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Sachverhalt: Auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) und ihrer Umsetzung im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie im Bayerischen Immissionsschutzgesetz hat die Stadt Regensburg für das gesamte Stadtgebiet einen Lärmaktionsplan aufgestellt (siehe Anlage 1). Am 16.07.2019 hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen (vgl. VO/19/15647/61) beschlossen, den Entwurf des Lärmaktionsplans der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Kenntnis und Rückmeldung zu geben sowie das Einvernehmen bei beteiligten Stellen herzustellen. Ferner sollte ein kommunales Förderprogramm zur Unterstützung passiver Schallschutzmaßnahmen entwickelt werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit Die rechtzeitige und effektive Beteiligung der Öffentlichkeit ist gem. EU-Umgebungs-lärmrichtlinie bzw. Bundes-Immissionsschutzgesetz ein zentrales Element bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2014 geäußerten Hinweise und Meinungen der Bürgerinnen und Bürger wurden bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans berücksichtigt. Im Rahmen der Mitwirkung war die Stadtbevölkerung ein weiteres Mal vom 16.10. bis 17.11.2019 zur Beurteilung der Maßnahmen des Entwurfs des Lärmaktionsplans der Stadt Regensburg vom Juni 2019 aufgefordert. Die wesentlichen Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Lärmaktionsplans wurden im Anlagenanhang, Anlage 5, des Lärmaktionsplans zusammengefasst. Ein detaillierter Bericht der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt in Anlage 2 der Sitzungsvorlage bei. Die Öffentlichkeitsbeteiligung machte die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen deutlich, so dass keine Änderungen an den Maßnahmen im Vergleich zu der Entwurfsfassung veranlasst waren.
Einvernehmen beteiligter Stellen Aufgrund der Erstellung des Lärmaktionsplans in Begleitung der Arbeitsgruppe Lärm, in der Vertreter des Stadtplanungsamtes, des Umweltamtes, des Tiefbauamtes, des Stadtgartenamtes, des Amtes für Öffentliche Ordnung und Straßenverkehr sowie des Amtes für Stadtentwicklung vertreten sind, wurde das Einvernehmen mit den beteiligten Stellen hergestellt. Die Maßnahmen mit verkehrsrechtlicher Auswirkung (Tempo 30) wurden mit der „das Stadtwerk Regensburg.Mobilität GmbH“ abgestimmt. Letztendlich wurde bereits im April 2020 vor Beschlussfassung das Einvernehmen der Regierung der Oberpfalz hergestellt (siehe Anlage 6 des Lärmaktionsplans). Darüber hinaus gibt es keine weiteren Träger öffentlicher Belange, die in ihrer Zuständigkeit zur Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen zu beteiligen sind.
Sachstand Maßnahmenpaket Für die Maßnahmen des 5-Jahres Maßnahmenpakets (siehe Karte 16 des Lärm-aktionsplans, einschließlich Nummerierung des Maßnahmenbereichs, z.B. 02.11) liegt folgender Sachstand vor:
Kommunales Förderprogramm zur Unterstützung passiver Schallschutzmaßnahmen Neben den Maßnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg (aktiver Lärmschutz) können Maßnahmen am Wohngebäude (passiver Lärmschutz) zur Reduzierung der Lärmbelastung beitragen. Passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutz-fenstern sollten nachrangig zu den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle behandelt werden und kommen insbesondere dort zum Einsatz, wo keine Möglichkeiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden. Kommunen stellen hierfür üblicherweise ein Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer auf, die ihre Fenster auf Grundlage lärmtechnischer Anforderungen erneuern. Die Erarbeitung dieses kommunalen Förderprogramms, das eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers ist, muss derzeit aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten bis auf Weiteres zurückgestellt werden. „Eine über- und außerplanmäßige Ausweitung freiwilliger Leistungen halten wir jedoch in der gegenwärtigen Situation unter keinen Umständen für vertretbar“ (IMS vom 07.04.2020, Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration).
Sachstand Festsetzung ruhiger Gebiete Ein wesentlicher Inhalt von Lärmaktionsplänen sollen auch Überlegungen zu sog. ruhigen Gebieten sein. Dies sind öffentlich zugängliche Räume, in denen sich Bürger regelmäßig von Lärmbelastungen erholen können. Diese Gebiete müssen hierfür gewisse Qualitäten erfüllen, um als ruhiges Gebiet festgelegt werden zu können. Die Kriterien hierfür kann die Stadt als zuständige Behörde selbst aufstellen, sollte den Kriterien-Maßstab aber auch einheitlich und nachvollziehbar auf das Stadtgebiet anwenden. Durch die Festlegung eines konkreten ruhigen Gebietes im Lärmaktionsplan bringt die Stadt zum Ausdruck, dass sie für dieses Gebiet eine etwaige Zunahme der Lärmbelastung gegenüber dem Status quo auch für die Zukunft ausschließen möchte (Vorsorgegedanke). Für andere Planungen der Stadt – insb. der Bauleitplanung, Verkehrsplanung – ist damit der Belang der zu schützenden Ruhe mit erhöhtem Gewicht abzuwägen. Mit der Gebietsfestlegung nicht verbunden ist eine etwaige Pflicht, hierin die akustische Belastung weiter abzusenken. Dies zu tun ist der Stadt allerdings freigestellt. Alle im Lärmaktionsplan Regensburg dargestellten ruhigen Gebiete (siehe Karte 21 des Lärmaktionsplans) werden mit Stadtratsbeschluss festgesetzt. Teilflächen eines Gebietes, für die ein einzelnes Kriterium noch nicht erfüllt ist, das aber mit gewissem Aufwand erfüllbar wäre, sind als sog. Hinweisflächen dargestellt (z.B. noch nicht gesicherte öffentliche Zugänglichkeit von Kleingartenanlagen oder das Bestehen interner Störquellen). Eine weitere Teilfläche des Keilsteiner Hangs, die zwar im Status quo alle Kriterien erfüllt, aber durch die im Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern enthaltene Ortsumgehung Schwabelweis potenziell verlärmt werden könnte, ist als Pufferbereich ausgewiesen. Diese Teilflächen könnten erst nach Herbeiführung entsprechender Entscheidungen als ruhiges Gebiet gesichert werden (z.B. im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes) und werden mit dem hier gegenständlichen Stadtratsbeschluss nicht festgesetzt.
Wirkungen und Bewertung Durch die Maßnahmen können – bei bloßer Betrachtung der Lärmstatistik – in den hohen Pegelklassen (>70 dB L-DEN bzw. >60 dB L-Night) ca. 300 Personen ganztags und ca. 400 Personen nachts dauerhaft von Verkehrslärm entlastet werden. Die Entlastungswirkungen erreichen aber wesentlich mehr Personen, zumal auch „Durchreicheffekte“ bestehen, die die Kartierungs-Statistik nicht umfasst bzw. anzeigt (Personen werden von einer hohen in die nächst niedrigere Pegelklasse entlastet; andere Personen in dieser Pegelklasse wiederum in die darunter liegende usw.). In Kapitel 6.2 (Anlage 1a) wird detailliert auf die Minderungswirkungen der einzelnen Maßnahmen eingegangen. Die Karten 17 und 18 (Anlage 1b) stellen die Entlastungswirkungen in den einzelnen Lärmbrennpunkten dar (mit berücksichtigt sind hierbei auch zwischenzeitlich umgesetzte Maßnahmen, die im Vorgriff des Maßnahmenpakets seit 2015 erfolgten - z.B. Fahrbahnerneuerung Galgenbergstraße mit lärmminderndem Belag). Für sämtliche Maßnahmen, deren Umsetzung nicht bereits ohnehin vorgesehen waren, wurden die zusätzlich entstehenden Kosten geschätzt (in Summe 1,3 Mio. €) und den jeweiligen Entlastungswirkungen gegenübergestellt. Das größte Einzelvorhaben in diesem Zusammenhang stellt die straßenräumliche Umbaumaßnahme in der Hermann-Geib-Straße – zwischen Alfons-Auer-Straße und Furtmayrstraße – dar. Die geschätzten Kosten belaufen sich derzeit auf rd. 1,1 Mio. €. Aufgrund der schwierigen Finanzlage ist dieses Vorhaben nicht im gültigen Investitionsprogramm 2019 – 2023 enthalten bzw. die Aufnahme im Investitionsprogramm 2020 – 2024 nicht vorgesehen. Zudem besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung im Rahmen des 5-Jahres-Maßnahmenpakets des Lärmaktionsplans der Stufe 2. Um einen Betroffenen um 1 dB entlasten zu können, muss die Stadt im Durchschnitt 587 € aufwenden, wobei es hier eine große Bandbreite je Maßnahmenart gibt, angefangen von 28 € (Tempo 30) bis 4.721 € (straßenräumliche Umgestaltung). Der Nutzen jeder Maßnahme wurde an Hand mehrerer quantitativer Kriterien (Nutzen, Kosten) und qualitativer Kriterien (Synergien) bewertet und eine Gesamtbewertung vorgenommen.
Hintergrund Gesundheitsschutz ist ein wichtiges Ziel in der Stadtplanung und Stadtentwicklung. Dies betrifft insbesondere auch den Schutz vor Lärmbelastungen. Lärmkonflikte entstehen dabei nicht nur aufgrund neuer Vorhaben, sondern auch durch Entwicklungen, die sich über einen längeren Zeitraum nach und nach einstellen (z.B. Zunahme der Verkehrsbelastung auf den Straßen). Die Bekämpfung solcher gesundheitsgefährdender Dauerlärmbelastungen ist in der EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) und ihrer Umsetzung im Bundes-immissionsschutzgesetz sowie im Bayerischen Immissionsschutzgesetz geregelt. Die bestehende Lärmsituation wird alle fünf Jahre durch das Bayerische Landesamt für Umwelt in den Lärmkartierungen erfasst. Hierbei werden o.g. Konflikte aufgezeigt. In den Lärmaktionsplanungen sollen Maßnahmen entwickelt werden, wie diese Lärmkonflikte gelöst oder zumindest gemindert werden können. Die aufgestellten Lärmaktionspläne selbst sind ebenfalls in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und fortzuschreiben. Für die Lärmaktionsplanung im Ballungsraum Regensburg ist die Stadt Regensburg zuständig. Ausgenommen hiervon sind die im Ballungsraum verlaufenden Streckenabschnitte der Bundesautobahnen und die Haupteisenbahnstrecken des Bundes, für die die Regierungen/Freistaat Bayern bzw. das Eisenbahn-Bundesamt zuständig sind. Die Lärmaktionsplanung zu den Haupteisenbahnstrecken wurde in 2017/2018 durch das Eisenbahn-Bundesamt bereits durchgeführt (siehe Sitzung des Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 07.03.2018 – VO/18/14002/61). Bzgl. der Bundesautobahnen hat der Freistaat Bayern, federführend durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die Lärmaktionsplanung abgeschlossen und den Lärmaktionsplan mit Datum vom 12.05.2020 veröffentlicht. Auf Basis der Lärmkartierung der 2. Stufe (2012) hat die Stadt Regensburg mit Beschluss vom 23.09.2014 (Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen – VO/14/10057/61) die Durchführung einer Lärmaktionsplanung im Stadtgebiet beschlossen. Diese Planung erstreckt sich ausschließlich auf die Hauptlärmquellen (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Industrie-/Gewerbelärm), die in der Zuständigkeit der Stadt liegen. Für die Ermittlung von Lärmbrennpunkten wurde die Kartierung auf das Jahr 2015 aktualisiert und die Bewertung der Maßnahmennotwendigkeit die Auslösewerte von 67 dB L-DEN (Tagesdurchschnittswert) und 57 dB L-Night (Nachtwert) zu Grunde gelegt (diese Werte beziehen sich auf die Fassadenpegel an bewohnten Gebäuden). Da ermittelte Lärmkonflikte ausschließlich im Bereich des Straßennetzes vorkommen, soll sich die Maßnahmenplanung auf diese Lärmquelle konzentrieren. Für die Durchführung der Maßnahmenplanung wurde das Planungsbüro LK Argus mit Standorten in Kassel und Berlin beauftragt. Die begleitenden schalltechnischen Untersuchungen wurden durch das Büro Lärmkontor aus Hamburg erbracht. Die Planungen wurden eng begleitet und abgestimmt mit der Arbeitsgruppe Lärm, in der die zuständigen Fachstellen vertreten sind.
Fortschreibung des Lärmaktionsplans (Lärmkartierung 2017) Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 des LfU wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 16.07.2019 vorgestellt. Auf Basis dieser Lärmkartierung wird der Lärmaktionsplan der Stadt Regensburg fortgeschrieben. In der Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird die Belastetenstatistik aktualisiert, über den Umsetzungsstand der Maßnahmen berichtet sowie die Vorschläge für weitere Maßnahmen gegen Lärm aus der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 16.10.-17.11.2019 berücksichtigt.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
LK Argus in Zusammenarbeit mit LÄRMKONTOR GmbH einschließlich:
polidia GmbH
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