Sachverhalt: 1. Ausgangssituation, Anlass Das Plangebiet gehört zum
Gemarkungsgebiet Steinweg und liegt am nordwestlichen Siedlungsrand im
planungsrechtlichen Außenbereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet
„Winzerer Höhen“ und den bebauten Bereichen entlang der alten
Nürnberger Straße am Spitalkellerweg. Die Verwaltung hat aufgrund der Anfragen
mehrerer Grundstückseigentümer im Bereich Steinweg östlich und westlich des
Spitalkellerweges geprüft, ob ein noch unbebauter Bereich am Ortsrand in das
Siedlungsgefüge des Ortsteils Steinweg eingefügt werden kann. Für den Bereich
östlich des Spitalkellerweges wurde bereits 2007 eine Einbeziehungssatzung vom
Stadtrat beschlossen (Rechtskraft 06.08.2007). Nun soll auch der westliche
Teilbereich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Der Untersuchungsbereich liegt in
unmittelbarer Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Winzerer Höhen und ist von der
Topografie her relativ steil (Erschließungssituation mit 16% bis 19 %
Steigung). Durch den vorhandenen Spitalkellerbiergarten besteht ferner ein
immissionsschutzrechtlicher Konflikt zwischen einer künftigen Wohnbebauung und
dem bestehenden Biergartenbetrieb. Ziel ist die Schaffung von weiterem
Baurecht für den örtlichen Bedarf auf einzelnen am Ortsrand gelegenen
Grundstücken im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Gemäß den
Zielsetzungen des Regensburg-Plans 2005 ist die Verdichtung im Innenbereich
einer städtebaulichen Entwicklung im unbebauten Außenbereich vorzuziehen. Eine
bauliche Verdichtung in diesem Bereich führt auch zur Stärkung des Stadtteils
Steinweg und zu einer effizienteren Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Mit
der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
soll nun ein ca. 127 m langer und ca. 27m bis 34m breiter Streifen westlich des
Spitalkellerweges aus dem bisherigen Außenbereich in den (bebauten)
Innenbereich einbezogen und damit die Voraussetzung für eine Arrondierung der
vorhandenen Bebauung entsprechend dem Bestand geschaffen werden. Planungsrechtlich ist die geplante
Satzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. Damit kann
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB sowie von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. In einer Einbeziehungssatzung können
einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB (Bebauungsplan) getroffen werden, die
insbesondere Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung usw. regeln. Für
weitere Informationen wird auf die Begründung zur Einbeziehungssatzung
verwiesen. Folgende Grundstücke sind für die
Einbeziehungssatzung vorgesehen: 2. Erforderlichkeit der Planung Bisher befinden sich die fraglichen
Grundstücke planungsrechtlich im Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan
größtenteils als Grünfläche dargestellt. Der vorhandene Spitalkellerweg ist bis
ca. 10 m nördlich der südlichen Grundstücksgrenze vom Haus Spitalkellerweg 3
als Ortsstraße gewidmet und nur unzureichend befestigt. Vom Spitalkellerweg aus
soll die Straßenerschließung über eine neu zu errichtende private
Zufahrtsstraße erfolgen. Der Spitalkellerweg sollte in diesem Zusammenhang auf
eine Länge von ca. 100 m ausgebaut werden (die Details dazu werden in einem
städtebaulichen Vertrag vor Satzungsbeschluss geregelt). Für die kanaltechnische Erschließung
ist zwischen den Hausabwässern und den Dach- und Oberflächenwässern zu
differenzieren. Die Entsorgung der Hausabwässer kann über einen in die private
Zufahrtsstraße einzubauenden Kanal sowie im Anschluss daran durch einen in den
Spitalkellerweg ebenfalls einzubauenden Mischwasserkanal (Planung liegt
teilweise bereits vor) erfolgen. Bei entsprechendem Nachweis können Dach- und
Oberflächenabwässer auch auf den zu erschließenden Grundstücken ggf. durch
geeignete Versickerungssysteme entsorgt oder über seitliche Grünflächen direkt
dem Untergrund zugeführt werden. 3. Bestandssituation / Vorhandene Nutzung /
Planungsziele Der Planbereich liegt im Norden des
Stadtgebietes im Stadtteil Steinweg am Fuße des Dreifaltigkeitsberges und
bildet den derzeitigen Ortsrand von Steinweg. Der überwiegende Teil ist nicht
bebaut und wird derzeit landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzt. Das
Gelände steigt von Süden nach Norden hin stark an. Nördlich des geplanten
Gebietes geht das Gelände in die Ausläufer der Winzerer Höhen mit einer
Wiesennutzung über. Das Landschaftsschutzgebiet „Donautallandschaft mit
den Winzerer Höhen“ schließt unmittelbar an die geplante Erweiterung des
Innenbereiches an. Ein Abstands-Puffer von ca. 10 bis 12 m der geplanten
Bebauung zur Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im westlichen Bereich (zur
freien Landschaft hin) auf privatem Grund eingehalten. Im Flächennutzungsplan
ist der Planungsbereich als Mischgebietsfläche und als Grünfläche dargestellt.
Im Regionalplan der Region Regensburg (11) ist der Bereich als landschaftliches
Vorbehaltsgebiet mit der Nummer (14), Donautalraum zwischen Kelheim und
Regensburg dargestellt. Außerdem befindet sich das Planungsgebiet im Bereich
der Pufferzone zur Altstadt im Hinblick auf das Weltkulturerbe. Aufgrund der dargestellten
Sachlage wurde von Seiten des Grundstückseigentümers in Abstimmung mit der
Verwaltung der Entwurf für eine Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form
mit folgenden Zielen erarbeitet: -
Gewährleistung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Erschließung -
Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Steinweg -
Erhaltung
der gewachsenen Siedlungsstruktur in ihrer gebietstypischen Form -
Berücksichtigung
der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sowie der topografischen und
ortstypischen Gegebenheiten -
Freihaltung
des bestehenden Grünbereiches zwischen der Dreifaltigkeitskirche und der
künftigen Bebauung 4. Weiteres Vorgehen Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 BauGB ist für
den Erlass einer solchen Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend anzuwenden
(Bürgerbeteiligung, TÖB - Beteiligung usw.). Nach Auftragserteilung durch den
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen wird das Verfahren für
die Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg West eingeleitet und (nach
Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte) das Ergebnis dem Stadtrat
zur Beschlussfassung vorgelegt. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB einzuleiten und die o. g. westlich des Spitalkellerweges (außerhalb des
im Zusammenhang bebauten Ortsteils) gelegenen unbebauten Grundstücke in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinweg einzubeziehen. 2. Die Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im
Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der
örtlichen Presse auf die Bürgerbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen: 1 Entwurf Satzung 1 Planentwurf Einbeziehungssatzung M 1:1000 1 Begründung zur Satzung |
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