Sachverhalt: 1. Gesellschaftsgründung Zur Erhöhung der Attraktivität des
Standortes Regensburg für Internationale Fachkräfte wurde in diesem Jahr die
Regensburg International School in das Leben gerufen. Dieses Bildungsangebot
wird Regensburger Unternehmen die Anwerbung von international tätigem
Fachpersonal deutlich erleichtern. Damit der Schulbetrieb pünktlich
aufgenommen werden konnte, hat die Stadtmarketing Regensburg GmbH die RIS
Regensburg International School GmbH (RIS) gegründet. Sie ist bisher einzige
Gesellschafterin und am Stammkapital der Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil
zu 25.000,00 Euro beteiligt. Die Regierung der Oberpfalz hat mit
Bescheid vom 18.03.2009 der RIS als Schulträger die vorläufige staatliche
Genehmigung erteilt, ab dem Schuljahr 2009/2010, d.h. ab dem 01.08.2009 eine
private Volksschule (Grundschulstufe) zu errichten und zu betreiben. Die Schule führt die Bezeichnung
"Regensburg International School Pentling/Großberg, private Volksschule
(Grundschule) der RIS GmbH". Schulort ist die Gemeinde Pentling, Ortsteil
Großberg, im Landkreis Regensburg. Die Schule hat den Status einer Ersatzschule,
die einer Volksschule (Grundschulstufe) entspricht. An ihr kann die
Schulpflicht erfüllt werden. Die Schule startete zum Schuljahr 2009/2010 mit 18
Schülerinnen und Schülern. 2. Aufnahme der weiteren
Gesellschafter In einem weiteren Schritt soll jetzt
der Geschäftsanteil der Stadtmarketing GmbH in acht selbstständige
Geschäftsanteile geteilt werden, so dass weitere Partner als neue
Gesellschafter aufgenommen werden können. Die Stadt Regensburg soll einen
Geschäftsanteil von 2.500 Euro bzw. 10% erwerben. Nach Anteilsabtretung sollen
folgende Gesellschafter Geschäftsanteile halten:
Die Anteile sollen zum Nennwert der
jeweiligen Geschäftsanteile übertragen werden. 3. Anforderungen der Bayerischen
Gemeindeordnung Bei der Beteiligung der Stadt
Regensburg sind die Art 86 ff Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) zu beachten. Der Beteiligungserwerb ist seitens
der Stadt Regensburg nur zulässig, wenn der Unternehmensgegenstand durch einen
öffentlichen Zweck gedeckt ist. In der derzeitigen Fassung des
Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens wie formuliert: „1. Gegenstand des Unternehmens ist die
Einrichtung und der Betrieb einer internationalen Schule mit der
Unterrichtssprache englisch. Zweck der Schule ist es Schülerinnen und Schülern,
Bildung und Erziehung in Kontinuität im Inland und Ausland zu ermöglichen. Die
Schule vermittelt deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern einen
allgemeinen Bildungsgang und führt zu in Deutschland und international
anerkannten Schulabschlüssen. 2. Die Gesellschaft darf sich an anderen
Untenehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen. Die Gesellschaft darf
Zweigniederlassungen errichten.“ Das Volks- und Berufsschulwesen
zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, der Unternehmensgegenstand
erfüllt somit einen öffentlichen Zweck. Der Verwaltung wurde am 23.09.2009
ein erster Entwurf für den neuzufassenden Gesellschaftsvertrag zugeleitet. Die
Verwaltung hat dazu am 02.10.2009 Stellung genommen. Die wesentlichen Punkte
waren folgende: Im Entwurf ist ein Aufsichtsrat
vorgesehen. Zur Sicherstellung des angemessenen Einflusses soll der Stadt
Regensburg das Recht eingeräumt werden, ihr Mitglied bzw. ihre Mitglieder in
den Aufsichtsrat zu entsenden, ohne dass dies vom Votum der
Gesellschafterversammlung abhängig ist. Weiter soll der Stadt im
Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht gegenüber den von ihr entsandten
Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt werden. Zur Sicherstellung, dass sich die
unternehmerische Betätigung der Stadt Regensburg auch dauerhaft auf die
Verfolgung eines öffentlichen Zwecks beschränkt, ist nach der Gemeindeordnung
im Gesellschaftsvertrag zu verankern, dass wesentliche Änderungen des
Betriebsumfangs der Gesellschafterin, insbesondere die Übernahme von neuen
Aufgaben, der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung obliegt. Das
Gleiche gilt für den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen oder
Beteiligungen sowie für den Abschluss oder die Änderung von
Unternehmensverträgen. Weiter wurde vorgeschlagen, folgende
Passage aufzunehmen: „Die Gesellschafterversammlung kann durch
Gesellschafterbeschluss weitere Aufgaben den Weisungen des Aufsichtsrates oder
der Gesellschafterversammlung unterstellen.“ Jahresabschluss und Lagebericht
sollen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sein. Die BayGO enthält unter den
Voraussetzungen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz eine Hinwirkungspflicht zur
Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan) in
sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften; weiter ist
der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Zwar trifft die Stadt Regensburg
streng genommen diese Hinwirkungspflicht nicht, da sich ihr Anteil auf weniger
als 25 % belaufen wird, allerdings ist es so, dass zumindest ein sehr
wesentlicher Anteil am Untenehmen in der Hand von mehreren
Gebietskörperschaften liegen wird. Aufgrund eines früher erfolgten
Hinweises der Verwaltung ist im Entwurf bereits folgende Passage enthalten, so
dass die Prüfungsrechte hinreichend verankert sind: „Die an der Gesellschaft
unmittelbar und mittelbar beteiligten Gebietskörperschaften üben die Rechte
nach § 53 HGrG aus und haben, wie auch das für sie zuständige Prüfungsorgan,
die Rechte nach § 54 HGrG.“ Der finanzielle Aufwand der Stadt
Regensburg soll sich auf den Erwerb des Geschäftsanteils zum Nennwert von 2.500
Euro beschränken, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des
Erfordernisses, dass Art und Umfang der Beteiligung in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf
stehen muss, nicht stellt. Die Beteiligungsabsicht der Stadt
Regensburg ist nach Art. 96 BayGO der Regierung der Oberpfalz als der
Rechtsaufsicht rechtzeitig und mindestens sechs Wochen vor dem Vollzug
anzuzeigen, weil die Beteiligungsquote mehr als ein Zwanzigstel beträgt. Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt: Der Stadtrat stimmt dem Erwerb einer 10%igen Beteiligung an
der RIS Regensburg International School GmbH mit einem Geschäftsanteil in Höhe
von 2.500,00 Euro vorbehaltlich der im Bericht dargestellten Änderungen des
Gesellschaftsvertrags zu. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||