Vorlage - VO/09/4869/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59-I zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplans Nr. 59, Bajuwarenstraße;
- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 Abs. 2 BauGB
- Entscheidung/öffentl.Auslegung § 3 Abs.2 BauGB

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
17.11.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Bei dem vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 28.04.2009 zur Aufstellung/Änderung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 59-I wurde entsprechend § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB die betroffene Öffentlichkeit beteiligt. Es bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 18.05.2009 bis 29.05.2009 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 18.05.2009 bis 19.06.2009 gemäß § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf beteiligt.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ein:

 

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 13a Abs. 3 BauGB

 

 

Es gingen keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der o. g. Zeit ein.


 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 BauGB

 

Nr.  1.:

 

Dienststelle:

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Stadt Regensburg, Abt. 31.1,

 

Schreiben vom 27.05.2009

 

Anregungen:

1. Lärmschutz

Auf das Plangebiet wirken vor allem Verkehrsgeräuschimmissionen durch die südöstliche an das Plangebiet angrenzende Bajuwarenstraße ein. In geringem Umfang wirken gewerbliche Geräusche von dem südwestlich gelegenen Telekomgrundstück sowie Geräusche von dem nordöstlich gelegenen Ämterzentrum ein, jeweils vor allem durch Kfz-Bewegungen.

Durch die Planung werden voraussichtlich vor allem Geräuschemissionen durch Park- und Lieferverkehr auf die umliegenden Gebäude emittiert. Durch die geplante Lage der Zufahrten zu dem Parkplatz des Einzelhandels werden vor allem die Geschosswohnungsbauten an der Von-Seeckt-Straße belastet.

Zur Beurteilung des Vorhabens ist eine schalltechnische Untersuchung durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchzuführen. Diese sollte folgende Hauptpunkte beinhalten:

a.) Immissionen:

Ermittlung und Beurteilung der Einwirkungen auf das Plangebiet und Maßnahmenvorschläge. Dies ist für die Geräuschquellen Verkehr und Gewerbe durchzuführen.

b.) Emissionen:

Zur Beschränkung der Auswirkungen auf die dem Plangebiet angrenzende Bebauung sind Emissionskontingente zu ermitteln. Diese sind in sinnvolle Teilflächen zu untergliedern, welche nicht  mit den Abgrenzungen des Bebauungsplanentwurfes übereinstimmen müssen. Vorhandene Gewerbegeräuschemissionen sind zu berücksichtigen.

 

2. Energie:

Um eine ressourcenschonende Energienutzung zu gewährleisten, sollten die Möglichkeiten der Versorgung mit regenerativen Energien ausgeschöpft werden. Ebenfalls sollten die Möglichkeiten einer dezentralen Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung geprüft werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Beurteilung des Vorhabens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, welche im Anhang auszugsweise beiliegt. Entsprechende Festsetzungen wurden in der Satzung getroffen. Die Möglichkeit der Versorgung mit regenerativen Energien usw. wird im Rahmen der Projektplanung geprüft.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

 

Dienststelle:

REWAG Netz

Greflingerstraße 22

 

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 15.06.2009

 

Anregungen:

Die öffentliche Versorgung der geplanten Gewerbeeinheiten mit Trinkwasser und Erdgas kann grundsätzlich aus den in der Von-Seeckt-Straße bestehenden Netzen sichergestellt werden. Das Niederspannungsnetz in vorgenanntem Straßenabschnitt ist entsprechend zu erweitern.

In Abhängigkeit von der Lage der Netzanschlussräume der Einzelbauvorhaben sind zudem Netzausbaumaßnahmen (Kabel- und Leitungsneuverlegungen) in der Bajuwarenstraße auszuführen. Eine abschließende Aussage hierüber kann zum derzeitigen Planungsstand – ohne Vorlage eines Erschließungskonzepts auf dem Gewerbeareal und unter Berücksichtigung etwaig geplanter Tiefgaragen etc. – nicht getroffen werden.

Angaben über nutzungsabhängige Bereitstellungsleistungen der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie liegen uns nicht vor. Zur Gewährleistung einer diesbezüglichen Versorgung beantragen wir die Ausweisung einer öffentlichen Bedarfsfläche zur Errichtung einer Transformatorenstation (Kompaktstation) Ecke Von-Seeckt-Straße / Bajuwarenstraße.

Die hierfür erforderliche Grundstücksfläche beträgt – je nach Anordnung und Zugänglichkeit – ca. 12 m² bis 20 m². Standort und tatsächlicher Bedarf der Station- und somit der öffentlichen Bedarfsfläche – sind im weiteren Planungsverfahren abzustimmen.

Bei einer Geländeoberkante im Mittel von ca. 337,70 m ü. NN. ist der aus dem bestehenden Trinkwasserrohrnetz am jeweiligen Hausanschluss anstehende Wasserversorgungsdruck für eine Bebauung mit bis zu fünf Vollgeschossen ausreichend (siehe DVGW-Arbeitsblatt W 400-1). Andernfalls empfehlen wir die Errichtung privater Druckerhöhungsanlagen in der Hausinstallation.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen von Seiten der REWAG Netz GmbH keine Einwände gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Gewährleistung der Versorgung mit elektrischer Energie wurde in der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes die Ausweisung einer öffentlichen Bedarfsfläche zur Errichtung einer Transformatorenstation (Kompaktstation) Ecke Von-Seeckt-Straße / Bajuwarenstraße berücksichtigt und eine Trafostation an dieser Stelle festgesetzt.

Die o. g. Empfehlung zur Errichtung privater Druckerhöhungsanlagen wurde in die Hinweise zur Satzung aufgenommen.

 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Dienststelle:

Televersa Online GmbH

Siemensstraße 15

84030 Landshut

 

Schreiben vom 10.06.2009

 

Anregungen:

Zum o. g. Aufbauvorhaben erteile ich Ihnen hiermit eine Freigabe unter folgender Auflage:

Die Gebäudehöhe sollte laut Planung nicht höher als 80 m sein, da ansonsten eine Störung unseres betroffenen Richtfunks entsteht.

Weitere Kriterien sind für uns nicht relevant, da es sich hier wenn dann nur um eine Behinderung der Sichtverbindung zur Gegenstelle bzw. des Funkfeldes durch Hindernisse handelt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die maximale Gebäudehöhe (obere Außenwandbegrenzung) beträgt im Bebauungsplangebiet 25,5 m. Die o. g. Auflage wird daher erfüllt.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

 

Dienststelle:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Bajuwarenstraße 4

 

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 15.06.2009

 

Anregungen:

Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg (Tel. 0941-7076620) in Verbindung setzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die o. g. Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind vor der Bauausführung entsprechend zu beachten.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  5.:

 

Dienststelle:

Staatliches Bauamt Regensburg

Bajuwarenstraße 2 d

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 10.06.2009

 

Anregungen:

Mit dem o. g. Bebauungsplan  werden Belange der Straßenbauverwaltung des Bundes und des Landes nicht berührt, insoweit bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.

Im Weiteren dürfen wir auf die Immobilien Freistaat Bayern verweisen, deren Stellungnahme im Verfahren die liegenschaftsbezogenen Belange des Staatlichen Behördenzentrums zum Gegenstand hat.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern folgt weiter unten.

 

Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  6.:

 

Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 18.06.2009

 

Anregungen:

Die geplante Änderung betrifft nach Angaben in der Begründung lediglich eine teilweise Änderung der baulichen Nutzung sowie der Bauhöhe in einem Teilgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans. Insofern gilt für die wasserwirtschaftlichen Belange unsere Stellungnahme vom 20.09.1995 zum gesamten Bebauungsplangebiet Nr. 59 nach wie vor auch für diesen Teilbereich.

Ergänzend geben wir noch folgende Anmerkungen:

Altlasten/Bodenverunreinigungen

Nach unserem Kenntnisstand befindet sich im Bereich des Bebauungsplans ein Altlasteneintrag in ABUDIS (Katasternummer 36200883). Aktuelle Unterlagen liegen am Wasserwirtschaftsamt hierzu jedoch nicht vor. Es ist daher eine Abklärung mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg erforderlich. Sollten bei Baumaßnahmen Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen auftreten, sind entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit Umweltamt und Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu ergreifen.

Starkniederschläge

Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerlichtschächte, Eingänge) die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Altlasten:

Die geplante Änderung wurde mit dem städtischen Umweltamt abgeklärt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den 90er Jahren wurde der Teilbereich mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin von der Telekom bzw. später De Te Immobilien übernommen. In deren Auftrag wurden eine Reihe von Altlastenerkundungen durchgeführt.. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den 90er Jahren wurde der Teilbereich mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin von der Telekom bzw. später De Te Immobilien übernommen. In deren Auftrag wurde eine Reihe von Altlastenerkundungen durchgeführt.

Altlastenuntersuchungen auf dem Telekom-Gelände hatten lediglich kleinräumige Bodenbelastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) ergeben. Grundwasseruntersuchungen erbrachten keinen Hinweis auf einen umweltrelevanten Schadstoffeintrag am ehemaligen Kasernenstandort ins Grundwasser.

Im Zuge des Rückbaus im Jahre 2000 wurde kontaminiertes Erdreich im Untergrund der Kasernenbauten ordnungsgemäß entsorgt.

Auf dem Kasernengelände ist – in bisher nicht bebauten bzw. von Neu- oder Umbaumaßnahmen betroffenen Bereichen – mit kleinräumigen Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen, welche zumindest abfallrechtlich relevant sind nicht zu erwarten.

Starkniederschläge:

Die o. g. Empfehlung zum Schutz gegen Starkniederschläge wurde in den Hinweisen zur Satzung berücksichtigt.

 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  7.:

 

Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Adolf – Schmetzer - Straße 1

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 17.06.2009

 

Anregungen:

Im Bereich des Planungsgebietes liegen folgende Bodendenkmäler:

6938-0969 – Siedlung der Frühbronzezeit – unmittelbar westlich des Planungsgebietes.

6938-0970 – Siedlungen der Linienbandkeramik, des Mittelneolithikums, der Münchshöfener Kultur, der Altheimer Kultur, der Frühbronzezeit, der Spätbronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der Latenezeit, der römischen Kaiserzeit und des Frühmittelalters, Friedhöfe mit Körpergräbern des Mittelneolithikums und wohl der Glockenbecherkultur sowie Siedlungsspuren unbestimmter Zeitstellung im Luftbild – unmittelbar südöstlich.,

Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Bodendenkmäler flächig bis in das Planungsgebiet ausdehnen und dann dort durch die Baumaßnahmen betroffen werden.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 -Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7a, 7d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB).

A. Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

B. Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter fachlicher Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

C. Nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand Juli 2008) und ggf. eine Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landsamts für Denkmalpflege.

D. Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.

E. Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

F. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären.

Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die o. g. Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und sind entsprechend bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  8.:

 

Dienststelle:

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8

 

93047 Regensburg

 

Schreiben vom 10.08.2009

 

Anregungen:

Inhalt und Verfahren der landesplanerischen Überprüfung des geplanten Vorhabens sind abhängig von Art und Umfang der angestrebten Nutzung.

Nachdem die Art der festgesetzten Nutzung und die Beschreibung des Nutzungskonzeptes für Einzelhandel unter baurechtlichen Gesichtspunkten nicht miteinander kompatibel sind, haben wir uns erlaubt, in unserer Stellungnahme vom 19.06.09 auf diesen Widerspruch und die daraus ableitbaren Handlungsalternativen hinzuweisen.

Unter der erbetenen und von Ihnen nun vorgenommenen Präzisierung, dass als Art der Nutzung eG weiterverfolgt werden soll, ergibt sich aus Sicht der Landesplanung folgende Bewertung der Planung:

Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes Bajuwarenstraße 59 wird die Art der Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung angepasst. Der bisher vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird dahingehend geändert, dass künftig innerhalb des Änderungsbereichs kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zulässig sind.

Aus landesplanerischer Sicht werden gegen die geplante Änderung keine Bedenken erhoben.

Es wird jedoch empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen die Beschreibung des Nutzungskonzepts (Kap. 4.1 der Begründung) bezüglich des Einzelhandels an den in Gewerbegebieten baurechtlich zulässigen Rahmen anzupassen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Entwurf der Begründung, der bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange den Behörden vorlag,  war unter Punkt 4.1 eine Einzelhandelsverkaufsfläche von insgesamt ca. 2350 m² und den Sortimenten Lebensmittel, Getränke, Backwaren, Drogerie und Apotheke beschrieben und so im Bebauungsplanentwurf vorgesehen. Die für Lebensmittel – ohne Getränke und Backshop in der Vorkassenzone- maximal zulässige Verkaufsfläche sollte nicht mehr als 900 m² betragen. Die Regierung hat in einer ersten Stellungnahme (vom 19.06.2009, die hier nicht extra aufgeführt wird) vermutet, dass es sich bei der Planung um ein sondergebietspflichtiges Einkaufszentrum handelt und keine abschließende Bewertung abgegeben, da im Hinblick auf die landesplanerische Bewertung des Vorhabens (aber auch seine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit) von Bedeutung ist, ob die geplanten Einzelhandelsbetriebe als eigenständige Betriebe aufgefasst werden können oder in ihrer Summe den Tatbestand eines Einzelhandelsgroßprojektes gem. § 11 Abs. 3 BauNVO darstellen.

Bei der o. g. Größe eines Einzelhandelsprojektes könnte es sich allein aufgrund der erreichten Größe um ein Einzelhandelsprojekt gem. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO handeln, das nur in einem Sondergebiet zulässig ist.

Von der Stadtverwaltung wurde klargestellt, dass es sich bei den geplanten Betrieben um baulich, funktional und betriebswirtschaftlich eigenständige Ladeneinheiten unterhalb der Großflächigkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO handelt, die unabhängig voneinander betrieben werden können und insofern auch unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

 

Der Punkt 4.1 der Begründung wurde in der Überarbeitung der Begründung gestrichen. Die Flächen für Einzelhandel wurden in der Satzung im Bebauungsplan-Entwurf mit max. 2200 m² bzw. 700 m²  BGF in den Erdgeschossen festgesetzt. Zulässig sind zukünftig nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe. Damit ist der in Gewerbegebieten baurechtlich zulässige Rahmen eingehalten.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  9.:

 

Dienststelle:

Immobilien Freistaat Bayern

RV Opf Bahnhofstraße 7

 

93047 Regensburg

 

Schreiben vom 17.06.2009

 

Anregungen:

Von der Regionalvertretung Oberpfalz der Immobilien Freistaat Bayern wurden folgende Stellungnahmen vorgelegt:

 

Immobilien Freistaat Bayern:

Anlagen:

Stellungnahme Staatliches Bauamt Regensburg vom 16.06.2009 in Kopie,

Stellungnahme Polizeipräsidium Oberpfalz vom 09.06.2009 in Kopie,

Lageplan Teilbereich Ein-/Ausfahrt

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dieser Angelegenheit bestehen von Seiten des Freistaates Bayern erhebliche Bedenken gegen Ihre Planungen. Wir verweisen auf die beiliegenden Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Regensburg und des Polizeipräsidiums Oberpfalz und schließen uns diesen vollinhaltlich an.

Wir bitten um Beachtung der vorgebrachten Argumente bei Ihren weiteren Planungen.

Weiterhin schlagen wir vor, zeitnah in einem gemeinsamen Ortstermin unter Einbeziehung des Polizeipräsidiums und des Staatlichen Bauamtes die verschiedenen Standpunkte zu erörtern. Insbesondere sollte bei diesem Ortstermin zum einen konkret die geplante Ein-/Ausfahrt zur Planungsfläche von der Ausfahrt Behördenzentrum in die Bajuwarenstraße (s. Lageplan) und zum anderen die zukünftige Verkehrssituation insgesamt im Bereich Ämterzentrum betrachtet werden.

Wir bitten um eine kurze Mitteilung, ob von Ihrer Seite mit dieser Vorgehensweise Einverständnis besteht.

 

Staatliches Bauamt Regensburg:

Das Präsidium sieht im Wesentlichen die Sicherstellung der polizeilichen Einsatz­fähigkeit mit dringend hoheitlichen Aufgaben für 1,1 Millionen Personen gefährdet. Das Präsidium kommt zu dem Ergebnis, dass weder die bereits jetzt kritische ver­kehrliche Anbindung, die die notwendige Mobilität und Flexibilität der Einsatzkräfte einschränkt, noch die übrigen Voraussetzungen, einschließlich des Immissions­schutzes, eine Realisierung zulassen dürften.

Auch das Staatliche Bauamt Regensburg erkennt die Problematik der Erschlie­ßungssituation. Die missbräuchliche Nutzung der Abkürzung zwischen der Ale­mannenstraße und der Bajuwarenstraße über das Areal des Behördenzentrums durch Ortskundige hat in der Vergangenheit beständig zugenommen. Die Belas­tung des Verkehrsknotens an der Bajuwarenstraße im Bereich der ehemaligen Kasernenzufahrten wird durch die verstärkte wirtschaftliche Nutzung des freigegebenen Areals der Bajuwarenkaserne kontinuierlich anwachsen. Die beabsichtigte Zu- und Abfahrt für das Planungsgrundstück unmittelbar im Bereich der Ausfahrt des Behördenzentrums Richtung Bajuwarenstraße lässt befürchten, dass eine den gestiegenen Anforderungen des Zentrums, allen voran den einsatztechnischen Erfordernissen des Polizeipräsidiums gerechte verkehrliche Anbindung nicht mehr gewährleistet ist.

Wir bitten die dargestellten Positionen ins Verfahren einzubringen.

 

Polizeipräsidium Oberpfalz:

Mit der Inbetriebnahme des Polizeipräsidiums Oberpfalz in Regensburg wurde die Polizeireform für den Regierungsbezirk der Oberpfalz abgeschlossen.

Auf dem ehemaligen Kasernengeländen wurden für das Polizeipräsidium Oberpfalz, aber auch für zwei Kriminalpolizeidienststellen entsprechende Gebäude umgebaut, eine Hoch-Tiefgarage, Logistikeinrichtungen sowie neben bereits bestehenden Amtsgebäuden der Bauverwaltung eine Behördenkantine errichtet. Das bauliche Ensemble wirkt in sich geschlossen.

Das neue Polizeipräsidium hat sich nach dem Wegfall der Polizeidirektionen Regensburg, Amberg und Weiden auch selbst in seiner AufgabensteIlung entscheidend verändert.

Zu seinen wie bisher bestehenden Aufgaben als Führungsdienststelle kamen eine Fülle weiterer Aufgaben, die vor der Polizeireform den Polizeidirektionen zuzuordnen gewesen waren. Durchaus vergleichbar mit einer großen Feuerwache hält das Polizeipräsidium nicht nur Einsatzkräfte in unmittelbarer· Einsatzbereitschaft für alle polizeilichen Aufgaben für eine Bevölkerung von insgesamt 1,1 Millionen Bewohner vor, sondern hat ebenso unmittelbar im Zusammenhang mit einer Vielzahl dringender hoheitlicher Aufgaben direkt und hochmobil tätig zu werden.

Einer der Kernpunkte der Polizeireform lag in der Zusammenfassung bzw. Zentralisierung solcher Aufgabenfelder aus der Region hin an den Standort des Polizeipräsidiums.

Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass unmittelbar auf dem Areal des Polizeipräsidiums Oberpfalz die ebenfalls für den gesamten Regierungsbezirk zuständige Kriminalpolizeidienststelle mit Zentralaufgaben (KPI-Z) für die Bekämpfung organisierter Kriminalität angesiedelt wurde.

Gleiches gilt für die Kriminalpolizeiinspektion Regensburg mit Zuständigkeit für die Stadt Regensburg sowie das Gebiet und alle Gemeinden innerhalb der Landkreise Regensburg, Cham und Neumarkt.

Um gezielt auf Phänomene wie. AMOK-Lagen reagieren zu können, erfolgt u. a. im Polizeipräsidium täglich die Aus- und Fortbildung der Polizeibeamten aus allen Polizeidienststellen des Regierungsbezirks Oberpfalz im Rahmen des "Polizeilichen Einsatztrainings", einschließlich der allgemeinen Schießausbildung.

Diese Beamten hätten im Falle des notwendigen Einsatzes selbstverständlich bereits in der sog. heißen Erstphase sofort an den Tatort zu verlegen.

Auf die Veränderung des Verhaltens des polizeilichen Gegenübers (Stichwort: Gewaltbereitschaft) wird· von Seiten der Polizei konzeptionell reagiert. Einer der Teilaspekte ist hierbei eine deutlich häufigere Bereitstellung von hochmobilen Kräften. Viele Lagen erfordern, diese Kräfte zentral, aber relativ verdeckt bereit zu halten, um sie bei Bedarf schnellst möglich in Entfaltung zu bringen. Aus diesen Gründen haben wir dabei die Bereitstellung im Areal des Polizeipräsidiums vorbereitet.

Diese Örtlichkeit bietet den bereitgestellten Kräften für oft langandauernde Veranstaltungen (Donauarena, neues Jahnstadion usw.) an, vergleichbare Möglichkeiten, die Toiletten, Aufenthaltsräume, Kantine etc. vorhalten, bestehen nicht.

Gleiches gilt für das neu installierte Polizei-Pressezentrum für die gesamte Oberpfalz.

Die bestehende Medienlandschaft bringt das Erfordernis mit sich - bei früher eher medienmäßig zu vernachlässigenden Ereignissen - nun niederschwellig Pressekonferenzen mit einer großen Teilnahme von Pressevertretern durchzuführen.

Der intensiven Kuriertätigkeit mit Dienstfahrzeugen wegen darf ebenso die Zentralstellung des Polizeipräsidiums als Brief- und Postverteiler-Zentrum für den Regierungsbezirk und zu allen anderen überregionalen Behörden nicht ·vergessen werden. Viele der zu transportierenden Gegenstände sind postal nicht versandfähig (Waffen, infektiöses Blut, Tatortspuren etc.).

Darüber hinaus wurde der Einsatzbereich des Polizeipräsidiums deutlich verstärkt und alle Vorbereitungen für die schnellstmögliche Verlegung der Polizeiführung mit dem Führungsstab vor Ort getroffen. Ein entsprechend vorgehaltener Fuhrpark gewährleistet maximale Mobilität.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass zu den vielfältigen Aufgaben der bisherigen Führungsdienststelle ein erheblicher Neubereich von dringend hoheitlichen Tätigkeiten gekommen ist, der bereits im Regelablauf eine Vielzahl von Fahrbewegungen erforderlich macht.

Ebenso besteht aus verständlichem Sachzusammenhang heraus die Notwendigkeit der sofortigen hohen mobilen Verlegung personalstarker vorgehaltener Einsatz- und Führungskräfte.

Tägliche kriminalpolizeiliche Einsatzlagen erfordern diese Mobilität ebenso für die im Areal angesiedelten Beamten der beiden großen Fachdienststellen.

Beim Vergleich ähnlicher polizeilicher Akkumulation in anderen Städten ist durchaus zu konstatieren, dass aufgrund der sensiblen Aufgaben unserer Behörde und dem dringenden Erfordernis der ständigen Gewährleistung sofortigen hoheitlichen Handelns, eine Einzäunung mit mehreren großdimensionierten, gesicherten Ein- und Ausfahrten und eigenen Einfädelspuren in den Verkehr für erforderlich gehalten wurde.

Teilweise bestehen sogar Impuls abhängige Warnleuchten, die mit diesen Toren gekoppelt sind, um dem Fahrzeugverkehr das Ausrücken von Einsatzfahrzeugen anzuzeigen.

Aufgrund der relativ geschlossen wirkenden Bebauung war man zunächst der Meinung auf eine solche Einfriedung des Areals in Regensburg verzichten zu können.

Zwischenzeitlich zeigte sich jedoch, dass aufgrund der Verkehrsbelastung der am Polizeipräsidium entlang führenden Landshuter-, Bajuwaren-, Alemannen- und Von-Seeckt-Straße die ortskundigen Anwohner die "polizeiinterne" Behördendurchfahrt von der Alemannen- zur Bajuwarenstraße als willkommene Abkürzung angenommen haben.

Die Von-Seeckt-Straße ist überhaupt für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Auch wenn von Seiten des Polizeipräsidiums diesbezüglich bereits verkehrseinschränkende Maßnahmen (Anlieger frei-Zeichen/Kontrolle etc.) angedacht werden, wird dadurch die Problematik, der Verkehrsanbindung und der Verkehrsdichte unterstrichen.

Es ist nicht lebensfern anzunehmen, dass sich solche Probleme bei weiterer Verstärkung der Verkehrsbelastung deutlich verschärfen und die Funktionsfähigkeit unserer Behörde beeinträchtigen.

Abschließend ist festzuhalten, dass gegen die Realisierung dieses Bauvorhabens an dieser Stelle und in dieser Größe eine Vielzahl von Fakten sprechen.

Wir sehen dabei die Sicherstellung der polizeilichen Einsatzfähigkeit des Polizeipräsidiums Oberpfalz mit dringend hoheitlichen Aufgaben für 1,1 Millionen Personen gefährdet.

Weder die bereits jetzt kritische verkehrliche Anbindung, die die notwendige Mobilität und Flexibilität der Einsatzkräfte einschränkt, noch die übrigen Voraussetzungen, einschließlich des Immissionsschutzes, dürften unserer Meinung nach eine Realisierung dieses Bauvorhabens zulassen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Das Polizeipräsidium Oberpfalz und das Staatliche Bauamt Regensburg argumentieren, durch die Ausweisung des Bebauungsplangebietes Nr. 59-I werde die Kfz-Verkehrsbelastung auf der Landshuter Straße und der Bajuwarenstraße so stark erhöht, dass dadurch die Bewegungsfreiheit für Dienstwagen und Einsatzfahrzeuge behindert und möglicherweise die Einsatzbereitschaft bei polizeilichen Operationen gemindert werde. Zudem werde schon heute in wachsendem Maß die stark belastete Kreuzung Landshuter Straße / Bajuwarenstraße / Osttangente über die private Erschließungsstraße beim Polizeipräsidium und die Alemannenstraße umfahren, was bei einer Bebauung des Bebauungsplangebietes Nr. 59-I weiter zunehmen und ebenfalls die Einsatzbereitschaft mindern werde.

 

Diese Anmerkungen sind insofern zu relativieren, als es sich beim Bebauungsplan Nr. 59-I nicht um eine Neuplanung, sondern um eine Umplanung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59 in Teilbereichen handelt, auf dessen Basis das Behördenzentrum errichtet worden ist.

Auch die auf dem fraglichen Gelände schon bisher eingeplanten Gewerbebauten hätten Kfz-Verkehr erzeugt, und die Stelle der Anbindung an die gebietsinterne Erschließungsstraße ist unverändert. Insofern stellt die Umplanung keine völlig neue Situation dar, auf die sich vor allem die Polizei noch nicht einzustellen vermocht hätte.

 

Durch die Umplanung erhöht sich nach den Ermittlungen zwar das Kfz-Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet Nr. 59-I geringfügig, durch die andere Nutzerstruktur verteilt sich die Menge aber mehr über den Tag, so dass sich in den kritischen Spitzenstunden morgens und abends keine Steigerung einstellt. Die Qualität des Verkehrsablaufs allgemein und an den Anbindungen des Behördenzentrums an die Ortstraßen verschlechtert sich damit gegenüber den Auswirkungen der früheren Planungen nicht wesentlich.

 

Ferner wurde untersucht, ob es eine Möglichkeit gäbe, ausrückenden Einsatzfahrzeugen durch eine Lichtsignalanlage mit Fangsignal, ähnlich der Lösung bei der Feuerwache in der Greflingerstraße, die Ausfahrt zu ermöglichen. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass derzeit keine Notwendigkeit für die Errichtung einer Bedarfsanlage mit Fangsignalen in der Bajuwarenstraße gesehen wird. Die Polizei kann jederzeit, insbesondere bei einem Sonderereignis, aufgrund der in § 35 StVO geregelten Sonderrechte den Verkehr in der Bajuwarenstraße nach Ihren Bedürfnissen regeln, um ein schnelles Ausrücken zu gewährleisten.

Eine dauerhaft signalisierte Regelung ist aus verkehrlichen Gründen - aufgrund des sehr kurzen Abstandes zur Landshuter Straße - nicht möglich. Außerdem ist es der Polizei auch möglich, über die Langobardenstraße in die Landshuter-Straße auszufahren.

Ein Ortstermin wird nicht für zielführend bzw. erforderlich erachtet.

 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  10.:

 

Dienststelle:

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

D. Martin-Luther-Str. 1

93047 Regensburg

 

Schreiben vom 08.07.2009

 

Anregungen:

Für den Änderungsbereich wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Damit ist für das Gebiet nur noch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und der Vollzug der Baumschutzverordnung einschließlich eventueller Ersatzpflanzungen abzuarbeiten.

 

Es ist ein entsprechender Hinweis dazu aufzunehmen.

 

Durch die Bebauung werden umfangreiche Rodungen von zum Teil großen Bäumen ausgelöst. Die Genehmigung dafür ist bei den jeweiligen Einzel-Bauvorhaben auszusprechen. Auch dazu ist ein Hinweis aufzunehmen.

 

Bereits für die Ebene des Bebauungsplanes ist ein Baumbestands- und Rodungsplan mit aktuellem Aufmass erarbeitet worden. Diese Grundlage hat auch die erforderlichen Ersatzpflanzungen ermittelt. Die Unterlagen dazu sind zum Bestandteil des Bebauungsplanes zu machen (Büro Weidmüller Stand Mai 2009).

 

Die Bäume, die nach dem Baumbestands- und Rodungsplan nicht gefällt werden müssen und erhalten werden können, sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes als zu erhaltende Bäume (nicht: erhaltenswerte Bäume) darzustellen.

 

Für die absehbaren Rodungen sind als Ersatzpflanzungen 100 Bäume I. Wuchsordnung zu leisten. In der Planzeichnung sind lediglich 56 zu pflanzende Bäume dargestellt. Entweder ist deshalb die Planzeichnung zu ergänzen, oder es ist in den Text ein Hinweis auf die erforderliche Gesamtzahl von 100 Bäumen aufzunehmen. Möglich wären auch allgemeine flächenbezogene Begrünungsverpflichtungen, die die 44 zusätzlichen nicht zeichnerisch dargestellten Bäume enthalten.

 

Hinweise auf die Begrünungsverpflichtungen der Regensburger Stellplatzsatzung und auf Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume nach DIN 18920 und RAS-LP4 sind ebenfalls zu ergänzen.

 

Ein Bericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liegt derzeit nicht vor. Das Thema ist auf der Ebene des Änderungs-Bebauungsplanes abzuarbeiten und dementsprechend noch offen. Der beauftragte Gutachter hat Anfang Juni 2009 den erforderlichen Untersuchungsumfang mit dem Umweltamt der Stadt abgestimmt. Unterlagen dazu sind hier allerdings nicht eingegangen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die o. g. Hinweise sowie die Festsetzungen zu den zu erhaltenden bzw. den zu pflanzenden Bäumen wurden in der Überarbeitung der Satzung entsprechend berücksichtigt.

Auf die Begrünungsverpflichtungen der Regensburger Stellplatzsatzung sowie die Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume wird ebenfalls in der überarbeiteten Satzung hingewiesen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung liegt mittlerweile vor und wurde entsprechend abgestimmt. Im Rahmen der floristischen und vegetationskundlichen Erhebungen 2009 konnten keine Pflanzen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG nachgewiesen werden. Die faunistischen Aufnahmen ergaben 20 relevante Vogelarten gemäß Art. 1 der VSchRL.

Durch die geplante Bebauung an der Bajuwarenstraße sind unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs-, Vorsorge- und Fördermaßnahmen weder bau-, noch anlagen- und betriebsbedingt Beeinträchtigungen von Arten festzustellen, die Schädigungs- oder Störungsverboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG unterliegen würden.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

2.       Der Entwurf Nr. 59 - I ist in seiner Fassung vom 17.11.2009 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

3.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

BP 59 Satzung

BP 59 Bebauungsplan

BP 59 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Begruendung (169 KB)    
Anlage 2 2 BP 59 I Plan 17-11-2009_DinA3 (359 KB)    
Anlage 3 3 Satzung (3889 KB)    
Anlage 4 4 Lärmgutachten-16091526 Bericht Teil 1 22.10.2009 (5283 KB)