Sachverhalt: Bei dem vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 28.04.2009 zur Aufstellung/Änderung beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 59-I wurde entsprechend § 13a BauGB in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB die betroffene Öffentlichkeit beteiligt. Es bestand
die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 18.05.2009 bis 29.05.2009
beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange in der Zeit vom 18.05.2009 bis 19.06.2009 gemäß § 4 (2)
BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf beteiligt. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB und bei der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ein: Beteiligung der Öffentlichkeit § 13a
Abs. 3 BauGB Es gingen keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit während
der o. g. Zeit ein. Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 BauGB Nr. 1.: Dienststelle: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Stadt Regensburg, Abt. 31.1, Schreiben vom 27.05.2009 Anregungen: 1. Lärmschutz Auf das Plangebiet wirken vor allem
Verkehrsgeräuschimmissionen durch die südöstliche an das Plangebiet angrenzende
Bajuwarenstraße ein. In geringem Umfang wirken gewerbliche Geräusche von dem
südwestlich gelegenen Telekomgrundstück sowie Geräusche von dem nordöstlich
gelegenen Ämterzentrum ein, jeweils vor allem durch Kfz-Bewegungen. Durch die Planung werden voraussichtlich vor allem
Geräuschemissionen durch Park- und Lieferverkehr auf die umliegenden Gebäude
emittiert. Durch die geplante Lage der Zufahrten zu dem Parkplatz des
Einzelhandels werden vor allem die Geschosswohnungsbauten an der
Von-Seeckt-Straße belastet. Zur Beurteilung des Vorhabens ist eine schalltechnische
Untersuchung durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchzuführen.
Diese sollte folgende Hauptpunkte beinhalten: a.) Immissionen: Ermittlung und Beurteilung der Einwirkungen auf das
Plangebiet und Maßnahmenvorschläge. Dies ist für die Geräuschquellen Verkehr
und Gewerbe durchzuführen. b.) Emissionen: Zur Beschränkung der Auswirkungen auf die dem Plangebiet
angrenzende Bebauung sind Emissionskontingente zu ermitteln. Diese sind in
sinnvolle Teilflächen zu untergliedern, welche nicht mit den Abgrenzungen des
Bebauungsplanentwurfes übereinstimmen müssen. Vorhandene Gewerbegeräuschemissionen
sind zu berücksichtigen. 2. Energie: Um eine ressourcenschonende Energienutzung zu gewährleisten,
sollten die Möglichkeiten der Versorgung mit regenerativen Energien
ausgeschöpft werden. Ebenfalls sollten die Möglichkeiten einer dezentralen Energieerzeugung
durch Kraft-Wärme-Kopplung geprüft werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Beurteilung des Vorhabens wurde eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt, welche im Anhang auszugsweise beiliegt.
Entsprechende Festsetzungen wurden in der Satzung getroffen. Die Möglichkeit
der Versorgung mit regenerativen Energien usw. wird im Rahmen der
Projektplanung geprüft. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 2.: Dienststelle: REWAG Netz Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Schreiben vom 15.06.2009 Anregungen: Die öffentliche Versorgung der geplanten Gewerbeeinheiten
mit Trinkwasser und Erdgas kann grundsätzlich aus den in der Von-Seeckt-Straße
bestehenden Netzen sichergestellt werden. Das Niederspannungsnetz in
vorgenanntem Straßenabschnitt ist entsprechend zu erweitern. In Abhängigkeit von der Lage der Netzanschlussräume der
Einzelbauvorhaben sind zudem Netzausbaumaßnahmen (Kabel- und Leitungsneuverlegungen)
in der Bajuwarenstraße auszuführen. Eine abschließende Aussage hierüber kann
zum derzeitigen Planungsstand – ohne Vorlage eines Erschließungskonzepts
auf dem Gewerbeareal und unter Berücksichtigung etwaig geplanter Tiefgaragen
etc. – nicht getroffen werden. Angaben über nutzungsabhängige Bereitstellungsleistungen der
öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie liegen uns nicht vor. Zur
Gewährleistung einer diesbezüglichen Versorgung beantragen wir die Ausweisung
einer öffentlichen Bedarfsfläche zur Errichtung einer Transformatorenstation
(Kompaktstation) Ecke Von-Seeckt-Straße / Bajuwarenstraße. Die hierfür erforderliche Grundstücksfläche beträgt –
je nach Anordnung und Zugänglichkeit – ca. 12 m² bis 20 m². Standort und
tatsächlicher Bedarf der Station- und somit der öffentlichen Bedarfsfläche
– sind im weiteren Planungsverfahren abzustimmen. Bei einer Geländeoberkante im Mittel von ca. 337,70 m ü. NN.
ist der aus dem bestehenden Trinkwasserrohrnetz am jeweiligen Hausanschluss
anstehende Wasserversorgungsdruck für eine Bebauung mit bis zu fünf
Vollgeschossen ausreichend (siehe DVGW-Arbeitsblatt W 400-1). Andernfalls
empfehlen wir die Errichtung privater Druckerhöhungsanlagen in der
Hausinstallation. Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte bestehen von
Seiten der REWAG Netz GmbH keine Einwände gegen die vorliegende
Bebauungsplanänderung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Gewährleistung der Versorgung mit elektrischer Energie
wurde in der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes die Ausweisung einer
öffentlichen Bedarfsfläche zur Errichtung einer Transformatorenstation
(Kompaktstation) Ecke Von-Seeckt-Straße / Bajuwarenstraße berücksichtigt und
eine Trafostation an dieser Stelle festgesetzt. Die o. g. Empfehlung zur Errichtung privater
Druckerhöhungsanlagen wurde in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 3.: Dienststelle: Televersa Online GmbH Siemensstraße 15 84030 Landshut Schreiben vom 10.06.2009 Anregungen: Zum o. g. Aufbauvorhaben erteile ich Ihnen hiermit eine
Freigabe unter folgender Auflage: Die Gebäudehöhe sollte laut Planung nicht höher als 80 m
sein, da ansonsten eine Störung unseres betroffenen Richtfunks entsteht. Weitere Kriterien sind für uns nicht relevant, da es sich
hier wenn dann nur um eine Behinderung der Sichtverbindung zur Gegenstelle bzw.
des Funkfeldes durch Hindernisse handelt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die maximale Gebäudehöhe (obere Außenwandbegrenzung) beträgt
im Bebauungsplangebiet 25,5 m. Die o. g. Auflage wird daher erfüllt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 4.: Dienststelle: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom 15.06.2009 Anregungen: Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen
jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische
Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung
aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen
daher folgendes sicherzustellen, - dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im
Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung
der künftigen Straßen und Wege möglich ist, - dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht
zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen
entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, - dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung
der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen
für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie
dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung
mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es
dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg,
Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg (Tel. 0941-7076620) in Verbindung setzen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die o. g. Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung
aufgenommen und sind vor der Bauausführung entsprechend zu beachten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 5.: Dienststelle: Staatliches Bauamt Regensburg Bajuwarenstraße 2 d 93053 Regensburg Schreiben vom 10.06.2009 Anregungen: Mit dem o. g. Bebauungsplan
werden Belange der Straßenbauverwaltung des Bundes und des Landes nicht
berührt, insoweit bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Im Weiteren dürfen wir auf die Immobilien Freistaat Bayern
verweisen, deren Stellungnahme im Verfahren die liegenschaftsbezogenen Belange
des Staatlichen Behördenzentrums zum Gegenstand hat. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern folgt
weiter unten. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis. Nr. 6.: Dienststelle: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg Schreiben vom 18.06.2009 Anregungen: Die geplante Änderung betrifft nach Angaben in der Begründung
lediglich eine teilweise Änderung der baulichen Nutzung sowie der Bauhöhe in
einem Teilgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans. Insofern gilt für die
wasserwirtschaftlichen Belange unsere Stellungnahme vom 20.09.1995 zum gesamten
Bebauungsplangebiet Nr. 59 nach wie vor auch für diesen Teilbereich. Ergänzend geben wir noch folgende Anmerkungen: Altlasten/Bodenverunreinigungen Nach unserem Kenntnisstand befindet sich im Bereich des
Bebauungsplans ein Altlasteneintrag in ABUDIS (Katasternummer 36200883).
Aktuelle Unterlagen liegen am Wasserwirtschaftsamt hierzu jedoch nicht vor. Es
ist daher eine Abklärung mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg erforderlich.
Sollten bei Baumaßnahmen Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen auftreten,
sind entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit Umweltamt und
Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu ergreifen. Starkniederschläge Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche
Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerlichtschächte, Eingänge) die
Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw.
Straßenoberkante zu legen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Altlasten: Die geplante Änderung wurde mit dem städtischen Umweltamt
abgeklärt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den 90er Jahren wurde der
Teilbereich mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin von der Telekom bzw.
später De Te Immobilien übernommen. In deren Auftrag wurden eine Reihe von
Altlastenerkundungen durchgeführt.. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den
90er Jahren wurde der Teilbereich mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin von
der Telekom bzw. später De Te Immobilien übernommen. In deren Auftrag wurde
eine Reihe von Altlastenerkundungen durchgeführt. Altlastenuntersuchungen auf dem Telekom-Gelände hatten
lediglich kleinräumige Bodenbelastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
ergeben. Grundwasseruntersuchungen erbrachten keinen Hinweis auf einen
umweltrelevanten Schadstoffeintrag am ehemaligen Kasernenstandort ins
Grundwasser. Im Zuge des Rückbaus im Jahre 2000 wurde kontaminiertes
Erdreich im Untergrund der Kasernenbauten ordnungsgemäß entsorgt. Auf dem Kasernengelände ist – in bisher nicht bebauten
bzw. von Neu- oder Umbaumaßnahmen betroffenen Bereichen – mit
kleinräumigen Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen, welche zumindest
abfallrechtlich relevant sind nicht zu erwarten. Starkniederschläge: Die o. g. Empfehlung zum Schutz gegen Starkniederschläge
wurde in den Hinweisen zur Satzung berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 7.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Adolf – Schmetzer - Straße 1 93055 Regensburg Schreiben vom 17.06.2009 Anregungen: Im Bereich des Planungsgebietes liegen folgende
Bodendenkmäler: 6938-0969 – Siedlung der Frühbronzezeit –
unmittelbar westlich des Planungsgebietes. 6938-0970 – Siedlungen der Linienbandkeramik, des
Mittelneolithikums, der Münchshöfener Kultur, der Altheimer Kultur, der
Frühbronzezeit, der Spätbronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der
Latenezeit, der römischen Kaiserzeit und des Frühmittelalters, Friedhöfe mit
Körpergräbern des Mittelneolithikums und wohl der Glockenbecherkultur sowie
Siedlungsspuren unbestimmter Zeitstellung im Luftbild – unmittelbar
südöstlich., Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Bodendenkmäler
flächig bis in das Planungsgebiet ausdehnen und dann dort durch die
Baumaßnahmen betroffen werden. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshof wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen
geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11,
15, 20 -Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen. Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5,
7a, 7d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle
Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs.
6 BauGB). A. Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine
Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. B. Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen
und unter fachlicher Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im
Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen. C. Nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags hat der Antragsteller
eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der
fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Sicherung
und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler
durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation
archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand Juli 2008) und ggf. eine
Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landsamts für Denkmalpflege. D. Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen
Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen. E. Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. F. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich
vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen
sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht
aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen
einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können.
Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der
Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht
werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um
Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der
Abwicklung der Maßnahme vermeiden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die o. g. Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung
aufgenommen und sind entsprechend bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 8.: Dienststelle: Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg Schreiben vom 10.08.2009 Anregungen: Inhalt und Verfahren der landesplanerischen Überprüfung des
geplanten Vorhabens sind abhängig von Art und Umfang der angestrebten Nutzung. Nachdem die Art der festgesetzten Nutzung und die
Beschreibung des Nutzungskonzeptes für Einzelhandel unter baurechtlichen
Gesichtspunkten nicht miteinander kompatibel sind, haben wir uns erlaubt, in
unserer Stellungnahme vom 19.06.09 auf diesen Widerspruch und die daraus
ableitbaren Handlungsalternativen hinzuweisen. Unter der erbetenen und von Ihnen nun vorgenommenen
Präzisierung, dass als Art der Nutzung eG weiterverfolgt werden soll, ergibt
sich aus Sicht der Landesplanung folgende Bewertung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes
Bajuwarenstraße 59 wird die Art der Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung
angepasst. Der bisher vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird
dahingehend geändert, dass künftig innerhalb des Änderungsbereichs
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zulässig sind. Aus landesplanerischer Sicht werden gegen die geplante
Änderung keine Bedenken erhoben. Es wird jedoch empfohlen, zur Vermeidung von
Missverständnissen die Beschreibung des Nutzungskonzepts (Kap. 4.1 der
Begründung) bezüglich des Einzelhandels an den in Gewerbegebieten baurechtlich
zulässigen Rahmen anzupassen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Entwurf der Begründung, der bei der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange den Behörden vorlag,
war unter Punkt 4.1 eine Einzelhandelsverkaufsfläche von insgesamt ca.
2350 m² und den Sortimenten Lebensmittel, Getränke, Backwaren, Drogerie und
Apotheke beschrieben und so im Bebauungsplanentwurf vorgesehen. Die für
Lebensmittel – ohne Getränke und Backshop in der Vorkassenzone- maximal
zulässige Verkaufsfläche sollte nicht mehr als 900 m² betragen. Die Regierung
hat in einer ersten Stellungnahme (vom 19.06.2009, die hier nicht extra
aufgeführt wird) vermutet, dass es sich bei der Planung um ein
sondergebietspflichtiges Einkaufszentrum handelt und keine abschließende
Bewertung abgegeben, da im Hinblick auf die landesplanerische Bewertung des
Vorhabens (aber auch seine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit) von Bedeutung
ist, ob die geplanten Einzelhandelsbetriebe als eigenständige Betriebe
aufgefasst werden können oder in ihrer Summe den Tatbestand eines
Einzelhandelsgroßprojektes gem. § 11 Abs. 3 BauNVO darstellen. Bei der o. g. Größe eines Einzelhandelsprojektes könnte es
sich allein aufgrund der erreichten Größe um ein Einzelhandelsprojekt gem. § 11
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO handeln, das nur in einem Sondergebiet zulässig ist. Von der Stadtverwaltung wurde klargestellt, dass es sich bei
den geplanten Betrieben um baulich, funktional und betriebswirtschaftlich
eigenständige Ladeneinheiten unterhalb der Großflächigkeit des § 11 Abs. 3
BauNVO handelt, die unabhängig voneinander betrieben werden können und insofern
auch unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Der Punkt 4.1 der Begründung wurde in der Überarbeitung der
Begründung gestrichen. Die Flächen für Einzelhandel wurden in der Satzung im
Bebauungsplan-Entwurf mit max. 2200 m² bzw. 700 m² BGF in den Erdgeschossen festgesetzt.
Zulässig sind zukünftig nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe. Damit ist
der in Gewerbegebieten baurechtlich zulässige Rahmen eingehalten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 9.: Dienststelle: Immobilien Freistaat Bayern RV Opf Bahnhofstraße 7 93047 Regensburg Schreiben vom 17.06.2009 Anregungen: Von der Regionalvertretung Oberpfalz der Immobilien
Freistaat Bayern wurden folgende Stellungnahmen vorgelegt: Immobilien Freistaat Bayern: Anlagen: Stellungnahme
Staatliches Bauamt Regensburg vom 16.06.2009 in Kopie, Stellungnahme
Polizeipräsidium Oberpfalz vom 09.06.2009 in Kopie, Lageplan
Teilbereich Ein-/Ausfahrt Sehr
geehrte Damen und Herren, in dieser
Angelegenheit bestehen von Seiten des Freistaates Bayern erhebliche Bedenken
gegen Ihre Planungen. Wir verweisen auf die beiliegenden Stellungnahmen des
Staatlichen Bauamtes Regensburg und des Polizeipräsidiums Oberpfalz und
schließen uns diesen vollinhaltlich an. Wir bitten
um Beachtung der vorgebrachten Argumente bei Ihren weiteren Planungen. Weiterhin
schlagen wir vor, zeitnah in einem gemeinsamen Ortstermin unter Einbeziehung
des Polizeipräsidiums und des Staatlichen Bauamtes die verschiedenen
Standpunkte zu erörtern. Insbesondere sollte bei diesem Ortstermin zum einen
konkret die geplante Ein-/Ausfahrt zur Planungsfläche von der Ausfahrt
Behördenzentrum in die Bajuwarenstraße (s. Lageplan) und zum anderen die
zukünftige Verkehrssituation insgesamt im Bereich Ämterzentrum betrachtet
werden. Wir bitten
um eine kurze Mitteilung, ob von Ihrer Seite mit dieser Vorgehensweise
Einverständnis besteht. Staatliches
Bauamt Regensburg: Das Präsidium sieht im Wesentlichen die Sicherstellung der
polizeilichen Einsatzfähigkeit mit dringend hoheitlichen Aufgaben für 1,1
Millionen Personen gefährdet. Das Präsidium kommt zu dem Ergebnis, dass weder
die bereits jetzt kritische verkehrliche Anbindung, die die notwendige
Mobilität und Flexibilität der Einsatzkräfte einschränkt, noch die übrigen
Voraussetzungen, einschließlich des Immissionsschutzes, eine Realisierung
zulassen dürften. Auch das
Staatliche Bauamt Regensburg erkennt die Problematik der Erschließungssituation.
Die missbräuchliche Nutzung der Abkürzung zwischen der Alemannenstraße und der
Bajuwarenstraße über das Areal des Behördenzentrums durch Ortskundige hat in
der Vergangenheit beständig zugenommen. Die Belastung des Verkehrsknotens an
der Bajuwarenstraße im Bereich der ehemaligen Kasernenzufahrten wird durch die
verstärkte wirtschaftliche Nutzung des freigegebenen Areals der
Bajuwarenkaserne kontinuierlich anwachsen. Die beabsichtigte Zu- und Abfahrt
für das Planungsgrundstück unmittelbar im Bereich der Ausfahrt des
Behördenzentrums Richtung Bajuwarenstraße lässt befürchten, dass eine den
gestiegenen Anforderungen des Zentrums, allen voran den einsatztechnischen
Erfordernissen des Polizeipräsidiums gerechte verkehrliche Anbindung nicht mehr
gewährleistet ist. Wir bitten die dargestellten
Positionen ins Verfahren einzubringen. Polizeipräsidium Oberpfalz: Mit der Inbetriebnahme des
Polizeipräsidiums Oberpfalz in Regensburg wurde die Polizeireform für den
Regierungsbezirk der Oberpfalz abgeschlossen. Auf dem ehemaligen Kasernengeländen
wurden für das Polizeipräsidium Oberpfalz, aber auch für zwei
Kriminalpolizeidienststellen entsprechende Gebäude umgebaut, eine
Hoch-Tiefgarage, Logistikeinrichtungen sowie neben bereits bestehenden
Amtsgebäuden der Bauverwaltung eine Behördenkantine errichtet. Das bauliche
Ensemble wirkt in sich geschlossen. Das neue Polizeipräsidium hat sich
nach dem Wegfall der Polizeidirektionen Regensburg, Amberg und Weiden auch
selbst in seiner AufgabensteIlung entscheidend verändert. Zu seinen wie bisher bestehenden
Aufgaben als Führungsdienststelle kamen eine Fülle weiterer Aufgaben, die vor
der Polizeireform den Polizeidirektionen zuzuordnen gewesen waren. Durchaus
vergleichbar mit einer großen Feuerwache hält das Polizeipräsidium nicht nur
Einsatzkräfte in unmittelbarer· Einsatzbereitschaft für alle polizeilichen
Aufgaben für eine Bevölkerung von insgesamt 1,1 Millionen Bewohner vor, sondern
hat ebenso unmittelbar im Zusammenhang mit einer Vielzahl dringender
hoheitlicher Aufgaben direkt und hochmobil tätig zu werden. Einer der Kernpunkte der
Polizeireform lag in der Zusammenfassung bzw. Zentralisierung solcher
Aufgabenfelder aus der Region hin an den Standort des Polizeipräsidiums. Dies wird auch dadurch verdeutlicht,
dass unmittelbar auf dem Areal des Polizeipräsidiums Oberpfalz die ebenfalls
für den gesamten Regierungsbezirk zuständige Kriminalpolizeidienststelle mit
Zentralaufgaben (KPI-Z) für die Bekämpfung organisierter Kriminalität
angesiedelt wurde. Gleiches gilt für die
Kriminalpolizeiinspektion Regensburg mit Zuständigkeit für die Stadt Regensburg
sowie das Gebiet und alle Gemeinden innerhalb der Landkreise Regensburg, Cham
und Neumarkt. Um gezielt auf Phänomene wie.
AMOK-Lagen reagieren zu können, erfolgt u. a. im Polizeipräsidium täglich die
Aus- und Fortbildung der Polizeibeamten aus allen Polizeidienststellen des
Regierungsbezirks Oberpfalz im Rahmen des "Polizeilichen
Einsatztrainings", einschließlich der allgemeinen Schießausbildung. Diese Beamten hätten im Falle des
notwendigen Einsatzes selbstverständlich bereits in der sog. heißen Erstphase
sofort an den Tatort zu verlegen. Auf die Veränderung des Verhaltens
des polizeilichen Gegenübers (Stichwort: Gewaltbereitschaft) wird· von Seiten
der Polizei konzeptionell reagiert. Einer der Teilaspekte ist hierbei eine
deutlich häufigere Bereitstellung von hochmobilen Kräften. Viele Lagen
erfordern, diese Kräfte zentral, aber relativ verdeckt bereit zu halten, um sie
bei Bedarf schnellst möglich in Entfaltung zu bringen. Aus diesen Gründen haben
wir dabei die Bereitstellung im Areal des Polizeipräsidiums vorbereitet. Diese Örtlichkeit bietet den
bereitgestellten Kräften für oft langandauernde Veranstaltungen (Donauarena,
neues Jahnstadion usw.) an, vergleichbare Möglichkeiten, die Toiletten,
Aufenthaltsräume, Kantine etc. vorhalten, bestehen nicht. Gleiches gilt für das neu
installierte Polizei-Pressezentrum für die gesamte Oberpfalz. Die bestehende Medienlandschaft
bringt das Erfordernis mit sich - bei früher eher medienmäßig zu vernachlässigenden
Ereignissen - nun niederschwellig Pressekonferenzen mit einer großen Teilnahme
von Pressevertretern durchzuführen. Der intensiven Kuriertätigkeit mit
Dienstfahrzeugen wegen darf ebenso die Zentralstellung des Polizeipräsidiums
als Brief- und Postverteiler-Zentrum für den Regierungsbezirk und zu allen
anderen überregionalen Behörden nicht ·vergessen werden. Viele der zu
transportierenden Gegenstände sind postal nicht versandfähig (Waffen,
infektiöses Blut, Tatortspuren etc.). Darüber hinaus wurde der
Einsatzbereich des Polizeipräsidiums deutlich verstärkt und alle Vorbereitungen
für die schnellstmögliche Verlegung der Polizeiführung mit dem Führungsstab vor
Ort getroffen. Ein entsprechend vorgehaltener Fuhrpark gewährleistet maximale
Mobilität. Zusammenfassend bedeutet dies, dass
zu den vielfältigen Aufgaben der bisherigen Führungsdienststelle ein
erheblicher Neubereich von dringend hoheitlichen Tätigkeiten gekommen ist, der
bereits im Regelablauf eine Vielzahl von Fahrbewegungen erforderlich macht. Ebenso besteht aus verständlichem
Sachzusammenhang heraus die Notwendigkeit der sofortigen hohen mobilen
Verlegung personalstarker vorgehaltener Einsatz- und Führungskräfte. Tägliche kriminalpolizeiliche
Einsatzlagen erfordern diese Mobilität ebenso für die im Areal angesiedelten
Beamten der beiden großen Fachdienststellen. Beim Vergleich ähnlicher
polizeilicher Akkumulation in anderen Städten ist durchaus zu konstatieren,
dass aufgrund der sensiblen Aufgaben unserer Behörde und dem dringenden Erfordernis
der ständigen Gewährleistung sofortigen hoheitlichen Handelns, eine Einzäunung
mit mehreren großdimensionierten, gesicherten Ein- und Ausfahrten und eigenen
Einfädelspuren in den Verkehr für erforderlich gehalten wurde. Teilweise bestehen sogar Impuls
abhängige Warnleuchten, die mit diesen Toren gekoppelt sind, um dem
Fahrzeugverkehr das Ausrücken von Einsatzfahrzeugen anzuzeigen. Aufgrund der relativ geschlossen
wirkenden Bebauung war man zunächst der Meinung auf eine solche Einfriedung des
Areals in Regensburg verzichten zu können. Zwischenzeitlich zeigte sich jedoch,
dass aufgrund der Verkehrsbelastung der am Polizeipräsidium entlang führenden
Landshuter-, Bajuwaren-, Alemannen- und Von-Seeckt-Straße die ortskundigen
Anwohner die "polizeiinterne" Behördendurchfahrt von der Alemannen-
zur Bajuwarenstraße als willkommene Abkürzung angenommen haben. Die Von-Seeckt-Straße ist überhaupt
für den Durchgangsverkehr gesperrt. Auch wenn von Seiten des
Polizeipräsidiums diesbezüglich bereits verkehrseinschränkende Maßnahmen
(Anlieger frei-Zeichen/Kontrolle etc.) angedacht werden, wird dadurch die
Problematik, der Verkehrsanbindung und der Verkehrsdichte unterstrichen. Es ist nicht lebensfern anzunehmen,
dass sich solche Probleme bei weiterer Verstärkung der Verkehrsbelastung
deutlich verschärfen und die Funktionsfähigkeit unserer Behörde
beeinträchtigen. Abschließend ist festzuhalten, dass
gegen die Realisierung dieses Bauvorhabens an dieser Stelle und in dieser Größe
eine Vielzahl von Fakten sprechen. Wir sehen dabei die Sicherstellung
der polizeilichen Einsatzfähigkeit des Polizeipräsidiums Oberpfalz mit dringend
hoheitlichen Aufgaben für 1,1 Millionen Personen gefährdet. Weder die bereits jetzt kritische
verkehrliche Anbindung, die die notwendige Mobilität und Flexibilität der
Einsatzkräfte einschränkt, noch die übrigen Voraussetzungen, einschließlich des
Immissionsschutzes, dürften unserer Meinung nach eine Realisierung dieses
Bauvorhabens zulassen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das
Polizeipräsidium Oberpfalz und das Staatliche Bauamt Regensburg argumentieren,
durch die Ausweisung des Bebauungsplangebietes Nr. 59-I werde die
Kfz-Verkehrsbelastung auf der Landshuter Straße und der Bajuwarenstraße so
stark erhöht, dass dadurch die Bewegungsfreiheit für Dienstwagen und
Einsatzfahrzeuge behindert und möglicherweise die Einsatzbereitschaft bei
polizeilichen Operationen gemindert werde. Zudem werde schon heute in
wachsendem Maß die stark belastete Kreuzung Landshuter Straße / Bajuwarenstraße
/ Osttangente über die private Erschließungsstraße beim Polizeipräsidium und
die Alemannenstraße umfahren, was bei einer Bebauung des Bebauungsplangebietes
Nr. 59-I weiter zunehmen und ebenfalls die Einsatzbereitschaft mindern werde. Diese
Anmerkungen sind insofern zu relativieren, als es sich beim Bebauungsplan Nr.
59-I nicht um eine Neuplanung, sondern um eine Umplanung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 59 in Teilbereichen handelt, auf dessen Basis das
Behördenzentrum errichtet worden ist. Auch die
auf dem fraglichen Gelände schon bisher eingeplanten Gewerbebauten hätten
Kfz-Verkehr erzeugt, und die Stelle der Anbindung an die gebietsinterne
Erschließungsstraße ist unverändert. Insofern stellt die Umplanung keine völlig
neue Situation dar, auf die sich vor allem die Polizei noch nicht einzustellen
vermocht hätte. Durch die
Umplanung erhöht sich nach den Ermittlungen zwar das Kfz-Verkehrsaufkommen aus
dem Bebauungsplangebiet Nr. 59-I geringfügig, durch die andere Nutzerstruktur
verteilt sich die Menge aber mehr über den Tag, so dass sich in den kritischen
Spitzenstunden morgens und abends keine Steigerung einstellt. Die Qualität des
Verkehrsablaufs allgemein und an den Anbindungen des Behördenzentrums an die
Ortstraßen verschlechtert sich damit gegenüber den Auswirkungen der früheren
Planungen nicht wesentlich. Ferner
wurde untersucht, ob es eine Möglichkeit gäbe, ausrückenden Einsatzfahrzeugen
durch eine Lichtsignalanlage mit Fangsignal, ähnlich der Lösung bei der
Feuerwache in der Greflingerstraße, die Ausfahrt zu ermöglichen. Als Ergebnis
wurde festgestellt, dass derzeit keine Notwendigkeit für die Errichtung einer
Bedarfsanlage mit Fangsignalen in der Bajuwarenstraße gesehen wird. Die Polizei
kann jederzeit, insbesondere bei einem Sonderereignis, aufgrund der in § 35
StVO geregelten Sonderrechte den Verkehr in der Bajuwarenstraße nach Ihren
Bedürfnissen regeln, um ein schnelles Ausrücken zu gewährleisten. Eine
dauerhaft signalisierte Regelung ist aus verkehrlichen Gründen - aufgrund des
sehr kurzen Abstandes zur Landshuter Straße - nicht möglich. Außerdem ist es
der Polizei auch möglich, über die Langobardenstraße in die Landshuter-Straße
auszufahren. Ein
Ortstermin wird nicht für zielführend bzw. erforderlich erachtet. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. 10.: Dienststelle: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz D. Martin-Luther-Str. 1 93047 Regensburg Schreiben vom 08.07.2009 Anregungen: Für den
Änderungsbereich wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB
durchgeführt. Damit ist für das Gebiet nur noch die spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und der Vollzug der Baumschutzverordnung
einschließlich eventueller Ersatzpflanzungen abzuarbeiten. Es ist ein
entsprechender Hinweis dazu aufzunehmen. Durch die
Bebauung werden umfangreiche Rodungen von zum Teil großen Bäumen ausgelöst. Die
Genehmigung dafür ist bei den jeweiligen Einzel-Bauvorhaben auszusprechen. Auch
dazu ist ein Hinweis aufzunehmen. Bereits für
die Ebene des Bebauungsplanes ist ein Baumbestands- und Rodungsplan mit
aktuellem Aufmass erarbeitet worden. Diese Grundlage hat auch die
erforderlichen Ersatzpflanzungen ermittelt. Die Unterlagen dazu sind zum
Bestandteil des Bebauungsplanes zu machen (Büro Weidmüller Stand Mai 2009). Die Bäume,
die nach dem Baumbestands- und Rodungsplan nicht gefällt werden müssen und
erhalten werden können, sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes
als zu erhaltende Bäume (nicht: erhaltenswerte Bäume) darzustellen. Für die
absehbaren Rodungen sind als Ersatzpflanzungen 100 Bäume I. Wuchsordnung zu
leisten. In der Planzeichnung sind lediglich 56 zu pflanzende Bäume
dargestellt. Entweder ist deshalb die Planzeichnung zu ergänzen, oder es ist in
den Text ein Hinweis auf die erforderliche Gesamtzahl von 100 Bäumen
aufzunehmen. Möglich wären auch allgemeine flächenbezogene
Begrünungsverpflichtungen, die die 44 zusätzlichen nicht zeichnerisch
dargestellten Bäume enthalten. Hinweise
auf die Begrünungsverpflichtungen der Regensburger Stellplatzsatzung und auf
Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume nach DIN 18920 und RAS-LP4 sind
ebenfalls zu ergänzen. Ein Bericht
zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liegt derzeit nicht vor. Das
Thema ist auf der Ebene des Änderungs-Bebauungsplanes abzuarbeiten und
dementsprechend noch offen. Der beauftragte Gutachter hat Anfang Juni 2009 den
erforderlichen Untersuchungsumfang mit dem Umweltamt der Stadt abgestimmt.
Unterlagen dazu sind hier allerdings nicht eingegangen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die o. g. Hinweise sowie die Festsetzungen zu den zu
erhaltenden bzw. den zu pflanzenden Bäumen wurden in der Überarbeitung der
Satzung entsprechend berücksichtigt. Auf die Begrünungsverpflichtungen der Regensburger
Stellplatzsatzung sowie die Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume wird
ebenfalls in der überarbeiteten Satzung hingewiesen. Die spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung liegt mittlerweile vor und wurde entsprechend
abgestimmt. Im Rahmen der floristischen und vegetationskundlichen Erhebungen
2009 konnten keine Pflanzen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG nachgewiesen werden.
Die faunistischen Aufnahmen ergaben 20 relevante Vogelarten gemäß Art. 1 der
VSchRL. Durch die geplante Bebauung an der Bajuwarenstraße sind
unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs-, Vorsorge- und Fördermaßnahmen
weder bau-, noch anlagen- und betriebsbedingt Beeinträchtigungen von Arten
festzustellen, die Schädigungs- oder Störungsverboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1
– 3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG unterliegen würden. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 2. Der Entwurf Nr. 59 - I ist in seiner
Fassung vom 17.11.2009 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. 3. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen: BP 59 Satzung BP 59 Bebauungsplan BP 59 Begründung
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