Vorlage - VO/20/17310/65  

 
 
Betreff: Baustellenerschließung während des Neubaus der Schulen am Sallerner Berg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Tiefbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
16.12.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Begründung der Notwendigkeit der Baustraße

 

Mit Grundsatzbeschluss vom 13.12.2018 hat der Stadtrat festgelegt, dass der Neubau der Grundschule am Sallerner Berg mit Dreifachturnhalle und Freisportanlagen sowie des Sonderpädagogischen Förderzentrums Jakob-Muth mit schulvorbereitender Einrichtung als auch ein fünfgruppiger Kinderhort einschließlich einer Quartiersunterkunft für das Gartenamt am Standort des bestehenden Schulzentrums Sallerner Berg voranzutreiben sind. Am 18.06.2018 erfolgte eine Bürgerinformation in der Aula der bestehenden Grundschule zum geplanten Neubau.

2019 wurde ein europaweiter Wettbewerb ausgelobt und im anschließenden Vergabeverfahren das Siegerbüro Waechter und Waechter aus Darmstadt beauftragt. Der Wettbewerbsentwurf wurde am 24.05.2019 im Rahmen der Wettbewerbsausstellung öffentlich präsentiert.

Geplant sind drei Baukörper, bestehend aus der Grundschule mit Kinderhort, der Förderschule mit schulvorbereitender Einrichtung und der Dreifachturnhalle mit Mensa. Diese werden der Topographie folgend höhenversetzt auf dem Grundstück situiert. Nach Abschluss der Baustelle erfolgt die Erschließung des Förderzentrums und der Dreifachturnhalle von der Harzstraße her. Die Grundschule und der Hort werden über die Hunsrückstraße erschlossen.

Die Realisierung des Neubaus erfolgt zeitversetzt in zwei Bauabschnitten, um den Auslagerungsbedarf der Schulen gering zu halten.

Der Neubau der Grundschule Sallerner Berg muss unter der Vorgabe errichtet werden, dass der Schulbetrieb am Standort aufrechterhalten werden kann. Die Jakob-Muth-Schule wirdhrend der Bauzeit in den Altbau des ehemaligen Von-Müller-Gymnasiums ausgelagert.

Der Entwurf sieht vor, in einem 1. Bauabschnitt (BA) die bestehenden Turnhallen abzubrechen und an gleicher Stelle den Neubau der Grundschule mit Kinderhort unter laufendem Betrieb der Grundschule im Altbau - zu errichten. Eine Andienung der Baustelle kann auf Grund der Altbaukonstellation auf dem Grundstück ausschließlich von Norden her erfolgen.

Die nördliche Erschließung über die Hunsrückstraße ist derzeit auf Grund geologischer Gegebenheiten auf 5 t Gesamtlast beschränkt. Laut Gutachten des Büros Dr. Spang kann die Gewichtsbeschränkung auf 10 t Gesamtgewicht angehoben werden. Damit schließt die neue Beschränkung auch weiterhin eine Nutzung durch den Schwerlastverkehr auf Grund der geologischen Verhältnisse aus. Für die Erstellung des 1. BA (Grundschule mit Hort und Quartiersunterkunft) ist eine Baustraße zu errichten.

Nach Fertigstellung des 1. BA kann die Grundschule in dem Neubau in Betrieb gehen. Im 2. BA werden der Altbau der Grundschule und alle sonstigen auf dem Grundstück verbliebenden Gebäude abgebrochen und die JakobMuth-Schule mit 3-fach Turnhalle und Mensa neu errichtet.

Die Geologie der Harzstraße entspricht der Geologie in der Hunsrückstraße. Eine Gewichtsbeschränkung in der Harzstraße besteht derzeit nicht. Eine Nutzung für Schwerlastverkehr würde gem. Gutachten Dr. Spang eine aufwendige Beweissicherung und ein engmaschiges Monitoring nach sich ziehen.

Aus diesen Gründen ist vorgesehen, die für den Schwerverkehr im 1. BA ohnehin zwingend erforderliche Baustraße auch für die Abwicklung des Baustellenverkehrs im 2. BA zu nutzen.

 

Lage der Schule im Stadtgebiet

Die Schulen am Sallerner Berg liegen im Norden von Regensburg. Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg handelt es sich bei den angrenzenden Flächen um Wohnbauflächen bzw. um Grünflächen.

 

Schulsprengel

Der Standort der Schule liegt zentral im Grundschulsprengel, so dass die Erreichbarkeit für die Schüler*innen aus allen Wohnquartieren - sowohl aus dem Süden als auch aus dem Norden kommend ideal ist.

 

glichkeiten der Baustellenerschließung

Im Folgenden werden die Erschließungsmöglichkeiten der Baustelle „Schulen am Sallerner Berg“, unabhängig von Einschränkungen, aufgezeigt. Es wurden sowohl die gewidmeten Straßen als auch die möglichen Baustraßenvarianten aufgeführt.

 

Varianten über gewidmete Straßen

 

1. Spessartstraße / Riesengebirgstraße / Eifelstraße / Harzstraße

2. Spessartstraße / Riesengebirgstraße / Erzgebirgstraße / Eifelstraße / Harzstraße

3. Josef-Barth-Straße / Riesengebirgstraße / Erzgebirgstraße / Eifelstraße / Harzstraße

4. Josef-Barth-Straße / Riesengebirgstraße / Erzgebirgstraße / Hunsrückstraße

5. Im Reichen Winkel / Hunsrückstraße 

6.  Spessartstraße / Riesengebirgstre / Erzgebirgstraße / Hunsrückstraße

 

Beschreibung der Varianten 1-6

Varianten

V1

V2

V3

V4

V5

V6

nge [m]

1700

1750

1550

1350

1500

1500

hrung durch Wohngebiet

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Anbindung

Baufeld

Harzstr.

Harzstr.

Harzstr.

Hunsrückstr.

Hunsrückstr.

Hunsrückstr.

Geeignet für Schwerverkehr > 10 t

bedingt

bedingt

bedingt

nein

nein

nein

 

Varianten über eine separate Baustraße

 

7. Baustraße mit senkrechter Anbindung an die Chamer Straße

8. Baustraße mit Anschluss an die Riesengebirgstraße

9. Baustraße mit Anschluss an die Chamer Straße, angepasst an die Geländeverhältnisse

9 a Baustraße mit Anschluss an die Ostpreußenstraße

9 b  Baustraße mit Anschluss an die Aussiger Straße

9 c Baustraße entlang Kleingartensiedlung

 

Planerische Vorgaben der Baustraße:

 

- 2-spurig Gesamtbreite 9,5 m (Fahrbahn 6,00 m + 2 x 1,0 m Bankett + 1,5 m Entwässerungsmulde)

- erfordern Grunderwerb oder Naturschutz eine 1-spurige Ausbildung der Fahrbahn, so sind in überschaubaren Abständen ausreichend lange Ausweichstellen vorzusehen. Gesamtbreite 7,5 m (Fahrbahn 4,0 m + 2 x 1,0 m Bankett +1,5 m Entwässerungsmulde)

- aus baubetrieblichen Gründen ist eine 2-spurige Baustraße zu bevorzugen

- Mind. Kurvenradius 30 m Befahrbarkeit für Sondertransporte

- Steigung max. 12 % - in engen Kurven müssen die Steigungen geringer sein

- Entwässerung seitlich über die Bankette

- die Befahrbarkeit im Winter muss möglich sein, Eisfreiheit

 

Beschreibung der Varianten 7 - 9 c

 

Varianten

V7

V8

V9

V9 a

V 9 b

V 9 c

nge [m]

im Gelände

800

600

1100

650

650

1400

Max. Steigung vorhandenes Gelände [%]

20

9

12

12

12

12

Maßgebende Einschnitte ins Gelände notwendig

ja

nein

nein

nein

nein

nein

Benutzung vorhandener Parkwege

nein

nein

ja

nein

nein

ja

Kreuzung vorhandener  Parkwege

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Mitbenutzung bestehender Wohnstraßen

nein

ja

nein

ja

ja

nein

 

Stellungnahmen der Fachämter

Beschreibung der Geologie am Sallerner Berg

 

Der Sallerner Berg wird aus kreidezeitlichen Gesteinen gebildet, welche die Karbonatgesteine des Malm-Juras überlagern. Von den kreidezeitlichen Schichten werden vom Hangenden zum Liegenden der Grünsandstein, Eibrunner Mergel, Reinhausener Schichten und Knollensandstein angetroffen. Tertiäre Sedimente sowie quartäre Deckschichten sind nur lokal an den Randbereichen des Sallerner Berges verbreitet.

Tektonisch wird der Sallerner Berg von zwei Störungen begrenzt: dem Donaurandbruch im Süden und der Keilbergstörung im Westen. Aufgrund der mehrmals aktivierten und reaktivierten Bewegungen mit hohen Versätzen an beiden Störungssystemen wurden die anstehenden Gesteine tektonisch beansprucht und liegen z.T. stark entfestigt vor.

 

Der Grundwasserspiegel dürfte aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Gebirges relativ flach zum Regen (Vorfluter) hin absinken. Der Normalspiegel des Regen liegt im Untersuchungsgebiet bei ca. 328 m ü. NN.

 

Am Sallerner Berg sind seit den späten 1980er Jahren wiederholt Georisiken (Erdfälle) aufgetreten. Stellenweise wurden durch diese Georisiken erhebliche Sachschäden an der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur und auch an Fahrzeugen verursacht. Die betroffenen Bereiche befinden sich v.a. im Kreuzungsbereich der Erzgebirgstraße, Hunsrückstraße und Im Reichen Winkel.

Aufgrund der verbleibenden (Rest-) Risiken wurde im Jahr 1994 seitens des Amts für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr eine Tonnagebeschränkung (5 t) für die Erzgebirgstraße, Hunsückstraße und Im Reichen Winkel verhängt.

Im Rahmen einer Vielzahl von Erkundungsprogrammen wurden die aufgetretenen Einsturzereignisse und im Untergrund vorhandene Hohlräume als sog. „Erdfälle“ deklariert sowie als geologisch bedingtes Phänomen („Sanduhreffekt“) eingestuft. Nach den dazugehörigen Erkundungsberichten ist Grundbedingung hierfür die vorherrschende Geologie: Über den stark geklüfteten Reinhausener Schichten liegen die aufgelockerten, entfestigten sog. Knollensande auf. Infolge von Wasserzutritten kann es zu Erosionsprozessen kommen, welche zu einem Abtransport von Bodenmaterial in die unterlagernden Klüfte führen. Hierbei ist auch die Umlagerung von locker gelagerten Material in Hohlräume und Spalten der unterlagernden Karbonatgesteine nicht auszuschließen.

In einer aktuellen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 20.10.20 wurden sämtliche bisher bekannten Georisk-Objekte am Sallerner Berg im Hinblick auf ergänzende Fakten gesichtet und neu bewertet. Nach dieser Stellungnahme sind die Schadensfälle von 1994 (PKW-Einbruch) bzw. 2006 (Einbrüche der Asphaltbefestigung) im Kreuzungsbereich der Erzgebirgstraße und Hunsrückstraße nicht als geologisch bedingte „Erdfälle“ zu verstehen, sondern es handelt sich vielmehr wahrscheinlich um den Einsturz eines künstlichen Hohlraums („Tagbruch“). Weitere Georisk-Objekte in der Erzgebirgstraße und Im Reichen Winkel, die bisher als „Erdfälle“ definiert wurden, sind allgemein als Subrosions- bzw. als Suffosionserscheinungen zu klassifizieren. Als vermutliche Auslöser der Subrosion wurden u.a. Sickerwasser, undichte Kanäle und die Existenz eines Gullys im Keller genannt, welche zur Auswaschung von Feinsedimenten im Untergrund beigetragen haben.

Fazit der Neubewertungen ist, dass zumindest lokal einzelne künstliche Hohlräume existieren, welche keine natürliche Geogefahr darstellen, sondern zu sog. Tagbrüchen führen können. Weitere bekannte Ereignisse und dokumentierte Hohlräume werden bedingt durch die vorherrschende Geologie (zu losem Sand verwitterte Reinhauserner Schichten) als Suffosions- bzw. Subrosionserscheinungen bewertet. Erdfallereignisse mit natürlicher Ursache werden vom Landesamt für Umwelt im Bereich der o.g. Verkehrswege als eher unwahrscheinlich angesehen. Kleinere Schäden, verursacht durch Suffosionsprozesse, sind jedoch auch in Zukunft nicht auszuschließen.

Definition:

Subrosion: Unterirdische Auslaugung und Verfrachtung von meist leicht löslichem Gestein

Suffosion: Umlagerung und Abtransport feiner Bodenteilchen im Boden durch Wasser.

Infolge der unterschiedlichen Andienungsmöglichkeiten für den geplanten Schulneubau ist eine differenzierte Betrachtung in Bezug auf die gewählte Zuwegung erforderlich. Über das bestehende Ortsstraßennetz werden grundsätzlich 6 Zufahrtsrouten betrachtet:

 

Variante V 1 - 6

Aufgrund der gegenständlichen Subrosionsproblematik gilt derzeit eine Verkehrslastbeschränkung von 5,0 t für die Verkehrswege Erzgebirgstraße, Hunsrückstraße und Im Reichen Winkel (V 4 V 6).

r die Zuwegung V 1 V 3 besteht derzeit keine Lastbeschränkung. Aufgrund der Ausbildung und Mächtigkeit der hier angetroffenen Deckschichten werden die Risiken für Subrosionserscheinungen im Bereich der Riesengebirgs- und Spessartstraße als vergleichsweise gering eingeschätzt. Weiterhin wurden im Bereich dieser Verkehrswege bislang keine Hinweise oder Aussagen zu früheren oder rezenten Einsturzereignissen aufgezeigt. Die Schilderung eines Zeitzeugen zu einem Schadensfall von 1995 in der Riesengebirgstraße wird aufgrund der im Untergrund anstehenden verkarstungsfähigen Sandsteine als Karsthohlraum (Subrosion, allgemein) oder alternativ als künstlicher Hohlraum angesehen. Subrosionserscheinungen sind aufgrund der ähnlichen Geologie in der Harzstraße und Eifelstraße grundsätzlich nicht auszuschließen; das Risiko wird jedoch im Vergleich zu der Hunsrückstraße, Erzgebirgstraße und Im Reichen Winkel als niedriger eingestuft. Begründet wird dies anhand der geringeren Mächtigkeit der überlagernden Sandschicht.

Die erfolgten Grundlagenermittlungen und Voruntersuchungen erbrachten keine Hinweise auf frühere Einsturzereignisse oder Verdachtsstellen im Bereich der Verkehrswege Harzstraße und Eifelstraße. Die am nördlichen Ende der Eifelstraße eingetragenen Subrosionserscheinungen werden als „unsicher“ beschrieben; die Entstehung lässt sich wahrscheinlich eher auf einen künstlichen Abbau zurückführen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Baumaßahme als künstlicher Auslöser durch Eintrag von Erschütterungen in den Untergrund für ein Subrosionsereignis in Frage kommen kann, sondern auch externe oder natürliche Einflüsse können als Auslöser gelten. Dazu gehören z.B. Leckagen an Versorgungsleitungen oder undichte Kanäle sowie Starkregenereignisse.

Eine vollständige Aufhebung der Tonnagenbeschränkung für die Hunsrückstre, Erzgebirgstraße und Im Reichen Winkel (V 4 V 6) kann aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse (Einwirkung und Ausbreitung von Erschütterungen in den locker gelagerten Sanden) nicht empfohlen werden. Jedoch ist eine Anhebung der aktuellen Tonnagenbeschränkung von 5 t auf 10 t zur Andienung der Baumaßnahme durch z.B. Ausbaugewerke aus gutachterlicher Sicht möglich. Dafür sind allerdings zusätzliche Maßnahmen (Monitoring, Beweissicherung, usw) erforderlich, welche im Vorfeld bzw. während der Baumaßnahme zu ergreifen sind.

r die Zuwegung V 1- V 3 wird im Hinblick auf aktuelle Erkundungsergebnisse und Voruntersuchungen sowie den Einschätzungen des Landesamtes für Umwelt zunächst keine Notwendigkeit für die Verhängung einer Lastbeschränkung gesehen.

Da Einflüsse aus der geplanten Baumaßnahme auf die Nachbarbebauung nicht auszuschließen sind, wird vor der Durchführung der Bautätigkeit eine umfängliche Beweissicherung des Ist-Zustandes der benachbarten Bauwerke an allen als geplanten Zuwegungen dienenden Straßenzügen (Zuwegung V1 V6): Spessartstraße, Riesengebirgstraße, Eifelstraße, Harzstraße, Erzgebirgstraße, Hunsrückstraße und Im Reichen Winkel empfohlen. Dabei ist der Ist-Zustand sämtlicher angrenzender Bauwerke, wie Gebäude, befestigte Außenflächen, Einfriedungen, Mauern, Zufahrten etc. zu erfassen. Als Minimalumfang für die Gebäudebeweissicherung sind die straßenzugewandten Gebäudeteile, Räumlichkeiten und Fassaden aufzunehmen. Im Bedarfsfall ist die Beweissicherung mit weiterführenden Erschütterungsmessungen zur Überprüfung der Intensität von Erschütterungseinwirkungen aufgrund des Baustellenverkehrs zu ergänzen.

Um die Schwingungsausbreitung und die Auswirkungen durch dynamische Anregungen zu minimieren sowie ein mögliches Schadensausmaß durch potenzielle Subrosionserscheinungen zu reduzieren, wird empfohlen, während der Baudurchführung die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 t auf 20 km/h zu begrenzen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h ist für alle als Baustellenzufahrt nutzbaren Straßenzüge bauzeitig einzuführen (Zuwegung V1 V6): Spessartstraße, Riesengebirgstraße, Eifelstraße, Harzstraße, Erzgebirgstraße, Hunsrückstraße und Im Reichen Winkel. Ggf. ist zusätzlich eine regelmäßige Kontrolle zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich

Die Anhebung der Tonnagebeschränkung auf 10 t für die Erzgebirgstraße, Hunsrückstraße und Im Reichen Winkel (Zuwegung V4 V6) ist nur in vollständiger Kombination mit den oben aufgelisteten Zusatzmaßnahmen möglich. Aus diesem Grund kann aus gutachterlicher Sicht die Tonnagebeschränkung nur zeitlich begrenzt - während der Baumaßnahme außer Kraft gesetzt werden. Da davon auszugehen ist, dass nach Fertigstellung des Grundschul-Neubaus die Zusatzmaßnahmen nicht weitergeführt werden, ist die ursprüngliche Gewichtsbeschränkung vor der Baumaßnahme wiedereinzuführen.

Grundsätzlich ist bei Zuwegung V1 V6 zu beachten, dass naturgemäß ein Restrisiko verbleibt und ein absolut sicherer Zustand nicht erzielt werden kann.

Aufgrund der Ausbildung und Mächtigkeit der angetroffenen Deckschichten werden die Risiken für Subrosionserscheinungen im Bereich der Baustraßen als vergleichsweise gering eingeschätzt. Hier ist kein weiteres Monitoring vorgesehen. Eine visuelle Streckenkontrolle sollte durchgeführt werden.

 

Beschreibung der naturschutzfachlichen Belange

 

Varianten 1 6

Gegen die Varianten 1 bis 6 gibt es aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände.

 

Varianten 7 9 c

Die Varianten 7, 8, 9, 9a, 9b und 9c greifen in die Grünflächen am Sallerner Berg bzw. Aberdeenpark ein.

Der Park zeichnet sich durch große, zusammenhängende Grünflächen aus, ein Mosaik aus Ackerflächen, Grünland, extensiven Wiesen, Hecken, Wäldern und Einzelbäumen. Ein großer Teil der Flächen wurde für die Stadt als Ökokontoflächen entwickelt, die inzwischen vollständig hergestellt und verzinst sind. Einzelflächen wurden bereits als Ausgleichsflächen für einzelne Bauvorhaben abgebucht. Es besteht ein begründeter Verdacht auf ein unterirdisches, begehbares Höhlensystem im Westteil des Parks. Ein Teil der vorhandenen Biotope ist gesetzlich geschützt nach §30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. Es gibt eine große Artenvielfalt, insbesondere zahlreiche Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten. Hervorzuheben sind beispielsweise Kuckuck, Fasan, Grünspecht sowie zahlreiche Gebüschbrüter wie Zilpzalp, Fitis, Klappergrasmücke und Heckenbraunelle. 2013 konnte sogar ein Brutpaar der Feldlerche nachgewiesen werden. Diese Arten zeigen auf, dass es sich hier trotz der starken Nutzung durch Erholungssuchende, spielende Kinder sowie Hunde und Katzen um einen relativ naturnahen Grün- und Erholungsraum handelt. Ursache dafür sind vor allem seine Größe, die vielfältige Struktur und der Verbund mit benachbarten Biotopen (z.B. der Mühlberg sowie der geschützte Landschaftsbestandteil „henrücken östlich des Ortsteiles Sallern“).

 

Bisher liegt nur für Variante 7 ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vor. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Eingriff erheblich ist. Betroffen sind mehrere Hecken und Wiesen. Drei Teilbiotope wurden als FFH-Lebensraumtyp GU6210 bzw. 651E klassifiziert und sind gemäß dem Bestimmungsschlüssel für Flächen nach §30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschützt.

 

r Variante 8 liegt kein eigenes Gutachten vor. Es liegen aber saPs für den Bebauungsplan 271 Sallern Nord und für Variante 7 vor, die zusammen genommen das Gebiet für Variante 8 hinreichend abdecken. Die Baustraße würde vor allem durch intensiv bewirtschaftete Ackerflächen geführt. Vorhandene Wege werden gekreuzt. Allen Varianten gemeinsam ist der Eingriff im oberen Bereich, bevor die Baustraße in das Grundstück der Schule einmündet. Hier muss abhängig von der tatsächlichen Ausführung der Baustraße wahrscheinlich randlich in Hecken eingegriffen werden und es wird eine Wiese durchschnitten, zudem müssen wahrscheinlich einzelne Bäume gefällt werden.

Bei Variante 8 sind insgesamt deutlich weniger geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen als bei den Varianten 7 und 9. Der notwendige Ausgleich kann teilweise direkt im Anschluss an die geplante Baustraße erbracht werden und ist daher mit deutlich weniger Aufwand verbunden als bei den anderen Varianten.

 

r die Varianten 9, 9a, 9b, 9c fehlt ein Gutachten. Bei geschickter Trassenführung ist es möglich, den Eingriff in Biotope zu vermindern, wobei die Varianten 9a, 9b und 9c gegenüber der Variante 9 zu bevorzugen sind. Allerdings ist bei einer zweispurigen Ausführung der Baustraße vor allem in den steileren Hangbereichen mit einem großflächigen Eingriff zu rechnen. Die Baustraße in Variante 9 würde den Park in zwei Hälften teilen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Zerschneidungswirkung Wanderwege und Bewegungsmuster der bodengebundenen Lebewesen negativ beeinflusst werden; der Eingriff ins Landschaftsbild ist erheblich. Da die Spaziergänger keine geschlossene Runde mehr laufen könnten, ist davon auszugehen, dass sich in den Wiesen vermehrt Trampelpfade entwickeln.

 

Gemäß §15 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

Im vorliegenden Fall wären aus naturschutzfachlicher Sicht die Varianten 1-6 eindeutig zu bevorzugen. Vergleicht man nur die Varianten 7 bis 9c, ist Variante 8 mit dem geringsten Schaden für Natur und Landschaft verbunden. Es wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen, Variante 8 für den Baustellenverkehr und den Schwerlastverkehr zu wählen.

 

Zur Eingriffsminimierung sollte der Verkehr über bestehende öffentliche Straßen geleitet werden. Im Umweltbericht ist eine Begründung erforderlich, warum die Eingriffe unvermeidbar und erforderlich sind.

 

Beschreibung der Belange der Erholungsnutzung

 

Variante 7

Die Variante 7 durchschneidet an drei Stellen das für die Erholungsnutzung relevante Wegesystem und würde damit einen Teil des landschaftlichen Erholungsraums für die Dauer der Baumaßnahmen unbenutzbar machen. Die öffentlichen Grünflächen des Aberdeenparks werden nur in einem sehr geringen Umfang im unmittelbaren Umfeld der Baustelle in Anspruch genommen. Durch die Trassenführung, die landschaftlich markante Gebüsche und Raine durchschneidet, sowie die erforderlichen Geländeeinschnitte und Aufschüttungen wird das Landschaftsbild während der Baumaßnahme und darüber hinaus erheblich beeinträchtigt. Insgesamt ist von einer mittleren Beeinträchtigung der Erholungsnutzung auszugehen.

 

Variante 8

Die Variante 8 durchschneidet nur an einer Stelle das für die Erholungsnutzung relevante Wegesystem. Es wäre nur ein kurzer Wegeabschnitt zu sperren, der jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erholungsnutzung hat. Die Kreuzung der Baustraße mit dem Parkweg (unmittelbar vor der Baustelle) sollte gesichert werden, um so den Parkweg außerhalb der eigentlichen Bauzeit weiter nutzen zu können. Die öffentlichen Grünflächen des Aberdeenparks würden nur in einem sehr geringen Umfang im unmittelbaren Umfeld der Baustelle in Anspruch genommen. Die Trassenführung verläuft weitgehend durch ackerbaulich genutzte Flächen und bleibt durch die maßvolle Steigung im Landschaftsbild unauffällig. Landschaftlich prägende Strukturen werden kaum beeinträchtigt. Insgesamt ist von einer sehr geringen bis geringen Beeinträchtigung der Erholungsnutzung auszugehen.

 

Variante 9

Die Variante 9 läuft über längere Abschnitte auf den Trassen von Wegen, die den landschaftlichen Erholungsraum erschließen. Dieser Verlauf und weitere Durchschneidungen führen für die Dauer der Baumaßnahmen zu erheblichen Eingriffen in die Erholungsnutzung bzw. das relevante Wegesystem (Durchschneidungen, „Sackgassen“, etc.) und würde damit einen großen Teil des landschaftlichen Erholungsraums unbenutzbar machen. Die öffentlichen Grünflächen des Aberdeenparks würden nur in einem sehr geringen Umfang im unmittelbaren Umfeld der Baustelle in Anspruch genommen. Durch die Trassenführung, die durch einen markanten, gut gegliederten Landschaftsraum führt, wird das Landschaftsbild während der Baumaßnahme erheblich beeinträchtigt. Insgesamt ist von einer hohen Beeinträchtigung der Erholungsnutzung auszugehen.

 

Variante 9 c

Die Variante 9 c ist weitgehend wie Variante  9 zu beschreiben und zu bewerten. Hinzu kommt der um rund 450 m längere Weg, der am Südrand der Kleingartenanlage Ostpreußenstraße und an dem geplanten Interims-Kinderhort (hinter Ostpreußenstraße 5) vorbeiführt, dort zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Daher ist von einer hohen bis sehr hohen Beeinträchtigung der Erholungsnutzung auszugehen.

 

Variante 9 a und 9 b

Die Varianten 9 a und 9 b führen erst ab der Kreuzung Ostpreußenstraße/Aussiger Straße über den insgesamt kürzesten Verlauf durch den Erholungsraum. Die Varianten 9 a/9 b durchschneiden nur an zwei Stellen das für die Erholungsnutzung relevante Wegesystem. Es wäre nur ein kurzer Wegeabschnitt zu sperren, der jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erholungsnutzung hat. Die zwei Kreuzungen der Baustraße mit den Parkwegen sollten mit Umlaufschranken gesichert werden, um so die Parkwege außerhalb der eigentlichen Bauzeit weiter nutzen zu können. Die öffentlichen Grünflächen des Aberdeenparks würden nur in einem sehr geringen Umfang im unmittelbaren Umfeld der Baustelle in Anspruch genommen. Die Trassenführung verläuft durch ackerbaulich und grünlandwirtschaftlich genutzte Flächen, bewirkt jedoch durch die deutliche Steigung in einem weithin einsehbaren Landschaftsabschnitt einen deutlichen Eingriff in das Landschaftsbild. Landschaftlich prägende Strukturen werden kaum beeinträchtigt. Insgesamt ist von einer geringen Beeinträchtigung der Erholungsnutzung auszugehen.

 

Beschreibung der Grundstücksverhältnisse:

 

In den letzten Wochen wurden wiederholt Gespräche mit dem Grundstückseigentümer der benötigten Flächen für die Varianten 9 und 9 c geführt. Bislang konnte mit dem Eigentümer keine Einigung erzielt werden, so dass die Flächen, welche für die Umsetzung der Varianten 9 und 9 c notwendig sind, somit nicht zur Verfügung stehen. Die von der Variante 8 betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind noch bis 01.10.2021 verpachtet. Derzeit wird geprüft, ob die Inanspruchnahme ab dem 13.09.2021 möglich ist. Für die Trassen 7, 9 a und 9 b ist keine Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken notwendig.

 

Beschreibung der bodendenkmalpflegerischen Belange

 

In Teilbereichen einiger Planungsvarianten werden Bodendenkmäler vermutet, welche durch die Anlage und durch den Betrieb der geplanten Baustraße stark beschädigt werden könnten. Gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG unterliegen hier Bodeneingriffe der Erlaubnispflicht. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist beim Amt für Archiv und Denkmalpflege einzuholen.

Zur Feststellung der vermuteten Bodendenkmäler sind bauvorgreifend auf den unten aufgeführten archäologischen Verdachtsflächen Voruntersuchungen in Form einer fachlich qualifizierten Baubegleitung des Oberbodenabtrags durchzuführen.

 

Variante 7

Der nördliche Teil dieser Baustraßenvariante verläuft durch einen Bereich, der auf der Uraufnahme von 1811 als „Judenbreiten“ bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um einen der zwei möglichen Standorte des ersten Friedhofs der Regensburger Judengemeinde in Sallern. Historischen Überlieferungen zufolge, wurde dieser vor dem Jahr 1210 aufgelassen.

Zudem zeigen Luftbilder im Bereich der Trasse positive, teils kreisförmige Bewuchsmerkmale, welche auf vor- und frühgeschichtliche Kreisgrabenanlagen oder Grabhügel hinweisen könnten.

Vor allem die vermuteten jüdischen Gräber unterliegen neben dem Denkmalschutz einem besonderen Bestandsschutz, der sich im jüdischen Ritus bzw. im Talmud begründet. Danach gilt ein jüdisches Grab als unantastbar und darf nur in besonderen Ausnahmefällen unter strenger Einhaltung der Vorgaben des jüdischen Ritus umgebettet werden. Sollten sich bei der archäologischen Voruntersuchung im Bereich der „Judenbreiten“ W-O-ausgerichtete Grabgruben abzeichnen, muss das weitere Vorgehen mit den Denkmalbehörden abgesprochen werden. Ggf. muss der Verlauf der geplanten Baustraße in diesem Bereich geändert werden.

Werden andere Bodendenkmäler festgestellt, sind diese durch eine archäologische Ausgrabung zu dokumentieren und bergen zu lassen.

Im Falle der Entdeckung von Befunden kann von den Denkmalbehörden eine Erweiterung der Untersuchungsfläche innerhalb der Trasse der geplanten Baustraße gefordert werden, bis weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass noch andere Befunde durch die Baumaßnahmen gefährdet sind.

 

Variante 8

Es sind keine archäologisch relevanten Flächen betroffen.

 

Variante 9

Die Variante 9 verläuft teilweise in der Nähe des Bodendenkmals D-3-6938-0208 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. Da dessen exakte Ausmaße nicht bekannt sind, sind die Areale im Umkreis von ca. 100 m als Vermutungsfläche einzustufen.

 

Variante 9 a

Es sind keine archäologisch relevanten Flächen betroffen.

 

Variante 9 b

Es sind keine archäologisch relevanten Flächen betroffen.

 

Variante 9 c

Diese Trassenvariante liegt teilweise in der Nähe des Bodendenkmals D-3-6938-0691 Mittelpaläolithische Freilandstation. Auch hier ist der Umkreis von ca. 100 m als Vermutungsfläche einzustufen.

 

Beschreibung der verkehrlichen Belange

 

Varianten 1 6

Im Bereich der gewidmeten Straßen sind während des Baubetriebs abschnittsweise Halteverbote anzuordnen, um die Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten.

Die vom Gutachter vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge über 3,5 t auf 20 km/h für alle als Baustellenzufahrt genutzten Straßenzüge V1 V6 kann umgesetzt werden.

 

Variante 8

An der Einmündung der Spessartstraße in die Amberger Straße ist eine Lichtsignalanlage erforderlich, um die notwendigen Erschließungs- und Schwerlastverkehre verkehrssicher abwickeln zu können.

Die vom Gutachter vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge über 3,5 t auf 20 km/h für die Riesengebirgstraße kann umgesetzt werden.

 

Variante 9 a

Baustellenverkehr sollte nicht über die enge Ostpreussenstraße zur Chamer Straße geführt werden. In der nördlichen Ostpreussenstraße (nördlich der Einmündung Mecklenburger Straße) sowie in Wutzlhofen bleiben die vorhandenen LKW-Durchfahrtsverbote erhalten, um unnötigen Schwerlastverkehr in den Wohngebieten zu vermeiden. Eine Aufweichung der LKW-Verbote wird sehr kritisch gesehen.

Variante 9 b

Die Abwicklung des Baustellenverkehrs über die Variante 9 b ist aus verkehrlicher Sicht verträglich. Punktuelle Eingriffe in das Parkierungsgeschehen im Verlauf der Aussiger Straße können nicht ausgeschlossen werden.

Der am westlichen Ende der Aussiger Straße vorhandene Zebrastreifen kommt den Belangen der Schulwegsicherheit in besonderem Maße entgegen. Die Sicherheit in diesem Bereich könnte durch die Installation von gelben Blinklichtern noch weiter erhöht werden.

Der Baustellenverkehr sollte über die Aussiger Straße dliche Sandgasse Lechstraße zur leistungsfähigen Walhalla Allee geführt werden.

Es wird dringend empfohlen, die Baustraße nachts und am Wochenende durch einen Ordnungsdienst schließen zu lassen, um die allgemeine Verkehrssicherheit gewährleisten zu können und widerrechtliches Befahren der Baustraße wirksam zu unterbinden. Zudem ist eine regelmäßige Reinigung der Baustraße vorzusehen.

 

Ergebnisse der Lärmvoruntersuchung

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vorhandene gewidmete Straßen auch bei einer Verkehrszunahme nicht erneut schalltechnisch beurteilt werden müssen. Der Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen wird vom Gesetzgeber damit privilegiert, da die Allgemeinheit Nutzer dieser Einrichtungen ist.

Bei einer Baustelle handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Diese ist entsprechend § 22 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.  Der Betrieb von Baustellen ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beurteilen.

Die AVV Baulärm beinhaltet keine Vorgaben zur Beurteilung des Baustellenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen. Die Lärmentwicklungen des Zufahrtsverkehrs werden streng genommen nach der AVV Baulärm erst dann dem Baustellenlärm zugeordnet, wenn sich die Fahrzeuge auf dem Baustellengelände befinden.

Da keine eigene Richtlinie für die Baustellenverkehre im öffentlichen Verkehrsbereich vorliegt, kann die Beurteilung nur in Anlehnung an andere Regelwerke erfolgen. Es kann u. U. auf die allgemein anerkannten Regelungen der TA Lärm nach 7.4 zur Beurteilung der Geräuschimmissionen im öffentlichen Verkehrsbereich zurückgegriffen werden. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundsck sollen vermieden werden, sofern

- sie den Beurteilungspegel der vorhandenen Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB (A) erhöhen

- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

- die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Treffen alle 3 Punkte kumulativ zu, sollen die Verkehrsgeräusche auf organisatorischem Weg soweit als möglich vermindert werden.

Die Beurteilung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen orientiert sich gemäß TA Lärm an der 16. BImSchV, in der die durchschnittlich tägliche Verkehrsmenge im Jahresmittel über 365 Tage zugrunde liegt. Bei den Varianten 7, 8 und 9 handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsweg, jedoch sollte die Beurteilung wie bei einem öffentlichen Verkehrsweg vorgenommen werden, da diese Zufahrtstraße nicht dem Baustellengrundstück zugerechnet werden kann.

Überschlägige Berechnungen ergeben, dass die Verkehrslärmzunahme keine erhebliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen verursacht. Mit einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrslärms um 3 dB (A) bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB (A) tags und für Wohngebiete von 59 dB (A) tags ist bei keiner Variante zu rechnen.

 

Baurecht

 

Baurechtlich kann gesagt werden, dass eine zusätzliche Baustellenzufahrt nur dann Gegenstand der Baugenehmigung sein muss, wenn eine Erschließung über öffentliche Straßen nicht möglich ist.

Es wird davon ausgegangen, dass die Erschließung über die Riesengebirgstraße / Harzstraße aus baurechtlicher Sicht gegeben ist. Damit ist die Baustraße nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

 

Haftungsfrage bei Schäden an den angrenzenden Gebäuden

 

Variante 8

Bei der Variante 8 wird der Baustellenverkehr im Anschluss an die Baustraße über die Riesengebirg- /Spessartstraße abgeleitet.

Aus geologischer Sicht ist die Durchführung dieser Variante unkritisch. Der Gutachter empfiehlt jedoch trotzdem, in diesen beiden Straßen, ein Beweissicherungs- und Monitoringverfahren durchführen zu lassen.

Das Rechtsamt befindet sich derzeit mit der VKB in einem Abstimmungsprozess über die Frage, ob bzw. dass diese die Einschätzung des Risikos teilt.

Das Ergebnis der Prüfung liegt momentan noch nicht vor diese wird im Maßnahmenbeschluss nachgereicht.

 

Variante 7, 9, 9 a, 9 b und 9 c

Momentan gibt es keine Hinweise (geologische Risiken - vergleichbar Sallerner Berg), dass an den öffentlichen und bereits bestehenden Straßen, an welche die Baustraßenvarianten 7, 9, 9 a, 9 b und 9 c anschließen würden, ein aufwendiges Beweissicherungs- und Monitoringverfahren durchgeführt werden müsste. Die Abklärungen mit der VKB beziehen sich somit nicht auf die öffentlichen Straßen, in welche die Varianten 7, 9, 9 a, 9 b und 9 c münden.

Beweissicherungsverfahren

Beweissicherungsverfahren an Gebäuden, Kanälen usw., die an öffentliche Straßen angrenzen bzw. sich darin befinden, werden nur dann durchgeführt, wenn konkret in diesen Straßen Baumaßnahmen stattfinden, wenn vorhandene Tonnagebeschränkungen überschritten werden oder wenn ein Verdacht auf geologische Risiken vorliegt. Lediglich die Benutzung der öffentlichen Straßen mit Baufahrzeugen rechtfertigt kein Beweissicherungsverfahren.

 

Belange der Sparten

 

Stadtentwässerung:

Variante 8

Um die Anforderungen an den öffentlichen Kanal in der Riesengebirgstraße gemäß Gutachten Dr. Spang vom Okt. 2020 erfüllen zu können, müsste eine Kanalsanierung in der Riesengebirgstraße unter der Voraussetzung vorhandener Kapazitäten und Haushaltsmittel auf 2021 vorgezogen werden.

Variante 9 b

Im Anschlussbereich der Baustraße an die Aussiger Straße befindet sich das Regenrückhaltebecken RRB 2. Aufgrund einer Gewichtsbeschränkung für die Befahrbarkeit des RRB 2 muss die Trasse der Baustraße nach Süden abgerückt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kanäle in der Aussiger Straße mittelfristig sanierungsbedürftig sind. Im Fall einer Kanalsanierung im Betriebszeitraum der Baustraße müsste diese mit dem Baustellenverkehr der Schule abgestimmt werden. 

 

REWAG Leitungen

Variante 8

Die REWAG muss die Anforderungen an die Gas- und Wasserleitungen gemäß Gutachten Dr. Spang vom Okt. 2020 sicherstellen.

Variante 9 b

In unmittelbarer Nähe des Regenrückhaltebecken RRB 2 sind Gas- und Wasserleitungen der REWAG verlegt. Eine Vorabstimmung mit der REWAG hat ergeben, dass diese Leitungen kein Ausschlusskriterium für die Variante 9 b darstellten.

 

Kinderhort in der Ostpreußenstraße

 

Die Baustellenerschließung des Kinderhortes in der Ostpreußenstraße muss bei der Variante 9 b mit dem Bau und dem Betrieb der Baustraße abgestimmt werden.

 

Wasserwirtschaftliche Belange

 

Die Baustraße führt im Anschlussbereich an die Schule durch subrosionsgefährdete Kreidesandsteine. In diesem Bereich sollte eine konzentrierte Versickerung von Oberflächenwasser vermieden werden. Hierzu ist das Niederschlagswasser

in der Fläche zur Talseite abzuleiten, die Fahrbahn ist entsprechend mit Quergefälle

zur Talseite auszubilden.

 

Kostenübersicht der Baustraßenvarianten 7 9 c

 

 

V 7

V 8

V 9

V 9 a

V 9 b

V 9 c

Baukosten

 

1.350.000,-

1.300.000,-

 

1.150.000,-

 

 

1.100.000,-

1.100.000,-

1.250.000,-

 

Hinweis:

Die oben genannten Kosten beinhalten nur die Herstellungskosten für die Baustraßen. Lediglich bei der Variante V 8 sind die nicht unerheblichen Aufwendungen für die Beweissicherung und das Monitoring in der Riesengebirgsstraße und Spessartstraße enthalten.

Bei der Variante 8 muss zudem noch geprüft werden, ob an der Amberger Straße eine Lichtsignalanlage notwendig ist. Erst nach Abschluss dieser Prüfung können die eventuell anfallenden Kosten genannt werden. Zudem sind insbesondere die für die Varianten V 9 und V 9 c anfallenden Kosten, für die temporäre Grundstücksüberlassung, nicht enthalten. Die Kosten für die aufgrund des Eingriffs notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können zum jetzigen Planungsstand noch nicht ermittelt werden. Die Ausgleichskosten für die Varianten 7, 9, 9 a, 9 b und 9 c werden die Kosten für den notwendigen Ausgleich, verursacht durch die Variante 8, erheblich übersteigen. Eine belastbare Kostenberechnung kann erst zum Maßnahmenbeschluss vorgelegt werden.

Im Entwurf des IP Entwurfes 2020 2024 stehen im UA 21111/00 auf der Haushaltsstelle 1.21111.9580 insgesamt 1,3 Mio. € zur Verfügung. Davon im Haushaltsjahr 2020 0,8 Mio. €, in 2021 0,4 Mio. € und ab 2025 0,1 Mio. € zur Verfügung.

 

Zusammenfassung

Bewertung der Varianten 1-6

 

Die Andienung des 1. Bauabschnitt (BA) muss aus baubetrieblichen Gründen von Norden her erfolgen. Die Hunsrückstraße kann aufgrund der Gewichtsbeschränkung nur von Fahrzeugen mit einem max. Gewicht von 10 Tonnen befahren werden. Die Varianten 1 6 scheiden somit für den 1. BA als Baustellenzufahrt für den Schwerlastverkehr aus. Zur Erschließung des 1. BA ist der Bau einer Baustraße deshalb zwingend erforderlich.

Der 2. BA könnte baubetrieblich über die Harzstraße erschlossen werden. Jedoch entspricht die Geologie der Harzstraße der Geologie der Hunsrückstraße. Eine Gewichtsbeschränkung in der Harzstraße besteht zwar derzeit nicht. Eine Nutzung der Harzstraße für den Schwerlastverkehr würde jedoch gem. Gutachten Dr. Spang eine aufwendige Beweissicherung und ein engmaschiges Monitoring nach sich ziehen, so dass es nun naheliegend ist, die für den 1. BA notwendige Baustraße auch für den 2. BA zu verwenden. Baubetrieblich ist es möglich, die Baustelle so zu organisieren, dass der 2. BA über die für den 1. BA erforderliche Baustraße abgewickelt werden kann. Die Varianten 1-6 sind somit für die Erschließung des 2. BA mit Schwerverkehr nicht notwendig.

Hinweis:

Eine Abwicklung der gesamten Baustelle mit Fahrzeugen < 10 t ist aus baubetrieblichen Gründen nicht möglich. Bereits die Leergewichte der Baustellenfahrzeuge für Aushub, Betonbau und Zimmerarbeiten überschreiten das zulässige Gewicht von 10 t in der Hunsrückstraße.

Bewertung der Baustraßenvarianten 7 9 c

 

 

V 7

V 8

V 9

V 9 a

V 9 b

V 9 c

Naturschutz

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- -

- -

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Ausgleichsflächen

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- - -

Erholungsraum

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- - -

--

--

- - - -

Archäologie

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o

- -

o

o

- -

rm

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-

-

-

-

temporäre Grundstücksüber-lassungen

o

o

Nicht verfügbar

o

o

nicht verfügbar

Betroffenheit

Anwohner

-

- - -

-

- - -

- - -

- -

Beweissicherung + Monitoring

-

- - - -

-

-

-

-

Schulwegsicherheit

o

 -

o

-

-

o

Übergang auf öffentliche Straßen

o

- -

o

- -

-

o

Baukosten

o

o

o

 

+

 

+

o

Fertigstellungszeitpunkt

II. Quartal 2022

II. Quartal 2022

II. Quartal 2022

II. Quartal 2022

II. Quartal

2022

II. Quartal 2022

Ergebnis Wertung

 

 

 

 

Vorzugs-variante

 

 

Legende:

+ Vorteil

- geringe Betroffenheit

- - mittlere Betroffenheit

- - -  starke Betroffenheit

- - - - sehr starke Betroffenheit

o keine Betroffenheit

 

Hinweise zur Wertung:

 

Ausgleichsflächen:

Der ökologische Ausgleich für die V 8 könnte größtenteils vor Ort erfolgen. Die Ausgleichsflächen für die V 9 und 9 c können nicht vor Ort bereitgestellt werden, da unter der Voraussetzung, dass der betroffene Grundstückseigentümer Ersatzflächen zur Bewirtschaftung benötigt, die vorhandenen freien Flächen belegt wären.

 

Erholungsraum:

Die Varianten V 9 und V 9 c könnten noch aufgewertet werden, wenn in den Bereichen, in denen die Baustraße die Feld- bzw. Spazierwege belegt, begleitende Wege angelegt werden würden. Dies erfordert jedoch Grunderwerb.

 

Beweissicherung und Monitoring:

Momentan gibt es keine Hinweise (geologische Risiken, vergleichbar Sallerner Berg), dass an den öffentlichen und bereits bestehenden Straßen, an die die Baustraßenvarianten 7, 9, 9 a, 9 b und 9 c anschließen, ein aufwendiges Beweissicherungs- und Monitoringverfahren durchgeführt werden müsste.

 

Schulwegsicherheit:

Bei der Variante V 9 b ist am westlichen Ende der Aussiger Straße aufgrund des bestehenden Zebrastreifens mit Mittelinsel eine sichere Querung der Aussiger Straße möglich.

 

Übergang auf öffentliche Straßen:

Bei der V 8 ist momentan an der Einmündung der Spessartstraße in die Amberger Straße noch keine Lichtsignalanlage vorhanden. Die Einmündung der Aussiger Straße in die Sandgasse ist bereits signalisiert.

Die Varianten 9 a und 9 b unterscheiden sich auch noch durch die Linienführung der abfließenden Straßen. Die Aussiger Straße verläuft nahezu gerade. Im Gegensatz dazu weist die Ostpreußenstraße eine sehr kurvige Linienführung auf.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsplanung für die Variante V 9 b zu erstellen und alle notwendigen Genehmigungen für den Bau der Variante V 9 b einzuholen.

 


Anlagen:

Abschlussbericht (Anlage 0 – Anlage 4.1)

Tonnagebeschränkung (Anlage 5)

Baustellenzufahrt Variante 1 – 9 c (Anlage 6)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO201731065_201201_Anlage_0_Untersuchungsbericht_A4 (1162 KB)    
Anlage 2 2 VO201731065_201201_Anlage_1.1_ÜLP_A4 (2787 KB)    
Anlage 3 3 VO201731065_201201_Anlage_2.1_LP_A4 (2102 KB)    
Anlage 4 4 VO201731065_201201_Anlage_2.2_LP_A3 (9119 KB)    
Anlage 5 5 VO201731065_201201_Anlage_3.1_ZE_A4 (513 KB)    
Anlage 6 6 VO201731065_201201_Anlage_3.2_BS1-15_A4 (3501 KB)    
Anlage 7 7 VO201731065_201201_Anlage_3.3_DPH1-5_A4 (1122 KB)    
Anlage 8 8 VO201731065_201201_Anlage_3.4_BS1-6_Riesengebirg_A4 (99 KB)    
Anlage 9 9 VO201731065_201201_Anlage_4.1_Überfahrversuch_A4 (23 KB)    
Anlage 10 10 VO201731065_201201_Anlage_5_Tonnagebeschränkung (609 KB)    
Anlage 11 11 VO201731065_201201_Anlage_6_Baustellenzufahrt_A4 (496 KB)