Vorlage - VO/20/17166/20  

 
 
Betreff: Außengastronomie während der Corona-Pandemie - befristete Regelungen zur Zulässigkeit, Gestaltung und Höhe der Sondernutzungsgebühren für Freisitze ab der Saison 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
2. Bürgermeister Artinger; Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß; Rechts- und Regionalreferent Dr. Boeckh
3. Kulturreferent Dersch, Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
08.10.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden umfangreiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Laufe des Jahres 2020 bzgl. der Gastronomie und des sonstigen öffentlichen Veranstaltungswesens beschlossen, namentlich die Regelungen der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die betroffenen Wirtschaftskreise kämpfen seitdem um ihre wirtschaftliche Existenz. Bereits im Laufe dieses Jahres hat die Stadt Regensburg „unbürokratische“ Hilfe durch die Erweiterung der Freisitzregelungen sowie zugehörige Gebührenermäßigungen geleistet. Aufgrund der anhaltenden Pandemielage sowie des Auslaufs der befristeten Maßnahmen ist ein erneutes Beschlusspaket erforderlich. Dieses befasst sich mit der Außengastronomie sowie dem Weihnachtsmarktgeschehen insbesondere im Winter. Zudem wird vorgeschlagen, die vorstehenden Unterstützungsmaßnahmen nochmals zeitlich befristet zu verlängern.

 

Die Befristung wird, soweit nicht abweichend ausgewiesen, bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28. Februar 2022, vorgeschlagen. Die Vorschläge an den Stadtrat tragen mit dieser abgestuften Befristung der Planungssicherheit und wirtschaftlichen Lage der betroffenen Wirtschaftszweige (z.B. auch Amortisation von Neuanschaffungen), dem deutlich niedrigeren Infektionsgeschehen im Außenbereich, aber auch den z.T. gegenläufigen Aspekten des Umwelt-, Klima- und Denkmalschutzes, den Schutzbedürfnissen der angrenzenden Nachbarschaft sowie nicht zuletzt dem Status der Regensburger Altstadt als UNESCO Welterbe Rechnung.

 

Um ein organisatorisch und personell für die Stadtverwaltung noch handhabbares Paket zu verabschieden, wird ein System aus teilweiser Genehmigung erst nach Prüfung im Einzelfall mit flankierenden generellen Grundsatzgenehmigungen ohne Vorprüfung in anderen Bereichen, jedoch unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, vorgeschlagen. Ein sofortiger Widerruf muss erfolgen können, wenn und soweit im Einzelfall die Freisitzsituation eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für die Umgebung oder Dritte darstellt.

 

Dem zeitlich und örtlich begrenzten (dezentralen) Regensburger Weihnachtsmarktgeschehen wird genereller Vorrang vor sonstigen Sondernutzungen eingeräumt, d.h. mit den Märkten und Buden kollidierende Freisitze werden zeitweise widerrufen.

 

Um der Gastronomie einen niederschwelligen und zentralen Erstkontakt zur Stadtverwaltung zu ermöglichen, wurde bereits ein zentrales E-Mailpostfach gastro-corona@regensburg.de eingerichtet und gegenüber der Gastronomie kommuniziert.

 

 

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

 

 

Fortführung der Corona-bedingten Gebührenermäßigung in der Saison 2020 und 2021

 

In Bezug auf die Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt vom 25. Mai 1993 (geändert durch Beschlüsse des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 06.03.2007 und vom 17. Februar 2009) sollen folgende Ausnahmeregelungen gelten:

 

Aufgrund des Beschlusses vom 28. Mai 2020 (VO/20/16726/20) werden für die Freisitze der bisherigen Freisitzsaison 2020 lediglich 15 v. H. der ursprünglich festgesetzten Sondernutzungsgebühr erhoben. Da die Corona-Pandemie weiter andauert und die Existenz vieler Gastronomiebetriebe auch im Jahr 2021 gefährdet bleibt, soll diese pauschale Sondernutzungsgebühr unverändert bis 31. Dezember 2020 sowie für die Freisitzsaison 2021 gelten. Das bedeutet, dass eine weitere Gebühr für 2020 nicht erhoben wird; 2021 fällt für die Monate März bis Oktober die Corona-bedingt ermäßigte Gebühr von lediglich 15 v. H. der ursprünglich festzusetzenden Sondernutzungsgebühr an.

 

 

Zeitliche Ausweitung der Duldungsmonate bzgl. Freisitzen

 

Freisitze werden abweichend von der vorgenannten Richtlinie (dort Punkt 4 „Freisitzsaison“ vom 1. März bis 31. Oktober) statt bislang nur einen Monat (entspricht November und Februar) nun zwei Monate (zusätzlich auch Dezember und Januar) bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28. Februar 2022, geduldet. Mithin sind Freisitze zunächst im Grundsatz bis Ende Februar 2022 ganzjährig zulässig.

 

r die vier Duldungsmonate (von November bis Februar) wird keine Gebühr erhoben.

 

 

Ausstattung der Freisitze im Winter (Heizstrahler, Windschutzelemente)

 

Die Verwendung von Heizstrahlern und vergleichbaren technischen Maßnahmen (im Folgenden „Heizstrahler) sowie Windschutzelementen zur Verlängerung der Nutzungsdauer der Freisitze ist abweichend von der vorgenannten Richtlinie (Punkt 6.4 „Sonstiges“) in den Kalendermonaten Oktober bis März befristet zulässig. Die Ausnahmeregelungen gelten bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28. Februar 2022. Nicht erlaubt sind am Gebäude angebrachte Heizstrahler und Schutzelemente. Um den Charakter des öffentlichen Raums im denkmalgeschützten Welterbe-Ensemble zu wahren, sind Markisen mit oder ohne Seitenverkleidung, zeltähnliche Konstruktionen oder Buden nicht erlaubt. Genehmigte Markisen dürfen ebenfalls nicht mit Seitenverkleidung ergänzt werden.

 

Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für Heizstrahler und Windschutzelemente ist nicht erforderlich. Das Aufstellen von Heizstrahlern muss im Rahmen der genehmigungspflichtigen Sondernutzung für Freisitze bei der Stadtkämmerei angezeigt werden. Da für die Freisitze der Saison 2020 die Sondernutzungserlaubnisse bereits bestehen, bedarf es einer gesonderten Mitteilung der Betreiber an die Stadtkämmerei. Für die Saison 2021 hat die Anzeige im Rahmen der Antragsstellung bis Ende Oktober 2020 zu erfolgen. Dabei ist die Anzahl der Heizstrahler verbindlich mitzuteilen. Für die ordnungsgemäße Aufstellung der Heizstrahler innerhalb der genehmigten / geduldeten Sonderflächen und den Erwerb technisch zugelassener Geräte ist der gastronomische Betrieb verantwortlich.

 

Ein Anspruch auf Duldung von Heizstrahlern oder Windschutzelementen besteht nicht.

 

 

Klimavorbehalt, Kompensationsentgelt

 

Die Zulassung von Heizgeräten widerspricht den Klimazielen der Stadt Regensburg, wird aufgrund der vorstehend geschilderten Abwägung dennoch befristet vorgeschlagen. Um der Klima- und Umweltschädlichkeit von Heizstrahlern Rechnung zu tragen, ist ein pauschales Kompensationsentgelt i.H. von 40 Euro pro Heizstrahler zu entrichten. Mit dem Entgelt wird jeweils der Zeitraum von Oktober bis März des Folgejahres abgedeckt. Die anfallenden Entgelte werden von der Stadt Regensburg erhoben und für ein durch die Stadt Regensburg (Umweltamt) durchzuführendes Umweltprojekt verwendet. Hierzu schließen der jeweilige Gastronomiebetreiber und die Stadt Regensburg (Umweltamt) eine privatrechtliche Vereinbarung. Die Erhebung und Abwicklung des Entgelts wird auf dem Verwaltungsweg geregelt.

 

Dieses Entgelt kompensiert die klimatischen Auswirkungen der Heizstrahler gemäß der CO2-Steuer des Bundes und basiert auf einer neutralen Berechnung der Energieagentur Regensburg.

 

Um einen Anreiz zum Betrieb möglichst klimafreundlicher Gerätschaften zu schaffen, werden von dem vorstehenden Entgelt auf Antrag elektrisch betriebene Heizstrahler befreit, wenn der Gastronom hierfür einen von der Energieagentur Regensburg geprüften Grünstromvertrag vorweisen kann. Ebenso soll von dem Entgelt befreit werden, wenn bereits eine vollständige Kompensation erfolgt ist oder wenn ein annähernd klimaneutraler Betrieb aufgrund der Konstruktion und Betriebsart gewährleistet ist. Diese Anforderungen werden von der Energieagentur Regensburg geprüft.

 

Widerrufsvorbehalte

 

Die Freisitze werden weiterhin stets widerruflich genehmigt. Ein Widerruf erfolgt insbesondere, wenn und soweit im Einzelfall die Freisitzsituation eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für die Umgebung oder Dritte darstellt.

 

Die Anzahl der aufgestellten Heizstrahler wird von der Stadtverwaltung stichprobenartig überprüft (Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, Kommunaler Ordnungsservice) Bei falschen Angaben wird dem jeweiligen gastronomischen Betrieb umgehend die Duldung der Heizstrahler entzogen und nicht wieder erteilt; das entrichtete Entgelt wird dabei nicht rückerstattet.

 

Im nachfolgenden Absatz der Beschlussvorlage werden Flächen und Zeiträume bezeichnet, die für den Regensburger Christkindlmarkt sowie weitere nicht von der Stadt selbst veranstaltete Regensburger Weihnachtsmärkte exklusiv reserviert werden müssen. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass für die genannten Zeiträume und Flächen keine Freisitze genehmigt/geduldet werden können. Es erfolgt ein zeitweiser Widerruf der Genehmigung/Duldung durch die Verwaltung (Kämmerei).

 

 

Allgemeinverfügung zum Gaststättenrecht

 

Die vom Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr genehmigten Freisitzerweiterungen wurden auf den ausdrücklichen politischen Wunsch hin, der Gastronomie entgegenzukommen und ihr bei der Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen, welche die Abstandsregelung der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die gastronomischen Betriebe mit sich bringt, zu helfen, „unbürokratisch“ vorgenommen. Dies stand unter der Prämisse, dass die Erweiterung der Freisitze nur bis zum Ablauf der Abstandsregelung der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, längstens jedoch bis 30.11.2020, gilt.

 

Die gaststättenrechtlichen Genehmigungen wurden entsprechend befristet erteilt.

Da nun geplant ist, die Freisitzsaison 2020 bis 31.12.2020 zu verlängern und die Saison 2021 bereits am 01.01.2021 beginnen zu lassen, müssen sämtliche gaststättenrechtlichen Genehmigungen neu erteilt werden.

 

Eine Verlängerung der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse ist mit dem derzeitigen Personalstand nicht zu bewältigen. Die Personalbelastung hat sich durch die Corona-bedingte zusätzliche Prüfung von Hygienekonzepten im Rahmen von Veranstaltungsgenehmigungen nach Art. 19 LStVG bereits stark erhöht. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Freisitzerweiterungen fanden noch keine Veranstaltungen nach Art. 19 LStVG statt. Nur aus diesem Grund konnte die Antragsflut der Gastronomen Mitte 2020 bewältigt werden.

 

Nach Hickel/ Wiedmann/Hetzel, Kommentar zum Gewerbe- und Gaststättenrecht, Rd.Nr. 2.1 zu § 2 GastG, ist eine stillschweigende Erlaubnis durch Duldung eines illegalen Alkoholausschanks rechtlich nicht zulässig (gemäß § 2 GastG unterliegt die Abgabe von alkoholischen Getränken im Gegensatz zur Abgabe von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen der Erlaubnispflicht). Würde man demnach die erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die Erweiterung der Freisitze nicht per Bescheid verlängern, sondern die größeren Freisitze nur dulden, hätte man einen illegalen Zustand.

 

Das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr schlägt daher vor, die Gültigkeit der Bescheide über eine Allgemeinverfügung zu regeln (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).  Zur Frage einer Befristung der Erweiterungen würde folgende Formulierung gewählt: „Die Erweiterung gilt bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28.2.2022.“

Die Genehmigungsbescheide für die Sondernutzung enthalten satzungsgemäß einen Widerrufsvorbehalt. Es kann also jederzeit reagiert werden, wenn im Einzelfall ein Freisitz eine Beeinträchtigung für die Umgebung darstellt. In der Allgemeinverfügung wird die Gültigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom Vorhandensein einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis für den erweiterten Freisitz abhängig gemacht.

 

Mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung würde die Stadt auf Gebühren, welche für die Verlängerung von Genehmigungen üblicherweise zu erheben sind, verzichten. Gerechtfertigt ist dies jedoch aufgrund der Tatsache, dass bei Erlass der Erweiterungsbescheide durch das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr bereits die für befristete Erlaubnisse übliche Gebühr in Rechnung gestellt wurde. Würde man nochmals eine Gebühr für eine Freisitzerweiterung, die wieder nur wenige Monate gültig wäre, in Rechnung stellen, wäre die Gebühr für eine unbefristet gültige Freisitzgenehmigung u.U. bereits überschritten.

Die Gastronomie könnte somit etwas entlastet werden.

 

 

Sonstiges

 

Hinsichtlich der vorstehenden Erfassung von Heizstrahlern sowie Windschutzelementen und der Genehmigung/Duldung von Freisitzen ab Januar 2021 sind Anträge an die Stadtkämmerei erforderlich. Die nötigen Anträge sollten möglichst kurzfristig bis spätestens Ende Oktober 2020 eingereicht werden. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass ansonsten die rechtzeitige Erteilung einer Genehmigung/Duldungserlaubnis zum 01. Januar 2021 für über 150 Gastronomiebetriebe nicht gewähreistet werden kann. Klargestellt wird, dass die Freisitzduldung bis Dezember 2020 in der jetzigen Form ohne erneutes Antragserfordernis verlängert ist.               

 

Soweit ein Gastronomiebetrieb seine Freisitze weiterhin nicht (nur) vor den eigenen Räumlichkeiten verorten möchte, obliegt die erneute Abstimmung mit den Nachbarn und Anwohnern dem jeweiligen Gastwirt. Es wird eine entsprechende frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung empfohlen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, weitere ggf. notwendige Maßnahmen zur Ergänzung und Durchführung des in diesem Beschlussvorlagenpaket (diese Vorlage sowie VO/20/17189/32) zum Ausdruck kommenden politischen Willens des Stadtrats, soweit rechtlich möglich, auf dem Verwaltungswege nachzukommen.

 

 

 


 

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die am 28. Mai 2020 beschlossenen Sondernutzungsgebühren für Freisitze in Höhe von pauschal 15 v. H. der ursprünglich festgesetzten Sondernutzungsgebühren für die ursprüngliche Freisitzsaison 2020 (1. März 2020 bis 31. Oktober 2020) gelten unverändert bis 31. Dezember 2020.

 

2. Für die Freisitzsaison 2021 werden die Sondernutzungsgebühren für Freisitze wie in der Freisitzsaison 2020 pauschal mit einem Betrag in Höhe von 15 v. H. der nach der Sondernutzungssatzung festzusetzenden Gebühren erhoben.

 

3. Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt sollen die im Sachverhalt dargelegten Ausnahmeregelungen befristet bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28. Februar 2022, zugelassen werden.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das im Sachverhalt näher dargestellte pauschale Kompensationsentgelt i.H. von 40 Euro pro Heizstrahler zu erheben.

 

5. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Sachverhalt vorgeschlagene Vorgehensweise zur gaststättenrechtlichen Genehmigung in Bezug auf die Außengastronomie umzusetzen und eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen.

 

6. Die Umsetzung der im Sachverhalt dargestellten Umweltprojekte ist dem Stadtrat zu berichten. 

 

7. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere ggf. notwendige Maßnahmen zur Ergänzung und Durchführung des in diesem Beschlussvorlagenpaket (gegenständliche Vorlage sowie VO/20/17189/32 zu den Regensburger Christkindl- und Weihnachtsmärkten – Dezentralisierung 2020) zum Ausdruck kommenden politischen Willens des Stadtrats, soweit rechtlich möglich, auf dem Verwaltungswege nachzukommen.