Vorlage - VO/14/10505/56  

 
 
Betreff: Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift;
Feststellung / Entlastung Jahresabschluss 2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeister Wolbergs
Federführend:Evangelische Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Stiftungsausschuss für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung Vorberatung
03.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
18.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Rechenschaftsbericht der Stiftungsverwaltung zu dem Ergebnis des Jahresabschlusses 2012 für das Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift wurde vom Stiftungsausschuss in der Sitzung am 17.07.2013 behandelt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 den Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2012 für das Ev. Alten- und Pflegeheim Johannesstift behandelt.

 

Aufgrund des Ergebnisses der örtlichen Prüfung wurde dem Stadtrat empfohlen, den Jahresabschluss des Ev. Alten- und Pflegeheims Johannesstift mit den nachfolgenden Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

 

Dem Stiftungsausschuss wurde der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2012 in der Sitzung vom 02.07.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

 

 

 

Bilanzsumme

11.489.442,00

Summe der Erträge lt. GuV-Rechung

5.014.076,00

(-) Summe der Aufwendungen lt. GuV

5.859.630,00

Jahresfehlbetrag lt.GuV

845.554,00

 

 

auf neue Rechnung vorzutragen

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Jahresabschluss 2012 des Ev. Alten- und Pflegeheims Johannesstift wird nach Maßgabe der Berichtsvorlage gemäß Art. 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG festgestellt und die Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 102 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayStG beschlossen.