Vorlage - VO/09/4927/SK3  

 
 
Betreff: Beteiligung an der RIS Regensburg International School GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Hauptabteilung Beteiligungsmanagement u. -controlling   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und Beteiligungen Vorberatung
12.11.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Beteiligungen geändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.11.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

1. Gesellschaftsgründung

 

Zur Erhöhung der Attraktivität des Standortes Regensburg für Internationale Fachkräfte wurde in diesem Jahr die Regensburg International School in das Leben gerufen. Dieses Bildungsangebot wird Regensburger Unternehmen die Anwerbung von international tätigem Fachpersonal deutlich erleichtern.

 

Damit der Schulbetrieb pünktlich aufgenommen werden konnte, hat die Stadtmarketing Regensburg GmbH die RIS Regensburg International School GmbH (RIS) gegründet. Sie ist bisher einzige Gesellschafterin und am Stammkapital der Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil zu 25.000,00 Euro beteiligt.

 

Die Regierung der Oberpfalz hat mit Bescheid vom 18.03.2009 der RIS als Schulträger die vorläufige staatliche Genehmigung erteilt, ab dem Schuljahr 2009/2010, d.h. ab dem 01.08.2009 eine private Volksschule (Grundschulstufe) zu errichten und zu betreiben.

 

Die Schule führt die Bezeichnung "Regensburg International School Pentling/Großberg, private Volksschule (Grundschule) der RIS GmbH". Schulort ist die Gemeinde Pentling, Ortsteil Großberg, im Landkreis Regensburg. Die Schule hat den Status einer Ersatzschule, die einer Volksschule (Grundschulstufe) entspricht. An ihr kann die Schulpflicht erfüllt werden. Die Schule startete zum Schuljahr 2009/2010 mit 18 Schülerinnen und Schülern.

 

 

2. Aufnahme der weiteren Gesellschafter

 

In einem weiteren Schritt soll jetzt der Geschäftsanteil der Stadtmarketing GmbH in acht selbstständige Geschäftsanteile geteilt werden, so dass weitere Partner als neue Gesellschafter aufgenommen werden können. Die Stadt Regensburg soll einen Geschäftsanteil von 2.500 Euro bzw. 10% erwerben. Nach Anteilsabtretung sollen folgende Gesellschafter Geschäftsanteile halten:

 

IHK Regensburg

 

5.000,00 Euro

20,0 %

Universität Regensburg

 

5.000,00 Euro

20,0 %

Universitätsklinikum Regensburg

 

3.750,00 Euro

15,0 %

Stadtmarketing Regensburg GmbH

 

3.175,00 Euro

12,7 %

Hochschule Regensburg

 

2.500,00 Euro

10,0 %

Stadt Regensburg

 

2.500,00 Euro

10,0 %

Regionalmarketing Oberpfalz in Ostbayern e.V.

 

1.875,00 Euro

7,5 %

Landkreis Regensburg

 

1.200,00 Euro

4,8 %

 

 

Die Anteile sollen zum Nennwert der jeweiligen Geschäftsanteile übertragen werden.

 


 

3. Anforderungen der Bayerischen Gemeindeordnung

 

Bei der Beteiligung der Stadt Regensburg sind die Art 86 ff Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) zu beachten.

 

Der Beteiligungserwerb ist seitens der Stadt Regensburg nur zulässig, wenn der Unternehmensgegenstand durch einen öffentlichen Zweck gedeckt ist. In der derzeitigen Fassung des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens wie formuliert:

 

„1.   Gegenstand des Unternehmens ist die Einrichtung und der Betrieb einer internationalen Schule mit der Unterrichtssprache englisch. Zweck der Schule ist es Schülerinnen und Schülern, Bildung und Erziehung in Kontinuität im Inland und Ausland zu ermöglichen. Die Schule vermittelt deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern einen allgemeinen Bildungsgang und führt zu in Deutschland und international anerkannten Schulabschlüssen.

 

2.    Die Gesellschaft darf sich an anderen Untenehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten.“

 

Das Volks- und Berufsschulwesen zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, der Unternehmensgegenstand erfüllt somit einen öffentlichen Zweck.

 

Der Verwaltung wurde am 23.09.2009 ein erster Entwurf für den neuzufassenden Gesellschaftsvertrag zugeleitet. Die Verwaltung hat dazu am 02.10.2009 Stellung genommen. Die wesentlichen Punkte waren folgende:

 

Im Entwurf ist ein Aufsichtsrat vorgesehen. Zur Sicherstellung des angemessenen Einflusses soll der Stadt Regensburg das Recht eingeräumt werden, ihr Mitglied bzw. ihre Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, ohne dass dies vom Votum der Gesellschafterversammlung abhängig ist. Weiter soll der Stadt im Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht gegenüber den von ihr entsandten Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt werden.

 

Zur Sicherstellung, dass sich die unternehmerische Betätigung der Stadt Regensburg auch dauerhaft auf die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks beschränkt, ist nach der Gemeindeordnung im Gesellschaftsvertrag zu verankern, dass wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs der Gesellschafterin, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben, der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung obliegt. Das Gleiche gilt für den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen sowie für den Abschluss oder die Änderung von Unternehmensverträgen.

 

Weiter wurde vorgeschlagen, folgende Passage aufzunehmen: „Die Gesellschafter­versammlung kann durch Gesellschafterbeschluss weitere Aufgaben den Weisungen des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung unterstellen.“

 

Jahresabschluss und Lagebericht sollen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sein.

 

Die BayGO enthält unter den Voraussetzungen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz eine Hinwirkungspflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften; weiter ist der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.

 

Zwar trifft die Stadt Regensburg streng genommen diese Hinwirkungspflicht nicht, da sich ihr Anteil auf weniger als 25 % belaufen wird, allerdings ist es so, dass zumindest ein sehr wesentlicher Anteil am Untenehmen in der Hand von mehreren Gebietskörperschaften liegen wird.

 

Aufgrund eines früher erfolgten Hinweises der Verwaltung ist im Entwurf bereits folgende Passage enthalten, so dass die Prüfungsrechte hinreichend verankert sind:

 

„Die an der Gesellschaft unmittelbar und mittelbar beteiligten Gebietskörperschaften üben die Rechte nach § 53 HGrG aus und haben, wie auch das für sie zuständige Prüfungsorgan, die Rechte nach § 54 HGrG.“

 

Der finanzielle Aufwand der Stadt Regensburg soll sich auf den Erwerb des Geschäftsanteils zum Nennwert von 2.500 Euro beschränken, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Erfordernisses, dass Art und Umfang der Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf stehen muss, nicht stellt.

 

Die Beteiligungsabsicht der Stadt Regensburg ist nach Art. 96 BayGO der Regierung der Oberpfalz als der Rechtsaufsicht rechtzeitig und mindestens sechs Wochen vor dem Vollzug anzuzeigen, weil die Beteiligungsquote mehr als ein Zwanzigstel beträgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat stimmt dem Erwerb einer 10%igen Beteiligung an der RIS Regensburg International School GmbH mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 2.500,00 Euro vorbehaltlich der im Bericht dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags zu.