Sachverhalt:
Gliederung des Konzepts
1. Definition und Formen der Obdachlosigkeit
In Deutschland gibt es bislang keine offizielle Definition von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit, was dazu führt, dass im täglichen Sprachgebrauch diese Begriffe oft synonym verwendet werden.
Eine nicht amtliche Definition findet man in Deutschland häufig in der Unterscheidung zwischen Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit. Als obdachlos gelten Menschen, die im öffentlichen Raum leben und beispielsweise auf Parkbänken, Baustellen, Hauseingängen übernachten oder nach dem Polizei- und Ordnungsrecht in kommunalen Einrichtungen untergebracht sind. Wohnungslos sind Menschen, die über keine eigene mietrechtlich abgesicherte Wohnung oder selbstgenutztes Wohneigentum verfügen und z. B. vorübergehend bei Bekannten wohnen oder in Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände leben.
Die europäische Dachorganisation nationaler Nichtregierungsorganisationen, die mit Wohnungslosen arbeiten (FEANTSA) hat gemeinsam mit der European Observatory on Homelessness eine Typologie von Wohnungslosigkeit (bekannt unter der Abkürzung ETHOS) entwickelt. In einer finanzierten Studie der EU wurden, um international vergleichbare statistische Erhebungen zu erleichtern, die ursprünglich 13 auf 6 Kategorien reduziert (ETHOS light[1]).
Als obdachlos werden Menschen beschrieben, die im öffentlichen Raum ohne Unterkunft leben. Als zweite Kategorie werden Menschen genannt, die in Notunterkünften leben bzw. ihre Übernachtungsmöglichkeiten häufig wechseln. In der dritten Kategorie werden Personen angeführt, die in Obdachlosenunterkünften leben und deren Dauer des Aufenthalts zeitlich befristet ist. Neben den Obdachlosenunterkünften werden hierzu auch die Frauenhäuser, Übergangswohnheime und Betreutes Wohnen gezählt. Menschen, die aufgrund fehlender eigener Wohnung länger als nötig in institutionellen Einrichtungen, wie Psychiatrie und im Justizsystem verbleiben, zählen zu der vierten Kategorie. In der fünften Kategorie werden unkonventionelle Wohnverhältnisse beschrieben, in welchen Menschen leben, die keine eigene Wohnung besitzen wie beispielsweise Wohnwägen und Biwaks. In der sechsten Kategorie werden Menschen genannt, die mangels einer eigenen Wohnung vorübergehend bei Freunden oder Bekannten wohnen, dort gewöhnlich jedoch nicht zuhause sind[2].
Aus dieser Kategorie ist häufig die Form der sogenannten verdeckten Obdachlosigkeit anzutreffen. Verdeckt meint in diesem Zusammenhang, dass diese Personen wenig in der Öffentlichkeit sichtbar und wahrnehmbar sind. Darunter befinden sich Menschen, vermutlich mehrheitlich Frauen, die ihre schwierige Lebenssituation der Wohnungslosigkeit verbergen wollen und aus diesem Grund Zweckbeziehungen und Abhängigkeitsverhältnisse eingehen. Eine differenzierte Betrachtungsweise auf die Thematik Wohnungsnotfälle kann dann vorteilhaft sein, wenn statistische Daten erhoben werden und passgenaue Angebote erstellt werden sollen, ohne bestimmte Personengruppen auszuschließen.
2. Rechtliche Grundlagen
Wohnungslosenhilfe bedeutet grundsätzlich eine konstruktive und unterstützende Auseinandersetzung mit der Lebenssituation von wohnungslosen, von Wohnungslosigkeit bedrohten und in unzumutbarem Wohnraum lebenden Personen. Da die unfreiwillige (VG Würzburg, Urteil vom 27.04.2017 – W 5 K 16.659) Obdachlosigkeit nach herrschender Meinung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wird die Unterbringung obdachloser Menschen durch die rechtlichen Bestimmungen des Ordnungs-und Polizeirechts geregelt. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG haben dabei die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und die Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit zum Ziel. Obdachlosigkeit gefährdet grundsätzlich geschützte Individualrechtsgüter unmittelbar und erheblich. Besonders hervorzuheben sind dabei das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG sowie der Erhalt der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Wegen des Ausmaßes und der Schwere der drohenden Gefahr für die Grund- und Menschenrechte besitzt der Betroffene gegenüber der Gefahrenabwehrbehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einschreiten. Zu beachten ist, dass die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Erst wenn sämtliche Bemühungen des Obdachlosen erfolglos sind, handelt es sich um die Konkretisierung des Gebotes der Erforderlichkeit (VGH München, Beschluss v. 07.05.2018 – 4 CE 18.965). Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Betroffenen im Stadtgebiet Regensburg obliegt dem Amt für Soziales. Der notwendige Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) erfolgt im Rahmen der Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft durch die Aushändigung eines Berechtigungsscheines oder im Falle der Zuweisung einer Notwohnung durch einen Zuweisungsbescheid. Personen, welche unfreiwillig ohne Obdach sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf ganztägige Unterbringung (BayVGH, B. v. 04.04.2017 – 4 CE 17.615). Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Regensburg seit November 2019 durch die Eröffnung der Unterkunft für Obdachlose (seit September 2021 geführt unter dem Namen NOAH) nach.
Eine weitere gesetzliche Grundlage der Wohnungslosenhilfe umfassen die §§ 67 und 68 SGB XII. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist demnach als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu verstehen. Im Falle einer Unterstützung nach § 67 SGB XII ist allerdings zu beachten, dass diese unabdingbar an die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Betroffenen im Sinne der Sozialgesetzbücher geknüpft ist. In Fällen der stationären Unterbringung obliegt die Finanzierung der nach §§ 67 und 68 SGB XII erbrachten Leistung dem Bezirk, sofern per Definition der Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 2 SGB XII erfüllt ist. Obdachlosenunterkünfte werden von der genannten Rechtsvorschrift nicht abgedeckt. Die Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten obliegt demnach grundsätzlich der jeweils zuständigen Kommune.
3. Ausgangssituation der Obdachlosenunterbringung in Regensburg
Die Möglichkeiten der ordnungsrechtlichen Unterbringung erstrecken sich derzeit auf vier Gebäude:
Erste Anlaufstelle für volljährige Einzelpersonen bildet dabei das Haus NOAH. Die Unterkunft in der Landshuter Straße 49 wurde im November 2019 unter dem Namen „Unterkunft für Obdachlose“ in Betrieb genommen und im September 2021 an den Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. als Träger übergeben. Das Belegungsrecht verbleibt weiterhin bei der Stadt Regensburg. Die Unterkunft bietet grundsätzlich Platz für 78 bedürftige Personen. Die Unterkunft ist ganzjährig 24 Stunden am Tag zugänglich. Während der Tagesstunden können die Bewohner ein sozialpädagogisches Angebot in Anspruch nehmen. Zu
regelmäßigen Zeiten ist auch die medizinische Versorgung durch Rafael e. V. sichergestellt. Durch die pandemische Lage können derzeit lediglich 55 Personen untergebracht werden.
Vor allem in den Wintermonaten ist die Unterkunft regelmäßig ausgelastet. Durchschnittlich waren pro Tag in der Unterkunft für Obdachlose bzw. im Haus NOAH untergebracht.
2020 43 Personen 2021 40 Personen
Für volljährige Einzelpersonen steht als zweites Gebäude die Taunusstraße 3 zur Verfügung. In früheren Jahren wurde dort für die Nachtstunden (von 17 Uhr bis 9 Uhr morgens) ein Schlafplatz für bis zu 30 Personen vorgehalten. Pandemiebedingt finden derzeit lediglich 15 Personen Zuflucht in dem Gebäude. Entgegen der früheren Praxis wird derzeit auch in der Taunusstraße der ganztägige Aufenthalt angeboten. Das zugewiesene Bett ist täglich lediglich für einen kurzen Zeitraum der Reinigung zu räumen.
Durchschnittlich waren pro Tag in der Obdachlosenunterkunft Taunusstraße 3 Personen in nachstehender Anzahl untergebracht:
2017 17 Personen 2018 16 Personen 2019 18 Personen 2020 10 Personen (pandemiebedingt nur reduzierte Belegung möglich) 2021 12 Personen (pandemiebedingt nur reduzierte Belegung möglich).
Da die beiden vorstehend genannten Gebäude nicht barrierefrei zugänglich sind, hält die Stadt Regensburg darüber hinaus seit 2019 die Unterkunft Am Kreuzhof 9 vor. Neben vier Räumlichkeiten zur Unterbringung wurden dabei auch Sanitärräume und Küche im Erdgeschoss entsprechend gestaltet. Im Obergeschoss bietet die Unterkunft zusätzlich vier Räumlichkeiten für Zuweisungen von Einzelpersonen. Seit Beginn der pandemischen Lage wird die Unterkunft Am Kreuzhof 9 als Quarantänestation genutzt. Infizierte und Kontaktpersonen aus den Gemeinschaftsunterkünften werden im Bedarfsfall in den dortigen Zimmern untergebracht.
Aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit liegen seit der Inbetriebnahme 2019 keine auswertbaren Daten vor.
Die umfangreichste Unterbringungsmöglichkeit, welche der Stadt Regensburg zur Verfügung steht, ist die Notwohnanlage in der Aussiger Straße. In vier Häuserblöcken stehen 74 Wohnungen in einer Größenordnung von einem bis zu vier Zimmer für Familien mit minderjährigen Kindern oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung. Aktuell sind 39 dieser Wohnungen an insgesamt 124 Personen vergeben. 68 Bewohner haben die Volljährigkeit erreicht. Die 56 Minderjährigen verteilen sich auf insgesamt 25 Familien. 14 Wohnungen werden von Einzelpersonen bzw. Lebenspartnern ohne minderjährige Kinder bewohnt. Die Zuweisungsbescheide der jeweiligen Notwohnungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 6 Monaten, sofern es keine expliziten Anhaltspunkte für einen kürzeren Zeitraum gibt. Die Nutzungsgebühren werden in Abhängigkeit der Größe der jeweiligen Wohnung entsprechend der Nutzungsgebührensatzung erhoben und belaufen sich auf 5,50 € pro Quadratmeter sowie eine zusätzliche monatliche Gebühr von 9,00 € für Kabelfernsehen. Die Größen der Wohnungen reichen von 18 m² (Nutzungsgebühr 108,00 €) bis 90 m² (Nutzungsgebühr 504,00 €). Zehn Wohnungen können auf Grund von erheblichem Renovierungsbedarf aktuell nicht belegt werden. In den vergangenen fünf Jahren lag die jährliche Fluktuation in besagter Anlage bei durchschnittlich 25 %.
Aufgrund der nachstehend näher beschriebenen Neuausrichtung des Obdachlosenwesens und der Wohnungslosenhilfe wird von den ursprünglichen Plänen Abstand genommen, die eine Neuerrichtung der Notwohnanlage vorsahen. Ziel soll es sein, den nötigen Bedarf dezentral durch andere Projekte vollständig zu decken.
Die Notwohnanlage soll daher vorübergehend unter Hinzuziehung eines temporären Sicherheitsdienstes mit den bisherigen Rahmenbedingungen weiterbetrieben werden. Der Instandhaltungsaufwand wird dabei auf das notwendige Maß beschränkt. Die Verwaltung wird laufend prüfen, ob es Möglichkeiten für eine Reduzierung der baulichen Kapazitäten der Notwohnanlage gibt.
Die Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften in der Landshuter Straße 49 und Taunusstraße 3 erfolgt derzeit ohne Kostenerhebung (Beschluss des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten vom 07.12.17, VO/17/13751/50). In den Jahren 2020 und 2021 betrug die Aufenthaltszeit der Bewohner in den Gemeinschaftsunterkünften in der Landshuter Straße 49 und Taunusstraße 3 durchschnittlich 47,2 Tage pro Jahr und unterscheidet sich daher wesentlich von den Aufenthaltszeiten in der Notwohnanlage Aussiger Straße 23 – 29a.
Statistische Auswertungen zu den Auslastungskapazitäten in der Notwohnanlage Aussiger Str. 23/23 a bis 29/29 a wurden in der Vergangenheit nicht durchgeführt. Aus dem vorhandenen Datenmaterial war die Notwohnanlage in den genannten Monaten wie folgt ausgelastet:
Juli 2014 12 Familien 36 Wohnungen belegt März 2015 12 Familien 35 Wohnungen belegt September 2017 23 Familien 44 Wohnungen belegt November 2019 29 Familien 47 Wohnungen belegt Januar 2020 33 Familien 53 Wohnungen belegt Januar 2022 27 Familien 41 Wohnungen belegt
4. Zielsetzung für die Obdachlosenhilfe-/Wohnungslosenhilfe
Wohnen ist ein elementares Grundbedürfnis des Menschen. Eine Ausgrenzung aus dem Wohnungsmarkt geht oftmals auch mit einer Ausgrenzung aus anderen gesellschaftlichen Teilbereichen einher. Von wirtschaftlichen Problemen und Verschuldung, insbesondere Mietschulden, abgesehen, können Arbeitslosigkeit, das Ende einer Beziehung, Sucht, psychische Erkrankungen, Gewalt und weiteres mehr für Wohnungs-/Obdachlosigkeit verantwortlich sein.
Zielgerichtete Prävention ist deshalb ein immer wichtiger werdender Faktor. Prävention trägt dazu bei, Wohnungslosigkeit mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Folgekosten im Vorfeld zu vermeiden und bestehende Wohnverhältnisse nachhaltig zu sichern. Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum und adäquate Angebote zur Nachsorge für bereits obdachlose/wohnungslose Menschen sind weitere Bausteine zur langfristigen Re-Integration dieses Personenkreises.
In Fällen, in denen der Wohnungsverlust trotz aller Präventivmaßnahmen nicht vermieden werden kann, muss die möglichst zeitnahe Wiedererlangung von Wohnraum gelingen, um bereits an dieser Stelle den sozialen Abstieg und bereits auftretenden akuten Krisen der Betroffenen durch Wohnungs- oder Obdachlosigkeit entgegenzuwirken.
Wohnungslose/Obdachlose sind oft nicht ausreichend in der Lage, ihre individuelle Wohnungsnot allein aus eigener Kraft ohne materielle oder persönliche Unterstützung durch Dritte zu beseitigen. Bei einer Teilgruppe ist die individuelle Situation darüber hinaus durch schwierige Lebensverhältnisse und soziale Ausgrenzung gekennzeichnet. Diese Personen bedürfen in der Regel weitergehender Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII, um ihre sozialen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnungslosigkeit zu überwinden.
In einem ersten Schritt steht die Stabilisierung des Menschen im Vordergrund, um so die Grundlage für eine Vermittlung auf den ersten Wohnungsmarkt zu schaffen. Die Befähigung langfristig und selbständig ein Mietverhältnis wahrzunehmen und zu sichern ist ein elementares Ziel zur Erhaltung des Wohnraums und kann nur durch geeignete Maßnahmen und mit Unterstützung einer Sozialberatung erreicht werden.
Es lassen sich aufgrund der Komplexität der einzelnen Lebenssituationen beispielhaft folgende Ziele formulieren:
- Bedeutung der Notwendigkeit von Mietzahlungen vermitteln - Erlernen von Tagesstrukturen (Kochen, Reinigung, Lüften) - Verständnis für den Umgang in einer Hausgemeinschaft entwickeln - Bei Familien mit Kindern die Stabilisation der Elternrolle - Aufbau und Anbindung an ein funktionales Hilfsnetzwerk.
Nur mit ausreichender sozialer Unterstützung wird es möglich sein, Menschen mit multiplen Problemlagen zurück in die Mitte der Gesellschaft zu führen, sie zu integrieren und ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben langfristig zu ermöglichen.
Zentrales Ziel ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Unterbringung für alle von Wohnungslosigkeit bedrohten oder betroffenen Personen. Dies beinhaltet die Schaffung zielgruppenspezifischer Angebote z. B. durch die Möglichkeit der barrierefreien Unterbringung, Angebote für Familien mit Kindern oder psychisch Kranke. Um dieses Ziel zu erreichen, muss das Handlungsfeld der Wohnungslosenhilfe weiter erschlossen und aufgebaut werden.
Das Hilfeziel der Integration und der Zugang zu anderen Hilfesystemen setzen eine enge Kooperation mit den beteiligten Ämtern der Stadtverwaltung sowie den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe, ehrenamtlichen Initiativen und der Wohnungswirtschaft voraus (s. Ausführungen unter Punkt 6.5).
5. Prävention
Im Rahmen der Präventionsarbeit des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) für Erwachsene der Stadt Regensburg können sich alle Haushalte aus dem Stadtgebiet an den ASD wenden, die von Wohnungsverlust bedroht sind. Diese Aufgabe oblag in Teilen der Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und wurde in das neue Konzept des ASD 2019 übernommen und ergänzt[3].
Ziel der Wohnungssicherung ist z. B. durch die Abklärung der finanziellen Situation, von möglichen Leistungsansprüchen und Selbsthilfepotentialen einen Wohnungsverlust zu verhindern. Häufig wird dabei versucht eine Schuldenübernahme im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII zu erwirken, Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen um ggf. Kosten im Rahmen des Klagewegs zu minimieren oder die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Mietwohnung zu verhandeln. Bei Bedarf wird eine Beratung bezüglich der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe geführt. Sollte ein Wohnungserhalt nicht möglich oder nicht gewünscht sein, bietet der ASD Hilfestellung bei der Suche nach neuem Wohnraum an.
Das Vorgehen des ASD richtet sich im Allgemeinen nach der Art des Zugangs und der konkreten Fallkonstruktion. Die Räumungsklagen und -termine ergehen direkt vom Amtsgericht bzw. Gerichtsvollzieher an den ASD bzw. Amt für Soziales als zuständige Behörde. Bei Kenntnisnahme einer Räumungsklage oder eines -termins wird zunächst versucht, schriftlich Kontakt mit dem betroffenen Haushalt aufzunehmen. Meldet sich der Mieter bzw. die Mieterin nicht, wird ein Hausbesuch durch den ASD unternommen. Wurde niemand angetroffen, wird ein Flyer mit der Bitte um Kontaktaufnahme im Briefkasten hinterlegt. Kommt auch hier kein Kontakt zustande und handelt es sich um einen Haushalt, in dem minderjährige Kinder leben, wird das Amt für Jugend und Familie informiert, um ggf. in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Dieses Vorgehen erübrigt sich, wenn sich der Klient bzw. die Klientin direkt an den ASD wendet. Anlass hierfür sind meist Miet- oder Energieschulden, aber auch wenn der Vermieter bereits die Kündigung ausgesprochen hat.
Die Präventionsarbeit des ASD hat sich nach den bisherigen Erfahrungswerten als ausgesprochen wirkungsvoll dargestellt:
Im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2021 wurden insgesamt 243 Wohnungsnotfälle an den ASD herangetragen. Davon 8 % wegen Mietschulden, 13 % aufgrund einer Wohnungskündigung, 44 % Räumungsklagen infolge einer eingereichten Räumungsklage und 35 % wegen eines angesetzten Räumungstermins. Hiervon konnten 40 % trotz mehrmaliger Versuche der Kontaktaufnahme (schriftlich und Hausbesuch) durch den ASD nicht erreicht werden. 15 % befinden sich in laufender Beratung, 9 % mit sonstigem Resultat (z. B. örtlich nicht zuständig, in Haft, gesetzlicher Betreuer).
Von diesen 243 Wohnungsnotfällen konnte 50 Haushalten mit Hilfe des ASD die Wohnung erhalten bzw. eine neue Wohnung gefunden werden. 23 Haushalte hatten den Kontakt zum ASD abgebrochen, von denen jedoch ebenfalls 15 Haushalte immer noch in ihrer Wohnung wohnen oder selbständig eine neue Wohnung gefunden haben[4]. Lediglich 5 Haushalte mussten zunächst ordnungsrechtlich untergebracht werden, wovon 3 Haushalte zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch in Obdachlosenunterkünfte zugewiesen sind. Die Präventionsarbeit führt zu einer spürbaren Reduktion der Unterbringungsfälle.
Für Haushalte, die aufgrund Mietschulden die Wohnung entweder erhalten konnten oder neuen Wohnraum gefunden haben und das Mietverhältnis künftig mit fachlicher Unterstützung sicherzustellen ist, bietet sich eine mobile Mietbetreuung an. Dabei sind nicht nur regelmäßige Mietzahlungen und die Beantragung von Leistungen im Fokus, sondern auch die Sicherstellung der medizinischen Regelversorgung, die Installation von weiteren notwendigen Hilfsangeboten wie Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Angebote sowie die Befähigung, sich in Hausgemeinschaften eines Mietshauses zu integrieren. Ein solches Angebot gibt es derzeit noch nicht, würde aber die Gesamtstrategie in der Obdach- und Wohnungslosigkeit abrunden.
Ziel der gesamten Maßnahmen ist zum einen die Stabilisierung von Personen und insbesondere von Familien, die von Wohnungsnotfällen betroffen sind. Dies kann durch Vermeidung von (wiederholter) Obdachlosigkeit und Unterstützung bei weiteren Problemlagen in der gesicherten Umgebung einer eigenen Mietwohnung erreicht werden. Zum anderen ist Ziel, die Kosten (z. B. durch Unterbringung, Übernahme von Umzugskosten usw.) in einem vertretbaren Maß zu halten. Als weiterer Baustein muss die Bereitschaft von Vermietern erhöht werden, Wohnraum auch an problembehaftete Personenkreise zu vermieten, wenn diese regelmäßig fachlich unterstützt werden.
6. Soziale und bauliche Standards der Unterbringung
In drei der vier zur Verfügung stehenden Obdachlosenunterkünfte gibt es aktuell keine soziale Betreuung vor Ort, die über die allgemeinen Angebote des ASD hinausgeht.
Der Allgemeine Sozialdienst beim Amt für Soziales hat seit Mitte des Jahres 2021 die aufsuchende Tätigkeit in der Notwohnanlage Aussiger Straße für Alleinstehende und Familien ohne minderjährige Kinder nach den Corona-Einschränkungen erneut aufgenommen. Einmal wöchentlich befinden sich zwei Mitarbeiterinnen direkt vor Ort in der Anlage. Ziel ist es, diesen Haushalten Hilfestellung bei der Beantragung eines Vormerkbescheides zu geben und bei der Wohnungsvermittlung zu unterstützen.
Im Rahmen einer zunächst befristeten Kooperation mit dem Amt für Jugend und Familie werden seit März 2022 auch Familien mit Kindern dahingehend unterstützt.
Die Unterbringungseinheiten in der Notwohnanlage Aussiger Straße 25 und 25 A wurde im Zuge der Flüchtlingskrise im Jahr 2014 bis 2018 an die Regierung der Oberpfalz zur Unterbringung vermietet. Die beiden Häuser verfügen über 17 Unterbringungseinheiten verschiedener Größe. Die einzelnen Einheiten wurden von der Stadt vollständig renoviert und mit Küchenzeilen und Wandkonvektoren ausgestattet. Die Duscheinheiten wurden aus dem Keller in einer Wohneinheit neu installiert.
Bei Zuweisungen im Rahmen des Obdachlosenwesens wird versucht, obdachlose Personen bzw. Familien vorrangig in diesen beiden Wohneinheiten unterzubringen.
Die Obdachlosenunterkunft Am Kreuzhof 9 wurde mit Beschluss des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten (VO/18//14199/50) in eine behindertengerechte Unterkunft für obdachlose Personen umgebaut. Hier stehen insgesamt vier Einheiten zur Nutzung für Familien bzw. Einzelpersonen zur Verfügung. Das Erdgeschoss verfügt über eine barrierefreie Sanitäreinrichtung mit Dusche/WC sowie ein weiteres WC. Die Küche wurde ebenfalls behindertengerecht umgebaut.(*)
Zudem werden in sämtlichen Regensburger Obdachlosenunterkünften Frauen und Männer unter einem Dach untergebracht. In Weiterentwicklung der bestehenden Angebote und aufbauend auf den Bemühungen der letzten Jahre soll Regensburg künftig bei der Unterbringung von Obdachlosen einen Weg der Differenzierung und Dezentralisierung gehen.
Zum 01.01.2022 waren in Regensburg insgesamt 185 obdachlose Personen ordnungsrechtlich untergebracht.
Davon waren 75 erwachsene Personen (37 männlich, 38 weiblich) und 57 minderjährige Kinder und Jugendliche in der Notwohnanlage untergebracht und 53 Personen (44 männlich, 9 weiblich) in Notschlafstellen wie der Taunusstraße oder Noah.
6.1. Differenzierung der Zielgruppen
Eine gemeinsame Unterbringung verschiedener Zielgruppen resultiert in einer Durchmischung von Personen zu einer Gesamtsituation, die es schwierig macht, den verschiedenen Problemlagen gerecht zu werden. Erfahrungsgemäß werden diese Problemlagen potenziert.
Innerhalb der ordnungsrechtlich unterzubringenden Menschen gibt es Gruppen besonders vulnerabler Personen. Oftmals führen Kombinationen von Suchtfolgeerkrankungen, sozialer Desintegration, psychischen Problemen oder dissozialem Verhalten dazu, dass betroffene Menschen kaum in Hilfen zu vermitteln oder aber in Unterkünften nicht adäquat versorgt werden können.
Vor diesem Hintergrund sollen folgende Personengruppen künftig differenziert betrachtet werden: (1.) Familien, (2.) Frauen, (3.) Suchtkranke ältere Menschen, (4.) junge Erwachsene und (5.) Alleinstehende. Diese Aufzählung wurde anhand der bestehenden Statistiken zu Fallzahlen und einer Einzelfallbewertung vorgenommen und entspricht den gängigen Standards im Bereich der Obdachlosenhilfe. Diese Einteilung kann gleichwohl nicht abschließend sein, da es immer Fälle von individuellen Situationen geben wird, die eine Einzelfallbetrachtung notwendig machen.
Ausgehend von den bisherigen Belegungs- und Auslastungszahlen ergab sich zum 01.01.2022 folgender Bedarf (Mehrfach-Zuteilungen möglich):
(1.) 35 Familien (2.) 20 Frauen (3.) 10 Suchtkranke ältere Menschen (4.) 5 Junge Erwachsene (5.) 70 Alleinstehende Erwachsene
Für die Bedarfsdeckung in Zukunft ist vor allem wichtig, für die benannten Zielgruppen geeignete und ausreichende Unterbringungsangebote vorhalten zu können. Im Falle einer Obdachlosigkeit ist unverzüglich zu reagieren; deshalb sind Leerstände nicht vollständig vermeidbar. Der Anmietung von zusätzlichem Wohnraum, aber auch der Bereitstellung von Verfügungswohnraum ist große Bedeutung beizumessen. Dabei sind unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten Leerstände so gering wie möglich zu halten, aber gleichzeitig für die jeweilige Zielgruppe eine Unterbringungsform vorzuhalten. Die genannten Bedarfszahlen stellen eine Momentaufnahme zum Stand 01.01.2022 dar und entsprechen den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre. Mit den im Folgenden genannten Einzelmaßnahmen würden die hier genannten Bedarfe voraussichtlich gedeckt werden können. Auf eine Änderung des Bedarfs kann in weiterführenden Beschlüssen entsprechend reagiert werden.
6.2. Dezentralisierung der Unterbringung
Die Differenzierung der Personengruppen führt unter den Zielsetzungen des vorliegenden Konzeptes notwendigerweise auch zu einer dezentralen Unterbringung. Ziel soll es sein, geeignete Projekte zu etablieren, welche die spezifischen Bedarfe der Personengruppen berücksichtigen.
Die Abkehr von einer zentralen Unterbringung in großen Anlagen führt hin zu einer Verteilung in kleinere Unterkünfte, die jeweils mit eigenem Konzept eine spezielle Zielgruppe im Blick haben. Idealerweise sind solche Unterkünfte über das Stadtgebiet verteilt und fördern so die soziale Durchmischung in den Stadtteilen. Das führt gleichzeitig auch zu weniger „Stigmatisierung“ anhand der Adresse, beispielsweise bei Bewerbungen oder der Vermittlung in Wohnraum.
Die Herausforderung bleibt bestehen, den Überbrückungscharakter einer Obdachlosenunterkunft zu wahren und dennoch menschenwürdige Rahmenbedingungen für eine Unterbringung bereitzustellen. Die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung müssen laut Gesetz nicht erfüllt sein. Der Schutz vor den Einwirkungen des Wetters und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gelten daher rechtlich als die Mindestvoraussetzungen für jegliche Unterbringungsform. Gleichzeitig werden die aus der Differenzierung gewonnenen zusätzlichen Anforderungen dem jeweiligen Projekt zugrunde gelegt.
6.3. Kinderschutz
Ziel muss sein, Kindern trotz ihrer oft schwierigen familiären Situation durch ein geordnetes Wohnumfeld größere Chancen einer positiven Entwicklung zu eröffnen. Bei Gefährdungen des Kindeswohls schreitet das Amt für Jugend und Familie unabhängig vom Wohnstatus ein.
Problematisch ist ein für die Kinder ungeeignetes Umfeld, oft bedingt durch das nahe Zusammenleben mit anderen obdachlosen Personengruppen. Zunächst geht es dabei also um eine räumliche Trennung und, zusammen mit einer passgenauen Sozialarbeit, in der Folge um eine Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz.
Wohnungslosigkeit stellt für sich allein genommen noch keine dar, geht aber häufig einher mit anderen Aspekten von Kindeswohlgefährdung, daher ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialdienst des Amtes für Soziales und des Sozialpädagogischen Fachdienstes oder anderer Gliederungen des Amts für Jugend und Familie unabdingbar. Ziel aller beteiligten Stellen muss es sein, Kindern und Jugendlichen trotz ihrer oft schwierigen familiären Situation durch ein geordnetes Wohnumfeld größere Chancen einer positiven Entwicklung zu eröffnen. Neben dem verpflichtenden Tätigwerden bei einer Kindeswohlgefährdung soll die passgenaue Sozialarbeit ein standardisierter Baustein in der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe werden, um die elterlichen Erziehungs- und Alltagskompetenzen zu stärken.
In jedem Einzelfall bedarf es der Prüfung, ob die Obdachlosigkeit den alleinigen Mangel darstellt oder darüber hinaus familiäre Probleme und kindeswohlgefährdende Aspekte vorliegen, die einen besonderen Jugendhilfebedarf rechtfertigen. Die Standards des Kinderschutzes nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) müssen gewährleistet sein, verbindliche Strukturen der zuständigen Leistungsträger und Institutionen vor Ort sind dafür die Voraussetzung.
6.4. Gewaltschutz und –prävention
Die Ausübung von Gewalt ist vielschichtig und kann sich in unterschiedlicher Ausprägung und Art, auf physischer, psychischer oder struktureller Ebene auswirken. Formen der Gewalt, denen neben der rein physischen Gewalt ein besonderes Augenmerk gelten sollte, sind insbesondere sexualisierte, häusliche, psychische und strukturelle Gewalt (zit. aus dem Bayerischen Schutzkonzept der Unterbringungsverwaltung zur Prävention von Gewalt in Asylunterkünften). In allen von der Stadt Regensburg initiierten Maßnahmen zur Unterbringung von obdachlosen und wohnungslosen Personen ist von den jeweiligen Betreibern ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln, das einrichtungsspezifische Notwendigkeiten berücksichtigt und an die individuelle Bedarfssituation vor Ort anpasst. Ziel ist es, den Schutz aller untergebrachten Personen sicherzustellen und Gewalt in allen Erscheinungsformen effektiv entgegenzuwirken und vorzubeugen. Dabei sind bei allen baulichen Planungen Maßnahmen des Gewaltschutzes rechtzeitig und umfassend zu berücksichtigen, z. B. durch Beleuchtungskonzepte, kinderfreundliche Orte und soziale Infrastruktur. Wirksamer Gewaltschutz hängt in wesentlichen Teilen von den Bedarfen der jeweiligen Zielgruppe ab. Nicht zuletzt deshalb ist eine differenzierte Betrachtungsweise unterschiedlicher Unterbringungsformen und –methoden sinnvoll.
Generell gilt, dass für jede Maßnahme ein/-e Gewaltschutzbeaufragte/-r eingesetzt werden muss, die/der ein konkretes Gewaltschutzkonzept für die jeweilige Unterbringungsform entwickelt und die betroffenen Mitarbeitenden sensibilisiert. Standardmäßig sind Notfallpläne und Handlungsanweisungen zu erstellen, die in Abstimmung mit den verantwortlichen Stellen vor Ort (z. B. Polizei- und Ordnungsbehörden, Amt für Jugend und Familie, Amt für Soziales) Verfahrensabläufe beinhalten, die den größtmöglichen Schutz vor Gewalt jeglicher Form bieten.
6.5. Vermittlung in Wohnraum
Alle Bestrebungen und Bemühungen, Obdachlosigkeit zu beseitigen müssen perspektivisch in die Vermittlung eines unbefristeten und langfristigen Mietverhältnisses führen. Die verbindliche Aussicht, dass am Ende einer Hilfsmaßnahme oder Unterbringung die reelle Möglichkeit besteht, eigenen Wohnraum beziehen und diesen erhalten zu können, ist für die Zielerreichung in der Wohnungslosenhilfe von essentieller Bedeutung.
Das Projekt „Anmietung von Übergangswohnungen“ aus dem Jahr 2016 des Amtes für Soziales hat gezeigt, dass „bei entsprechender Betreuung durch Fachkräfte, auch bei einem sozial vorbelasteten Personenkreis, zumindest teilweise erfolgreich Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erreicht werden können“. Das Ziel, Nutzer der Übergangswohnungen in reguläre Mietwohnungen zu vermitteln, wurde zumindest bei einem Teil der Personen erreicht. Es hat sich gezeigt, dass der Erfolg solcher Bemühungen vor allem von der Verfügbarkeit von geeigneten Wohnungen abhängig ist (vgl. VO/17/1353850, Seite 7).
Die Stadt Regensburg verfügt außerdem bei 39 Wohneinheiten in unterschiedlicher Größe ein Belegungsrecht für Personen, die einen Vormerkbescheid der Stufe 1 vorweisen können. Auch diese Option ist im Rahmen der Wohnungsvermittlung mit einzubeziehen.
Aus diesem Grund sind verschiedene Ansätze weiterzuverfolgen, für diese Zielgruppe an Wohnraum zu gelangen. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die hiesigen Wohnbaugesellschaften zu Kooperationen bereit sind. In diesem Zusammenhang kommt dem städtischen Tochterunternehmen, der Stadtbau GmbH, kraft Unternehmenszweck eine besondere Rolle zu. Auch die Möglichkeiten am freien Wohnungsmarkt geeignete Objekte anzumieten, müssen untersucht und in das Konzept zur Wohnungslosenhilfe integriert werden. Die Sozialarbeit ist dahingehend zu verstärken und auszubauen, dass Personen beim Stellen entsprechender Anträge und zu Gesprächsterminen begleitet werden können. Die Erfolge der Maßnahmen werden evaluiert.
6.6. Vernetzung mit vorhandenen und künftigen Hilfsstrukturen
Das Hilfeziel der Integration und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der Zugang zu anderen Hilfesystemen setzt eine enge Kooperation mit den beteiligten Stellen und Behörden sowie den freien Trägern der Wohlfahrtspflege und eine konzeptionelle Vernetzung der bestehenden Hilfeangebote voraus. Netzwerkarbeit bietet die Grundlage, um fachliche Erfahrungen aus der Praxis und ein breites Expertenwissen in Planungen, Aufgabenstellungen und damit verbundene Entscheidungen mit einfließen zu lassen. Durch den regen Austausch kann frühzeitig auf veränderte Bedarfslagen reagiert werden.
Das Amt für Soziales wird als übergeordnete Schnittstelle die Steuerung und Koordination der Wohnungslosenhilfe übernehmen, bestehende Netzwerke zusammenführen und Impulse für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine ständige Weiterentwicklung bestehender Angebote setzen. Dabei ist Wert auf eine ausgewogene Trägervielfalt zu legen, innerhalb derer eine Kultur der Transparenz, der Zusammenarbeit und der Verbindlichkeit geschaffen wird.
7. Einzelprojekte und anstehende Maßnahmenbeschlüsse
Die nachfolgend genannten Projekte sollen einen Überblick über die bestehenden Angebote geben, aber auch mögliche Maßnahmen und Ideen zur Realisierung einer differenzierten und zielgruppenorientierten Unterbringungsstrategie aufzeigen.
7.1. Übernachtungsstätte „NOAH“ in der Landshuter Straße 49 (in Betrieb seit 01.11.2019)
Mit Beschluss vom 20.05.2021 (VO/21/17899/50) wurde die Verwaltung beauftragt, ein europaweites Vergabeverfahren für den Betrieb der Unterkunft für Obdachlose mit Tagesaufenthalt und Sozialberatung in der Landshuter Str. 49 durchzuführen. Aus diesem offenen Ausschreibungsverfahren ging der Caritasverband der Diözese Regensburg e. V. erfolgreich als Bewerber hervor und wurde mit Beschluss des Bau- und Vergabeausschusses (VO/21/18181/50) für 5 Jahre mit dem Betrieb der Einrichtung einschließlich Sozialbetreuung beauftragt.
NOAH bietet derzeit für Männer und Frauen 55 Übernachtungsplätze (pandemiebedingt, ansonsten 78 Plätze) sowie einen Tagesaufenthalt an. Seit Übernahme der Einrichtung liegt der Auslastungsgrad bei durchschnittlich 77 %.
7.2. „Chancen-Haus“ für obdachlose Familien in der Augsburger Straße 37b (in Planung)
Hinsichtlich aller relevanten Ausführungen wird auf den Grundsatzbeschluss verwiesen, der den Mitgliedern des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten am 17.02.2022 (vgl. VO/22/18716/50) zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Das Chancen-Haus deckt nach dem derzeitigen Planungsstand einen Bedarf von 20 Unterbringungseinheiten für Familien.
7.3. Unterkunft für obdachlose Frauen (in Prüfung)
Da es in Deutschland bisher keine gesetzliche Obdachlosenstatistik gibt, kann das Ausmaß der Obdachlosigkeit bei Frauen nur geschätzt werden. Im Jahr 2010 betrug der Anteil der wohnungslosen Frauen laut Dokumentationssystem zur Wohnungslosigkeit (DzW) der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. 24,2 Prozent. Auch in anderen Quellen wird der Anteil der Frauen an den Obdachlosen auf ein Viertel geschätzt.
Erfahrungsgemäß suchen viele Frauen im Fall einer Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zunächst nach Lösungsmöglichkeiten außerhalb der institutionellen Hilfe; Unterkünfte der Obdachlosenhilfe werden häufig aus Scham oder aus Angst vor Gewalt zunächst gemieden. Frauen suchen, um nicht auf der Straße leben zu müssen, häufig Unterschlupf im Bekanntenkreis, auch weil der Kontakt zur Herkunftsfamilie oft abgerissen ist. Häufig wechselnde und auch unsichere Unterkünfte gelten als typisch für die Situation wohnungsloser Frauen. Gerade Frauen sind in dieser Situation jedoch permanent der Gefahr physischer und psychischer Angriffe ausgesetzt. Nach Angaben der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. haben wohnungs- oder obdachlose Frauen oft Kinder, die jedoch in Einrichtungen der Jugendhilfe oder bei Verwandten untergebracht sind.
Die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. empfiehlt die Bereitstellung stationärer Einrichtungen ausschließlich für Frauen, die klein und überschaubar sein sollen. Der bei D2 angesiedelte "Arbeitskreis Drogenprävention“ hat für Regensburg zuletzt ebenfalls die Einrichtung einer Obdachlosenunterkunft für Frauen angeregt.
Eine spezielle Unterkunft für Frauen bietet die Chance, ausschließlich alleinstehende Frauen und - je nach Konzeption eines eventuellen Trägers - auch Frauen mit Kindern im Vorschulalter unterbringen zu können. Nach den bisherigen Erfahrungen wäre zunächst eine Zahl von 10 bis 15 Einheiten zur Unterbringung von Frauen geeignet, den aktuellen Bedarf abzudecken und gleichzeitig, um den tatsächlichen Bedarf eruieren zu können. Es ist davon auszugehen, dass das Angebot einer solchen Unterbringung erst den tatsächlichen Bedarf deutlich machen wird. Eine Kooperation mit bestehenden Einrichtungen der Frauenhilfe wäre wünschenswert.
7.4. „Hüttendorf“ für ältere alleinstehende Obdachlose (in Prüfung)
Für die Zielgruppe der älteren Obdachlosen ab etwa 50 Jahren, die oftmals auch mit Suchtproblemen zu kämpfen haben, wird ein gesondertes Projekt geplant, im Rahmen dessen möglicherweise auch Drittmittel zum Einsatz kommen können. Angelehnt an das Konzept der VinziDörfer in Wien und Graz würde ein solches Angebot eine deutliche Verbesserung für einen Personenkreis bieten, der wenig Chancen auf Reintegration in den Arbeits- und Wohnungsmarkt hat. Aktuell sind in der Notwohnanlage Aussiger Straße fünf Personen, in der Obdachlosenunterkunft Taunusstraße drei und im NOAH 21 Personen untergebracht, auf welche diese Kriterien zutreffen würden. Das Amt für Soziales hat verwaltungsintern die Erweiterung der städtischen Liegenschaft Am Kreuzhof, in Form der Aufstellung kleiner Wohnmodule, prüfen lassen. Als Anlage für soziale Zwecke nach BauNVO wurde diese Nutzungsart vom Bauordnungsamt nach überschlägiger Prüfung als bauplanungsrechtlich grundsätzlich möglich erachtet.
7.5. „Neustart-Wohnen“ in Kooperation mit der Stadtbau GmbH (in Prüfung)
Um das Ziel, Menschen aus der Unterbringung heraus in neuen Wohnraum zu bringen, zu erreichen, hat der Allgemeine Sozialdienst am Amt für Soziales im Jahr 2021 Kategorien für ein Monitoring aufgestellt und am Beispiel der Aussiger Straße auch bereits eine erste Erhebung durchgeführt. Durch diese internen Auswertungen sollen untergebrachte Personen ermittelt werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit wohn- und mietfähig sind. Dieser Personenkreis wird dann gezielt gefördert und durch das Scoring-Verfahren der Stadtbau GmbH begleitet. Dieses ist bereits jetzt grundsätzlich so ausgelegt, dass obdachlose Personen gezielt bevorzugt werden. Man hat daher mit der Geschäftsführung und der Sozialberatung der Stadtbau GmbH eine enge Kooperation vereinbart. Sofern eine Vermittlung in Wohnraum erfolgt ist, soll eine mobile Wohnbetreuung den Start bis zu einer Zielmarke von 12 Monaten begleiten.
7.6. Bestandseinrichtungen Am Kreuzhof 9 (in Betrieb seit 2019 nach Umbau) und Taunusstraße 3 (in Betrieb seit 1969)
Die Bestandseinrichtungen Am Kreuzhof 9 und in der Taunusstraße 3 sollen weiter in dieser Form betrieben werden. Sofern das bereits unter 7.4. beschriebene Projekt Am Kreuzhof 9 realisiert werden kann, wird die bestehende Einrichtung dort integriert.
7.7. Unterbringung von nicht in den Wohnungsmarkt integrierbaren Fälle
Die bisherige Verweildauer für untergebrachte Familien in der Aussiger Straße liegt nach den Erhebungen des Amtes für Soziales im Durchschnitt bei etwa 22 Monaten. Das heißt, nur wenige Familien leben über Jahre hinweg ununterbrochen in einer Notunterkunft. Wegen der hohen Bedeutung des Kinder- und Jugendschutzes muss das Ziel aller Bemühungen sein, die Anzahl jener Familien, die trotz aller sozialer Betreuung zwar mit ihren Kindern leben, aber offenbar nicht in einer regulären Sozialwohnung leben können, gering zu halten.
Für Fälle, bei denen die Erfolgsaussichten perspektivisch gering sind, wird in Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt die Anmietung oder auch der Ankauf von Bestandsimmobilien anvisiert. Dies hat den Vorteil, dass solche Immobilien schneller als ein Neubau verfügbar sind, etwaige Leerstände begrenzt werden können und die Immobilien nach fünf bis zehn Jahren wieder gewechselt werden können. Eine Stigmatisierung der Wohnorte Obdachloser wird damit verhindert.
Über diesen Baustein können die Familien versorgt werden, die für eine Zuweisung in das Chancen-Haus nicht oder nicht mehr in Frage kommen. Durch die flexiblen Möglichkeiten der Anmietung und des Ankaufs können auch zusätzlich entstehende Bedarfe abgedeckt werden.
Geht man von einem Vier-Personen-Haushalt aus, errechnen sich derzeit nach dem gültigen Mietspiegel angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 826,20 Euro Kaltmiete, die im Falle eines Sozialleistungsbezuges vom Sozialhilfeträger anerkannt werden. Diese Kosten können im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Zuweisung als Nutzungsentgelt refinanziert werden, sofern die Zahlungsbereitschaft der Klienten vorhanden ist.
7.8. Wohnprojekt „WellKom“ für junge Menschen (Umsetzung seit 2017)
Das Projekt „WellKom“ ist ein Wohnfähigkeitstraining zur individuellen Förderung und Integration von benachteiligten jungen Menschen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in der Stadt Regensburg. Es ist ein Angebot des Amtes für kommunale Jugendarbeit für volljährige junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/oder individueller Benachteiligungen auf Unterstützung angewiesen sind. Hierfür sind fünf Plätze vorgesehen, die den aktuellen Bedarf derzeit decken. Das Projekt wurde im Jugendhilfeausschuss in der Sitzung vom 18.05.2017 behandelt und in der Sitzung des Stadtrats am 24.05.2017 beschlossen (Einzelvorlage VO/17/13019/55).
8. Beteiligung und Kommunikation
Um frühzeitig möglichst viele Beteiligte zu aktivieren und einzubinden, wurden auf verschiedenen Ebenen Beteiligungsformate initiiert.
8.1. Steuerungsgremium
Im Jahr 2021 wurde unter der Federführung von Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein (Direktorium 2) ein Steuerungsgremium zum Obdachlosenwesen eingesetzt. Ziel dieses Fachgremiums ist die Vernetzung und der fachliche Austausch zwischen Akteurinnen und Akteuren der Obdachlosenhilfe. Langfristig ist es das Ziel, vor Ort eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit auf- und auszubauen.
Mitglieder sind Institutionen der freien Wohlfahrtspflege und soziale Initiativen mit hauptamtlichen Strukturen, Fachstellen auf Landes- und Bezirksebene, Einzelpersonen mit hoher Fachkompetenz sowie einschlägige Fachämter der Stadtverwaltung.
In dem Steuerungsgremium sind aktuell vertreten: Amt für Soziales, Amt für Jugend und Familie, Amt für kommunale Jugendarbeit, Bahnhofsmission, Bezirk der Oberpfalz (Leistungsträger des SGB XII), Caritas Regensburg, Wohnungslosenhilfe Nordbayern, Don Bosco Regensburg, Drugstop e.V., Rafael e.V., Bayerische Gesellschaft für psychische Gesundheit e.V., Regensburger Soziale Initiativen e.V., Familienwerkstatt e.V., Kontakt e.V. und auch die Stadtbau Regensburg GmbH.
Das Gremium hat während der Erarbeitung dieses Konzepts vier Mal getagt, jeweils mit wachsender Teilnehmerzahl.
8.2. Sozialpolitischer Dialog
Auf politischer Ebene wurden die Fraktionen des Stadtrates in regelmäßigen Abständen eingeladen, um von der aktuellen Entwicklung dieses Konzeptes Kenntnis zu bekommen und sich auch aktiv an der Diskussion zu beteiligen. Das Gremium kam seit Juli 2021 ebenfalls viermal zusammen.
9. Umsetzungsstrategie und Berichtswesen
Die Verwaltung wird die Weiterentwicklung der Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfe nach den Maßgaben dieses Konzeptes vorantreiben. Nach Beschluss des Konzepts im Stadtrat wird der vorgesehene Maßnahmenkatalog seitens der Verwaltung geprüft und in konkrete einzelne Vorlagen für Maßnahmenbeschlüsse gefasst. Auf diese Weise hat die Verwaltung Planungssicherheit, während der Stadtrat die Möglichkeit zur Mitsprache und die Kostenkontrolle bei allen Einzelprojekten und deren Ausgestaltung behält.
Der zeitliche Fortschritt der Neuausrichtung ist abhängig von der Beschlusslage, von zu schaffenden und zu besetzenden Stellen sowie vom Abschluss hierzu notwendiger Verträge. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten jährlich vom Fortgang berichten. Dabei sind die aktuelle Bedarfssituation und die Unterbringungsmöglichkeiten der Zielgruppen gegenüberzustellen. Dieser Bericht wird erstmals in der ersten Jahreshälfte 2024 erfolgen und soll Aussagen zur Umsetzbarkeit der Prüfaufträge aus diesem Konzept enthalten. Ebenso sollen Handlungsempfehlungen für die bestehende städtische Notwohnanlage in der Aussiger Straße gemacht werden.
10. Personal- und Sachmittelbedarf Die Gesamtkosten für die dezentrale Unterbringung sollen die Kosten, die auch für eine zentrale Unterbringung, unter Einbeziehung eines Neubaus der Notwohnanlage, voraussichtlich entstanden wären, nicht übersteigen.
10.1. Investitionen Die Investitionskosten für die kleineren Projekte werden voraussichtlich geringer ausfallen, als die Kosten für die Realisierung des Neubaus der Notwohnanlage in der Aussiger Straße. Die Gesamtsumme der Investitionen soll sich im Kostenrahmen der bisher für den Neubau der Notwohnanlage in der Aussiger Straße vorgesehenen Investitionen bewegen. Die jeweiligen Investitionskosten der Einzelprojekte sind in den Maßnahmenbeschlüssen zu benennen und den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Zum aktuellen Zeitpunkt sind Investitionskosten lediglich im Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines Übergangsheims für Familien/Chancen-Haus (VO/22/18716/50) vorgesehen. Dort heißt es: Für die Umsetzung des Planungskonzepts eines Übergangsheims für Familien/Chancenhaus mit einfachem Standard, unter Beachtung des Green Deal Regensburg, in modularer Holzbauweise wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie Gesamtkosten in Höhe von 6.200.000 Euro ermittelt. In diesen Kosten sind bereits die Möblierungs- und Ausstattungskosten sowie die Kosten für Freianlagen enthalten. Planungs- und Projektsteuerungskosten durch die Stadtbau GmbH fallen noch zusätzlich an.
10.2. Laufender Betrieb Derzeit stehen für operative und konzeptionelle Verwaltungsaufgaben im Obdachlosenwesen etwa 2,75 Vollzeitäquivalente zur Verfügung. Außerdem sind 1,5 Stellen aus dem ASD derzeit für Präventionsaufgaben vorgesehen (VO/19/15484/50). Für die Planung, Konzeptionierung und Umsetzung der einzelnen Projekte wird zudem ein Mehraufwand für Personal- und Sachmittel entstehen. Diese werden sich nach dem jeweiligen Konzept zur Unterbringung und auch nach dem Umfang der angedachten sozialpädagogischen Betreuung richten. Nach der Ausarbeitung und Abstimmung der Einzelprojekte wird den Beschlüssen, neben den zu beziffernden Investitionskosten, eine Kostenaufstellung für den laufenden Betrieb samt Personalkosten beigefügt.
10.3. Koordination Die geplante Dezentralität und die differenzierte Betrachtungsweise erfordern einen strukturellen Wandel in der Wohnungslosenhilfe sowie eine von den bisherigen Verfahrensweisen losgelöste Aufgabenwahrnehmung. Für den Nachtragshaushalt 2022 sind deshalb in einem ersten Schritt 0,75 VZÄ beantragt, um die sich aus diesem Konzept ergebenden Prüfaufträge abzuarbeiten. Ob darüber hinaus ein weiterer Personalbedarf besteht, hängt von den weiteren Entscheidungen über die umzusetzenden Maßnahmen ab.
(*) Die Ergänzung des Beschlussvorschlags/des Sachverhalts wurde im Rahmen der Debatte im Ausschuss für Soziales und allg. Stiftungsangelegenheiten vereinbart/beschlossen.
[1] https://www.feantsa.org/download/fea-002-18-update-ethos-light-0032417441788687419154.pdf (Stand 24.11.2021) [2] vgl. Artikel von Volker Busch-Geertsema vom 15.06.2018 unter https://www.bpb.de/apuz/270882/wohnungslosigkeit-in-deutschland-aus-europaeischer-perspektive (Stand 23.11.2021)
[3] vgl. Beschlussvorlage VO/19/15484/50 [4] aus dem Abgleich mit den Einträgen in OK.EWO zum Stand nach 6 Monaten nach Fallabschluss
Der Ausschuss empfiehlt/Der Stadtrat beschließt:
1. Der Ausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die unter Ziffer 7 im Sachverhalt(*) genannten Einzelprojekte zu prüfen und unter dem Vorbehalt der Finanzierung und der Schaffung von personellen Ressourcen entsprechende Maßnahmenbeschlüsse herbeizuführen. 3. Über den Umsetzungsstand ist dem Ausschuss für Soziales und Stiftungsangelegenheiten jährlich, beginnend im Jahr 2023, mündlich(*) zu berichten. 4. Der Beschluss vom 20.02.2020 (VO/20/16399/50) zum Neubau der Notwohnanlage in der Aussiger Straße wird aufgehoben.
Anlagen:
Formular Stufe 3 zum Klimavorbehalt
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||