Vorlage - VO/18/15068/50  

 
 
Betreff: Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Städtetag zum einheitlichen Verwaltungsvollzug im Zusammenhang mit der umfassenden Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Entscheidung
14.02.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Bericht der Verwaltung

 

1. Hintergrund und Ausgangsproblematik

 

In der Vergangenheit war durch die bis zum 28. Februar 2018 gültige Fassung des Art. 82 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Bayern die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII zwischen zwei verschiedenen Leistungsträgern geteilt.

hrend die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bezirke, für die Gewährung der Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen zuständig waren, wurden die Leistungen der Hilfe zur Pflege im ambulanten Sektor durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte gewährt.
Diese Teilung der sachlichen Zuständigkeit widersprach zum einen dem in der Sozialleistungsgewährung angestrebten Ziel der Leistungsgewährung aus einer Hand. Zum anderen ergaben sich im Bereich der konkret zu gewährenden Leistungen im Einzelfall immer wieder Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme zwischen ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege und den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem sechsten Kapitel des SGB XII, für die seit jeher und auch zukünftig die Bezirke zuständig sind. Folge dieser Abgrenzungsproblematik waren in der Vergangenheit wiederholte, zum Teil auch sozialgerichtlich anhängige Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

 

 

2. Relevante Änderungen durch das Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I)

 

Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit dem BayTHG I vom 9. Januar 2018 hinsichtlich der hier relevanten Zuständigkeitsänderung, in Kraft getreten am 1. März 2018, die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nunmehr umfassend den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zugewiesen (siehe Art. 82 Nr. 2 AGSG). Zugleich wurde eine weitreichende Gesamtzuständigkeit der Bezirke auch für die existenzsichernden Leistungen des dritten und vierten Kapitels des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) verankert, sofern zugleich laufende Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, unter anderem der Hilfe zur Pflege, erbracht werden (siehe Art. 82 Nr. 5 AGSG).

 

Der Bezirk Oberpfalz hat jedoch mit Verordnung vom 22. Januar 2018, in Kraft getreten am 1. März 2018, von seinem sogenannten Delegationsrecht nach Art. 83 Abs. 3 AGSG Gebrauch gemacht und die örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Dezember 2018 zur Gewährung der ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege (einschließlich der existenzsichernden Leistungen des dritten und vierten Kapitels des SGB XII) verpflichtet.

 

Die Delegationsmöglichkeit endet nunmehr zum Ablauf des 31. Dezember 2018, sodass ab dem 1. Januar 2019 die gesetzlich geregelte sachliche Zuständigkeit der Bezirke greift.

 

 

3. Erfordernis eines abgestimmten Verwaltungsvollzugs zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe

 

Trotz oder zum Teil auch gerade wegen der Neuregelung des Art. 82 AGSG und der damit geschaffenen umfassenden Zuständigkeit der Bezirke für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ergeben sich weiterhin enge Berührungspunkte zwischen den Trägern der Sozialhilfe, die eine intensive und dauerhafte Abstimmung erfordern. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Planungs- und Beratungskompetenzen zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern abgestimmt werden ssen. Dazu hat der Gesetzgeber mit Art. 84 Abs. 3 AGSG die Sozialhilfeträger zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verpflichtet, um nach der Gesetzesbegründung bei der Gestaltung inklusiver Sozialräume zusammenzuwirken.

 

hrend der Abschluss entsprechender Kooperationsvereinbarungen noch bevorsteht, wurden durch die kommunalen Spitzenverbände bereits einheitliche Vollzugsvereinbarungen im Zusammenhang mit der ab dem 1. Januar 2019 erfolgenden umfassenden Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege durch die Bezirke erarbeitet.

Diese Vereinbarungen regeln Verfahrensabläufe für bestimmte Fallkonstellationen, bei denen zukünftig sowohl die örtlichen als auch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe an der Fallbearbeitung beteiligt sein können. So werden hier Verfahrensabsprachen für Einzelfälle mit ständig wiederkehrenden Wechseln der sachlichen Zuständigkeit (Nummer 1 der Vereinbarung), für  Bedarfsgemeinschaften mit gesplitteter sachlicher Zuständigkeit (Nummer 2), zur Weiterleitung von Anträgen, für die die örtlichen Träger nicht zuständig sind (Nummer 3) sowie für den zeitlichen Ablauf bei Anträgen auf weitere Leistungen, die zu einem Wechsel der Gesamtzuständigkeit führen (Nummer 4), getroffen.

 

Die erarbeiteten Vollzugsvereinbarungen, die im Vorfeld durch die kommunalen Spitzenverbände mit den jeweiligen Leistungsträgern abgestimmt und erörtert wurden, sind unabdingbar, um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zu gewährleisten.

Eine Nichtanwendung der Vereinbarungen würde zu diversen negativen Auswirkungen sowohl für die Stadt Regensburg selbst als auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger führen.

 

Die Nummern 1 und 3 der Vereinbarung ersparen der Stadt Regensburg zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, da hier zum einen eine durchgängige Fallbearbeitung durch die Bezirke angeboten wird, obwohl aufgrund von Zuständigkeitswechseln immer wiederkehrende Fallübernahmen durch die Stadt Regensburg erforderlich wären (Nummer 1) und zum anderen durch das Einvernehmen der Bezirke zur Antragsweiterleitung nach § 14 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX eine im Raum stehende (unzuständige) Fallbearbeitung durch die Stadt Regensburg vermieden werden kann (Nummer 3).

Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wird unbürokratisch eine Leistungsgewährung aus einer Hand gewährleistet (Nummern 1 und 3) oder, sofern dies rechtlich tatsächlich nicht ohne weiteres möglich erscheint (Nummern 2 und 4), hinsichtlich des Verfahrens ein vereinbarter Ablaufrahmen geboten, der zu keinen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern führt, die auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden.

 

Negative personelle oder finanzielle Auswirkungen durch die Anwendung der Vollzugsvereinbarungen sind für die Stadt Regensburg nicht zu erwarten.

Wie bereits dargelegt dienen diese der Verwaltungsvereinfachung, sodass ein personeller Mehrbedarf für die Stadt Regensburg gerade nicht zu erwarten ist.

Gleiches gilt für eventuelle finanzielle Auswirkungen, da letzten Endes nur Vereinbarungen betreffend das Verwaltungsverfahren geschlossen werden, die jedoch keine Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Vorschriften der Leistungsgewährung haben.

 

Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten ist die Stadt Regensburg der Kooperationsvereinbarung mit Erklärung vom 17.12.2018 beigetreten.

 

 

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt:

 

 

1. Der Beitritt der Stadt Regensburg zur Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Städtetag zum einheitlichen Verwaltungsvollzug im Zusammenhang mit der umfassenden Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe wird rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2019 beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, notwendige Anpassungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung vorzunehmen, soweit diese von den Spitzenverbänden der beteiligten Sozialhilfeträger empfohlen werden. Soweit sich hierbei erhebliche Auswirkungen für die Stadt Regensburg ergeben sollten, ist der Ausschuss wieder zu beteiligen.

 

 

 

 


Anlagen:

 

Vwl 13.11.2018 Empfehlungen zu Kooperationsvereinbarungen nach Art. 84 AGSG A2b

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VwI 13.11.2018 Empfehlungen zu Kooperationsvereinbarungen nach Art. 84 AGSG A2b (172 KB)