Vorlage - VO/14/10266/31  

 
 
Betreff: Aufhebung der Verordnung über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Huber
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Vorberatung
02.10.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
23.10.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

Anlass

Mit der seit 1997 gültigen Verordnung über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) hat die Stadt Regensburg eine Vorreiterrolle eingenommen und damit viel für die Umwelt getan, da deren Grenzwerte strenger waren als die der bundesgesetzlichen Regelung der 1. BImSchV ( Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Die Brennstoffverordnung hat dazu geführt, dass in Regensburg seit dieser Zeit Feuerstätten (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen) mit einer Verbrennung nach dem Stand der Technik zum Einsatz kommen und dadurch die Feinstaubbelastung reduziert wurde. Der Gesetzgeber hat jetzt nachgezogen. 

 

Geänderte Rahmenbedingungen

Ab dem 01.01.2015 treten die Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV ( Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) in Kraft. Damit werden die Emissionsanforderungen für Neuanlagen erheblich verschärft. Mit Inkrafttreten der Stufe 2 der 1. BImSchV wird der Kern der Brennstoffverordnung, die Festsetzungen von Grenzwerten entsprechend dem Stand der Technik, überflüssig.

Ab dem 01.01.2015 sind die neuen Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV bei den Einzelfeuerungsanlagen durchgehend niedriger als die Grenzwerte der bislang gültigen Brennstoffverordnung der Stadt Regensburg. Bei den am häufigsten installierten Kaminöfen für Scheitbrennholz wird der Grenzwert für Staub, im Vergleich zum Grenzwert der Brennstoffverordnung, um etwa 50 % reduziert.

Auch für Zentralheizungsanlagen ist der neue Grenzwert der 1. BImSchV bei Staub geringer als der vorgegebene Grenzwert in der Brennstoffverordnung.

Die 1. BImSchV enthält, anders als die Brennstoffverordnung, nicht die Einschränkung, dass Einzelfeuerstätten nur als Zusatzheizung zu einer bestehenden Zentralheizung betrieben werden dürfen und nicht als Hauptheizquelle. Diese Regelung ist grundsätzlich von fachlicher Relevanz, da die ausschließliche Beheizung einer Wohnung oder eines Hauses nur mit Einzelöfen, im Vergleich zu einer Zentralheizung, deutlich höhere Emissionen verursacht. Tatsächlich wurden im Stadtgebiet Regensburg aber nur in einigen wenigen Ausnahmefällen Einzelöfen als Hauptheizquelle beantragt, die dann grundsätzlich abgelehnt wurden. Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, in wie vielen Fällen aufgrund dieser Regelung grundsätzlich von einer Einzelfeuerstättenplanung Abstand genommen wurde. In der Praxis dürfte die Planung von Wohngebäuden ohne zentrale Wärmeversorgung aber eher selten vorkommen.

r Stickoxide (NOx) beinhaltet die 1. BImSchV zudem keinen Grenzwert. Die Bildung von NO ist abhängig vom Stickstoffgehalt des Brennstoffes, der weder vom Hersteller der Feuerungsanlage noch vom Benutzer beeinflusst werden kann. Eine fachliche Notwenigkeit dieser Regelung ist daher nicht gegeben.

Zusammenfassend wird mit dem Inkrafttreten der Stufe 2 der 1.BImSchV zum 01.01.2015 das Kernziel der Brennstoffverordnung, nämlich die ausschließliche Genehmigungen von Feuerstätten mit einer Verbrennung nach dem Stand der Technik, erreicht. Inhaltlich wird der Kern des Regelungsumfangs der Brennstoffverordnung nun in der 1.BImSchV weitergeführt.

 

Notwendigkeit einer Novellierung der Brennstoffverordnung:

Eine Fortführung der Brennstoffverordnung in einer venderten Form kann daher nur unter der Berücksichtigung von Vorsorgeaspekten sinnvoll sein, sofern sie substantielle Regelungen zur Verbesserung der Luftqualität beinhaltet.

 

 

Verschärfung der Grenzwerte der 1. BImSchV für Neuanlagen:

Die bisher nach der Brennstoffverordnung geltenden Grenzwerte für Feuerstätten für feste Brennstoffe werden ab dem 01.01.2015 durch die neuen Grenzwerte der 1. BImSchV nochmals reduziert. Bei den am häufigsten installierten Kaminöfen für Scheitholz wird der Grenzwert für Staub beispielsweise um rund 50% reduziert. Dies entspricht dem Stand der Technik.  Eine weitere Absenkung ist aus fachlicher Sicht derzeit nicht angezeigt.

 

Grundsätzliches Verbot fester Brennstoffe:

Ein generelles Verbot fester Brennstoffe würde aus Sicht der Luftreinhaltung die wirkungs-vollste Maßnahme zur Reduzierung der Schadstoffemissionen darstellen. Unter Berücksichtigung der positiven Effekte der Verwendung von regenerativen Energien für den Klimaschutz ist dies aus fachlicher Sicht aber nicht zu empfehlen. Hier gilt es Schadstoffemissionen gegen den Klimaschutz abzuwägen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die zulässigen Schadstoffemissionen nach den ab 01.01.2015 geltenden Grenzwerten ohnehin gering sind. Außerdem wäre die nunmehrige Einführung eines vollständigen Verbots fester Brennstoffe rechtlich zweifelhaft, nachdem bisher Ausnahmen bei Einhaltung der Grenzwerte großgig zugelassen worden sind.

 

 

Zeitnahe Stilllegung von Altanlagen:

In § 26 der 1.BImSchV ist eine Übergangsregelung zur Stilllegung oder Nachrüstung mit Filteranlagen von Einzelraumfeuerungsanlagen festgelegt, die sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Ablage richtet. Ende 2014 sind bereits die ältesten Anlagen (Datum auf dem Typenschild bis einschließlich 31.12.1974) außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten. Innerhalb der nächsten 10 Jahre gilt dies dann auch sukzessive für alle anderen Feuerungsanlagen (einschließlich Datum auf dem Typenschild 21.03.2010).

 

Eine frühzeitigere Außerbetriebnahme der betreffenden Einzelraumfeuerungsanlagen und die Nachrüstung bzw. der Ersatz durch Feuerstätten nach dem Stand der Technik hätte eine Reduzierung der Emissionsfrachten zur Folge, deren genaue Quantifizierung allerdings nicht möglich ist.

Unter Betrachtung der notwendigen Vorlaufzeit kommen für die vorgenannte Maßnahme nur Feuerungsanlagen in Betracht, welche nach den Vorgaben der 1. BImSchG nach 2020 stillzulegen oder nachzurüsten wären. Dies sind alle vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 und vom 01. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 errichteten Feuerstätten. Da bereits seit 1997 die Regensburger Brennstoffverordnung gilt und die im Stadtgebiet Regensburg errichteten Öfen einen hohen Standard erfüllen mussten, fällt ein Großteil der bestehenden Feuerungsanlagen nicht unter die Stilllegungsregel.

Werden die dann noch betroffenen stillzulegenden Feuerstätten durch Feuerstätten nach dem Stand der Technik ersetzt bzw tatsächlich stillgelegt, so ist insgesamt nur eine geringfügige Reduzierung der Emissionen zu erwarten. Diese würde sich im sehr niedrigen Prozentbereich bewegen, und lediglich die aufgrund der Übergangsregelung der 1. BImSchV zu erwartende Reduzierung um eine gewisse Zeit vorziehen. Beispielsweise würde eine Verschiebung der Nachrüst- bzw. der Stilllegungspflicht 31.12.2020 auf 2017 den positiven Effekt um 3 Jahre vorverlegen. Ein erheblicher langfristiger Effekt ist allerdings nicht zu erwarten, da aufgrund der bundesrechtlichen Stilllegungsfristen der positive Effekt lediglich etwas vorgezogen wird und keine dauerhafte Verbesserung im Vergleich zur Bundesregelung bewirkt wird.

 

Beteiligung von Fachstellen

Im Vorfeld wurden verschieden Fachstellen und Verbände um Stellungnahme gebeten.

Die Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Regensburg und die Kaminkehrer-Innung Oberpfalz haben keine Einwände geäert und begrüßen die Entbürokratisierung.

Aus Sicht der Regierung der Oberpfalz ist die geplante Aufhebung der BStV im Hinblick auf die Verbesserung der Immissionssituation bezüglich Feinstaub und Stickstoffoxiden im Allgemeinen kontraproduktiv. So werde erwartet, dass zukünftig ein noch größerer Anteil des Wärmeenergiebedarfs durch feste Brennstoffe gedeckt und damit ein überproportionaler Beitrag zur Feinstaubbelastung geleistet werde. Zudem ist in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans eine Novellierung der Brennstoff-Verordnung enthalten, nicht aber deren Aufhebung. Die Regierung der Oberpfalz schlägt deshalb vor, von der Aufhebung Abstand zu nehmen.

Die Abteilung technischer Umweltschutz/ Klimaschutz des Umweltamtes hat zu den Bedenken der Regierung der Oberpfalz Stellung genommen.

Die Erwartung der Regierung der Oberpfalz, dass die Aufhebung der Brennstoffverordnung zu einer unverhältnismäßigen Steigerung bei der Neuerrichtung von Feuerstätten für feste Brennstoffe bzw beim Austausch bestehender Gas- oder Ölfeuerungen führt, wird von Seiten des Umweltamtes nicht geteilt. Bereits bisher wurden bei Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte Einzelfeuerstätten zugelassen. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist auf der Homepage der Stadt Regensburg zu finden. Er ist zusammen mit dem Zertifikat des Ofenherstellers und der Kaminzuteilung des Bezirkskaminkehrermeisters beim Umweltamt einzureichen. Eine Genehmigung erfolgt nur, wenn die zulässigen Grenzwerte der Brennstoffverordnung gemäß Zertifikat eingehalten sind der Kaminkehrermeister eine Kaminzuteilung erteilt.

Der Antrag nach der Brennstoffverordnung entfällt zwar zukünftig. Für den Anschluss einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ist allerdings weiterhin die Kaminzuteilung durch den Kaminkehrermeister erforderlich. Die Ausstellung der Kaminzuteilung kann auch künftig nur erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also unter anderem die Grenzwerte der 1.BImSchV eingehalten sind. Die Befürchtung der Regierung wird daher von Seiten des Umweltamtes nicht geteilt.

Die Abgase von Festbrennstoffheizungen enthalten mehr Feinstaub als die von Öl- und Gasheizungen. Bei der Abwägung zwischen Luftreinhaltung und dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe hat die Stadt Regensburg bisher den Einsatz von Holz als Brennstoff in Feuerungsanlagen nur unter den strengen Voraussetzungen der Brennstoffverordnung zugelassen. Die darin geforderten Grenzwerte insbesondere für Staub und Kohlenmonoxid liegen weit über den Anforderungen der bisher geltenden 1.BImSchV. An diesem Sachverhalt wird sich nichts ändern, denn die Grenzwerte der 1.BImSchV sind ab dem 01.01.2015 strenger als die derzeitigen Werte der Brennstoffverordnung. Die Anforderungen der Brennstoffverordnung an Festbrennstoffheizungen werden also nicht aufgehoben, sondern durch eine strengere Bundesvorschrift ersetzt. Dies kann langfristig zu einer Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet führen.

 

Die Regierung der Oberpfalz wendet außerdem ein, dass die Brennstoffverordnung  als immissionsmindernde Maßnahme in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Regensburg enthalten ist und deren Aufhebung gegen den Luftreinhalteplan verstoße.

Diesem Argument kann von Seiten des Umweltamtes nicht gefolgt werden. Im Luftreinhalteplan der Stadt Regensburg zum Sachstand der Umsetzung der Maßnahmen (Stand 25.03.2014) ist unter Punk t 5 vermerkt, dass die Brennstoffverordnung 2010 novelliert wurde und der Vollzug laufend erfolgt. Die Brennstoffverordnung ist bisher als Maßnahme zur Luftreinhaltung einzuordnen, da die darin geforderten Grenzwerte strikter sind als die bisher nach Bundesgesetz, nämlich 1. BImSchV, festgesetzten Grenzwerte.

Ab dem 01.01.2015 gelten nun allerdings die neuen Grenzwerte der 1.BImSchV, die dem Stand der Technik entsprechen und über die derzeit geltenden Grenzwerte der Brennstoffverordnung hinaus gehen. Die neuen Regelungen des Bundesrechts substituieren daher ab dem 01.01.2015 die Anforderungen der Brennstoffverordnung, die nur bis zu diesem Datum strengere Grenzwerte fordert als die 1.BImSchV.

Der gesetzeskonforme Vollzug der 1.BImSchV ab dem 01.01.15 ist ebenfalls gesichert, da bei Verstößen das Umweltamt der Stadt Regensburg vom Kaminkehrermeister informiert wird und entsprechende rechtliche Schritte einleitet.

 

Zusammenfassung

Die Brennstoffverordnung hat Ihre wichtige Aufgabe, bei Neuanlagen den Stand der Technik zu gewährleisten, erfüllt. Ein Fortbestand der Brennstoffverordnung in der bisherigen Form ist aus fachlicher Sicht aus den vorgenannten Gründen nicht mehr notwendig.

Eine Novellierung der Brennstoffverordnung wäre aus Sicht der Luftreinhaltung lediglich im Bereich einer vorgezogenen Stilllegung von bestehenden Feuerstätten - einem minimalen Anwendungsbereich - kurzzeitig effektiv. Ein erheblicher und vor allem langfristiger Verbesserungseffekt wird hier jedoch im Vergleich zur Bundesregelung nicht bewirkt.

 

Durch eine Aufhebung der Brennstoffverordnung werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Verwaltung wesentlich entlastet. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt die Aufhebung der Genehmigungspflicht eine Erleichterung, da kein Genehmigungsverfahren mehr beim Umweltamt der Stadt Regensburg erforderlich ist. Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen gelten ab dem 01.01.2015 die verschärften Anforderungen der 1.BImSchV hinsichtlich der zulässigen Grenzwerte und die Beteiligung des Kaminkehrermeisters ist nach wie vor gewährleistet.

Durch den Wegfall eines, teilweise doch durch Rückfragen aufwendigen, Verwaltungsverfahrens, wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.

 

Anlagen:

Verordnungstext Aufhebung

Verordnungstext geltende Brennstoffverordnung


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) vom 01. Dezember 2010 nach dem beigefügten Entwurf vom 21.08.2014, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.


Anlage:

 

 

Umweltamt              Regensburg, den 21.08.2014

 

Entwurf

 

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe
(Brennstoffverordnung - BStV)
vom ………

 

Aufgrund des Art. 10 Absatz 1 und 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert mit Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl S. 174) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) vom 01. Dezember 2010 (AMBl. Nr. 51 vom 20. Dezember 2010) wird aufgehoben.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Brennstoffverordnung Seite 1 (84 KB)    
Anlage 2 2 Anlage Brennstoffverordnung Seite 2 (34 KB)