Sachverhalt:
1. Ausgangssituation, Anlass
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 227 „Dauerkleingartenanlagen Gartenfreunde und Ratisbona“ in Bebauungsplan Nr. 227-I „Dauerkleingartenanlagen Gartenfreunde und Ratisbona“ / Nachfolgenutzung städtisches Fußballstadion“ wird es notwendig, den Flächennutzungsplan zu ändern. Daher soll das Verfahren zur 59. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des städtischen Stadions und einen Teilbereich der angrenzenden Kleingartenanlage (ca. 3,4 ha) eingeleitet werden.
Die westlich an den Änderungsbereich anschließende Darstellung der Nord-Süd-Trasse wird in der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes, die am 26.07.2011 eingeleitet wurde, behandelt.
2. Planungsziele und Vorentwurf Flächennutzungsplan (siehe Anlage)
Für den Änderungsbereich sind im bestehenden Flächennutzungsplan die beschriebenen Flächen als Grünfläche für Sport und Dauerkleingartenanlage dargestellt. Nunmehr sollen sie mit der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes an die zukünftigen Nutzungen angepasst werden.
Die Rahmenplanung, die am 20.04.2010 vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen als Grundlage für nachfolgende konkretisierende Planungsverfahren beschlossen wurde, sieht für das Areal des ehemaligen städtischen Stadions den Schwerpunkt in Wohnnutzung mit Schulnutzung. Künftig wird jedoch aufgrund des gestiegenen Flächenbedarfs für Gemeinbedarfsnutzungen möglicherweise das gesamte Gelände zur Unterbringung des Grundschulstandorts benötigt.
Der Ausschuss beschließt:
1. Für das Gebiet des ehemaligen städtischen Stadions und der westlich angrenzenden Bereiche ist das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan, Landschaftsplan) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem beiliegendem Lageplan.
2. Die im Bericht dargestellten Planungsziele sowie der vorliegende Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung, die Bestandteile dieses Beschlusses sind, werden beschlossen.
3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung jedermann darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem eine Woche vor und eine Woche nach der Informationsveranstaltung zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Während dieser Frist ist jedermann Gelegenheit zur Erörterung und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekanntzumachen. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
59. FNP-Änderung (Vorentwurf)
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