Sachverhalt:
1. Vorsteuerabzug
In der Vergangenheit wurde oft diskutiert, ob privatrechtliche Organisationsformen der öffentlichen Hand per se Steuervorteile durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges haben. Diese Frage wurde zwischenzeitlich unter Einbeziehen externer Gutachter geklärt. Demnach verhält sich die Situation bei Rechnungen Dritter an die Stadt wie folgt:
In der Vorlage vom 19.11.2019 wurde hierzu bereits berichtet, dass grundsätzlich ein Vorsteuerabzug für alle Ausgaben, die mit dem Projekt Stadtbahn im unmittelbaren Zusammenhang stehen, erfolgen kann. Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen. Das Steuerrecht ist allerdings sehr komplex. Es ist daher vorgesehen, sowohl auf Seiten der Stadt als auch auf Seiten des Stadtwerkes mittelfristig sogenannte „Verbindliche Auskünfte“ gemäß § 89 Abgabenordnung beim örtlichen Finanzamt einzuholen, mit deren Zustimmung erst eine weitreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Rückerstattung bzw. des Abzugs der Vorsteuer besteht.
Dazu muss aber der Sachverhalt, hier: das gewählte Konstrukt, wer z.B. für den Bau der Infrastruktur verantwortlich ist und in wessen Eigentum diese steht, zuvor bereits konkret skizziert werden. Die Verwaltung sieht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bzw. der Vorsteuerrückerstattung unabhängig von der Rechts- bzw. Organisationsform wie bereits ausgeführt als grundsätzlich gegeben an und geht daher von einer entsprechend positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamtes aus. Daher wird der Vorsteuerabzug aus den ab dem Jahr 2019 für die Planung der Stadtbahn bezahlten Rechnungen Dritter von der Stadtkämmerei zu Gunsten der Stadt vorgenommen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt dennoch eine andere Einschätzung der Situation gegeben sein, würde dadurch nur ein finanzieller Schaden in Höhe der Verzinsung von Rückforderungen der Vorsteuer durch das Finanzamt entstehen. Für die Auskunft des Finanzamtes wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Gegenstandswert (hier: Vorsteuerabzug) berechnet wird.
2. Wirtschaftsführung Stadtbahnplanung
Für die Planung der Anlagen zeichnet die Stadt verantwortlich. Der Stadtrat hat daher Ende 2018 die Einrichtung des Amtes für Stadtbahnneubau und nicht einer selbständigen Organisationsform nach Art. 86 Gemeindeordnung (Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen, Rechtsform des Privatrechts) beschlossen - s.a. Ausführungen VO/20/16447/68 zur Organisation.
Für die Aufgaben sind bereits Mittel im städtischen Haushaltsplan bereitgestellt.
Trotzdem kann es zweckmäßig sein, die Wirtschaftsführung ganz oder teilweise in Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu führen (Art. 88 Abs. 6 GO).
Es kommen Formen eines Regiebetriebes, als Teil im Haushaltsplan der Stadt, oder als rechtlich unselbständiges Sondermögen mit einer kaufmännischen Buchführung in Betracht.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Form der Wirtschaftsführung für die Planungsphase der Stadtbahn notwendig und zweckmäßig ist.
Über das Ergebnis wird dem Ausschuss berichtet und gegebenenfalls notwendige Beschlüsse herbeigeführt.
Der Ausschuss beschließt:
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