Sachverhalt:
Da es sich bei der Hildegard Schmalzl Musikstiftung um keine rein kommunale Stiftung handelt, ist für die Rechnungslegung Art. 16 Abs. 1 Satz 4 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) maßgebend. Demnach sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Gem. § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wird die Stiftung durch die Stadt Regensburg nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten. Demzufolge ist der Stadtrat der Stadt Regensburg zuständiges Stiftungsorgan und für die Entlastung der Jahresabschlüsse und der Jahresrechnungen nach Art. 102 Abs. 3 GO zuständig.
Gem. Art. 102 Abs. 3 GO kann die Entlastung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen und nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten beschlossen werden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28. November 2018
und
zur Kenntnis genommen und die Entlastung empfohlen.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Nach Abschluss der örtlichen Prüfung sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 bis 2014 und der Jahresrechnungen 2015 und 2016 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wird die Entlastung gemäß § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen.
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