Sachverhalt: Das zweite
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht zur Organisation der Grundsicherung für
Arbeitssuchende die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) aus den der
Bundesagentur für Arbeit zugehörigen örtlichen Agenturen für Arbeit sowie den
jeweiligen Kommunen vor. Am
27.01.2005 hat der Stadtrat die Errichtung der mit öffentlich-rechtlichem
Vertrag vom 26.10.2004 gegründeten Arbeitsgemeinschaft in Form einer
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft beschlossen. Die Stadt Regensburg hat zum 01.01.2005 mit der Agentur für Arbeit
Regensburg eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der Form einer öffentlich-rechtlichen
Gesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag errichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat darin eine unzulässige Form der
Mischverwaltung gesehen (Urteil vom 20.12.2007) und dem Gesetzgeber aufgegeben
bis zum 31.12.2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der
Arbeitsgemeinschaft Regensburg Stadt hat sich bewährt. Die Zusammenarbeit
zwischen der Agentur für Arbeit und der Stadt Regensburg gewährleistet die auch
vom Bundesverfassungsgericht begrüßte Betreuung und Leistungserbringung aus
einer Hand und soll daher als Regelfall durch eine Grundgesetzänderung (Artikel
91e GG) fortgeführt werden. Als Ausnahme soll die im SGB II zunächst als befristete
Experimentierklausel geregelte Zulassung der alleinigen Aufgabenwahrnehmung
durch Kommunen (Optionskommunen) verstetigt und ausgeweitet werden. Der Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitssuchende soll sicherstellen, dass die beiden Träger
die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung fortsetzen und somit die Erbringung der
Leistung aus einer Hand in einer gemeinsamen Einrichtung (gE) zukünftig
sichergestellt wird. Die wichtigsten Gesetzesänderungen zur gemeinsamen Einrichtung (gE) Zulassungsverfahren / Gemeinsame Einrichtung (gE) Die Argen gehen kraft Gesetzes in eine gE über. Ergänzend können lokale
Vereinbarungen zwischen den Trägern geschlossen werden. Die Rechtsform ist eine
öffentlich-rechtliche. Die gE führen die Bezeichnung Jobcenter. Die gE nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Sie ist
befugt Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Den Trägern
obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer
Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich gegenüber der gE ein
Weisungsrecht (§ 44 b SGB II). Trägerversammlung (§ 44 c SGB II) Jede gE hat eine Trägerversammlung, sie ist je zur Hälfte mit Vertretern
der regionalen Agentur für Arbeit und der Kommune besetzt. Die Vertreter wählen
einen Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische,
personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche
Angelegenheiten der gE. Die Trägerversammlung berät gemeinsame
Betreuungsschlüssel unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltmittel. Bei der Personalbedarfsermittlung werden gesetzlich festgelegte
Personalschlüssel für den Bereich Markt und Integration von 1:75 bei jungen
Erwachsenen unter 25 Jahren und von 1:150 bei Personen über 25 Jahren
berücksichtigt. Die Trägerversammlung stimmt das örtliche Arbeitsmarkt- und
Integrationsprogramm ab. Geschäftsführer (§ 44 d SGB II) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gE und vertritt
die gE gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung
in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Der
Geschäftsführer ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht
dessen Dienstaufsicht. Der Geschäftsführer übt über die zugewiesenen Beamten
und Arbeitnehmer die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur
für Arbeit und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und
Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung
der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Der
Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen
Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Personalübergänge (§ 44 g SGB II) Es erfolgt eine gesetzliche Zuweisung des bisherigen Personals der Arge
zur gE für 5 Jahre (Zuweisung der Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
für die Dauer von 5 Jahren). Die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei dem
jeweiligen Arbeitgeber bleiben unberührt. Personalvertretung (§§ 44 h, 44 i, 44 j SGB II) In der gE wird eine eigene Personalvertretung gebildet. Es gelten die Regelungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. Die Rechte der Personalvertretungen der
abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die
Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern bleiben. Auf die Schwerbehindertenvertretung
und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44 h SGB II entsprechend
anzuwenden. Des Weiteren wird in der gE eine Gleichstellungsbeauftragte
bestellt. Ausschüsse / Gremien Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Bund-Länder-Ausschuss
für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gebildet. Er beobachtet und berät
die zentralen Fragen der Umsetzung, Fragen der Aufsicht, Fragen des
Kennzahlenvergleichs, Fragen der zu erhebenden Daten und erörtert die
Zielvereinbarungen (§ 18 c SGB II). Auf Landesebene bildet die zuständige oberste Landesbehörde und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Kooperationsausschuss. Der
Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung auf
Landesebene, vereinbart jährlich die Ziele und die Schwerpunkte der
Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitssuchende
auf Landesebene. Bei Streitigkeiten in den gE über die jeweiligen
Weisungsrechte der Träger entscheidet der Kooperationsausschuss (§ 18 b SGB
II). Bei jeder gemeinsamen Einrichtung wird ein örtlicher Beirat gebildet.
Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der
Eingliederungsinstrumente- und maß-nahmen (§ 18 d SGB II). Die Trägerversammlungen bei den gE bestellen Beauftragte für
Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt. Die Beauftragen unterstützen und
beraten die gE in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf (§ 18 e SGB II). Aufsicht und Weisungsrechte (§ 47 SGB II) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und
Fachaufsicht über die Bundesagentur. Die zuständigen Landesbehörden führen die
Aufsicht über die kommunalen Träger. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung
führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die
gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde. Zielvereinbarungen (§ 48 b SGB II) Die Steuerung erfolgt über Zielvereinbarungen und ein bundesweites
Benchmarking. Dazu schließt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zielvereinbarungen mit der Bundesagentur, die Agenturen für Arbeit schließen
bundesweit vergleichbare Zielvereinbarungen mit den Geschäftsführern, die
Kommune kann mit dem Geschäftsführer ebenfalls regionale Zielvereinbarungen
über die kommunalen Leistungen abschließen. Finanzierung aus Bundesmitteln (§ 46 SGB II) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der
Bundesagentur erbracht werden. Der Anteil des Bundes an den
Gesamtverwaltungskosten der gE beträgt 87,4 Prozent. Die Kommunen beteiligen
sich mit 12,6 % an den Verwaltungskosten. Option Die Zahl der Optionskommunen wird auf 25 % der Gesamtheit der Argen
beschränkt. Neben den bereits 64 bestehenden Optionskommunen kann es zukünftig
bundesweit 41 Optionskommunen mehr geben. Die Antragstellung durch die
kreisfreien Städte muss bis zum 31.12.2010 mit Zulassung zum 01.01.2012
erfolgen. Die Länder wählen auf der Grundlage einer Eignungsfeststellung
(entsprechend der Kriterien einer Rechtsverordnung) die Antrag stellenden
Kommunen aus. Für den Antrag ist eine 2/3-Mehrheit in der dafür zuständigen
Vertretungskörperschaft der jeweiligen Kommune Voraussetzung. Die Optionskommune muss eine gesonderte Einrichtung mit eigenem Haushalt
schaffen. Des Weiteren ist eine personelle, organisatorische und finanzielle
Abgrenzung zu anderen Bereichen der Kommunalverwaltung sicher zu stellen.
Kommunale Haushaltsmittel für das SGB II sind auf die Einrichtung zu
übertragen. Personell erfolgt eine gesetzliche Zuweisung des bisher in der Arge
tätigen Personals der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers. Die
Steuerung erfolgt ebenfalls über Zielvereinbarungen und bundesweites
Benchmarking. Die Leistungen des Bundes
werden direkt aus dem Bundeshaushalt bezahlt, die Kommunen müssen nicht in
Vorleistung gehen. Eine Anschubfinanzierung oder Kostenerstattung des Bundes
für finanzielle Mehraufwendungen durch den Umstellungsaufwand ist nicht
vorgesehen. Die Länder führen die Aufsicht über die Optionskommunen, der Bund
erhält eine Rechtsaufsicht gegenüber den Ländern, soweit Bundesmittel von den Optionskommunen
verausgabt werden. Es wird auf die Anlage „Entscheidungshilfe für Jobcenter bzw.
Option“ des bayerischen Städte- und Landkreistages verwiesen. Bewertung Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) Regensburg Stadt hat das SGB II in den
letzten 5 Jahren erfolgreich umgesetzt. Ziel der Arge ist die ordnungsgemäße
Umsetzung des SGB II, die Beendigung der Hilfebedürftigkeit der Betroffenen und
die Integration in den Arbeitsmarkt. Dies konnte, insbesondere auch durch die
gute Zusammenarbeit beider Träger vor Ort und deren Unterstützung für die Arge
erfolgreich umgesetzt werden. Die bisherige erfolgreiche Arbeit der Arge zeigt
sich z.B. in der Arbeitslosenquote.
Der
Beschlussvorlage ist die „Entscheidungshilfe für Jobcenter bzw.
Option“ des Bayer. Städtetags und des Bayer. Landkreistags als Anlage
beigefügt. Anlage Der Stadtrat
beschließt: 1. Die
zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) und der Stadt Regensburg mit
öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 26.10.2004 gegründete Arbeitsgemeinschaft
Regensburg-Stadt, zur Betreuung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und Gewährung
von Grundsicherungsleistungen aus einer Hand, wird ab 01.01.2011 als gemeinsame
Einrichtung (gE) von BA und Stadt Regensburg weitergeführt. 2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der BA den Standort, die nähere Ausgestaltung und Organisation
der gE zu vereinbaren, sowie Zielvereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II mit der gE abzuschließen. 3. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der
Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitslose zur Änderung des SGB II.
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