Sachverhalt:
Nach § 9 der Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) endet die Geltungsdauer dieser Verordnung nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem Inkrafttreten am 01.07.1991 zum 30.06.2011. Sie muss neu erlassen werden.
Ein entsprechender Entwurf ist beigefügt. In der Neufassung sind folgende sachlichen Änderungen enthalten:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der die Reinigungspflicht zum Inhalt hat, lautet folgender-maßen: „Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten verpflichtet.“
Damit besteht entgegen der bisherigen Formulierung, der zufolge anstelle des Eigentümers die Inhaber der genannten Rechte verpflichtet sind, nunmehr in Fällen, in denen Eigentümer und zur dinglichen Nutzung Berechtigte unterschiedliche Personen sind, eine Gesamtschuld-nerschaft.
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt: Dem Erlass einer Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) laut beigefügtem Entwurf vom 17.05.2011, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird zugestimmt.
Der Stadtrat beschließt: Die Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) laut beigefügtem Entwurf vom 17.05.2011, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, ist zu erlassen.
Anlagen:
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