Vorlage - VO/20/17001/52  

 
 
Betreff: Erstattung von Verpflegungsgeld in städtischen Kindertageseinrichtungen für die Kalendermonate April, Mai und Juni 2020 wegen der Corona-Pandemie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referent für Bildung Dr. Hage
Federführend:Amt für Tagesbetreuung von Kindern   
Beratungsfolge:
Ferienausschuss Entscheidung
25.08.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ferienausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

  1. Ausgangssituation

Seit dem 16. März 2020 herrschte für die städtischen Kindertageseinrichtungen ein Betreuungsverbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-65).

Die städtischen Kindertageseinrichtungen boten nur die vorgeschriebene Notbetreuung an.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat am 2. Juni 2020 eine Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz) erlassen (Az. V3/0021.06-3/310, Anlage 1). Hierdurch wird eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt. Am 17. Juni 2020 ergingen Vollzugshinweise zur Umsetzung des Beitragsersatzes (Az. V3/6512-1/446 AMS 09-2020, Anlage 2).

Die Gewährung des Beitragsersatzes setzt voraus, dass der Träger die Elternbeiträge im jeweiligen Monat (April, Mai und Juni 2020) für alle Kinder, die in diesem Monat an keinem Tag Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, nicht erhoben bzw. bis zum 31. Oktober 2020 vollständig zurückerstattet hat oder zurückerstatten wird. Vom Elternbeitrag umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen, also das Verpflegungsgeld.

 

Um den Beitragsersatz bewilligt zu bekommen, muss also auch das Verpflegungsgeld zurückerstattet werden (die Rückerstattung der Besuchsgebühren war bereits Gegenstand der VO/20/16712/52 vom 28.05.2020).

 

Diese Billigkeitsleistung des Freistaats Bayern wird dahingehend eingeschränkt, dass eine Notbetreuung wenn auch nur an einem Tag des Monats nicht in Anspruch genommen werden darf. Dies begründet die Richtlinie damit, dass in diesem Fall die vergütete Leistung genutzt werden konnte und daher eine Korrektur über Art. 53 BayHO nicht erforderlich sei. Für Kinder, die die Notbetreuung in Anspruch genommen haben, erfolgt also kein Beitragsersatz durch den Freistaat Bayern.

 

Die Stadt Regensburg möchte der sozialen Verpflichtung nachkommen und die Familien entlasten, deren Kinder nur teilweise in der Notbetreuung betreut wurden. Die Notbetreuung wie der Begriff bereits besagt stand den relevanten Berufsgruppen auch nicht voraussetzungslos offen, sondern war an weitere Bedingungen (z.B. fehlende anderweitige Betreuung) gekoppelt. Die Notbetreuung konnte damit nur punktuell in Anspruch genommen werden.

 

Auch sieht die Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung KiTGS) in § 9 Abs. 5 eine Rückerstattung des Verpflegungsgeldes bei längeren Schließzeiten vor.

 

Daher soll während des Zeitraums von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, dies entspricht dem Zeitraum des Beitragsersatzes durch den Freistaat Bayern, lediglich für die Tage, für die tatsächlich eine Notbetreuung genutzt wurde, das Verpflegungsgeld entrichtet werden. Für Tage, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde, wird das Verpflegungsgeld anteilig rückerstattet. Auch bei Einrichtungen, die vorübergehend aufgrund Verdachts- oder bestätigten Fällen geschlossen waren, erfolgt eine Rückerstattung.

 

Die Rückerstattung erfolgt nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 der KiTGS, d.h. je nicht genutztem Tag der Notbetreuung wird 1/20 des Verpflegungsgeldes rückerstattet.

Beispiel im Hort: Verpflegungsgeld 85,00 €

Notbetreuung in Anspruch genommen im April an 10 Tagen

= 85,00 € / 20 * 10 = 42,50 €

85,00 € - 42,50 € = 42,50 €ckerstattung

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

Die Abrechnung des Verpflegungsgeldes wird aktuell noch von den Einrichtungsleitungen abgewickelt. Die Umstellung auf eine zentralisierte Abrechnung befindet sich noch im Aufbau. Da dieses Vorgehen eine umfassende und sehr zeitaufwändige Mehrarbeit darstellt, kann derzeit lediglich eine Grobeinschätzung der Höhe der Rückerstattung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass nur geringe Beträge an die Caterer während der Corona-Pandemie ausbezahlt wurden, da diese den Betrieb ganz oder vorübergehend eingestellt hatten. Die bereits bezahlten Verpflegungsgelder werden daher voraussichtlich überwiegend saldoneutral an die Eltern zurückerstattet. Die pauschale Beitragserstattung des Freistaats Bayern scheint auch davon auszugehen, dass den Kommunen diesbezüglich keine/kaum Kosten entstehen. Soweit die Verpflegungsgelder von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, Amt für Jugend und Familie, Stadt Regensburg, übernommen wurden, erfolgt eine Rückerstattung an das Amt für Jugend und Familie.

 

Im April wurden 352 Kinder notbetreut, im Mai 921 und im Juni 1.729 (KiTa + Hort + Kinderhäuser).

 

Insgesamt würde sich der Erlass des Verpflegungsgeldes für diese drei Monate auf maximal etwa 230.000,00 € (bei Erlass von 20/20) belaufen. Tatsächlich wird er wohl darunter liegen, da eine Rückerstattung nur für die Tage erfolgt, an denen keine Betreuung stattgefunden hat.


 

Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Das nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung – KiTGS) erhobene Verpflegungsgeld wird für die Monate April, Mai und Juni 2020 vollumfänglich rückerstattet, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.
  2. Sofern Notbetreuung in Anspruch genommen wurde, wird das Verpflegungsgeld für die Monate April, Mai und Juni 2020 für die Tage, an denen keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde, mit je 1/20 der monatlichen Gebühr rückerstattet.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss umzusetzen und die vom Freistaat Bayern für Ziffer 1 in Aussicht gestellte Kostenerstattung (siehe Sachverhalt) zu beantragen.

Anlage 1: Az. V3/0021.06-3/310

Anlage 2: Az. V3/6512-1/446 AMS 09-2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 V3/0021.06-3/310 (192 KB)    
Anlage 1 2 V3/6512-1/446 AMS 09-2020 (1730 KB)