Vorlage - VO/19/16084/33  

 
 
Betreff: Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids
Radentscheid Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Boeckh
Federführend:Bürgerzentrum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
20.11.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
21.11.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1. Prüfung der Zulässigkeit

1.1rgerbegehren mit der Kurzbezeichnung Radentscheid Regensburg

Am 23.10.2019 wurde bei der Stadt ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides durch die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens eingereicht. Dem Antrag lagen 1204 Listen bei.

Der Antrag (Anlage 1) enthält folgende Fragestellung:

Soll die Stadt Regensburg ein Netz von durchgängigen Hauptrouten für den Fahrradverkehr schaffen und dies vorrangig als verkehrspolitisches Ziel der Stadtentwicklung verfolgen?“

 

1.2Gesetzliche Fristen

Nach Art. 18a Abs. 8 Gemeindeordnung (GO) muss der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Ist die Zulässigkeit gegeben, muss innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Der Stadtrat kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern (Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Stadtrat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (Art. 18a Abs. 14 GO).

 

1.3 Gegenstand, eigener Wirkungskreis, Negativkatalog (Art. 18a Abs. 1 und 3 GO)

Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine zulässige Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, wie sich aus der beigefügten Stellungnahme des Rechtsamtes vom 30.10.2019 ergibt.

 

1.4 Fragestellung, Begründung, Vertretungsberechtigte (Art. 18a Abs. 4 GO)

Die Eintragungslisten entsprechen den Formerfordernissen des § 3 i.V.m. Anlage 1a und 1b der Bürgerentscheidsatzung vom 21. Mai 2012 (BBS). Die Fragestellung kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, drei vertretungsberechtigte Personen und ihre Stellvertretungen sind angegeben. Der Inhalt der Fragestellung ist ausreichend bestimmt.

Dem Antrag ist folgende Begründung beigefügt:

Begründung:

Es ist es an der Zeit, die Stadt der kurzen Wege zu einer Stadt der attraktiven Fahrradwege für Jung und Alt zu machen. Das ist nur möglich, wenn wir jetzt mit dem zeitgemäßen Umbau unserer Stadt beginnen! Nur so kann die Stadt Regensburg ihr selbstgestecktes Ziel zur Erhöhung des Fahrradverkehrs erreichen.

Alle Bürgerinnen und Bürger werden davon profitieren:

  • Die Lebensqualität nimmt zu,
  • Die Luft wird sauberer,
  • Alle kommen besser voran,
  • Der Verkehr wird sicherer.

 

Die erforderliche Begründung ist vorhanden und inhaltlich ausreichend.

 

1.5 Quorum (Art. 18a Abs. 5 und 6 GO)

Vom Bürgerzentrum wurde geprüft, ob die Unterzeichner/innen am Tag der Einreichung des Antrags wahlberechtigt im Sinne des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) waren (Art. 18a Abs. 5 GO). Das erforderliche Quorum gemäß Art. 18a Abs. 6 GO ist erfüllt. Die Prüfung ergab im Einzelnen folgendes Ergebnis:

Antragsberechtigt laut Bürgerverzeichnis (Stand: 23.10.2019)

114.237

rgerinnen und Bürger

Erforderliches Quorum

5.712

5% der Antragsberechtigten

Eingereichte Eintragungen insgesamt

11.303

 

Geprüfte gültige Unterschriften

6.500

 

 

Da das erforderliche Quorum mit 6.500 Unterschriften deutlich erreicht wurde, wurde auf die Prüfung weiterer Eintragungen aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Das Erreichen des Quorums wurde den vertretungsberechtigten Personen gemäß § 6 BBS am 29.10.2019 mitgeteilt.

 

1.6 Keine entgegenstehenden vertraglichen Bindungen

Das verfolgte Ziel des Bürgerbegehrens widerspricht weder bestehenden Rechtsvorschriften noch vertraglichen Bindungen der Stadt Regensburg.

 

1.7Zusammenfassung zur Zulässigkeit

Das Bürgerbegehren erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 18a GO. Auf die beigefügte Stellungnahme des Rechtsamts vom 30.10.2019 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird ergänzend verwiesen.

 

2. Übernahme des Bürgerbegehrens

Der Radentscheid Regensburg und die damit verbundene Priorisierung „des Netzes von durchgängigen Hauptrouten“ als „vorrangiges verkehrspolitisches Ziel“ stehen mit der aktuellen Beschlusslage der Stadt im Einklang. Sowohl der Verkehrsentwicklungsplan 1997 als auch der Radverkehrsplan 2012 und darüber hinaus auch der Stadtentwicklungsplan 2005 enthalten bereits ebenfalls dieses verkehrspolitische Ziel. Auf das beiliegende Gutachten des Rechtsamtes der Stadt Regensburg vom 30.10.2019 und das beigefügte Schreiben des Stadtplanungsamts vom 28.10.2019  wird verwiesen.

Der Stadtrat übernimmt deshalb gemäß Art. 18a Abs. 14 GO die mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen. Ein Bürgerentscheid entfällt somit.

Die Stadt Regensburg ist sich mit den Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens darüber einig, dass die Schaffung eines Netzes von durchgängigen Hauptrouten für den Fahrradverkehr als vorrangiges verkehrspolitisches Ziel der Stadtentwicklung in der Regel nicht auf Kosten der Flächen für den Fußverkehr, den öffentlichen Personennahverkehr und des Stadtgrüns umgesetzt werden soll.

 

3. Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung soll unter Federführung des Nahmobilitätsbeauftragten der Stadt Regensburg die Koordination der Umsetzung des Bürgerbegehrens Radentscheid Regensburg übernehmen.  Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen soll eine gemeinsame, gegebenenfalls referatsübergreifende Projektgruppe eingesetzt werden, der im Bedarfsfall auch weitere Beteiligte angehören können.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens Radentscheid Regensburg sowie Verbände, andere relevante Interessensvertretungen und ggf. andere Gebietskörperschaften (z.B. die IHK, der Landkreis, das Stadtwerk Regensburg, die Polizei) werden  in die Umsetzung der Maßnahmen eingebunden, z.B. im Rahmen eines „Runden Tisches“.

Die Verwaltung wird beauftragt, unter der Federführung des Nahmobilitätskoordinators der Stadt Regensburg dem Stadtrat darzulegen, wie die vom Bürgerbegehren Radentscheid Regensburg geforderte Umsetzung der Ziele erfolgen kann. Darin enthalten ist u.a. eine Prioritätenliste für die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die Aussagen zu notwendigen Personal- und Finanzmitteln enthält.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.Es wird gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) festgestellt, dass das Bürgerbegehren Radentscheid Regensburg zulässig ist.

2.Gemäß Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO werden die Forderungen des Bürgerbegehrens übernommen mit folgender Fragestellung und den nachfolgenden Erläuterungen und Zielen:

„Soll die Stadt Regensburg ein Netz von durchgängigen Hauptrouten für den Fahrradverkehr schaffen und dies vorrangig als verkehrspolitisches Ziel der Stadtentwicklung verfolgen?“

Diese Routen bestehen aus Fahrradstraßen, zügig befahrbaren Radwegen, geschützten Radwegen an vielbefahrenen Hauptstraßen, sicheren Kreuzungen. Sie sind gut ausgeschildert.

Somit verbinden diese Routen alle Stadtteile von Regensburg stern- und ringförmig bis an die Landkreisgrenzen und sind ganzjährig befahrbar. Unterstützend wird eine ausreichende Zahl Fahrradabstellanlagen im gesamten Stadtgebiet bereitgestellt.

Die Hauptrouten sollen in bestimmten Streckenabschnitten wie folgt ausgestaltet sein:

  • mit Fahrradstraßen in Nebenstraßen in Wohngebieten und der Innenstadt,
  • mit zügig befahrbaren Radwegen in den Landkreis und innerhalb Stadt. Zum Beispiel konsequent entlang der Bahnstrecken. Zügig befahrbare Radwege sind nur für den Radverkehr freigegeben, asphaltiert, ganzjährig befahrbar und möglichst kreuzungsfrei,
  • mit geschützten Radwegen an vielbefahrenen Hauptstraßen, durch baulich getrennte Radwege oder geschützte Radfahrstreifen,
  • mit sicher gestalteten Kreuzungen. Um dies zu erreichen ergreift die Stadt Regensburg bauliche Maßnahmen, um die für Fußgänger und Radfahrer unfallträchtigsten Kreuzungen sicherer zu gestalten,
  • mit ausreichender Anzahl von Fahrradabstellanlagen. Die Stadt Regensburg schafft neue, sichere und teils überdachte Radabstellplätze im gesamten Stadtgebiet. Diese sollen vor allem in der Nähe öffentlicher Einrichtungen, in Wohngebieten und an Verkehrsknotenpunkten entstehen und sollen den Umstieg zwischen ÖPNV & Fahrrad erleichtern.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt unter Federführung des Nahmobilitätskoordinators der Stadt Regensburg, die Koordination der Umsetzung des Bürgerbegehrens Radentscheid Regensburg zu übernehmen. Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen wird eine gemeinsame, gegebenenfalls referatsübergreifende Projektgruppe eingesetzt, der im Bedarfsfall auch weitere Beteiligte angehören können.

 

4.Die Verwaltung wird beauftragt, die Initiatoren des Bürgerbegehrens Radentscheid Regensburg sowie Verbände, andere relevante Interessensvertretungen und ggf. andere Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Maßnahmen einzubinden.

 

5.Die Verwaltung wird beauftragt, unter der Federführung des Nahmobilitätskoordinators der Stadt Regensburg dem Stadtrat darzulegen, wie die vom Bürgerbegehren Radentscheid Regensburg geforderte Umsetzung der Ziele erfolgen kann. Darin enthalten ist u.a. eine Prioritätenliste für die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die Aussagen zu notwendigen Personal- und Finanzmitteln enthält.

 


Anlagen:

 

1)Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides Radentscheid Regensburg

2)Stellungnahme des Rechtsamtes vom 30.10.2019

3)Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 28.10.2019

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (218 KB)    
Anlage 2 2 Stellungnahme Stadtplanungsamt vom 28.10.2019 (266 KB)    
Anlage 3 3 Stellungnahme Rechtsamt vom 30.10.2019 (368 KB)