Sachverhalt:
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers - Verwaltungsablauf und Organisation - Standort der gemeinsamen Einrichtung - Übertragung von Aufgaben auf die Träger oder Dritte - Regelung und Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten - Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung - Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung - grundsätzliche Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
Die Trägerversammlung des Jobcenters setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Agentur für Arbeit, die andere Hälfte von der Stadt benannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, außerdem ist jeweils eine Vertreterin/ ein Vertreter zu benennen.
Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
Die Trägerversammlung wählt jeweils für ein Jahr eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. Das Vorschlagsrecht für ungerade Kalenderjahre liegt bei der Agentur für Arbeit, für gerade Kalenderjahre bei der Stadt.
Eine Neuregelung ist für die Stadt Regensburg in Folge der Umstrukturierungen innerhalb der Stadtverwaltung notwendig. Die Mitgliedschaft und die Stellvertretung sind an die ausgeübten Ämter/Funktionen gebunden. Die Inhaber/innen dieser Ämter/Funktionen zum Stand 01.12.2014 sind jeweils in Klammern genannt.
Von Seiten der Stadt Regensburg sollen die Inhaber/innen folgender Ämter/Funktionen in die Trägerversammlung entsandt werden.
Der Stadtrat beschließt:
Für die Trägerversammlung des Jobcenters der Stadt Regensburg und der Agentur für Arbeit Regensburg (gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II) werden folgende Mitglieder bzw. Stellvertreter benannt:
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