Vorlage - VO/15/11271/61  

 
 
Betreff: 46. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Brandlberg
- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 BauGB
- Entscheidung öffentl. Auslegung § 3 Abs.2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
16.09.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Die vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 14.09.2011 beschlossene 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 14.05.2013 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 06.05.2013 bis 24.05.2013 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 06.05.2013 bis 07.06.2013 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Entwurf der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes gehört.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:


 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB

 

Nr. 1.

 

Antragsteller:

SPD-Stadtratsfraktion

Haidplatz 8

93047 Regensburg

 

Schreiben vom 26.09.2011

 

Anregungen

Wie in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 14.09.2011 beantragt, bitten wir im weiteren Verfahren den Geltungsbereich der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplans Nr. 247, Brandlberg, zwischen den Hausnummern Haidhofweg 34 bis 44 nach Osten,  wie im beiliegenden Plan gelb dargestellt, zu erweitern.

Durch die jeweils vollständige Einbeziehung der Grundstücke Flurnummern 1321 bis 1327, 1329 und die zusätzliche Hereinnahme des Grundstücks Flurnummer 1335 (Gemarkung Schwabelweis) in den Bebauungsplan Nr. 247 und Flächennutzungsplanänderung kann Bauwünschen der betroffenen Grundstückseigentümer entgegengekommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die oben skizzierten Grundstücke sind zwar teilweise bebaut, aber planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Bereits die bestehende Häuserzeile entlang des Haidhofwegs ist aus städtebaulicher Sicht fragwürdig und stellt eine stadtentwicklungsplanerische Fehlentwicklung dar, die durch die gewünschte Erweiterungsfläche noch zementiert würde. Diese Flächen liegen zudem direkt an der Grenze zu einem geplanten Naturschutzgebiet und dienen als wertvolle Pufferzone zu dem nahegelegenen Naturschutzgebiet „Brandlberg“ bzw. dem europäischen Schutzgebiet (FFH-Gebiet „Trockenhänge bei Regensburg“).

Eine Bebauung dieser Flächen und damit eine weitere landschaftliche Zersiedelung wird aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch beurteilt und stellt keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des Baugesetzbuches dar.

Der wohnungspolitische Nutzen einer solchen Bebauung steht außerdem in keinem Verhältnis zu den verletzten öffentlichen Belangen (Naturschutz, Landschaftsbild, usw.) und wäre ein Präzedenzfall für die weitere Aufnahme von ähnlich gelagerten Fällen im Außenbereich.

 

Die Einbeziehung der beantragten Flächen in den Geltungsbereich der FNP-Änderung wird nicht weiterverfolgt.

 

 


 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 BauGB

 

 

Nr.  1:

 

Dienststelle:

Kabel Deutschland

Vertrieb und Service GmbH

dwestpark 15

90449 Nürnberg

 

Mail vom 15.11.2011

 

Anregungen:

Im Bereich Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beachtung unserer Kabelschutzanweisung, hierbei ist dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

 

Sind Sie nicht im Besitz der Kabelschutzanweisung, dann kann diese bei uns angefordert werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Vorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

 

Bitte beachten Sie, dass bei Änderung Ihrer angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich ist. Eine Weitergabe der ausgegebenen Unterlagen an Dritte ist untersagt. Diese Auskunft verliert mit Ablauf von 8 Wochen ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregung betrifft nicht die 46. FNP Änderung und wird im Rahmen des Bebauungsplanes abgehandelt.

 

 

Nr.  2:

 

Dienststelle:

IHK Regensburg

Postfach 110355

93016 Regensburg

 

Anregungen:

Mit der Änderung soll die Entwicklung eines Wohn- und Mischgebiets mit Nahversorgungszentrum ermöglicht werden.

Die IHK befürwortet grundsätzlich die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums in der Größenordnung bis max. 1500 m² Verkaufsfläche.

Gemäß der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 BauNVO handelt es sich jedoch dabei um ein Enzelhandelsgroßprojekt, dass außer in Kerngebieten nur in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten (SO) zulässig ist. Deshalb halten wir die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes für erforderlich.

Derzeit liegen uns keine Informationen vor, die gegen die übrigen Planungen sprechen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregung zur Darstellung eines Sondergebietes wurde in die jetzt vorliegende Überarbeitung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.

 

 

Nr.  3:

 

Dienststelle:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Im Gewerbepark A 10

93059 Regensburg

 

Anregungen:

Die o. g. Änderung des Flächennutzungsplans berührt von uns zu vertretende Belange nicht. Einwendungen zur o. g. Änderung erübrigen sich deshalb.

Auf einen möglichst sparsamen Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Flächen ist zu achten.

Die Zerschneidung von Nutzflächen und Wirtschaftswegen ist auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Unwirtschaftliche Restflächen sollen vermieden bzw. als Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden.

Wir weisen darauf hin, dass Flächen, die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind und landwirtschaftlich genutzt werden, die Antragsberechtigung für landwirtschaftliche Ausgleichszahlungen bereits ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der den Eingriff bewirkenden Maßnahmen, d. h. mit Beginn der Baumaßnahmen, verlieren.

Um Rückforderungen und Sanktionen für die Bewirtschafter bzw. Pächter zu vermeiden, sollen daher die entsprechenden Pachtverträge rechtzeitig den jeweiligen Auflagen (z. B. Düngemittelanwendungsverbot oder generelles Nutzungsverbot) angepasst werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Die o.g. Anregungen werden im Rahmen des Bebauungsplanes in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind bei der Umsetzung der Maßnahmen entsprechend zu beachten.

 

 

Nr.  4:

 

Dienststelle:

Handwerkskammer

Greflinger Straße 105

94469 Deggendorf

 

Anregungen:

Aufgrund der Bevölkerungsvorausberechnung wird die Stadt Regensburg weiter an Einwohnern wachsen und benötigt daher neue Wohnungsbaugebiete. Für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche weisen wir jedoch darauf hin, dass es sich dabei un ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt, für das die Ausweisung eines Sondergebiets erforderlich ist.

Ansonsten bestehen unsererseits keine weiteren Anregungen und Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregung wurde im Rahmen der Entwurfsausarbeitung aufgenommen. Der FNP-Entwurf sieht jetzt ein Sondergebiet Handel und Wohnen im südlichen Bereich vor.

 

 

Nr.  5:

 

Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 02.12.2011

 

Anregungen:

 

2.5.1 Hangwasser, Starkniederschläge

Aufgrund der Lage (am Fuße eines nach Westen geneigten Hangs) kann es unter ungünstigen Umständen (starke Niederschläge, gefrorener Boden etc.) zu einer Gefährdung des Planungsbereichs durch wild abfließendes Wasser kommen. In der Bauleitplanung sind entsprechende Vorkehrungen hiergegen erforderlich. Für eine weitergehende Bauleitplanung (Bebauungsplan) empfehlen wir zu dem allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

2.5.2 Schichtwasser

Hinsichtlich der Bodenverhältnisse (u.a. mögliches Auftreten von Schichtwasser)empfehlen wir zur Erkundung der tatsächlichen Verhältnisse entsprechende Baugrunduntersuchungen durchzuführen.

 

2.5.3 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.

 

2.5.4 Altlasten

In dem Planungsgebiet befinden sich im bestehenden Gewerbegebiet die Gebäude der (ehemaligen) HochtiefAG. Laut Altlastenkataster handelt es sich hier um einen Altstandort mit der Priorität B; das Gefährdungspotential im Pfad Boden-Gewässer ist als niedrig angegeben. Ergebnisse einer orientierenden Untersuchung der Boden und Bodenluftuntersuchung vom 28.05.1998, (durchgeführt vom ehemaligen Büro LUBAG) liegen uns nicht vor. Das Umweltamt der Stadt Regensburg ist hierzu entsprechend zu beteiligen.

 

2.5.5 Abwasser(Schmutz-und Niederschlagswasser)

Die Schmutzwasserentsorgung ist durch Anschluss an die städtischen Schmutz-bzw. Mischwasserkanäle sicherzustellen. Die ausreichende Leistungs-und Funktionsfähigkeit, z.B. Dichtigkeit der bestehenden Kanäle bzw. ggf. Mischwasserentlastungen (Schmutzfracht) zur Aufnahme des anfallenden Schmutzwassers ist in eigener Verantwortung durch die Stadt Regensburg zu prüfen und zu dokumentieren. Bei der Prüfung sind die jeweiligen Vorgaben des Stands der Technik zu beachten. Das Schreiben der Stadt vom 18.03.2011, 65.31 Lo, zur Fortschreibung des Generalentwässerungsplanes im Jahr 2012 haben wir zur Kenntnis genommen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine zeitnahe Fortschreibung auch im Hinblick auf die vorliegende Planungsfläche ausdrücklich zu begrüßen. Bei der Niederschlagswasserentsorgung, z.B. Wasser von bebauten oder befestigten Flächen bei Regenereignissen, Schneefall usw., sollte in jedem Fall eine sorgfältige hydrogeologische Bewertung über die Boden-und Grundwasserverhältnisse durchgeführt werden, um bei der Aufstellung eines konkreten Bebauungsplans fundierte Kenntnisse zu besitzen. Auf die Vorgaben des geänderten Wasserhaushaltsgesetztes, § 55 Abs. 2, zur Prüfung einer getrennten Entsorgung von Schmutz-und Niederschlagswasser wird hingewiesen. Eine Variantenuntersuchung, z.B. Möglichkeiten der Versickerung, gedrosselten Ableitung usw., (auch unter Berücksichtigung bestehender Verhältnisse/Einrichtungen, z.B. im Rahmen des Baus der Osttangente) erachten wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht für erforderlich und für weitere Entscheidungen hilfreich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise zu Hangwasser und Starkniederschläge, Schichtenwasser, Wasserversorgung, Altlasten und Wasser sind im beiliegenden Umweltbericht bearbeitet. Diese sind im Einzelnen aber nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens.

Im Umweltbericht zur FNP-Änderung werden jedoch schon entsprechende Hinweise zu den Themen gegeben, die auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt werden.

 

 

Nr.  6:

 

Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Adolf-Schmetzer-Straße 1

93055 Regensburg

 

Anregungen:

Im genannten Planungsgebiet liegt im Süden der Fläche das Bodendenkmal:

E-2007-3340-1 Siedlungsspuren unbestimmter Zeitstellung im Luftbild.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine fachgerechte archäologische Ausgrabung durchzuführen.

r die Durchführung einer solchen Ausgrabung und für evtl. Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens beim bayerischen LFD anzuzeigen und die mit der Dokumentation beauftragte Fachkraft zu benennen. Wir weisen darauf hin, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten.

Hierbei sind auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Fundverbleib, Restaurierung der Funde).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom Juli 2008) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2,9,10,11,15,20) vorzunehmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen betreffen nicht das FNP-Änderungsverfahren sondern den Bebauungsplan und werden dort behandelt.

 

 

Nr.  7:

 

Dienststelle:

Regierung der Oberpfalz

93039 Regensburg

 

Anregungen:

Nach den vorliegenden Unterlagen soll der Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg für eine ca. 17 h große Fläche im Ortsteil Brandlberg geändert werden.

In den Erläuterungen zu der Flächennutzungsplanänderung wird zwar auf das Fachprogramm Wohnen Bezug genommen. Im Hinblick auf eine Bewertung der Planung unter Gesichtspunkten einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern Ziel B VI 1.1 kann auf einen Bedarfsnachweis auf gesamtstädtischer Ebene mit Angaben zu vorhandenen Reserveflächen, zu deren Verfügbarkeit und zum Bedarf nicht verzichtet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Gegenüberstellung der Flächenreserven für den Wohnungsbau im Flächennutzungsplan und dem künftigen Bedarf an Wohnraum zeigt, dass die Stadt Regensburg einen Mindestbedarf an ca. 8.500 neuen Wohnungen bis zum Jahr 2030 hat. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung ist insbesondere bis 2025 ein hoher Bedarf zu erwarten. Zusammen mit den überschlägig ermittelten Baulücken verfügt die Stadt über Flächenreserven für rund 10.000 Wohnungen.

 

Rein rechnerisch dürfte das bestehende Flächenangebot also noch ausreichen, um den Bedarf an Wohnungsneubau zu decken. Dies setzt allerdings die möglichst vollständige Mobilisierung der vorhandenen Flächenreserven für den Wohnungsbau voraus. Einige potenzielle Wohnungsbauflächen (für bis zu 1.000 Wohneinheiten) befinden sich aber entweder gar nicht oder nur zum Teil im Eigentum der Stadt Regensburg bzw. sind wegen diverser planerischer Risiken schwer umsetzbar. Ähnlich verhält es sich mit den ermittelten Baulücken, deren Bebauung ausschließlich vom Engagement der Privateigentümer abhängt. Es muss also damit gerechnet werden, dass nicht alle potenziellen Wohnbauflächen einer Bebauung zugeführt werden können. Umso wichtiger sind Flächen, die leicht für den Wohnungsbau mobilisierbar sind.

Ziel der Stadt Regensburg muss es sein, möglichst viel und vor allem sicher umsetzbares Baurecht in kurzer Zeit auf den Markt zu bringen. Das neue Wohngebiet am Brandlberg erfüllt beides in optimaler Weise und ist fester Bestandteil der Regensburger Wohnungspolitik.

 

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass die Stadt Regensburg ansonsten beim Thema Wohnungsbau trotz eines hohen Handlungsdrucks fast ausschließlich auf die Innenentwicklung setzt. Beispiel gebend dafür sind die großen Wohnbaugebiete an der Ladehofstraße, in der Nibelungenkaserne, auf dem Areal der ehemaligen Zuckerfabrik sowie in absehbarer Zukunft in der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne mit zusammen mehreren tausend Wohnungen.

 

 

Nr.  8:

 

Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Umwelt

86177 Augsburg

 

Schreiben vom 05.12.2011

 

Anregungen:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Georisiken, vorsorgender Bodenschutz, Flächenmanagement). Von diesen Belangen wird der vorsorgende Bodenschutz berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Folgendes wird zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zur oben genannten Planung gefordert:

 

Nach Anlage 1 BauGB muss im Umweltbericht für den Bauleitplan der derzeitige Umweltzustand, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, dargestellt werden. Für das Schutzgut Boden sind die Ziele des Umweltschutzes im BBodSchG aufgeführt. Laut § 1 BBodSchG sollen bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Um die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelten Umweltauswirkungen, hierauf das Schutzgut Boden, beschreiben zu können, werden die in den Plangebieten betroffenen Bodentypen (gemäß Anlage 1 Nr. 2a BauGB) benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (definiert in § 2 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 B BodSchG), welche bei Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, bewertet.

Besonders relevant in Planungsverfahren sind die Bodenteilfunktionen:

 

1. Standortpotenzial für die natürliche Vegetation

2. Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen

3. Natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden

4. Böden mit bedeutender Funktion als Archiv der Natur-und Kulturgeschichte

 

Vor allem die Bodenteilfunktionen 1 - 3 sollen im Rahmen der Umweltprüfung bewertet werden. Besonders ist auf § 12 Abs. 8 B BodSchV hinzuweisen, welche das Auf-und Einbringen von Materialien in Böden, welche die o.g. Bodenfunktionen in besonderem Maße erfüllen, ausschließen. Die hier erforderliche Beschreibung des Bodens sollte auf Datengrundlage der Übersichtsbodenkarte 1:25.000, erhältlich über die Datenstelle des LfU (Blatt Nr. 6938 Regensburg), erfolgen. Auch sollten die Bodenfunktionen aus der Bodenfunktionskarte, ebenfalls über die Datenstelle beziehbar, beschrieben werden. http://www.lfu.bayern.de/kontakt/indexdatenstelle.htm.

Bei weiteren Fragen zum vorsorgenden Bodenschutz wenden Sie sich bitte an Frau Annika Knopp (Referat 108,Tel. 09281/1800-4783). Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltreferates in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg.

Diesen Stellen stehen wir bei besonderem, fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise zur Erfassung und Bewertung der Bodenfunktionen werden zur Kenntnis genommen und sind in der weiteren Planung bzw. im Umweltbericht entsprechend berücksichtigt.

 

 

Nr.  9:

 

Dienststelle:

Bundesnetzagentur

Fehrbelliner Platz 3

10707 Berlin

 

Anregungen:

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung.

Bei diesen Planungen spielt u. a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes Hinweisen:

 

              Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß §55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs-und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorgeleisten, in dem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage  versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

              Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei den noch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

 

              Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m (z. B. Windkraftanlagen) empfehle ich jedoch, entsprechende Anfragen an mich zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben; ausreichend ist jedoch auch ein übersichtliches Kartenmaterial zum Baubereich.

 

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs-bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die jeweiligen Betreiber wurden im Verfahren beteiligt. Nachdem im Planungsgebiet keine Gebäude über 20 m Höhe vorgesehen sind, sind weitere Untersuchungen zwecks Störung von Richtfunkstrecken nicht veranlasst.

 

 

Nr.  10.:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Schreiben vom 09.12.2011

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 1. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

 

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen die o. a. Planung haben wir keine grundsätzlichen Bedenken. Im Planbereich befinden sich zahlreiche Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.

 

Aus Gründen der Aktualität verzichten wir zum jetzigen Zeitpunkt auf die Überlassung von Bestandsplänen. Wir werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.

 

Wir bitten Sie in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregung wurde in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan aufgenommen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden die Hinweise zur Satzung entsprechend ergänzt und sind bei der Planumsetzung zu berücksichtigen.

 

 

Nr.  11:

 

Dienststelle:

Umwelt- und Rechtsamt

Schreiben vom 06.12.2011

 

Anregungen:

1. Lärmschutz

r das Gebiet wurden bereits im Vorfeld schalltechnische Untersuchungen bezüglich der Einwirkungen durch Verkehrslärm und Sportlärm durchgeführt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass bezüglich

- Verkehrsimmissionen die Orientierungswerte für ein WA überschritten werden. Aufgrund der Höhe der Überschreitung kann durch Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwand, Grundrissorientierung) eine Verträglichkeit erreicht werden.

- Sportimmissionen die Immissionsrichtwerte mit gewissen Einschränkungen der Sportflächen hinsichtlich Situierung und Nutzungsdauer eingehalten werden können.

 

Die durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans geplanten Nutzungen sind Einschränkungen durch vorhandenen bzw. entstehenden Schallimmissionen unterworfen. Eine Lösung der Konflikte auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist nach den vorliegenden Untersuchungen möglich.

 

2. Luftreinhaltung

Im Bereich der geplanten Bebauung verläuft nach dem ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm Karte R3) der Stadt Regensburg eine Ventilationsbahn für Kalt- und Frischluft mit hoher Bedeutung von Nord nach Süd. Es sollte geprüft werden, ob durch die geplante Bebauung eine relevante Behinderung des Luftstroms gegeben sein wird und ob durch Maßnahmen wie Gebäudestellung eine Verträglichkeit auf der Ebene der Bebauungsplanung hergestellt werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Schall: Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde eine detaillierte Schalluntersuchung vorgelegt und entsprechende Festsetzungen in den Plan bzw. die Satzung eingearbeitet.

Luftreinhaltung: Die Klimarelevanz des Planungsgebietes ist derzeit bereits gering, weil die Brücke und Straße im Süden bereits eine starke Barrierewirkung darstellt. Durch die Freihaltung einer im Mittel ca. 40 m breiten öffentlichen Grünfläche zwischen der Pilsen-Allee und dem neuen Baugebiet, der Stellung der geplanten Gebäude mit den Obstgärten dazwischen sowie der großgig angelegten öffentlichen Grünräume kann die genannte Ventilationsbahn für Kalt- und Frischluft von Nord nach Süd entlang der Bahn bzw. Pilsen-Allee weitgehend aufrecht erhalten werden.

 

 

Nr.  12:

 

Dienststelle:

Umwelt- und Rechtsamt

Schreiben vom 14.12.2011

 

Anregungen:

Sachverhalt:

Im Rahmen der Beteiligung wurden ein Entwurf M 1/10.000 vom 14.09.2011 (Übersichtsplan) mit Erläuterungen sowie eine Skizze M 1/10.000 zur Einbeziehung weiterer Grundstücke im nordöstlichen Bereich mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.

Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf das Gebiet zwischen Bahnlinie und dem Haidhofweg, das als Gewerbe- und Grün- bzw. landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Der Änderungsbereich soll neu gegliedert werden in ein Gewerbegebiet südlich des Anschlusses an die Ostumgehung (wie Bestand), ein südliches Mischgebiet mit anschließendem Wohngebiet entlang des Haidhofweges und Grünflächen entlang der Ostumgehung (Lärmschutz/Parkanlage) und im Norden (Sportflächen).

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Des Weiteren sollen neben den Umweltauswirkungen auch die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und entsprechende Ausgleichsflächen vorgesehen werden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von Flora und Fauna mit Datum Juli 2010 liegt bereits vor.

Mit der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes werden auch seine Bestandteile Landschaftsplan sowie Ver- und Entsorgungsplan den aktuellen Planungserfordernissen angepasst.

 

Beurteilung/Forderungen:

Im Änderungsbereich wird das Gebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befinden sich im Süden ein Sportgelände mit Vereinsheim und im Südwesten die Hallen des ehemaligen Beton-Fertigteilwerkes, welche derzeit gewerblich genutzt werden.

Damit handelt es sich weitgehend um Flächen von untergeordneter naturschutzfachlicher Bedeutung im Außenbereich. Hervorzuheben ist aber das Brutvorkommen der Feldlerche auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen außerdem aus dem Jahr 1993 Nachweise von mehreren Heuschreckenarten (u. a. Chorthippus apricarius, Feld-Grashüpfer (Rote Liste Bayern 3) auf einem steilen nach Westen exponierten Feldrain vor, von denen es aber keine aktuellen gesicherten Hinweise gibt.

Die vereinzelt stockenden Gebüschgruppen sind als städtisches Biotop mit der Nr. 1255 erfasst. Es sind Hecken, die im Zuge des Neubaus der Straßenüberführung über die Bahnlinie gepflanzt wurden. Sie liegen an den zur Brücke führenden Straßen und teils etwas abseits davon beim Sportplatz und etwas nördlicher am Haidhofweg. Im Rahmen der Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung  wurde in den Gehölzen einige Brutvorkommen von europäischen Brutvögeln nachgewiesen, die auf den Vorwarnlisten stehen (u. a. Goldammer, RLB: V und Feldsperling RLB: V/RLD:V).

Die östlich angrenzenden Grundstücke sind teilweise bebaut, jedoch planungsrechtlich ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen. Für die als Erweiterung des Geltungsbereiches angedachten Grundstücksflächen nordöstlich dieser Bebauung gilt darüber hinaus die Baumschutzverordnung. Die Flächen weisen einen hohen Gehölzanteil auf und sind strukturell der dahinter liegenden kleinparzellierten Feldflur mit Wiesen, Gebüschen und Hecken zuzuordnen. Diese Flächen sind als Vogellebensraum in der Artenschutzkartierung erfasst mit Nachweisen von u. a. Goldammer, Heckenbraunelle und Dorngrasmücke aus dem Jahr 2008. Die Gärten stellen im Zusammenhang mit der Feldflur eine wertvolle Pufferzone zu dem nahe gelegenen Naturschutzgebiet „Brandlberg“ bzw. europäischen Schutzgebiet (FFH-Gebiet, „Trockenhänge bei Regensburg“) dar. Eine Bebauung dieser Flächen wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch gesehen.

 

Forderungen:

- Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB muss eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Eine Abschichtung zum Bebauungsplan ist möglich, vorausgesetzt die unterschiedlichen Umgriffe von der Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan werden bei der Erarbeitung der Umweltprüfung berücksichtigt.

- Neben den Umweltauswirkungen müssen auch die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und entsprechende Ausgleichsflächen vorgesehen werden.

- Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zu erfolgen.

- Zur weiteren naturschutzfachlichen Beurteilung der möglichen Erweiterungsflächen des Geltungsbereichs sind auf diesen Flächen die Biotoptypen zu erfassen und faunistische Aufnahmen zu den Artengruppen Vögel und Fledermäuse durchzuführen. Die Einzelbäume sind mit Angaben von Art und Stammumfang für die Abarbeitung der Baumschutzverordnung zu erfassen.

- Neben den verwendeten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) von der Obersten Baubehörde ist bei der Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch die „Oberpfalz-Liste“ der zu untersuchenden Arten anzuwenden.

- Die  in der saP genannten CEF-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen, durch die die geplante Flächennutzungsplanänderung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG auslöst, sind aufzunehmen.

- Es sollte nach Ansicht 31.2 mindestens 50% des Grünausgleichs im Plangebiet liegen um eine Durchgrünung und ein naturnahes Umfeld gerade in den Randbereichen der Stadt zu erreichen. Der weitere Ausgleich ist im Umfeld der nördlich und nordöstlich des Geltungsbereichs liegenden festgesetzten Ausgleichsflächen für andere Baumaßnahmen oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet denkbar. Voraussetzung ist jeweils die Aufwertbarkeit der gewählten Flächen. Die räumlich getrennten Ausgleichsflächen sind im untergeordneten Bebauungsplanverfahren in einem Ausgleichsbebauungsplan festzusetzen.

- Die Verträglichkeit der Flächennutzungsplanänderung mit den Schutzzielen des Natura 2000 Gebietes „Trockenhänge bei Regensburg“ ist durch eine FFH-Vorprüfung zu prüfen /FFH-Verträglichkeitsabschätzung).

 

Des Weiteren wird nochmal auf die Vermeidungsmaßnahmen aus der Stellungnahme vom 12.10.2010 zum Strukturkonzept hingewiesen:

 

- Regenwasserversickerung (S. 5), hierzu ist ein Regenwasserkonzept für den Bebauungsplan sinnvoll um ein einheitliches Oberflächenwasserkonzept zu erhalten. Einzelmaßnahmen pro Bauabschnitt werden als schwer kalkulierbar und durchsetzbar betrachtet. Das Regenwasser kann zur Herstellung eines Feuchtbiotops herangezogen werden.

- Stellplätze im Baugebiet sind mit versickerungsfähigen Belägen oder mit begrünten Carports auszustatten.

- 50% der Dachflächen sollen zur Nutzung der Sonnenenergie genutzt werden, 50 % zur Dachbegrünung.

- Auf der Sportfläche darf kein Kunstrasen angelegt werden.

- Anstelle großer Rasenflächen sollten kleine Gartenflächen angelegt werden, die für die Dauer von einem oder 2 Jahren vermietet werden, ähnlich dem Vorbild der Münchner Krautgärten.

- Streuobstwiesen aus Ersatzpflanzungen sollen durch die Bürger genutzt werden, z. B. jeweils jährlich werden Obstbäume zur Nutzung an Bürger überlassen.

- Oberboden aus dem Baugebiet wird nicht weggefahren, sondern steht zur Anlage der Grünflächen im Baugebiet zur Verfügung.

- Pflanzlisten für Gärten werden sehr häufig ignoriert, da diese nicht bekannt sind und durch die Verwaltung nicht kontrolliert werden können. Daher nur Ausschluss von Thujenhecken.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Diese werden im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und soweit es im Rahmen des FNP-Änderungsverfahren erforderlich ist, im beiliegenden Umweltbericht bearbeitet.

Darüber hinaus enthält die Begründung einschließlich Umweltbericht zu beachtende Hinweise für das parallel durchgeführte Bebauungsplanverfahren Nr. 247 Brandlberg. Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind die umweltrelevanten Auswirkungen im Einzelnen bearbeitet.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

1.              Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

2.              Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

3.              Der Entwurf der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in seiner Fassung vom 16.09.2015 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4.              Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 


 

Anlagen:

 

46. FNP Änderung Planzeichnung

46. FNP Änderung Begründung mit Umweltbericht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 46 FNP Änderung_FNP (616 KB)    
Anlage 2 2 46 FNP Änderung_LP (539 KB)    
Anlage 3 3 46 FNP Änderung_VE (468 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 1 Begründung Ausgleichsflächenplan (1230 KB)    
Anlage 6 5 Anlage 2 zur Begründung FNP FFH-Verträglichkeitsabschätzung (614 KB)    
Anlage 5 6 Anlage 3 Begründung 46. Änderung FNP SAP 2015 (687 KB)