Sachverhalt:
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den o.g. Bereich wurde am 25.09.2012 beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 02.07.2013 vorgelegt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 143, für ein Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof in der Fassung vom 02.07.2013 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 23.07.2013 bis 03.09.2013.
Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen: Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 143 – nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof:
Nr. 1.:
Antragsteller: Schreiben vom 22.08.2013
Anregungen: 1.: Ich freue mich, wenn in diesem Viertel endlich eine Einkaufsmöglichkeit geschaffen wird. Ich persönlich und alle meine Nachbarn wünschen sich an dieser Stelle zusätzlich einen Discounter und einen Drogeriemarkt. Dies ist zwar Eigeninteresse, aber zugleich befürchten wir um Abwanderung der Kundschaft, wenn kein mehrseitiges Angebot am Platz geschaffen wird. 2.: Begrüßen würden wir es auch wenn sich dort eine Einrichtung der Volkshochschule (Bibliothek) niederlassen würde.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 1.: Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit insgesamt maximal 3.000 m² Verkaufsfläche geschaffen, um das Nahversorgungsdefizit im Inneren Osten und am Hohen Kreuz zu beheben. Die maximale Verkaufsflächengröße von 3.000 m² ist das Ergebnis eines Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung. Diese Verkaufsfläche ist wirtschaftlich tragfähig und städtebaulich verträglich, d.h. es sind keine negativen Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen zu erwarten. Innerhalb des gesetzten Rahmens ist es dem Eigentümer überlassen, über die konkrete Art der Nahversorgungseinrichtung und der Zusammensetzung zu entscheiden. Von Seiten der Stadt Regensburg können nur Empfehlungen hierzu gegeben werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.: Eine Ansiedlung einer Stadtteilbibliothek an dieser Stelle ist nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2.:
Antragsteller:
Schreiben vom 15.08.2013
Anregungen: 1. In Punkt 4.3.5 stellen Sie dar, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Lärmemissionskontingente einschließlich richtungsbezogene Zusatzkontingente gem. DIN 45691 zum Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt werden sollen. „Die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln stellt nur dann die Einhaltung der Orientierungswerte sicher, wenn der Abstand der nächst gelegenen Wohnbebauung zum Mittelpunkt des Bebauungsplangebietes doppelt so groß ist wie die größte Ausdehnung des Bebauungsplangebiets“ (siehe: Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Genehmigungsverfahren, Johann Storr, Augsburg). Aufgrund der Nähe der Wohnbebauung erscheint uns die Einhaltung der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht gesichert. Zurzeit sind in dem Straßenabschnitt Alte Straubinger Straße östlich der Alkoferstraße mindestens 21 Wohnungen und 3 Einfamilienhäuser vorzufinden.
2. In 4.3.1 Verkehrslärmimmissionen bewerten Sie den Straßenabschnitt Alte Straubinger Straße innerhalb des Plangebietes hinsichtlich einer Beurteilung bzgl. der Verkehrslärmimmissionen als vernachlässigbar. Gleichzeitig soll aber entsprechend 3.2 Städtebauliches Konzept, das Gewerbegebiet ausschließlich über die Alte Straubinger Straße erschlossen werden. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Bewohner der Innenstadt sowie des neuen Candis – Quartiers die Alte Straubinger Straße als Abkürzung nützen und somit zu einem wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu einer weiteren zusätzlichen Lärmbelastung beitragen werden.
Wir behalten uns einen Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO vor.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 1.: Im Bebauungsplan Nr. 143 wurden auf Grund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung Emissionskontingente und keine flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt. Im vorliegenden Fall wird bei einem schalltechnischen Nachweis im ersten Schritt, unter Berücksichtigung des festgesetzten Emissionskontingents, berechnet, welcher Immissionsbeitrag in der Nachbarschaft zulässig ist und im zweiten Schritt geprüft, ob der Betrieb den zulässigen Immissionsbeitrag einhalten kann. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft ist mit der Festsetzung von Emissionskontingenten gewährleistet. Das Gebiet nördlich der Alten Straubinger Straße wurde entsprechend der FNP - Darstellung und der tatsächlichen Nutzung als Gewerbegebiet im Schallgutachten angesetzt. Da sich im westlichen Verlauf der Alten Straubinger Straße ungefähr ab der Planstraße entgegen der FNP Darstellung Wohnnutzung zwischen gewerblich genutzten Flächen entwickelt hat, wurde hier im Schallgutachten ein Mischgebiet angesetzt. Der Schutz der bestehenden Wohnnutzung wurde daher bereits ausreichend berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.: Die Alte Straubinger Straße ist bislang lediglich über die Alkoferstraße mit dem übergeordneten Straßennetz – hier der B 8 Straubinger Straße – verbunden. Weiter nach Westen ist die Alte Straubinger Straße mit der Haymostraße verbunden, die wiederum in den Auweg einmündet. Die Durchfahrt von der Haymostraße in den Auweg ist seit Jahren gesperrt. Hintergrund dieser Sperrung war, sowohl den Pkw- aber vor allem den Lkw-Verkehr zum Westhafen durch das bestehende Wohngebiet zu unterbinden. Die neue Verbindung zwischen Straubinger Straße und Alte Straubinger Straße stellt weder für die Bewohner des Quartiers ehemalige Zuckerfabrik („Candis“) noch für die Bewohner der Innenstadt in irgendeiner Form eine Abkürzung dar. Dies wird allein schon aus der Straßennetzbetrachtung deutlich. So befindet sich die Einfahrt zum Nahversorgungszentrum an der neuen Planstraße, wodurch der zufahrende Verkehr von der Alten Straubinger Straße ferngehalten wird. Die Parkplatzausfahrt liegt an der Alten Straubinger Straße. Über die Ampelschaltungen (Grünzeiten) an dem neuen Knoten Straubinger Straße / Planstraße und dem bestehenden Knoten Straubinger Straße / Alkoferstraße werden die abfließenden Verkehre so gelenkt, dass das Gros des Verkehrs über die Planstraße abfließt. Somit kann die Verkehrsbelastung im westlichen Teil der Alten Straubinger Straße minimiert werden. Des Weiteren wird durch diese Verkehrsführung ein optimaler Zu- und Abfluss ohne Rückstauungen, die zu unnötigen Lärm- und Schadstoffemissionen führen, erreicht. Östlich des Nahversorgungszentrums ist eine gewerbliche Fläche von geringer Flächenausdehnung geplant. Die zu erwartenden Verkehrsmengen wurden gutachterlich ermittelt. Unter der – sehr optimistischen – Annahme, dass hier 200 Menschen beschäftigt werden, ist mit einem Verkehrsaufkommen von 565 Kfz/Tag zu rechnen. In der Spitzenstunde werden hier 55 Kfz zu- oder abfahren. Derart geringe Verkehrsmengen sind unter Schallschutzgesichtspunkten nicht relevant. In der schalltechnischen Untersuchung wurde das genannte Verkehrsaufkommen auf der Planstraße und auf der „Alten Straubinger Straße“ bis zum Wendehammer berücksichtigt. Die schalltechnischen Berechnungen basieren auf den von der Verkehrsplanung zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind nach TA Lärm:1998 der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und müssen das festgesetzte Emissionskontingent einhalten.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 3.:
Antragsteller:
Schreiben vom 30.08.2013
Anregungen: 1. S.6 /1.3.5: Ist die Errichtung eines zweiten niedrigpreisigen Lebensmittel-Vollsortimenters (z.B. ALDI) vorgesehen? Die soziale Lage vieler Bewohner dieses Gebietes legt das nahe bzw. erfordert es! S. 7 / 2.2: Nahversorgungsdefizit im Inneren Osten und am Hohen Kreuz. 2. Das sich entwickelnde Wohngebiet auf dem ehemaligen Zuckerfabrik-Areal führt zur Ansiedlung junger Familien, die durch die Nähe zum Stadtzentrum i.d.R. aufs Fahrrad zurückgreifen. Die bestehenden Radwegplanungen sind nicht ausreichend und müssen ausgebaut werden (mehrere Radwege, die durchgängig zum Zentrum führen).
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 1.: Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit insgesamt maximal 3.000 m² Verkaufsfläche geschaffen, um das Nahversorgungsdefizit im Inneren Osten und am Hohen Kreuz zu beheben. Die maximale Verkaufsflächengröße von 3.000 m² ist das Ergebnis eines Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung. Diese Verkaufsfläche ist wirtschaftlich tragfähig und städtebaulich verträglich, d.h. es sind keine negativen Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen zu erwarten. Innerhalb des gesetzten Rahmens ist es dem Eigentümer überlassen, über die konkrete Art der Nahversorgungseinrichtung und der Zusammensetzung zu entscheiden. Von Seiten der Stadt Regensburg können nur Empfehlungen hierzu gegeben werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.: Die Radverbindung vom südlichen Zuckerfabrikgelände zur Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 4:
Antragsteller:
Schreiben vom 02.09.13
Anregungen: 1.: Es gilt zu bedenken, dass durch den Neubau von Wohnungen im „Candis“ und „Marina Quartier“ die Bevölkerungszahl enorm steigt und daher ist es meiner Meinung nach unerläßlich zu dem Vollsortimenter einen Discounter sowie Drogeriemarkt umgehend anzusiedeln.
2.: Räume für die VHS sind meines Erachtens nötig, da Räumlichkeiten in unserem Viertel fehlen, um geeignete Veranstaltungen für die Menschen anzubieten, ohne immer in die Innenstadt (Parkplatznot) zu müssen, Außerdem ist der Ausländeranteil sehr hoch, somit liegt noch mehr ein Grund vor, um Integrationsarbeit leisten zu können (Deutschkurse, Arbeit mit Kindern usw.).
Zu 1.: Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit insgesamt maximal 3.000 m² Verkaufsfläche geschaffen, um das Nahversorgungsdefizit im Inneren Osten und am Hohen Kreuz zu beheben. Die maximale Verkaufsflächengröße von 3.000 m² ist das Ergebnis eines Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung. Diese Verkaufsfläche ist wirtschaftlich tragfähig und städtebaulich verträglich, d.h. es sind keine negativen Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen zu erwarten. Innerhalb des gesetzten Rahmens ist es dem Eigentümer überlassen, über die konkrete Art der Nahversorgungseinrichtung und der Zusammensetzung zu entscheiden. Von Seiten der Stadt Regensburg können nur Empfehlungen hierzu gegeben werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Zu 2.: Eine Ansiedlung einer Stadtteilbibliothek an dieser Stelle ist nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Anregungen aus der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 143 – nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof:
Nr. 5.:
Antragsteller: DB Services Immobilien GmbH
Schreiben vom 01.08.2013
Anregungen: 1. TÖB Angelegenheiten: 1.1: Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.
1.2: Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin: Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Deutschen Bahn ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sicher zu verhindern. Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlangen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hin.
Bahndämme dürfen nicht ab- oder untergraben werden, auch nicht in geradliniger Fortsetzung der gedachten Linie des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche.
Bei der Errichtung von Bauwerken ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht auf Bahngrund verlagert werden.
1.3: Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden. Anfallende Kosten einer Neuvermarktung gehen zu Lasten des Verursachers.
1.4: Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten. Die entsprechenden Merkblätter und Regelwerke, insbesondere ATV-DVWK-M 153, DWA-A 138 und die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFreiV) sowie die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) sind zu beachten und umzusetzen. Vorhandene Bahnentwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
1.5: Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutsche Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um die Uhr gewährleistet sein.
Für alle zu Schadenersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, haftet der Bauwerber bzw. Bauherr. Er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen und derjenigen Personen, denen er sich zur Verrichtung oder Erfüllung bedient.
2. Immobilienrelevante Angelegenheiten: Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht vorhanden.
3. Allgemeines: Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Das Eisenbahnbundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089) 54856-145 hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.
Die Deutsche Bahn AG bitten wir bei den weiteren Planungen zu beteiligen. Als Eingangsstelle der Deutschen Bahn AG für die Vorgänge Träger Öffentlicher Belange fungiert die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Barthstraße 12, 80339 München.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 1.1: Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143 wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Die Immissionen auf das Baugebiet, die im Bestand vorhanden sind, wurden dabei berücksichtigt. Darunter sind auch die aus dem Betrieb der bestehenden Bahnanlagen hervorgehenden Immissionen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt und sind vom jeweiligen Bauherrn im Zuge der Baugenehmigung nachzuweisen und auf eigenem Grundstück umzusetzen. Ansprüche gegen die DB Services Immobilien GmbH können sich daher nicht ergeben.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 1.2: Die einzigen direkten Berührungspunkte mit dem Bahndamm ergeben sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Östlich des eingeschränkten Gewerbegebietes besteht mittel- bis langfristig das Ziel einen durchgehenden Grünzug mit Geh- und Radweg anzulegen. Hierzu werden jedoch nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen, sondern noch weitere Flächen außerhalb des Geltungsbereiches benötigt (in der Planzeichnung hinweislich hellgrün dargestellt). Diese Flächen sind derzeit noch als Bahnflächen gewidmet und es wird geprüft, ob eine Entwidmung und ein Erwerb der Flächen möglich sind. Die Verhandlungen hierzu werden außerhalb des Bebauungsplanverfahrens weitergeführt. Bei einem positiven Ausgang der Verhandlungen wird die Planung des Grünzuges zu gegebener Zeit mit der DB Services Immobilien GmbH als Nachbar im baurechtlichen Sinn abgestimmt. Solange die Stadt Regensburg nur Eigentümer der festgesetzten Fläche ist, wird an der Bepflanzung nichts verändert und es erfolgen auch keinerlei Eingriffe in den Bahndamm. Für den Bebauungsplan Nr. 143 besteht daher kein Handlungsbedarf entsprechende Hinweise in die Satzung aufzunehmen. Die Abstandsflächen sind gemäß der Bayerischen Bauordnung einzuhalten und können somit nicht auf Bahngrund verlagert werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 1.3: Der Hinweis bzgl. Beleuchtung und Werbeflächen wird zur Kenntnis genommen und als Hinweis zur Satzung unter der Nr. 12 an künftige Bauherren weitergegeben. Der Hinweis bzgl. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine wurde an den Investor weitergegeben.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 1.4: Die entsprechenden Merkblätter werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf eigenen Grundstücken und nicht auf Flächen der DB Services Immobilien GmbH.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 1.5: Die Hinweise wurden an den Investor weitergegeben. Es sind keinerlei Beeinträchtigungen der Deutschen Bahn AG zu erwarten. Ebenfalls sind keine notwendigen Zuwege oder Zufahrten in diesem Bereich bekannt, die durch die geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt sein könnten.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.: ------
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 3.: Sofern die DB Services Immobilien Nachbar im baurechtlichen Sinn ist, wird sie bei den Bauanträgen beteiligt. Das Eisenbahnbundesamt wurde im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Stellungnahme ist unter dem Punkt 10 zu finden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 6.:
Antragsteller: Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 07.08.2013
Anregungen: Bodendenkmalpflegerische Belange: In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:
D-3-6938-09223 – Flachgräber der Mittellatènezeit. Außerdem sind im Planungsbereich wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld Bodendenkmäler zu vermuten.
Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Das Bayerr. Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684,EzD 2.3.5 Nr. 3/Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff (mit Anm. W.K. Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr.2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerr. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http//www.blfd.bayern.de/download_area/texte/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris /NVwZ 2008, 1234-1236 (Bestätigung durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v.) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20, (Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag: In den Hinweisen zur Satzung sind unter dem Punkt 6 bereits umfangreiche Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern enthalten. Darunter auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG. Diese wird parallel zur Beantragung der Baugenehmigungen eingeholt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 7:
Antragsteller: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH u. Co KG Region Bayern
Schreiben vom 15.08.2013
Anregungen: Die Fa. Schmack hat um Erschließung des Gebiets mit Kabelanschluss gebeten. Hier laufen aktuell Erschließungsverhandlungen. Derzeit noch ohne Ergebnis.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: ---
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 8:
Antragsteller: Regierung der Oberpfalz Sachgebiet Landes- und Regionalplanung
Schreiben vom 19.08.2013
Anregungen: Die Stadt Regensburg plant die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik. Das Plangebiet umfasst ca. 3,2 ha; der westliche Teilbereich sieht ein Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum vor, der östliche Teilbereich eine Gewerbegebietsfläche.
Nach den Textlichen Festsetzungen sind in dem „Sondergebiet Viertelszentrum“ Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² für die Sortimente Lebensmittel, Blumenhandel, Drogerie- und Parfümeriewaren, Reformartikel und Naturkostwaren sowie Papierwaren, Bürobedarf und Schreibwaren zulässig. Des Weiteren wird festgesetzt, dass weitere zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente auf einer Fläche von höchsten 5 vom Hundert der jeweiligen Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes zulässig sind.
Aus landesplanerischer Sicht werden keine grundsätzlichen Bedenken zu dem Bebauungsplan erhoben. Es wird jedoch zu Bedenken gegeben, dass bei einer ausschließlichen Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche und ohne Festlegung von sortimentsspezifischen Verkaufsobergrenzen eine Verkaufsflächensteuerung nur eingeschränkt möglich ist.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: In dem Bebauungsplan wird das Sondergebiet „Viertelszentrum“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.000 m² für großflächige und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt. Gemäß der städtischen Sortimentsliste sind damit nur bestimmte Sortimente zulässig, die einer wohnortnahen Grundversorgung dienen. Weitere zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente sind nur auf einer Fläche von höchstens fünf Prozent der jeweiligen Fläche der Einzelhandelsbetriebe zulässig. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass ein gut funktionierender Nahversorgungsstandort entwickelt werden kann. Darüber hinausgehende sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen bei den einzelnen Sortimenten der Nahversorgung zur Steuerung der Verkaufsflächen sind nicht notwendig.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 9:
Antragsteller: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Schreiben vom 20.08.2013
Anregungen: 1.: Die Stadt Regensburg beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 143 aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit insgesamt maximal 3.000 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Neben der Entwicklung eines Nahversorgungszentrums (Viertelszentrum) ist die Realisierung eines eingeschränkten Gewerbegebietes Ziel der Planung.
Nach den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sollen Flächen für Einzelhandelsprojekte in der Regel nur in Unterzentren und Zentralen Orten höherer Stufe sowie in Siedlungsschwerpunkten (geeignete zentrale Orte) ausgewiesen werden. Die Stadt Regensburg erfüllt aus landesplanerischer Sichtweise dieses Kriterium. Darüber hinaus ist den weiteren Vorgaben einer landesplanerischen Überprüfung dezidiert zu folgen.
Parallel dazu möchten wir darauf hinweisen, dass Einzelhandelsgroßprojekte eine wichtige Ergänzung bestehender Zentrumslagen sein können. Klassisches eigentümergeführtes Ladenhandwerk findet dort jedoch nur in seltenen Fällen einen geeigneten Standort. Aus diesem Grund sind größere Einzelhandelsvorhaben gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Wirkung auf die verbrauchernahe Versorgung und dem Erhalt der städtischen Wirtschaft in ihrer mittelständischen Struktur sowie speziell auch unter dem Gesichtspunkt der zukünftigen demografischen Herausforderungen zu beurteilen.
2.: Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet mehrere, auch Emissionen verursachende, Handwerksbetriebe befinden (Alte Straubinger Straße). Eine mögliche Emissionsbelastung des Gebietes durch diese Handwerksbetriebe ist deshalb bei der Festlegung neuer Emissionskontingente entsprechend zu berücksichtigen. Durch die Bebauungsplanänderungen dürfen genehmigte Handwerksbetriebe nicht benachteiligt werden bzw. es sich keine verschärfende Situation für die Betriebe im Sinne des Immissionsschutzes ergeben.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 1.: Die Stadt Regensburg hat auf die Ansiedlungsmöglichkeiten des klassischen eigentümergeführten Ladenhandwerks wenig Einflussmöglichkeiten an einem Nahversorgungsstandort wie im Inneren Osten. Es können Kontakte zu den Eigentümern und Projektplanern hergestellt werden. Welcher Betrieb sich letztlich dort niederlässt obliegt aber der Entscheidung des Eigentümers / Objektplaners. Im gegenüberliegenden Mischgebiet im Bebauungsplan Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Ansiedlung von klassischen eigentümergeführten Lebensmittelhandwerksbetrieben.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.: Bei der Festsetzung der Emissionskontingente wurde die Vorbelastung aus den vorhandenen Gewerbeflächen in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Eine schalltechnische Einschränkung für die bestehenden Betriebe ist durch den B-Plan Nr. 143 daher nicht zu erwarten.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 10:
Antragsteller: Eisenbahn-Bundesamt
Schreiben vom 27.08.2013
Anregungen: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143 der Stadt Regensburg für das Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine Bedenken.
Bezüglich der eben erwähnten Bahnlinie Regensburg-Hof muss jedoch sichergestellt sein, dass der Eisenbahnbetrieb auf dieser Bahnstrecke durch eine spätere Bebauung oder sonstige Nutzung, sowie auch durch irgendwelche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt wird. Hier ist ggf. noch die Deutsche Bahn AG als Träger öffentlicher Belange und als Nachbar dieses beplanten Areals zu beteiligen (Ansprechpartner: DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Süd, Sandstraße 38-40, 90443 Nürnberg).
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Eine Einschränkung des Eisenbahnbetriebes durch die geplante Bebauung oder durch Bepflanzung ist aus den unter 5. genannten Gründen nicht zu erwarten. Eine Beteiligung der DB Services Immobilien GmbH ist im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bereits parallel zur öffentlichen Auslegung erfolgt (siehe Stellungnahme Nr. 5). Als Nachbar erfolgt die Beteiligung der DB im Zuge der Baugenehmigung.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 11:
Antragsteller: IHK Regensburg
Schreiben vom 21.08.2013
Anregungen: Die IHK befürwortet grundsätzlich die Planungen, insbesondere die Tatsache, dass durch das Sondergebiet Viertelszentrum für den neu entstehenden Stadtteil eine Nahversorgung ermöglicht wird. Allerdings ist aus unserer Sicht überlegenswert, gleich den Standort als Nahversorgungszentrum (plus Discounter, Getränkemarkt, Drogerie) zu planen. Dies würde vermeiden, dass sich einzelne Handelsstandorte in diesem Stadtteil aufteilen. Insgesamt würde dies das Sortimentsangebot der Grundversorgung abrunden und somit ein Zentrum für den Nahversorgungsbedarf geschaffen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit insgesamt maximal 3.000 m² Verkaufsfläche geschaffen, um das Nahversorgungsdefizit im Inneren Osten und am Hohen Kreuz zu beheben. Die maximale Verkaufsflächengröße von 3.000 m² ist das Ergebnis eines Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung. Diese Verkaufsfläche ist wirtschaftlich tragfähig und städtebaulich verträglich, d.h. es sind keine negativen Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen zu erwarten. Innerhalb des gesetzten Rahmens ist es dem Eigentümer überlassen, über die konkrete Art der Nahversorgungseinrichtung und der Zusammensetzung zu entscheiden. Von Seiten der Stadt Regensburg können nur Empfehlungen hierzu gegeben werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 12:
Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg
Schreiben vom 29.08.2013
Anregungen: 2.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser Das Schreiben der Stadt Regensburg vom 18.03.2011, 65.31 Lo, zur Fortschreibung des Generalentwässerungsplanes im Jahr 2012 haben wir zur Kenntnis genommen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird an die zeitnahe Fortschreibung erinnert. Die Wasserwirtschaftsverwaltung steht für Beratungen gerne zur Verfügung.
2.5.1.1 Schmutzwasserentsorgung Die Schmutzwasserentsorgung ist durch das Vorhandensein eines leistungsfähigen Klärwerkes (400.000 EW) grundsätzlich gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden öffentlichen Kanalisation zur Fortleitung der Schmutzwässer ist in eigener Verantwortung durch die Stadt Regensburg abzuklären. Bei den am Ableitungsweg befindlichen Mischwasserentlastungsbauwerken ist die Einhaltung der Vorgaben des DWA-Regelwerkes A 128 „Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen“ ggf. zu prüfen.
2.5.1.2 Niederschlagswasserentsorgung Bei der Niederschlagswasserentsorgung, d.h. Wasser von bebauten und befestigten Flächen, sind die Grundsätze des seit 01.03.2010 in Kraft getretenen neuen Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten (§ 55 WHG). Das Niederschlagswasser soll getrennt vom Schmutzwasser entsorgt werden.
Die geplante Entsorgung von Niederschlagswasser (vgl. Satzung, Seite 4, §5) über geeignete Vegetationsflächen auf Dachflächen (zeitweise Verdunstung) wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich begrüßt. Eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser darf aus wasserwirtschaftlicher Sicht erst erfolgen, wenn keine Besorgnis hinsichtlich Altlasten u.ä. vorliegt. Zusätzliche Möglichkeiten zur Reduzierung des Niederschlagswassereintrages in die Mischwasserkanalisation, insbesondere wegen der örtlichen Alternative zur Ableitung in die Donau, sollten geprüft werden. Es wird angeraten, die konkreten Rahmenbedingungen für die Gebietsentwässerung in einer siedlungswasserwirtschaftlichen Studie (unter den hydrogeologischen Randbedingungen der Boden- und Grundwasserverhältnisse) z.B. nach DWA M 101, zu ermitteln und festzulegen.
2.5.2 Lage angrenzend an das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Donau Der Bebauungsplan liegt (knapp) außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Donau. Aufgrund der angrenzenden Lage ist besonders bei evtl. Abgrabungen, Bau von Tiefgaragen usw. darauf zu achten, dass es zu keiner negativen Veränderung der Überschwemmungsgebietssituation kommt bzw. es sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die im Lageplan festgelegten Mindesthöhen für die Fußbodenoberkanten (FFB) bzw. Schwellenhöhen der Tiefgaragenzufahrten (SHTG) sind entsprechend einzuhalten.
2.5.3 Starkniederschläge Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen die Unterkante von Öffnungen (wie Türen, Lichtschächte etc.) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.
2.5.4 Grundwasser (Grundwasserregime / Grundwassernutzungen) Punkt 7 der Hinweise zur Satzung sollte – neben dem Hinweis auf eine erforderliche wasserrechtliche Genehmigung – aus unserer Sicht folgendermaßen ergänzt werden: Gründungen und andere notwendige Eingriffe in den Untergrund wie z.B. auch geothermische Nutzungen sind auf den Bereich oberhalb des ersten Grundwasserstauers zu beschränken. Hierzu sind im Vorfeld Erkundungsbohrungen notwendig.
2.5.5 Altlasten Hinsichtlich der Altlastenthematik wird aus unserer Sicht nochmals ausdrücklich drauf hingewiesen, dass zwar die Altlastenfreiheit nach dem Rückbau und den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nachgewiesen und das Werksgelände aus dem Altlastenkataster gelöscht ist. Es muss trotzdem in tieferen Lagen weiterhin mit nicht belastungsfreien Auffüllungen gerechnet werden, die ggf. abfallrechtlich zu behandeln sind. Erkundungen des Baugrundes im Vorfeld werden deshalb angeraten.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: zu 2.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser: -----
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.5.1.1 Schmutzwasserentsorgung: Die Leistungsfähigkeit der bestehenden öffentlichen Kanalisation zur Fortleitung der Schmutzwässer wird durch das Tiefbauamt der Stadt Regensburg gewährleistet. Die entsprechenden technischen Vorgaben werden dabei eingehalten.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
zu 2.5.1.2 Niederschlagswasserentsorgung: Die getrennte Entsorgung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser wird durch das Tiefbauamt der Stadt Regensburg gefordert. Die extensive Begrünung von Dachflächen ist bereits unter § 5 festgesetzt und die Versickerung des Niederschlagswassers wird unter den Hinweisen zur Satzung unter der Nummer 9 empfohlen. Zur Klarstellung wird dieser Punkt jedoch wie folgt umformuliert: „Oberflächenwasser aus privaten Grundstücksflächen ist soweit wie möglich dezentral auf den Grundstücksflächen in geeigneten Vegetationsflächen zu versickern. Die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser ist erlaubnisfrei, wenn die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht vor, ist eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG erforderlich und beim Umwelt- und Rechtsamt zu beantragen, sofern eine Versickerung auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich möglich ist.“ Das Bodengutachten hat zudem belegt, dass die anstehenden Kiese für eine Versickerung geeignet sind.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird durch die Umformulierung des Hinweispunktes Nr. 9 entsprochen.
zu 2.5.2 Lage angrenzend an das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Donau: Folgender Passus wird unter den Hinweisen zur Satzung als Nr. 10 ergänzt: „Der Bebauungsplan liegt (knapp) außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Donau. Aufgrund der angrenzenden Lage ist besonders bei evtl. Abgrabungen, Bau von Tiefgaragen usw. darauf zu achten, dass es zu keiner negativen Veränderung der Überschwemmungsgebietssituation kommt bzw. es sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.“ Die Mindesthöhen für die Fußbodenoberkanten sind im Bebauungsplan festgesetzt, ebenso die maximale Über- und Unterschreitungsmöglichkeit. Eine Einhaltung ist daher sichergestellt. Tiefgaragen sind im Bebauungsplangebiet zudem nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird durch Aufnahme des o.g. Hinweises entsprochen.
zu 2.5.3 Starkniederschläge: Der komplette Passus wird in die Hinweise zur Satzung unter der Nr. 11 aufgenommen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.
zu 2.5.4 Grundwasser (Grundwasserregime/Grundwassernutzungen): Der Punkt 7 der Hinweise zur Satzung wird entsprechend der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes wie folgt ergänzt: „Auf ggf. notwendige wasserrechtliche Verfahren und Prüfungen wird hingewiesen: Sollte für die Bauphase eine Bauwasserhaltung erforderlich sein, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Für Bohrungen (z.B. Erkundungsbohrungen) ist eine Anzeige nach § 49 WHG i.V. mit Art. 30 BayWG erforderlich. Für die Errichtung und den Betrieb von Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmesonden ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Einwirkungen auf das Grundwasser durch den Erdaufschluss, Gründungsmaßnahmen und Einbau von Tiefgeschossen (Erdaufschluss, Einbringen fester Stoffe) sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und zu beurteilen, da der Bauantrag die wasserrechtliche Anzeige und ggf. notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für den Erdaufschluss und das Einbringen fester Stoffe ersetzt. Angaben zur Baugründung und Bodenmaßnahmen sind dem Bauantrag beizufügen. Bei Eingriffen in grundwasserführende Schichten können entsprechende Aussagen (ggf. Nachweise, Grundwassermodellierungen) hinsichtlich möglicher Beeinflussungen des Grundwassers (u.a. Aufstau) und Abhilfemaßnahmen gefordert werden.“
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.
zu 2.5.5 Altlasten: Ein entsprechender Hinweis ist bereits unter den Hinweisen zur Satzung Punkt 5 enthalten. Der Investor hat bereits Baugrunduntersuchungen machen und einen geotechnischen Bericht erstellen lassen. Dieser besagt, dass organoleptisch auffällige Böden, z.B. mit Ascheanteilen oder Dieselgeruch auf gesonderten Haufwerken zwischenzulagern sind und dort dann eine repräsentative Beprobung entsprechend der vorhandenen Kubaturen zu erfolgen hat. Aufgrund dieser Ergebnisse können die weiteren Entsorgungswege dann festgelegt werden.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 13:
Antragsteller: E-ON Netz GmbH
Schreiben vom 14.08.2013
Anregungen: Entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches (an der Nordseite der Alten Straubinger Straße) verläuft das o.g. 110-kV-Kabel sowie auf gleicher Trasse die o.g. Fernmeldekabel der E.ON Netz GmbH (siehe beil. Lagepläne). Die Schutzzone des 110-kV-Kabels beträgt 3,00 m links bzw. rechts der Kabeltrasse. Wir bitten Sie, das 110-kV-Kabel und die Fernmeldekabel nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen und in den Hinweisen durch Planzeichen aufzuführen. Über die Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 m („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln). Um Beschädigungen der Kabel zu vermeiden, sind alle Arbeiten innerhalb der Schutzzone rechtzeitig vor Baubeginn mit uns abzustimmen. Gegebenenfalls sind das Hochspannungskabel und die Fernmeldekabel während der Bauarbeiten mit Schutzrohren o.ä. zu sichern. Sollte eine Ortung der Kabel erforderlich sein, ist mindestens vier Woche vor Beginn von Bauarbeiten mit unserem Herrn Schrank Tel. 0151 14744742, Kontakt aufzunehmen. Die beigefügte Kabelschutzanweisung bitten wir zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das Kabel befindet sich auf der Nordseite der Alten Straubinger Straße, welche als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, sowie in deren Verlängerung im Bereich der privaten Straßenverkehrsfläche, welche mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet ist. Im Bereich der Alten Straubinger Straße erfolgen an dieser Stelle keine Veränderungen der Straße. Beim Bau der privaten Straßenverkehrsfläche wird sich der Bauherr rechtzeitig vor Baubeginn mit E-ON Netz in Verbindung setzen und die Bauarbeiten abstimmen. Die angeführten Merkblätter werden bei der weiteren Planung beachtet. Aufgrund der Nutzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowieso keine Anpflanzung vorgesehen. Darüber hinaus ist die 110 kV Kabelleitung zudem mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit grundbuchrechtlich gesichert, in der auch die Schutzzonen entsprechend festgelegt sind. Die Lage der Kabeltrasse wird dennoch hinweislich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.
Nr. 14:
Antragsteller: Bayernhafen GmbH & Co. KG
Schreiben vom 03.09.2013
Anregungen: Die Bayernhafen GmbH & Co. KG als Eigentümer des Bayernhafen Regensburg hat weder Bedenken noch Anregungen zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren des vorgenannten Bebauungsplanes 143 vorzubringen.
Im Schallgutachten zum Bebauungsplan 143 in Abschnitt 2.3 wird der nordwestlich des Plangebietes gelegenen Fläche, im FNP als GI dargestellt, die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes zugeordnet. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass sich auf Grundlage der Emissionsansätze bei Zugrundlegung eines Mischgebietes, wie vor beschrieben, Überschreitungen der Immissionswerte nach TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) ergeben würden. Insoweit wäre dieses Detail noch zu korrigieren. Unsererseits sind wir bei unserer Beurteilung des Vorhabens vom jetzigen Stand FNP ausgegangen.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet nordwestlich des Bebauungsplanes Nr. 143 als GE dargestellt. Tatsächlich entspricht das Gebiet nach einer Kartierung des Bauordnungsamtes im westlichen Bereich aber einem Mischgebiet. In Abstimmung mit dem Umweltamt wurde für die Festsetzung des Emissionskontingents für den B-Plan Nr. 143 der Immissionsrichtwert entsprechend dieser tatsächlichen Nutzung herangezogen. Dieser Ansatz liegt für die Nachbarschaft somit auf der sicheren Seite. Auf Grund der Vorbelastung wurde zudem angestrebt, dass der Immissionsrichtwert für ein MI bzw. GE von dem neu geplanten Sonder- und Gewerbegebiet „B-Plan Nr. 143“ soweit unterschritten wird, dass der Immissionsbeitrag aus dem B-Plan Nr. 143 im Sinne der TA Lärm als irrelevant eingestuft werden kann. D.h. unabhängig davon, welcher Immissionsanteil vom Bayernhafen zu erwarten ist, ist der Immissionsbeitrag aus dem B-Plan Nr. 143 auch in Bezug auf die tatsächliche Gebietsnutzung irrelevant. Aus den Ansätzen in der schalltechnischen Untersuchung, die in Bezug auf die tatsächliche Nachbarschaft auf der sicheren Seite liegen, ist keine Änderung des FNP abzuleiten.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 15:
Antragsteller: Regensburg Netz GmbH
Schreiben vom 30.08.2013
Anregungen: Die öffentliche Versorgung mit Erdgas und Trinkwasser ist durch die bestehenden Netze sichergestellt. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann durch die Erweiterung der Netze ebenfalls gewährleistet werden, wobei über die Realisierung von Erdgaserschließungen auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden wird. Da der benötigte Leistungsbedarf zur Versorgung des neu ausgewiesenen Gebietes mit elektrischer Energie noch nicht abgeschätzt werden kann, ist eine öffentliche Bedarfsfläche von ca. 22 m² zum Bau einer Netztrafostation notwendig. Wir bitten dies im Zuge der weiteren Planungen zu berücksichtigen. Von Seiten der Regensburg Netz GmbH bestehen somit keine Einwände gegen die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143, „Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof“. Auch sind keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Nach Rücksprache mit der REWAG ist noch nicht sicher, ob die Netztrafostation überhaupt benötigt wird. Der Investor hat daher mit der REWAG vereinbart einen Optionsvertrag mit einer Laufdauer von 4 Jahren über den Erwerb der benötigten Fläche für die Netztrafostation zu schließen. Eine Sicherung der Fläche im Bebauungsplan ist daher nicht notwendig.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Nr. 16:
Antragsteller: Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 30.08.2013
Anregungen: 1.: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
? für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, ? auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, ? eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht, ? die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. ? dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, T.: 08003309747 in Verbindung setzen.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.
Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, Fax: 0391/580213737, mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.
2.: In Punkt 3.7.2 Freileitungen der Begründung zum Bebauungsplan (Ver- und Entsorgung) und in der Satzung § 12 Freileitungen wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begründung: Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationsleitungen sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationslinien sind damit bundesgesetzlich geregelt. Ein Verbot von oberirdischen geführten Telekommunikationslinien kann nicht in einem Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorweggenommen werden. Es ist daher rechtwidrig und muss zurückgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zu 1.: Im Rahmen der Kreuzungsneubaumaßnahme mit Erschließungsstraße werden vom Investor Leerrohre verlegt, die die Erschließung des Baugebietes mit den Medien Telefon / Lichtwellenleiter und Kabelfernsehen sicherstellen. Ebenfalls werden seitens des Investors Angebote verschiedener Unternehmen eingeholt. Der Anschluss der jeweiligen Medien ist Sache des jeweiligen Bauwerbers und erfolgt im Zuge der Baumaßnahme. Da die Bauflächen durch öffentliche Straßen erschlossen sind, ist die Festsetzung eines Leitungsrechtes nicht nötig. Die Baumaßnahmen werden rechtzeitig mit der Telekom abgestimmt und die bestehenden Leitungen entsprechend berücksichtigt.
Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme
Zu 2.: § 68 Absatz 3 Satz 2 und 3 TKG besagt folgendes: „ Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahem koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen.“ Das Telekommunikationsgesetz besagt daher nichts Gegenteiliges als im Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB kann im Bebauungsplan die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Diese Gründe sind in der Begründung zum Bebauungsplan näher erläutert. Die Ermächtigungsgrundlage ist ebenfalls ein Bundesgesetz und kein Landesgesetz. Eine Rücknahme der Festsetzung ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.
Der Stadtrat beschließt::
1. Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 143, für ein Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.
2. Der Bebauungsplan Nr. 143, für ein Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof bestehend aus der Planzeichnung vom 02.07.2013 und dem Satzungstext vom 02.07.2013 für den Bereich des „Nördlichen Rübenhofes“ der ehemaligen Zuckerfabrik nördlich der Straubinger Straße, südlich der Alten Straubinger Straße, westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof und östlich einschließlich der geplanten Erschließungsstraße Straubinger Straße – Alte Staubinger Straße wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.
3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 143, für ein Gebiet nördlich der Straubinger Straße und westlich der Bahnlinie Regensburg-Hof durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.
Anlagen:
BP 143 Satzung BP 143 Planzeichnung BP 143 Begründung
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