Sachverhalt:
Anlage: Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Mitteln der Waisenhausstiftung Stadtamhof (Förderrichtlinien)
Die Waisenhausstiftung Stadtamhof fördert laut ihrer Satzung sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder und Jugendliche aus Regensburg, bevorzugt aus dem Stadtteil Stadtamhof.
Im Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten vom 9. Mai 2017 wurden dazu Förderrichtlinien für die Waisenhausstiftung Stadtamhof beschlossen.
1. Klarstellung des Wohnsitzbegriffs
Laut den Förderrichtlinien kann Antragsteller/in für individuelle Förderungen jede natürliche Person sein, die ihren melderechtlichen Erstwohnsitz in Regensburg hat.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Stiftung auch Jugendliche unterstützt, die vom Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg betreut werden, aber auswärts in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden müssen und deswegen ihren Erstwohnsitz nicht mehr in Regensburg haben. Die Jugendhilfeeinrichtungen sind in verschiedenen Städten mit unterschiedlichen Betreuungsschwerpunkten angesiedelt. Die Plätze zur Unterbringung sind begrenzt und demnach ist es faktisch nicht möglich, dass Kinder und Jugendliche, die dem Grunde nach in Regensburg leben und eine Fremdunterbringung benötigen, in ihrem Heimatort verbleiben können.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Prüfbericht zur Jahresrechnung 2020 in TZ 1 beanstandet, dass durch diesen Umstand ein Widerspruch zu den Förderrichtlinien besteht und die Förderrichtlinien zu ergänzen sind.
Deshalb soll in § 3 Abs. 1 Satz 1 folgende Ergänzung aufgenommen werden: „…. oder in Regensburg ihren Erstwohnsitz hatten und aufgrund einer Maßnahme des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Regensburg außerhalb von Regensburg untergebracht sind.“
2. Freistellungsbescheid
Die Satzung der Waisenhausstiftung Stadtamhof ermöglicht es in § 2 Absatz 4, auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 2 Absatz 2 der Satzung: „Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung, Unterstützung und Gewährleistung verbesserter Rahmenbedingungen für individuell beeinträchtigte und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Stadt Regensburg erfüllt mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche außerhalb der Herkunftsfamilie zur Selbständigkeit zu führen, sie für die Bewältigung von Lebensanforderungen zu stärken, für den Aufbau von sozialen Beziehungen einen tragfähigen Grund zu legen und sie bei der Suche nach Lebenssinn zu unterstützen. Hierbei ist es auch zulässig, die Herkunftsfamilien gezielt zu unterstützen, um so eine Fremdunterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu vermeiden. Die Mittel der Stiftung sollen vorzugsweise Projekten im Stadtteil Stadtamhof sowie Kindern und Jugendlichen des Stadtteiles Stadtamhof zugutekommen“.
Für die Bearbeitung einer Projektförderung in der Stiftungsverwaltung ist die Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes die einfachste Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit einer antragstellenden Organisation zu prüfen. Aus diesem Grund wurde dieser Punkt zusätzlich in den Förderrichtlinien in § 3 Absatz 4 der Förderrichtlinien durch eine Vorlagepflicht des aktuellen Freistellungsbescheides zum Antrag ergänzt.
Die geänderten Richtlinien der Waisenhausstiftung Stadtamhof treten zum 01. Juli 2022 in Kraft.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Die Änderung der Richtlinien für die Mittelverwendung der Waisenhausstiftung Stadtamhof wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
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