Vorlage - VO/14/10536/11  

 
 
Betreff: Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach den Sozialgesetzbüchern II und III;
hier: Auswirkungen auf das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
10.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
18.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

1. In den Sitzungen am 20.02. und 28.02.2013 haben sich der Personalausschuss und der Stadtrat mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und mit den Beschäftigungsmaßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gefördert werden (§§ 88 ff SGB III; §§ 16 und 16 e SGB II), befasst.

Für diese Beschäftigungsverhältnisse, die nach den genannten Vorschriften der Sozialgesetzbücher II und III gefördert werden, gilt der TVöD nicht. Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern empfiehlt, für diese Beschäftigungen ein Entgelt in Höhe von 80 v.H. aus der zutreffenden Entgeltgruppe des TVöD zu bezahlen.

 

In der Sitzung am 28.02.2013 hat der Stadtrat entschieden:

„ 2. Auf Beschäftigungsmaßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gefördert werden, wendet die Stadt Regensburg die Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern in der jeweils geltenden Fassung an. Soweit für solche Maßnahmen Personalkosten anfallen, die nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit/das Jobcenter gedeckt sind, werden solche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn in den Dienststellen freie Planstellenkontingente oder Projektmittel zur Verfügung stehen.“

 

2. Zum 01.01.2015 wird das das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie und damit der Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde in Kraft treten. Die unter Nr. 1 beschriebene Entscheidung kann dazu führen, dass bei den Beschäftigungsverhältnissen, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter nach den §§ 88 ff SGB III und §§ 16 und 16 a SGB II gefördert werden, dieser gesetzliche vorgeschriebene Mindestlohn unterschritten wird.

 

3. Diese Situation tritt dann nicht ein, wenn der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern rechtzeitig vor dem 01.01.2015 neu Empfehlungen veröffentlicht, die den Anforderungen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie gerecht werden.

Der Kommunale Arbeitgeberverband hat solche Empfehlungen angekündigt, bisher aber nicht veröffentlicht.

 

Für den Fall, dass die erforderlichen Richtlinien nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden, wird folgende Regelung vorgeschlagen:

 

Auf Beschäftigungsmaßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gefördert werden, wendet die Stadt Regensburg die Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern in der jeweils geltenden Fassung an. Sollten die veröffentlichten Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes nicht den Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie entsprechen, gewährt die Stadt Regensburg den Beschäftigten in den genannten Beschäftigungsverhältnissen bis zur Bekanntgabe gesetzeskonformer Empfehlungen das Entgelt nach den einschlägigen Entgeltgruppen des TVöD. Soweit für solche Maßnahmen Personalkosten anfallen, die nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit/das Jobcenter gedeckt sind, werden solche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn in den Dienststellen freie Planstellenkontingente oder Projektmittel zur Verfügung stehen.

 


Der Personalausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Auf Beschäftigungsmaßnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I und II, die durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gefördert werden, wendet die Stadt Regensburg die Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern in der jeweils geltenden Fassung an. Sollten die veröffentlichten Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes nicht den Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie entsprechen, gewährt die Stadt Regensburg den Beschäftigten in den genannten Beschäftigungsverhältnissen bis zur Bekanntgabe gesetzeskonformer Empfehlungen das Entgelt nach den einschlägigen Entgeltgruppen des TVöD. Soweit für solche Maßnahmen Personalkosten anfallen, die nicht durch Zuschüsse der Agentur für Arbeit/das Jobcenter gedeckt sind, werden solche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn in den Dienststellen freie Planstellenkontingente oder Projektmittel zur Verfügung stehen.