Vorlage - VO/12/7660/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 244, Chamer Straße Nord, westlicher Teilbereich
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
20.06.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
21.06.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

Sachverhalt:             

 

Der Stadtrat hat am 18.04.1994 die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 244, Chamer Straße Nord beschlossen. Ferner hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 21.09.2010 beschlossen, dass der bisherige Aufstellungsbeschluss für den gesamten Bereich Nr. 244, Chamer Straße Nord weiterhin gelten und für den verkleinerten Geltungsbereich „westlicher Teilbereich“ das Verfahren weitergeführt werden soll. Der östliche Teilbereich bleibt einem späteren Verfahren vorbehalten Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 13.12.20111 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 244 in der Fassung vom 13.12.2011 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 17.01.2012 bis 17.02.2012.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

Nr. 1.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Staatliches Bauamt Regensburg

Bajuwarenstraße 2d

903053 Regensburg

 

Anregungen:

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen von Seiten des staatlichen Hochbauamtes keine grundsätzlichen Einwendungen.

Die Gebäude liegen alle in ausreichendem Abstand zur Bundesstraße, die Anbauverbotszone von 20 m ab Fahrbahnrand der Bundesstraße wird eingehalten.

Dem Bau von Lärmschutzwänden innerhalb der Anbauverbotszone kann zugestimmt werden. Eventuell anfallende Mehrkosten aufgrund des Vorhandenseins der Lärmschutzanlagen innerhalb der Anbauverbotszone im Hinblick auf einen zukünftigen Ausbau der Bundesstraße 16 sind von der Stadt Regensburg zu tragen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die geplante Lärmschutzwand an der Bundesstraße B 16 ist auf einer Länge von ca. 160 m außerhalb der Bauverbotszone und nur im westlichen Teilbereich auf eine Länge von ca. 100m innerhalb der Bauverbotszone vorgesehen. Diese Art der Ausführung ist aufgrund des natürlichen Geländeverlaufs und der erforderlichen Schallschutzwirkung nur so möglich. Bei einem weiteren Ausbau der B-16 können in Teilbereichen der Lärmschutzwand entsprechende Anpassungen erforderlich werden und diese müssen dann von der Stadt übernommen werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 20.01.2012

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollchtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 22.06.2010 Stellung genommen.

 

Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

 

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, Tel. 0781 / 919447-3279, Fax: 0391 / 580108490, mailito: TAK-VCS-Offenburg@vivento-cs,de, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.

 

Stellungnahme vom 22.06.2010:

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gnden eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen:

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straße und Wege möglich ist,

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht,

- die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800-3309747, in Verbindung setzen.

Das neue Baugebiet soll an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden- Leider stehen zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Gebietes die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung, so dass zur Versorgung des Baugebiets bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden müssen.

Im Planbereich liegen Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die ggf. von Straßenbaumaßnahmen berührt werden und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssen. Wir würden uns freuen, wenn Sie die Interessen der Deutschen Telekom bei Ihren weiteren Planungen berücksichtigen könnten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

In der überarbeiteten Fassung des Bebauungsplanentwurfes sind nur mehr öffentliche Straßen und Wege vorgesehen, so dass eine ungehinderte und kostenfreie Nutzung der Straßen gewährleistet ist. Die Lage und Dimensionierung der Leitungstrassen sowie die Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen wird mit der Telekom und dem Tiefbauamt der Stadt Regensburg abgestimmt, welches die Erschließung des Gebiets durchführen wird.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt, Postfach 12 03 29, 93025 Regensburg

 

Schreiben vom 06.02.2012

 

Anregungen:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 02.01.2012 darf wie folgt festgestellt werden:

 

Wir dürfen freundlicherweise auf unsere Stellungnahme vom 08.06.2010 verweisen.

 

r öffentliche Spielflächen und Kinderspielplätze empfehlen wir die Artenliste, bzw. Pflanzliste des Bebauungsplanes zu überarbeiten, d.h. auf giftige Pflanzen hin zu überprüfen und diese ggf. auf der Liste zu streichen.

 

Ansonsten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Arten- bzw. Pflanzliste wurde auf giftige Pflanzen hin überprüft und entsprechend geändert (giftige Pflanzen wurden gestrichen).

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg;

 

Schreiben vom 13.02.2012

 

Anregungen:

Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme finden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Sind Sie nicht im Besitz der Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu Veranlassung sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

 

Bitte beachten Sie, dass bei Änderung Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Eine Weitergabe der ausgegebenen Unterlagen an Dritte ist untersagt. Diese Auskunft verliert mit Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine rechtzeitige Abstimmung der der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen sowie die Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen mit den Leitungsbau erfolgen. Hierzu wird auch in den Hinweisen zur Satzung bereits hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Landshuter Straße 93, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 13.02.2012

 

Anregungen:

2.5.1 Lage im Wasserschutzgebiet (WSG) Zone IIIA1

Das Planungsgebiet liegt in Zone IIIA1 des Wasserschutzgebiets Sallern. Die grundsätzliche Beachtungspflicht der Verordnung des Wasserschutzgebiets der Stadt Regensburg vom 22.01.1996 wurde in der Bauleitplanung aufgenommen.

Einige Punkte hinsichtlich der Lage im Wasserschutzgebiet wurden nochmals explizit in der Bebauungsplansatzung aufgenommen. Ergänzend sollte aus unserer Sicht noch auf § 3 Punkt 3.5 bzw. 5.12 der Schutzgebietsverordnung verwiesen werden, der auch zu berücksichtigen ist (spezielle Anforderungen der Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen).

Eventuelle weitere Anforderungen / Hinweise der REWAG als Betreiberin der Wasserversorgung Sallern sind zu berücksichtigen.

 

2.5.2 Starkniederschläge

Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen.

 

2.5.3 Straßengraben an der Chamer Straße

Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Straßengrabens entlang der Chamer Straße (siehe Seite 30 der Begründung) darf durch die Planungen nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgeschlagenen Ergänzungen zur Schutzgebietsverordnung sowie die Empfehlung zum Schutz bei Starkregenereignissen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen.

Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Straßengrabens an der Chamer Straße wird bei den weiteren Ausbauplanungen entsprechend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller Dienststelle:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Im Gewerbepark A 10, 93059 Regensburg

 

Schreiben vom 02.02.2012

 

Anregungen:

Zum o.a. Bebauungsplanentwurf der Stadt Regensburg nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg wie folgt Stellung:

 

Eine bisher im Bebauungsplan ausgewiesene landwirtschaftliche Nutzfläche soll zu einem Allgemeinen Wohngebiet (ca. 4,0 ha) umgewidmet werden.

 

Dies könnte später zu Konfliktpotential mit der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im neuen Baugebiet führen.

 

Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg sollten deshalb die Bauwerber ausdrücklich auf die im Planungsgebiet bestehende Zumutbarkeit von Immissionen, die bei einer ordnungsgemäßen und ortsüblichen Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen entstehen, hingewiesen werden.

 

Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden, dass die vorhandenen Wege und Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken erhalten bleiben. Dabei ist es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Verkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos nicht zu behindern. Entsprechende Hinweise sollten in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

Als Ausgleichsfläche sollen keine landwirtschaftlich hochwertigen Flächen herangezogen werden.

 

Auf einen möglichst sparsamen Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Fläche ist zu achten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die o. g. Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung mitaufgenommen.

Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden in dem Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt und sind nach wie vor gegeben. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind größtenteils im Bebauungsplangebiet integriert bzw. liegen nördlich der B-16 zwischen einem kleinen Eichenwäldchen und der Böschungsfläche der B 16. Der derzeit bewirtschaftete Acker wird in einer Teilfläche in Ackerbrache und in einer Teilfläche durch Ansaat von Regionalsaatgut in einen artenreichen Wiesenstandort umgewandelt. Zur Biotopvernetzung und Verbindung des Eichenwäldchens mit den Weg begleitenden Gehölzen wird eine naturnahe Hecke gepflanzt. Ein sparsamer Umgang mit landwirtschaftlich genutzter Fläche ist dadurch gegeben.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller /Dienststelle:

REWAG Netz GmbH, Greflingerstraße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 07.02.2012

 

Anregungen:

Wir möchten zu unseren vorangegangenen Stellungnahmen Folgendes ergänzen bzw. auf die Auswirkungen der nun vorliegenden Bebauungsplanänderung eingehen:

 

Entgegen dem Planungsstand vom Mai 2010 wurde die (eventuell) zur Errichtung einer Gasdruckregelanlage benötigte öffentliche Bedarfsfläche nun im Norden der Erschließungsstraße ausgewiesen. Hierdurch wird neben der Neuerstellung des Niederdruck-Gasnetzes zur Erdgasversorgung der Neubauten ein zusätzlicher Ausbau des Hochdruck-Gasrohrnetzes ab der Chamer Straße erforderlich. Die Gasdruckregelanlage würde sofern zur Bedarfsdeckung benötigt als Schrankstation, die sich in das Straßenbegleitgrün im Bereich Chamer Straße gut integrieren ließe, ausgeführt und wir beantragen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die öffentliche Bedarfsfläche als Option an dieser Stelle vorzuhalten.

 

Zur Errichtung einer Transformationsstation wie vorgesehen im nördlichen Teilbereich der Erschließungsstraße ist eine öffentliche Bedarfsfläche von ca. 15 m² ausreichend.

 

Angaben über die PV-Anlagenleistungen sind der Solar+energetischen Analyse nicht zu entnehmen. Wir bitten hierzu um ergänzende Informationen als Grundlage der Ausbauplanungen des Niederspannungsnetzes.

 

Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen von Seiten der REWAG Netz GmbH keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Derzeit ist eine genauere Abschätzung zum Bedarf an Stadtgas für das Planungsgebiet noch nicht möglich. Falls erforderlich wäre eine Schrankstation innerhalb der vorgeschlagenen Stelle an der Chamer Straße jederzeit möglich und diese Option wird auch offen gehalten (städtisches Grundstück usw.).

Sobald weitere Erkenntnisse zu Photovoltaikanlagen usw. vorliegen, werden diese der REWAG zur Netzausbauplanung zur Verfügung gestellt.

 

Im Nachgang zur schriftlichen Stellungnahme wurde in einer Beratung zwischen REWAG und Stadtverwaltung ein neuer Sachstand zum vorhandenen BHKW Pommernstraße festgestellt.

Da dieses Fernwärmekraftwerk mittlerweile mit Biogas betrieben wird und dort noch Reserven zur Versorgung zusätzlicher Abnehmer bestehen, könnte es einen erheblichen Beitrag zur CO² -neutralen Energieversorgung leisten.

In der Begründung wurden daher die Aussagen zur möglichen Energieversorgung um dieses Fernwärmeangebot erweitert.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86117 Augsburg

 

Schreiben vom 14.02.2012

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Georisiken, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement).

 

Von den o.g. Belangen werden weiterhin die Georisiken berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Mit E-Mail vom 21.05.2010 wurde schon einmal zum Bebauungsplan Nr. 244 Chamer Straße der Stadt Regensburg (baugebiet an der Chamer Straße Nord) Stellung genommen. Es wurde damals folgender Text mitgeteilt:

 

Aus dem Gebiet des Bebauungsplans für den westlichen Teilbereich der Chamer Straße sind uns keine GEORISK-Objekte bekannt. Verkarstungserscheinungen in den Kalken des Jura können nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung der Bauwerke ist den Untergrundverhältnissen anzupassen.“

 

Nachdem es sich um dieselbe zu betrachtende Fläche handelt, gilt diese Stellungnahme nach wie vor.

 

Bei weiteren Fragen zu Georisiken wenden Sie sich bitte an Herrn Peter Thom, Referat 106, Tel. 089 9214-1553).

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umwelt- und Rechtsamtes in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, die von Ihnen bereits beteiligt wurden.

 

Diesen Stellen stehen wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Auf das eventuelle Vorhandensein von Verkarstungserscheinungen und dass entsprechende Gründungen von Bauwerken den Untergrundverhältnissen anzupassen sind, wird in den Hinweisen zur Satzung hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr.  9.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Regensburger Verkehrsbetriebe, Greflinger Straße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 17.02.2012

 

Anregungen:

Im Zuge einer bevorstehenden Umstrukturierung des Liniennetzes im Stadtnorden sehen wir eine Wendemöglichkeit im Bereich der Chamer Straße zusätzlich zu den beiden bereits im Plan vorgesehenen Haltestellen als dringend erforderlich. Es wäre wünschenswert, wenn dies im Bebauungsplan berücksichtigt werden könnte.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Derzeit wir das städtische Busliniennetz im Stadtnorden unter Bürgerbeteiligung optimiert. Dadurch ergeben sich voraussichtlich Veränderungen der Linienführungen. In diesem Zusammenhang wurde eine Bushaltestelle im Bebauungsplan im süstlichen Planungsbereich optional vorgesehen.

Aufgrund der bestehenden Topographie (Hanglage) und der vorhandenen Biotope im Bebauungsplangebiet Chamer Straße Nord entlang der Chamer Straße ist eine weitere Haltestelle hier aus stadtplanerischer Sicht nicht sinnvoll.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

 

Nr.  10.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Anregungen:

Ihr o. g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

 

-              Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

-              Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen.

 

-              Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leistungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann  auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

Ich möchte Sie höflich darum bitten, zur Sicherung der Fristeinhaltung zukünftige Anforderungen von Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Prüfung öffentlicher Belange stehen

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk) unter der o.a. Telefonnummer zur Verfügung

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplangebietes befinden sich keine baulichen Anlagen mit mehr als 20 m Höhe über dem natürlichen Gelände. Eine weitere Beteiligung ist nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  11.:

 

Antragsteller / Dienststelle:

Umwelt- und Rechtsamt

D. Martin Luther Str. 1

93047 Regensburg

 

Anregungen:

 

Ergänzend zur Stellungnahme vom 4.11.2011 zur Vorbereitung der Auslegung wird Folgendes zu den einzelnen Unterlagen angemerkt bzw. gefordert:

 

Satzung

§16 (6): Auch wenn keine weiteren Aussagen zur Ausprägung und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gemacht werden, sollten zumindestens die Flurnummern angegeben werden sowie ein konkreter Verweis auf Maßnahme A5 im Umweltbericht erfolgen. Bitte nach dem Satz „Der restliche Ausgleich erfolgt auf städtischen Flächen außerhalb des Bebauungsplanes“ ergänzen.

 

Im Umweltbericht und in der saP werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen genannt, die bisher nicht in die Satzung mit aufgenommen wurden.

Schutz des Magerrasens vor  temporären Eingriffen wie Ablagerungen, Befahrung durch Bau eines haltbaren und ortsfesten Bauzauns auf dem Ackergelände im Abstand von 2 m zur Oberkante der Böschung (Seite 41, 42 und 47 Umweltbericht, Seite 8 saP).

Keine Rodung innerhalb der Brutzeit (Seite 47 Umweltbericht, Seite 10 saP).

Laut Umweltbericht sollen in Hinblick auf den Grundwasserschutz entsprechende Hinweise zur Pflege der Grünflächen sowie Hinweise zur Verhinderung von Schadstoffeinträgen während der Bauzeit im Bebauungsplan vorgesehen werden (Seite 30 Umweltbericht).

Die Maßnahmen sind notwendig, um weiterreichende Auswirkungen bzw. Verbotstatbestände zu vermeiden. Sie sollten daher verbindlich festgesetzt werden oder zumindest in den Hinweisen zur Satzung aufgeführt werden.

 

Im Umweltbericht auf Seite 14 wird die Eiche als Leitbaumart für die Baumreihe des zentralen Grünzugs genannt. Eine entsprechende Festsetzung fehlt.

 

Begründung

Wie bereits in der Stellungnahme vom 4.11.2011 angemerkt wurde, ist eine kurze Begründung erforderlich, warum durch den Bebauungsplan die Zwergfledermaus und die Zauneidechsen in einem mäßigen Zustand erhalten bleiben und keine CEF-Maßnahmen erforderlich sind auch wenn Lebensraumstrukturen verloren gehen.

 

Umweltbericht

Wie bereits in der Stellungnahme vom 4.11.2011 angemerkt wurde, sollte die Wertigkeit des Schutzgutes Wasser aufgrund der Lage im Randbereich eines Wasserschutzgebietes von vornherein mit der Wertstufe 2 (mittlere Wertigkeit) belegt werden.

 

Darüber hinaus zwei redaktionelle Korrekturen:

Die Artenliste in den Hinweisen zur Satzung auf Seite 14 beginnt mit Bäumen der II. Wuchsordnung

Auf Seite 30 im Umweltbericht wird angegeben, dass zum Schutz des Grundwassers im WSG entsprechende Verweise auf die Einhaltung der Schutzgebietsauflagen in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen wurden. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Verweis befindet sich lediglich in den Hinweisen zu Satzung auf Seite 13 unter Sonstiges.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgeschlagenen Ergänzungen hinsichtlich der möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Die im Umweltbericht auf Seite 14 genannte Eiche als Leitbaumart für den zentralen Grünzug muss nicht zwingend festgesetzt werden (die Vorgabe im Umweltbericht reicht völlig aus), da die Umsetzung der im Umweltbericht genannten Ziele durch das städtische Gartenamt erfolgt und insofern die geforderte Umsetzung gewährleistet werden kann.

Die Begründung wurde hinsichtlich der Erhaltung der Habitate für Zwergfledermaus und Zauneidechse trotz Verlust von Lebensraumstrukturen ergänzt. Im Umweltbericht wurde die Wertigkeit des Schutzgutes Wasser mit der mittleren Wertigkeit belegt.

Die Artenliste in den Hinweisen zur Satzung wurde hinsichtlich der II. Wuchsordnung korrigiert. Der Verweis auf die Einhaltung der Schutzgebietsauflagen auf Seite 30 im Umweltbericht wurde korrigiert, da eine Aufnahme in die Hinweise hier völlig ausreichend ist (Schutzgebietsauflagen sind bereits gesetzlich geregelt durch die Schutzgebietsausweisung).

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  12.:

 

Antragsteller:

Niederschrift vom 17.02.2012

 

Anregungen:

Die vorhandene Abgasbelastung für die unmittelbaren Anwohner an der Chamer Straße ist derzeit bereits sehr hoch und wird durch die geplante Lärmschutzwand an der Chamer Straße noch verstärkt.

Außerdem ist direkt gegenüber unserem bestehenden Wohnhaus eine Bushaltestelle geplant. Dies wird die vorhandene Situation nochmals verschlechtern.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgenannte geplante Lärmschutzwand ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom November 2011 zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 für das geplante Baugebiet erforderlich.

Es wird vorgebracht, dass sich durch die geplante Lärmschutzwand nördlich der Chamer Straße die vorhandene hohe Abgasbelastung weiter erhöhen rde.

Die hohe Abgasbelastung an Straßen ist neben der Verkehrsstärke vor allem von der Art der Bebauung entlang der Straße abhängig. Je dichter, höher und geschlossener die Randbebauung ist, umso geringer ist der Luftaustausch. Bei geringem Luftaustausch findet eine Verdünnung und ein Abtransport der Abgase nur verzögert statt.

Im Bebauungsplan Nr. 244, Chamer Straße Nord ist in 10 m Abstand vom nördlichen Fahrbahnrand eine 2,5 m hohe Lärmschutzwand mit einer Länge von ca. 115 m vorgesehen. Die Dimension und die Entfernung der Lärmschutzwand zur Straße ist nicht geeignet, den Luftaustausch in wesentlichem Ausmaß zu behindern. Eine relevante Verschlechterung der bestehenden lufthygienischen Situation wird durch die Lärmschutzwand nicht bewirkt.

 

Außerdem wird vorgebracht, dass sich durch die an der Nordseite der Chamer Straße, gegenüber dem betroffenen Grundstück, geplante Bushaltestelle die Abgassituation weiter verschlechtern würde.

Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke im Prognosejahr 2020, welches dem Bebauungsplan zu Grunde gelegt wurde, beträgt 5000 Kfz pro 24 Stunden. Durch diese Kfz-Anzahl, welche auch die Busse umfasst, werden die Vor-Ort erzeugten Abgasemissionen verursacht.

Derzeit wir das städtische Busliniennetz im Stadtnorden unter Bürgerbeteiligung optimiert. Dadurch ergeben sich voraussichtlich Veränderungen der Linienführungen. In diesem Zusammenhang wurde die Bushaltestelle im Bebauungsplan optional vorgesehen. Des Weiteren soll die Bushaltestelle einen Haltepunkt für die Linie 3 darstellen, welche im Streckenabschnitt des neuen Baugebiets bisher keinen Halt hat.

Im Hinblick auf die Gesamtsituation werden durch die geplante Haltestelle bei den Haltezeiten der Busse mehr Abgase emittiert, was jedoch bezogen auf die Gesamtemissionssituation bei 5000 Kfz pro 24 Stunden keine relevanten Anstiege an den Immissionsorten verursachen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Fertigstellung der Ostumgehung die Regionalbuslinien 34 und 35 nicht mehr über die Chamer Straße verkehren werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis.

 

 

 

Nr.  13.:

 

Antragsteller:

Schreiben vom 04.03.2012

 

Anregungen:

Im Bebauungsplan Nr. 244 Chamer Straße ist östlich des Baugebietes eine 2,5 m hohe Schallschutzwand zur Chamer Straße hin sowie eine neue Bushaltebucht geplant. Die Notwendigkeit des Lärmschutzes basiert auf dem geschätzten Verkehrsaufkommen im Jahr 2020, einem theoretischen Wert.

Als unmittelbar betroffene Anwohner setzen wir voraus, dass die Stadt Regensburg diesen Lärmschutz dergestalt plant, dass uns durch die Art und Beschaffenheit weder optische noch lärmtechnische Nachteile entstehen. Eine Lärmberuhigung für die neue Bebauung und gleichzeitige Lärmverstärkung durch Reflexion für die vorhandenen Anwohner gegenüber ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel.

Interessanterweise weist die Stadt Regensburg in einer Bekanntmachung zur Entlastung der Wohngebiete in Verbindung mit dem Bau der Osttangente auf ihrer Homepage darauf hin, dass „die Belastung der Chamer Straße im Bereich der nördlichen Bebauung von Wutzlhofen… sogar um 7800 Kfz pro 24 Stunden zurück“ geht. Da der Bau der Osttangente bald abgeschlossen sein wird, tut sich die Frage auf, ob ein Lärmschutz wie oben genannt überhaupt notwendig ist. Derzeit ist insbesondere die Nachtlüftung zur Chamer Straße hin kein Problem. Eine Lärmschutzwand wird außerdem die Autofahrer weiterhin zum Rasen auf diesem Teilabschnitt der Chamer Straße verleiten. Eine Lärmverringerung könnte man durch kostengünstigere Maßnahmen wie Straßenverengung oder Sperren der Chamer Straße für LKW auch von der Amberger Straße aus erreichen. Wir möchten die Stadt Regensburg bitten, bei der Gestaltung der Lärmschutzwand auf unser o. g. Anliegen einzugehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Notwendigkeit der Lärmschutzwand/Schallreflexion

 

Im Rahmen der Ausarbeitung der Bebauungsplanentwurfes wurde eine lärmtechnische Untersuchung durch die Fa. C. Hentschel Consult erstellt, weil das Planungsgebiet im Einflußbereich der Schallemissionen der Bundesstraße B 16 im Norden und der Chamer Straße im Süden steht. Die durchgeführten Berechnungen haben ergeben, dass mit Überschreitungen des Orientierungswerts der DIN 18005 an der Chamer Straße um bis zu 5 dB(A) zu rechnen ist In Abwägung des Schutzes der Anwohner vor den Schallemissionen aus dem Straßenverkehr und den städtebaulichen Belangen wurde hier ein aktiver Schallschutz mit einer Höhe von ca. 2,5 m im Bebauungsplan festgesetzt. Diese Schallschutzwände sind gemäß ZTV-Lsw 06(5) mit einer Schalldämmung DLR = 24 dB auszuführen.

Die Schallimmissionen von Straßenverkehr setzen sich aus dem Direktschall der Fahrzeuge und Reflexionsanteilen an Gebäuden, Wänden und ähnlichem zusammen. Bei Lärmschutznden mit relevantem Reflexionsanteil werden die straßenzugewandten Wandflächen absorbierend ausgeführt. Bei der vorgesehenen Lärmschutzwand in einem Abstand von ca. 10 m vom nördlichen Fahrbahnrand und einer Höhe von 2,5 m ist der Anteil des Reflexionsschalls gegenüber dem Direktschall nicht relevant. Nach der o. g. schalltechnischen Untersuchung wird zur notwendigen Ausführung der Wand festgestellt, dass an die Absorption aufgrund der Lage keine Anforderungen gestellt werden.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis.

 

 


Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 244, Chamer Straße Nord, westlicher Teilbereich, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 244 bestehend aus der Planzeichnung vom 20.06.2012 und dem Satzungstext vom 20.06.2012 für den Bereich Chamer Straße Nord, westlicher Teilbereich, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 244, Chamer Straße Nord, westlicher Teilbereich, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


 

Anlagen:

BP 244 Satzung

BP 244 Plan

BP 244 Begründung

BP 244 Zusammenfassende Erklärung

Schalltechnisches Gutachten, Zusammenfassung

Solare Optimierung, Zusammenfassung

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP-244-(West)-SATZUNG-2012 (79 KB)    
Anlage 2 2 BP 244 Plan M 1-1000_Beschluss 20-06-2012 (2986 KB)    
Anlage 3 3 BP 244 Plan A3_Beschluss 20-06-2012 (1076 KB)    
Anlage 7 4 BP 244 PlanA3_ Schnitte_Legende_Beschluss 20-06-2012 (587 KB)    
Anlage 4 5 Anlage 1 Schallgutachten-Kurzfassung (2623 KB)    
Anlage 5 6 Anlage-2-Solare Optimierung (886 KB)    
Anlage 6 7 Anlage-3-SAP-spez. artenschutzrechtl. Prüfung (402 KB)    
Anlage 8 8 BP -244--(WEST-)- BEGRÜNDUNG-20 06 2012 (15578 KB)    
Anlage 9 9 Zusammenfassende Erklärung (612 KB)