Sachverhalt:
Derzeit wird Compliance bei den Unternehmen der Stadt Regensburg unabhängig von der Stadt und ohne städtische Koordination gelebt. Insbesondere das Thema Annahme von Geschenken ist derzeit bei den einzelnen Unternehmen dezentral geregelt und auch etwaige Auslegungsfragen werden heterogen gehandhabt.
Die Stadt Regensburg verfolgt nun das Ziel, die Compliance-Regelungen konzernweit zu harmonisieren. Eine einheitliche, konsistente Handhabung ist notwendig, weil im Innen- und im Außenverhältnis nicht nachvollziehbar wäre, warum bei den Mitgliedern ein und desselben Konzerns, die alle zur öffentlichen Hand gehören, gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden.
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat, die Dienstanweisung der Stadt Regensburg für die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte der Stadt Regensburg (DA Belohnungen und Geschenke) bei den städtischen Beteiligungsunternehmen zur Anwendung zu bringen.
Soweit es sich um Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform handelt, sollen hierzu Gesellschafterbeschlüsse dahingehend gefasst werden, dass die DA Belohnungen und Geschenke der Stadt für das gesamte Unternehmen, und soweit gesellschaftsrechtlich durchsetzbar, auf deren Beteiligungsunternehmen zur Anwendung kommen.
Bei Unternehmen, an denen außenstehende Mitgesellschafter beteiligt sind bzw. Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform soll darauf hingewirkt werden, dass auch dort die Anwendung der Dienstanweisung vom zuständigen Gremium beschlossen wird.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1.Die Verwaltung wird beauftragt, bei den städtischen Unternehmen in privater Rechtsform Gesellschafterbeschlüsse dahingehend herbeizuführen, dass für diese Unternehmen die Dienstanweisung der Stadt Regensburg für die Annahme von Belohnungen und Geschenken (in der jeweils geltenden Fassung) zur Anwendung kommt. Bezüglich der Unterbeteiligungen ist ebenfalls auf entsprechende Gesellschafterbeschlüsse hinzuwirken.
2.Hinsichtlich der Unternehmen, an denen außenstehende Mitgesellschafter beteiligt sind bzw. der Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform soll darauf hingewirkt werden, dass auch dort die Anwendung der Dienstanweisung von den zuständigen Gremien beschlossen wird.
3.Über den Vollzug ist dem Stadtrat zu berichten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||