Vorlage - VO/15/11270/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247 - Brandlberg
- Öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
16.09.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 14.09.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg beschlossen. Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 14.05.2013 im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 06.05.2013 bis 24.05.2013 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 06.05.2013 bis 07.06.2013 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Vorentwurf gehört.

 

Da der Aufstellungsbeschluss bereits 2011 gefasst worden ist, war hinsichtlich dem Thema sozialer Wohnungsbau der Beschluss vom 13.05.2010 Grundlage für den  Planungsvertrag mit der Fa. Büechl GmbH (15 % der BGF im Geschoßwohnungsbau).

 

Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 247 Brandlberg sowie bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Anregungen eingegangen. Diese liegen der Berichtsvorlage bei (Anlage Stellungnahmen Bürger und TÖB Beteiligung). Die Stellungnahme der Verwaltung hierzu liegt ebenfalls bei und wurde dementsprechend im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.

 

 

 


Nr. 5.2

 

Anlage: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg.

 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit  gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurden während der Informationsveranstaltung folgende Anregungen vorgebracht:

 

 

Nr. 1 .:

 

Antragsteller:

 

 

Diskussionsbeitrag:

Der Haidhofweg war bis in die „Sechziger Jahre“ eine Schotterstraße und wurde dann von den Anliegern geteert. Eine Notwendigkeit für einen Neubau dieser Straße wird von den Anliegern nicht gesehen und ist nicht gewünscht. Ein Ausbau als öffentliche Straße wäre voraussichtlich sehr kostenintensiv (Ausbau mit Stützmauer usw.) und müsste von den Anliegern getragen werden. Die im Plan vorgesehene Notzufahrt vom Haidhofweg zum neuen Baugebiet ist ebenfalls nicht gewünscht.

 

 

Information der Verwaltung:

Der Haidhofweg ist ein öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg und als Erschließungsstraße nach heutigem Standard nicht mehr geeignet als gesicherte Erschließung.

In den letzten Jahren wurden immer wieder Anträge für weitere Bebauungsmöglichkeiten entlang des Haidhofweges an die Stadt gestellt. Ohne einen Ausbau des Haidhofweges ist keine weitere Bebauung in diesem Bereich mehr möglich.

Die im Vorentwurfs-Plan vorgesehene Notzufahrt ist für das neue Baugebiet nicht erforderlich und wurde in der Überarbeitung des Entwurfes lediglich als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg vorgesehen, da die Landwirte diese Verbindung zur Bewirtschaftung der Felder dringend benötigen. Am nördlichen Ende des Haidhofweges ist nun ein Wendehammer vorgesehen.

 

 

Nr. 2 .:

 

Antragsteller:

 

Diskussionsbeitrag:

Von ca. 17 Anwohnern des Haidhofweges wollen vielleicht 2 diesen Ausbau und 15 sind dagegen. Wie hoch wäre eine Kostenbeteiligung für die Anlieger und warum bezahlt den Ausbau des Haidhofweges nicht der Investor des neuen Baugebietes.

 

Information der Verwaltung:

Der vorhandene Haidhofweg stellt in der jetzigen Form keine gesicherte Erschließung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des Baugesetzbuches dar.

Bereits für die bestehende Bebauung sollte der Haidhofweg langfristig als Ortsstraße ausgebaut werden.

Die Kosten für einen solchen Ausbau des Haidhofweges müssten zu 90 % von den Anliegern übernommen werden und zu 10 % von der Stadt.

r das neue Baugebiet ist der Ausbau des Haidhofweges nicht erforderlich und aufgrund der vorhandenen Topographie als Erschließungsstraße hierfür auch nicht geeignet. Insofern kann der Investor auch nicht für die Ausbau-Kosten herangezogen werden.

 

 

Nr. 3 .:

 

Antragsteller:

 

Diskussionsbeitrag:

Mein Doppelhaus am Haidhofweg habe ich vor ca. 1 Jahr gekauft. Die Stadt hat damals auch schon entsprechende Planungen verfolgt, aber ihr Vorkaufsrecht nicht genutzt und jetzt soll ich für den Ausbau der Straße wieder Teilflächen von meinem Grundstück an die Stadt abtreten. Aufgrund des o. g. Kaufes sowie meiner familiären und finanziellen Situation kann ich mir den Ausbau des Haidhofweges schlicht nicht leisten.

Den erforderlichen Grundabtretungen für den geplanten Ausbau sowie dem Ausbau des Haidhofweges werde ich keinesfalls zustimmen.

 

Information der Verwaltung:

r den Bebauungsplan Brandlberg wurde bereits 2011 der Aufstellungsbeschluss gefasst.

Ein Bebauungsplan schafft die Grundlage für ein eventuelles Umlegungsverfahren. Daher ist es nicht unbedingt erforderlich, dass während der Aufstellung weitere Grundstücke aufgekauft werden. Die Planung für den Ausbau des Haidhofweges ist ferner so angelegt, dass die Ausbildung der künftigen Fahrbahn nicht in Privatgrundstücke eingreift, sondern die Ostgrenze des jetzigen Haidhofweges beibehält. Lediglich für die Anlage der Besucherparkplätze und des Straßenbegleitgrüns wären teilweise Privatgrundstücke erforderlich. Die Anlage dieses 2,50 m breiten Seitenstreifens ist zwar aus stadtplanerischer Sicht sinnvoll und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung langfristig auch richtig, aber nicht zwingend erforderlich. Aufgrund der bereits erfolgten Ertüchtigung des Haidhofweges durch die Anlieger ist ein Voll-Ausbau derzeit auch nicht vorrangig.

 

Nr. 4 .:

 

Antragsteller:

 

Diskussionsbeitrag:

Man kann ja heute schon eine Abstimmung hier vornehmen, wie viele Befürworter es für einen Ausbau des Haidhofweges gibt. Es sind heute ca. 15 Anlieger des Haidhofweges anwesend. Von allen Anwesenden gibt es keine Befürworter.

Gegen das Baugebiet gibt es keine Einwände, aber der Ausbau des Haidhofweges wird nicht gewünscht.

 

Information der Verwaltung:

Zum Thema Ausbau des Haidhofweges siehe oben unter Punkt 2.

 

 


Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende schriftlichen Stellungnahmen ein:

 

Nr.  1.:

 

Schreiben vom 17. Mai 2013

 

Anregungen:

Die Bürger bitten die Verwaltung um Kenntnisnahme, dass die unterzeichnenden Anlieger des Haidhofweges keinen Ausbau wünschen: „Wir sind absolut dagegen, dass der zum

größten Teil in unserem Besitz befindliche Haidhofweg in Ihre Straßenausbauplanungen aufgenommen wird.“

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der vorhandene Haidhofweg ist ein öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg und stellt in der jetzigen Form keine gesicherte Erschließung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des Baugesetzbuches dar. Bereits für die bestehende Bebauung sollte der Haidhofweg langfristig als Ortsstraße ausgebaut werden. Ohne einen Ausbau des Haidhofweges ist ferner auch keine weitere Bebauung im Bestand in diesem Bereich mehr möglich.

Zur planungsrechtlichen Sicherung des Haidhofweges ist dieser deshalb im Bebauungsplanentwurf als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung sichert die langfristige geordnete städtebauliche Entwicklung (gesicherte Erschließung) und schafft die Grundlage für ein eventuelles Umlegungsverfahren.

Die Planung für den Ausbau des Haidhofweges ist ferner so angelegt, dass die Ausbildung der künftigen Fahrbahn nicht in Privatgrundstücke eingreift, sondern die Ostgrenze des jetzigen Haidhofweges beibehält. Lediglich für die Anlage der Besucherparkplätze und des Straßenbegleitgrüns wären teilweise Privatgrundstücke erforderlich. Die Anlage dieses 2,50 m breiten Seitenstreifens ist zwar aus stadtplanerischer Sicht sinnvoll und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung langfristig auch richtig, aber nicht zwingend erforderlich.

Aufgrund der bereits erfolgten Ertüchtigung des Haidhofweges durch die Anlieger ist ein Voll-Ausbau derzeit auch nicht vorrangig.

 

 

Nr.  2.:

 

Schreiben vom 10. Juni 2013

 

Anregungen:

Die Stadt Regensburg hat den Ausbau des Haidhofweges kostenpflichtig für die Anlieger

am Haidhofweg vorgesehen.

Als Anlieger am Haidhofweg sind wir dagegen, vgl. unser Schreiben (und das weiterer

Anlieger vom 17. Mai 2013) an das Stadtplanungsamt Regensburg.

Die Stadt Regensburg hat sich bisher nicht sonderlich um die Belange der Bürger (sind

auch Wähler») am Haidhofweg interessiert. Nun aber will sie wiederum den Haidhofweg zum alleinigen Nutzen des geplanten Neubaugebietes als Notzufahrt verwenden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Regensburg die neu gebauten Reihenhäuser in Brandlberg über die Bodenwöhrstraße erschlossen hat, obwohl für die Baumaßnahme der vordere Bereich des Haidhofweges benutzt wurde und dabei ein erheblicher Schaden angerichtet und nur bedingt beseitigt wurde. Außerdem von den jetzigen Anwohnern auch jetzt hauptsächlich benutzt wird. Aber unterhaltspflichtig sind allein wieder nur die Anlieger am Haidhofweg.

Dafür soll der Haidhofweg nun ausgebaut werden und die Anlieger des Haidhofweges

sollen zu nicht zumutbaren hohen Erschließungskosten herangezogen werden.

Damit will die Stadt anteilige Kosten für die Erschließung des Neubaugebietes auf die

Anlieger des Haidhofweges verlagern. Das kann wohl nicht sein, denn für die Anlieger

am Haidhofweg ist der Ausbau nicht erforderlich, lediglich eine Instandsetzung,

die hauptsächlich wegen der bei der Baumaßnahme Bodenwöhrstraße verursachten

Schäden erforderlich ist.

Der Haidhofweg ist ein öffentlicher Feld- und Waldweg im Sinne des Art. 53a BaystrWG

und ist teilweise noch im Besitz einiger Anlieger. Meine Eltern - und andere Anlieger mussten 1950 zur Erlangung der Baugenehmigung ohne Entschädigung - also unentgeltlich - eine Grundstücksfläche von 112 qm für die Straße an die Stadt abtreten.

Zusätzlich wurden meinen Eltern zur Sicherung und Vorauszahlung für anteilige Straßenbaukosten im Kalenderjahr 1950 DM 200, von der Stadt Regensburg abverlangt, das war in der Nachkriegszeit eine große finanzielle Belastung für meine Eltern , obwohl sie gemäß 54 Abs. 1 5.2 BayStrWG weiterhin unterhaltspflichtig für die Straße waren, wie dies auch aus der Kostenberechnung der Stadt Regensburg vom 23.7.76 in Höhe von 750, DM für die Teerdecke ersichtlich ist.

Jetzt sollen die Anlieger des Haidhofweges für die Notzufahrt des geplanten Neubaugebietes für den Ausbau des Haidhofweges zur Kasse gebeten werden! Die Stadt Regensburg hat sich schon bei den Baugenehmigungen am Haidhofweg bedient und will sich jetzt für die Erschließung eines Neubaugebietes nochmals bedienen.

 

Ein Ausbau des Haidhofweges ist für die Anlieger nicht erforderlich.

Er dient nur dem geplanten Neubaugebiet, damit die Kosten auf die Anlieger am Haidhofweg verlagert werden können. Bei den in Aussicht gestellten Kosten kann das katastrophale und nicht absehbare Auswirkungen für einzelne Anlieger bedeuten.

 

Wir wollen daher absolut keinen Ausbau des Haidhofweges und bitten davon abzusehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zum Thema Neubauten an der Bodenwöhrstraße:

Die neu gebauten Reihenhäuser an der Bodenhrstraße sind über diese erschlossen und wurden entsprechend bauordnungsrechtlich genehmigt.

Inwieweit eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Haidhofweges dabei erfolgte, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Haidhofweg ist in der Unterhaltspflicht der Anlieger und wurde zwischenzeitlich wieder so instand gesetzt, dass keine Gefährdung des Verkehrs mehr gegeben ist.

 

Zum Thema Ausbau Haidhofweg und Notzufahrt wird festgestellt, dass im ersten Bebauungsplanvorentwurf im Norden eine Verbindung zwischen der neuen Erschließungsstraße des Baugebiets und dem Haidhofweg als sog. „Notzufahrt“ vorgesehen war. Diese Zufahrt war lediglich für die landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge angedacht und wurde in der jetzt vorliegenden Fassung des Bebauungsplanes auch entsprechend als Wirtschaftsweg festgesetzt. Für die Erschließung des neuen Baugebiets ist dieser Weg nicht vorgesehen und nicht erforderlich.

Das geplante Baugebiet wird ausschließlich über ein eigenes, vom Haidhofweg im Bereich der bestehenden Bebauung (Anliegerweg) unabhängigen Straßensystems erschlossen. Dieses zweigt von Haidhofweg bereits nach der Unterführung der Grünthaler Straße, d.h. im öffentlich ausgebauten und gewidmeten Bereich nach Westen ab.

Die schmale Wegeverbindung der beiden Wendeanlagen der Haupterschließungsachse des geplanten Baugebietes und dem Haidhofweg im Norden des Planungsgebiets ist nur für Fußnger und Radfahrer sowie für den landwirtschaftlichen Verkehr (nicht für allgemeinen Verkehr) vorgesehen. Insofern dient der Haidhofweg auch nicht als Notzufahrt für das geplante Baugebiet. Ziel der Ausbauplanung am Haidhofweg ist die Herstellung einer zeitgerechten und den aktuellen städtischen Ausbaustandards entsprechenden öffentlichen Erschließung des Haidhofweges.

Ebenso ist nicht vorgesehen, den landwirtschaftlichen Verkehr für die Bewirtschaftung der Flur nördlich Brandlberg über den Haidhofweg fahren zu lassen: Aus Süden kommend wird für den landwirtschaftlichen Verkehr lediglich die zukünftige Einfahrt in das geplante Baugebiet genutzt, sodann ab dem geplanten Quartiersplatz der Verbindungsweg nördlich des geplanten Sondergebietes zum Wirtschaftsweg parallel zur Ostumgehung als Erschließung genutzt. Am geplanten Steg zwischen der Konradsiedlung und dem Bauquartier Brandlberg biegt der landwirtschaftliche Verkehr (wie bisher auch) nach Osten ab und nutzt die Verbindungswege zwischen dem geplanten Baugebiet und der geplanten Sportanlage im Norden bis zu dem bestehenden öffentlichen Feld- und Waldweg. Das heißt die Fahrbewegungen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge entsprechen der bisherigen Anfahrmöglichkeit.

 

Zum Thema Ausbaus des Haidhofweges siehe oben unter Punkt 1.

 

Die Anrechnung der bisher erfolgten Leistungen im Hinblick auf den Ausbau des Haidhofweges ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und wird im Rahmen der Erschließungskostenverteilung je Grundstück nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu gegebener Zeit gepft und ggf. entsprechend verrechnet.

 

 

 

Nr.  3.:

SPD-Stadtratsfraktion, Haidplatz 8, 93047 Regensburg

Schreiben vom 26. 09.2011

 

Anregungen:

Wie in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 14.09.2011 beantragt, bitten wir im weiteren Verfahren den Geltungsbereich der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg, zwischen den Hausnummern Haidhofweg 34 bis 44 nach Osten, wie im beiliegenden Lageplan gelb dargestellt, zu erweitern.

Durch die jeweils vollständige Einbeziehung der Grundstücke Flurnummern 1321 bis 1327, 1329 und die zusätzliche Hereinnahme des Grundstücks Flurnummer 1335 (Gemarkung Schwabelweis) in den Bebauungsplan Nr. 247 und Flächennutzungsplanänderung kann Bauwünschen der betroffenen Grundstückseigentümer entgegengekommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die oben genannten bzw. skizzierten Grundstücke sind zwar teilweise bebaut, aber planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Bereits die bestehende Häuserzeile entlang des Haidhofwegs ist aus städtebaulicher Sicht fragwürdig und stellt eine stadtentwicklungsplanerische Fehlentwicklung dar, die durch die gewünschte Erweiterungsfläche noch zementiert würde („Verfestigung einer Splittersiedlung“). Diese Flächen liegen zudem direkt an der Grenze zu einem geplanten Naturschutzgebiet und dienen als wertvolle Pufferzone zu dem nahegelegenen Naturschutzgebiet „Brandlberg“ bzw. dem europäischen Schutzgebiet (FFH-Gebiet „Trockenhänge bei Regensburg“).

Eine Bebauung dieser Flächen und damit eine weitere landschaftliche Zersiedelung wird aus stadtentwicklungsplanerischer sowie naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch beurteilt und stellt keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des Baugesetzbuches dar.

Der wohnungspolitische Nutzen einer solchen Bebauung steht außerdem in keinem Verhältnis zu den verletzten öffentlichen Belangen (Naturschutz, Landschaftsbild, Verfestigung einer Splittersiedlung usw.) und wäre ein Präzedenzfall für die weitere Aufnahme von ähnlich gelagerten Fällen im Außenbereich.

 

Die Einbeziehung der beantragten Flächen in den Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird deshalb nicht weiterverfolgt.

 


Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 

Nr.  1.:

Bundesnetzagentur

Schreiben vom 17.05.2013

 

Anregungen:

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

 

              Die BNetzA teilt u.a. gemäß §55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. DieBNetzA kann daher z.B. in Planungs-und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorgeleisten, in dem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage  versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

              Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei den noch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

 

              Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs-bzw. Bauberden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die jeweiligen Betreiber wurden im Verfahren beteiligt. Nachdem im Planungsgebiet keine Gebäude über 20 m Höhe vorgesehen sind, sind weitere Untersuchungen zwecks Störung von Richtfunkstrecken nicht veranlasst.

 

 

 

Nr.  2.:

REWAG Netz GmbH

Schreiben vom 16.05.2013

 

Anregungen:

Die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie, Trinkwasser und Erdgas kann durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt werden, wobei über die Realisierung von Erdgaserschließungen auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden wird. Die im Planungsgebiet verlaufende 20-kV Freileitung wird weiterhin zur öffentlichen Stromversorgung benötigt, kann allerdings im Verlauf des Ausbaus der Erschließungsstraße verkabelt werden. Weiterführende Aussagen, z.B. über Anzahl, Lage und Größe hierfür erforderlicher Bedarfsflächen zur Errichtung von Transformatorenstationen und Gasdruckregelanlagen können auf Grundlage der vorliegenden Planung noch nicht getätigt werden. Die zwischen der Grünthaler Straße und dem Haidhofweg verlaufende Wasserversorgungsleitung DN 200 und die Mitteldruckgasversorgungsleitung DN 150 dürfen in ihrem Schutzstreifen weder überbaut, noch bepflanzt werden. Entsprechend der „Vereinbarung über Feuerlöschanschlüsse“ zwischen der Stadt Regensburg und der REWAG KG werden Anschlussanlagen „in der Regel als Unterflurhydranten DN 80 in Abständen von etwa 150 m im Zuge von Leitungsverlegungen eingebaut“. Vorgenannter Abstand bezieht sich auf die Abstände der Hydranten untereinander, in Trasse der Wasserrohrleitung und nicht auf deren Entfernung zum Brandbekämpfungsort. Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt (DVGW Arbeitsblatt W 405).

 

Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen aus Sicht der REWAG Netz GmbH keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan Nr.247, Brandlberg. Auch sind keine Planungen oder sonstigen Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzlich bestehen gegen die Planung keine Einwände.

Die Anregungen und Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt.

Statt der angesprochenen Erdgasversorgung ist ein Nahwärme-Versorgungssystem (regenerative Energie) für das gesamte Baugebiet geplant. Die Erdverkabelung der 20 KV Leitung wurde mit der REWAG bereits abgestimmt und wird westlich des bestehenden Haidhofweges in der Trasse des bestehenden Abwasserkanals erfolgen.

 

 

 

Nr.  3.:

Umwelt und Rechtsamt

Schreiben vom 23.05.2013

 

Anregungen:

1. Schalltechnische Untersuchung

r das Bebauungskonzept ist zur Beurteilung eine schalltechnische Untersuchung einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Messstelle zu erstellen. Es sind die Einwirkungen auf das Plangebiet durch folgende Schallquellen zu ermitteln:

a.) Verkehr: Straße und Schiene

b.) Sportanlagen

c.) Gewerbe

d.) Kinderspieleinrichtungen (KJG)

 

Die Darstellung der Ergebnisse muss zum einen als Rasterlärmkarte in ca. 2 m über FOK sowie als Gebäudelärmkarten für alle Stockwerke der geplanten Bebauung erfolgen. Die Darstellung ist getrennt für den Tag- und Nachtzeitraum zu erstellen. Bei unterschiedlichen Prognosehorizonten im Verkehrsbereich ist die Prognose mit den höchsten prognostizierten Verkehrsbelastungen zu Grunde zu legen. Bei Überschreitungen von Orientierungswerten / lmmissionsrichtwerten nach DIN18005 / TALärm / 18.BImSchV sind geeignete Schallschutzmaßnahmen zu konzipieren.

 

2. Energie

Ein hoher Deckungsgrad mit regenerativen Energien, eine energieeffiziente Energienutzung sowie ein möglichst geringer Energiebedarf des Bebauungsplangebiets sollte angestrebt und planungsrechtlich festgesetzt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Schalltechnische Untersuchung:

Die schalltechnische Untersuchung mit den geforderten Untersuchungsmethoden und Nachweisen liegt vor und wurde in der Entwurfs-Planung sowie in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

 

Zu 2. Energie

r das gesamte geplante Baugebiet ist ein Nahwärme-Versorgungssystem (regenerative Energie) vorgesehen. Die Gebäude werden energieeffizient entsprechend der aktuellen EnEV-Vorgaben konzipiert.

 

 

 

Nr.  4.:

E.ON Netz GmbH

Schreiben vom 06.05.2013

 

Anregungen:

Am Rand des Planungsgebietes verlaufen die o. g. Hochspannungskabel und die Fernmeldekabel (auf selber Trasse) der E.ON Netz GmbH. Die Lage der Kabel bitten wir den beiliegenden Kabellageplänen M 1:1000 zu entnehmen. Wir bitten, die Kabel in den Bebauungsplan aufzunehmen und mit Angabe der Schutzzone in der Legende zu berücksichtigen. Hierbei machen wir jedoch darauf aufmerksam, dass wir für die Richtigkeit der Darstellungen keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich ist in jedem Fall der tatsächliche Bestand und Verlauf der Leitung in der Natur. Die Schutzzonenbreite des 110-kV-Kabels beträgt für Bebauung und Aufgrabungen 3m von dem jeweils äersten linken bzw. rechten Kabel. Ober der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 in („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen in Köln). Seitens der E.ON Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan Nr.247, Brandlberg, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und- Betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Wir weisen darauf hin, dass hinsichtlich der in der angegebenen Schutzzone bestehenden Bau-und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für Bau-und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der E.ON Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Gegebenenfalls sind die Kabel in den Umbaubereichen entsprechend zu sichern (Schutzrohre o.ä.). Die Oberdeckung der Kabel darf durch Baumaßnahmen nicht wesentlich verändert werden. Auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Kabelschäden möchten wir mit der beiliegenden Kabelschutzanweisung bereits jetzt hinweisen.

Wir danken für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin bitten und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Folgende Anlagen sind zu beachten:

- Kabellageplan M 1:1000

- Kabelschutzanweisung

- Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. Die angesprochenen Trassen der 110-KV-Erdleitung und der Fernmeldetrasse liegen ca. 50 m westlich, außerhalb des Geltungsbereichs der Planung. Sie werden durch die Planung nicht tangiert. Eine Darstellung der Leitungstrassen im Bebauungsplanentwurf ist daher nicht erforderlich.

 

 

 

Nr.  5.:

Wasserwirtschaftsamt

Schreiben vom 24.05.2013

 

Anregungen:

Auf unsere Stellungnahme „46. Änderung des FNP im Bereich Brandlberg“ vom 02.12.2011 wird verwiesen:

 

2.5.1 Hangwasser, Starkniederschläge

Aufgrund der Lage (am Fuße eines nach Westen geneigten Hangs) kann es unter ungünstigen Umständen (starke Niederschläge, gefrorener Boden etc.) zu einer Gefährdung des Planungsbereichs durch wild abfließendes Wasser kommen. In der Bauleitplanung sind entsprechende Vorkehrungen hiergegen erforderlich. Für eine weitergehende Bauleitplanung (Bebauungsplan) empfehlen wir zu dem allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

2.5.2 Schichtwasser

Hinsichtlich der Bodenverhältnisse (u.a. mögliches Auftreten von Schichtwasser)empfehlen wir zur Erkundung der tatsächlichen Verhältnisse entsprechende Baugrunduntersuchungen durchzuführen.

 

2.5.3 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.

 

2.5.4 Altlasten

In dem Planungsgebiet befinden sich im bestehenden Gewerbegebiet die Gebäude der (ehemaligen) HochtiefAG. Laut Altlastenkataster handelt es sich hier um einen Altstandort mit der Priorität B; das Gefährdungspotential im Pfad Boden-Gewässer ist als niedrig angegeben. Ergebnisse einer orientierenden Untersuchung der Boden und Bodenluftuntersuchung vom 28.05.1998, (durchgeführt vom ehemaligen Büro LUBAG) liegen uns nicht vor. Das Umweltamt der Stadt Regensburg ist hierzu entsprechend zu beteiligen.

 

2.5.5 Abwasser(Schmutz-und Niederschlagswasser)

Die Schmutzwasserentsorgung ist durch Anschluss an die städtischen Schmutz-bzw. Mischwasserkanäle sicherzustellen. Die ausreichende Leistungs-und Funktionsfähigkeit, z.B. Dichtigkeit der bestehenden Kanäle bzw. ggf. Mischwasserentlastungen (Schmutzfracht) zur Aufnahme des anfallenden Schmutzwassers ist in eigener Verantwortung durch die Stadt Regensburg zu prüfen und zu dokumentieren. Bei der Prüfung sind die jeweiligen Vorgaben des Stands der Technik zu beachten. Das Schreiben der Stadt vom 18.03.2011, 65.31 Lo, zur Fortschreibung des Generalentwässerungsplanes im Jahr 2012 haben wir zur Kenntnis genommen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine zeitnahe Fortschreibung auch im Hinblick auf die vorliegende Planungsfläche ausdrücklich zu begrüßen. Bei der Niederschlagswasserentsorgung, z.B. Wasser von bebauten oder befestigten Flächen bei Regenereignissen, Schneefall usw., sollte in jedem Fall eine sorgfältige hydrogeologische Bewertung über die Boden-und Grundwasserverhältnisse durchgeführt werden, um bei der Aufstellung eines konkreten Bebauungsplans fundierte Kenntnisse zu besitzen. Auf die Vorgaben des geänderten Wasserhaushaltsgesetztes, § 55 Abs. 2, zur Prüfung einer getrennten Entsorgung von Schmutz-und Niederschlagswasser wird hingewiesen. Eine Variantenuntersuchung, z.B. Möglichkeiten der Versickerung, gedrosselten Ableitung usw., (auch unter Berücksichtigung bestehender Verhältnisse/Einrichtungen, z.B. im Rahmen des Baus der Osttangente) erachten wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht für erforderlich und für weitere Entscheidungen hilfreich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 2.5.1 Hangwasser und Starkniederschläge

Östlich des geplanten Baugebiets bzw. östlich des Haidhofweges befindet sich die bestehende Bebauung von Brandlberg. Zum Schutz des geplanten Baugebietes wird zwischen Haidhofweg und der geplanten Bebauung ein Grünbereich vorgesehen, der Hangwasser und Starkniederschläge aufnehmen bzw. durch entsprechende Modellierung nach Süden über Mulden usw. ableiten kann und die geplante Bebauung schützt.

Zudem wird in den Hinweisen zur Satzung empfohlen, dass tiefliegende Gebäudeöffnungen mit einem Sicherheitsabstand über Gelände bzw. Straßenniveau ausgeführt werden.

 

Zu 2.5.2  - Schichtenwasser

In den vom Planbetreiber beauftragten Bodenuntersuchungen wird die Schichtwasserproblematik mit berücksichtigt. Die Erkenntnisse hinsichtlich Gründung oder Entwässerung wurden in die Planung aufgenommen.

 

Zu 2.5.3 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an das bestehende Trinkwassernetz der REWAG sichergestellt.

 

Zu 2.5.4 - Altlasten

Zur Erlangung der Planungssicherheit für den geplanten Abbruch der Anlagen des Fertigteilwerkes wurde 2014 eine orientierende Altlastenerkundung durchgeführt, um eine abfallrechtliche Einstufung des Abbruch- und Aushubmaterials zu erlangen. Das Gutachten klassifizierte neben dem Umgang mit den Altlasten auch die anfallenden Abbruch- und Aushubmaterialien und wies qualifizierte Entsorgungswege aus.

Die Gebäude des ehemaligen Betonfertigteilwerkes wurden zwischenzeitlich abgebrochen. Dabei erfolgte eine baubegleitende Überwachung durch den Fertiger der orientierenden Altlastenerkundung. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme wird eine ggf. erforderliche weitere Entsorgung sichergestellt und werden die entsprechenden Nachweise gemäß der „Hinweise zur Satzung“ vorgelegt.

 

Zu 2.5.5 Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Die Schmutzwasserentsorgung ist über den städtischen Mischwasserkanal sichergestellt. Zur Abschätzung der Vorgehensweise mit Niederschlagswasser (Versickerung vor Ort) wurden vom Planbetreiber entsprechende Bodenuntersuchungen und Sickerversuche veranlasst und deren Ergebnisse in der Planung entsprechend berücksichtigt.

 

 

Nr.  6.:

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Schreiben vom 22.05.2013

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B.Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Georisiken, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement). Von diesen Belangen wird der vorsorgende Bodenschutz berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Um die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelten Umweltauswirkungen, hierauf das Schutzgut Boden, beschreiben zu können, werden die in den Plangebieten betroffenen Bodentypen (gemäß Anlage 1 Nr. 2a BauGB) benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (definiert in § 2 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 B BodSchG), welche bei Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, bewertet. Besonders relevant in Planungsverfahren sind die Bodenteilfunktionen:

 

1. Standortpotenzial für die natürliche Vegetation

2. Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen

3. Natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden

4. Böden mit bedeutender Funktion als Archiv der Natur-und Kulturgeschichte

 

Vor allem die Bodenteilfunktionen 1 - 3 sollen im Rahmen der Umweltprüfung bewertet werden. Besonders ist auf § 12 Abs. 8 B BodSchV hinzuweisen, welche das Auf-und Einbringen von Materialien in Böden, welche die o.g. Bodenfunktionen in besonderem Maße erfüllen, ausschließen. Die hier erforderliche Beschreibung des Bodens sollte auf Datengrundlage der Übersichtsbodenkarte 1:25.000, erhältlich über die Datenstelle des LfU (Blatt Nr. 6938 Regensburg), erfolgen. Auch sollten die Bodenfunktionen aus der Bodenfunktionskarte, ebenfalls über die Datenstelle beziehbar, beschrieben werden. http://www.lfu.bayern.de/kontakt/indexdatenstelle.htm.

Bei weiteren Fragen zum vorsorgenden Bodenschutz wenden Sie sich bitte an Frau Annika Knopp (Referat 108,Tel. 09281/1800-4783). Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltreferates in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg.

Diesen Stellen stehen wir bei besonderem, fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise zur Erfassung und Bewertung der Bodenfunktionen werden zur Kenntnis genommen und sind in der weiteren Planung bzw. im Umweltbericht entsprechend berücksichtigt.

 

 

Nr.  7.:

Polizeipräsidium Oberpfalz, Abteilung Einsatz

Schreiben vom 28.05.2013

 

Anregungen:

1. Allgemeines

Städtebauliche Maßnahmen für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum sollten sich vor allem an der Entschärfung von Angsträumen und dem Abbau von tatbegünstigenden Gelegenheiten orientieren. Ziel der Maßnahmen muss sein, Bau-und Nutzungsstrukturen so zu planen, dass die Konzentration von Tatgelegenheiten reduziert wird und kriminelles Verhalten, wie Vandalismus, Diebstahl und Gewaltkriminalität erschwert wird. Dies kann durch eine Vielzahl baulicher und gestalterischer Maßnahmen erfolgen.

 

2. Kriminalgeografische Lage

Das in Rede stehende Areal liegt im nordöstlichen Stadtrandgebiet von Regensburg. Im weiteren Einzugsbereich befindet sich die Konradsiedlung mit gemischter Bevölkerungsstruktur. Bei dem unmittelbar an die Pilsen-Allee angrenzenden gegenüberliegenden Wohngebiet Wutzlhofen bzw. beim Wohngebiet Brandlberg sind überwiegend Einfamilienhäuser zu finden, deren Bewohner nach hiesiger Einschätzung größtenteils der gutsituierten Mittelschicht zuzuordnen sind. Die geplante Bebauung fügt sich in das umliegende soziale Gefüge nahtlos ein. Die Entwicklung besonderer kriminalgeografischer Brennpunkte durch die Neubebauung im Bereich des Brandlbergs ist nicht erkennbar.

 

3. Hinweise für die Wohnbebauung

3.1 Beleuchtung

Es ist darauf zu achten, dass alle Örtlichkeiten, die von Hausbewohnern oder anderen Personen aufgesucht werden, ausreichend beleuchtet sind. Gerade Dunkelheit oder eine schlechte Beleuchtung führen häufig zu Unsicherheitsgefühlen. Gleichzeitig wird das Entdeckungsrisiko für potenzielle Täter geringer, denn Dunkelheit schafft Versteckmöglichkeiten.

Aus kriminalpräventiven Aspekten sollten die Parkflächen für Pkw, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bzw. Krafträder, Fußwege und sonstige Aufenthaltsbereiche, wie zum Beispiel Gehwege durch Grünanlagen, insbesondere in den Dämmerungs- und Nachtstunden mit einer ausreichenden Dauerbeleuchtung ausgestattet werden. Beleuchtungskörper sollten aus schwer zerstörbaren Materialien bestehen.

 

3.2 Gestaltung der Bebauung

Verwinkelungen und Hindernisse wie z.B. Säulen sollten im Eingangsbereich sowie in Treppenhäusern und Fluren vermieden werden. Die Ausfertigung von Türen und Fenstern sollte die sicherheitstechnischen Standards berücksichtigen. Sie sind geeignet, den Widerstandswert bei Einbruchsversuchen zu erhöhen und so potentielle Einbrecher von der Vollendung ihrer Tat abzuhalten. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg steht diesbezüglich jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Um die informelle Sozialkontrolle zu erhöhen, sollten Funktionsräume‚ wie z.B. die Küche oder auch das Wohnzimmer von der Lage her so angebracht sein, dass von dort aus Sichtkontakt in Richtung der vorhandenen Grünflächen/Spielplätze möglich ist. Für ein schnelles Auffinden von Adressen im Einsatzfalle durch Polizei oder Rettungsdienste müssen Hausnummern gut erkennbar und deshalb auch bei Nacht beleuchtet sein. An Ringstraßen sollten gut erkennbare Hinweisschilder auf die dort befindlichen Anwesen angebracht werden.

Not- und Rettungswege sind in ausreichender Zahl und Größe einzuplanen.

 

3.3 Vermietung von Wohnraum

Mietverträge für die neu erstellten Wohnungen sollten so formuliert werden, dass eine Wohnungsprostitution ausgeschlossen ist.

 

3.4 Grün-/Freiflächen

Da Bepflanzungen grundsätzlich Versteckmöglichkeiten bieten, sollten folgende Regeln bei der Anlage der Grünflächen beachtet werden:

 

      Blattwerk von Bäumen sollte erst ab 2 m Höhe beginnen;

      Sträucher sollten nicht höher als 2 m sein;

      Bepflanzungen sollten erst ab 2 m Abstand neben Wegen beginnen;

      Pflanzen sollten potenziell gefährdete Bereiche nicht verdecken;

 

r die Nutzung der vorhandenen Grünflächen/Spielplätze sollten Regelungen getroffen werden, die insbesondere die Schwerpunkte Alkoholgenuss und Nutzungszeiten beinhalten. Auf eine ausreichende Beleuchtung von Wegen durch Grünanlagen sollte geachtet werden.

 

4. Parkflächen, Parkhäuser, Tiefgaragen

4.1 Allgemein

Allgemein sollte bei der Schaffung von Parkflächen darauf geachtet werden, dass diese in ausreichender Zahl (Tendenz zum Drittwagen; Besucher) und in entsprechender Größe (immer breitere Pkw) zur Verfügung stehen. Eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen reduziert den Parksuchverkehr. Entsprechend an die heutige Fahrzeuggröße angepasste Stellplatzflächen reduzieren die Gefahr von Beschädigungen beim Ein- und Ausparken und somit auch die Wahrscheinlichkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

 

4.2 Tiefgaragen/Parkhäuser

Auf ausreichend helle Beleuchtung ist Wert zu legen. Sinnvollerweise sollten hier Bewegungsmelder installiert sein. Auf eine gute Übersichtlichkeit sollte Wert gelegt und Verwinkelungen und tote Ecken vermieden werden. Vorrichtungen zum Betrieb einer Videoüberwachung (Leerrohre) sollten, sofern nicht von Beginn an installiert, vorgesehen werden. Insbesondere Tiefgaragen sind ausreichend zu entlüften und Notrufeinrichtungen vorzusehen. Sicherheit vor Hochwasser bzw. drückendem Wasser bei Hanglage wird vorausgesetzt.

 

4.3 Stellflächen

Auf freiliegenden Parkflächen ist eine durchgehende Beleuchtung unverzichtbar. Diese sollte auch auf den Wegen von den Stellflächen zu den Anwesen vorhanden sein. Beleuchtungseinrichtungen dürfen durch einfache Maßnahmen nicht auszuschalten, zu beschädigen oder zu zerstören sein.

 

4.4 Abstellmöglichkeiten für Zweiräder

Auch für die immer größer werdende Zahl von Zweirädern, insbesondere Fahrrädern, sollten geeignete Abstellmöglichkeiten geschaffen werden. Abstellflächen in ausreichender Anzahl und an geeigneter, einsehbarer Stelle erhöhen die Akzeptanz, so dass ein wildes Abstellen und evtl. Blockieren von Rettungswegen vermieden wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit, sein Zweirad am Abstellplatz auch sichern zu können. Fahrradständer sollten im Idealfall also auch so konzipiert sein, dass mit handelsüblichen Schlössern ein sicheres Versperren möglich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich in die weitere Planung aufgenommen. Insbesondere die Anregungen zur Beleuchtung und Bepflanzung öffentlicher Freiräume und Verkehrsflächen werden in der Umsetzung der weiteren Planung weitestgehend berücksichtigt. Die Anregungen hinsichtlich der Anzahl und Größe öffentlicher Stellplatzflächen zur Vermeidung von Suchverkehr und zur Reduzierung der Unfallgefahr sind in der vorliegenden Planung bereits weitestgehend aufgenommen worden: Entlang der Haupterschließungsstraße und in der westlichen Nebenerschließung werden insgesamt ca. 75 öffentliche Stellplätze konzipiert, die hinsichtlich der Länge und Breite den aktuellen verkehrlichen Anforderungen entsprechen. Ausreichend Fahrradstellplätze müssen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.

 

 

Nr.  8.:

DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen

Schreiben vom 29.05.2013

 

Anregungen:

Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden. Eine Überplanung der planfestgestellten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist grundsätzlich rechtswidrig. Die Planungshoheit für diese Betriebsanlagen der Eisenbahn liegt ausschließlich beim Eisenbahn-Bundesamt; in jedem Fall ist damit die betreffende Fläche sowohl formell als auch materiell von den Festsetzungen eines gemeindlichen Bauleitplanes freigestellt (vgl. Grundsatzentscheidung des BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az.: 4 C 48.86 = BVerwG 81.111 DVBI 89, 458, bestätigt durch den Beschluss vom 05.10.90, Az 4 B 1.90; vgl. auch das Urteil des BayVGH vom 26.06.90, Az.: 14 B 88.2428). Ein Wechsel der Planungshoheit kann nur durch eine förmliche Freistellungserklärung seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, auf Antrag der Deutschen Bahn, nach vorheriger abgeschlossener Machtbarkeitsprüfung, erfolgen.

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. In der Bauleitplanung sind wegen der Bahnanlage Auflagen zur Sicherung umweltgerechter Wohnverhältnisse aufzunehmen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.

 

Nach §4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und §2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

 

Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Deutschen Bahn ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sicher zu verhindern. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hin.

 

Abstand und Art der Bepflanzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die DB AG das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neupflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

 

r die Einhaltung des Abstandes “Schienenweg - Straße“ ist die Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) und das UIC Merkblatt 777-1 zu beachten. Weitgehende Schutzmaßnahmen sind vom Eisenbahn-Bundesamt, welches zu beteiligen ist, festzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt legt als Aufsichtsbehörde unter Beachtung aller Ponderabilien den notwendigen Mindestabstand fest.

Wir bitten um Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes und Bekanntgabe der Entscheidung. Der Deutschen Bahn AG sind detaillierte Planungsunterlagen, insbesondere orthogonal zur Bahn, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Regelprozedere über die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Barthstraße 12, 80339 München vorzulegen.

Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze sind unter Beachtung der Richtlinien 800.0130 “Streckenquerschnitte auf Erdkörper“ und 836 “Erdbauwerke planen . . .“ zulässig. Bei allen Arbeiten im Bereich von planfestgestellten Bahnanlagen ist das bautechnische Regelwerk der Deutschen Bahn AG zu beachten. Insbesondere verweisen wir im Bereich von Ingenieurbauwerken (Brücken usw.) auf die Richtlinie 804.

 

Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist.

 

Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden. Anfallende Kosten einer Neuvermarkung gehen zu Lasten des Verursachers.

 

Bei der Errichtung von Spielplätzen und Sportanlagen ist die DIN 18 035 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderten Höhen von Ballfängen. Die Errichtung von Kindertagesstätten in direkter Nähe der Bahnanlagen sollte vermieden werden.

 

Vorhandene Bahnentwässerungsanlagenrfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 

Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten. Die entsprechenden Merkblätter und Regelwerke, insbesondere ATV-DVWK-M 153, DWA-A 138 und die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFre1V) sowie die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) sind zu beachten und umzusetzen.

 

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um die Uhr gewährleistet sein.

 

Bei allen Planungen sind die einschlägigen DIN-Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung sowie die besonderen technischen Vorschriften und Richtlinien der DB Netz AG nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen anzuwenden.

 

Wegen der den betroffenen Bereich evtl. tangierenden Leitungen sind vor Baubeginn im Rahmen einer “Spartenanfrage“ die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Arnulfstraße 27, 80335 München, die DB Telematik GmbH, Region Süd, Landsberger Str. 314, 80687 München sowie die DB Energie GmbH, D.EBV 3, Niederlassung Süd, Projekte München, Richelstraße 3, 80634 München abzufragen.

 

Sollte ein Kraneinsatz in der Nähe von Bahnanlagen erforderlich werden, wobei Bahngrund, insbesondere Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden oder überschwenkt werden können bzw. der Abstand zwischen dem Aufstellort des Kranes und der Bahngeländegrenze kleiner ist als das Gesamtmaß von der Höhe des Kranes und der nge des Kranauslegers, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, welche bei nichtelektrifizierten Strecken mind. 4 Wochen und bei elektrifizierten Strecken sowie bei allen Vorhaben, bei denen das Überschwenken der Bahnanlagen mit Last nicht vermeidbar ist, mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der Deutschen Bahn AG zum Baugesuch, bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Anlagenmanagement Regionalnetze, LNMR-S-A(P) Frau Brettschneider, Tel. 089 / 1308-72376, Richelstraße 1, 80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

 

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu bereits ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

 

Allgemeines

Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089) 54856-145 hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.

 

Die Deutsche Bahn AG bitten wir bei den weiteren Planungen zu beteiligen. Als Eingangsstelle der Deutschen Bahn AG für die Vorgänge Träger öffentlicher Belange fungiert die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Barthstraße 12, 80339 München, Tel.: (089) 1308-6922, Fax: (089) 1308-3723.

 

Zuständigkeiten

r Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herr Zielzki, zu wenden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Anregungen bzw. Forderungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt: Der von der Bahnstrecke Regensburg Weiden/Hof ausgehende Schienenlärm ist wesentlicher Bestandteil der Schallschutzuntersuchung und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für das geplante Baugebiet sind im vorliegenden Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen der Überarbeitung der Planung wurde ferner der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Westen reduziert, dass die Bahnanlage nun nicht mehr innerhalb des Planungsgebietes ( sondern ca. 30 m außerhalb des Planungsbereiches) verläuft. Die Hinweise hinsichtlich der Bepflanzung und möglicher Beeinträchtigungen der Bahnstrecke treffen daher nicht mehr zu. Im weiteren Verfahren wird die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, entsprechend beteiligt.

 

 

Nr.  9.:

Landratsamt Regensburg - Gesundheitsamt

Schreiben vom 29.05.2013

 

Anregungen:

Zu dem geplanten Bau von Regenwasserzisternen wird auf § 17 (6) der Trinkwasser-verordnung verwiesen. So dürfen Trinkwasserversorgungsanlagen (Leitungen usw.) nicht ohne entsprechende Sicherheitseinrichtungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Wasser führenden Teilen verbunden werden in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. Die Leitungen sind dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Die Entnahmestellen für Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, sind ebenfalls als solche zu kennzeichnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und wird zur Kenntnis genommen bzw. in der Umsetzung der Planung ggf. entsprechend berücksichtigt. Zisternenanlagen zur Nutzung des Regenwassers für die Gartenbewässerung werden im Bebauungsplan empfohlen.

 

 

Nr.  10.:

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Schreiben vom 03.06.2013

 

Anregungen:

Es wird auf das Schreiben vom 02.12.2011 verwiesen.

In der damaligen Stellungnahme zur 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde darauf verwiesen, dass für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums gewisse Vorgaben zu beachten sind. Dazu zählt u. a. ab einer gewissen Verkaufsfläche die Ausweisung eines

Sondergebietes außerhalb von Kerngebieten. Darüber hinaus sind bei der Ansiedelung eines großflächigen Nahversorgungszentrums die landesplanerischen Vorgaben zu berücksichtigen.

Darüber hinaus liegen aktuell keine Informationen vor, die gegen die übrigen Planungen sprechen.

 

Um weitere Information und Beteiligung im Verfahren wird gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurde der südliche Bereich als Sondergebiet SO entsprechend festgesetzt.  Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird im weiteren Verfahren wieder beteiligt.

 

 

Nr.  11.:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg

Schreiben vom 29.05.2013

 

Anregungen:

Aus landwirtschaftlicher Sicht unserer Fachbehörde werden gegen den o. g. Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben.

 

Es sollten dennoch aus fachlicher Sicht folgende Hinweise aufgenommen werden:

 

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Bewirtschaftung der angrenzenden Betriebe darf durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Bepflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Schattenwirkung, Laubfall, Wurzeln).

 

Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden, dass die vorhandenen Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken erhalten bleiben. Dabei ist es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Verkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos nicht zu behindern.

Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben.

Bei den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens durch separaten Abtrag und Wiederauffüllung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu achten. Die Auffüllung soll bodenschonend erfolgen.

 

Die Zerschneidung von Nutzflächen und Wirtschaftswegen ist auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Unwirtschaftliche Restflächen sollen vermieden bzw. als Ausgleichs-maßnahmen verwendet werden. Als Ausgleichsflächen sollen keine landwirtschaftlich hochwertigen Flächen herangezogen werden.

Auf einen möglichst sparsamen Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Flächen ist zu achten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind in der weiteren Umsetzung der Planung soweit wie möglich zu berücksichtigen.

 

 

 

Nr.  12.:

Umwelt- und Rechtsamt, Sachgebiet Altlasten und Bodenschutz

Schreiben vom 05.06.2013

 

Anregungen:

Sachverhalt

Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 247 Brandlberg befindet sich eine Altlastenfläche mit der internen Kurzbezeichnung G 753. Dabei handelt es sich um das ehemalige Betonfertigteil-Werk der Fa. HOCH-TIEF, welches nach rund 30-jähriger Betriebszeit 1996 stillgelegt wurde. Im Zuge des Stilllegungsverfahrens wurden 1998 von der LUBAG Altlastenuntersuchungen durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass nutzungsbedingt an zwei Stellen erhöhte Schadstoffgehalte (MKW > HW2) im Untergrund vorhanden sind. Hiervon betroffen ist vor allem der Bereich um die ehemalige Mischanlage (westliche Teile der Flurstücke 1221/18 und 1217), wo sich u.a. das ehemalige Öllager und der frühere Heizöltank befanden.

 

Die Folgenutzung des ehemaligen Betonfertigteil-Werkes erfolgte durch eine Tankreinigungsfirma, bei der sich ein Ölunfall ereignete. Bei diesem Ölunfall wurde auch der angrenzende Sportplatz betroffen. Hier wurde der Oberboden (ca. 30cm) abgeschoben und entsorgt.

 

Forderungen / Hinweise:

Bei einem ehemaligen Gewerbestandort muss immer mit noch nicht bekannten Bodenverunreinigungen gerechnet werden, da nur punktuell Bodenaufschlüsse durchgeführt wurden. Im Bereich der Altlastenfläche G 753 und des Sportplatzes sind Erdarbeiten geplant, die von einem altlastenerfahrenen Sachverständigen überwacht und dokumentiert werden müssen. Der anfallende Erdaushub muss deklariert und ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

Im Westen des Bebauungsplans Brandlberg verläuft eine Bahntrasse. Im Zweiten Weltkrieg wurden insbesondere Bahnstrecken bombardiert, weshalb auch dort im Umfeld mit Blindgängern und Munitionsfunden gerechnet werden muss. Im östlichen Teil des Bebauungsplans 247 sind vereinzelte Bombentrichter im Luftbild von 1945 zu sehen, die vermutlich mit unbekanntem Material gefüllt wurden.

 

Aus Wasseranalysen des Notbrunnens der REWAG ist eine LHKW-Belastung bekannt, was möglicherweise zu Einschränkungen bei einer Grundwassernutzung führen kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die o. g. Forderungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind bei der Umsetzung der Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen.

Altlasten Gewerbestandort:

Zur Erlangung der Planungssicherheit für den geplanten Abbruch der Anlagen des Fertigteilwerkes wurde 2014 eine orientierende Altlastenerkundung durchgeführt, um eine abfallrechtliche Einstufung des Abbruch- und Aushubmaterials zu erlangen. Das Gutachten klassifizierte neben dem Umgang mit den Altlasten auch die anfallenden Abbruch- und Aushubmaterialien und wies qualifizierte Entsorgungswege aus.

Die Gebäude des ehemaligen Betonfertigteilwerkes wurden zwischenzeitlich abgebrochen. Dabei erfolgte eine baubegleitende Überwachung durch den Fertiger der orientierenden Altlastenerkundung. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme wird eine ggf. erforderliche weitere Entsorgung sichergestellt und werden die entsprechenden Nachweise gemäß der „Hinweise zur Satzung“ vorgelegt.

Über den genannten Ölunfall und die im Anschluss nach mündlicher Auskunft durchgeführte Reinigung und Beseitigung (Entsorgung von Erdreich) gibt es offensichtlich keine Dokumentation. Vor oder begleitend zu den Erschließungsarbeiten im Baugebiet ist daher die damalige Unfallfläche nochmals auf Verunreinigungen aus dem Ölunfall zu untersuchen und bei entsprechender Belastung sind fachgerechte Bergungs- bzw. Bodenaustauschmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren.

 

Kriegsfolgelasten: Der Hinweis wird in der weiteren Umsetzung der Planung berücksichtigt. Die Gesamtfläche der Planung ist vor Beginn von Erschließungs- oder Baumaßnahmen sukzessive lückenlos fachgerecht auf Kriegsfolgelasten zu untersuchen, nötigenfalls zu räumen und anschließend freizugeben. Die Untersuchung bzw. die Bergung ist zu dokumentieren.

 

Notbrunnen: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In Rahmen der Planung ist eine Grundwassernutzung nicht vorgesehen, insofern sind weitere Maßnahmen/Einschränkungen hinsichtlich evtl. Brunnen nicht angezeigt.

 

 

Nr.  13.:

Umwelt- und Rechtsamt, Naturschutzfachliche Stellungnahme

Schreiben vom 27.05.2013

 

Anregungen:

1. Sachverhalt

Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans wird die Aufstellung des Bebauungsplans 247, Brandlberg, durchgeführt. Als Grundlage für die Stellungnahme wurden der Planungsinhalt vom Bebauungsplan 247, Brandlberg, ein Lageplan und zwei Gestaltungspläne vorgelegt. Aus einer früheren Beteiligung liegt bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Kartierung (saP) des Büros Flora und Fauna mit Datum 17.07.2010 vor.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 247 soll das Gebiet zwischen der überwiegend bereits fertig gestellten Verlängerung der Osttangente und dem Ortsteil Brandlberg. Das Planungsgebiet liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

 

2. Beurteilung

Zum derzeitigen Stand wird aus naturschutzfachlicher Sicht das Nachfolgende angemerkt.

Es wird um entsprechende Integration in die weitere Bearbeitung gebeten.

 

2.1 Umweltbericht, Bearbeitung der Eingriffsregelung

Im Rahmen der weiteren Verfahren (FNP- und BP-Verfahren) werden die Belange des Umwelt- und Naturschutzes mittels eines Umweltberichts gemäß §2 Abs. 4 BauGB ermittelt und bewertet werden. Des Weiteren sollen neben den Umweltauswirkungen unter Beachtung möglicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch grünordnerische Festsetzungen die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und erforderliche Flächen bzw. Maßnahmen für den Ausgleich festgesetzt werden.

 

Für den erforderlichen Umweltbericht und die Bearbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gelten als Bearbeitungsstandard und im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung die einschlägigen bayerischen Leitfäden „Der Umweltbericht in der Praxis“ sowie „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (http:/stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/doc/leitf_oe.pdf). Bei der Bewertung der Schutzgüter sind die Bestandsaussagen und durch Fachpläne (u.a. Stadtbiotopkartierung, Artenschutzkartierung, ABSP, Landschaftsplan, Regionalplan) festgesetzten Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

 

Insgesamt hat das Planungsgebiet eine Größe von ca. 12,774 ha (Umgriff ohne Osttangente). 54 % der Fläche sollen als Nettobauland genutzt werden, 33 % als Grünflächen und 13 % für die Erschließung des Gebiets. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,39 (gesamt), es handelt sich also im Mittel um einen hohen Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad.

 

2.2 Grünordnung

Mit dem bislang vorgelegten grünordnerischen Konzept herrscht überwiegend Einver-ständnis. Das Zielbild Obstwiese wird begrüsst. Die bereits im Konzept angesprochene „Unterhalts- und Pflegeproblematik“ sollte bereits bei der Erstellung des Bebauungsplans konzeptuell und rechtlich geklärt werden, um künftige Probleme und Unwägbarkeiten zu vermeiden. Sehr positiv ist die Anlage von extensiven Wiesen, Ruderalflächen und Schotterflächen zu werten, auch die innere Durchgrünung wird begrüsst. Keine Angaben sind bisher zu Dächern und Fassaden vorhanden. Sollten die Dächer als Flachdächer ausgeführt werden, sollten sie ebenso wie Fassaden dauerhaft begrünt werden. Unter anderem wird dadurch die Verdunstung von diesen Flächen erhöht. Die Begrünung dient damit der Klimaverbesserung im örtlichen Umfeld.

Wir regen an, einen Teil der parkartigen Flächen für Hundebesitzer vorzuhalten. Geeignet wären dafür beispielsweise die Grünflächen im Südosten des Planungsgebiets. Diese Flächen können zum einen als sozialer Treffpunkt für Hundehalter dienen, zum anderen werden die benachbarten Grünflächen, insbesondere das Naturschutzgebiet und die zu gehörigen Pufferflächen geschont.

 

2.3 Baumschutzverordnung:

Für den Südteil der Fläche gilt die Baumschutzverordnung. Dort ist der Baumbestand mit Baumarten und Stammumfang in einem Meter Höhe aufzunehmen und der notwendige Ersatz für zu fällende Bäume zu ermitteln. Vorabrodungen werden damit nicht genehmigt. Der Ersatz ist in der Pflanzperiode nach Baufertigungsstellung nachzuweisen.

 

2.4 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:

Das Gebiet wird bislang überwiegend landwirtschaftlich bewirtschaftet, mit Anteilen von Ruderalflächen und Kraut- und Staudenfluren. Sie sind vergleichsweise artenarm. Es liegen hier zwar aus dem Jahr 1993 Nachweise von mehreren Heuschreckenarten (u.a.

Chorthippus apricarius, Feld-Grashüpfer, Rote Liste Bayern 3) vor. Entlang der Bahnlinie gibt es Nachweise von Zauneidechsen aus dem gleichen Jahr. In der saP 2010 konnten letztere Arten jedoch nicht mehr nachgewiesen werden. Zu beachten ist allerdings ein in der saP 2010 nachgewiesenes Brutvorkommen der Feldlerche (Alauda arvensis, Rote Liste Bayern und Deutschland, 3) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen. In der saP wurden außerdem mehrere Nachweise der Fledermausarten Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii, Rote Liste Bayern, 3) und Langohr (Plecotus auritus/austriacus, RLB -/3) aufgeführt.

 

Die vereinzelt stockenden Hecken, die im Zuge des Neubaus der Strassenführung über die Bahnlinie gepflanzt wurden, sind als Biotop R-1255 (mesophiles Gebüsch, naturnah und Hecke, naturnah) erfasst. Im Rahmen der saP von Juli 2010 wurden in den Gehölzen einige Brutvorkommen von europäischen Brutvögeln nachgewiesen, die auf den Vorwarnlisten stehen (z.B. Goldammer, Feldsperling). Zur Zugzeit konnte das Braunkehlchen (Saxicola rubetra, RL Bayern 2, RL Deutschland 3) beobachtet werden. Bruthabitate des Braunkehlchens sind im Planungsgebiet nicht vorhanden.

 

Insgesamt ist das Gebiet als Lebensraum wertgebender Arten für das Stadtgebiet von weitgehend untergeordneter Bedeutung. Unter Ausführung der in der saP beschriebenen CEF-Maßnahme und Vermeidungsmaßnahmen sind durch die geplanten Baumaßnahmen keine Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten berührt.

 

2.5 FFH-Verträglichkeitsabschätzung:

Aufgrund der räumlichen Nähe zum Natura-2000 Gebiet 6938-301.07‚ Trockenhänge bei Regensburg“ und da die Fläche im funktionalen Zusammenhang mit den Schutzgebietsflächen steht, sind mögliche negative Auswirkungen durch den Bebauungsplan auf das Gebiet im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu prüfen.

 

3. Forderungen

Gemäß §2 Abs. 4 BauGB muss eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Es ist eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-Vorprüfung) in Hinblick auf die Schutzziele des Natura-2000-Gebietes „Trockenhänge bei Regensburg zu erstellen.

Neben den Umweltauswirkungen müssen auch die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und entsprechende Ausgleichsflächen vorgesehen werden.

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zu erfolgen (http:/stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/doc/leitf_oe.pdf).

Der Grünausgleich sollte weitestgehend im Planungsgebiet erfolgen. Der weitere Ausgleich ist möglichst im Umfeld der nördlich und nordöstlich des Geltungsbereichs liegenden Ausgleichsflächen für andere Baumaßnahmen oder im Anschluss an das Naturschutzgebiet zu realisieren. Die räumlich getrennten Ausgleichsflächen sind in einem Ausgleichsbebauungsplan, durch einen städtebaulichen Vertrag oder durch dingliche Sicherung festzusetzen.

Die in der saP genannten Vermeidungsmaßnahme und CEF-Maßnahme ist

aufzunehmen:

- Alle Rodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen, also von

Oktober bis Februar

- Als Ausgleich fur den Verlust von Bruthabitaten der Feldlerche wird mind. 1 ha offene ruderal geprägte Fläche neu geschaffen (CEF-Maßnahme). Vorzugsweise soll diese Fläche im Bereich des bestehenden NSG „Brandlberg“ bzw. im Pufferbereich des NSG liegen. Die Flächen werden durch Pflege dauerhaft offen gehalten. Dafür ist ein Pflegeplan zu erstellen, der zusätzlich ein mindestens 5jähriges Monitoring vorsieht.

Flachdächer (anrechenbar als Ausgleich; siehe Bebauungsplan 102 „ehemalige

Nibelungenkaserne) sind ebenso wie Fassaden dauerhaft zu begrünen.

Ein Teil der parkartigen Flächen sollte für Hundebesitzer vorgehalten werden.

 

Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Forderungen werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt:

2.1 Umweltbericht, Bearbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltbericht als Teil der Begründung basierend auf den aktuellen rechtlichen Vorgaben erarbeitet. Hierbei erfolgte auch die Abarbeitung der „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ auf Basis des entsprechenden Leitfadens. Dabei wurde berücksichtigt, dass im Baugebiet ein „hoher Verdichtungsgrad“, d.h. größer GRZ 0,35 geplant ist und die entsprechenden Ausgleichsflächen festgesetzt.

 

2.2 Grünordnung:

Das Konzept der baumbestandenen, extensiven und  obstwiesenartigen (öffentlichen) Freiflächen im Wohnumfeld wurde in der weiteren Planung aufrechterhalten. In Abstimmung mit dem Gartenamt wurde der Nutzobstanteil jedoch auf ca. 25% der geplanten Bäume begrenzt (Schnitt- und Pflegeaufwand), ansonsten werden Zierobstarten verwendet. Der geplante Charakter der Freiflächen kann damit sichergestellt werden.

Dachformen / Dachbegrünung: In der vorliegenden Planung ist festgelegt, dass in allen Wohngebieten sowie im Sondergebiet Handel und Wohnen Flachdächer auszuführen sind. Diese Flachdächer sind mit mindestens extensiver oder leicht intensiver Dachbegrünung mit mind. 10 cm Substrat auszubilden. Diese Vermeidungsmaßnahme wurde im Rahmen der ökologischen Bilanzierung positiv verbucht.

Flächen für Hundebesitzer: Im Rahmen der Bauleitplanung ist es nicht möglich, eine Flächenwidmung von öffentlichen Freiflächen zu „Hundefreiflächen“ vorzunehmen. Möglich wäre im Rahmen der Bewirtschaftung der zukünftigen öffentlichen Grünflächen, beispielsweise auf der Teilgrünfläche westlich des Wendehammers am Haidhofweg (nördlich der Bebauung) das ansonsten geltende Anleinegebot für Hunde freizugeben.

 

2.3. Baumschutzverordnung

Die gesamte Planungsfläche liegt außerhalb der Schutzkulisse der städtischen Baumschutzverordnung. Aus diesem Grund ist hier weiter nichts veranlasst.

 

2.4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:

Es liegt eine Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) aus dem Jahr 2010 mit entsprechender Artenkartierung vor. Die in dem Gutachten festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wurden in die Planung eingearbeitet, ebenso die im Gutachten aufgezeigte Notwendigkeit einer vorgezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsfläche (sog. CEF-Fläche) von ca. 1,0 ha Größe, welche ca. 200 m Luftlinie östlich des Planungsbereichs im Zusammenhang mit den weiteren ökologischen Ausgleichsflächen (am Rand des Naturschutzgebietes bzw. FFH- und Natura 2000-Gebietes am Brandlberg) nachgewiesen bzw. umgesetzt wird. Weitere flächenrelevante Schutzmaßnahmen die aus der Artenschutzprüfung resultieren, sind nicht erforderlich.

Im Zug der weiteren Planung wurde die SaP 2014 aktualisiert. Aus der Überarbeitung ergaben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich

 

2.5. FFH Verträglichkeitsabschätzung:

Die Erfordernis der Erarbeitung und Prüfung inwiefern das genannte Schutzgebiet und dessen Entwicklungsziele durch die Planung betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen. Die FFH Verträglichkeitsabschätzung wurde im Rahmen der Entwurfsplanung bereits erstellt. Das Ergebnis ist, dass die Planung keine messbaren Auswirkungen auf das bzw. die Schutzgebiete hat.

 

Zu 3. Forderungen:

Der Umweltbericht wurde im Zuge der Entwurfs-Planung auf Basis der aktuellen rechtlichen Grundlagen erstellt und die Erfordernisse daraus in die Planung einbezogen.

Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurde auf Basis des aktuellen Leitfadens erarbeitet. Die sich durch die Planung ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurden erfasst und entsprechende Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die Planung eingearbeitet. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen mit den erforderlichen ökologischen Aufwertungsmaßnahmen werden sowohl eingriffsnah im Bereich des geplanten Baugebietes als auch extern nachgewiesen. Die externen ökologischen Ausgleichsflächen liegen dabei ca. 200 m nordöstlich des Planungsbereichs am Rand des Naturschutzgebietes am Brandlberg. Sie werden in einem Ausgleichsflächenplan dargestellt. Weiterhin wird die Herstellung und Pflege sowie das Monitoring der Ausgleichsflächen in einem städtebaulichen Vertrag fixiert. Die dingliche Sicherung der Flächen ist ebenfalls zu veranlassen.

Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) festgelegte Vermeidungsmaßnahme (Rodungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit) sowie die erforderliche artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (siehe auch Punkt 2.4) wurde in die Planung eingearbeitet.

Begrünte Flachdächer sind im vorliegenden Entwurf festgesetzt. Sie werden in der ökologischen Bilanzierung entsprechend positiv berücksichtigt. Fassadenbegrünungen werden in der weiteren Planung ebenfalls berücksichtigt.

Flächen für Hundebesitzer siehe Punkt 2.2

 

 

 

Nr.  14.:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Schreiben vom 05.06.2013

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 1. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

 

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und aerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass

- für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird

- eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht,

- die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

- dem Vorhabensträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800 330 9747, in Verbindung setzen. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, Fax: 0391/580213737, mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.

Wir bitten folgenden fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes

aufzunehmen:

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u. a. Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und werden bei der Planumsetzung entsprechend berücksichtigt.

 

 

 

Nr.  15.:

Bayerischer Bauernverband

Schreiben vom 07.06.2013

 

Anregungen:

Der Bayerische Bauernverband hat sich intensiv mit der Angelegenheit befasst. Nach Rücksprache mit den betroffenen Landwirten nimmt der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessensvertretung der bayerischen Landwirtschaft wie folgt Stellung:

 

1. Planfeststellung Ostumgehung Regensburg Neubau Fuß- und Radweg

Derzeit findet das Anhörungsverfahren zum o.g. Planfeststellungsverfahren statt. Nach den dort vorgelegten Plänen wird die Trasse des Feldweges entlang der Tangente nicht verlegt. Dem beigelegten Lageplan zur Aufstellung des Bebauungsgebietes zur Folge soll der bestehende Weg hinter den Lärmschutz verlegt werden. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, ob der Weg unter dem geplanten Neubau des Fuß- und Radweges erfolgen soll. Wir regen an, die Planungen aufeinander abzustimmen.

 

2. Rad- und Wirtschaftsweg

Entlang der Osttangente befindet sich ein Feld- und Waldweg. Dieser Weg dient unter anderem als Verbindung für Landwirte im Stadtgebiet zu ihren östlich des geplanten Wohngebietes gelegenen Feldern. Für die Bewirtschaftung sind die betroffenen Landwirte auf diese Verbindung dringend angewiesen. Landwirt Markus Islinger mit landwirtschaftlicher Hofstelle in der Erzgebirgstr. 13 in Regensburg nutzt diesen Weg, von der Grünthaler Straße kommend zur Bewirtschaftung seiner östlich gelegenen Flächen. Hierbei biegt er derzeit von der Grünthalerstrasse links ab, fährt dann an dem bestehenden Sportgelände vorbei und biegt dann rechts in den Wirtschaftsweg ein. Im Bereich des geplanten Fuß- und Radwegsteges biegt er dann rechts ab und erreicht im weiteren Verlauf die bewirtschafteten Flächen.

 

Gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 20.08.2012 zu überbreiten Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft dürfen öffentliche Strassen durch überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m befahren werden. Diese überbreiten Fahrzeuge werden in der landwirtschaftlichen Praxis zunehmend eingesetzt. Nach dem vorgelegten Lageplan scheint die bisherige Verbindung für landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mehr nutzbar zu sein.

 

Anhand des vorgelegten Lageplanes darf bezweifelt werden, ob entlang des verzeichneten Nahversorgers genügend Raum für landwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehen ist. In dem Bereich, in welchem der bestehende Weg entlang der Tangente verlegt wird, ist darauf zu achten, die Breite, Kurvenradien und Steigung der Trasse an den beschriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen auszurichten. Auf Höhe des geplanten Sportgeländes ist ein „Durchkommen“r landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mehr möglich. Es ist lediglich eine Noterschließung geplant. Die Frage, ob ein gefahrloses Abbiegen auf Höhe des geplanten Fuß- und Radwegsteges möglich ist, kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht geklärt werden.

 

3. Allgemeine Forderungen

Wir fordern, der dringend benötigten Verbindung zwischen der Stadt Regensburg und den östlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen in der weiteren Planung das entsprechende Gewicht zu verleihen. Die Verbindung hat den Ausmaßen landwirtschaftlicher Fahrzeuge Rechnung zu tragen. Insbesondere auf eine Breite der Wege von mindestens 4 m ist zu achten. Diese und auch Ausweichbuchten werden dringend benötigt, um Konflikte mit entgegenkommenden Fahrzeugen und auch der Wohn- und Freizeitbevölkerung möglichst zu vermeiden.

 

Wir bitten, die vorgetragenen Belange der Landwirtschaft in der Planung zu berücksichtigen, praxistaugliche Lösungen zu finden und ggf. auch betroffene Landwirte sowie den Bayerischen Bauernverband als Berufsvertretung frühzeitig einzubeziehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Anregungen werden zu Kenntnis genommen.

Zu Punkt 1:

Im Vorentwurf des Bebauungsplanes war eine Verlegung des Wirtschaftsweges hinter den damals geplanten Lärmschutz (Wall/Wand-Kombination) geplant. In der Überarbeitung dieser Planung bleibt der bestehende Wirtschaftsweg überwiegend erhalten und wird lediglich um ca. 0,5 m nach Osten verschoben.

Zu Punkt 2:

Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf ist nunmehr geplant, im Bereich des geplanten Wohngebietes, parallel zur Pilsen Allee einen auf 3,5 m Breite (mit befahrbaren Banketten beträgt die Breite ca. 4,5 m) asphaltierten Geh- und Radweg anzulegen, der in diesem Bereich gleichzeitig als Wirtschaftsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge dient.

Die zukünftig vorgesehene Bewegungsrichtung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge aus Richtung Süden entspricht der bisherigen (und in der o.g. Stellungnahme des Bayer. Bauernverbandes aufgezeigten): Ab der Grünthaler Straße führen zukünftig öffentliche und leistungsfähige Straßen in den südlichen Teil des Planungsbereiches (verteilender Quartiersplatz nordöstlich des geplanten Verbrauchermarktes). Zwischen dem geplanten Verbrauchermarkt und dem Wohngebiet führt dann eine für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignete, auf 3,5 m Breite befestigte/asphaltierte Wegeverbindung (mit befahrbaren Banketten beträgt die Gesamtbreite ebenfalls ca. 4,5 m) nach Westen und schließt an den o.g. Wirtschaftsweg parallel zur Pilsen Allee an.

rdlich des geplanten Baugebietes bzw. nördlich des geplanten Stegbauwerkes über die Pilsen-Allee kann der landwirtschaftliche Verkehr über eine ausreichend breite (ebenfalls 3,5 m Belagsfläche, zusätzlich Bankette) und in Kurvenbereichen ausreichend leistungsfähig zu gestaltende, befestigte (asphaltierte) Rampe nach Osten bis zum Abzweig zum Feldweg in Verlängerung des Haidhofweges fahren. Die dringend benötigte Verbindung zur Andienung der landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Planungsgebiets wird dadurch sichergestellt.

Eine Nutzung des Haidhofweges oder eine Durchfahrung der Haupterschließungsstraße im geplanten Baugebiet durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ist nicht vorgesehen.

 

 

Nr.  16.:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Schreiben vom 24.05.2013

 

Anregungen:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise hinsichtlich des Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG im Zusammenhang mit dem Auffinden von Bodendenkmälern wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind bei der Planumsetzung zu beachten.

 

 

Nr.  17.:

Eisenbahn-Bundesamt

Schreiben vom 10.06.2013

 

Anregungen:

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg der Stadt Regensburg bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine Bedenken.

 

Bezüglich der westlich des betroffenen Areals vorbeiführenden Bahnlinie Regensburg Weiden (Opf.) muss jedoch sichergestellt sein, dass der Eisenbahnbetrieb auf dieser Bahnstrecke durch eine spätere Bebauung oder sonstige Nutzung, sowie auch durch irgendwelche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt wird. Vor allem im Hinblick auf die späteren Detailplanungen wäre diesbezüglich dann die Deutsche Bahn AG als Träger öffentlicher Belange und als Nachbar dieses beplanten Areals noch zu beteiligen (Ansprechpartner: DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Süd, Sandstraße 38-40, 90443 Nürnberg).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nachdem der Geltungsbereich in dem nun vorliegenden Bebauungsplanentwurf soweit reduziert wurde, dass die Bahnlinie mindestens 30 m außerhalb des Westrandes des Planungsgebietes liegt, ist eine Beeinträchtigung der Bahntrasse mit z.B. Pflanzungen, die im Plangebiet liegen nicht zu erwarten.

 

 

Nr.  18.:

Kabel-Deutschland

Mail vom 26.06.2013

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen (M 1:500) dargestellt ist.

In welchem Maße diese aufgenommen/gesichert/wiederverlegt werden müssen, kann von uns zur Zeit nicht beurteilt werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, findet sicherlich zu gegebener Zeit ein Koordinierungsgespräch mit den betroffenen Versorgern statt, zu dem wir um möglichst frühzeitige Einladung bitten. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

Wenn Sie zu einer solchen Mitfinanzierung in der Lage sind, sind wir gerne bereit. Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Erschließung des Planungsgebietes mit Telekommunikationsanlagen wird im Rahmen der Umsetzung der Planung mit den betroffenen Erschließungsträgern rechtzeitig abgestimmt.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg ist in seiner Fassung vom 16.09.2015 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Auslegung erfolgt jedoch erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages (einschließlich der entsprechenden Grundstücksabtretungen und Dienstbarkeiten) und Vorlage der entsprechenden Sicherung.

 

2.              Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 


 

Anlagen:

 

BP 247 Satzungstext

BP 247 Planzeichnung

BP 247 Begründung mit Umweltbericht und Anlagen

Stellungnahmen Öffentlichkeit und TÖB Beteiligung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 247 Brandlberg Lageplan-M1-1000 (5343 KB)    
Anlage 2 2 Satzung - Entwurf - 16.09.2015 (182 KB)    
Anlage 9 3 BP 247 Querschnitte - M 1-500 - 16.09.2015 (3284 KB)    
Anlage 3 4 BP 247 Anlage 1 Satzung- Schallschutz- 16.09.2015 (8405 KB)    
Anlage 4 5 BP 247 Anlage 2 Satzung- Höhenlage- 16.09.2015 (1123 KB)    
Anlage 5 6 BP 247 Begründung - Entwurf - 16.09.2015 (8980 KB)    
Anlage 6 7 BP 247 Anlage 1 Begründung- Eingriffsregelung- 16.09.2015 (5434 KB)    
Anlage 7 8 BP 247 Anlage 2 Begründung - FFH-VA - 16.09.2015 (518 KB)    
Anlage 8 9 BP 247 Anlage 3 Begründung - SAP - 16.09.2015 (716 KB)