Vorlage - VO/14/10479/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
09.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Vorberatung
18.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 11.11.2013 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 204, Automobilwerk Harting-Süd sowie bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Anregungen eingegangen.

 

Die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung und Diskussionsbeiträge im Rahmen der Informationsveranstaltung bezogen sich im Wesentlichen auf drei Themenbereiche:

  • rmbelastung durch den Werksbetrieb, der Bahnverladung sowie durch Zuliefer- und Mitarbeiterverkehr.
  • Verkehrsprobleme im Bereich der Herbert-Quandt-Allee durch Zulieferverkehr und durch die Mitarbeiter beim Schichtwechsel sowie der Durchgangsverkehr durch Harting (Lkw und Pkw).
  • Geplante Gebäudehöhe an der nördlichen Grundstücksgrenze und Bedeutung des bestehenden Walls.

 

Zur Überprüfung der bestehenden Lärmsituation und zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine umfangreiche schalltechnische Untersuchung und Emissionskontingentierung durchgeführt. Die Immissionskontingente, die aus den abgewogenen Gesamtimmissionswerten resultieren und als Obergrenze für die Geräuschimmissionen aus dem Werksgelände des Plangebietes zu sehen sind, zeigen, dass die abgestimmten Planwerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Somit ist sichergestellt, dass durch die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes keine nachteiligen Auswirkungen für die Wohnnachbarschaft entstehen. Vielmehr wird durch die nun rechtskonforme Festlegung von Emissionskontingenten das Immissionsschutzziel, den Schutz der Wohnnachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen, langfristig sichergestellt.

Ebenso wurden der bestehende Wall und die vorhandene Bepflanzung als zu erhalten festgesetzt.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden insbesondere von Bürgern aus Harting die bestehenden Verkehrsverhältnisse durch den Zu- und Abfahrtsverkehr kritisiert. Zur Klärung der bestehenden Situation und Abschätzung der zu erwartenden Folgen der verkehrlichen Entwicklung bis 2030 wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, dass der Begründung als Anlage bei liegt.

Auf der Basis aktueller Verkehrszählungen und der Verkehrsprognose 2030 wurden die künftigen Verkehrsströme ermittelt. Hierbei wurden alle Zufahrten zum BMW Werk sowie die Belastungen auf der Burgweintinger Straße/ Neutraublinger Straße (Ortsdurchfahrt Harting) ermittelt. Der derzeitige durchschnittliche Tagesverkehr (24h) beträgt auf der Max-Planck-Straße westlich von Harting 20700 Kfz (2400 Fahrzeuge Schwerverkehrsanteil). Auf der Herbert-Quandt-Allee bei 11600 Kfz (1300 Fahrzeuge Schwerverkehrsanteil). Der KFZ Anteil auf der Burgweintinger Straße liegt bei 2800 Kfz. Der Schwerverkehrsanteil liegt hier bei lediglich 100 Fahrzeugen und enthält auch den öffentlichen Busverkehr.

In der Untersuchung wurde bei der Prognose bis 2030 auch eine Neuorganisation der Parkplätze sowie eine zusätzliche 3. Schicht in der Nacht berücksichtigt. Eine Verkehrszunahme wird überwiegend auf der Herbert-Quandt-Allee und der Max-Planck-Straße stattfinden. Auf der Burgweintinger Straße ergeben sich nur geringe Erhöhungen von ca. 300 KFZ.

Das Verkehrsgutachten des Büros Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH vom 24.06.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung im Allgemeinen sowie im ungünstigsten Prognosefall bei einer Konzentration der Parkptze im Norden des BMW-Werks auf ein Parkhaus zwischen Tor 1 und Tor 2 keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs auf den öffentlichen Straßen zu erwarten sind. In allen Konstellationen hinsichtlich der geprüften Verkehrssituationen ist die bestehende Infrastruktur ausreichend. Im Falle der Errichtung des Parkhauses wird lediglich empfohlen, die Knotenpunkte an Tor 1 und Tor 2 zu signalisieren.

 

Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung wurden ebenfalls Anregungen und Verbesserungsvorschläge gemacht die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes stehen. Diese können somit im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie werden aber, soweit möglich, ebenfalls verwaltungsintern außerhalb des Verfahrens weiter geprüft.

 

Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 23.07.2014 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd in der Fassung vom 23.07.2014 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 19.08.2014 bis 30.09.2014.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


 

Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd:

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung:

 

Nr.  1.:

 

 

Schreiben vom

12.09.2014

 

Anregungen:

-              Die Leistungsfähigkeit des Knotens Walhalla Straße / Herbert-Quandt-Allee ist in den Stoßzeiten für das Verkehrsaufkommen nicht mehr ausreichend gemessen.

 

-              Dies gilt für Knoten Herbert-Quandt-Allee / Einfahrt nach Harting; hier wurde bereits durch die Bürger öfters eine Lichtzeichenanlage vorgeschlagen bei Überlastung am Knoten Walhalla Straße wird Weg über Harting zur A3 gewählt.

 

-              Wurde der Bereich „TF05“ als möglicher Standort des zukünftigen Parkhauses untersucht?

 

-              Dito: Bereich zwischen B15 neu und Bahnlinie als Standort Parkhaus?

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu den Punkten 1 und 2:

 

Durch die Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner wurde mit Datum vom 10.11.2014 eine ergänzende Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße durchgeführt. Aus dieser sowie der bereits zur Entwurfsfassung beigelegten Verkehrsuntersuchung ergeben sich folgende Feststellungen:

 

Auf der Grundlage der durch den Bebauungsplan Nr. 204 ermöglichten baulichen Erweiterungen des bestehenden BMW-Werkes sieht das derzeitige Betriebskonzept von BMW vor, eine 3. Schicht in der Produktion einzuführen. Durch diese 3. Schicht mit ca. 2.000 Beschäftigten entstehen zusätzliche Kfz-Fahrten. Diese treten aufgrund der zeitlichen Lage der 3. Schicht in den späten Abend- und den frühen Morgenstunden auf, also ausschließlich in Zeitbereichen, in denen keine Leistungsfähigkeitsdefizite im umgebenden Straßennetz einschließlich der St 2145 zu verzeichnen sind. Durch das Angebot von Werksbussen ist darüber hinaus ein MIV-Anteil am Beschäftigtenverkehr von lediglich 56 % anzusetzen.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Bau eines Parkhauses an der Herbert-Quandt-AIIee empfiehlt das Verkehrsgutachten die vollständige LSA-Signalisierung der Parkhausausfahrten an der Herbert-Quandt-AIIee. Hierdurch wird das Linksabbiegen in die Herbert-Quandt-AIIee in Richtung B 15 vereinfacht. Eine Verlagerung von Quell- und Zielverkehr des BMW-Werkes in Richtung St 2145 kann hierdurch nicht begründet werden.

 

Die Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße zeigt, dass zwischen dem Analysejahr 2014 und dem Prognosejahr 2030 mit Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr. 204 keine Verschlechterung der Verkehrsqualität nach HBS zu erwarten ist. Auch in der hochbelasteten Nachmittagsspitzenstunde des Jahres 2030 wird die Qualitätsstufe C (nahezu uneingeschränkte Passierbarkeit; geringer Stau am Ende der Freigabezeit; spürbare Wartezeiten) erreicht. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eventuelle künftige Verkehrsprobleme und Leistungsfähigkeitsdefizite in Hauptverkehrszeiten an den Knotenpunkten der St 2145 (Walhallastraße) in Neutraubling nicht durch den Bebauungsplan Nr. 204 "Automobilwerk Harting Süd" ausgelöst werden.

Die Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anhang beigefügt. Die Begründung wird im Hinblick auf die zusammenfassenden Aussagen ergänzt.

 

 

Zu den Punkten 3 und 4:

Konkrete Standorte für Parkhäuser werden aus Gründen der notwendigen Flexibilität im Planvollzug nicht im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt. Bei konkreten verkehrsrelevanten Vorhaben werden wie im vorliegenden Fall zum Parkhaus an der Herbert-Quandt-Allee die daraus resultierenden Verkehrsströme untersucht und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen. Der Bereich zwischen B15 neu und Bahnlinie liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans

 

 

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076 München

 

Schreiben vom

28.09.2014 und 08.10.2014

 

Anregungen:

 

Schreiben vom 28.09.2014

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im oben genannten Planungsgebiet liegen in den bislang unbebauten Flächen folgende Bodendenkmäler:

 

-              D-3-7039-0388 - Mehrperiodiges vorgeschichtliches, römisches und frühmittelalterliches Siedlungsareal, Friedhöfe mit Körpergräbern des Mittelneolithikums, der Schurkeramik und Brandgräbern der Urnenfelderzeit, zwei Friedhöfe mit Körperbestattungen der Merowingerzeit sowie Siedlung und drei Grabenwerke vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

 

-              D-3-7039-0338 - Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

 

-              D-3-7038-0195, Siedlungsfunde der Bronzezeit und der Hallstattzeit sowie Grabhügel vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

 

-              D-3-7039-0391, Siedlungen der Bronzezeit und der Urnenfelderzeit, Gräberfeld mit Körperbestattungen der Schnurkeramik sowie Grabhügel vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

 

-              D-3-7039-0624, Mehrperiodiges Siedlungsareal von der Münchshöfener Kultur bis zum frühen Mittelalter, Grabenwerke der römischen Kaiserzeit und vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, Gräberfelder mit Körperbestattungen der Schnurkeramik und vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung sowie Gräberfelder mit Brandbestattungen der Urnenfelderzeit und der Hallstattzeit.

 

Aufgrund der besonderen Siedlungsgunst ist jedoch damit zu rechnen, dass auch in den umgebenden Arealen vor- und frühgeschichtliche Bodendenkmäler vorhanden sind.

 

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksich­tigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de zugängliche BayernViewer-denkmal sowie der unter nachfolgender URL verfügbare WMS-Dienst:

http://geoportal.bayern.de/GeoportalBayern/anwendungen/Suche/ci=5e15f0776ae0f1d64244a8a40eabe48b/fi=091dca89-514f-3db8-bf9c-b60a5c405230/Denkmal-Daten%20(BLfD)

 

r Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o.g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

r die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Sollte eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K.hner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

 

Schreiben vom 08.10.2014

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege wird auf Sichtbeziehungen zu folgenden Baudenkmälern / Ensembles:

-              D-3-75-130-8, Burg, Donaustauf

-              D-3-75-130-3, Pfarrkirche St. Michael, Donaustauf

-              D-3-75-130-34, Fürstengarten, Donaustauf

-              D-3-75-130-29, Wallfahrtskirche St. Salvator, Donaustauf

-              E-3-75-130-1, Ortskern Donaustauf mit Walhalla-Landschaft, Donaustauf

-              D-3-75-130-31, Walhalla, Donaustauf

-              D-3-75-130-36, Filialkirche St. Martin, Donaustauf

-              D-3-75-161-4, Schloss, Köfering

-              D-3-75-113-1, Schloss, Alteglofsheim

-              D-3-62-000-745, Kloster Karthaus-Prüll, Regensburg

hingewiesen.

 

Wir bitten um grundsätzliche und angemessene Berücksichtigung in Begründung und Umweltbericht. Für jede Art der Veränderung an diesen und / oder in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen derArt.4-6 DSchG.

Da es abhängig von Art und Maß der baulichen Nutzung, Topographie, Material- und Farbwahl, Gestaltung, Umgebungsbebauung, Bewuchs und dem Denkmal selbst ggf. auch über größere Entfernungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen kommen kann bitten wir diese vorab zu prüfen. Ggf. sind dann geeignete Festsetzungen  zu treffen  um zumindest erhebliche Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen ausschließen zu können, wozu auch die überlegte Platzierung der Baufenster einen nicht unerheblichen Beitrag leisten kann. Sichtachsen sind von einer Bebauung freizuhalten und Sichtfelder nicht komplett zu verstellen. Wir bitten insbesondere die bisherigen Baugrenzen beizubehalten um die bestehende Sichtachse (entlang der St 2145) in Richtung Walhalla nicht zu beeinträchtigen.

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

In Ergänzung und Präzisierung unserer Stellungnahme P-2013-4551-1_S4 vom 29.09.2014 bitten wir dringend darum, z.B. durch Übernahme der Festsetzungen / Hinweise, aus Punkt 5. Denkmalschutz des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 204 vom 28.06.1983 zumindest eine  kritische Verstellung/ Verengung der Sichtachse, zur zwischen 1830 und 1842 von Leo klenze erbauten Walhalla, entlang der Staatsstraße 2145 sicherzustellen, d. h., dass nach wie vor ein mind. 40 m breiter Streifen westlich an die Staatsstraße von Bebauung freigehalten und teilweise begrünt wird

Und sich daran westlich zunächst ein Bauraum mit deutlich niedrigeren als den sonst maximal zulässigen Bauhöhen anschließt.

Zudem bitten wir im Hinblick auf die Fernwirkung der Hallen für die Wände die Verwendung matter natürlicher Farben und nicht reflektierender Materialien festzusetzen. Die Dächer sollten vorzugsweise als begrünte Flachdächer ausgebildet sein und von spiegelnden Flächen oder Dachaufbauten freigehalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege entspricht im Wortlaut der Stellungnahme zum Vorentwurf, insofern wird auch die Abwägung zu dieser Stellungnahme aufrecht erhalten. Eine Umplanung des Vorhabens im Sinne eines Standortwechsels wird mit Blick auf das bestehende Werksgelände mit derzeit 9000 Beschäftigten ausgeschlossen.

Die Bodendenkmäler wurden im Bebauungsplan eingezeichnet, in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde werden bei Betroffenheit im Zuge der Objektplanungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen durchgeführt.

 

Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege angesprochenen möglichen Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen zu Baudenkmälern wurden untersucht, die Ergebnisse wurden in einem Untersuchungsbericht  dargestellt. Aus dem Bericht geht hervor, dass die gerten Bedenken im Hinblick auf die Sichtbeziehungen nicht durchgreifen. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zur Walhalla entlang der St 2145 wie auch eine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen zu den anderen genannten Baudenkmälern durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gegeben ist.

Der Untersuchungsbericht wird in Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan unter Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter eingearbeitet.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg

 

Schreiben vom

24.09.2014

 

Anregungen:

Auf Basis der Ziele zur Siedlungsstruktur (Kap. 3) nach Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) werden keine Bedenken zu dem Bebauungsplan Nr. 204 „Automobilwerk Harting Süd“ erhoben.

 

Von Seiten des Sachgebietes 34 (Städtebau) bei der Regierung der Oberpfalz wird folgender Hinweis übermittelt: Aus städtebaulicher Sicht wird der LEP-Grundsatz 8.4.1, heimische Bau- und Kulturdenkmäler „in ihrer historischen und regionalen Vielfalt“ zu schützen und zu erhalten nicht hinreichend berücksichtigt. Um der Sichtbeziehung der östlich des Gebietes verlaufenden Trasse der St 2145 zur Walhalla gerecht zu werden, war im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 204 „Industriegebiet Harting Süd“ (i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.09.1983) unmittelbar an der Staatsstraße ein 40 m breiter, von Bebauung freizuhaltender und teilweise zu begrünender Streifen vorgesehen. Daran schloss sich parallel laufend ein 100 m breiter Bauraum mit einer zulässigen Gebäudehöhe von max. 12 m an (siehe Nr. 5.2 Begründung vom 28.06.1983): die weiteren Staffelungen liegen überwiegend bei einer zulässigen Höhe von 27 m.

Im aktuellen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 204 „Automobilwerk Harting Süd“ vom 23.07.2014 wird entlang der Walhallastraße der frühere 40 m breite Grünstreifen auf 27 m Breite reduziert. Daran schließt sich nun unmittelbar ein Baufeld mit maximaler Gebäudehöhe von 35 m an. Dieses Maß der baulichen Nutzung ist geeignet, die Sichtbeziehung zur Walhalla zu beeinträchtigen; die gegenteilige Bewertung in Nr. 11.4.2.6 der Begründung / Umweltbericht kann nicht nachvollzogen werden.

Der Stellungnahme der Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege kommt daher besondere Bedeutung zu.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Die in der Stellungnahme angesprochenen möglichen Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen zur Walhalla wurden untersucht, die Ergebnisse wurden in einem Untersuchungsbericht  dargestellt, der dem Gremium vorliegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass die geäerten Bedenken im Hinblick auf die Sichtbeziehungen nicht durchgreifen. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zur Walhalla entlang der St 2145 durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gegeben ist.

Der Untersuchungsbericht wird in Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan unter Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter eingearbeitet.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Stadt Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling

 

Schreiben vom

24.09.2014

 

Anregungen:

Der im Betreff genannte Bebauungsplan wurde in der Stadtratssitzung am 18.09.2014 vom Stadtrat der Stadt Neutraubling behandelt, Es wurde dabei folgender Beschluss gefasst:

 

Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 204 „Automobllwerk Harting Süd“ sowie das

Verkehrsgutachten vom Dr. Brenner lngenieurgesellschaft mbH werden zur Kenntnis genommen.

Es bestehen jedoch Zweifel am Ergebnis des erstellten Gutachtens, da bereits jetzt schon die vorhandene Infrastruktur sehr ausgelastet ist und man davon ausgehen kann, dass sich im Umgriff des BMW-Werks künftig weitere zusätzliche hohe infrastrukturelle Anforderungen stellen werden wie beispielsweise durch die geplante Südspange R30/Nordumfahrung Niedertraubling. Daher erscheint die Aussage aus dem erstellten Gutachten äußerst fraglich, dass der Kreuzungsbereich Herbert-Quandt-Allee/Staatstraße 2145/Hartinger Straße auch weiterhin, trotz des steigenden Verkehrsaufkommens, leistungsfähig bleibt.

 

Gemäß der Überprüfung des vorgelegten Verkehrsgutachtens durch einen qualifizierten Fachplaner ist folgende Ergänzung veranlasst:

Die Stadt Neutraubling sieht nach Prüfung des Verkehrsgutachtens der Brenner Ingenieurgesellschaft mbH die Forderung nach Prüfung der Verkehrssituation im Bereich der St 2145 und der Stadt Neutraubling im Rahmen der Bauleitplanung zum B-Plan Nr. 204 der Stadt Regensburg als nicht erfüllt an und besteht weiterhin auf eine fachlich hinreichende Prüfung der Verkehrssituation.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Durch die Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner wurde mit Datum vom 10.11.2014 eine ergänzende Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße durchgeführt. Aus dieser sowie der bereits zur Entwurfsfassung beigelegten Verkehrsuntersuchung ergeben sich folgende Feststellungen:

 

Auf der Grundlage der durch den Bebauungsplan Nr. 204 ermöglichten baulichen Erweiterungen des bestehenden BMW-Werkes sieht das derzeitige Betriebskonzept von BMW vor, eine 3. Schicht in der Produktion einzuführen. Durch diese 3. Schicht mit ca. 2.000 Beschäftigten entstehen zusätzliche Kfz-Fahrten. Diese treten aufgrund der zeitlichen Lage der 3. Schicht in den späten Abend- und den frühen Morgenstunden auf, also ausschließlich in Zeitbereichen, in denen keine Leistungsfähigkeitsdefizite im umgebenden Straßennetz einschließlich der St 2145 zu verzeichnen sind. Durch das Angebot von Werksbussen ist darüber hinaus ein MIV-Anteil am Beschäftigtenverkehr von lediglich 56 % anzusetzen.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Bau eines Parkhauses an der Herbert-Quandt-AIIee empfiehlt das Verkehrsgutachten die vollständige LSA-Signalisierung der Parkhausausfahrten an der Herbert-Quandt-AIIee. Hierdurch wird das Linksabbiegen in die Herbert-Quandt-AIIee in Richtung B 15 vereinfacht. Eine Verlagerung von Quell- und Zielverkehr des BMW-Werkes in Richtung St 2145 kann hierdurch nicht begründet werden.

 

Die Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße zeigt, dass zwischen dem Analysejahr 2014 und dem Prognosejahr 2030 mit Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr. 204 keine Verschlechterung der Verkehrsqualität nach HBS zu erwarten ist. Auch in der hochbelasteten Nachmittagsspitzenstunde des Jahres 2030 wird die Qualitätsstufe C (nahezu uneingeschränkte Passierbarkeit; geringer Stau am Ende der Freigabezeit; spürbare Wartezeiten) erreicht. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eventuelle künftige Verkehrsprobleme und Leistungsfähigkeitsdefizite in Hauptverkehrszeiten an den Knotenpunkten der St 2145 (Walhallastraße) in Neutraubling nicht durch den Bebauungsplan Nr. 204 "Automobilwerk Harting Süd" ausgelöst werden.

Die Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Knotenpunktes St 2145 (Walhallastraße)/ Herbert-Quandt-AIIee/Hartinger Straße wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anhang beigefügt. Die Begründung wird im Hinblick auf die zusammenfassenden Aussagen ergänzt.

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Bayernwerk AG, Netzzentrum Parsberg, Lupburger Straße 9, 92333 Parsberg

 

Schreiben vom

30.09.2014

 

Anregungen:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 204 - Autornobilwerk Harting Süd, befinden sich die oben genannten Hochspannungskabel und Fernmeldekabel unseres Unternehmens.

11O-kV-Kabel Neutraubling - Ilarting 1, Ltg. Nr. REWAG1O6/1

11O-kV-Kabel Neutraubling - Harting 2, Ltg-Nr. REWAG1O6/2

 

Die Schutzzonenbreite der 110 kV-Kabel beträgt für Bebauung und Aufgrabungen jeweils 3 m rechts und links der Trasse.

 

Bitte stellen Sie die 11 0-kV- Kabel mit Eigentümerbezeichnung im Bebauungsplan dar.

 

r die Richtigkeit, der in den Lageplänen eingetragenen Leitungstrasse, besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächlichen Leitungsachsen im Gelände.

 

Grundsätzlich darf im Schutzzonenbereich weder Erdaushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau unzulässig erhen.

 

Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden.

 

Seitens der Bayernwerk AG bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und -betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, Wir weisen darauf hin, dass hinsichtlich der in der angegebenen Schutzzone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk AG zur Stellungnahme vorzulegen sind.

 

Auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Kabelschäden möchten wir mit der beiliegenden Kabelschutzanweisung bereits jetzt hinweisen.

 

Fragen bezüglich der 110-kV-Kabel- und Freileitung richten Sie bitte an die Fachabteilung: Bayernwerk AG, 110-kV-Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg.

 

Fernmeldekabel EC014522/O1 und EC014521101

 

Die Schutzzonenbreite der Datenkabel beträgt für Bebauung und Aufgrabungen jeweils 1 m rechts und links der Trasse. Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden.

 

Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 m (,‚Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln).

 

Wir weisen darauf hin, dass hinsichtlich der in der angegebenen Schutzzone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk AG zur Stellungnahme vorzulegen sind.

 

Gegebenenfalls sind die Kabel in den Umbaubereichen entsprechend zu sichern (Schutzrohre o.ä.). Die Überdeckung der Kabel darf durch Baumaßnahmen nicht wesentlich verändert werden.

 

Auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Kabelschäden möchten wir mit der beiliegenden Kabelschutzanweisung bereits jetzt hinweisen.

 

Fragen bezüglich der Fernmeldekabel richten Sie bitte an die Fachabteilung:

Bayernwerk AG, Service Kommunikationstechnik Oberpfalz, OBAG-Str. 4, 93142 Maxhütte-Haidhof.

 

Richtfunkstrecke RF98470787

 

Die Schutzzone des Richtfunk-Zentralstrahles [+/- 50 m senkrecht zum Zentralstrahl] streift das Baugebiet nur an der unteren linken Begrenzung des Baugebietes.

Der errechnete Fresnelradius beträgt an dieser Stelle des Baugebietes ca. 47 in. D.h. die halbe Breite der Schutzzone und der Fresnelradius sind fast gleich groß. Deshalb kann man zur Vereinfachung die Schutzzone mit dem doppelten Fresnelradius gleichsetzen.

 

Das bedeutet [Siehe zur Veranschaulichung auch die beigefügte Graphik]:

 

Außerhalb der Schutzzone kann beliebig hoch gebaut werden.

 

Innerhalb der Schutzzone ist die Bauhöhe vorn Abstand der senkrechten Projektion des Richtfunk-Zentralstrahles auf den Boden abhängig. Auf die exakte mathematische Behandlung der Bauhöhenabhängigkeit vorn Abstand r möchte ich an dieser Stelle verzichten, da sich dazu höchstwahrscheinlich keine Notwendigkeit ergeben wird. Direkt unterhalb des Richtfunk-Zentralstrahles darf die Bauhöhe 11 m nicht überschreiten.

 

Fragen bezüglich der Richtfunkstrecke richten Sie bitte an die Fachabteilung:

Bayernwerk AG, Informationssysteme Bamberg, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg,

Herr Lang

 

Umspannwerk Harting

 

Im Bereich des Urnspannwerkes verlaufen verschiedenen Energiekabel unseres Unternehmens. Der Anlagenbestand darf nicht verändert werden. Die Betriebssicherheit ist zu gewährleisten.

 

An unseren Hochspannungsfreileitungen können durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten Witterungsverhältnissen. insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif sowie beim Betrieb von Hochspannungsanlagen im Umspannwerk, Geräusche entstehen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir bei der Bestimmung des Mindestabstandes zwischen unseren bestehenden Anlagen und geplanten Gewerbe- und Wohngebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) unbedingt einzuhalten.

 

Ferner ist bei Ansiedlung von Gewerbe- oder Industriebetrieben im Umfeld des Umspannwerkes darauf zu achten, dass nur solche Betriebe in Betracht kommen, die keine schädlichen Einflüsse auf die Energieversorgungsanlagen befürchten lassen. Für den sicheren Betrieb des Umspannwerkes sind die bestehenden Zuwegungen sowie Dienstbarkeiten für ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht weiterhin einzuräumen.

 

Hinweise und Auflagen bezüglich unserer Hochspannungsanlagen:

 

Im Bereich der Anlagen der Bayernwerk AG sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten und der betroffenen Fachabteilung der Bayernwerk AG rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Bezüglich der 110-kV-Kabel  sowie der Fernmeldekabel wird in die Hinweise zur Satzung aufgenommen, dass diese gemäß den Plänen und mit den Auflagen /Schutzzonen des Leitungsbetreibers zu beachten sind.

 

Bezüglich der genannten Richtfunkstrecke wird anhand der der Stellungnahme beiliegenden Unterlagen festgestellt, dass diese nur den südlichen Rand des Planungsgebietes tangiert.

Aus der Stellungnahme ergibt sich aber nicht, ab welcher Bauhöhe Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke zu befürchten sind. Im Übrigen sind die städtebaulichen Planungsziele, die mit dem Bebauungsplan verfolgt werden, vorrangig gegenüber möglichen Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecken.Es ist Sache des Netzbetreibers, durch entsprechende technische Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen.

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Landshuter Straße 58, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom

17.09.2014

 

Anregungen:

Aus unserer Sicht ist es Ziel der vorliegenden Planung, das Industriegebiet durch einen den aktuellen Anforderungen entsprechenden Bebauungsplan zu überplanen. Hierbei bleiben die bestehenden Verhältnisse erhalten und sollen derzeit nicht verändert werden. Für künftige Planungen sollen die Optionen einer Norderweiterung und einer Nachverdichtung erhalten bleiben.

 

Daher entsteht aus unserer Sicht derzeit keine neue wasserwirtschaftliche Situation.

 

Im Falle einer, allerdings aus den dem Planteil nicht hervorgehenden, neuen Bebauung ist insbesondere auf eine zeitgemäße Abwasserbeseitigung zu achten. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Beseitigung des von bebauten bzw. befestigen Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers zu legen. Nachhaltiges Ziel muss die dezentrale Rückführung oder die getrennte, gedrosselte Ableitung von Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf sein. Die hydrogeologische Bewertung der örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse in Bezug auf die geplanten Maßnahmen ist hierzu vom Planer notwendig. Die festgesetzten begrünten Flachdächer sind hierzu ein erster wichtiger Schritt.

 

Auch der derzeitig in der Fortschreibung befindliche Generalentwässerungsplan (vgl. Nachricht der Stadt Regensburg, Umweltamt, vom 08.09.2014) bietet eine gute Gelegenheit langfristige Möglichkeiten für großumige Verbesserungen der Niederschlagswasserentsorgung zu prüfen und ggf. langfristig umzusetzen.

 

Zudem bitten wir sie begriffliche Unscharfen aus dem Entwurf zu überarbeiten (v.a. 1.6.7 Schutzgut Wasser). So ist eine Gewässerverfüllung oder verrohrung ein Gewässerausbau und zunächst verboten. Die Genehmigung bedarf auch bei Gewässern III. Ordnung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer regelt § 57 WHG und ist nur bei einer Einhaltung dieser Vorschrift zulässig. Ferner sollte in den Ziffern 1.10 und 11.2.3.4 der Begriff unverschmutztes Niederschlagswasser durch gering verschmutztes Wasser von Dächern oder von gering verschmutzten Verkehrsflächen ersetzt werden (vgl. DWA-M 153, Nr. 3.3).

 

Die für Neubauten festgesetzte Dachbegrünung ist für die Niederschlagswasserbeseitigung überaus sinnvoll. Auch für das Mikroklima und den kleinräumigen Wasserkreislauf hat dies positive Auswirkungen Als Ausgleich für eine verringerte Grundwasserneubildungsrate infolge der Erhöhung der GRZ kann diese Festsetzung wegen der fehlenden Korrespondenz der Flachdächer zum Grundwasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht dienen (vgl. 5. 72).

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Telefónica o2 Germany GmbH & Co. OHG Südwestpark 38, 90449 Nürnberg

 

Schreiben vom

29.09.2014

 

Anregungen:

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

 

- in der Nähe Ihres Plangebiets verlaufen zehn unserer Richtfunkverbindungen. Einige kreuzen das Plangebiet, andere grenzen sehr nah an.

 

- zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet.

 

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Bezüglich der genannten Richtfunkstrecken wird anhand der der Stellungnahme beiliegenden Unterlagen festgestellt, dass diese das Planungsgebiet betreffen.

Aus der Stellungnahme ergibt sich aber nicht, ab welcher Bauhöhe Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke zu befürchten sind. Auf den Werksgebäuden von BMW gibt es lt. Angabe der Fa. BMW AG Masten des Richtfunkbetreibers. Mit einer Erhöhung der Gebäude können auch die Masten erhöht werden und so eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls kann auch ein vorhandener Mast einer Sendeanlage auf dem höheren benachbarten Gebäude errichtet werden. Die Umverlegung ist dann Sache des Mobilfunkunternehmens. Nach Auskunft von BMW wird das Vertragsverhältnis zwischen BMW und dem Richtfunkbetreiber ohnehin im Jahr 2016 beendet. Im Übrigen sind die städtebaulichen Planungsziele, die mit dem Bebauungsplan verfolgt werden, vorrangig gegenüber möglichen Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecken. Es ist Sache des Netzbetreibers, durch entsprechende technische Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen.

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller:

Vodafone D2 GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 sseldorf

 

Schreiben vom

04.09.2014

 

Anregungen:

in dem von Ihnen angegeben Gebiet (Automobilwerk Harting Süd) betreibt Vodafone derzeit 4 Richtfunkstrecken. Diese verlaufen von (Gauß Krüger 4 x // y):

 

4.511.857,032  // 5.427.792,845 Meter nach 4.512.647,884  // 5.426.697,024 Meter

4.512.647,884  // 5.426.697,024 Meter nach 4.512.647,884  // 5.427.790,261 Meter

4.513.038,141  // 5.427.779,923 Meter nach 4.513.666,171  // 5.427.190,661 Meter

4.513.666,171  // 5.427.190,661 Meter nach 4.512.438,541  // 5.425.844,144 Meter

 

Ich bitte Sie entlang dieser Richtfunkstrecken einen Seitenabstand von mindestens 50m einzuhalten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Bezüglich der genannten Richtfunkstrecken wird anhand der der Stellungnahme beiliegenden Unterlagen festgestellt, dass diese das Planungsgebiet betreffen. Nach Auskunft der BMW AG sind die genannten Richtfunkstrecken, die das BMW Werk selbst betreffen nicht mehr relevant. Aus der Stellungnahme ergibt sich aber nicht, ab welcher Bauhöhe Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke zu befürchten sind. Im Übrigen sind die städtebaulichen Planungsziele, die mit dem Bebauungsplan verfolgt werden, vorrangig  gegenüber möglichen Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecken. Es ist Sache des Netzbetreibers, durch entsprechende technische Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen.

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Masurenweg 19, 93128 Regenstauf

 

Schreiben vom

26.09.2014

 

Anregungen:

Die vorgesehene Planung möchten wir zum Anlass nehmen, auf eine für den Naturschutz wichtige Gestaltungsmöglichkeit industrieller Freiflächen hinzuweisen. In vielen Fällen werden gehölzfreie Grünflächen zwischen Gebäuden und Produktionsanlagen mit herkömmlichen Rasenansaaten mit entsprechender mehrmaliger Mahd während der Vegetationsperiode belegt. Aus Sicht des Naturschutzes ist das Belassen als Brache für die Artenvielfalt wesentlich sinnvoller, zumal Brachen in von der Landwirtschaft dominierten Flächenkomplexen immer seltener werden bzw. ganz verschwunden sind. Wir verweisen diesbezüglich z.B. auf die Ausführungen in den BfN (Bundesamt für Naturschutz)-Skripten 324 (Rieke Hansen, Martin Heidebach, Ferdinand Kuchler und Stephan Pauleit 2012: Brachflächen im Spannungsfeld zwischen Naturschutz und (baulicher) Wiedernutzung).

 

Es wäre wünschenswert, wenn vonseiten der Behörden im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren auf diese ebenso einfache wie kostengünstige Förderung vieler Arten des Offenlandes hingewirkt werden würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Auf eine den Möglichkeiten im Rahmen des bestehenden Industriegebiets entsprechende umfangreiche Be- und Eingrünung wurde durch die Stadt Regensburg Wert gelegt.

 

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd bestehend aus der Planzeichnung vom 23.07.2014 und dem Satzungstext vom 23.07.2014 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 204, Automobilwerk Harting Süd durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


 

Anlagen:

 

BP 204 Satzungstext

BP 204 Planzeichnung

BP 204 Begründung mit Umweltbericht

BP 204 Anlagen zur Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Bebauungsplan Nr. 204 - Satzungstext (37 KB)    
Anlage 3 2 Bebauungsplan Nr. 204 - Planzeichnung (1538 KB)    
Anlage 2 3 Bebauungsplan Nr. 204 - Begründung mit Umweltbericht (13823 KB)    
Anlage 1 4 Bebauungsplan Nr. 204 - Anlagen zur Begründung (39954 KB)