Sachverhalt: Am 3. Dezember d.
J. tritt die EG-Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
auf Schiene und Straße in Kraft und gilt damit unmittelbar in allen
Mitgliedsstaaten. Diese Verordnung
regelt, inwieweit und in welcher Form die öffentliche Hand als Aufgabenträger
für den ÖPNV unter Einhaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts in den
öffentlichen Personennahverkehr eingreifen darf, wenn sie Verbesserungen
erreichen will, die durch Angebot und Nachfrage allein nicht finanzierbar wären
und deshalb finanzielle Ausgleichsleistungen zur Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen gewährt. Regelungsinhalt
sind sowohl vergaberechtliche als auch beihilferechtliche Vorschriften.
Beihilferechtlich gilt, dass Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand
auch nach der neuen Verordnung zulässig bleiben, wobei eine sehr hohe
Transparenz gefordert wird. Vergaberechtlich sind für bestehende
Verkehrsdurchführungsverträge Übergangsfristen von maximal 10 Jahren
vorgesehen. Zur Klärung der
Rechtsfolgen der neuen EU-Verordnung für Stadt und Landkreis wurde im März d.
J. ein Gutachten vergeben, das die europarechtlichen Auswirkungen sowie die
damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen in Stadt und Landkreis Regensburg
zum Gegenstand hatte. Vorgaben waren dabei u.a., ein möglichst hohes Maß an
Rechtssicherheit bei der Vergabe und Finanzierung der Verkehrsleistungen zu
gewährleisten, die europarechtlichen Anforderungen einzuhalten, die
europarechtskonforme Sicherstellung des ÖPNV über den 03.12.2009 hinaus, die
Erhaltung der derzeitigen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45
a PBefG sowie die Erhaltung des Querverbunds bei der Stadt Regensburg. Das Gutachten kommt
im Ergebnis zu der Feststellung, dass die Strukturen im Raum Regensburg, die
historisch gewachsen sind, hinsichtlich der europarechtlichen Vorgaben, die von
einem Trennungsprinzip Besteller und Hersteller geprägt sind,
verbesserungsfähig sind. Betriebsführer ist aufgrund von Betriebsübertragungen
seit 1984 der RVV. Dies führt seit 1992 zu wesentlich höheren
Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr. Gemeinsam mit dem
Gutachter kamen Stadt und Landkreis nun zu dem Ergebnis, die vorhandenen
Strukturen bis zur Klärung der Frage, wie sich die genannten
Ausgleichszahlungen für den Schülerverkehr in den nächsten Jahren entwickeln
werden, unverändert zu belassen und eine Betrauung der für die Stadt und den
Landkreis tätigen Verkehrsunternehmen (RVV GmbH & Co. KG, GFN GmbH, RVB
GmbH und REBUS GmbH) nach den Kriterien der sog. Altmark-Trans-Rechtsprechung
des EuGH nach bisherigem Recht und einer bereits auf die Verordnung 1370/2007
zugeschnittenen Finanzierung vorzuschlagen. Im Falle Altmark-Trans hat der EuGH
festgestellt, dass der für die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse gewährte Ausgleich dann keine unzulässige Beihilfe
darstellt, wenn eine Betrauung vorliegt, der gewährte Ausgleich objektiv und
transparent festgelegt ist, keine Überkompensierung vorliegt und der
finanzielle Ausgleich auf Kosten beruht, die ein durchschnittlich gut geführtes
Unternehmen hätte. Eine absolut
rechtssichere Lösung gibt es anbetrachts der neuen europarechtlichen Situation
und der noch ausstehenden Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften nicht,
wenn Finanzierungsbeiträge (Querverbund und § 45a-PBefG-Ausgleich) zum Betrieb
des ÖPNV in derzeitiger Höhe nicht in Frage gestellt werden sollen. Die
Aufgabenträger werden die Finanzierung an Art. 6 EU-VO und den im Anhang
aufgestellten Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ausrichten. Der beigefügte Entwurf eines
Betrauungsbeschlusses (Anlage) befindet sich derzeit noch in Abstimmung mit den
Beteiligten und dem Beratungsunternehmen. Insbesondere redaktionelle Änderungen
sind noch möglich. Anlagen werden noch erarbeitet. Der Entwurf sieht
vor, Herrn Oberbürgermeister und Herrn Landrat zu ermächtigen, für die jeweiligen
Aufgabenträger mit den Unternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu
schließen. Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr und Umweltfragen empfiehlt / der Stadtrat
beschließt: 1.
Die RVV GmbH & Co KG, die RVB GmbH, die REBUS GmbH und
die GFN GmbH werden mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
zur Durchführung des auf Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
beruhenden öffentlichen Personennahverkehrs in dem Gebiet der Stadt Regensburg
und des Landkreises Regensburg gemäß dem Betrauungsvorschlag vom 06.11.2009
betraut, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist. 2.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in Ausführung des
Betrauungsbeschlusses zusammen mit dem Landrat des Landkreises Regensburg und
mit den in der Gruppe der betrauten Unternehmen zusammengefassten
Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen.
Anlage: Betrauungsvorschlag
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