Sachverhalt: Mit Schreiben vom 12.04.10 beantragte die
Bayerische Motorenwerke AG, Werk Regensburg, die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Änderung der bestehenden Lackiererei im Gebäude 41.5 durch die
Umstellung von Pulverklarlack auf Nassklarlack auf dem Grundstück
Herbert-Quandt-Allee in Regensburg .Die Umstellung erfolgt, da die höchste
Lackqualität nur durch den Einsatz von Nassklarlack zu erzielen ist und darüber
hinaus sich die technische Weiterentwicklung allein auf diese Lackart konzentriert.
Die Umstellung liegt durch den Einsatz neuer Technik weit unter den zulässigen
Grenzwerten der TA Luft. An den beiden Hauptlackierlinien Decklack 3
und Decklack 4 werden daher die vorhandenen Lackierroboter auf Nassapplikation
umgerüstet und mit einer entsprechenden Dosiertechnik ausgestattet. Die
Materialversorgung erfolgt aus dem bereits vorhandenen Farbversorgungsraum und
wird hinsichtlich der Versorgungsleitungen angepaßt. Die Luft der Lackierkabinen wird über eine
Trockenabscheidung unter Verwendung von Steinmehl gereinigt. Aufgrund der hohen
Abscheideleistung ist ein 90 prozentiger Umluftbetrieb zur Belüftung der
Lackierkabinen möglich. Dies bedeutet, dass nur in einem geringen Umfang
primäre Energie zur erneuten Konditionierung der Kabinenluft erforderlich ist.
Das bestehende Zu- bzw. Abluftsystem wird weiterhin verwendet. Der 10
prozentige Abluftanteil wird über einen Aufkonzentrator zur Thermischen
Abluftreinigung geführt und verbrannt. Für den Betrieb des
Trockenabscheidesystems ist die Errichtung von zwei Silos für Steinmehl an der
Westfassade des Gebäudes 41.5 erforderlich, alle weiteren Maßnahmen finden im
Inneren des Gebäudes statt. Das beantragte Vorhaben ist gem. § 16 Abs.
1 BImSchG i.V.m. Nr. 5.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig.
Dabei ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren
durchzuführen. Die Anlagenbetreiberin hat beantragt, von der öffentlichen
Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrages und der
Unterlagen abzusehen. Da durch das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, konnte dem Rechnung getragen
werden (§ 16 Abs. 2 BImSchG). Die Genehmigungsbehörde hat für das
Genehmigungsverfahren fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz
–Gewerbeaufsichtsamt-, des Amtes für Brand- und Zivilschutz, des
Bauordnungsamtes, der Abteilung Ökologie, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft
sowie des Sachbereichs technischer Umweltschutz beim Umwelt- und Rechtsamt eingeholt.
Die beteiligten Fachstellen kamen
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei Festsetzung der für erforderlich
gehaltenen Auflagen keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Das Umwelt- und Rechtsamt schlägt deshalb
vor, die beantragte Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen
Nebenbestimmungen zu erteilen. Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen
Situation liegt bei . Der
Ausschuss beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt,
der Bayerischen Motorenwerke AG, Werk Regensburg, die Genehmigung zur Änderung
der Lackiererei im Gebäude 41.5 durch die Umstellung von Pulverklarlack auf
Nassklarlack an den beiden Hauptlackierlinien (Decklack 3 und Decklack 4) zu
erteilen.
Anlagen:
1 Lageplan
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