktionen von anderen Betroffenen entnehmen können, gibt es noch eine Vielzahl weiterer stichhaltiger Argumente gegen den geplanten Neubau. Alles in allem können wir nur hoffen, dass dieses erschreckende Hochhausprojekt noch eingestellt wird und für die sicherheitsrelevanten Probleme des bestehenden Hochhauses andere, nachbarschaftsfreundlichere Lösungen gefunden werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätzer Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 16:

Antragsteller:

Schreiben vom 09.06.2018

 

Anregungen:

Einzelpunkte:

GFZ-Verstoß gegen baurechtliche Vorgaben.

Erbauung eines großen Schattenwurfes durch geplantes Zwillingshochhaus "2" mit einer Gesamtbeeinträchtigung des Wohngebietes/Kirchenbereiches Killermannstrasse/Alfons-Bayerer-Straße. 43 geplante WE benötigen mindestens 80 neue Parkplätze!

 

Parksituation der Bürger: dringend Unterschrittänderung erforderlich !

Die Stadtbau schafft bei den jetzt schon chaotischen Verkehrsverhältnissen (auch bei einer erweiterten Tiefgarage) für Hochhaus "1" im Gesamtbereich Roter Brach-Weg,- Hauptlinie des Stadtbusses/Killermannstraße, Kreuzungsverkehr an der Bäckerei/Cafébetrieb mit Freisitz einzige Zufahrt für Gebiet Alfons-Bayerer-Straße, eine massive weitere Erschwerung in reines Wohngebiet! Hier ohnehin bestehende eklatante Parkplatznot!

 

Soziales:

Die Zufahrt (ständig) des reinen Wohngebietes bedeutet weitere Erschwerung für die ständigen Pflegedienste und Altenbetreuungen ganztags - traurig - !

 

Infineon-Industriegelände:

Zu den bestehenden Nachbarkomplexen Schädigung der wichtigen Schutzbedürftigkeit aller wohnenden Eigentümer und Stadtbaumieter!

Zu fordern ist der nötige Umbau/Renovierung des Hochhauses und die Schaffung eines -im Haus -  zweiten Rettungsweges ! Schaffung eines perfekten Sicherheitstreppenhauses erfordert kein Hochhaus "2"

 

Hinweis:

Die Stadtbau würde durch Wohnturm "2" die schöne, mit hohen Kosten angelegte wertvolle Bausubstanz, vorhandener Ruhebereich und Durchgangsweg, Ruhezone für hohe Zahl der Senioren und Kinderbereich, vernichten!

Unser Kultur- und Sozialzentrum mit Kindergärten u.a. würde seitens Stadtbau außer Acht gelassen, größter Verlust für St. Bonifaz (ggfs. zugebaut!)

 

Abschließend:

Es bleibt für uns zu hoffen, dass unser gesamter Stadtrat hier nun massiv zum bleibenden Wohle des Westbereiches eingreift, keine weiteren Lebenseinbußen der hier z.T. seit 60 Jahren wohnenden Bürger schaffen lässt!

 

Neue Stadtratsitzung und Beschluss dringend geboten (Verweise auf „MZ“ vom 23.02.2017, Renovierungs-Info).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 17:

Antragsteller:

Schreiben vom 09.06.2018

 

Anregungen:

Anstatt die anstehende Renovierung des Hochhauses zum Anlass zu nehmen, diese Bausünde der 60er Jahre zu heilen, wird sie durch einen zusätzlichen Koloss drastisch verschärft! Eine intelligente, zeitgemäße, quartiersverträgliche und städtebaulich gelungene Lösung kann ganz anders aussehen.

 

Ich appelliere daher mit folgender Eingabe an die verantwortlichen Stellen, das Vorhaben gründlich zu überdenken:

 

Im äeren Stadtwesten wird seit Jahren Wohnraum, insbesondere durch „Nachverdichten“ geschaffen. Die Wohnqualität sinkt entsprechend, der Autoverkehr nimmt infolgedessen laufend zu! (siehe u.a. Kreuzung Herrmann-Köhl-Str./Roter Brach-Weg = „REWE-Ecke“).

 

Der nahezu verdoppelte Baukörper des geplanten Objekts dominiert das Gesamtbild des Umfelds der Alfons-Bayerer-Straße! Die unter Denkmalschutz stehende Kirche St. Bonifaz in unmittelbarer Nachbarschaft wird vom geplanten Gesamtkomplex regelrecht „erschlagen“. Die Wirkung des Kirchengebäudes inkl. des Glockenturms geht verloren, die Beschattung von der Ostseite tangiert den Innenraum!

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die beeinträchtigte Lebensqualität und Wertminderung unserer Wohnungen, die durch die zusätzliche Beschattung in Kauf genommen werden soll.

 

Bei der bisherigen Nutzung des Hochhauses ergaben sich - trotz vorhandener Garagen - bereits erhebliche Parkprobleme. Derzeit parken Anwohner z.T. bereits in den Grünflächen! Die Auffassung, bei der künftigen Mieterschicht die üblicherweise erforderliche Stellplatzanzahl um 30 % einsparen zu können, ist realitätsfremd. Offensichtlich wurde alles getan (Änderung des Bebauungsplans. Anhebung der GFZ, Stellplatzreduzierung usw.), um das Maximum an Wohnflächen auszureizen. Die Begründungen bzw. Rechtfertigungen im Bebauungsplan überzeugen nicht.

 

Zudem ist die für ein gutes Sozialklima wichtige „Durchmischung“ der Bewohner durch die Schaffung von ausschließlich kleinen Wohnungen für max. zwei Personen nicht gewährleistet!

 

Anlass für den Anbau ist angabengemäß die Notwendigkeit, im Zuge der anstehenden Renovierung des Gebäudes einen zweiten Rettungsweg zu schaffen. Nach meiner Kenntnis kann auch das bestehende Treppenhaus zum Sicherheitstreppenhaus umgebaut, ein Treppenhaus angebaut bzw. ein spezieller Feuerwehraufzug eingebaut werden.

 

Im Sinne einer weitsichtigen Stadtplanung fordere ich Sie auf, bürgernahe und zukunftsorientierte Alternativen zu überdenken! M.E. könnten beispielsweise vom bestehenden Hochhaus Stockwerke abgetragen und stattdessen zusätzliche, ansprechende Wohnblöcke (in familienfreundlichen Größen) errichtet werden. Der Abriss des maroden Hochhauses und der Neubau von geschickt platzierten Gebäuden mit einer verträglichen Geschoßzahl gehört m.E. auch dazu.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Denkmalschutz

Trotz der Nähe zum Baudenkmal Nummer D-3-62-000-638, katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28, wurden aufgrund der bereits bestehenden Störungen in der Umgebung des Baudenkmals und der brandschutztechnischen Anforderungen die Bedenken der Denkmalpflege zurückgestellt.

 

Im Rahmen der Baugenehmigung sind die Denkmalbelange erneut zu prüfen, da die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG durch die Baugenehmigung ersetzt wird.

 

Die Bauvorlagen werden weitergehende Planungen enthalten, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht Gegenstand waren (z.B. Situierung von Balkonen, Materialien von Brüstungen und Fenstern, Gestaltung der Fassadenverkleidung, Farbgebung etc.).

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belegung der Wohnungen

Laut Stadtbau-GmbH Regensburg werden die Wohnungen im Neubau gemäß der EOF-Förderung errichtet und vergeben. Die Mietkandidaten erhalten von der Stadt Regensburg einen Wohnberechtigungsschein. Gemäß ihrer Familiensituation und dem Einkommen bewerben sie sich dann bei der Stadtbau um eine Wohnung.

 

Die Stadtbau Regensburg GmbH führt dann unter den Bewerbern ein Scoringverfahren durch, bei dem u.a. die Dringlichkeit und der Bedarf festgestellt wird. Demgemäß werden die Wohnungen vergeben.

 

Der Altbestand wird im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms saniert. Hier handelt es sich ebenso um geförderte Wohnungen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt direkt durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach dem Scoringverfahren.

 

Die gesellschaftliche Struktur eines Viertels bezieht sich auf alle Häuser im Viertel. Hier finden sich in näherer Umgebung alle Wohnformen von kleinen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bis hin zu Einfamilienusern. Gewünscht ist eine Durchmischung der Gesellschaft mit allen gesellschaftlichen Schichten innerhalb des Viertels.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Denkmalschutz

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 18:

Antragsteller:

Schreiben vom 09.06.2018

 

Anregungen:

1.Durch die Erweiterung der Baufläche, das Heranrücken an die Straße ist im Brandfall ein Übergreifen auf die Häuser 7, 9,11 zu befürchten.

 

2.r Einsatzfahrzeuge im Brandfall ist kaum Platz. Für die Bewohner 7, 9, 11 gibt es kaum Fluchtwege, da alles umzäunt. Fluchtweg nur Richtung Alfons-Bayerer-Straße.

 

3.Ist es gewährleistet, dass beim Abbau von asbesthaltigen Baustoffen die Gesundheit der Nachbarschaft gewährleistet wird.

 

4.Erhöhter Schattenwurf im Winter

 

5.Durch die Bebauung in einer Linie zu 7, 9, 11 sind bei Gewittern erhebliche Windverhältnisse zu befürchten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Wind

Aus Sicht des Umweltamtes hat das Gebäude auch bei Gewittern auf die Windverhältnisse keine Auswirkungen. Daher ist dies vorliegend kein schützenswerter Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Wind

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 19:

Antragsteller:

Schreiben vom 10.06.2018

 

Anregungen:

1. Stellplätze

Die Parksituation und das Verkehrsaufkommen sind derzeit - sogar ohne Mieter - beträchtlich. Zu Stoßzeiten finden nicht einmal Anwohner Parkplätze. Der Neubau würde das Problem verschärfen und überschreitet die Vorgaben der städtischen Satzung.

 

2. Evakuierung

Vor allem Ältere und Kinder benötigen besondere Hilfe bei der Evakuierung, so dass nur eine geringere Gebäudehöhe oder ein Feuerwehraufzug helfen würden.

 

3. Notwendigkeit eines zweiten baulichen Rettungsweges

Aus o.g. Situation ergibt sich, dass ein Anbau nicht notwendig ist.

 

4. Abstand Infineon

Im Falle einer Evakuierung nach Störfallverordnung könnten durch die Unterschreitung des Mindestabstandes sowie nicht geplanten o.g. Rettungswege besonders die oberen Stockwerke nicht/schlecht geräumt werden.

 

5. Weiteres

Der Schattenwurf auf Kirche und Wohnungen wird allerseits bemängelt. Hier können wir nur unsere Nachbarn unterstützen, denn persönlich betroffen wären wir nicht.

 

Allerdings ist die Anzahl der Anwohner derzeit schon beträchtlich. Wir wünschen uns kein „Ballungsgebiet“, sondern ein ruhiges zum Wohnen. Auch die zunehmende Nutzung der nahegelegenen Grünanlagen u.a. durch nahe wohnende Anwohner führt zu hohem Verkehr und nächtlicher Unruhe.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3),sst aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 20:

Antragsteller:

Schreiben vom 10.06.2018

 

Anregungen:

Im Zuge der Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten am Hochhaus Ecke Alfons-Bayerer-Straße/Killermannstraße ist unter anderem auch eine Tiefgarage geplant. Leider ist aus den mir bisher bekannten Plänen nicht zu erkennen, wo die Lüftungsauslässe für die Tiefgarage vorgesehen sind.

Die Freifläche oberhalb der Tiefgarage ist im Plan als Spielplatz ausgezeichnet (wie bisher auch). Meine Befürchtung ist nun, dass sich die Entlüftung an der Grundstücksgrenze zur Killermannstraße 29 befinden wird und somit in unmittelbarer Nähe zu zwei unserer Schlafzimmer.

Die bisherigen Parkhäuser waren so weit von unseren Fenstern entfernt, dass wir sie nicht gerochen haben.

 

Weiter möchte ich Sie informieren, dass im obersten Stockwerk S/O-seitig am Balkon derzeit offensichtlich ein Turmfalkenpärchen ihr Junges großzieht. Immerhin dafür ist das Hochhaus gut, dass sich diese Vögel hier heimisch fühlen und ein klein Wenig gegen die m k, Taubenbelästigung helfen.

Trotzdem muss dieser hässliche Klotz nicht noch vergrößert werden! Warum nützt man das Grundstück nicht ähnlich wie die danebenliegenden? Die Bebauung mit 4-geschossigen Wohnblöcken wäre deutlich attraktiver! Man könnte doch noch 3 solche Reihen hinstellen an Stelle des viel zu dominanten Hochhauses!

 

Als wir unsere Wohnung 2007 hier gekauft haben und das im Cafe Klein feierten, kam eine Bewohnerin des Hochhauses ganz geschockt ins Cafe gestürzt und hat nach einer Rettung gerufen, da gerade jemand vom Hochhaus heruntergesprungen und neben ihr am Beton aufgeprallt war. Häuser dieser Höhe ziehen bekanntermaßen Selbstmörder an! Das muss nicht gefördert werden!

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Entlüftung Tiefgarage

Die Tiefgaragenlüftung muss nach der Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV geplant werden. Je nach Entlüftungsart werden dann im Baugenehmigungsverfahren Auflagen zum Immissionsschutz festgesetzt.

 

Thema Turmfalken

r die Beurteilung hinsichtlich Vorkommen von Fledermäusen und gebäudebrütenden Vogelarten am Gebäude wurde eine Kontrolle der Außenfassaden durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf Nester gefunden. Es ist davon auszugehen, dass das Hochhaus als Ansitzwarte beim Jagen genutzt wird. Während der Bauphase wird vermutlich ein Ausweichplatz gesucht. Es ist davon auszugehen, dass nach der Bauphase das Hochhaus wieder als Ansitzwarte genutzt wird.

 

Darüber hinaus muss der Artenschutz nach § 44 BNatschG eingehalten werden. Das heißt: mögliche Brutplätze, die erst nach der Begehung durch den Gutachter entstanden sind, werden durch dieses Gesetz geschützt.

 

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Entlüftung Tiefgarage

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Turmfalken

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 21:

Antragsteller:

Schreiben vom 10.06.2018

 

Anregungen:

Meine Eigentumswohnung in der Alfons-Bayerer-Str. 7 in Regensburg habe ich zurzeit vermietet und ich bin sehr stark daran interessiert, dass sich die Wohnqualität durch die baulichen Maßnahmen am gegenüber liegenden Hochhaus nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung würde bedeuten, dass ich mit einer Mietminderung rechnen muss und meine Eigentumswohnung an Wert verlieren würde.

 

Große Schwierigkeiten bestehen schon jetzt bei der Parkplatzsuche. Durch den Wegfall von bestehenden Parkplätzen und die Errichtung von zusätzlichen Wohneinheiten am Hochhaus dürfte mit einer erheblichen Benachteiligung zu rechnen sein. Die geplanten neuen Parkmöglichkeiten reichen nicht aus.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Wohnungsvergabe im Hochhaus. Sollte die Stadt Regensburg beabsichtigen, an sozial schwache Familien und Asylanten zu vermieten, ist mit Ghettobildung und Ärger zu rechnen. Beispiele gibt es hier genug in vielen Städten. Hoffentlich sind die verantwortlichen Personen bei der Stadt Regensburg entsprechend sensibilisiert.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Wertminderung

Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf „Nachbargrundstücke“ (sog. Plannachbarn) beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen „in natura“ auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden.

 

Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Dies ist vorliegend erfolgt. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar.

Auch (befürchtete) Einbußen beim Mietwert sind nicht als eigener Abwägungsbelang einzustellen.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belegung der Wohnungen

Laut Stadtbau-GmbH Regensburg werden die Wohnungen im Neubau gemäß der EOF-Förderung errichtet und vergeben. Die Mietkandidaten erhalten von der Stadt Regensburg einen Wohnberechtigungsschein. Gemäß ihrer Familiensituation und dem Einkommen bewerben sie sich dann bei der Stadtbau um eine Wohnung.

 

Die Stadtbau Regensburg GmbH führt dann unter den Bewerbern ein Scoringverfahren durch, bei dem u.a. die Dringlichkeit und der Bedarf festgestellt wird. Demgemäß werden die Wohnungen vergeben.

 

Der Altbestand wird im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms saniert. Hier handelt es sich ebenso um geförderte Wohnungen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt direkt durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach dem Scoringverfahren.

 

Die gesellschaftliche Struktur eines Viertels bezieht sich auf alle Häuser im Viertel. Hier finden sich in näherer Umgebung alle Wohnformen von kleinen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bis hin zu Einfamilienhäusern. Gewünscht ist eine Durchmischung der Gesellschaft mit allen gesellschaftlichen Schichten innerhalb des Viertels.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Wertminderung

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 22:

Antragsteller:

Schreiben vom 10.06.2018

 

Anregungen:

Schon seit langem fehlen Parkplätze für die Anwohner der Alfons-Bayerer-Str. und jetzt sollen auch noch mehr Wohnungen gebaut werden. Die Meinung der Verantwortlichen teile ich nicht, dass sehr wenige Mieter ein Auto haben. Meiner Meinung nach braucht man auch in Regensburg ein Auto (Krankheitsausfälle beim RW, Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr, Streik beim RW). Jeder andere der baut, muss genügend Stellplätze vorweisen.

 

Angeblich ist die Grundschule in Prüfening ausreichend. Dann frage ich mich, warum meine Tochter im zweiten Jahr nach der Eröffnung mit ihrer Klasse in einen Raum im Erdgeschoss umziehen musste.

 

Die Stadtbau meint, dass in eine 2-Zimmer-Wohnung keine Familie einzieht. Das sehe ich nicht so. Und Alleinerziehende haben Kinder.

 

Die Bonifazkirche wird durch das neue Gebäude beschattet. Die Kirche ist so geplant, dass das Licht auf den Altar fällt. Die Verantwortlichen sollten sich das mal anschauen.

 

Warum muss man unbedingt so ein hässliches Hochhaus erhalten und noch erweitern? Bausünden gibt es ja genug in Regensburg. Hochhäuser sind anonym und verbessern die Wohnqualität nicht. Die Stadt Regensburg sollte sich überlegen, wie sie gute Wohnqualitäten erhält und nicht zerstört.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Soziale Infrastruktur / Schulen

Über die bestehenden Einrichtungen wie Sporteinrichtungen, sowie schulische Einrichtungen ist das Baugebiet bereits ausreichend versorgt.

 

Durch die in der Alfons-Bayerer-Straße geplanten zusätzlichen ca. 43 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ist nur mit einem geringen Zuzug von Familien mit Kindern zu rechnen.

 

Dementsprechend wird auch der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita- Plätzen für ein- bis 6,5-jährige Kinder und Schulplätzen nur gering ausfallen. Dieser Bedarf wird bei der weiteren Bedarfsplanung durch die Stadt Regensburg berücksichtigt. Im Umgriff des Bebauungsplans wird keine zusätzliche Kindertagesstätte vorgesehen.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3),sst aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Soziale Infrastruktur / Schulen

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 23:

Antragsteller:

Schreiben vom 10.06.2018

 

Anregungen:

Die Geschoßflächenzahl überschreitet die baurechtlichen Vorgaben deutlich. Der Wert wurde auf 1,6 angehoben.

 

Die Stellplatzvorgaben nach der städt. Stellplatzsatzung werden deutlich unterschritten.

 

Die Abstände zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung ist bereits im Bestand unterschritten. Das neue Gebäude erfordert einen Abstand von 370 m, erreicht werden jedoch nur 275 m. Im Falle eines Störfalles und einer notwendigen Evakuierung ist mit erheblichen Verzögerungen in den oberen Stockwerken zu rechnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teilnderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 24:

Antragsteller:

Schreiben vom 11.06.2018

 

Anregungen:

1. Parkplätze

In den letzten Monaten ist es schon sehr schwierig ab 22.00 Uhr einen Parkplatz in der Alfons-Bayerer-Straße zu finden und zu bedenken ist, dass das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 derzeit auch noch leer steht.

Sogar die Garagen und Feuerwehrzufahrten werden als zusätzliche Pkw-Stellplätze genutzt.

Was ist bei einer Vollvermietung des Hochhauses incl. der zutzlich geplanten Wohnungen.

 

2. Störfallverordnung

Bereits jetzt ist der Abstand zu den schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung massiv unterschritten. Das neue Gebäude von Infineon erfordert einen Abstand von 370 m, erreicht werden jedoch nur 275 m. Im Störfall ist mit einer erheblichen Verzöerung bei der Evakuierung der oberen Stockwerke des Hochhauses zu rechnen.

 

3. Rettungsweg

Eine Alternative wäre der Umbau des bestehenden Treppenhauses zum sog. Sicherheitstreppenhaus.

Die Errichtung der zusätzlichen 43 Wohnungen ist hierzu weder hilfreich noch erforderlich auch im Hinblick auf den nächsten Punkt.

 

4. Notfallplanung

Der zweite bauliche Rettungsweg ermöglicht das sichere Verlassen des Gebäudes, auch im Fall, dass der erste Rettungsweg unpassierbar ist.

Vor allem ältere Personen, Kinder und körperlich eingeschränkte Personen sind jedoch zwingend auf die Hilfe der Einsatzkräfte angewiesen.

Diese müssten im Notfall bis zu 15 Stockwerke in voller Schutzausrüstung überwinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine effektive und zeitnahe Rettungsmaßnahme unmöglich.

 

5. Bebauungsplan

Erst durch die Abänderung des vorherigen Bebauungsplanes durch die Stadt Regensburg wird die geplante Baumaßnahme ermöglicht.

 

6. Geschoßflächenzahl (GFZ)

Die baurechtlichen Vorgaben werden hier deutlich überschritten, auch hier hat die Stadt Regensburg den Wert auf 1,6 zu Gunsten des Bauvorhabens angehoben.

 

7. Verschattung

Nach der Sommersonnenwende (21.06.), wie es derzeit der Fall ist, dürfte der Schattenwurf des geplanten Bauvorhabens weniger Auswirkung auf unser Gesamtgebäude Alfons-Bayerer-Straße 7/9/11 haben.

Jedoch darf der Schattenwurf in den Herbst-, Winter- und Frühjahrsmonaten, vor allem der Wohnungen im Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 7, nicht außer Acht gelassen werden.

 

8. Wertminderung

Eine Wertminderung unserer Eigentumswohnungen bei einem späteren Verkauf oder Vermietung ist nicht auszuschließen.

Da bereits jetzt in persönlichen Gesprächen mit den derzeitigen Mietern, diese ihren Auszug angesprochen haben, sollte das geplante Bauvorhaben durchgeführt werden.

 

9. Steuergelder

Vor nicht allzu langer Zeit wurde die Außenanlage des bestehenden Hochhauses mit Einbindung einer Architektin kostenaufwendig umgestaltet (neues Pflaster, neue Bepflanzung und neuer Spielplatz). Ebenso wurden die beiden Garagengebäude Alfons-Bayerer-Straße 2 a saniert. Durch das geplante Vorhaben werden diese Maßnahmen zunichtegemacht.

 

10. Umweltauswirkungen

Das Hochhaus dürfte bereits jetzt und in Zukunft ökologisch und wirtschaftlich gesehen eine schlechte Bilanz ausweisen.

Durch die zusätzlich geplanten Wohnungen wird sich auch die Lärmbelästigung in unserem Bereich erhöhen. Der harmonische #Siedlungscharakter, wie er ringsum um das bereits bestehende Hochhaus vorhanden ist, sollte nicht durch eine Hochhausanbau zusätzlich beeinträchtigt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurdenr die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen nnen eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Wertminderung

Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf „Nachbargrundstücke“ (sog. Plannachbarn) beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen „in natura“ auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden.

 

Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Dies ist vorliegend erfolgt. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar.

Auch (befürchtete) Einbußen beim Mietwert sind nicht als eigener Abwägungsbelang einzustellen.

 

Thema Steuergelder

Der wirtschaftliche Umgang der Stadtbau Regensburg GmbH mit den eigenen finanziellen Mitteln ist kein Thema, welches im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss. Die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in Abstimmung mit der Stadtbau Regensburg GmbH, sodass die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit der Festsetzungen gegeben ist.

 

Thema Umweltauswirkungen

Die ökologische und wirtschaftliche Bilanz des Hochhauses ist kein Thema, welches im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss. Die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in Abstimmung mit der Stadtbau Regensburg GmbH, sodass die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit der Festsetzungen gegeben ist.

 

Die Nutzung als allgemeines Wohngebiet fügt sich in die nähere Umgebung ein. Dadurch entstehen keine Lärmquellen, welche nicht in die Gebietskategorie „allgemeines Wohngebiet“ passen.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Wertminderung

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Steuergelder

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Umweltauswirkungen

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 25:

Antragsteller:

Schreiben vom 11.06.2018

 

Anregungen:

Ich bin in der Pfarrei St. Bonifaz als Lektor und Kommunionshelfer tätig.

 

Die Sonne scheint morgens durch die östlichen Kirchenfenster und beleuchtet den Altar während des sonnglichen Gottesdienstes.

Das erzeugt eine wunderbare Stimmung und ist wohl Teil des unter Denkmalschutz stehenden Gesamtkonzeptes der Kirche St. Bonifaz.

 

Durch den geplanten Erweiterungsbau des Hochhauses in der Alfons-Bayerer-Straße sehe ich dieses Konzept gefährdet, da der geplante Turm vor allem im Frühjahr und Herbst, wenn die Sonne morgens noch tief steht, möglicherweise hinter dem Turm steht und Schatten auf die Kirche fällt.

 

Außerdem bin ich der Meinung, dass das vorhandene Hochhaus überhaupt nicht in das Bild der umliegenden Bebauung passt, das von niedrigen Wohnblöcken, Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und einer denkmalgeschützten Kirche geprägt ist. Aus alter Tradition ist der Kirchturm das höchste Gebäude in der nächsten Umgebung. Wäre das nicht eine gute Möglichkeit, eine Bausünde zu entfernen, indem man das jetzige Hochhaus durch Wohnblöcke ähnlich den vorhandenen ersetzt?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Thema Denkmalschutz

Trotz der Nähe zum Baudenkmal Nummer D-3-62-000-638, katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28, wurden aufgrund der bereits bestehenden Störungen in der Umgebung des Baudenkmals und der brandschutztechnischen Anforderungen die Bedenken der Denkmalpflege zurückgestellt.

 

Im Rahmen der Baugenehmigung sind die Denkmalbelange erneut zu prüfen, da die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG durch die Baugenehmigung ersetzt wird.

 

Die Bauvorlagen werden weitergehende Planungen enthalten, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht Gegenstand waren (z.B. Situierung von Balkonen, Materialien von Brüstungen und Fenstern, Gestaltung der Fassadenverkleidung, Farbgebung etc.).

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Geude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Denkmalschutz

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 26:

Antragsteller:

E-Mail vom 11.06.2018

 

Anregungen:

Wir sind Bewohner einer Wohnung in der AIfons-Bayerer-Str. 13. Somit ist unsere Wohnung durch den geplanten Hochhausbau unmittelbar betroffen, da unser Wohnzimmer nach Westen den Balkon und die Fenster hat.

Wir sind bereits in Rente und somit ist die Aufenthaltsdauer im Wohnzimmer und auf dem Balkon länger als früher.

Diese Nutzung wäre durch den Hochhausbau durch die größere Beschattung erheblich eingeschränkt. Selbst in den Sommermonaten kommt die Sonne durch das Hochhaus erst um ca. 15.00 Uhr rüber. Im Fhjahr, Herbst und Winter ist dann von der Sonne gar nichts mehr zu sehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Nr. 27:

Antragsteller:

Schreiben vom 11.06.2018

 

Anregungen:

Als jahrelanger Vermieter unserer Wohnung in der Alfons-Bayerer-Straße 9 protestiere ich gegen den geplanten Neubau eines weiteren Hochhauses in unmittelbarer Nähe.

 

Begründung:

Schon jetzt reichen die Parkmöglichkeiten in dieser Wohngegend nicht aus. Immer mehr Schwerbehinderte und Senioren müssen immer weitere Strecken zu ihrem Pkw zurücklegen, nachdem sie in der Umgebung endlich eine Parkmöglichkeit gefunden haben. Zudem werden die zahlreichen Parker an den E-Zapfsäulen noch zur weiteren Knappheit von verfügbaren Parkplätzen führen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des gerderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 28:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Zu bedenken sind die fehlenden Parkplätze. Bereits jetzt ist es fast unmöglich einen Stellplatz für ein Auto zu finden. Bei dieser Mehranzahl an Personen geht gar nichts mehr. Dann sind die Straßen zugeparkt. Was passiert in einem Notfall? Können dann die Rettungskräfte noch rechtzeitig vor Ort sein usw.?

 

Die Bebauung in dieser Größenordnung ist nicht gut.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 29:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Erst durch Änderung des Bebauungsplanes wird die geplante Baumaßnahme möglich.

 

Stellplätze fehlen schon seit langem. Mit dem neuen Haus werden die Vorgaben der städtischen Satzung um 30 % unterschritten.

 

Schattenwurf

Je nach Lage unserer Wohnungen und Jahreszeit erhebliche Beschattung, z.T. von mehr als 1 Stunde täglich. Erhebliche Einschränkungen vor allem für ältere Bewohner und Kinder mit hoher Aufenthaltsdauer im Wohnbereich.

 

Die Vermietbarkeit unserer Wohnungen wird dann erheblich eingeschränkt.

 

Der zweite bauliche Rettungsweg (Treppenraum) ermöglicht das sichere Verlassen des Gebäudes auch für den Fall, dass der erste Rettungsweg z.B. durch Brandgase unpassierbar ist. Vor allem ältere Personen, Kinder und Behinderte sind jedoch zwingend auf die Hilfe der Einsatzkräfte angewiesen. Einsatzkräfte müssen im Notfall bis zu 15 Stockwerke zu Fuß mit der gesamten Schutzausrüstung überwinden. Von diesem Hintergrund erscheinen effektive und zeitnahe Rettungsmaßnahmen praktisch unmöglich.

 

Es kommen nur zwei Lösungsmöglichkeiten in Frage: Geringere Gebäudehöhe oder Feuerwehraufzug

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 30:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Schon heute ist die Killermannstraße vor allem zu den Bring- und Holzeiten der Kindergartenkinder des Kindergartens St. Bonifaz stark zugeparkt und sehr unübersichtlich. Dieser Zustand wird durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in der Alfons-Bayerer-Straße sicher noch deutlich verstärkt, da die vorhandenen Parkplätze in der Alfons-Bayerer-Straße schon jetzt nicht ausreichen. Es würden nach dem geplanten Neubau sicher deutlich mehr Anwohner in der Killermannstraße parken müssen, sodass die Übersichtlichkeit noch schlechter und die Gefährdung der Kindergartenbesucher und anderer Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer etc. deutlich zunimmt. Für Besucher der Anwohner der Alfons-Bayerer-Straße oder für Kirchgänger und Besucher des Cafes Klein stehen dann keine Parkplätze mehr zur Verfügung. Ausgewiesene Feuerwehrzufahrten in der Alfons-Bayerer-Straße würden dann noch häufiger zugeparkt als das jetzt schon der Fall ist.

 

Ich bitte Sie, dies bei Ihren Planungen zu berücksichtigen, zumal meiner Kenntnis nach die Vorgaben der städtischen Satzung, was die Anzahl der Parkplätze anbelangt, deutlich unterschritten werden sollen. Ferner passt das vorhandene Hochhaus überhaupt nicht in das Bild der umliegenden Bebauung, das von niedrigen Wohnblöcken, Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und einer denkmalgeschützten Kirche geprägt ist. Wäre das nicht eine gute Möglichkeit, eine Bausünde zu entfernen, indem man das jetzige Hochhaus durch Wohnblöcke ähnlich den vorhandenen ersetzt?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Sdtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 31:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Bei dem Anbau werden die baurechtlichen Vorgaben für die Geschoßflächenzahl deutlich überschritten.

 

Durch die Reduzierung der Abstandsflächen ergibt sich für mich eine deutlich schlechtere Wohnsituation,. Die Verschattung durch das Hochhaus würde sich z.T. um mehr als 1 Std am Tag erhöhen.

 

Der Anbau des Hochhauses wird mit der Kostenersparnis bei der Sanierung des Rettungsweges begründet. Das heißt, die Stadtbau spart und die Anwohner leiden.

 

Weitere Aspekte sind höhere Lärmbelästigung und mehr Parksuchverkehr. Aktuell herrscht bereits ein Mangel an Stellplätzen und somit eine unzumutbare Parkplatzsituation. Eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze nach der Stellplatzverordnung (StS) der Stadt Regensburg für den öffentlich geförderten Wohnungsbau um 30 % ist somit untragbar und kann auch nicht durch einen Tiefgaragenbau kompensiert werden.

 

Daher geht aus dem Bauvorhaben eine für mich unzumutbare Beeinflussung aus und es liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Stre 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 32:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Um das Bauvorhaben zu realisieren, muss der aktuelle Bebauungsplan geändert werden. Auch die GFZ überschreitet die bisher geltenden baurechtlichen Vorgaben deutlich und wurde geändert.

 

Wenn das Bauvorhaben durchgeführt wird kommt es zu erheblichen Problemen bei der Parkplatzsituation.

 

Deutlich schwerer wiegt das zusätzliche Verkehrsaufkommen in diesem Stadtteil. Eine Ableitung des Verkehrs ist nur durch den Roten Brach-Weg und den Rennweg/Prüfeningerstraße möglich. Hier kommt es bereits jetzt zu Behinderungen im Berufsverkehr und z.T. zu Staus, z.B. in der Wernerwerkstraße.

 

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch die Nähe zum Industriebetrieb Infineon. Es wird wohl der erforderliche Abstand zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung weiter unterschritten.

 

Auch muss an das architektonische Gestaltungskonzept der Kirche St. Bonifaz gedacht werden. Durch den Anbau/Neubau wird der Lichteinfall auf den Altar in den Morgenstunden gestört.

 

Aus den vorgenannten Gründen bitte ich das Projekt nochmals zu überprüfen und zu überdenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seitngerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Denkmalschutz

Trotz der Nähe zum Baudenkmal Nummer D-3-62-000-638, katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28, wurden aufgrund der bereits bestehenden Störungen in der Umgebung des Baudenkmals und der brandschutztechnischen Anforderungen die Bedenken der Denkmalpflege zurückgestellt.

 

Im Rahmen der Baugenehmigung sind die Denkmalbelange erneut zu prüfen, da die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG durch die Baugenehmigung ersetzt wird.

 

Die Bauvorlagen werden weitergehende Planungen enthalten, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht Gegenstand waren (z.B. Situierung von Balkonen, Materialien von Brüstungen und Fenstern, Gestaltung der Fassadenverkleidung, Farbgebung etc.).

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurdenr die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen nnen eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Denkmalschutz

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 33:

Antragsteller:

Schreiben vom 12.06.2018

 

Anregungen:

Extremer Schattenwurf durch den Bau des Hochhauses.

Parkplätze jetzt schon extrem wenig, durch Bau noch weniger.

Erneuter Baulärm (zuerst Sanierung und Renovierung der gesamten Alfons-Bayerer-Straße, danach Anbau Infineon) durch Bau des Hochhauses sehr belastend.

Wegfallen der eh schon wenigen Grünflächen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begnten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 34:

Antragsteller:

Schreiben vom 13.06.2018

 

Anregungen:

Zum ersten ist dieses Hochhaus - schon seit es vor vielen Jahren erbaut wurde -  eine baulich ästhetische Sünde. Stets wurde und wird auf eine einigermaßen gleiche Höhe der Gebäude in einer Umgebung geachtet, nur hier wurden offensichtlich sämtliche Augen und Hühneraugen zugedrückt um den Bau dieses Monsters zu ermöglichen. Jetzt endlich hat man die Möglichkeit diesen Fehler wiedergutzumachen. Deshalb erlauben Sie nicht den Bau dieses Gebäudes, so wie er jetzt geplant ist.

 

Zum zweiten gab es ständige Parkplatzprobleme in der gesamten Straße. Für ein derart großes Gebäude mit einer entsprechenden Bewohnerzahl gab es nicht genügend Parkplätze und daran wird sich mit dem neuen Bau nichts ändern, ganz im Gegenteil: ich befürchte sogar eine Verschlechterung der Bedingungen.

 

Zum dritten wird der erforderliche Sicherheitsabstand zu Infineon deutlich unterschritten. Warum ist es notwendig und möglich, den monetären Bedürfnissen der Erbauer dieses Schandflecks mehr Rechte zuzugestehen als den Schutzbedürfnissen der eines Tages darin Wohnenden?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung r den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 35:

Antragsteller:

Schreiben vom 13.06.2018

 

Anregungen:

-Ich habe Bedenken zum Mangel an Stellplätze.

Die Situation an Parkplätze nimmt in Regensburg drastisch zu auch hier in Prüfening, z.B. in der Killermannstrasse (obwohl das Hochhaus schon seit einigen Jahren so gut wie leer steht).

-In den letzten Jahren sind viele neue Wohnungen ringsherum gebaut worden.

-Bei jedem Neubau werden Stellplätze oder Tiefgaragen gebaut.

-Wie schaut es beim Hochhaus beziehungsweise mit dem neuen Zwillingsturm aus,  wenn man bedenkt, dass die Garagen abgerissen werden. Man sollte auch nicht vergessen, dass möglicherweise mind. 150 - 200 Autos dazukommen.

-durch den Zwillingsturm werden die Bausünden der 70er Jahre erweitert.

-Ein Zwillingsturm wird unsere denkmalgeschützte Kirche St. Bonifaz das Sonnenlicht zum Altar nehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 36:

Antragsteller:

Schreiben vom 13.06.2018

 

Anregungen:

Bei dem bereits bestehenden 14-stöckigen Hochhausturm von 42 m in der Alfons-Bayerer-Straße 2 handelt es sich nicht nur meines Erachtens um eine exemplarische „Bausünde“ aus den 60er Jahren, die weder optisch noch räumlich in das Wohngebiet hineinpasst.

Statt nach modernen städtebaulichen Kriterien den Schandfleck zu beseitigen, lebenswerten Wohnraum zu schaffen und quartiergemäße dreistöckige Wohngebäude zu errichten, wollen Sie das monströse Hochhaus noch vergrößern.

Dagegen möchte ich mich hiermit zur Wehr setzen.

 

Der wohl wichtigste Grund, der gegen die Baumaßnahme spricht, ist sicherlich der Kostenfaktor.

Die Sanierung bzw. der Anbau dieses Hochhauses ist nach meiner Rückversicherung bei einem Chefarchitekten des Ministeriums in jedem Fall u.a. wegen der erforderlichen Asbestsanierung wesentlich teurer als ein Abriss und Neubau von dreistöckigen Wohnzeilen. Außerdem ist ein solcher Wohnturm auch in Zukunft als Verlustgeschäft anzusehen, da nur hohe Mietpreise die laufenden Kosten angemessen abdecken.

 

Außerdem wollen Sie eine der eben erst aufwendig renovierten Garagen abreißen, was eine beispiellose Steuerverschwendung bedeutet.

Sie als öffentlicher Bauträger sind dazu verpflichtet, möglichst kostengünstig zu bauen, zumal ja auch noch Sozialwohnungen vorgesehen sind. Falls Sie an Ihrem Vorhalten weiterhin in geldverschwenderischer Art festhalten sollten, werden wir Anwohner eine Beschwerde beim Bundesrechnungshof München oder an noch höherer Stelle anbringen.

 

Nach § 3 Abs. 1 BauBO dürfen bauliche Anlagen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.

Nach übereinstimmender Ansicht der Anwohner ist das Hochhaus in der Alfons-Bayerer-Straße 2 und erst recht der geplante Anbau nicht nur eine optische Zumutung, sondern stört auch wegen Schattenwurf die Umgebung.

Das Hochhaus, dass an der Ecke Killermannstraße/Alfons-Bayerer-Straße situiert ist, wird von zwei Sackgassen eingeschlossen, die eh schon verkehrstechnisch am Limit sind, vor allem zu Stoßzeiten.

Bereits ohne die geplanten 100 Mieter im geplanten Objekt beobachte ich Verkehrs- und Parkplatzprobleme wegen der beengten Straßenverhältnisse und dem unzureichenden Parkplatzangebot.

Gleich gegenüber befindet sich wie Sie wissen eine Kirche und ein Kindergarten. Die für diese Einrichtungen vorgesehenen Parkplätze reichen jedoch bei weitem nicht aus, um die Besucher-Pkws alle aufzunehmen.

In der Killermannstraße stehen Dauerparker von Infineon und Autos der Kunden des Cafes Klein. Da in fußufiger Nähe z.B. für die meist älteren Kirchgänger kein Stellplatz zu finden ist, wird regelmäßig auf der Alfons-Bayerer-Straße ausgewichen.

Bereits ohne diese „Falschparker“ sind die Parkplätze für die Anwohner knapp, zumal auch Gärtner, Putzpersonal, Pflegedienste, Handwerker, ein Taxiunternehmen, Besucher der Anwohner etc. ebenfalls Stellplätze beanspruchen.

Ihrem Argument, dass Bewohner von Sozialwohnungen weniger Kraftfahrzeuge halten, muss ich aufgrund eigener Erfahrungen vehement widersprechen. Nach meinen Beobachtungen haben sozialbedürftige, besonders Ausländer vorwiegend viele Kinder und benötigen bzw. haben schon deshalb ein Auto finanziert von den üppigen staatlichen Zuwendungen für Kinder. Die zahlreichen Rentner in dieser Wohngegend sind aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls durchweg Autobesitzer. Car-Sharing Angebote sind ebenfalls hier nicht zur Entlastung vorzufinden.

Ihrem Argument „es seien gar nicht so viele Stellplätze nötig wie vorgeschrieben“ ist somit widersprochen.

Des Weiteren ist das geplante Projekt samt Sozialwohnungen sozial unverträglich.

In dem Baugebiet leben überdurchschnittlich viele alte Menschen, aber auch kleine Kinder (Tretzel-Siedlung), die von der geplanten Baumaßnahme besonders hart getroffen werden (Asbestbelastung, Lärm).

Neben dem umstrittenen Hochhaus befindet sich das einzige Cafe in der Umgebung, das ein beliebter sozialer Treffpunkt für die Senioren des Quartiers ist, die auch gerne draußen sitzen.

Aufgrund des neu zu erwartenden Lärm- und Staubaufkommens übe Jahre hinweg wird diese Idylle von Ihnen gestört und ob danach noch jemand sitzen will mit dem Monsterbau im Nacken ist fraglich.

 

Im geplanten Wohnungsprojekt sollen ca. 100 Wohneinheiten für sozial Bedürftige entstehen, was höchstwahrscheinlich in diesem gutbürgerlichen Wohnumfeld zu einer „Überschwemmung“ mit Ausländern, insbesondere Asylanten, führen wird.

Natürlich können wir Anwohner mit dieser vorhersehbaren Entwicklung nicht einverstanden sein gleich gegenüber ein Kindergarten und nicht weit davon eine Grundschule und zahlreiche Spielplätze.

Nach den letzten, hinlänglich diskutierten Vorfällen und Straftaten durch Asylanten ist es gegen den Bürgerwillen hier Afghanen, Marokkaner, Syrer… anzusiedeln, die Entstehung eines sozialen Brennpunktes ist vorprogrammiert. Die Lebensqualität der Anwohner wird unzumutbar eingeschränkt.

Nicht nur, dass man von der enormen Größe des Bauvorhabens gänzlich erschlagen wird, gerade als Frau wird man dann fürchten müssen, dass einem das auch im physischen Sinne widerfahren kann.

 

Die Stadt sollte für die Bewohner bauen und nicht gegen Sie, und falls sich das Stadtplanungsamt dazu außer Stande sieht, rege ich die Gründung eines Gestaltungsbeirats an.

 

Aerdem wurde versucht, die Nachbarn für dumm zu verkaufen, da in der Versammlung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Vertretern des Bauträgers behauptet wurde, ein Mindestabstand zu den Häusern auf der anderen Straßenseite (Nr. 7-11) sei nicht einzuhalten.

Nach den Vorschriften des Baurechts ist jedoch „allseits“, also nach allen Seiten, ein rechtlich vorgeschriebener Abstand einzuhalten.

Bei 42 m Gebäudehöhe und erst noch mit einem Anbau wird nach meinem Dafürhalten der vorgeschriebene Abstand eindeutig unterschritten.

Ihr Projekt steht genau südlich von der von mir bewohnten Häuserzeile und führt zu einer inakzeptablen Verschattung von ca. 2 Stunden.

Aufgrund der zu erwartenden erhöhten Lärmbelästigung auch nach Abschluss der Baumaßnahme durch eine Zunahme der Anwohner (noch dazu der lauten Art) und dem Betrieb der Tiefgarage fühle ich mich in meiner Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Mein Leben wir sozusagen von dem Doppel-Hochhaus gravierend „überschattet“.

Ein derartiges Hochhaus hat zudem eine viel schlechtere Ökobilanz wie „Normalhäuser“, von der wirtschaftlichen ganz zu schweigen.

Aufgrund der Rechtslage wird von Ihnen daher ein Lärmgutachten, ein Gutachten bezüglich der Umweltauswirkungen, ein Verschattungsgutachten und ein Gutachten zu den rechtmäßigen Abstandsflächen erwartet. Falls Vorschriften nicht beachtet werden Ihrerseits, ist eine Normenkontrollklage sicherlich nicht auszuschließen.

Auch eine vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlage gem. Art. 100 BayBO könnte von der aufgebrachten Anwohnerschaft anvisiert werden.

Angesichts der Tatsache, dass Sie versuchen, diesen Bau gegen den Willen der Nachbarn durchzudrücken, werden Sie sich darauf gefasst machen müssen, dass alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden und jeder Fehler Ihrerseits konsequent verfolgt wird.

 

Es ist mir auch komplett unverständlich, dass überhaupt ein zweiter Wohnturm wegen einer Feuerschutztreppe angebaut werden muss, wenn doch die Alternative eines Umbaus des bestehenden Treppenhauses in ein Sicherheitstreppenhaus auch möglich wäre.

Sie schaffen damit nicht nur ein Grab für Steuergelder, sondern haben scheinbar auch wenig Fingerspitzengefühl Interessenkonflikte bürgerfreundlich aus dem Weg zu schaffen.

 

Wie Sie wissen sollten, wurde letztes Jahr mit sdtischer Genehmigung der Industriebetrieb Infineon in der Nachbarschaft durch den Bau einer riesigen Werkshalle erweitert.

Damit ist die Hauszeile Nr. 7-11 eingekeilt zwischen einem überdimensionalen (geplanten) Hochhaus und einer ebenfalls um ein Stockwerk höheren Werkshalle. Damit ist nicht nur die Durchlüftung behindert, für die Bewohner ergibt sich der Eindruck der Einkerkerung und im Brandfalle bestünde erhöhte Lebensgefahr für mich und die Anwohner.

Die Infineon-Industrieanlage zählt zu einem schutzbedürftigen Objekt i.S. der Störfallverordnung.

Aus unterrichteten Kreisen wurde mir zugetragen, dass das geplante Hochhausprojekt die vorgeschriebene Abstandsgrenze um ca. 100 m unterschreitet. Ein derartiger Bau würde somit die Gefährdung von Menschenleben billigend in Kauf nehmen.

Das von Ihnen oft herbeizitierte Argument des akuten Wohnraummangels kann nicht rechtfertigen, das Leben der Anwohner in Gefahr zu bringen, zumal bekannt ist, dass Infineon mit Chlorgas und ähnlichem produziert.

Gerade als Stadtplanungsbehörde sollte Ihnen primär das Wohl der Bürger am Herzen liegen und Sie sollten Zumutungen vermeiden, die besonders während der voraussichtlich zweijährigen Bauzeit für die Anwohner unerträglich sein könnten.

Über einen ungebührlich langen Zeitraum sollen die Anwohner unerträglichen Lärm, Staub, Verkehrsbeeinträchtigung, Erschütterungen und möglicherweise eine Asbestvergiftung erdulden.

Die Balkone werden unbenutzbar, die Morgenruhe wird gestört, die Fenster können nicht mehr geöffnet werden, die Spielplätze verwaisen, die wenigen Parkplätze werden durch Baugeräte blockiert und einige Leute werden zunehmend gesundheitlich beschädigt, vor allem Asthmakranke. Außerdem stehen Ihren Ersatzforderungen für entgangene Mietzahlungen der Wohnungseigentümer ins Haus und das alles für so ein unrentables, unpassendes Hochhausmonster.

 

Ich selbst bin, wie der Großteil der Anwohner, ganztags zuhause, chronisch krank und wegen Tinnitus nicht lärmresistent.

Sie können sich kaum vorstellen, welche persönliche „lle“ diese Baumaßnahme für mich bedeutet.

Aber es gibt noch größere Betroffenheit im Haus.

rzlich sprach ich mit einer 85jährigen Nachbarin sie ist so „verschreckt“ durch die geplante Baumaßnahme und was alles danach auf sie kommen könnte, dass sie sagte: „Ich hoffe, vorher zu sterben. Auch mein früherer Chef lebt 90jährig quasi erblindet im Umfeld des Hochhauses und kann die Wohnung kaum verlassen was für eine Belastung bedeutet es für ihn wohl und wird er das Ganze überleben?

Solche Einzelschicksale sind nicht selten in der Alfons-Bayerer-Straße und daher plädiere ich im Geiste einer humanen, verantwortungsvollen Stadtpolitik, reißen Sie diesen Hochhausklotz ab und bauen Sie der Umgebung angepasste neue dreistöckige Häuserzeilen. Die anvisierte Anzahl an Wohnungen ist damit ebenfalls erreichbar, die Kosten sind niedriger und der Bürgerfrieden ist wieder hergestellt.

 

Ein Umdenken Ihrerseits schont das „Stadtsäckel“, den Steuerzahler und dient den Menschen, der Natur und Ihrem Ruf.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsfchen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Steuergelder

Der wirtschaftliche Umgang der Stadtbau Regensburg GmbH mit den eigenen finanziellen Mitteln ist kein Thema, welches im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss. Die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in Abstimmung mit der Stadtbau Regensburg GmbH, sodass die grundsätzliche Wirtschaftlichkeit der Festsetzungen gegeben ist.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundtzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend effnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zutzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Steuergelder

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Baulärm / Verschmutzung / Baustelleneinrichtung / Baustellenverkehr

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 37:

Antragsteller:

Schreiben vom 14.06.2018

 

Anregungen:

Mit einer Erweiterung einer Bausünde soll anscheinend diese im Nachhinein legalisiert werden. Unser Blick nach Westen, der ansonsten sehr viel Grün beinhaltet, wird vom höchsten Gebäude weit und breit mit einer tristen Fassade noch mehr eingetrübt.

Die Verpflichtung eines 2. Rettungsweges wird zum Anlass genommen, zum Leidwesen der Anwohner, eine weitere Verdienstmöglichkeit aufzutun. Zumindest soll sicherlich die Re-Finanzierung gesichert werden.

Mit mehr Menschen auf weniger Platz wird die Infrastruktur, nicht zuletzt die Parksituation (mehr Autos) auf eine Probe gestellt. Trotz aller Baumaßnahmen sollte hier auf die Leerstände hingewiesen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema freie Sicht / Sichtbehinderungen

Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der frühere rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die zusätzlichen Beeinträchtigungen einer freien Sicht durch den Anbau nur unerheblich sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss.

 

Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen (Neubau) berücksichtigt.

 

Thema Planungsalternativen

Alternativ zu der Sanierung des Bestandshochhauses und des Anbaus wäre nur ein Abriss möglich gewesen. Ein Neubau hätte dann nach bestehendem Baurecht des alten Bebauungsplans erfolgen können oder durch eine alternative Planung und der damit ebenfalls notwendigen Bebauungsplanänderung.

 

Ein Abbruch ist mit grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Nachhaltigkeit verbunden. Ein Gebäude ohne statische Probleme unterstützt die Entscheidung auf Erhalt. Die Grundsubstanz ist solide und nachteilige Gegebenheiten können mit technischen Mitteln wirtschaftlich ausgeglichen werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema freie Sicht / Sichtbehinderungen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Planungsalternativen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 38:

Antragsteller:

Schreiben vom 14.06.2018

 

Anregungen:

Wir lehnen diese Baumaßnahme aus folgenden Gründen ab:

1.Stellplätze: Es gibt schon seit langem einen Mangel an Parkplätzen. Die Vorgabe der städtischen werden um 30 % unterschritten, mit dem neuen Haus.

 

2.Das neue Gebäude erfordert einen Abstand von 370 m zu schutzbedürftigen Objekten im Sinne der Störfallverordnung. Erreicht werden jedoch nur 275 m. Im Falle einer Evakuierung ist mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 39:

Antragsteller:

Schreiben vom 14.06.2018

 

Anregungen:

1.Bereits jetzt ist die Anzahl der Pkw-Stellplätze, insbesondere für die Anwohner der Alfons-Bayerer-Straße unzureichend und wird bestimmt noch von neuen Hochhausbewohnern geringer.

 

2.Das schon bisher -  wie bekannt als Solitär errichtete Punkthaus gilt als kritikwürdig in vielen Punkten (Gegend…)! Dies nun durch einen „Zwilling“ noch zu verstärken, kann nicht akzeptiert werden auch nicht durch Wegfall von weiteren Stockwerken.

 

3.Droht der Wertverlust von benachbarten Bestandsimmobilien aufgrund der vorherigen Punkte.

Eine Notwendigkeit der öffentlichen Hand zu sozialverträglichen zusätzlichen Wohnungen, ist sicher auf anderen stadteigenen Grundstücken möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Wertminderung

Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf „Nachbargrundstücke“ (sog. Plannachbarn) beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen in natura“ auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden.

 

Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Dies ist vorliegend erfolgt. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar.

Auch (befürchtete) Einbußen beim Mietwert sind nicht als eigener Abwägungsbelang einzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Wertminderung

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 40:

Antragsteller:

Schreiben vom 15.06.2018

 

Anregungen:

Der Zwilling, glaub ich, hat selber schon ein schlechtes Gewissen, weil er spürt, wie ungewollt er von den Menschen hier ist, und hat sich seit letztem Jahr immerhin schon um ein Stockwerk geduckt.

Das ist einerseits sehr schön, andererseits, wie der Tropfen auf dem heißen Stein.

Vor allem, wenn man direkt davor wohnt.

Ein derartiges Bauobjekt in eine schon seit über 50 Jahren zusammengewachsene Struktur nachträglich pflanzen zu wollen, kommt mir so seltsam vor, wie ein schon gelegtes Ei nochmal befruchten zu wollen.

Von außen betrachtet hab ich dazu nur einen Gedanken: hier zeigt sich, wie leider an so vielen Ecken in Regensburg die letzten Jahre: wir leben in einer Diktatur des Kapitals.

Wo ist die Demokratie, deren erstes Ziel es doch sein sollte, dass die Menschen vor Ort bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, zum Löwenanteil mit einbezogen werden?

Wo ist eine Stadtbau, die ihre Projekte so anlegt, als würden ihre Leiter selber in z.B. Alfons-Bayerer-Straße 6, direkt östlich oder direkt nördlich hinter dem geplanten Zwilling, wohnen?

Wenn sich Menschen nicht einfühlen können in andere Betroffene, die vor Ort eine dermaßen starke Besonnungs-Einschränkung erleiden und ihren Tiefgaragen-Parkplatz verlieren, was gibt ihnen dann das Recht über sie zu entscheiden? Sollten nicht gerade diese mit Empathie gesegnet sein um ihre Arbeit überhaupt zum Wohle aller ausführen zu können?

Unsere indirekte Demokratie ist einfach nur Schein.

Denn sonst hätten wir eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip gründet, dass alle, die von den Folgen einer Entscheidung betroffen sind, gleichberechtigt an deren Zustandekommen mitwirken könnten! Eine direkte Demokratie mit Volksentscheiden. So wie es in Deutschland zwischen 1918 und 1933 und von Kriegsende 1945 bis Anfang 1948 leider nur sehr kurzfristig der Fall war.

 

Meiner Meinung nach ist die gesamte Stadtpolitik der letzten Jahre in keinster Weise nachhaltig, sondern nur im Hinblick auf Konzerninteressen verständlich.

Wie kann man nur glauben, dass, wenn man über Jahre und Jahrzehnte die Industrie immer mehr in Ballungsgebiete anlockt - und somit immer mehr Menschen aus anderen Gebieten wegziehen, welche dann oftmals mehr und mehr veröden - sich das langfristig zum Wohle aller auswirkt? Der selbstgemachte Verkehrs-Kollaps auf den Autobahnen und Landstraßen ist nur ein Zeichen, dass Regensburg bereits jetzt am Platzen ist und überall Infarktrisiko herrscht.

 

In Prüfening in der Killermannschule das Gleiche: gerade ist der Neubau erst fertig und schon ist er zu klein und platzt aus allen Nähten.

Und das sogar jetzt mit dem leeren Hochhaus. Wie stellen Sie sich das denn mit dem vollen Hochhaus und dem Anbau vor?

Vermutlich überhaupt nicht, weil sonst würden Sie ja anders planen. Das ist ja genau das Problem.

 

Solange die Planer ihren Horizont nicht erweitern und unser gesamtes Geldsystem hinterfragen, werden wir dem Sklavendasein unter der Herrschaft des Kapitals nicht entkommen.

Solange die Menschen, die beruflich besonders viel Verantwortung für die Allgemeinheit haben, zuerst auch deren Wohl im Sinn haben und nicht dauernd nur versuchen das absolut vollkommen Unmögliche im vorhandenen Geldsystem zu schaffen, nämlich das „dauernde Auslaufen des Geldes durch die Schuldenlöcher der Städte, Gemeinden und Länder zu verhindern“, sitzen dort Beamte, die wie Maschinen in einen Krieg ziehen und gegen andere Menschen kämpfen, die sie gar nicht einmal kennen, nur weil sie blind die Regeln befolgen, die man ihnen vorgesetzt hat. Es ist ein Geldsystem, das man nie auf diese Weise in den Griff bekommt, denn es ist in seiner Grundkonstruktion so gestaltet, dass durch Zins, Zinseszins, Geldschöpfung der Banken und Spekulationen, das Kapital auf der Seite derer, zu denen die ganz großen Ströme bestens getarnt fließen, absurder Weise genauso immer weiter „chst“ wie auf der Seite der „Schuldner“ die dadurch „projizierte Schuldenlast.

Es ist ein Geldsystem, das so vertrackt und so geschickt gemacht ist, dass es auf den ersten Blick nicht auffällt.

Es ist wie ein Dauerlauf im Hamsterrad, welches sich dauernd etwas zu schnell dreht, um darin nachhaltig glücklich und gesund in Bewegung bleiben zu können und wenn man meint, man könne es durch noch mehr Nachhechten einholen, verschlimmert man das Ganze nur... denn das Rad läuft dann noch schneller.

Hier muss man ansetzen. Hier müssen neue Lösungen gesucht werden, wie z.B. in der Schweiz gerade die Abstimmung zum Vollgeld. Es bedarf eines globalen Umdenkens eines Jedens.

Nicht immer weiter alles zubauen und zu den absurdesten Preisen verkaufen bzw. vermieten.

Das Problem und diese Fehlkonstruktion lässt sich NICHT lösen, indem man immer mehr und mehr an (oftmals qualitativ minderwertigen) Gütern weltweit herstellt, die keiner mehr braucht und die die Welt mit allen Lebewesen abschlachtet, ausbeutet und krank macht. Keiner wird dadurch glücklich. Nicht mal die, bei denen die großen Kapitalströme münden.

Davon bin ich überzeugt.

 

Eine Welt in der die Menschen glücklich und in Harmonie miteinander leben können, ist nicht in diesem Hamsterrad möglich und ganz besonders nicht, wenn einem vor seine Wohnung die direkten Auswirkungen davon in Form eines 14-stöckigen Zwillings-Hochhauses gebaut wird.

 

Ein Hochhaus, das sogar der unter Denkmalschutz stehenden Bonifaz-Kirche am frühen Morgen im Sommer den Lichteinfall zum Altar aus dem Osten nimmt.

Ein Hochhaus, das mit viel zu wenig Parkplätzen geplant ist (die eigenen Satzungsvorgaben werden um 30 % unterschritten), wodurch viele Anwohner der 1. Generation ihre alten Garagenplätze verlieren.

Ein Hochhaus, dessen geplante Erweiterung erst durch Änderung des ursprünglichen Bauplans

glich ist.

Ein Hochhaus, dessen Geschoßflächenzahl die baurechtlichen Vorgaben deutlich überschreitet. Wie absurd und dreist, dass man also deswegen einfach mal den maximalen Höchstwert auf 1,6 angehoben hat! Das ist das Gegenteil von Demokratie und gleichem Recht für alle!

Ein Hochhaus, das mit dem Zwillingsanbau den erforderlichen Abstand zum Industriebetrieb Infineon um 95 m unterschreiten würde und bereits im Bestand den Störfallverordnungen nicht entspricht!

Ein Hochhaus, das eigentlich nur einen Umbau zu einem Sicherheitstreppenhaus mit zweitem Rettungsweg braucht und keine zusätzlichen 43 Wohnungen!

Aber auch dieser zweite bauliche Rettungsweg (Treppenraum) ermöglicht das sichere Verlassen des Gebäudes nur für Menschen, die gut zu Fuß sind... Einsatzkräfte müssten im Notfall bis zu 15 Stockwerke zu Fuß mit der gesamten Schutzausrüstung überwinden! Vor diesem Hintergrund erscheinen effektive und zeitnahe Rettungsmaßnahmen praktisch unmöglich.

Es kommen daher eigentlich nur zwei Lösungsmöglichkeiten in Frage:

Eine geringere Gebäudehöhe oder Feuerwehraufzug!

 

Ein Hochhaus, das sowieso obendrein völlig unnötig wäre, wenn leerstehende Häuser und Wohnungen genützt würden.

 

Das von der Stadtbau geplante Hochhaus möchte ganz bestimmt keiner der Planer vor seiner Nase haben. Warum erinnert sich niemand, dass man das, was man selber nicht möchte, auch seinem Nächsten nicht antut? Warum gibt s überhaupt so wenige, die mit den Menschen fühlen, die sich nicht wehren können?

 

Ich liebe unsere Stadt Regensburg.

Und ich liebe Prüfening.

Warum dürfen Menschen für unsere Heimat planen, die das offenbar nicht tun?

 

Und warum können viele beizeiten nicht erkennen, dass das, was uns glücklich macht, nicht unbegrenztes Wachstum ist?

 

Ich schließe mit einem leider so wahren Zitat von Bruno Jonas: „Der Mensch is so bläd - der konn mit seim Verstand überhaupt nix oofanga.“

 

Liebe und tue was Du willst sagte Augustinus.

Wo aber die Liebe fehlt und stattdessen die Gier regiert, werden wir nie das, was wir eigentlich möchten in unserem Leben finden: miteinander in Wertschätzung glücklich sein.

So kann man es auch ausdrücken, was Jesus als zentrale Anleitung zum Glücklichsein so auf den Punkt brachte: „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst“

Ein anderer Weiser hatte dazu auch eine gute Idee:

Wenn wir jeden Morgen in einem anderen Körper/Haus aufwachten, und nicht wüssten wo, läge uns wohl mehr daran, dass es alle schön haben.

Weil auch Herr Becker der Nächste sein könnte, in Alfons-Bayerer-Straße 6 oder 7, direkt hinter 2.... mit einem Monolithen im Wohnzimmerfenster.

 

Wer langfristig nicht das Wohl aller im Sinn hat, wird somit scheitern.

Ganz sicher in seinem grundlegendsten Bestreben, glücklich sein zu wollen...

Wir alle ernten, was wir säen. Auch, wenn wir uns später nicht mehr an die Saat erinnern können...

 

In diesem Sinne schließe ich das Hochhaus jeden Tag in mein Herz und bitte um die für alle Beteiligten beste Lösung. Wie auch immer sie dann aussehen möge.

ge uns die Intuition führen und mögen wir mutig sein, neue Wege zu beschreiten und aufzuwachen... und zu erkennen, wir sind eine Menschheitsfamilie und leben in einer gemeinsamen Welt, in der für alle Wesen genug an allem für jeden vorhanden ist, für alle Bedürfnisse gesorgt ist - solange keiner mehr nimmt, als er selber überhaupt brauchen (essen, bewohnen...) kann...

Das fängt meiner Meinung z.B. beim Liegen-Reservieren im Schwimmbad an... die immer für alle reichen würden, die sich gerade drauflegen möchten, wären sie nicht dauernd mit Handtüchern bestückt, von Menschen die gar nicht da sind... und hört bei der Ausbeutung anderer Länder auf...

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Soziale Infrastruktur / Schulen

Über die bestehenden Einrichtungen wie Sporteinrichtungen, sowie schulische Einrichtungen ist das Baugebiet bereits ausreichend versorgt.

 

Durch die in der Alfons-Bayerer-Straße geplanten zusätzlichen ca. 43 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ist nur mit einem geringen Zuzug von Familien mit Kindern zu rechnen.

 

Dementsprechend wird auch der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita- Plätzen für ein- bis 6,5-jährige Kinder und Schulplätzen nur gering ausfallen. Dieser Bedarf wird bei der weiteren Bedarfsplanung durch die Stadt Regensburg berücksichtigt. Im Umgriff des Bebauungsplans wird keine zusätzliche Kindertagesstätte vorgesehen.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereits für Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Soziale Infrastruktur / Schulen

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 41:

Antragsteller:

Schreiben vom 13.06.2018

 

Anregungen:

Da ich mich durch die aus diesem Plan hervorgehende Bebauung in meinen Rechten verletzt sehe, lege ich dagegen fristgerecht Widerspruch ein.

 

Als Eigentümer der Wohnung Alfons-Bayerer-Str 7/3.Stock/links bin ich von dem geplanten Bauvorhaben persönlich betroffen. Meine Wohnung liegt unmittelbar gegenüber ihres Gebäudes.

 

Meine Einwände hierzu lauten wie folgt:

Da bereits das bestehende Hochhaus die gesamte Umgebungsbebauung deutlich überragt und das Bauvorhaben eine Verdoppelung des Gebäudes bedeutet, fühle ich mich durch diesen massiven Komplex regelrecht erdrückt. Durch die Reduzierung der Abstandsflächen ergibt für uns eine deutlich schlechtere Wohnsituation. Die Besonnung meiner Wohnung würde aufgrund des Schattenwurfes durch das Gebäude deutlich beeinträchtigt,. Vor allem während der dunklen Jahreszeiten wäre unser Haus über mehrere Stunden täglich völlig ohne Sonneneinstrahlung.

Weitere Aspekte sind höhere Lärmbelästigung und mehr Parksuchverkehr. Aktuell herrscht bereits ein Mangel an Stellplätzen und somit eine unzumutbare Parkplatzsituation.

Die mit weiteren 44 Wohnungen anwachsende Parkplatznot ist somit untragbar und kann auch nicht durch einen Tiefgaragenbau kompensiert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 42:

Antragsteller:

Schreiben vom 18.06.2018

 

Anregungen:

Die Begründung für den Bau des Anbaus ist der Zweite Rettungsweg. Ich bezweifle die Ausführungen, die dazu von der Stadt Regensburg und der Stadtbau GmbH vorgebracht wurden.

Ich fordere deshalb 2 unabhängige Gutachten, ob die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich nur durch den Anbau erfüllt werden können.

Durch den Anbau würde sich die Beschattung unserer Wohnanlage wesentlich erhöhen. Ich fordere auch hier ein unabhängiges Beschattungsgutachten und eine Darlegung, ob die gesetzlich geforderten Abstände eingehalten werden.

Die Parkplatzsituation ist bereits jetzt sehr kritisch. Ich fordere daher Auskunft, wie die Stadtbau GmbH die Vorgaben der städtischen Satzung für Parkplätze erfüllen will.

Das Infineon-Werk ist ein Halbleiterwerk, bei dessen Produktion hochgiftige Stoffe, wie z.B. Arsen, verwendet werden. Das Halbleiterwerk ist faktisch ein „Chemiewerk“. Bei einem Störfall würde sich durch den Anbau eine Evakuierung erheblich erschweren.

Unabhängig von den o.a. Gründen, muss ein Gebäude sich in den Bestand einfügen, was hier mit Sicherheit nicht der Fall ist. Durch den Anbau würde sich die Lebensqualität erheblich einschränken (Beschattung und Parkplatzmangel) und den Wert des Eigentums deutlich mindern.

 

Leider ist mein Vertrauen in die Stadt und die Stadtbau GmbH durch die hinlänglich bekannten Vorkommnisse rund um das Bauwesen zerstört. Die Sorgen und Einwendungen der Bürger finden bei der Stadtverwaltung kein Gehör; dies wurde besonders deutlich bei der letzten Stadtteilveranstaltung mit Frau Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer und Vertretern der Stadtverwaltung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). In der Nähe des Planbereichs befindet sich die Firma Infineon Technologies AG, welche als sog. Störfallbetrieb (vgl. § 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) klassifiziert ist.

 

§ 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BImSchG ist vorliegend eröffnet: Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, stellt eine raumbedeutsame Planung i. S. v. § 50 Satz 1 BImSchG dar. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA), ein Baugebiet der BauNVO, das dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient, ist ein schutzbedürftiges Gebiet i. S. der Vorschrift. Der Begriff des Betriebsbereichs ist in Anlehnung an Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU in § 3 Abs. 5 lit. a BImSchG definiert; die Firma Infineon Technologies AG unterfällt der Begrifflichkeit.

 

Weder § 50 BImSchG noch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gebieten die Einhaltung bestimmter Abstände, doch gibt der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) eine Hilfestellung zur Ermittlung angemessener Abstände. Grundsätzlich werden zwei Szenarien unterschieden: Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse (d.h. die Planung von Störfallanlagen „auf der grünen Wiese“) und Bauleitplanung mit Detailkenntnissen (d.h. Planung schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe bzw. -betriebsbereiche).

Letzteres ist hier der Fall. Die Firma Infineon Technologies AG verarbeitet unter anderem den Stoff Chlorwasserstoff. Für diesen wurde von der Firma Infineon Technologies AG durch Sachverständigengutachten ein sog. angemessener Abstand von 370 m ermittelt. Der Planbereich liegt in ca. 275 m Entfernung und somit innerhalb des angemessenen Abstands.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgebot um eine Abwägungsdirektive, die trotz ihres herausgehobenen Gewichts der Abwägung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.12.2008 9 B 28.08). Das störfallschutzrechtliche Abstandsgebot hat in der Abwägung ein besonderes Gewicht, kann aber im Einzelfall vor allem in Bestandssituationen überwindbar sein und es können geringere Abstände hingenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) für das Vorhaben sprechen. Bereits derzeit ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, es besteht seit längerer Zeit und ohne größere Probleme ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen.

 

In die Abwägung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte einzustellen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, tritt keine Gefahrerhöhung für den Störfallbetrieb ein und damit auch keine Gefahrerhöhung eines durch den Bebauungsplan ausgelösten Unfalls.

 

Anlässlich der Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 können über ein aus Brandschutzgründen notwendiges Treppenhaus zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Zusätzlicher Wohnraum ist aufgrund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg dringend erforderlich, da ein hoher Mangel an Wohnungen - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen - besteht.

 

Die Grundstückseigentümerin Stadtbau-GmbH Regensburg plant, sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Leitbild der Stadtbau GmbH ist es, neben der kulturellen Erweiterung die demografische und soziale Entwicklung im Blick zu haben. Mit Engagement und vielen Initiativen und Projekten sorgt die Stadtbau GmbH für ein harmonisches Miteinander von Jung und Alt und die soziale Verträglichkeit und Sicherheit im multikulturellen Zusammenleben.

 

Die Stadt Regensburg hat zur Schaffung von Wohnraum die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird beim vorliegenden Bauleitplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung, der der Nachverdichtung dient, verhindert. Dies entspricht auch der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen „Bodenschutzklausel“, welche die planende Gemeinde verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw., aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen etc.) gespart, sodass auch ökonomische Belange für den Bebauungsplan sprechen. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um ein bereitsr Wohnnutzung bebautes Grundstück. Durch den Anbau entstehen 43 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 77 zusätzlichen Bewohnern. Zum Schutz des Gebietes und seiner Bewohner kommt die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen in Betracht. Da es sich bei Chlorwasserstoff um ein Gas handelt, welches sich luftgetragen ausbreitet, sind Wände oder Wälle, die beispielsweise vor Explosionen schützen würden, nicht zielführend. In Betracht kommende Warnsysteme zeigen nur an, dass eine erhöhte Konzentration von Chlorwasserstoff vorhanden ist, die in der konkreten Situation zu treffenden, richtigen Handlungsanweisungen können jedoch im Vorfeld nicht festgelegt werden. Daher sind Warnsysteme oder andere bauliche oder technische Vorkehrungen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht sinnhaft. Daher wird von einer Festsetzung abgesehen.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte wird es für abwägungsgerecht gehalten, zusätzlichen Wohnraum innerhalb des angemessenen Abstandes eines Störfallbetriebs zu errichten.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Störfallbetrieb Infineon Technologies AG

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gnden nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 43:

Antragsteller:

Schreiben vom 13.06.2018

 

Anregungen:

-Abstand zu meiner Wohnung zu gering

-Lebensqualität vermindert durch Schattenwurf

-Ghettosierung befürchtet , da ca. 40 Singlewohnungen geplant

-Stadtviertel sollte für die Ansiedlung von Familien genutzt werden, da optimale Bedingungen für Familien (kurze Wege, Schulen, Kinderstätten)

-Anzahl an Stellplätzen im Verhältnis zu Wohneinheiten zu gering

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3),sst aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Belegung der Wohnungen

Laut Stadtbau-GmbH Regensburg werden die Wohnungen im Neubau gemäß der EOF-Förderung errichtet und vergeben. Die Mietkandidaten erhalten von der Stadt Regensburg einen Wohnberechtigungsschein. Gemäß ihrer Familiensituation und dem Einkommen bewerben sie sich dann bei der Stadtbau um eine Wohnung.

 

Die Stadtbau Regensburg GmbH führt dann unter den Bewerbern ein Scoringverfahren durch, bei dem u.a. die Dringlichkeit und der Bedarf festgestellt wird. Demgemäß werden die Wohnungen vergeben.

 

Der Altbestand wird im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms saniert. Hier handelt es sich ebenso um geförderte Wohnungen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt direkt durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach dem Scoringverfahren.

 

Die gesellschaftliche Struktur eines Viertels bezieht sich auf alle Häuser im Viertel. Hier finden sich in näherer Umgebung alle Wohnformen von kleinen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bis hin zu Einfamilienhäusern. Gewünscht ist eine Durchmischung der Gesellschaft mit allen gesellschaftlichen Schichten innerhalb des Viertels.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze nnen alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 44:

Antragsteller:

Schreiben vom 15.06.2018

 

Anregungen:

Seit Jahren steigt die Lärmbelastung, immer mehr Flächen werden zugebaut - Infineon, BTT Tretzel und jetzt das Hochhaus - immer mehr Menschen auf immer weniger Raum. Ausgleichende Dachbegrünungen ersetzen doch keine Bäume, die ein ganz anderes Umgebungsklima schaffen.

 

Eine Verschlechterung der Wohnqualität ist nicht von der Hand zu weisen

 

Das Hochhaus war noch nie ein schöner Blickfang, sondern schon immer eine Bausünde. Nun will man diese auch noch vergrößern. Abstandsflächen wurden damals nicht eingehalten, macht ja nichts, man baut ja an einer anderen Seite an. Wollen wir wirklich in Wohnsilos leben?

 

Sozialer Wohnungsbau, sehr gut, ist wichtig, aber Quantität statt Qualität? - Ist das nicht zu kurzfristig gedacht? Baut die Stadtbau aus sozialen Gesichtspunkten?

 

Es werden Fördergelder bereitgestellt (aus unseren Steuergeldern!) um eine Sanierung, die bereits seit vielen Jahren notwendig gewesen wäre, mitzufinanzieren. Die Mieteinnahmen gehen an die Stadtbau, nicht an soziale Projekte. Auch die Stadtbau ist ein Unternehmen, das immer mehr auf Profit und Gewinne ausgerichtet ist.

 

Ist es sozial die Belange der Anwohner mit Desinformation und falschen Aussagen (siehe Punkt 1.9 - Grundstücke befinden sich vollständig im Besitz der Stadtbau) nicht zu berücksichtigen? Warum ist es erforderlich mit solchen „Tricks“ zu arbeiten, da ja alles unter den sozialen Gesichtspunkt gestellt wird?

 

Ein soziales Miteinander der Anwohner und der Stadtbau gestaltet sich als überaus schwierig, wenn es gar kein Miteinander gibt.

 

Es wird ein Bauantrag gestellt, weder Eigentümer (!!) noch Anwohner werden informiert. Alles soll möglichst schnell und unauffällig durch den Stadtrat abgesegnet werden, damit ein möglicher Einspruch unmöglich gemacht wird? Natürlich wird der Stadtrat informiert - aber unzureichend!!

 

Die Parkplatzsituation ist verheerend! Das Hochhaus steht leer und jetzt schon stehen nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung. Sozialer Wohnungsbau mit geringerem Motorisierungsgrad der Bewohner ist auf dem Papier ja gut zu rechnen, aber die Praxis sieht anders aus!

 

Bisher wurden die bestehenden Garagen auch allen anderen Anwohnern vermietet. Heißt das zukünftig nur noch für Hochhausbewohner ist ein Stellplatz vorgesehen? Wurde wirklich der Bedarf richtig berechnet - nicht nur für den Neubau, sondern für die ganze Straße?

 

Dass eine Berechnung der Parkplätze vielleicht an die tatsächlichen Begebenheiten angepasst, oder vielleicht auch überarbeitet gehört, das zeigt doch die Realität: Die Bewohner der „Tretzel-Wohnanlage parken bei uns!!

Auch da ist doch der Parkplatzbedarf berechnet worden, oder? Dies ist kein sozialer Wohnungsbau, aber es sind trotzdem nicht genug Stellplätze eingeplant??? Ist diese Berechnung wirklich zeitgemäß und in die Realität übertragbar?

 

Eine nachhaltige Stadtentwicklung ist durchaus zu befürworten. Wohnraum ist wertvoll. Eine qualitative Bewohnung der Stadtgebiete soll aber deshalb doch nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Uns als Eigentümer und Anwohner betrifft dies alles! Wir haben auch Rechte und Bedürfnisse, die Sie als unsere Volksvertreter nicht unbeachtet lassen dürfen.

 

Wir tragen ebenso ein Stück zu dieser Stadt bei, in dem wir uns in verschiedenen Bereichen engagieren und ebenso diesen Stadtteil vertreten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Grundstückssituation

Die Aussage in der Begründung, dass sich die Grundstücke vollständig im Besitz der Stadtbau Regensburg GmbH befinden, bezieht sich auf alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches sind von dieser Aussage nicht betroffen.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begnten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Grundstückssituation

Kenntnisnahme

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 45:

Antragsteller:

Schreiben vom 14.06.2018

 

Anregungen:

1.Stellplätze für die Anwohner sind bereits jetzt nicht ausreichend. Mit dem neuen Haus werden die Vorgaben der städtischen Bebauung um 30 % unterschritten.

 

2.Der Lichteinfall auf dem Altar der Bonifazkirche ist nicht mehr  - wie von Architekt und Kirchenvertretung beabsichtigt gegeben und somit die christliche Symbolkraft nicht mehr vorhanden. Licht spielt eine bedeutende Rolle im Christentum.

 

3.Die Vermietbarkeit in den Häusern Alfons-Bayerer-Straße 1 11 sind weiter beeinträchtigt (fehlende Stellplätze, zu viel und zu hohe Bebauung, zu viel Anliegerverkehr).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Das neu zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 15 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen.

 

Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die umliegenden Bewohner sind nicht zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Verkehrslärm und bestehende Infrastruktur

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 46:

Antragsteller:

Schreiben vom 14.06.2018

 

Anregungen:

Von Wohnqualität sind wir Anwohner nach einem zweiten Hochhausbau meilenweit entfernt. Die Parkplatzsituation war noch während der Belegung des Hochhauses schon ein großes Problem. Mit einem zweiten Hochhaus unvorstellbar, da ja auch die Vorgaben für neue Parkplätze um 30 % unterschritten werden!

 

Zu bestimmten Zeiten herrscht selbst jetzt bei Nichtbelegung des bestehenden Hochhauses akuter Parkplatzmangel! Unsere Wohnanlage wird von sehr, sehr vielen „Fremdparkern“ genutzt. Die schicke „Tretzelanlage" hat zu wenig Parkplätze, oder zu teure. Die Bewohner parken mit dem Zweitauto in unserer Anlage. Genauso Beschäftigte des großen Industriebetriebes nebenan, Cafe-Besucher, Kirchenbesucher, Kindergarteneltern, Spaziergänger des Donauparks u.u.u.l

 

Die Akzeptanz eines Neubaus wäre sicher eher gegeben, wenn wir über die Belegungspläne der Stadtbau für die beiden Hochhäuser aufgeklärt wären. Werden die neuen Wohnungen als Sozialwohnraum für bedürftige Regensburger Bürger. z.B. Rentner, Alleinerziehende geplant, oder werden in erster Linie Flüchtlinge dort untergebracht? Es gibt so viele ehemalige alleinerziehende Mütter, die jetzt in Rente sind und ihre Mieten kaum bezahlen können!!!

 

Den Bürgern einen Ort zu bieten wo sie wirklich WOHNEN können, scheint kein Argument mehr zu sein! Wir HAUSEN dann nur noch! Wer derzeit im Osten der Stadt einmal einkaufen geht kann sich ein Bild davon machen, was uns dann erwartet.

 

Der arbeitende, steuerzahlende Bürger hat noch welches Recht?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belegung der Wohnungen

Laut Stadtbau-GmbH Regensburg werden die Wohnungen im Neubau gemäß der EOF-Förderung errichtet und vergeben. Die Mietkandidaten erhalten von der Stadt Regensburg einen Wohnberechtigungsschein. Gemäß ihrer Familiensituation und dem Einkommen bewerben sie sich dann bei der Stadtbau um eine Wohnung.

 

Die Stadtbau Regensburg GmbH führt dann unter den Bewerbern ein Scoringverfahren durch, bei dem u.a. die Dringlichkeit und der Bedarf festgestellt wird. Demgemäß werden die Wohnungen vergeben.

 

Der Altbestand wird im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms saniert. Hier handelt es sich ebenso um geförderte Wohnungen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt direkt durch die Stadtbau Regensburg GmbH nach dem Scoringverfahren.

 

Die gesellschaftliche Struktur eines Viertels bezieht sich auf alle Häuser im Viertel. Hier finden sich in näherer Umgebung alle Wohnformen von kleinen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bis hin zu Einfamilienhäusern. Gewünscht ist eine Durchmischung der Gesellschaft mit allen gesellschaftlichen Schichten innerhalb des Viertels.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belegung der Wohnungen

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr. 47:

Antragsteller:

Schreiben vom 18.06.2018

 

Anregungen:

Der Bau passt überhaupt nicht in das umlaufende Gebiet. Es wäre ein weiterer Schandfleck Regensburgs.

 

Auch ist die Parkplatzsituation vor allem am Wochenende eh schon gravierend, ein weiteres Hochhaus verschärft die Parkplatzsituation erheblich.

Zudem ergibt sich durch den Bau eines so hohen Gebäudes eine erhebliche Beschattung für die angrenzenden Gebäude.

 

Vielmehr sollte man überlegen, das hohe Gebäude abzureißen und dafür mehr niedrigere Mehrparteienwohnungen zu schaffen, als einen zweiten hohen Klotz zu bauen.

 

NEIN zum Bauvorhaben eines Zwillingturms!

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Derzeit steht die Sanierung des bestehenden Gebäudes Alfons-Bayerer-Straße 2 an. Neben der energetischen Sanierung soll auch der Brandschutz auf einen heutigen Standard gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Errichtung eines zweiten Treppenhauses erforderlich. Darüber könnten auch zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden. Deshalb wurde von der Stadtbau-GmbH Regensburg die Teil-Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, bei der Stadt Regensburg beantragt.

 

Auf Grund der rasanten Bevölkerungszunahme in Regensburg besteht derzeit ein Mangel an Wohnraum - insbesondere an bezahlbaren Wohnungen.

 

Die Stadt hat daher die Wohnbauoffensive ins Leben gerufen. Diese dient dazu, geeignete Wohnbauflächen zu finden und schnellstmöglich Baurecht für Mietwohnungsbau zu schaffen bzw. umzusetzen und dabei eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verfolgen.

 

Dies beinhaltet auch die Umnutzung oder Nachverdichtung von geeigneten Grundstücken im Sinne der Nachhaltigkeit, da zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen auch die Schonung von unbebautem Boden, zum Beispiel im Stadtrandgebiet, gehört. Zusätzlicher Landschaftsverbrauch durch Flächenversiegelung wird also verhindert.

 

Gleichzeitig werden bei Nachverdichtungsmaßnahmen, im Vergleich zu Neubaugebieten, Kosten für die Errichtung von Infrastruktur (Straßen, Strom, Wasser, Telefon usw. aber auch Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) gespart.

 

Im näheren Umfeld sind alle Gebäudeformen vom Hochhaus über Mehrfamilienhäuser bis hin zu Einfamilienhäusern vorhanden. Während westlich der Killermannstraße Einfamilienhäuser dominieren, sind östlich der Killermannstraße fast ausschließlich Mehrfamilienhäuser vorhanden. Zudem befindet sich entlang des Roten-Brach-Weges bis hin zur Alfons-Bayerer-Straße 2 eine Reihe an Hochhäusern. Das Hochhaus Alfons-Bayerer-Straße 2 mitsamt dem Erweiterungsbau passen somit gut in die städtebauliche Struktur der Umgebung.

 

Das Grundstück Alfons-Bayerer-Straße 2 ist auch unter Würdigung nachbarschaftsrechtlicher Interessen für eine Nachverdichtung geeignet. Deshalb hat der Stadtrat beschlossen, für die Schaffung von neuem Baurecht den Bebauungsplan Nr. 64-II aufzustellen.

 

Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) überschreitet zwar mit 1,6 die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO. Allerdings können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Festsetzung einer geringeren Grundflächenzahl (GRZ), in Verbindung mit grünordnerischen Maßnahmen, wird die höhere GFZ ausgeglichen und ein auch für die Nachbarschaft angemessenes Wohnumfeld ermöglicht. Die GRZ wird auf 0,2 festgesetzt; § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Obergrenze von 0,4 vor. Mit dieser Unterschreitung der Obergrenze für die GRZ soll eine ausreichende Größe der Grünflächen, insbesondere ausreichend Flächen für Kinderspielplätze, auf dem Grundstück gesichert werden. Garten- und Freibereiche in unmittelbarem Wohnumfeld werden zusätzlich durch die Festsetzung von intensiv begrünten Dachflächen auf den Tiefgaragen ermöglicht. Auch wird durch die Festsetzung zu begrünender Dachflächen der Nebengebäude die kleinklimatische und ökologische Qualität des Wohnumfeldes gesteigert. Durch diese Maßnahmen bleiben gesunde Wohnverhältnisse erhalten und werden nachteilige Umweltauswirkungen vermieden.

 

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation

Thema Wohnungsleerstand / Bedarf an Wohnraum in Regensburg

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsfchen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

 

 

Nr. 48:

Antragsteller:

Schreiben vom 18.06.2018

 

Anregungen:

Ich bin absolut gegen den Bau des „Hochhauszwillings"!!!

 

Schon seit langem fehlen Parkplätze. Mit dem neuen Haus werden die Vorgaben der städtischen Satzung deutlich unterschritten!

Außerdem ergibt sich durch den Bau eines so hohen Gebäudes eine erhebliche Beschattung für die angrenzende Gebäude.

 

Eine zeitnahe und wirksame Evakuierung im Notfall erscheinen mir nicht möglich.

Einsatzkräfte müssten mehrere Stockwerke zu Fuß überwinden.

Die Auswirkungen einer derartigen Katastrophe hat man z.B durch das Word Trade Center deutlich sehen können.

 

ABSOLUT GEGEN DEN BAU EINES ZWILLINGTURMS!

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Thema Stellplätze

Die Herstellung und Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder richtet sich nach der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS); die genaue Berechnung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Da die Stadtbau-GmbH Regensburg nach bisherigem Planungsstand sämtliche Wohnungen im geförderten Wohnungsbau errichten wird, kann die Anzahl der Stellplätze grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 StS um 30% verringert werden. Diese Reduzierung der Stellplätze begründet sich aus dem geringeren Motorisierungsgrad bei den Bewohnern im Bereich des geförderten Wohnungsbaus. Die nach derzeitiger Planung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze können alle nachgewiesen werden. Ein Bedarf an Stellplätzen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus ist nicht zu erwarten.

 

Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

r das bestehende Gebäude (Alfons-Bayerer-Straße 2) ist das Baurecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße geregelt. Zu den Grundstücksgrenzen können durch das bestehende Hochhaus die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO bereits jetzt nicht eingehalten werden. Dieses Gebäude wird allerdings nur in seiner bestehenden Form baurechtlich, wie bereits im Bebauungsplan Nr. 64 festgesetzt, übernommen.

Der nördlich gelegene Neubau kann die Abstandsflächen zu allen Seiten hin einhalten.

 

Die Auswirkungen der Gebäude (Altbau und Neubau) auf die betroffenen Nachbargebäude wurden in einer Verschattungsstudie durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH vom 04.04.2017 mit der ergänzenden Ergebnisdarstellung vom 12.06.2017 (siehe Anlage Begründung) untersucht.

 

Dabei wurden die Auswirkungen folgender Varianten untersucht:

- Variante 1: bestehendes Hochhaus ohne Anbau (Bestandssituation)

- Variante 2: bestehendes Hochhaus mit einem Anbau in gleicher Höhe

- Variante 3: bestehendes Hochhauses mit einem, in der Höhe reduzierten Anbau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen hin einhält (im Bebauungsplan umgesetzte Variante)

 

Die Verschattung und Belichtung wurden bei allen Varianten jeweils für die Tage 17.01. und 21.03. berechnet.

 

Bei Umsetzung der Variante 3 kommt es im Vergleich zur Variante 1 am 17.01. vor allem auf der West- und Südfassade der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 13-19 bis zu einer Stunde weniger Besonnung. Für den 21.03. wurden für die Südfassaden der Gebäude Alfons-Bayerer-Straße 1, 7, 13 bis zu 1,3 h weniger Besonnungsstunden ermittelt.

 

Ein Neubau, welcher die Abstandsflächen zu den Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs einhält (Variante 3), lässt aufgrund der Ergebnisse der Studie keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse im Wohnhochhaus sowie in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe im Vergleich zum Vorentwurf entsprechend reduziert.

 

Benachbarte Gebäude (wie z.B. katholische Kirche St. Bonifaz in der Killermannstraße 28), welche durch die Gebäude der Varianten 1, 2 und 3 nicht verschattet werden, wurden in der Studie nicht berücksichtigt.

 

Gesunde Wohnverhältnisse sind auch aufgrund der Bebauung des Grundstückes mit einem Wohnhochhaus als Solitär sowie großgigen Freiflächen mit Kinderspielplätzen gewährleistet.

Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke ist ebenfalls gewährleistet. Diese werden auch durch die abweichenden Abstandsflächen des Bestandshochhauses nicht eingeschränkt bzw. gegenüber dem bestehenden Baurecht des Bebauungsplanes Nr. 64, Teilbebauungsplan östlich der Killermannstraße, nicht verschlechtert.

 

Die aus Brandschutzgründen erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

 

Erforderliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze können ebenfalls auf dem Grundstück untergebracht werden.

 

Thema Brandschutz

Der Brandschutz ist im Wesentlichen im Bauordnungsrecht verankert und nicht im Bauplanungsrecht. Er muss gemäß den aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Dieser wird dann zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich durch die Stadt Regensburg geprüft.

 

Die Einhaltung aller Maßnahmen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen (z.B. unter anderem ein Feuerwehraufzug) gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Bewohner und aller umliegenden Nachbarn.

 

Der Umbau eines Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus in einem Hochhaus bedeutet grundsätzlich einen sehr hohen technischen Aufwand, der später im Betrieb der Wohnanlage zu ebenso sehr hohen Unterhalts- und Wartungskosten führt. Diese Kosten sind von den Mietern in Rahmen der Nebenkosten zu tragen.

 

Dies steht dem Anspruch entgegen, mit öffentlich geförderten Wohnungen günstige Mieten zu erzielen. Außerdem ist bei Sicherheitstreppenhäusern eine ganze Reihe von Nutzungsproblemen vorhanden, die einem normalen Wohnbetrieb, gerade in Hinblick einer barrierefreien Nutzung, entgegenstehen.

 

So stellt z.B. eine zu betreibende Unterdruckanlage, die eine Verrauchung des Treppenhauses verhindern soll, ein Problem für die selbstschließenden Türen dar bzw. die Türen können nur mit sehr hohem Kraftaufwand geöffnet werden. Dies stellt ältere Bewohner, Bewohner mit Handikap  und auch Kinder immer wieder vor fast unlösbare Probleme.

 

In intensiver Abstimmung mit der Feuerwehr durch die Stadtbau Regensburg GmbH wurde der Bau eines 2. Treppenhauses als 2. baulicher Rettungsweg als einzig sinnvolle und bestmögliche Variante festgestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Zum Thema Stellplätze

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen

Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen

 

Zum Thema Brandschutz

Kenntnisnahme
Anregungen aus der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 64-II Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße:

 

Nr.  1.:

Antragsteller:

Umweltamt, Abt. 31.2 Naturschutz, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg

Schreiben vom 14.05.2018

 

Anregungen:

Satzungstext:

§ 14(1)

Bitte die Pflanzqualität ergänzen: Bäume der I. WO sind als 4 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 18 - 20 cm Stammumfang, Bäume der II. WO als 3 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 16 -18 cm Stammumfang zu pflanzen.

 

§ 15

Bitte zusätzlich ergänzen:

Vor etwaigen Rodungen sind Höhlenbäume auf den Besatz von Fledermäusen hin zu untersuchen.

Begründung:

zu 3.9 Grünordnerische Festsetzungen: bitte Pflanzqualitäten gemäß den obigen Angaben ergänzen.

Hinweis:

Im Planungsgebiet gilt die Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg. Sollten geschützte Bäume gerodet werden müssen, so sind diese entsprechend zu beantragen und zu ersetzen.

Dazu ist im Baugenehmigungsverfahren ein qualifizierter Baumbestands- und Freiflächenplan - der die grünplanerischen Festsetzungen und die nach Baumschutzverordnung zu pflanzenden Ersatzbäume nachweist- vorzulegen.

 

Sonstiges:

Rechtliche Grundlagen:

Baumschutzverordnung: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung (§ 1 Abs. 3 BSchV i.V.m. der Schutzgebietskarte). Der Baum/die Bäume weisen einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 1 m Höhe auf bzw. die Summe der Umfänge der beiden srksten Stämme in 1 m Höhe über dem Erdboden beträgt mehr als 80 cm (§ 1 Abs. 4 BSchV).

Gemäß § 3 der BSchV ist es verboten, geschützte Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.

 

Artenschutz: § 44 BNatSchG

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

- Zur Klarstellung wird der Text zur Pflanzqualität der Bäume I. Wuchsordnung in der Satzung und der Begründung ergänzt.

- Zur Klarstellung wird der Text zum Besatz von Höhlenbäumen durch Fledermäuse nach Absprache mit dem Umweltamt in den Hinweisen zur Satzung aufgenommen.

- Zur Klarstellung wird der Text zur Baumschutzverordnung und zum Baumbestands- und Freiflächenplan in den Hinweisen zur Satzung ergänzt.

 

 

Nr.  2:

Antragsteller:

Umweltamt, Abt. 31.2 Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg

Schreiben vom 22.05.2018

 

Anregungen:

Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans liegen keine Einträge im Altlastenkataster vor.

 

Jedoch besteht die Gefahr von Bombenblindgängern im Boden. Das Gebiet wurde während des 2. Weltkriegs stark bombardiert. Auf dem Luftbild von 1945 sind innerhalb des Plangebiets eine Reihe von Bombentrichtern zu erkennen. Diese wurden häufig mit Abfällen aller Art, Kriegs- und Bauschutt verfüllt.

 

Aus altlastenfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen den Entwurf, auch nicht bzgl. Durchführung im beschleunigten Verfahren, unter Beachtung der allgemeinen abfallrechtlichen Vorschriften.

 

Maßnahmenbedarf:

Bauvorbereitend ist eine Kampfmittelfreiheit sicher zu stellen; sofern dies nicht möglich ist, muss baubegleitend eine Kampfmittelfreimessung erfolgen.

 

Bodenaushub unterliegt dem Abfallrecht. Bei Schadstoffverdacht (z.B. Bombentrichter-Verfüllungen) ist ein Fachgutachter einzuschalten, um eine ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung anfallender Abfallmassen nach KrWG zu gewährleisten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  3:

Antragsteller:

WWA Regensburg, Landshuter Straße 59, 93053 Regensburg

Schreiben vom 25.05.2018

 

Anregungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zum im Betreff genannten Entwurf eines Bebauungsplanes wie folgt Stellung:

 

Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.

 

Laut Aussagen in der Begründung ist die Versorgung mit Trinkwasser über die Wasserversorgung der REWAG gewährleistet. Zur Entsorgung des Schmutzwassers konnten keine detaillierten Aussagen in den Unterlagen gefunden werden. Wir gehen davon aus, dass die Schmutzwasserentsorgung über die Abwasserkanäle und die Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Regensburg gesichert ist.

 

Zur Niederschlagswasserbeseitigung finden sich Ausführungen darüber, dass eine ortsnahe Versickerung bevorzugt wird und nur für den Fall, dass eine Versickerung technisch nicht möglich ist eine Einleitung in den Mischwasserkanal geplant ist. Diese Prioritätensetzung begrüßen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht sehr, wie ich die Festlegungen zur wasserdurchlässigen Gestaltung der Freiflächen und Parkplätzen.

 

Die Ausführungen zur Thematik Altlasten und Bodenschutz sind aus unserer Sicht ausreichend.

 

Sollten Bauwasserhaltungen oder andere Beeinflussungen des Grundwassers (Einbringen von Stoffen, z.B. durch Gründungsmaßnahmen) erforderlich sein, sind hierzu rechtzeitig die entsprechenden Genehmigungen bei der unteren Wasserrechtsbehörde der Stadt Regensburg zu beantragen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

- Kenntnisnahme

- Zur Klarstellung wird der Text zur Bauwasserhaltung und anderen Beeinflussungen des Grundwassers in den Hinweisen zur Satzung geändert.

 

 

 

Nr.  4:

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

Schreiben vom 29.05.2018

 

Anregungen:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzaqentur.de/bauleitplanunq zur Verfügung.

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Telefonica Germany GmbH & Co  OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der in dem ermittelten Koordinatenbereich angegebene tätige Richtfunkbetreiber wurde angeschrieben. Es wurde mitgeteilt, dass keine Belange von diesem betroffen sind.

Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  5:

Antragsteller:

REWAG, Greflingerstraße 22, 93055 Regensburg

Schreiben vom 30.05.2018

 

Anregungen:

Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der Planungsunterlagen für den Bebauungsplan Nr. 64-II Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße vom 15.05.2018, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

 

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Grundsätzlich sind die bestehenden Gas- und Wasserversorgungsleitungen in ihrem Schutzstreifen zu beachten. Versorgungsleitungen dürfen nicht überbaut und überpflanzt werden. Für die bestehenden Gas- und Wasseranschlussleitungen ist vor Beginn der Abbrucharbeiten die Stilllegung zu beantragen. Die REWAG KG plant für 2019 (oder 2020?) in der Alfons-Bayerer-Straße die Wasserversorgungsleitung zu erneuern, mit neuer Trassenführung in der Straße. Somit rückt die Wasserleitung weiter vom Baufeld, in nördliche Richtung ab. Der Ausführungszeitpunkt hängt von einer weiteren Baumaßnahme in der Killermannstraße ab, welche in Anlehnung an die Straßenbaumaßnahme der Stadt Regensburg erfolgen wird. Wir bitten Sie, uns an den weiteren Planungen zu beteiligen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:

Hr. Egersdorfer (0941 601-3472)

 

Sparte Strom

Im Planungsbereich befindet sich eine öffentliche Trafostation sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen. Sollte eine Stilllegung und Rückbau der Trafostation notwendig sein, so benötigen wir hierfür eine Vorlaufzeit von 6 Monaten. Vor Beginn der Maßnahme sind Planunterlagen einzuholen, sowie eine örtliche Einweisung anzufordern. Die Stilllegung der vorhandenen Niederspannungshausanschlüsse ist ebenfalls zeitnah der REWAG mitzuteilen. Die Erschließung ist durch die Erweiterung des Versorgungsnetzes sichergestellt.

Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:

Hr. Pfeifer (0941 601-3405)

 

Sparte Telekommunikation

Vor Beginn der Maßnahme sind Planunterlagen einzuholen sowie eine örtliche Einweisung anzufordern. Die Erschließung ist durch die Erweiterung des Versorgungsnetzes sichergestellt.

Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:

Hr. Zweckerl (0941 601-3419)

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregungen wurden an den Investor weitergeleitet und werden bei der Bauausführung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

 

1.Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Äußerungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.Der Bebauungsplan Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, bestehend aus der Planzeichnung vom 17.04.2018 und dem Satzungstext vom 04.12.2018 für den Bereich südlich der Alfons-Bayerer-Straße und östlich der Killermannstraße, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 64-II, Ecke Alfons-Bayerer-Straße / Killermannstraße, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


Anlagen:

 

BP 64-II Planzeichnung

BP 64-II Satzungstext

BP 64-II Begründung

BP64-II Anlage zur Begründung (Verschattungsuntersuchung)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 _BP 64 II_Planzeichnung_A3_n (442 KB)    
Anlage 3 2 2018-12-04_BP 64-II_Satzungstext (61 KB)    
Anlage 2 3 2018-04-12_BP 64-II_Begründung (335 KB)    
Anlage 4 4 2018-12-04_BP 64-II_Anlage Begründung (35922 KB)