Vorlage - VO/21/17725/61  

 
 
Betreff: Zwischenbericht
zum Antrag der Stadtratsfraktionen CSU, SPD, Freie Wähler sowie der Stadträte Opitz, Meierhofer und Janele vom 23.11.2020: Flächen zum Feiern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
14.04.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

 

Mit Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr- und Wohnungsfragen vom 16.12.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, Flächen im Stadtgebiet von Regensburg zu prüfen, die sich als Partywiese bzw. Festivalgelände eignen und angeboten werden können und die außerhalb der kommerziellen Festivalnutzung frei zugänglich sind.

 

 

Dieser Prüfauftrag wurde in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung der wesentlichen Einflussfaktoren: Schall-/ Immissionsschutz, Erreichbarkeit, Lage, Anbindung und weitere umweltbezogene Belange systematisiert abgearbeitet.

 

Ziel dieser Vorgehensweise ist es, Potenzialflächen innerhalb des Stadtgebietes zu identifizieren, die dann näher untersucht werden sollen.

 

 

Zunächst wurde ein Suchradius unter Berücksichtigung der schall-/ immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen entwickelt. Vonseiten der Verwaltung wird dieser Einflussfaktor als maßgeblich angesehen.

Ausgehend von einer immissionsschutzrechtlichen Schutzbedürftigkeit von Wohnen wurden bei Wohngebieten und Mischgebieten Radien angelegt, um im Ausschlussverfahren überschlägig festzustellen, welche Flächen überhaupt für eine Partywiese/ Festivalgelände vorstellbar sind. Dabei wurden auch die Nachbargemeinden einbezogen, denn auch hier sind schutzwürdige Immissionsorte zu berücksichtigen.

 

 

In einer ersten internen Musterberechnung wurde exemplarisch eine Veranstaltungsart konzipiert:

 

          Kleinbühne/Jazzbühne unter 1.000 Personen

          Mindestversorgungspegel von 81 dB (A)

(Pegel, der von einer Anlage ausgeht, um jedem Zuhörer eine entsprechende Zuhörqualität anbieten zu können)

          zu beschallende Fläche von ca. 500 Quadratmetern

          Dauer der Veranstaltung 2 Stunden

          in der abendlichen Ruhezeit bzw. lautesten Nachtstunde.

 

Mit diesen Vorgaben wurde ein Radius von ca. 500 Meter zu Siedlungsgebieten mit Wohn- oder Mischnutzung angenommen, um überhaupt möglichen Flächen zu identifizieren (siehe Anlage).

 

Allerdings kommt es bei dieser Musterberechnung bereits zu deutlichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes zur Tagzeit und zur Nachtzeit für Wohn-/ Mischgebiete nach der Freizeitlärmrichtlinie. Unter Berücksichtigung eines Impulszuschlags von ca. 4 dB (A) liegt der Wert bei 71 dB (A) am Immissionsort Wohnen. Die Freizeitlärmrichtlinie sieht hier allerdings 55 dB (A) bei Wohngebieten (höchster möglicher Wert, der am Immissionsort ankommen darf bzw. geringster Schutz zur Tagzeit an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 8.00-20.00 Uhr) und 60 dB (A) in Mischgebieten (höchster möglicher Wert, der am Immissionsort ankommen darf bzw. geringster Schutz zur Tagzeit an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 8.00-20.00 Uhr) vor.

 

An dieser Stelle wird aber darauf hingewiesen, dass bspw. Abschirmwirkungen von Hindernissen (Nichtwohngebäude, bauliche Anlagen etc.), die Ausrichtung der Bühne aber auch technische Möglichkeiten, mit Lautsprechertechnik, Subwoofer, Line Arrays etc. zu reagieren, bei dieser überschlägigen Betrachtung zunächst nicht einfließen konnten. Dies ist erst bei einem konkreten Veranstaltungskonzept möglich. Allerdings ist die Überschreitung der Immissionsrichtwerte bereits so hoch, dass für die weitere Prüfung angenommen wurde, dass der 500-Meter-Suchradius als geeigneter Abstand bestehen bleiben kann auch wenn reduzierende Faktoren bezüglich einer konkreten Fläche erst ermittelt und berücksichtigt werden müssen.

 

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Freizeitlärmrichtlinie auch Sonderfälle kennt, um Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten zu ermöglichen. Diese Sonderfälle müssen aber mit einer hohen Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz begründet sein und sind zudem in der Häufigkeit nur eng begrenzt möglich.

Allerdings können diese Fälle auf ein regelmäßig zu nutzendes Festivalgelände, welches mit entsprechenden bauplanungsrechtlichen Verfahren zu entwickeln ist, nicht angewendet werden. Ein solches Festivalgelände muss im Regelbetrieb die zulässigen Immissionsrichtwerte erfüllen.

 

 

Als Kontrolle des oben genannten Suchradius wurden weitere Musterrechnungen durchgeführt, hierbei wurde mit anderen Radien (900 m, 3.000 m) bzw. anderen Veranstaltungsarten (Großhne Rockkonzert), Größen (1.000 Sitzplätze, 2.000 Stehplätze) und Zeiten gerechnet. Diese führen im Ergebnis dazu, dass nahezu alle Flächen im Regensburger Stadtgebiet als Partywiese/ Festivalgelände ausgeschlossen werden müssen.

 

 

Fazit: Selbst bei einem Radius von 500 Metern, welcher Rahmenbedingungen voraussetzt, die eigentlich für einen regelmäßigen Betrieb als Festivalgeländen rechtlich nicht zulässig sind, ergeben sich nur wenige „Potenzialflächen“.

 

          Haslbach: Nicht geeignet. Teilweise bebaut, Lage, mangelhafte Infrastruktur und Erschließung, Topographie.

          Kager, Ober- und Niederwinzer: Nicht geeignet. Lage, teilweise Landschaftsschutzgebiet, mangelhafte Infrastruktur und Erschließung, Topographie.

          Großprüfening: Nicht geeignet. Lage, teilweise Landschaftsschutzgebiet, mangelhafte Infrastruktur und Erschließung, Topographie.

          Grass: Nicht geeignet. Teilweise bewaldet, Lage, mangelhafte Infrastruktur und Erschließung, Topographie.

          Universitätsgelände: Nicht geeignet. Bereits mit Uni-Stadion, Sportplätzen belegt.

          Burgweinting: Nicht geeignet. Teilweise bewaldet, Lage, mangelhafte Infrastruktur und Erschließung, Topographie.

          Hafen: Nicht geeignet. Teilweise bebaut, Zugänge unterliegen der Hafenordnung.

          Kalkwerk: Nicht geeignet. Abbaubetrieb.

 

          Regensburg Ost: Einzig Flächen im Bereich der gewerblichen Ansiedlungen im Regensburger Osten scheinen grundsätzlich als Potenzialflächen in Frage zu kommen. Grundsätzlich liegt weitestgehend eine Erschließung vor. Die Stadt Regensburg verfügt in diesem Bereich über einzelne Grundstücke. Naturschutzfachliche Aspekte sind bei der weiteren Betrachtung zu berücksichtigen.

r diese Flächen sollten Detailuntersuchungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schall-/ Immissionsschutzes durchgeführt werden.

 

Im Jahr 2021 ist aufgrund der COVID-19-Pandemie davon auszugehen, dass Konzerte, Festivals oder andere Veranstaltungen nicht oder nur begrenzt stattfinden können. Aufgrund des Bedarfes an baurechtlichen Regelungen sowie einer notwendigen Planung und Umsetzung ist eine Partywiese/ ein Festivalgelände im Sinne des Antrages in diesem Jahr nicht umsetzbar insbesondere nicht im kommenden Sommer-Halbjahr. Deshalb werden dezentrale Einzelveranstaltungen als kurzfristig zielführend angesehen.

 

Es wird darauf hingewirkt, dass im Rahmen von Einzelanträgen Konzerte, Festivals und sonstige genehmigungsbedürftige Veranstaltungen bspw. in Bereich wie dem Pürkelgut, dem Gewerbepark oder dem Dultplatz ermöglicht werden.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

1. Der Zwischenbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die im Bericht aufgeführten Potenzialflächen sollen weiter untersucht werden. Dem Ausschuss wird über die Ergebnisse berichtet.

 

3. Um kurzfristig im Jahr 2021 Veranstaltungen zu ermöglichen, werden Einzelanträge für Konzerte, Festivals und sonstige genehmigungsbedürftige Veranstaltungen als zielführende Vorgehensweise angesehen.

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Anlagen:

 

Anlage 1_PLA16032021_Puffer500

Anlage 2_formular-stufe-3-prüfschema-klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1_PLA16032021_Puffer500 (8909 KB)    
Anlage 2 2 formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt_flächen feiern (1948 KB)