Sachverhalt:
Anlage: Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Mitteln der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung (Förderrichtlinien)
Die Regensburger Wohltätigkeitsstiftung fördert laut ihrer Satzung bedürftige oder minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg durch Gewährung von Unterstützungen.
Im Ausschuss für Soziales und Allgemeine Stiftungsangelegenheiten vom 8. November 2018 und im Stadtrat vom 28. November 2018 wurde die Satzung durch die Möglichkeit der Projektförderungen ergänzt.
Die bestehenden Förderrichtlinien haben die Möglichkeit der Projektunterstützungen bisher nicht abgebildet.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Prüfbericht zur Jahresrechnung 2020 angeregt, die Förderrichtlinien um diesen Punkt zu ergänzen und somit den Widerspruch in den Förderrichtlinien auszuräumen.
Zudem wurde in § 3 Absatz 4 der Förderrichtlinien noch die Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides zum Antrag ergänzt.
Die Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung ermöglicht in § 2 Absatz 5 auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige oder minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg leisten oder Projekte, die den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 betreffen, fördern.
Für die Bearbeitung einer Projektförderung in der Stiftungsverwaltung ist die Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes die einfachste Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit einer antragstellenden Organisation zu prüfen. Aus diesem Grund wurde dieser Punkt zusätzlich in den Förderrichtlinien ergänzt.
Die Änderung der Richtlinien der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Die Änderung der Richtlinien für die Mittelverwendung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||