Sachverhalt: Die Festlegung der Denkmalliste, Teil A, Baudenkmäler, für
die Stadt Regensburg erfolgte 1980 unter Mitwirkung des Landesdenkmalrats. Seit
dieser Zeit hat die Denkmalliste der Stadt Regensburg eine Reihe von
Ergänzungen und Nachträgen erfahren, wobei die fachliche Würdigung jeweils
durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erfolgte. Das gemeindliche
Benehmen hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Denkmaleigenschaft und
die sich daraus ergebende Rechtsstellung eines Baudenkmals wird durch die
Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 DSchG (Definition Baudenkmal)
begründet. Gem. Art. 2 Abs. 1 DSchG ist bezüglich der Eintragungen in
die Denkmalliste das förmliche Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Bei den nachfolgend aufgeführten Objekten handelt es sich um
solche, denen seit 2008 die Denkmaleigenschaft durch das Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege attestiert wurde. Für diese soll das Benehmen erteilt werden. Die
Eigentümer der einzelnen Objekte wurden über die Denkmaleigenschaft in Kenntnis
gesetzt. Ein evtl. Widerspruch gegen die Eintragung in die Denkmalliste ist im
Rahmen dieses – formalrechtlich nicht notwendigen – Verfahrens
nicht vorgetragen worden. Obermünsterstraße 1. Keller, zwei
tonnengewölbte Räume unter der Südseite des Hauses, 13. Jh. Fl.Nr. 944 [Gemarkung Regensburg] (25.04.2008) St.-Leonhards-Gasse 6. Wohnhaus,
dreigeschossiger, giebelständiger Satteldachbau, 1. Hälfte 13. Jahrhundert,
Überformungen im 18. und 19. Jh. Fl.Nr. 164 [Gemarkung Regensburg] (28.01.2009) Der Kulturausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis und stellt für die genannten Objekte das Benehmen der Stadt Regensburg
i.S. Art. 2 Abs. 1 DSchG her. |
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