Vorlage - VO/14/10251/SK7  

 
 
Betreff: Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für die Leitung des Bildungs-, Sport- und Freizeitreferates
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeister Wolbergs
Federführend:Hauptabteilung Personalsteuerung   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.09.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

 

 

Bericht:             

 

Der Stadtrat hat am 26.06.2014 beschlossen, ab 01.07.2014 ein Referat V zu schaffen, dem mindestens die wesentlichen Aufgabenbereiche des Amtes für Schulen, des Amtes für Weiterbildung, des Amtes für Tagesbetreuung von Kindern und des Sportamtes zugewiesen sind (vgl. Drucksachennummer VO/14/10008/SK6). Im Rahmen des Verwaltungsgliederungsplans wurde das Referat V durch den Oberbürgermeister zwischenzeitlich als „Referat für Bildung, Sport und Freizeit“ bezeichnet.

 

Die Stelle der Bildungs-, Sport und Freitzeitreferentin / des Bildungs-, Sport und Freitzeitreferenten (Stkz R5, Besoldungsgruppe B 3) wurde im Nachtragshaushalt 2014 geschaffen. Für die Besetzung gilt das nachfolgend näher dargestellte Verfahren:

 

 

  1. Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens wird auf die Vorlage zur vorhergegangenen nichtöffentlichen Sitzung mit dem Betreff „Vorbereitung der Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für die Leitung des Bildungs-, Sport- und Freizeitreferates“ Bezug genommen.

 

  1. Die Wahl ist nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nein-Stimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ungültig sind auch solche Stimmzettel, die den Namen der/des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen (Art. 51 Abs. 3 GO, § 36 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

  1. Bei der Wahl sind die Stadtratsmitglieder nicht an Vorschläge gebunden. Sie nnen ihre Stimme auch einer anderen wählbaren Person geben. Zum berufsmäßigen Stadtratsmitglied kann jedoch nur ernannt werden, wer die in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, d. h. er/sie muss zum/zur berufsmäßigen ersten Bürgermeister/in wählbar sein und entweder für eine Laufbahn, die seinem/ihrem künftigen Aufgabengebiet entspricht, die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder mindestens drei Jahre seinem/ihrem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen sein.

 

  1. Auf dem Stimmzettel für den ersten Wahlgang sind die Namen der Bewerber/innen, die sich in der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vorgestellt haben, aufgeführt. Die Wahl kann durch Ankreuzen erfolgen. Ferner ist eine Leerzeile vorgesehen, in der, falls eine andere Person gewählt wird, dieser Name einzutragen ist.

 

  1. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses kann der Stadtrat drei Stadtratsmitglieder bestimmen (§ 36 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

  1. Hinsichtlich des Ernennungszeitpunktes ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber/innen zu beachten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG), aus dem sich Mitteilungs- und Wartepflichten ergeben. Daher sind zunächst die unterlegenen Bewerber/innen über die Auswahlentscheidung zu informieren und eine angemessene Zeit zuzuwarten. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet (so z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2010, Az. 2 C 16.09).