Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 2 der Kulturbeiratssatzung vom 28.07.1994 gehören dem Kulturbeirat jeweils ein Mitglied der Stadtratsfraktionen als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. Die Stadtratsfraktionen wurden deshalb gebeten, der Verwaltung die zu entsendenden Mitglieder inkl. Stellvertreter/in zu benennen. Die im Beschlussvorschlag genannten Stadtratsmitglieder entsprechen den Meldungen der Stadtratsfraktionen.
Für die gemäß § 2 Abs. 3 der Kulturbeiratssatzung vom 28.07.1994 zu berufenden Mitglieder aus den Kultursparten macht die Verwaltung die im Beschlussvorschlag genannten Berufungsempfehlungen.
Der Stadtrat beschließt:
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder des Kulturbeirats werden auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen gemäß § 2 Abs. 2 der Kulturbeiratssatzung vom 28.07.1994 folgende Personen berufen:
Als Mitglieder des Kulturbeirats werden gemäß § 2 Abs. 3 der Kulturbeiratssatzung vom 28.07.1994 folgende Personen berufen:
Im Rotationsprinzip sollen die nach § 2 Abs. 3 der Kulturbeiratssatzung vom 28.07.1994 berufenen Mitglieder bzw. Vertreter/Vertreterinnen nach der Hälfte der Stadtratsperiode die Positionen tauschen. |
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