Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 29.04.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 18.07.2017 vorgelegt.
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd in der Fassung vom 18.07.2017 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg – Nr. 35 vom 28.08.2017 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 05.09.2017 bis 06.10.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.
Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:
Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan – Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd:
Nr. 1.: Niederschrift vom 06.09.2017
Anregungen: Bedenken durch übergroßes Verkehrsaufkommen durch Erschließung und Bauausführung in der Heckstegstraße. Überlastung der Wohnstraße.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das neu zu erwartende, zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 20 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen. Die Erschließung kann über die bestehenden Straßen erfolgen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die Bewohner im Bebauungsplangebiet Nr. 172, Heckstegsiedlung sind nicht zu erwarten.
Bei dem Bebauungsplan Nr. 196, Heckstegstraße-Süd handelt es sich um eine Ergänzung des Ortes Harting. Eine vorhandene Lücke in der Bebauung wird wie im Flächennutzungsplan dargestellt geschlossen. Die Erschließung nimmt die im Bebauungsplan Nr. 172, Heckstegsiedlung bereits festgesetzten Anbindungen auf, ergänzt diese und integriert das neue Baugebiet in die bestehende Struktur. Der Bau einer alternativen Erschließung z.B. über eine neue Straße bis zur Burgweintinger Straße wäre unverhältnismäßig.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Nr. 2.: Schreiben vom 22.09.2017
Anregungen: 1.Wir sind Eigentümer des Flurstücks Nr. 904/5 mit dem darauf befindlichen Wohnhaus mit Garage.
Unser Grundstück grenzt mit der Südseite direkt an die geplante Neubaufläche und steht unmittelbar einer Baugruppe WA 1.2 gegenüber. Hinsichtlich der Firstausrichtung besteht dabei die Option Nord-Süd oder Ost-West. Wie bereits mit unserem Schreiben vom 06.07.2015 widersprechen wir erneut einer möglichen Firstausrichtung Ost-West. Mit einer Firstausrichtung Ost-West würde das geplante Wohnhaus mit 2 Vollgeschossen wie eine Wand, wie ein Wall, in nur 4 m Abstand zu unserem Grundstück stehen. Die Folge wäre eine Verschattung unseres Gartens sowie der auf der Südseite unseres Hauses gelegenen Wohnräume und zwar zu jeder Jahreszeit. Beim Blick aus dem Wohnzimmer sehen wir dann auf eine langgezogene Gebäudewand. Auch wir würden in Zukunft noch gerne einen Blick in die Weite mit grünen Sträuchern und Bäumen haben. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Wohnqualität verbunden mit einer erheblichen Wertminderung unseres Grund- und Wohneigentums.
Wir beantragen daher die Firstausrichtung auf Nord-Süd zu beschränken.
2.Wir widersprechen ferner der Errichtung der geplanten Mehrfamilienhäuser mit 3 Vollgeschossen.
Diese Bebauungshöhe widerspricht nicht nur dem Charakter der gesamten Siedlung sondern auch des gesamten Stadtteils. Diese Gebäudehöhe hätte eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung sowie Verschattungswirkung auf die bestehenden Bestandshäuser aber auch auf das gesamte Neubaugebiet zur Folge.
Wir beantragen, den Bau der geplanten Mehrfamilienhäuser auf 2 Vollgeschosse zu begrenzen.
Nachtrag zu o.a. Schreiben vom 05.10.2017
Wie wir bei der Bürgerversammlung in Irl am 25.09.2017 erfahren haben, soll der Kanal in der Heckstegsiedlung nicht erweitert werden. 0-Ton der Versammlung:" Man möchte erst einmal abwarten wie leistungsfähig der Kanal ist, bzw. wann der Kanal an seine Grenzen stößt."
Fakt ist aber: Der Kanal ist jetzt schon zu klein dimensioniert. Bei stärkeren Regenfällen stehen bereits heute teilweise regelmäßig Keller unter Wasser. Dazu braucht es nicht einmal ein Starkregenereignis oder einen „Jahrhundertregen". Diese Problematik wurde bereits in der Stellungnahme der Bürgerinitiative Heckgrabenweg im Jahr 2015 angesprochen.
Sollen künftig unsere Keller regelmäßig unter Wasser stehen bzw. „absaufen", nur weil die Stadtverwaltung meint, die Leistungsfähigkeit des Kanals austesten zu müssen? Sind wir, die wir seit 30 und mehr Jahren in dieser Siedlung Versuchskaninchen?
Sollte die Stadt Regensburg der Meinung sein, aus Kosten und Zeitgründen auf einen Ausbau des bestehenden Kanals verzichten zu können, sehen wir uns gezwungen im Falle einer Überflutung unseres Kellers, der bisher immer trocken blieb, Schadensersatzanspruch gegenüber der Stadt Regensburg geltend zu machen und wenn es sein muss, diesen auch gerichtlich einzuklagen.
Denn das ist dann nicht höhere Gewalt, sondern eine billigende Inkaufnahme, ein bewusstes Versäumnis der Stadtverwaltung.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Abstandsflächen / Verschattung Gebäude, welche die Abstandsflächen zu den Grundstücken einhalten, lassen keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde die Einhaltung der Abstandsflächen nach BayBO Art. 6 in der Satzung festgesetzt. Darüber hinaus wurden zum Schutz der nördlich gelegenen Bebauung im Bebauungsplan Nr. 172, Heckgrabensiedlung die Baugrenzen 4,0 m von den Grundstücksgrenzen zurückversetzt und so der Mindestabstand von 3,0 m laut BayBO Art. 6 auf 4,0 m erhöht.
Thema Firstrichtung Südlich der Planstraße 1 und bei Doppelhäusern wurde die Firstrichtung zwingend festgesetzt um ein einheitliches Straßenbild zu erreichen. Nördlich der Planstraße 1 können die Einfamilienhäuser ihre Firstrichtungen senkrecht oder parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße planen. Dies soll je nach Gebäudeentwurf eine optimale solare Energienutzung ermöglichen.
Thema Ausblick Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 172, Heckgrabensiedlung eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die Beeinträchtigungen einer freien Sicht nach Süden durch die zusätzliche Wohnbebauung im Flächennutzungsplan bereits enthalten sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss. Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen berücksichtigt.
Thema geförderter Wohnungsbau In der süd-westlichen Ecke des Bebauungsplangebietes sind in zwei Baufeldern Flächen für geförderten Wohnungsbau (Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werde könnten) vorgesehen. Hiermit wird der Beschluss vom 24.01.2013 im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen mit dem geforderten Anteil von 20% der neu geplanten Bruttogeschossfläche im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung umgesetzt. Hier wurde die Höhe der Bebauung in Abstimmung mit dem Amt für Stadtentwicklung auf drei Geschosse erhöht, um den geforderten Anteil von 20 % und die baulichen Vorgaben an den geförderten Wohnungsbau wirtschaftlich erfüllen zu können.
Aufgrund des großen Abstandes zu der bestehenden Bebauung im Bebauungsplan Nr. 172, Heckstegsiedlung bzw. zu den benachbarten Häusern sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
Thema Kanal Zur Entwässerung des neuen Baugebietes wird ein modifiziertes Mischsystem errichtet, bei dem das Schmutzwasser und ein Teil des Niederschlagswassers über neue Mischwasserkanäle an die bestehenden Mischwasserkanäle angeschlossen wird. Ein Teil des Niederschlagswassers aus den befestigten Flächen wird getrennt in eine oberflächige Geländemulde innerhalb der Grünfläche sowie in einer unterirdischen Rigolenversickerung innerhalb der Wegeflächen des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße Süd abgeleitet und versickert.
Die Schaffung von zusätzlichem Volumen durch entsprechend groß dimensionierte Mischwasserkanäle im Neubaugebiet in Verbindung mit der Reduzierung der einzuleitenden Niederschlagswassermenge aus dem neuen Baugebiet wirkt sich positiv auf die bestehende Rückstausituation in den vorhandenen Kanälen aus. Es ist deshalb nicht erforderlich, die vorhandenen Kanäle aufgrund des Anschlusses des neuen Baugebiets zu vergrößern.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Abstandsflächen / Verschattung Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Firstrichtung Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Ausblick Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema geförderter Wohnungsbau Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Kanal Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Nr. 3.: Schreiben vom 26.09.2017
Anregungen: Als unmittelbar betroffene Anwohner der Heckstegsiedlung beziehen wir uns auf den o.g. Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung vom 18.07.2017 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd und nehmen hiermit Stellung zu dem neuen Bebauungsplanentwurf.
Der vorliegende Entwurf eines Bebauungsplans widerspricht in Teilen noch immer den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln, § 1 Abs. 5 BauGB.
Diesen Zielen wird der Bebauungsplanentwurf Nr. 196 Heckstegstraße-Süd nicht vollumfänglich gerecht.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die dort genannten Belange zu berücksichtigen.
Folgende Belange bleiben jedoch noch immer unberücksichtigt:
§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB Vermeidung und Verringerung von Verkehr Die geplante Erschließung des Plangebiets mittels einer Ringstraße ist für die Anwohner des Bestandsgebiets unzumutbar. Die Planung verkennt, dass der bestehende und davon betroffene Heckgrabenweg nicht in der Lage ist, den Mehrverkehr zu bewältigen. Ausgehend von aktuellen etwa 20 Häusern, die dem Heckgrabenweg angehören, stellt ein Zuwachs des Verkehrs aus 30 neuen Wohneinheiten, die alle zwei, zum Teil sogar dreigeschossig zugelassen sind, eine Mehrbelastung um mehr als 50 % dar.
Bereits jetzt kommt es bei jeder Gegenverkehrssituation wegen der vorherrschenden Enge im Heckgrabenweg (sehr viele parkende Autos) zu gefährlichen Momenten für die Anwohner. Ebenso wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Ausparken aus den Grundstücken in dieser Straße nur rückwärts möglich ist, wodurch es auch ohne ein zusätzliches Auto für die Anwohner immer mit einem Risiko verbunden ist, ein herannahendes Auto zu übersehen oder selbst übersehen zu werden.
Es ist nicht einzusehen, diese Situation durch die Erschließung mittels einer Ringstraße zu verschärfen, nur um einen vermeintlichen Mehraufwand für den Bau eines Wendehammers zu umgehen, für dessen Errichtung im Übrigen genügend Platz zur Verfügung steht.
Ebenso wenig kann das Argument für den Bau der Ringstraße überzeugen, dass Müllfahrzeuge dann den Heckgrabenweg nicht länger rückwärts verlassen müssten. Dies ist nicht korrekt. Auch bei einer möglichen Ringstraße müssten Müllwägen weiter hinten in der Ecke (Grundstücke 955, 955/1 und 955/6) teilweise wenden und rückwärts einfahren.
Abgesehen davon sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Tatsache, dass die tägliche Sicherheit der Anwohner hierbei höher bewertet werden muss, als der Aspekt, dem Personal der Stadt Regensburg - bei allem gebotenen Respekt für deren Arbeit - einmal in der Woche ihre Arbeit geringfügig zu erleichtern, sollte sich von selbst verstehen.
Bei den Erläuterungen zum nachgebesserten Entwurf fehlen auch insbesondere Erklärungen dazu, wieso in Harting nahezu ausnahmslos (31:1) Stichstraßen mit Wendehammern gebaut wurden, und es genau in diesem Fall nicht mehr möglich sein soll. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist bei der Bauleitplanung auch auf sonstige städtebaulichen Planung zu achten. Außerdem gibt es im Neubaugebiet Heckstegsiedlung ausreichend Platz für die Errichtung eines Wendehammers (z.B. südlich des Grundstücks 904/1).
Offensichtlich zeichnet sich der Ort Harting in seiner Straßenstruktur durch kleine, in sich abgeschlossene Straßen aus, die die Bewohner gleichsam als Markenzeichen ihres Heimatortes schätzen und wodurch sich dieser Ort in Bezug auf Lebensqualität von vielen anderen Stadtteilen und Gemeinden positiv hervorhebt - bisher. Weshalb dieses überzeugende Konzept grundlos geändert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Sollten es bei Ihrer bisherigen Straßenplanung verbleiben, so bitten wir um nachvollziehbare Ausführungen hierzu.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes Nicht nachvollziehbar ist, weshalb einerseits angeblich keine Veränderung des Grundwasserspiegels zu erwarten sei, andererseits aber drauf hingewiesen wird, dass Kellergeschoße in einen GW-Schwankungsbereich fallen, wodurch das Nachrüsten einer wasserundurchlässigen Betonwanne empfehlenswert sei (vgl. Ziffer 3.9 der Begründung). Eine Veränderung des Grundwasserspiegels betrifft die jetzigen Anwohner und beeinträchtigt deren Eigentum.
Wir bitten um Erklärung, wie es zu derart widersprüchlichen Aussagen kommen kann.
Mögliche Sanierung des Kanals
Auffällig ist zudem, dass keine klare Aussage bezüglich einer möglichen Sanierung des bestehenden Kanals getroffen wird. Gerade im Hinblick auf hohe mögliche Folgekosten für die Anwohner des Bestandsgebiets bitten wir darum, dass man sich im Bebauungsplan diesbezüglich festlegt, und keine interpretationsfähigen Aussagen wie „eine Sanierung des bestehenden Kanals kann dadurch vermieden werden" anstelle von „wird vermieden" trifft.
Um den Anwohnern zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen, bitten wir dies nachzubessern.
Geplante Firstausrichtung
Dem aktuellen Bebauungsplanentwurf ist zu entnehmen, dass die direkt uns (Flurstück 904/3) gegenüberliegende Baugruppe WA 1.2 in der Gestaltung ihrer Firstausrichtung völlig frei ist.
Damit besteht die Möglichkeit, dass die Häuser mit einer Ost-West-Firstausrichtung gebaut werden.
Dies hätte zur Folge, dass das geplante Wohnhaus mit 2 Vollgeschossen wie eine Wand, wie ein Wall, in nur 4 m Abstand zu unserem Grundstück stehen würde. Die Konsequenz wäre eine Verschattung unseres Gartens sowie der auf der Südseite unseres Hauses gelegenen Wohnräume und zwar zu jeder Jahreszeit. Außerdem wird durch diese künstliche Verschattung das gesamte Niedrigenergiekonzept unseres Hauses zerstört. Dieses Konzept ist auf eine ausreichende Sonneneinstrahlung von Süden her angewiesen. Durch die zusätzliche Verschattung der Südseite wird ein signifikant erhöhter Energiebedarf entstehen. Einerseits fördert die Bundesregierung derartige Niedrigenergiehäuser, andererseits zerstören Sie durch Ihre äußert enge Bebauung diesen Energiespareffekt wieder. Das kann nicht Sinn und Zweck sein. Beim Blick aus dem Wohnzimmer sehen wir außerdem dann auf eine langgezogene Gebäudewand. Auch wir würden in Zukunft noch gerne einen Blick in die Weite mit grünen Sträuchern und Bäumen haben. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Wohnqualität verbunden mit einer erheblichen Wertminderung unseres Grund- und Wohneigentums.
Wir beantragen, die Firstausrichtung aller Häuser des Neubaugebiets, aber insbesondere der Häuser, die direkt südlich an das bestehende Wohngebiet grenzen, auf Nord-Süd zu beschränken.
Lage der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Weiterhin kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der „Grünstreifen", der das Neubaugebiet an seiner südlichen Grenze abschließt, nicht zwischen den beiden Baugebieten eingeplant wird.
Zum einen könnte dadurch der Abstand zwischen den Bestandsbauten und den Neubauten vergrößert und das ganze Gebiet entzerrt werden, zum anderen wäre es auch optisch ein Zugewinn und würde helfen, dass sich die aktuellen Anwohner mit der ganzen Situation wohler fühlen könnten.
Wir schlagen daher vor, die Neubauten um die Breite des eingeplanten Grünstreifens nach Süden zu versetzen. Damit bliebe der benötigte Platz gleich, aber die Steigerung der Lebensqualität gegenüber dem jetzigen Plan wäre enorm. Wahlweise wäre auch südlich des Neubaugebiets genug Platz, um den Grünstreifen an der südlichen Baugebietsgrenze (neu) und der südlichen Baugebietsgrenze (alt) zu realisieren.
Die aktuelle Lösung mit nur einem Grünstreifen im Anschluss an das Neubaugebiet ist für uns jedenfalls inakzeptabel.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Ringerschließung Bei dem Bebauungsplan Nr. 196, Heckstegstraße-Süd handelt es sich um eine Ergänzung des Ortes Harting. Die Bebauung wird wie im Flächennutzungsplan dargestellt geschlossen. Die Erschließung nimmt die im Bebauungsplan Nr. 172, Heckstegsiedlung bereits festgesetzten Anbindungen auf, ergänzt diese und integriert das neue Baugebiet in die bestehende Struktur.
Das neu zu erwartende, zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Bewohner und Besucher im neuen Bebauungsplangebiet ist mit ca. 20 Fahrten in der Spitzenstunde als gering einzustufen. Verkehrliche negative Auswirkungen für die Bewohner im Bebauungsplangebiet Nr. 172, Heckstegsiedlung sind nicht zu erwarten.
Das neue Baugebiet ist vor allem durch die Erschließungsstraße 1 an die Heckstegstraße angebunden. Der zusätzliche Verkehr im Heckgrabenweg ist als gering einzuschätzen, da die Bewohner und Besucher über die Erschließungsstraße 1 und Heckstegstraße das Bebauungsplangebiet auch wieder verlassen. Ein zusätzlicher Wendehammer kann durch die Ringerschließung entfallen. Müllfahrzeuge müssen dadurch entsprechend auch im Heckgrabenweg künftig nicht mehr rückwärtsfahren.
Thema Grundwasser Das geplante Neubaugebiet liegt auf einer Höhe von ca. 337 m ü. NN - 338 m ü. NN. In diesem Höhenbereich liegt auch die Heckstegstraße sowie der Heckgrabenweg. Nach Gutachten von Dr. Blasy – Dr. Øverland (2016) liegt der maximale Grundwasserstand im Baugebiet auf 334,0 m ü. NN. Während der Felduntersuchung lag der Grundwasserspiegel im Untersuchungsgebiet zwischen ca. 331,5 m ü. NN und 332,75 m ü. NN.
Diese Grundwasserschwankungen sind natürlich und werden durch äußere Umstände wie z.B. Hochwasser oder die Niederschlagsmenge beeinflusst.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die geplante Bebauung des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd zu einem Anstieg des Grundwassers im Bereich der Bestandsgebäudeführen soll.
Thema Kanal Zur Entwässerung des neuen Baugebietes wird ein modifiziertes Mischsystem errichtet, bei dem das Schmutzwasser und ein Teil des Niederschlagswassers über neue Mischwasserkanäle an die bestehenden Mischwasserkanäle angeschlossen wird. Ein Teil des Niederschlagswassers aus den befestigten Flächen wird getrennt in eine oberflächige Geländemulde innerhalb der Grünfläche sowie in einer unterirdischen Rigolenversickerung innerhalb der Wegeflächen des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße Süd abgeleitet und versickert.
Die Schaffung von zusätzlichem Volumen durch entsprechend groß dimensionierte Mischwasserkanäle im Neubaugebiet in Verbindung mit der Reduzierung der einzuleitenden Niederschlagswassermenge aus dem neuen Baugebiet wirkt sich positiv auf die bestehende Rückstausituation in den vorhandenen Kanälen aus. Es ist deshalb nicht erforderlich, die vorhandenen Kanäle aufgrund des Anschlusses des neuen Baugebiets zu vergrößern.
Thema Abstandsflächen / Verschattung Gebäude, welche die Abstandsflächen zu den Grundstücken einhalten, lassen keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Wohnverhältnisse in der benachbarten Bebauung erwarten. Deshalb wurde die Einhaltung der Abstandsflächen nach BayBO Art. 6 in der Satzung festgesetzt. Darüber hinaus wurden zum Schutz der nördlich gelegenen Bebauung im Bebauungsplan Nr. 172, Heckgrabensiedlung die Baugrenzen 4,0 m von den Grundstücksgrenzen zurückversetzt und so der Mindestabstand von 3,0 m laut BayBO Art. 6 auf 4,0 m erhöht.
Thema Firstrichtung Südlich der Planstraße 1 und bei Doppelhäusern wurde die Firstrichtung zwingend festgesetzt um ein einheitliches Straßenbild zu erreichen. Nördlich der Planstraße 1 können die Einfamilienhäuser ihre Firstrichtungen senkrecht oder parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße planen. Dies soll je nach Gebäudeentwurf eine optimale solare Energienutzung ermöglichen.
Thema Ausblick Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freie Sicht. Anhaltspunkte, dass der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 172, Heckgrabensiedlung eine Erhaltung der Aussicht oder eine besonders reizvolle Aussicht schützte, sind nicht ersichtlich. Da die Beeinträchtigungen einer freien Sicht nach Süden durch die zusätzliche Wohnbebauung im Flächennutzungsplan bereits enthalten sind handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, der im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden muss. Die nachbarschutzrechtlichen Belange werden bereits in ausreichender Weise durch die Einhaltung der Abstandsflächen berücksichtigt.
Thema Grünflächen Bei dem Grünstreifen handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz und eine Ausgleichsfläche. Die öffentliche Grünfläche mit Spielplatz wurde bewusst mit Abstand zur bestehenden Bebauung geplant um keinen Konflikt mit dem Spielplatzlärm zu erzeugen. Die Ausgleichsflächen, welche zugleich die Ortsrandeingrünung darstellen, ergänzen das Grün entlang des Höckgrabens bzw. stehen in Zusammenhang mit den südlich gelegenen Äckern und dem eingegrünten Lärmschutzwall. Die öffentliche Grünfläche und die Ausgleichsflächen stellen zudem einen Puffer zwischen der geplanten Wohnbebauung und der landwirtschaftlich genutzten Fläche dar.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Ringerschließung Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Grundwasser Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Kanal Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Abstandsflächen / Verschattung Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Firstrichtung Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Ausblick Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Grünflächen Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Nr. 4.: Niederschrift vom 29.09.2017
Anregungen: Mit der vorgelegten Planung wird die Dorfstruktur in Harting nicht mehr entsprochen. Die bauliche Verdichtung ist enorm und passt nicht zu dem ländlich-dörflich geprägten Charakter von Harting auf den Rücksicht zu nehmen ist.
Die letzte Verkehrszählung hat 38.340 Fahrzeuge gemessen, die durch die Neutraublinger- und Burgweintinger Straße gepresst werden. Dabei wird von 04.30 – 20.30 teilweise über den Bürgersteig und die Bushaltestellen gefahren (Bushaltestellen ohne Abgrenzung zur Fahrbahn). Die Kindergartenkinder können nicht ohne Begleitung in den Kindergarten. Verwirklichen Sie vor der o.g. Maßnahme das längst überfällige Verkehrskonzept für die Hartinger Bürger, besonders die, die in der Burgweintinger- und der Neutraublinger Straße wohnen, denen es seit vielen Jahren versprochen wird.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation Die geplante Bebauung (Einzelhäuser- und Doppelhäuser) im Bebauungsplangebiet orientiert sich an Größe und Höhe an den bestehenden Häusern im Bebauungsplangebiet Nr. 172, Heckstegsiedlung.
In der süd-westlichen Ecke des Bebauungsplangebietes sind in zwei Baufeldern Flächen für geförderten Wohnungsbau (Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werde könnten) vorgesehen. Hiermit wird der Beschluss vom 24.01.2013 im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen mit dem geforderten Anteil von 20% der neu geplanten Bruttogeschossfläche im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung umgesetzt. Hier wurde die Höhe der Bebauung in Abstimmung mit dem Amt für Stadtentwicklung auf drei Geschosse erhöht, um den geforderten Anteil von 20% und die baulichen Vorgaben an den geförderten Wohnungsbau wirtschaftlich erfüllen zu können.
Thema Verkehrsbelastung in Harting Die Burgweintinger Straße bzw. Neutraublinger Straße befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Bebauungsplan kann von diesen Straßen aufgenommen werden. Eine Neugestaltung dieser Straßen wird durch den Bebauungsplan nicht notwendig.
Für die Burgweintinger Straße wurde am Ortseingang von Harting in den Jahren 2011 und 2015 eine Zählung der Verkehrsbelastung mit dem Radargerät durchgeführt. Der DTV (durchschnittlicher Verkehr für 24 h) betrug 2011 rund 3.700 Kfz/24h und 2015 2.740 Kfz/24h für beide Fahrtrichtungen.
Das dokumentierte Unfallaufkommen ist unterdurchschnittlich.
Es steht mit der Herbert-Quandt-Allee eine leistungsfähige übergeordnete Umgehungsstraße zur Verfügung.
Beschlussvorschlag: Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Thema Verkehrsbelastung in Harting Kenntnisnahme
Nr. 5.: Schreiben vom 30.09.2017
Anregungen: Zu dem in der Informationsveranstaltung vom 25.09.2017 vor-/dargestelltem Bebauungsplan Nr. 196 haben wir noch Anregungen / Verbesserungsvorschläge vorzubringen.
Das Grundstück Flur Nr. 904 (Heckgrabenweg 16) liegt direkt an der geplanten Ringstraße.
Unseres Erachtens wäre es von Vorteil, wenn die geplante Ringstraße in eine von der neuen Siedlung (Bebauungsplan Nr. 196) herführenden Einbahnstraße umgeändert würde.
Die diesbezüglich vorgebrachte Argumentation mit Rettungsfahrzeugen etc. ist nicht stichhaltig, da diese Fahrzeuge bei Ihren Einsätzen „mit Blaulicht" bestehende Verkehrsregeln bewusst nicht einhalten müssen und somit eine Zufahrt sogar entgegen einer Einbahnstraße gewährleistet wäre. Selbst das Argument des Rückwärtsrangieren ist nur an den Haaren herbeigezogen, da die kurzen Strecken, welche eben rückwärts rangiert werden müsste, die am Straßenverkehr teilnehmenden Anwohner sicherlich in der Lage sind, sich entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten, dass dies gewährleistet werden kann. Wie soll der Verkehr 2-spurig zwischen Haus Nr. 16 und 18 durchgeführt und diese Straße auch noch mit Parkbuchten versehen werden? Ein fast schon Ding der Unmöglichkeit!
Wir schlagen deshalb vor, die geplante Ringstraße in eine Einbahnstraße umzuändern.
Zu den vorgeschlagenen Parkbuchten bringen wir folgenden Vorschlag ein: die zwischen den Grundstücken Heckgrabenweg 18 und 21 liegende öffentliche Fläche ist bis heute vollkommen ungenutzt und soll gern. Bebauungsplan auch keiner öffentlichen Nutzung zugeführt werden. In dieser Fläche könnten mehrere Parkplätze errichtet werden (siehe Einzeichnung in beigefügter Kopie des vorgeschlagenen Bebauungsplanes Nr. 196).
Ferner möchten wir darauf hinweisen und bereits heute evtl. Schadensersatzansprüche, die zu einem späteren Zeitpunkt noch konkretisiert und beziffert würden, anmelden, die am Grundstück Flur-Nr. 904 sowie den sich darauf befindlichen Gebäuden sowie dem Gartenzaun inkl. dessen Fundament durch sämtliche in Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 196 stehenden baulichen Aktionen und Maßnahmen ab sofort beginnend ergeben.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Ringstraße / Einbahnstraße In Einbahnstraßen müssen Kfz-Lenker grundsätzlich nicht mit Gegenverkehr rechnen. Das führt regelmäßig zu erhöhten Geschwindigkeiten, was wiederum Verkehrsgefährdungen, insbesondere für querende Fußgänger, bedeutet. Einbahnstraßen bewirken außerdem längere Wege, also mehr Verkehr, der sich negativ auf die Anwohner auswirkt.
Die Zahl der erschlossenen Gebäude und damit das Verkehrsaufkommen werden vergleichsweise gering sein. Es wird keinen Durchgangsverkehr geben, das Plangebiet befindet sich am Siedlungsrand. Begegnungsverkehr wird selten sattfinden.
In Tempo-30-Zonen ist es üblich, Engstellen oder andere verkehrsberuhigende Elemente vorzusehen, damit die zulässigen Geschwindigkeiten eingehalten werden. Fahrbahnbreiten von 5,5 m sind für den Begegnungsfall von 2 Kfz völlig ausreichend.
Thema öffentl. Fläche zwischen den Grundstücken Heckgrabenweg 18 und 21 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 172, Heckstegsiedlung und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 196, Heckstegstraße-Süd befindet, kann diese Anregung nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens behandelt werden.
Thema Schadensersatzansprüche Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten alles unternehmen werden, um den Eintritt von Schäden zu verhindern. Der Ersatz evtl. dennoch eintretender Schäden ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Verursachern und den betroffenen Nachbarn.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Ringstraße Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema öffentl. Fläche zwischen den Grundstücken Heckgrabenweg 18 und 21 Kenntnisnahme
Zum Thema Schadensersatzansprüche Kenntnisnahme
Nr. 6.: Niederschrift vom 06.10.2017
Anregungen: Zuerst Verhinderung Schwerlastverkehr sowie den starken anderweitigen Verkehr zu Stoßzeiten.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Burgweintinger Straße bzw. Neutraublinger Straße befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Bebauungsplan kann von diesen Straßen aufgenommen werden. Eine Neugestaltung dieser Straßen wird durch den Bebauungsplan nicht notwendig.
Für die Burgweintinger Straße wurde am Ortseingang von Harting in den Jahren 2011 und 2015 eine Zählung der Verkehrsbelastung mit dem Radargerät durchgeführt. Der DTV (durchschnittlicher Verkehr für 24 h) betrug 2011 rund 3.700 Kfz/24h und 2015 2.740 Kfz/24h für beide Fahrtrichtungen.
Das dokumentierte Unfallaufkommen ist unterdurchschnittlich.
Es steht mit der Herbert-Quandt-Allee eine leistungsfähige übergeordnete Umgehungsstraße zur Verfügung.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 7.: Stellungnahme vom 02.10.2017
Anregungen: Da ich am Montag an der Info bei Held nicht anwesend sein kann, anbei meine Sorge.
Vor 10 Jahren kauften wir uns im Heckgrabenweg unser Paradies. So nannten es bisher auch unsere Besucher.
Die Rehe am Feldrand zu beobachten und die Hasen, Fasanen usw. ist einfach nur herrlich. Nun werden wir umringt und zugepflastert von Häusern. Vom Baulärm, Dreck und folgendem ganz zu schweigen. Wer entschädigt die Anwohner dafür?
Nicht nur ich bin verzweifelt, sondern auch alle in der betroffenen Region. Sie können nicht dafür, doch ich frage mich muss denn sowas WIRKLICH sein? Seit einem Jahr bin ich Witwe und verlor auch schon den 30j. Sohn. Nun bin ich ganz alleine und meine einzige Freude ist bisher noch die außergewöhnliche Ruhe und traumhafte Gegend. Dass dies alles zerstört werden soll daran hätte im Traum keiner gedacht.
Dann wenn ich schon dabei bin noch 2 andere Themen.
Wir werden nicht gefragt und bekommen wie ich las einfach die Biotonnen vor die Nase gesetzt. Freu mich schon auf die Obstfliegen, Fleischfliegen, Mäuse, Ratten und sonstiges.
Zum Schluss noch ein Vorschlag welcher der Stadt viel Geld einbringen würde. Eine Dauerblitzanlage: Wir HÄTTEN Vorfahrt müssen aber allen IRREN die mit 70 reinrasen den Vorrang lassen. Tut man dies nicht, wird man noch beleidigt, angehupt oder zu Schrott gefahren. Das mindeste wären vielleicht mal dicke weiße Streifen die ein wenig Abhilfe schaffen würden.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation Die geplante Bebauung (Einzelhäuser- und Doppelhäuser) im Bebauungsplangebiet orientiert sich an Größe und Höhe an den bestehenden Häusern im Bebauungsplangebiet Nr. 172, Heckstegsiedlung. Bei dem Bebauungsplan Nr. 196, Heckstegstraße-Süd handelt es sich um eine Ergänzung des Ortes Harting. Die Bebauung wird wie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt geschlossen.
Thema Baulärm / Verschmutzung Die Richtwerte für Baulärm, Staubemissionen, sowie Verschmutzung der Straßen durch Baustellenverkehr sind gesetzlich bzw. durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Der Bauherr muss sich an diese Vorgaben halten, dies wird auch überwacht. Solange der Lärm und die sonstigen Emissionen nur temporär und geringfügig sind, wie es bei Baustellen, die die Richtwerte einhalten, der Fall ist, handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.
Thema Biotonne Bei der Einführung der Biotonne handelt es sich nicht um einen schützenswerten Belang, welcher im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung durchgreifende Berücksichtigung finden müssen.
Thema Verkehrsbelastung in Harting Die Burgweintinger Straße bzw. Neutraublinger Straße befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd. Eine Neugestaltung dieser Straße wird durch den Bebauungsplan nicht notwendig. Kontrollen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden durch den Verkehrsüberwachungsdienst und die Polizei durchgeführt, diese sind gehalten vornehmlich an Unfallhäufungsstellen zu kontrollieren. Dies ist hier nicht gegeben.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Quartiersverträglichkeit / Städtebauliche Situation Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Baulärm / Verschmutzung Kenntnisnahme
Zum Thema Biotonne Kenntnisnahme
Zum Thema Verkehrsbelastung in Harting Kenntnisnahme
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan – Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd:
Nr. 1.: Antragsteller: REWAG & Co KG Postfach 11 05 55 93018 Regensburg Schreiben vom 29.08.2017
Anregungen: Sparten Erdgas und Trinkwasser Die öffentliche Versorgung mit Erdgas und Trinkwasser kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden.
Eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Gaserschließungsmaßnahme ist für die REWAG KG eine gesetzliche Voraussetzung für die Freigabe der Baumaßnahme. Diese ist zum heutigen Stand bereits erfolgt, sodass die Erschließung des Planungsbereichs mit Erdgas realisiert werden kann.
Sparte Strom Die öffentliche Versorgung des Planungsbereichs "Heckstegstraße-Süd" mit elektrischer Energie kann durch Erweiterung bestehender Netze sichergestellt werden.
Sparte Telekommunikation Im Zuge des Ausbaus des Planungsbereichs „Heckstegstraße-Süd" durch die Sparte Strom (Niederspannung) erfolgt ebenso die nachrichtentechnische Erschließung durch die Sparte Telekommunikation der REWAG KG.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 2.: Antragsteller: Bayerischer Bauernverband, Furtmayrstr. 17, 93053 Regensburg Schreiben vom 29.08.2017
Anregungen: Wir weisen nochmals auf die Bedeutung des Weintinger Feldwegs für den Abtransport von Zuckerrüben hin. Im Bereich des Übergangs zur Heckstegstraße wäre es wichtig, den vorgesehenen Bordstein abzusenken und den Übergang insgesamt tauglich für LKW und landwirtschaftliche Fahrzeuge zu gestalten. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, mit der Pflanzung von Bäumen etwas vom Weg abzurücken, um mögliches Konfliktpotential zu senken.
Der m.E. befestigte Feldweg ist in den vorgelegten Planzeichnungen als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Wir haben Zweifel, ob diese Einstufung den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 28.07.2015.
Stellungnahme vom 28.07.2015: In südlicher „Verlängerung“ der Heckstegstraße verläuft ein Feldweg. Mit diesem werden die südlich und westlich des Baugebietes gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen erschlossen. Im weiteren Verlauf des Feldweges befindet sich ein Wendehammer. Dort werden insbesondere Zuckerrüben auf LKW verladen. Häufig entstehen im Zusammenhang mit neuen Baugebieten Probleme, etwa mit parkenden Fahrzeugen, mit eingebauten Steigungen im Übergang oder zu engen Kurvenradien. Bitte gewährleisten Sie in der Planung, dass dieser Feldweg weiter gut angebunden ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Überbreite von landwirtschaftlichen Erntefahrzeugen von bis zu 3,50 m.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 3.: Antragsteller: Deutsche Telekom Technik GmbH, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg Schreiben vom 27.09.2017
Anregungen: Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Stellungnahme vom 24.07.2015: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,
- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
- dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 4.: Antragsteller: Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg Schreiben vom 14.09.2017
Anregungen: In der vorgelegten Begründung (Stand 18.07.2017) ist unter Punkt 3.8.2 Schallschutzmaßnahmen zu lesen: „Die erforderliche Schalldämmung „R`w,res der Außenbauteile wurde gemäß des aktuellen Fassung der DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau“ abgeleitet. Da im vorliegenden Fall die Differenz zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A) beträgt, wurde gemäß DIN 4109 in der Fassung vom Juli 2016 der Nachtpegel als Bezug herangezogen.“
Diese Formulierung ist richtig, könnte aber zu Missverständnissen führen. Zur Konkretisierung wäre folgender Satz denkbar:
„Somit ergibt sich der maßgebliche Außengeräuschpegel aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A).“
Folgender Absatz könnte entfallen:
„Das erforderliche Schalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen wird über den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109 abgeleitet werden.“
Darüber hinaus gibt es von meiner Seite her keine weiteren Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 5.: Antragsteller: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Lechstraße 50, 93057 Regensburg Schreiben vom 29.09.2017
Anregungen: I. aus landwirtschaftlicher Sicht: Nach den Planunterlagen ist vorgesehen, dass am südlichen Rand des geplanten Baugebietes eine Ausgleichsfläche/Grünfläche angelegt wird. Hier sind bei einer Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern zur angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche hin die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten.
II. aus forstlicher Sicht: Forstliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 6.: Antragsteller: Bund Naturschutz, Dr.-Joh.-Maier-Str. 4, 93049 Regensburg Schreiben vom 20.09.2017
Anregungen: der Bund Naturschutz nimmt den Bebauungsplan Nr. 196, Heckstegstraße-Süd zur Kenntnis.
Wir mussten feststellen, dass bei der Begründung des o.g. Bebauungsplanes die Themen Energie und Klima in keiner Weise Einfluss gefunden haben, wie sie im Leitbild der Stadt Regensburg vorliegen.
Wir bitten dies im Sinne des Leitbildes zu ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Energie Die energetischen Mindestanforderungen an die Bauweise sowie an die Haustechnik sind bereits ausreichend gesetzlich geregelt und werden auch immer wieder verschärft. Diese gelten auch für Gebäude in diesem Bebauungsplan.
Thema Klima Die Ziele wie sie im Leitbild Energie und Klima der Stadt Regensburg formuliert sind wurden in der Planung bereits ausreichend berücksichtigt. Die bauliche Dichte wurde den heutigen Anforderungen angepasst, Dachbegrünungen auf Garagen, Carports und Nebengebäuden wurden festgesetzt. Großzügige Ausgleichs- und Grünflächen wurden am Rande der Siedlung als Ortsrandeingrünung positioniert. Oberflächenwasser wird soweit möglich nicht über die Kanalisation abgeleitet, sondern versickert. Die festgesetzten Firstrichtungen in Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachneigung ermöglichen eine optimale Nutzung der solaren Energie.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Energie: Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Klima: Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Nr. 7.: Antragsteller: Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg Schreiben vom 27.09.2017
Anregungen: Anmerkungen gibt es zum Begründungsentwurf Pkt. 3.5, Grünstruktur / Grünordnung:
1. Die Pflanzschicht über Tiefgaragen sollte mindestens 80 cm betragen, um zu gewährleisten, dass intensive Begrünung und Bepflanzung möglich ist. 2. Der letzte Absatz sollte wie folgt (und wie in der Satzung) ergänzt werden: „Dachbegründung von Garagen, Carports (einschließlich Nebengebäuden) …“
Bis auf die o.g. Anmerkungen besteht aus der Sicht des Naturschutzes mit dem Entwurf Einverständnis.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 8.: Antragsteller: Vodafone Kabel Deutschland, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg Schreiben vom 29.09.2017
Anregungen: Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Dies sind insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen:
Änderungen / Ergänzungen in der Satzung:
Seite 4§ 11 (1): Änderung Überdeckung Tiefgarage von 0,6 auf 0,8 m
Seite 8§ 19 (1): Allgemeine Formulierung zur Anwendung der jeweils gültigen Fassung der DIN 4109
Seite 13Anlage 1 zu § 7 und § 9 des Satzungstextes: Änderung der festgesetzten Höhen des herzustellenden Geländes Aufgrund der Fortschreitung der Straßen- und Entwässerungsplanung mussten die festgesetzten Höhenlagen angepasst werden. Dabei wurden die festgesetzten Höhen zwischen 20 cm und 70 cm reduziert.
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd in der Fassung vom 04.12.2018 einschließlich seiner Begründung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg – Nr. 6 vom 04.02.2019 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 12.02.2019 bis 25.02.2019 erneut öffentlich aus. Parallel dazu erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Die vorgenommenen Änderungen waren in den ausgelegten Unterlagen kenntlich gemacht. Stellungnahmen konnten nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.
Nachfolgend sind die während der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:
Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd:
Nr. 1.: Schreiben vom 21.02.2019
Anregungen: Als unmittelbar betroffene Anwohner der Heckstegsiedlung beziehen wir uns auf den o.g. Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung vom 18.07.2017, ergänzt am 04.12,2018 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 196, Heckstegstraße-Süd und nehmen hiermit Stellung zu dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf.
Vorab ist leider festzuhalten, dass bisher keine unserer vorgetragenen Änderungsvorschläge in Irgendeiner Form von Ihnen berücksichtigt wurde! Auch nicht Im aktuell vorgelegten Bebauungsplan.
Der vorliegende Entwurf eines Bebauungsplans widerspricht in Teilen noch Immer den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln, § 1 Abs. 5 BauGB.
Diesen Zielen wird der Bebauungsplanentwurf Nr. 196 Heckstegstraße-Süd nicht vollumfänglich gerecht.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die dort genannten Belange zu berücksichtigen.
Folgende Belange bleiben jedoch noch immer unberücksichtigt:
§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB Vermeidung und Verringerung von Verkehr
Die geplante Erschließung des Plangebiets mittels einer Ringstraße ist für die Anwohner des Bestandsgebiets unzumutbar.
Die Planung verkennt, dass der bestehende und davon betroffene Heckgrabenweg nicht in der Lage ist, den Mehrverkehr zu bewältigen.
Ausgehend von aktuellen etwa 20 Häusern, die dem Heckgrabenweg angehören, stellt ein Zuwachs des Verkehrs aus 30 neuen Wohneinheiten, die alle zwei, zum Teil sogar dreigeschossig zugelassen sind, eine Mehrbelastung um mehr als 50 % dar.
Bereits jetzt kommt es bei jeder Gegenverkehrssituation wegen der vorherrschenden Enge im Heckgrabenweg (sehr viele parkende Autos) zu gefährlichen Momenten für die Anwohner. Ebenso wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Ausparken aus den Grundstücken in dieser Straße nur rückwärts möglich ist, wodurch es auch ohne auch nur ein zusätzliches Auto für die Anwohner immer mit einem Risiko verbunden ist, ein herannahendes Auto zu übersehen oder selbst übersehen zu werden.
Es ist nicht einzusehen, diese Situation durch die Erschließung mittels einer Ringstraße zu verschärfen, nur um einen vermeintlichen Mehraufwand für den Bau eines Wendehammers zu umgehen.
Ebenso wenig kann das Argument für den Bau der Ringstraße überzeugen, dass Müllfahrzeuge dann den Heckgrabenweg nicht länger rückwärts verlassen müssten. Dies Ist nicht korrekt. Auch bei einer möglichen Ringstraße müssten Müllwägen weiter hinten in der Ecke (Grundstücke 955,955/1 und 955/6) teilweise wenden und rückwärts einfahren.
Abgesehen davon sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Tatsache, dass die tägliche Sicherheit der Anwohner hierbei höher bewertet werden muss, als der Aspekt, dem Personal der Stadt Regensburg - bei allem gebotenen Respekt für deren Arbeit - einmal In der Woche ihren Job zu erleichtern, sollte sich von selbst verstehen.
Bel den Erläuterungen zum nachgebesserten Entwurf fehlen auch insbesondere Erklärungen dazu, wieso in Harting nahezu ausnahmslos (31:1) Stichstraßen mit Wendehammern gebaut wurden, und es genau in diesem Fall nicht mehr möglich sein soll. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist bei der Bauleitplanung auch auf sonstige städtebaulichen Planungen zu achten. Außerdem gibt es im Neubaugebiet Heckstegsiedlung ausreichend Platz für die Errichtung eines Wendehammers (z.B. südlich des Grundstücks 904/1).
Offensichtlich zeichnet sich der Ort Harting in seiner Straßenstruktur durch kleine, in sich abgeschlossene Straßen aus, die die Bewohner gleichsam als Markenzeichen Ihres Heimatortes schätzen und wodurch sich dieser Ort in Bezug für Lebensqualität von vielen andere Stadtteilen und Gemeinden positiv hervorhebt - bisher.
Weshalb dieses überzeugende Konzept grundlos geändert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Sollte es bei Ihrer bisherigen Straßenplanung verbleiben, so bitten wir um nachvollziehbare Ausführungen hierzu.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb einerseits angeblich keine Veränderung des Grundwasserspiegels zu erwarten sei, andererseits aber darauf hingewiesen wird, dass Kellergeschoße in einen GW-Schwankungsbereich fallen, wodurch das Nachrüsten einer wasserundurchlässigen Betonwanne empfehlenswert sei (vgl. Ziffer 3.9 der Begründung).
Eine Veränderung des Grundwasserspiegels betrifft die jetzigen Anwohner und beeinträchtigt deren Eigentum.
Wir bitten um Erklärung, wie es zu derart widersprüchlichen Aussagen kommen kann.
Mögliche Sanierung des Kanals
Auffällig ist zudem, dass keine klare Aussage bezüglich einer möglichen Sanierung des bestehenden Kanals getroffen wird. Gerade im Hinblick auf hohe mögliche Folgekosten für die Anwohner des Bestandsgebiets bitten wir darum, dass man sich im Bebauungsplan diesbezüglich festlegt, und keine interpretationsfähigen Aussagen wie „eine Sanierung des bestehenden Kanals kann dadurch vermieden werden“ anstelle von „wird vermieden“ trifft.
Um den Anwohnern zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen, bitten wir dies nachzubessern.
Geplante Firstausrichtung
Dem aktuellen Bebauungsplanentwurf ist zu entnehmen, dass die direkt uns gegenüberliegende Baugruppe WA 1.2 in der Gestaltung ihrer Firstausrichtung völlig frei ist.
Damit besteht die Möglichkeit, dass die Häuser mit einer Ost-West-Firstausrichtung gebaut werden.
Dies hätte zur Folge, dass das geplante Wohnhaus mit 2 Vollgeschossen wie eine Wand, wie ein Wall, in nur 4 m Abstand zu unserem Grundstück stehen würde. Die Konsequenz wär eine Verschattung unseres Gartens sowie der auf der Südseite unseres Hauses gelegenen Wohnräume und zwar zu jeder Jahreszeit. Beim Blick aus dem Wohnzimmer sehen wir dann auf eine langgezogene Gebäudewand. Auch wir würden in Zukunft noch gerne einen Blick in die Weite mit grünen Sträuchern und Bäumen haben. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Wohnqualität verbunden mit einer erheblichen Wertminderung unseres Grund- und Wohneigentums.
Wir beantragen, die Firstausrichtung aller Häuser des Neubaugebiets, aber Insbesondere der Häuser, die direkt südlich an das bestehende Wohngebiet angrenzen, auf Nord-Süd zu beschränken.
Lage der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Weiterhin kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der „Grünstreifen“, der das Neubaugebiet an seiner südlichen Grenze anschließt, nicht zwischen den beiden Baugebieten eingeplant wird.
Zum einen könnte dadurch der Abstand zwischen den Bestandsbauten und den Neubauten vergrößert und das ganze Gebiet entzerrt werden, zum anderen wäre es auch optisch ein Zugewinn und würde helfen, dass sich die aktuellen Anwohner mit der ganze Situation wohler fühlen könnten.
Wir schlagen daher vor, die Neubauten um die Breite des eingeplanten Grünstreifens nach Süden zu versetzen. Damit bliebe der benötigte Platz gleich, aber die Steigerung der Lebensqualität gegenüber dem jetzigen Plan wäre enorm,
Wahlweise wäre auch südlich des Neubaugebiets genug Platz, um den Grünstreifen an der südlichen Baugebietsgrenze (neu) und der südlichen Baugebietsgrenze (alt) zu realisieren.
Die aktuelle Lösung mit nur einem Grünstreifen im Anschluss an das Neubaugebiet ist für uns jedenfalls inakzeptabel.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen betreffen nicht die geänderten Teile der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB und wurden bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB behandelt (siehe unter Nr. 3, Schreiben vom 26.09.2017).
Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan – Entwurf Nr. 196, Heckstegstraße-Süd:
Nr. 1.: Antragsteller: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 13.02.2019
Anregungen: Bereich Landwirtschaft: Nach den Planunterlagen ist vorgesehen, dass am südlichen Rand des geplanten Baugebietes eine Ausgleichsfläche / Grünfläche angelegt wird. Hier sind bei einer Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern zur angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche hin die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten.
Bereich Forsten: Zu dem geplanten Vorhaben nehmen wir analog zu unserer Stellungnahme vom Juli 2015 wie folgt Stellung: Wald ist bei dem geplanten Vorhaben nicht betroffen. Auch die Ausgleichsmaßnahmen auf den Fl. Nrn. 191/1, 1027/1 und 1030/1 betreffen keinen Wald. Daher bestehen zum Bebauungsplan aus forstlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregung wurde weitergeleitet und wird bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 2.: Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Schreiben vom 13.02.2019
Anregungen: Das Planungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten, vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder wassersensiblen Bereichen. Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen. Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.
Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.
Nach unserem Kenntnisstand wurde für die Niederschlagswasserbeseitigung bereits ein Wasserrechtsantrag gestellt. Die Angaben im Bebauungsplan sollten sich hier mit dem Wasserrechtsantrag decken. Aus diesem Grund bitten wir um Klarstellung der Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers im Bebauungsplan.
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu erfragen. Hier ist auch eine entsprechende Auskunft einzuholen, ob Altlastenverdacht für die Flächen besteht, der eventuell mangels Eintrag im Altlastenkataster für das Wasserwirtschaftsamt nicht zu erkennen ist.
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Grundwasser / Oberflächenwasser Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Thema Anzeige- und Erlaubnispflicht Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Thema Versickerung Niederschlagswasser Das Versickerungskonzept wurde im Rahmen der Entwurfausarbeitung bzw. der detaillierten Entwässerungsplanung mehrfach geändert. Die aktuelle Planung ist mit den Fachstellen abgestimmt und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Thema Altlasten Laut dem Altlastenkataster der Stadt Regensburg liegen keine Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet vor. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Umweltamt der Stadt Regensburg und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu informieren, um ggf. das weitere Vorgehen abzustimmen.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Grundwasser / Oberflächenwasser Kenntnisnahme
Zum Thema Anzeige- und Erlaubnispflicht Kenntnisnahme
Zum Thema Versickerung Niederschlagswasser Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Altlasten Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Nr. 3.: Antragsteller: Deutsche Telekom Technik GmbH, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg Schreiben vom 15.02.2019
Anregungen: Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 24.07.2015 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.
Stellungnahme vom 24.07.2015: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, - auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,
- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
- dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden weitergeleitet und werden bei der Planung und Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 4.: Antragsteller: Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg Schreiben vom 11.02.2019
Anregungen: Lärmschutz Die vorliegende schalltechnische Untersuchung von C. Hentschel Consult bezieht sich auf den Planstand 08.11.2016. Mit dem aktuellen vorgelegten Planstand vom 04.12.2018 wurden die Geländehöhen des herzustellenden Geländes innerhalb der privaten Grundstücksflächen verändert. Innerhalb des BP-Gebietes wird die Geländehöhe zwischen 0,20 m bis 0,70 m abgesenkt.
Bei der Ausbreitungsberechnung nach dem Anhang der 16. BImSchV sind Gebäudehöhe und Immissionsorthöhe Berechnungsvariablen, so dass die vorliegende schalltechnische Untersuchung nicht die exakten Beurteilungspegel wieder geben kann.
Aus Sicht des technischen Umweltschutzes wird empfohlen, die schalltechnische Untersuchung entsprechend dem aktuellen Planstand nachbessern zu lassen, auch wenn nur geringfügige Veränderungen zu erwarten sind.
Hinweis: Die Prüfung der Begründung ist nicht Prüfgegenstand der Unteren Immissionsschutzbehörde. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese z.T. nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich zu den Festsetzungen ist (u.a. Seite 15).
notwendige Ergänzungen bzw. Änderungen:
Luftreinhaltung 4.1.2.2.5 Luftreinhalteplan für das Gebiet der Stadt Regensburg, 2. Fortschreibung November 2017 Ziel des Luftreinhalteplans ist es die Verbesserung der Luftqualität mit geeigneten Maßnahmen zu erreichen. Mit der 2. Fortschreibung wurden folgende Maßnahmen umgesetzt oder sind in der Umsetzung: - Umweltzone eingeführt - Verschiebung der Verteilung des Verkehrs vom motorisierten Individualverkehr hin zu Verkehren der städtischen Busflotte - Einsatz von Elektrobussen auf der Altstadtlinie - Programm zur Förderung der Elektromobilität
Klima Das „Stadtklimagutachten Regensburg“ ist bei folgenden Punkten nicht genannt: 4.2.1 Vorhandene Gutachten und Unterlagen 4.6.1 Methodisches Vorgehen
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Thema Lärmschutz Die Änderung der festgesetzten Geländehöhen hat keine Auswirkungen auf die Schalltechnische Untersuchung, da der konkrete Nachweis für einen ausreichenden Schallschutz im Bauantrag geführt werden muss. Das heißt, für jedes Bauvorhaben muss im Einzelfall überprüft werden, mit welcher Immissionsbelastung zum Zeitpunkt des Bauantrags zu rechnen ist. Dabei muss dann auch die konkrete Gebäudehöhe berücksichtigt werden.
In der Schalltechnischen Untersuchung wurde nachgewiesen, dass eine Wohnbebauung möglich ist. Dabei wurden der Untersuchung Höhenangaben zugrunde gelegt, welche die neu festgesetzten Höhenangaben mit umfassen. Eine tiefer liegende festgesetzte Geländehöhe wird die Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen an ein Wohngebäude sogar noch erleichtern.
Thema Hinweis zur Begründung Die angeführten Informationen wurden bzw. werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Zum Thema Lärmschutz Der Anregung wird aus o.g. Gründen nicht entsprochen.
Zum Thema Hinweis zur Begründung Kenntnisnahme
Änderungen / Ergänzungen in der Satzung: (Unterstrich bzw. Markierung in Pink der geänderten Teile) - Seite 1 Titelseite: Änderung Datum - Seite 10 Hinweise zur Satzung, Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren / Denkmalschutz (6): Textergänzungen - Seite 10 Hinweise zur Satzung, Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren / Denkmalschutz (7): Textergänzungen
Ein erneutes Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da die Änderung auf ausdrücklichen Vorschlag der betroffenen Behörde erfolgt und es sich um eine Klarstellung von einer im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Hinweise handelt. Die Klarstellung hat weder Auswirkungen auf andere Bürger noch sind andere Behörden oder Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Änderung einer Festsetzung / Hinweisen lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1.Die während der öffentlichen Auslegung und die bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 196, Heckstegstraße-Süd werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.
2.Die bei dem Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 196, Heckstegstraße-Süd werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.
3.Der Bebauungsplan Nr. 196, Heckstegstraße-Süd bestehend aus der Planzeichnung vom 04.12.2018 und dem Satzungstext vom 04.12.2018 für den Bereich südlich des Heckgrabenweges, westlich des Höckgrabens und nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 204, Automobilwerk Harting-Süd wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen.
4.Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 196, Heckstegstraße-Süd durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.
Anlagen:
- BP 196, Planzeichnung - BP 196, Satzungstext - BP 196, Begründung mit Umweltbericht - Zusammenfassende Erklärung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||