Sachverhalt: Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 14.10.2008 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 29
I/V mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 I / III wurde
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 25.03.2009 der interessierten Öffentlichkeit
im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die
Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 16.03.2009 bis
03.04.2009 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02.03.2009 bis 03.04.2009 gemäß § 4
(1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
ein: Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Informationsveranstaltung) am
25.03.2009: Nr. 1 .: Antragsteller: Redebeitrag
Anregungen: Die geplante Bebauung liegt von der Orientierung her äußerst
ungünstig (Nordhang) und bekommt im Winter kaum Sonne durch die
gegenüberliegende viergeschossige Bebauung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die geplante Bebauung ist mit 4 Nord – Süd gerichteten
Reihenhausstangen und einer entsprechenden Ost – Westorientierung der
einzelnen Gebäude vorgesehen, was städtebaulich Sinn macht. Dabei sind zwar die
Erdgeschossbereiche aufgrund der Hanglage und der bestehenden Bebauung in den
Wintermonaten gegebenenfalls verschattet, aber in den Obergeschossbereichen ist
auch hier eine ausreichende Besonnung möglich. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2 .: Antragsteller: Redebeitrag
Anregungen: In der Umgebungsbebauung am Sallerner Berg sind lauter
Satteldachhäuser mit einer Dachneigung von 28° bis 45° vorhanden. Warum will
man hier nun unbedingt Gebäude mit Flachdächern errichten? Wir sind Teileigentümer des bestehenden Garagenhofes im
Westen. Kann man hier zukünftig noch die Außenfassade vom Nachbargrundstück aus
streichen? Gibt es schon Überlegungen, wie die Baustellenzu- bzw.
Ausfahrt organisiert wird, da die Verkehrsabwicklung derzeit schon schwierig
ist mit den vielen Bussen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Auf Wunsch des Investors ist hier eine Flachdachbebauung
vorgesehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der vorhandenen
Bebauung. Die Art der Dachform wurde im Rahmen der Überarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes nochmals mit dem Investor diskutiert und dann im Entwurf
zugunsten der Ökologie bzw. einer möglichen Regenrückhaltung durch
Dachbegrünung als Flachdach festgelegt. Die gewählte Dachform ist außerdem
aufgrund ihrer geringeren Höhe für die Hangbebauung besser geeignet als eine
Satteldachform. Für den bestehenden Garagenhof muss es auch in Zukunft eine
entsprechende Möglichkeit geben die Außenfassade zu streichen. Näheres regelt
das bürgerliche Gesetzbuch. In der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes
wurde ferner zwischenzeitlich an der Grundstücksgrenze überwiegend ein Gehweg
vorgesehen, so dass entsprechende Unterhaltsarbeiten jederzeit möglich sind. Bezüglich der Baustellenzu- bzw. Ausfahrten gibt es in
diesem frühen Planungsstadium noch keine Überlegungen. Im Rahmen der
Bauausführung ist eine möglichst reibungslose Verkehrsabwicklung zu
berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 3.: Antragsteller: Redebeitrag
Anregungen: Im Bereich der Hunsrückstraße bzw. im Reichen Winkel gab es
vor Jahren einen Erdfall in der Straße, bei dem ein Auto im Boden versunken
ist. Der Untergrund ist also sehr schwierig und es werden in diesem Bereich
keine Versickerungen von städtischer Seite zugelassen. Sind hier
Baugrunduntersuchungen vorgesehen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde bereits ein entsprechendes
Baugrundgutachten erstellt. Anzeichen von Hohlräumen im Untergrund auf dem
Grundstück (z. B. oberflächennahe Erdmulden o. ä.) wurden hierbei nicht
festgestellt. Versickerungen usw. sind in der Satzung nicht zugelassen
(Abwasser und Regenwasser ist gem. § 16 der Satzung zum städtischen
Mischwasserkanal in der Hunsrückstraße abzuführen). Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Es wurden keine weiteren Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 29
I/V im Rahmen der Beteiligung vorgebracht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung
endete um 19.30 Uhr. Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (1)
BauGB : Nr. 1 .: Antragsteller: REWAG Netz Postfach 110554 93018 Regensburg Schreiben vom 09.03.2009 Anregungen: Die Versorgung der Neubauten mit elektrischer Energie,
Trinkwasser und Erdgas kann durch Ausbau der im Umgriff bestehenden Netze
sichergestellt werden. Die Realisierung der Erdgaserschließung ist aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit allerdings abhängig vom Anteil der zu versorgenden
Einheiten am Gesamtvorhaben. Aufgrund der geodätischen Höhenlage der Gebäude wird der
Einbau einer Druckerhöhungsanlage in die private Trinkwasserinstallation
empfohlen. Die Anordnung der Tiefgarage und die Höhenstaffelung der Gebäude
erschwert die Verlegung vorgenannter öffentlicher Versorgungsanlagen-eine
Trassenabstimmung ist rechtzeitig vorzunehmen. Die Ausgleichsfläche B auf Fl. Nr. 758 und 762, Gemarkung
Sallern, liegt innerhalb der weiteren Schutzzone (WIIIb) des Wasserschutzgebiets
Sallern. Die Einschränkungen und Verbote der Verordnung der Stadt Regensburg
über das Wasserschutzgebiet Sallern sind zu beachten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden in die Hinweise zur
Bebauungsplansatzung aufgenommen und
werden insofern in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2 .: Antragsteller: Deutsche Telekom, Netzproduktion Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg Schreiben vom 10.03.2009 Anregungen: Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationsanlagen der deutschen Telekom AG. Zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsdienstleistungen ist die Verlegung bzw. Errichtung neuer
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung
mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es
dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg,
Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel. 0941/707-6620 in Verbindung setzen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Diese Anregung wurde im Satzungsentwurf des Bebauungsplanes
Nr. 29 I / V als Hinweis aufgenommen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 3 .: Antragsteller: RVB (Regensburger Verkehrsbetriebe) Postfach 110555 93018 Regensburg Schreiben v. 12.03.2009 Anregungen: Gegen die Änderung des FNP sowie des Bebauungsplanes erheben
wir keinerlei Einwände. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass unsere Linien 9 und
70 in der Hunsrückstrasse verkehren. Wir bitten dies bei der Bauplanung zu
berücksichtigen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Diese Anregung betrifft nicht direkt den Bebauungsplan. Der
Sachverhalt wurde dem Investor mitgeteilt und wird im Rahmen der späteren
Bauausführung entsprechend berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 4.: Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Umwelt 86177 Augsburg Schreiben v. 17.03.2009 Anregungen: Umweltbezogene Fachfragen mit überregionaler und
landesweiter Bedeutung sind nicht betroffen, es wird keine Stellungnahme
abgegeben. Für Dokumentationszwecke wird um Übersendung des
Baugrundgutachtens gebeten Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das vorliegende Baugrundgutachten wird dem Landesamt zur
weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 5.: Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Umwelt Abteilung 10-Geologischer Dienst Hans-Högn-Str. 12 95030 Hof E-Mail v. 19.03.2009 Anregungen: Am südöstlichen Ende der Hunsrückstraße, am Übergang zur
Straße „Im Reichen Winkel“, ereignete sich 1994 ein Erdfall bei dem
ein PKW in den Untergrund absackte. „Im Reichen Winkel“ sind zwei
Fälle bekannt, bei denen es um 1985 zu Absenkungen von Fundamenten oder
Einfahrten kam. Aufgrund ähnlicher geologischer Verhältnisse im geplanten
Bebauungsgebiet sind auch dort Erdfälle oder ähnliche Phänomene die zu einer
Gefährdung der Bebauung führen können nicht auszuschließen. Das durchzuführende
Baugrundgutachten hat auf diese Fragestellung ein besonderes Augenmerk zu
richten. Ergänzend möchten wir Sie bitten, uns bei Ihnen vorliegende
Baugrundgutachten aus dem Gebiet Hunsrückstraße, Rhönstraße, Am Sallerner Berg
– Wohnbebauung und Schule – zur Auswertung zur Verfügung zu
stellen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Das vorliegende Baugrundgutachten wird dem Landesamt zur
weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 6.: Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Str. 59 93053 Regensburg Schreiben v. 23.03.2009 Anregungen: 1. Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an
die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen, die ausreichende
Leistungsfähigkeit der Kanäle ist in eigener Verantwortung der Stadt Regensburg
zu überprüfen. 2. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind
Dachbegrünungen zur Verbesserung der dezentralen Niederschlagswasserentsorgung
zu begrüßen. 3. Eine – zumindest teilweise –
Versickerung von Niederschlagswasser breitflächig, über eine geeignete
bewachsene Oberbodenschicht wäre wasserwirtschaftlich zweckmäßig und sollte
geprüft werden. 4. Aufgrund der geologischen Situation ist es
nicht auszuschließen, dass in diesem Bereich Schichtwasservorkommen auftreten.
Ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Schutz hierfür
liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn bzw. Entwurfsverfassers. Ggf. sind
die genauen Verhältnisse im Rahmen einer Baugrunduntersuchung abzuklären. Eine
Ableitung von Schichtwasser in die Kanalisation ist nicht zulässig. Stellungnahme
der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zu 1: Die Prüfung ist erfolgt – eine
ausreichende Leistungsfähigkeit ist gegeben. Zu 2: Dachbegrünungen sind in der Satzung des
Bebauungsplanentwurfes festgesetzt. Zu 3: Versickerung sind aufgrund der vorhandenen
Geologie gem. Baugrundgutachten nicht zulässig, dafür sind aber in dem Entwurf
zur Satzung explizit Zisternen auf Privatgrundstücken zugelassen. Zu 4: Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde eine
geotechnische Untersuchung des Untergrundes durchgeführt. Grund- und
Schichtwasser wurde bei allen Erkundungspunkten bis zur Endteufe nicht
angetroffen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 7 .: Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Schreiben v. 03.03.2010 Anregungen: Die archäologische Denkmalpflege erhebt gegen die
vorliegenden Planungen eines Baugebietes auf Flurnr. 218/2 und 200/23 Gmgk.
Sallern keine Einwände, da Belange der Bodendenkmalpflege dort nicht betroffen
sind. Anders stellt es sich bei den Ausgleichflächen dar: die Ausgleichfläche B
auf Flurnr. 758 und 762 Gmgk. Sallern liegt im Bereich des Bodendenkmals
6938-0037 – mesolithische Freilandstation und jungsteinzeitliche
Siedlung. Dort soll der Oberboden abgeschoben und der Bereich neu aufgeforstet
werden. Dieser Maßnahme kann aus unserer Sicht nicht zugestimmt werden, da
diese Planung wohl auch an anderer Stelle realisiert werden könnte. Wir bitten
dies nochmals zu prüfen. Generell verweisen darauf, dass Bodendenkmäler, die
bei der Verwirklichung des Vorhabens zutage kommen, der gesetzlichen
Meldepflicht gemäß Art. 8 DSchG unterliegen und deshalb unverzüglich entweder
Amt 45.1 oder direkt unserer Behörde bekannt gemacht werden müssen. Zur
Vervollständigung unserer Akten und zur weiteren Planung benötigen wir einen
Abdruck der Beschlüsse. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregung betrifft nicht direkt den Bebauungsplanentwurf,
aber die in diesem Zusammenhang geplanten Ausgleichsflächen. Die o. g. Ausgleichsflächen befinden sich im Eigentum der
Stadt Regensburg und wurden zwischenzeitlich entsprechend den Anforderungen der
Denkmalpflege sondiert. Es wurden hierbei keine archäologisch relevanten Befunde
festgestellt. Zudem ist wegen der geringen Tiefe der geplanten
Renaturierungsmaßnahmen nicht mit einer Störung evtl. doch vorhandener
Bodendenkmäler zu rechnen. Auf die gesetzliche Meldepflicht wird in den Hinweisen zur
Satzung hingewiesen. Die weiteren Beschlüsse werden dem Landesamt für
Denkmalpflege zur Verfügung gestellt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 8 .: Antragsteller: Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg Schreiben v. 26.03.2009 Anregungen: Aus landesplanerischer Sicht werden keine Bedenken zu der
vorliegenden Bauleitplanung geäußert. Von Seiten des Sachgebiets 34 (Städtebau) bei der Regierung
der Oberpfalz wird auf die Notwendigkeit einer Begründung der Bauleitpläne
hingewiesen (§2 a BauGB). Des Weiteren wird die Darstellung von
Ausgleichsflächen sowie deren Zuordnung auch auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes für erforderlich gehalten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die erforderliche Begründung liegt mittlerweile vor. Eine
Darstellung der Ausgleichsfläche in diesem FNP-Änderungsverfahren ist nicht
erforderlich, da diese Darstellung bereits in der 39. FNP-Änderung
berücksichtigt wurde. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 9 .: Dienststelle: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Stadt Regensburg Anregungen: Der Entwurf
der geplanten Änderungen wird mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Diese
bezieht sich auf beide Bauleitplan-Ebenen. Eine bisher
öffentliche Grünfläche mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten für die
Allgemeinheit soll den wirtschaftlichen Interessen eines Bauträgers zur
Verfügung gestellt und bebaut werden. Die jetzige Außenbereichslage wird zum
Baugebiet. Für den Umweltbericht
und die Bearbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gelten
als Bearbeitungsstandard und in Hinblick auf den nötigen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung die einschlägigen bayerischen Leitfäden
„Der Umweltbericht in der Praxis“ sowie „Bauen im Einklang
mit Natur und Landschaft“. Der Umweltbericht ist sowohl für den
Flächennutzungs- als auch für den Bebauungsplan erforderlich. Nach
fachlicher Einschätzung und wegen des unmittelbar geltenden BNatSchG in der
aktuellen Fassung ist für den Planungsbereich eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit größer gefasstem Untersuchungsraum
als Bestandteil des Umweltberichtes vorzulegen. Artenschutzrechtlich geschützte
Vogel-, Kleinsäuger-, Insekten- oder Reptilienarten kommen im engeren und
weiteren Umgriff vor. Sie sind durch die Ausweisung des Baugebietes und durch
absehbar folgende Nutzungsintensivierungen betroffen. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes muss alle nötigen Ausgleichsflächen mit umfassen. Das ist
derzeit nicht der Fall. Randliche Strukturen sollten nach Möglichkeit erhalten
und als solche auch dargestellt werden. Das Arten-
und Biotopschutzprogramm der Stadt (ABSP) stellt für den Bereich Böden mit
mittlerer bis hoher Filter- und Pufferfunktion dar. Das Kontaminationsrisiko
des Grundwassers ist durchgängig erhöht. Die Flächen haben ebenso vollständig
hohe Bedeutung für die Kalt- und Frischluftproduktion. Es besteht ein lokaler
Kaltluftabfluss. Regional und lokal bedeutsame Lebensräume sind vorhanden. Das
Naherholungspotential der Landschaft ist sehr hoch und diesbezüglich für das
Stadtgebiet durchaus eine Besonderheit. Ob ein vollständiger
Bestandsplan aller Gehölze und sonstigen Strukturen vorhanden ist, ist hier
nicht bekannt. Er ist vor allem aus Gründen des Schutzes angrenzender Bestände
nötig. Alle
vorhandenen Gehölze sind Pflanzverpflichtungen aus dem Bebauungsplan oder
sonstige Ausgleichspflanzungen. Damit sind sie unabhängig von Art oder Größe
geschützt und bei einer Entfernung erneut auszugleichen. In Absprache mit dem
Gartenamt sollte die Detailplanung so optimiert werden, dass von den Bäumen
entlang der Hunsrückstraße möglichst viele erhalten werden können. Die im
Umweltbericht genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in
eventuellen städtebaulichen Verträgen oder in den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren verbindlich festzusetzen. Nach Norden
bzw. Osten schließen an das vorgesehene Baugebiet Biotop- und Gehölzbestände
an. Die Planung ist auf ihren ungestörten Weiterbestand abzustellen. Das
erfordert eine Reduzierung der Baukörper bzw. ein deutliches Abrücken von der
nördlichen Grundstücksgrenze. Neben den direkten Auswirkungen der Bauarbeiten
sind ansonsten schon kurzfristig Konflikte mit angrenzenden Gehölzen wegen
Beschattung zu erwarten. Im nahen
Umgriff des künftigen Baugebietes befinden sich zudem Ökokonto- und
Ausgleichsflächen der Stadt Regensburg. Auch diese Bestände dürfen nicht
gestört oder beeinträchtigt werden und benötigen ausreichenden Abstand. Das
geplante Baugebiet ignoriert die im derzeitigen Landschaftsplan festgesetzte
Grenze der Bebauung, die aus landschaftspflegerischen Gründen nicht
überschritten werden sollte. Zum
Umweltbericht: Der Bericht
würdigt beim Schutzgut Mensch nicht, dass Freizeit- und Erholungsflächen für
die Allgemeinheit zu Gunsten privater kommerzieller Nutzungen entfallen. Für
das Schutzgut Lebensraum für Pflanzen und Tiere ist der Wegfall von freien
Flächen für die Natur ebenfalls nicht festgehalten. Bezüglich der Schutzgüter
Boden und Wasser wird nicht auf die künftig höhere Versiegelung (Tiefgarage!)
und deren Folgen eingegangen. Es ist eine
übersichtliche tabellarische Zusammenstellung der Ausgleichsermittlung mit
nachvollziehbarem Lageplan der Flächenkategorien vorzulegen. Derzeit ist keine
Prüfung der Flächenansätze möglich. Zur Höhe des festgehaltenen
Ausgleichsflächenbedarfes kann deshalb nichts gesagt werden. Die
geplante Lage der potentiellen Ausgleichsflächen Teil A und B wird
grundsätzlich akzeptiert. In welcher Größe und Art sie verbindlich zu erbringen
sind, ist dagegen noch offen. Zum
Fachbericht für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung: Es fand
keinerlei Abstimmung über den Umgriff des Untersuchungsgebietes oder den
Untersuchungsumfang bzw. des zu prüfenden Artenspektrums statt. Offensichtlich
wurde nur ein Geländetermin durchgeführt. Das Arten- und Biotopschutzprogramm
der Stadt wurde nicht ausgewertet, die Ergebnisse der derzeit neu
aufzustellenden Biotopkartierung wurden nicht abgefragt. Die
einschlägige „Oberpfalz-Liste“ der zu untersuchenden Arten wurde
nicht verwendet. Für die
Arten der Populationen mit schlechten Erhaltungszuständen sind keine besonderen
Maßnahmen genannt. Wie weit der Bericht auf potentielle Betroffenheiten
relevanter Arten eingeht, ist nicht bekannt. Der Bericht
ist nach den Forderungen der grundsätzlich zuständigen höheren
Naturschutzbehörde zu überarbeiten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der Umweltbericht sowie die angesprochene spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung wurden im Rahmen der Entwurfsausarbeitung der 40.
FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes Nr. 29 I/V nach den o. g. Forderungen
überarbeitet und sind in die Begründung aufgenommen worden bzw. liegen dieser
als Anlage bei. Die erforderlichen Ausgleichsflächen müssen an die Stadt
abgetreten werden. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen usw. werden von der
Stadt im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss geregelt. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 29 I / V, nördlich der Hunsrückstraße, eingegangenen Beiträge werden gemäß
dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) werden
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 3. Der Entwurf Nr. 29 I / V ist in seiner
Fassung vom 20.04.2010 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen:
BP Nr. 29 I/V Satzung BP Nr. 29 I/V Plan M 1:500 BP Nr. 29 I/V Begründung BP Nr. 29 I/V Anlage Gutachten saP
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