Vorlage - VO/23/19803/31  

 
 
Betreff: Nebenentgelt für die Jahre 2023-2024, Vereinbarung mit den Dualen Systemen nach § 22 Abs. 9 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Artinger
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Vorberatung
07.02.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Entscheidung
16.02.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

  1.                Allgemeines:

 

Die 1991 in Kraft getretene Verpackungsverordnung verpflichtete die Wirtschaft in Umlauf gebrachte Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Entsorgung mitzuwirken. Die in Deutschland tätigen Unternehmen der Lebensmittel- und Verpackungsbranche gründeten daraufhin einen Verbund (Duales System Der Grüne Punkt), der die Erfüllung der Verwertungspflichten bündelte. Der Begriff Duales System rührt von der Tatsache, dass neben den entsorgungspflichtigen Körperschaften erstmals ein weiterer Akteur zur Abfallentsorgung bestimmter Abfälle verpflichtet ist. Mittlerweile gibt es mehrere Anbieter dieser Dienstleistung Duales System. Sie werden Systembetreiber genannt; momentan sind zwölf Systembetreiber festgestellt. Die Systembetreiber müssen ihre Sammelsysteme mit dem Sammelsystem der entsorgungspflichtigen Körperschaften (= öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) abstimmen.

 

Die Stadt Regensburg hat mit allen Systembetreibern die Sammlung der Verpackungsabfälle wie folgt abgestimmt:

-          Glasverpackungen werden über Glascontainer gesammelt.

-          Leichtverpackungen werden mit dem gelben Sack erfasst.

-          PPK-Verpackungen (Papier, Pappe und Kartonagen) werden mit anderen Abfällen aus Papier, Pappe und Kartonagen in der Papiertonne gesammelt.

-          Der Recyclinghof ist eine Sammelstelle.

 

Die Entsorgungsträger können die Mitbenutzung ihrer Sammeleinrichtungen gegen angemessenes Entgelt verlangen. Die Abstimmung erfolgt durch eine schriftliche Abstimmungsvereinbarung, die für die Stadt Regensburg mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2024 abgeschlossen wurde (vgl. VO/20/16849/31).

 

Die Dienstleistungen der Stadt im Zusammenhang mit den Glascontainerstandorten und der Abfallberatung werden über die sogenannten Nebenentgelte abgerechnet.

 

  1.                Grundlagen für die Berechnung der Nebenentgelte

 

Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz mit seinen maßgeblichen Teilen in Kraft getreten. Es enthält Vorgaben für die Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen. Grundsätzlich sind die von den Kommunen zu erhebenden Nebenentgelte gem. § 22 Abs. 9 VerpackG allerdings kein Teil der allgemeinen Abstimmung mit den Systembetreibern (§ 22 Abs. 7 VerpackG) und daher individuell mit ihnen zu regeln (einzelne Verträge oder evtl. Leistungsbescheide). Es steht den Systembetreibern aber frei, dies wie die allgemeine Abstimmung mittels eines gemeinsamen Vertreters im Rahmen eines einzigen Vertrages zu vereinbaren.

 

Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen sich gemeinsam mit allen dualen Systemen auf eine Orientierungshilfe für Abstimmungsverhandlungen und zum Nebenentgelt verständigt.

 

§ 22 Abs. 9 VerpackG regelt: „Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch die Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.“

 

Nach § 9 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) ist grundsätzlich eine detaillierte, individuelle Kostenberechnung notwendig. Gemäß § 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) ist allerdings auch eine vereinfachte Kalkulation unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe erlaubt, wenn eine konkrete Kostenberechnung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Dies ist insbesondere dieses Mal der Fall, da die Stelle des Kostenrechners beim Amt für Kreislaufwirtschaft, Stadtreinigung und Flottenmanagement seit längerer Zeit nicht besetzt ist.

 

In der Praxis wurden in der Vergangenheit bundesweit in Nebenentgeltvereinbarungen regelmäßig einwohnerbezogene Beträge vereinbart. Die Höhe der Nebenentgelte wurde pro Erfassungsgebiet vereinbart, zugrunde gelegt wurde dabei die Einwohnerzahl und die Anzahl der Sammelgroßbehältnisse im öffentlichen Raum. In Regensburg sind das (nur) die Glascontainer. Die Zahlung des Nebenentgeltes unterliegt keinem Wettbewerbsdruck. Die Kosten werden nach dem Nebenentgeltclearingvertrag von allen Systembetreibern anteilig getragen. Die Höhe des Nebenentgeltes lag bis zum 31.12.2022 bei pauschal 1,24 € netto/Einwohner und Jahr.

 

Folgende Gründe sprechen weiterhin gegen eine individuelle Vereinbarung mit den einzelnen Systembetreibern:

Die tatsächlichen Kosten müssten bei jedem der zwölf Systembetreiber einzeln geltend gemacht werden. Die Systeme können bei einer aus ihrer Sicht überhöhten Forderung nach den Maßstäben des Bundesgebührengesetzes eine gerichtliche Überprüfung der Kosten anstreben.

Auch bereitet eine exakte Ermittlung des die Systeme treffenden Kostenanteils nach gebührenrechtlichen Grundsätzen in der Regel Schwierigkeiten, sodass sich der Deutsche Städtetag, der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und die Systembetreiber im Rahmen der Verhandlungen zur o. g. Orientierungshilfe entschlossen haben, insoweit die Fortführung der bisherigen Vorgehensweise anzuregen.

Dies entspricht den Empfehlungen der u. a. auf Abfallrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei GGSC, welche in ihrer Veröffentlichung „Herausforderungen des Verpackungsgesetzes und Gestaltungsmöglichkeiten für öffentlich-rechtliche Versorgungsträger, Berlin 2017“ darauf hinweist, dass es auch künftig sinnvoll sein wird, über die Kostenerstattungsansprüche nach § 22 Abs. 9 VerpackG Nebenentgeltvereinbarungen zu schließen, um ggf. langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit einzelnen oder mehreren Systembetreibern zu vermeiden (ebenda, Seite 42).

Aus Sicht der Verwaltung sollte daher bei einer gemeinsamen Vereinbarung mit allen Systembetreibern verblieben werden.

 

  1.                Erstellung der Vereinbarung über die Nebenentgelte

 

r die Verhandlung der Nebenentgelte hat die Clearingstelle der Stadt Regensburg die Reclay Systems GmbH als Verhandlungsführer zugelost. Am 14.12.2022 wurde der Stadt Regensburg ein Angebot unterbreitet. Die Nebenentgelte sollen auf der verhandelten Höhe von 2020 bleiben.

 

Die Reclay Systems GmbH hat der Stadt ein Nebenentgelt i.H.v. 1,24  netto/Einwohner und Jahr für die Jahre 2023 2024 angeboten. Das Nebenentgelt hat sich damit nicht geändert.

Die an die Stadt Regensburg zu entrichtenden Nebenentgelte beziehen sich auf die Abfallberatung und die Glascontainerstellplätze (vgl. § 22 Abs. 9 VerpackG).

 

Der angebotene Betrag stammt laut Auskunft des Verhandlungspartners Reclay aus einer internen bundeseinheitlichen Tabelle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht zur Einsicht vorgelegt wird.

 

Recherchen beim Bayerischen Städtetag und beim Deutschen Städtetag konnten keine Argumente oder Hinweise erbringen, die sich klar für ein höheres Entgelt aussprechen.

Recherchen im Netz und bei Forum Z (einer Benchmark-Plattform) haben ergeben, dass aktuell eine Vergütung für Glascontainerstellplätze 800-1200 Einwohner pro Standplatz in Höhe von 0,98  gezahlt wird. Auch das angebotene Entgelt für die Abfallberatung (0,26 ) entspricht der üblichen Vergütung. Dies wurde vom Deutschen Städtetag bestätigt.

 

  1.                Ergebnis

 

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und um Einnahmen zur Reduzierung der Müllgebühren zu generieren, dem Angebot der Systembetreiber von 1,24 €/Einwohner und Jahr zuzustimmen. Die Erlöse werden im UA 7201 Abfallbeseitigung verbucht. 

 

 

 

 


 

Der Umweltausschuss empfiehlt / Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Verhandlungsführer Reclay Systems GmbH für den Zeitraum von 2023 – 2024 ein Nebenentgelt von 1,24 € netto/Einwohner und Jahr abzuschließen.

 

 


Anlagen:

 

Vereinbarung nach § 22 Abs. 9 VerpackG

Klimavorbehalt; Prüfung klimarelevanter Beschlussvorlagen der Stadt Regensburg

Stufe 3: Ergebnisdarstellung in der Beschlussvorlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Vereinbarung nach § 22 Abs. 9 VerpackG (89 KB)    
Anlage 1 2 formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt (1993 KB)