Sachverhalt:
1.Bisherige Fassungen der Stellplatzsatzung (StS)
1.1Zum 01. Februar 2013 erfolgte eine Neufassung der bisherigen Garagen- und Stellplatzsatzung (GuSS). Mit der Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS) wurde erstmals die Herstellung und die Gestaltung von Stellplätzen für Fahrräder in die Satzung aufgenommen. Daneben diente diese neue Stellplatzsatzung der Feinsteuerung der inhaltlichen Regelungen der früheren Garagen- und Stellplatzsatzung (GuSS). Zusätzlich wurde aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren auch ein Erfordernis zur Änderung und Ergänzung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage 1) gesehen.
1.2In seiner Sitzung vom 16. September 2015 beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen die Verwaltung, die damals gültige Stellplatzsatzung (StS) - wie in der Sitzung des Ausschusses vom 29. April 2015 vorgeschlagen - zu ändern. Danach sollte: a)§ 5 Abs. 3 teilweise neu gefasst werden. b)§ 5 einen zusätzlichen Abs. 4 erhalten.
In der Berichtsvorlage wurde seitens der Verwaltung zu diesen Änderungsvorschlägen wie folgt Stellung genommen: zu a): Eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs für bauliche Anlagen, die durch mehrere Buslinien im 20-Minuten-Takt angebunden sind, ist sinnvoll und wird bereits derzeit in Antragsverfahren berücksichtigt, wenn sich die Takte tatsächlich als Verdichtung ergänzen und im Ergebnis mindestens ein 10-Minuten-Takt erreicht wird. Für Neubaugebiete wird vorgeschlagen, die Buslinien dann zu berücksichtigen, wenn deren Umsetzung hinreichend sicher ist. zu b): Inhaltlich wird dieser Vorschlag von der Verwaltung bereits umgesetzt. Die Reduzierung erfolgt durch eine Abweichung im Genehmigungsverfahren. Um jedoch Investitionssicherheit und einen Anspruch des Bauherrn zu gewährleisten, ist eine Satzungsänderung erforderlich. Es wird allerdings angeregt, Wohnungen, die von Personen in der Einkommensstufe III (Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz und Nr. 19 der Wohnbauförderungsbestimmungen 2012) belegt werden, von der erweiterten Stellplatzreduzierung auszunehmen. Diese Erleichterung gilt nur für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge.
Die Stellplatzsatzung wurde daraufhin wie folgt geändert (Ergänzungen sind in der Neufassung rot hinterlegt):
2.Geplante Neufassung der Stellplatzsatzung (StS) und deren Begründung
2.1Aktuell hat sich gezeigt, dass die Stellplatzsatzung bezüglich Regelungsinhalt und Stellplatz-Richtzahlen erneut einer Nachjustierung bedarf:
a)§ 5 Abs. 1: Dem Absatz soll noch ein zusätzlicher Satz 2 angefügt werden, der beispielhaft eine Ermäßigung bei Carsharing-Projekten ermöglichen soll. Allerdings muss die Praxis erst zeigen, wie solche Carsharing-Projekte rechtlich dauerhaft gesichert werden können (z. B. bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft). Hingegen ist das Mobilitätsthema derzeit noch so problembehaftet, dass es in der Satzung - zumindest derzeit - noch nicht umgesetzt werden kann.
b)§ 5 Abs. 2 und 3: Derzeit kann bei guter ÖPNV-Anbindung die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze reduziert werden. Dies soll nun ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Satz muss in den beiden Absätzen angefügt werden.
c)§ 5 Abs. 3: Die Reduzierung der Stellplatzpflicht bei guter ÖPNV-Anbindung soll nun uneingeschränkt auf alle Wohnungen ausgedehnt werden. Somit entfällt der Satz 2 im Abs. 3.
d)§ 5 Abs. 4: Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau der Einkommensstufe I und II soll, bei guter Anbindung an den ÖPNV im Sinne von § 5 Abs. 2 oder Abs. 3, neben der Reduzierung des Stellplatzansatzes von 30 % ein weiterer Abzug von 20 % vorgenommen werden können. Der letzte Satz in Abs. 4 lässt ein Kumulieren ausdrücklich zu.
e)§ 7 Abs. 4: Die Ablösebeträge für Stellplätze wurden in der Garagen- und Stellplatzsatzung 2013 mit 9.200 € in der Zone I, mit 6.800 € in der Zone II und mit 4.200 € im restlichen Stadtgebiet festgesetzt. Seit dieser Zeit sind die Ablösungsbeträge stabil geblieben. Bei der Stadtkämmerei wurde angefragt, ob die Ablösebeträge für Stellplätze angepasst werden sollten. Dies ist der Fall. Folgende Erhöhungen wurden vorgeschlagen:
Der Ablösebetrag für einen Stellplatz soll künftig betragen: - in Zone I: 15.100 € (Erhöhung um 64,13 %) - in Zone II: 8.700 € (Erhöhung um 27,94 %) - im restlichen Stadtgebiet: 5.400 € (Erhöhung um 28,57 %)
Die Ablösungsbeträge errechnen sich aus den Herstellungskosten der Parkierungseinrichtungen (Tiefgarage, Parkhaus, Parkdeck und ebenerdiger Stellplatz) und den durchschnittlichen Grunderwerbskosten für die drei Bereiche „Zone I“, „Zone II“ und „restliches Stadtgebiet“ (siehe Anlage 2). Zur Berechnung der durchschnittlichen Bodenrichtwerte wurden die Werte des Bodenrichtwertgutachtens für das Stadtgebiet Regensburg zum Stichtag 31. Dezember 2016 verwendet.
Herstellungskosten eines Stellplatzes (ohne Grunderwerb):
Grunderwerb:
Kosten eines Stellplatzes mit Grunderwerb:
In den Zonen wurden die verschiedenen Parkierungseinrichtungen unterschiedlich gewichtet. Die Annahme, in Zone I würden 70 % bzw. 30 %, in Zone II 65 % bzw. 35 % der Ablösebeträge in Parkhäuser, Parkdecks oder Tiefgaragen investiert, basiert auf empirischen Feststellungen. Im Hinblick auf das hohe Niveau von Grundstückspreisen insbesondere in der Zone I wird davon ausgegangen, dass - unabhängig von Gründen der Stadtgestaltung - die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen in diesen Bereichen nicht erfolgt. Im Bereich der Zone I liegen damit die Gesamtkosten für einen Stellplatz bei 29.039 €, im Bereich der Zone II bei 16.762 € und im restlichen Stadtgebiet bei 10.400 €.
Ablösungsbeträge müssen zur Herstellung zusätzlicher oder Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden (Art. 47 Abs. 4 Bayerische Bauordnung). Der Bauherr erhält aber kein individuelles Nutzungs- und Verfügungsrecht. Bei dieser Interessenslage ist es nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (Urteil vom 18.05.1976 – VII A 906/75) in vergleichbarer Ausgangssituation nicht angemessen und deshalb unbillig, dem Bauherrn die Gesamtlast der anfallenden Kosten aufzuerlegen. Die Höhe des Ablösebetrages muss sich im Rahmen des Zumutbaren halten und kann auf die Hälfte des Kostenaufwandes, der der Gemeinde für die Herstellung öffentlicher Parkflächen entsteht, vereinbart werden (s. Kommentierung Simon/Busse zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)). Andererseits haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen (Art. 62 Abs. 2 GO). Deshalb sind die Gemeinden gehalten, einen angemessenen Teil der ermittelten Kosten im Rahmen der Ablösevereinbarung zu fordern. Unter diesen Umständen hält die Verwaltung in der Stadt Regensburg den Ansatz von 52 % der anfallenden Kosten unter Abwägung der gegenseitigen Interessenlage noch für angemessen. Die vom Bauherrn zu übernehmenden Herstellungskosten sind jedenfalls dann angemessen, wenn ihre Höhe in einem gesunden und vernünftigen Verhältnis zu den wirtschaftlichen und sonstigen Vorteilen steht, die ihm durch die Leistung der Gemeinde erwachsen (s. Kommentierung Simon/Busse zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)). Berücksichtigt man diesen Ansatz, so beläuft sich für den Bereich der Zone I der Ablösebetrag auf 15.100 €, für den Bereich der Zone II auf 8.700 € und für das restliche Stadtgebiet auf 5.400 €. Die Anpassung bzw. Festsetzung der Ablösebeträge liegt mit dem Satz von nur 52 % unter Berücksichtigung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung an der untersten Grenze des gerade noch Vertretbaren.
f)§ 8 Abs. 5: Es wird festgestellt, dass der in der Satzung festgesetzte Flächenbedarf für das Abstellen von Fahrrädern von 1,25 m² in der Praxis nicht ausreichend ist. Daher sollen nun 2 m² pro Fahrrad angesetzt werden. Angedacht ist auch, ein Infoblatt zu den verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für Räder zu erarbeiten und den Bauherrn bzw. Architekten als Planungshilfe zur Verfügung zu stellen. Ferner soll der Absatz einen zusätzlichen Satz 4 mit dem Inhalt erhalten, dass bei anderen technischen Lösungen, die mit einem geringen Flächenbedarf auskommen, auch geringere Ansätze für den Abstellbedarf angenommen werden können.
g)Richtzahlenliste: Der rechnerisch erforderliche Stellplatzbedarf bei Hotels (Nr. 6.3 der Richtzahlenliste) wird auf 1 Stellplatz je 2 Zimmer (vorher 1 Stellplatz je 1,5 Zimmer Betten) und bei Studentenwohnheimen (Nr. 1.6 der Richtzahlenliste) auf 1 Stellplatz je 4 Betten (vorher 1 Stellplatz je 2 Betten) herabgesetzt. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass für diese Nutzungen ein verminderter Parkplatzbedarf angenommen werden kann. Beim Stellplatzansatz für Wohngebäude nach Nr. 1.1 bis 1.5 der Richtzahlenliste sollen hingegen derzeit keine Änderungen vorgenommen werden, da insbesondere größere Wohnungen häufig von Paaren mit höherem Haushaltseinkommen oder Familien mit Kindern bewohnt werden und diese erfahrungsgemäß über mehr als ein Auto verfügen. Insofern kann nicht empfohlen werden, auch bei den - nicht öffentlich geförderten Wohnungen - die Richtzahlen zu senken.
2.2Seitens der Verwaltung werden daher folgende Änderungen vorgeschlagen (Ergänzungen oder Streichungen sind in der Neufassung rot hinterlegt)
Die Richtzahlenliste (Anlage 1 zur Stellplatzsatzung) erhält folgende Fassung:
Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Änderung der Stellplatzsatzung (StS) gemäß dem beigefügten Entwurf vom 16.01.2019. Die Stadt Regensburg erlässt die Änderung der Stellplatzsatzung gemäß dem beigefügten Entwurf vom 16.01.2019 der wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist.
Anlage: Entwurf der Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung (StS)
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